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Los
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Ein Los kann erst abgeholt oder zugeschickt werden bei vorheriger und vollständiger Bezahlung.
Die Lose können in unserem Auktionshaus persönlich abgeholt werden, jedoch nur mit Terminvereinbarung.
Sollte eine Selbstabholung nicht möglich sein, dann ist auch eine Lieferung mittels Spedition oder Paketzustellung möglich.
Der Transport von größeren Gegenständen, durch eine Spedition oder ähnliches, ist vom Käufer zu organisieren.
Bei Paketen die durch einen Paketzusteller zustellbar sind, ist es möglich, dass der Transport von SCHÄTZE SCHÄTZEN organisiert wird, sollte der Kunde den Wunsch äußern. In diesen Fall werden alle Kosten (Versicherung, Transportkosten, Verpackung) an den Käufer verrechnet.
Werden ersteigerte Gegenstände vom Käufer oder einem von ihm beauftragten Frachtführer/ Spediteur nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem Tag der Zuschlagserteilung abgeholt, ist SCHÄTZE SCHÄTZEN berechtigt, Kosten für die Lagerung in Rechnung zu stellen oder sie auf Kosten und Gefahr des Käufers bei einem Lagerhalter einzulagern. Wird die Abholung durch den Käufer oder einen von ihm beauftragten Frachtführer/Spediteur nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach dem Tag der Zuschlagserteilung bewirkt, ist SCHÄTZE SCHÄTZEN berechtigt, das ersteigerte Objekt auf alleinige Kosten und Gefahr des Käufers der Wiederversteigerung zuzuführen. Dabei wird der säumige Käufer hinsichtlich der Gebühren wie ein Einlieferer behandelt. Sollte der Transport durch SCHÄTZE SCHÄTZEN organisiert werden, dann werden allfällige Transportkosten dem Käufer in Rechnung gestellt.
SCHÄTZE SCHÄTZEN kann nicht für eine verspätete oder beschädigte Frachtlieferung in Verantwortung gezogen werden, auf Wunsch des Kunden können die Waren zusätzlich gegen Transportschäden versichert werden.
Die Informationen zu Aufgeld, Steuern und Livegebühr sind jeweils im Los hinterlegt!
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN VERSTEIGERUNG
Berechtigung § 1
(1) Das Auktionshaus SCHÄTZE SCHÄTZEN g.V. (im folgenden kurz SCHÄTZE SCHÄTZEN
genannt) führt nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung idgF Versteigerungen von
beweglichen Sachen durch und übernimmt Aufträge zum Verkauf durch Versteigerung nach
Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen, sofern nichts anderes vereinbart wird. Als Versteigerer
ist die Firma Tobias Zimbelmann Timepieces Tirol in Kirchberg i. T. beauftragt. Zwingende
gesetzliche Regelungen, insbesondere jene des Konsumentenschutzgesetzes, bleiben
unberührt. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen der Vertragspartner sind nicht
Vertragsgrundlage und unwirksam.
(2) Die Versteigerung kann im eigenen Namen, kommissionsweise oder vermittlungsweise in-
oder außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten, im Internet oder mit Hilfe jedes sonstigen
Vertriebsmediums erfolgen.
Übernahme von Gegenständen/Punzierung § 2
(1) Zur Versteigerung werden bewegliche Gegenstände aller Art, soweit deren Verkauf gesetzlich
zulässig ist, übernommen. Nicht übernommen werden Gegenstände, die nach den Umständen
den Verdacht erwecken, dass sie entwendet, veruntreut oder geschmuggelt sind.
(2) Das SCHÄTZE SCHÄTZEN ist berechtigt, die Übernahme von Gegenständen ohne Angabe von
Gründen abzulehnen.
(3) Das SCHÄTZE SCHÄTZEN ist berechtigt, den gesetzlichen Punzierungsvorschriften nicht
entsprechende Objekte auf Gefahr und Kosten des Einlieferers/Verpfänders nachzupunzieren
oder einer Nachpunzierung durch dritte Personen zuzuführen. Zur Feststellung von Art und
Ausmaß der Punzierungspflicht kann das SCHÄTZE SCHÄTZEN selbst Feingehaltsprüfungen
vornehmen oder Sachverständigengutachten auf Kosten des Einlieferers/Verpfänders erstellen
lassen. Nicht punzierbare oder nicht durch Versteigerung verwertbare Edelmetallgegenstände
können durch Einschmelzung verwertet werden, ebenso Münzen, die zum Materialwert nicht
absetzbar sind. Die Gebühren für die gesetzliche Punzierungskontrolle werden vom SCHÄTZE
SCHÄTZEN dem Einlieferer/ Verpfänder ebenso weiterverrechnet wie Einhebungs- und
Manipulationsentgelte hierfür sowie Gebühren für die Vornahme von Feingehaltsprüfungen und
Punzierungen.
Datenschutz/Datenänderungen § 3.
(1) Das SCHÄTZE SCHÄTZEN gibt Personaldaten ohne Zustimmung des Betroffenen nicht
bekannt, soweit nicht a) eine gesetzliche Auskunftspflicht besteht oder b) strafrechtliche
Ermittlungen durch in- oder ausländische Justiz- oder Polizeibehörden durchgeführt werden
oder c) Ansprüche auf den Versteigerungsgegenstand von dritter Seite geltend gemacht werden.
Werden von dritter Seite Ansprüche auf den Versteigerungsgegenstand aus welchem Titel immer
geltend gemacht, ist das SCHÄTZE SCHÄTZEN berechtigt, diesem Dritten ca) die Daten einer
gemäß diesen Geschäftsbedingungen in Verbindung mit § 1425 ABGB erfolgten oder
beabsichtigten gerichtlichen Hinterlegung und/oder cb) die Personalien (Name, Adresse,
Telefonnummer, etc.) des Einlieferers des betroffenen Gegenstandes bekanntzugeben.
(2) Die detaillierten Datenschutzhinweise des SCHÄTZE SCHÄTZEN findet man auf www.Schätze
Schätzen.at.(3) Zur effizienten Vertragsabwicklung verpflichten sich die Vertragspartner, Änderungen der
Kontaktdaten unverzüglich dem anderen Vertragspartner bekanntzugeben. Wer persönliche
Kontaktdaten (Namen oder Adresse, Telefon- Telefaxnummer oder E-Mail-Anschrift, etc.)
unrichtig angibt oder spätere Änderungen dem SCHÄTZE SCHÄTZEN nicht mitteilt, hat alle
Folgen und den sich hieraus ergebenden Schaden selbst zu tragen bzw. dem SCHÄTZE
SCHÄTZEN zu ersetzen. Zustellungen und Mitteilungen an die zuletzt dem SCHÄTZE SCHÄTZEN
bekanntgegebenen Kontaktmöglichkeiten gelten auch dann als wirksam erfolgt, wenn sich der
Einlieferer an dieser Anschrift nicht oder nicht mehr aufhalten sollte oder sich diese
Kontaktmöglichkeiten geändert haben sollten und der Einlieferer es vereinbarungswidrig
unterlassen hat, seine neuen Kontaktdaten bekanntzugeben.
Versteigerungsauftrag/Übernahmeschein § 4
(1) Das SCHÄTZE SCHÄTZEN erstellt bei Übergabe ein Verzeichnis der übernommenen
Gegenstände, sofern nicht eine andere Listung vereinbart wird. Nach der Übernahme erhält der
Einlieferer einen Übernahmeschein oder auf seinen Wunsch eine Ausfertigung/Kopie des
Versteigerungsvertrages. Wird ein Übernahmeschein ausgestellt, erklärt sich der Einlieferer
spätestens durch die Annahme des Übernahmescheines mit den Versteigerungsbedingungen,
bei Einzeleinbringungen auch mit der Beschreibung des Gegenstandes und mit dem Ausrufpreis
und/ oder Limit einverstanden.
(2) Die Auszahlung des Versteigerungserlöses, der Widerruf des Versteigerungsauftrages und die
Rückgabe unverkauft gebliebener Objekte erfolgt gegen Legitimation des Einlieferers. Wurde
hingegen ein Übernahmeschein ausgestellt, erfolgt jede Verfügung über den Gegenstand oder
den Versteigerungserlös nur gegen Vorlage dieser Urkunde. Das SCHÄTZE SCHÄTZEN kann vom
Überbringer des Übernahmescheines bei begründeten Bedenken zusätzlich den schriftlichen
Nachweis seiner Verfügungsberechtigung verlangen.
(3) Bei Verlust des Übernahmescheines kann das SCHÄTZE SCHÄTZEN seine Leistungen von der
gerichtlichen Kraftloserklärung des Übernahmescheines abhängig machen.
Abgelehnte Gegenstände § 5
(1) Gegenstände, die SCHÄTZE SCHÄTZEN zur Versteigerung übergeben oder zugesendet
werden, deren Übernahme zur Versteigerung jedoch abgelehnt wird sowie infolge einer
Kündigung gemäß § 9 Abs. 2 nicht verwertete Gegenstände werden auf Kosten und Gefahr des
Einlieferers und gegen Verrechnung von Lagergebühren gelagert. Werden solche Gegenstände
nach erfolgter Aufforderung vom Einlieferer innerhalb von 14 Tagen nicht abgeholt, ist SCHÄTZE
SCHÄTZEN berechtigt, sie ihm auf seine Kosten und Gefahr zurückzusenden, bei dritten
Personen einzulagern oder bei Gericht zu hinterlegen. Gegenstände, deren Lagerung,
Übersendung oder Hinterlegung unwirtschaftlich ist, können vernichtet werden. Bei
Gegenständen, deren Rückgabe aus rechtlichen, moralischen, ethischen, gesellschafts- oder
geschäftspolitischen Gründen unmöglich oder für SCHÄTZE SCHÄTZEN unzumutbar ist, kann
eine Aufforderung zur Abholung vor dem Gerichtserlag entfallen.
(2) Das SCHÄTZE SCHÄTZEN behält sich das Recht vor, aus wichtigen Gründen jedes Objekt von
der Versteigerung bis zur Erteilung des Zuschlages zurückzuziehen.
Schätzung, Beschreibung, Preisbestimmung § 6
(1)Die Experten des SCHÄTZE SCHÄTZENS beschreiben bei Versteigerungen im eigenen Namen
und bei Kommissionsversteigerungen die Versteigerungsobjekte mit der jeweils gebotenen
Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit und nehmen dementsprechend die Ausrufpreise an. DieseBeschreibung beruht auf subjektiven Überzeugungen der Experten. Ihre Angaben, auch wenn sie
im Vorfeld eines Versteigerungsauftrages gemacht wurden, stellen jedenfalls keine Zusicherung
einer bestimmten Eigenschaft oder eines bestimmten Wertes dar. Das Schätze Schätzen
übernimmt für Angaben in diesem Zusammenhang keine Haftung, insbesondere auch nicht
nach Maßstäben der §§1299f ABGB. Das SCHÄTZE SCHÄTZEN haftet Einlieferern, die
Verbraucher sind, für Schäden aus einer Unrichtigkeit seiner Preisbestimmungen oder
Beschreibungen ausschließlich bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. In allen anderen Fällen
sind jede Reklamation und jede Haftung gegenüber dem Einlieferer ausgeschlossen. Sofern die
Beschreibung und/oder Preisfestsetzung nicht durch das SCHÄTZE SCHÄTZEN erfolgt, sondern
durch den Einlieferer selbst oder durch externe Experten oder Sachverständige sowie bei
Vermittlungsverkäufen übernimmt das SCHÄTZE SCHÄTZEN ebenfalls keinerlei Haftung.
Zustimmung des Einlieferers § 7
(1) Der Einlieferer kann sich die Zustimmung zur Bestimmung der Ausrufpreise, der
Beschreibung, oder sonstigen Versteigerungsmodalitäten, wie des -ortes, -mediums oder des -
termines, etc., oder zur Herabsetzung des Ausrufpreises oder Limits bis zum Ablauf des 2.
Werktages nach dem Tag der Auftragserteilung ausdrücklich vorbehalten. Ungeachtet eines
allfälligen Zustimmungsvorbehaltes ist das SCHÄTZE SCHÄTZEN jederzeit berechtigt, die
Beschreibung aus wichtigem Grund zu ändern.
(2) Mit dem Einlieferer kann vereinbart werden, dass ein Gegenstand nicht unter einem
Mindestpreis verkauft wird (Limit).
Herabsetzung von Ausrufpreisen und Limiten, Änderung von Vereinbarungen § 8
(1) Die Ausrufpreise oder Limite von Gegenständen, die bei einer Versteigerung unverkauft
geblieben sind, können vom SCHÄTZE SCHÄTZEN herabgesetzt werden, es sei denn, der
Einlieferer hat sich die Zustimmung hierzu vorbehalten. Besteht kein Limit, ist die sukzessive
Herabsetzung der Ausrufpreise auch bereits anlässlich des ersten Ausbietungsversuches bis zur
Verkäuflichkeit zulässig, es sei denn, der Einlieferer hat sich die Zustimmung hierzu vorbehalten.
Die Beschreibung oder sonstigen Versteigerungsmodalitäten, wie -ort, -medium oder -termin,
etc., können vom SCHÄTZE SCHÄTZEN geändert werden, es sei denn, der Einlieferer hat sich die
Zustimmung hierzu vorbehalten.
(2) Hat sich der Einlieferer die Zustimmung zur Festsetzung oder zur Herabsetzung der
Ausrufpreise oder Limite, zur Änderung der Beschreibung oder sonstigen
Versteigerungsmodalitäten vorbehalten, wird ihm das SCHÄTZE SCHÄTZEN eine Liste der
übergebenen Gegenstände mit den vom SCHÄTZE SCHÄTZEN vorgesehenen bzw.
herabgesetzten Ausrufpreisen oder Limiten oder mit den geänderten Beschreibungen oder
sonstigen Versteigerungsmodalitäten eingeschrieben oder mit Telefax oder mit E-Mail (an die
vom Einlieferer bekanntgegebene Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail Adresse) übersenden.
(3) Der Einlieferer ist berechtigt innerhalb einer ihm eingeräumten angemessenen Frist
Einwendungen gegen Beschreibung oder Ausrufpreise oder Limite oder sonstige
Versteigerungsmodalitäten, deren Zustimmung er sich vorbehalten hat, zu erheben. Erhebt er
fristgerecht solche Einwendungen, verpflichtet er sich damit gleichzeitig zur fristgerechten
Zurückziehung und Abholung der von ihm übergebenen Gegenstände gegen Bezahlung der
hierfür vereinbarten Gebühren. Kommt der Einlieferer dieser Verpflichtung nicht fristgerecht
nach, kann das SCHÄTZE SCHÄTZEN die Gegenstände ohne weitere Verständigung zu den
geänderten Preisen oder Bedingungen versteigern.Zurückziehung von Gegenständen, Kündigung § 9.
(1) Der Einlieferer kann die Gegenstände bis vierundzwanzig Stunden vor Beginn der Auktion
gegen Entrichtung der vereinbarten Zurückziehungsgebühren zurückziehen.
(2) Das Vertragsverhältnis kann vom SCHÄTZE SCHÄTZEN aus wichtigem Grund mit sofortiger
Wirkung schriftlich, per Telefax, mündlich, telefonisch oder mittels elektronischer
Benachrichtigung aufgekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) der Einlieferer es trotz Aufforderung unterlässt, dem SCHÄTZE SCHÄTZEN Weisungen
zur weiteren Geschäftsabwicklung zu erteilen, oder
b) der Einlieferer es trotz Aufforderung unterlässt, Sicherheiten für Verbindlichkeiten zu
bestellen oder eine angemessene Verstärkung der Sicherheiten vorzunehmen, oder
c) die Durchführung der Verwertung aus rechtlichen, moralischen, ethischen,
gesellschafts- oder geschäftspolitischen Gründen unmöglich oder für das SCHÄTZE
SCHÄTZEN unzumutbar ist, oder
d) nachträglich Ablehnungsgründe im Sinne des § 2 hervorkommen, oder
e) Zweifel an der erforderlichen Verfügungsbefugnis des Einlieferers bestehen, oder
f) der Einlieferer falsche Angaben über seine Identität, das Versteigungsobjekt oder
dessen Herkunft sowie jegliche sonstigen geschäftsrelevanten Umstände gemacht hat.
(3) Das SCHÄTZE SCHÄTZEN ist berechtigt, bei einer Kündigung gemäß Abs. 2 mit Ausnahme des
Falles lit. c) die vereinbarten Zurückziehungsgebühren zu verrechnen.
Verkauf ohne Versteigerung § 10.
(1) Bei einer oder mehreren Versteigerung(en) unverkauft gebliebene Gegenstände können zum
letzten Ausrufpreis oder Limit auch durch freihändigen Verkauf veräußert werden. Dies gilt auch
für gleichartige Gegenstände, bei denen aufgrund der Erfahrungen der Sachverständigen mit
einer Steigerung nicht zu rechnen ist.
(2) Sollten die im Verkauf präsentierten Gegenstände innerhalb eines angemessenen
Zeitraumes ( 3 Versteigerungen) unverkauft bleiben, kann das SCHÄTZE SCHÄTZEN den letzten
Verkaufspreis weiter herabsetzen, es sei denn, der Einlieferer hat sich die Zustimmung hierzu
vorbehalten.
Unverkauft gebliebene und zurückgezogene Gegenstände § 11
(1) Das SCHÄTZE SCHÄTZEN ist berechtigt, Gegenstände, die zu den vereinbarten oder
geänderten oder herabgesetzten Bedingungen nicht verkauft werden konnten und die vom
Einlieferer trotz Aufforderung innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 14 Tage nicht gegen
Bezahlung der hierfür vereinbarten Gebühren zurückgezogen und abgeholt werden, sowie
bereits zurückgezogene, jedoch trotz Aufforderung nicht abgeholte Gegenstände ohne weitere
Verständigung unter weiterer Herabsetzung der Ausruf- oder Limitpreise zu versteigern oder
anderweitig zu verwerten, dem Einlieferer auf seine Kosten und Gefahr zurückzusenden bzw. auf
seine Kosten und Gefahr zu lagern oder gerichtlich zu hinterlegen. Gegenstände, deren
Verwertung, Lagerung, Übersendung oder Hinterlegung unwirtschaftlich ist, können vernichtet
werden.Pfandrecht gegenüber dem Einlieferer § 12
(1) Das SCHÄTZE SCHÄTZEN macht an allen ihm vom Einlieferer übergebenen Sachen ein
Pfandrecht zugunsten aller gegenwärtigen und künftigen, auch bedingten, befristeten und noch
nicht fälligen Forderungen geltend, die ihm aus sämtlichen mit dem Einlieferer abgeschlossenen
Rechtsgeschäften zustehen. Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf
Schadensersatzforderungen einschließlich der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung. Das
SCHÄTZE SCHÄTZEN ist berechtigt, Gegenstände, an welchen ein Pfandrecht besteht, ohne
weitere Verständigung über den Versteigerungstermin bzw. -ort nach den gesetzlichen
Bestimmungen zu verwerten.
(2) Das SCHÄTZE SCHÄTZEN ist dem Einlieferer gegenüber jederzeit berechtigt, die Bestellung
oder angemessene Verstärkung von Sicherheiten für alle Verbindlichkeiten zu fordern, auch
soweit diese bedingt, befristet oder noch nicht fällig sind.
Vorschussgewährung/Aufrechnung § 13
(1) Das SCHÄTZE SCHÄTZEN kann auf den zu erwartenden Erlös der übergebenen Gegenstände
Vorschüsse gewähren; hierfür werden Zinsen in der jeweils in den Geschäftsräumlichkeiten des
SCHÄTZE SCHÄTZENS ausgehängten, bekanntgegebenen Höhe verrechnet.
(2) Bei bevorschussten Gegenständen kann das SCHÄTZE SCHÄTZEN alle Verfügungen des
Einlieferers, die die Einbringlichkeit des Vorschusses samt Zinsen und Nebengebühren
gefährden könnten, wie Zurückziehung oder Einschränkung des Versteigerungsauftrages,
Beanspruchung eines Limits oder sonstigen Vorbehaltes, Änderungen festgesetzter
Auktionstermine etc., von der Rückzahlung des Vorschusses samt Zinsen abhängig machen.
(3) Wenn ein bevorschusster Gegenstand bei einer Versteigerung unverkauft bleibt oder wenn
der Versteigerungserlös den Vorschuss samt Zinsen und Nebengebühren nicht deckt, so ist
SCHÄTZE SCHÄTZEN berechtigt, die persönliche Haftung des Einlieferers in Anspruch zu
nehmen. Dazu genügt bereits ein einmaliger erfolgloser Ausbietungsversuch.
(4) Das SCHÄTZE SCHÄTZEN kann seine Forderung auf Rückzahlung des Vorschusses samt
Zinsen und Nebengebühren aus wichtigem Grund, insbesondere nach einmaliger erfolgloser
Ausbietung eines Gegenstandes, oder bei Unterlassung der vom SCHÄTZE SCHÄTZEN
geforderten Bestellung oder angemessenen Verstärkung von Sicherheiten sowie im Falle der
Kündigung des Vertragsverhältnisses gemäß § 9 Abs. 2, etc., ganz oder teilweise vorzeitig fällig
stellen.
(5) Der Einlieferer kann gegenüber Schätze Schätzen und/oder dem Käufer nur mit jenen im
Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit stehenden Gegenforderungen aufrechnen, die
gerichtlich festgestellt oder von Schätze Schätzen oder dem Käufer ausdrücklich anerkannt
wurden.
(6) Ein Zurückbehaltungsrecht des Einlieferers aufgrund von Ansprüchen aus einem anderen
Geschäft mit dem Schätze Schätzen oder dem Käufer ist ausgeschlossen.
Schaustellung/Zustandsbericht/Lichtbildproduktion § 14
(1) Die Wahl oder Änderung des Versteigerungsortes, -mediums und -termines, des Ortes und
Termines der Schaustellung und die Wahl der dafür erforderlichen Transportmittel, sowie die
Herausgabe, Gestaltung oder Änderung von Versteigerungskatalogen oder sonstiger
Werbemittel bleibt SCHÄTZE SCHÄTZEN überlassen.(2) Die Schaustellung erfolgt mindestens an zwei Tagen. Die Versteigerungsobjekte werden real
und/oder mit technischen/elektronischen Hilfsmitteln schaugestellt. Dabei erhält jeder
Kaufinteressent im Rahmen der Möglichkeiten die Gelegenheit, die Beschaffenheit und den
Zustand dieser Gegenstände zu überprüfen. Bei Internetauktionen erfolgt die Schaustellung
durch Beschreibung und Abbildung des Versteigerungsobjektes während der Ausbietungszeit.
SCHÄTZE SCHÄTZEN ist insbesondere auch berechtigt, die Objekte in einer Filiale oder
Repräsentanz von SCHÄTZE SCHÄTZENS oder bei einem dem SCHÄTZE SCHÄTZEN sonst
nahestehenden Unternehmen, sowohl im Inland als auch im Ausland zu präsentieren.
(3), Kaufinteressenten können vor der Auktion einen kostenpflichtigen Zustandsbericht
anfordern. Leitet SCHÄTZE SCHÄTZEN Zustandsberichte dritter Sachverständiger weiter, ist
jede Haftung für die Richtigkeit ausgeschlossen.
(4) Bei den Beschreibungen wird entweder der Ausrufpreis oder die vom Sachverständigen als
Orientierungshilfe angenommene Preisspanne, innerhalb derer von ihm das Meistbot erwartet
wird, angegeben.
(5) Gibt das SCHÄTZE SCHÄTZEN für bestimmte Versteigerungen Werbemittel (Kataloge,
Verzeichnisse, Folder, etc.) heraus, werden möglichst alle zur Versteigerung gelangenden
Objekte aufgenommen. Der Einlieferer stimmt grundsätzlich der Abbildung seiner Gegenstände
unter Kostenersatzpflicht entsprechend dem jeweiligen Tarif des SCHÄTZE SCHÄTZENS zu.
Sofern nicht bei Übergabe zwischen dem SCHÄTZE SCHÄTZEN und dem Einlieferer eine
Vereinbarung über die konkreten Abbildungsmodalitäten getroffen wird, wird folgendes
Vorgehen vereinbart: Das SCHÄTZE SCHÄTZEN übersendet dem Einlieferer einen Vorschlag über
die Modalitäten und Kosten der Abbildung. Der Einlieferer hat die Möglichkeit, sich dagegen
innerhalb von 8 Tagen ab Zugang auszusprechen, widrigenfalls das SCHÄTZE SCHÄTZEN
berechtigt ist, die Abbildung auf Kosten des Einlieferers vorschlagsgemäß vorzunehmen.
(6) Die zur Versteigerung gelangenden Gegenstände werden bei der Versteigerung körperlich
oder mit visuellen technischen/elektronischen Hilfsmitteln präsentiert oder es wird auf den
Schaustellungsort hingewiesen.
(7) Das SCHÄTZE SCHÄTZEN behält sich das Recht vor, die von den eingebrachten
Gegenständen hergestellten Lichtbilder zu welchem Zweck immer, insbesondere auch der
allgemeinen Bewerbung der Geschäftstätigkeit des SCHÄTZE SCHÄTZENS zu verwenden,
vervielfältigen und zu verbreiten.
Ausbietung/Gebote § 15
(1) Der Auktionsleiter ist berechtigt, ausnahmsweise Lose zu trennen, zu vereinigen, in einem
zweiaktigen Bietvorgang auszubieten, zurückzuziehen oder die Versteigerung abweichend von
der vorgesehenen Reihenfolge vorzunehmen. Im Fall eines zweiaktigen Bietvorganges werden
die betroffenen Objekte ausdrücklich genannt und zunächst einzeln ausgeboten, die Meistbote
und jeweiligen Meistbieter notiert und zunächst noch kein Zuschlag erteilt. Sodann werden sie
unter ein Los zusammengezogen und unter Berücksichtigung der bereits erzielten Meistbote und
Limite von allenfalls unbebotenen Objekten als Sammlung angeboten. Die Zuschlagserteilung
erfolgt sodann zu dem für die Sammlung gebotenen Meistbot oder zu den Einzelmeistboten, je
nachdem, wodurch unter Einbeziehung der Limite für allenfalls unbebotene Objekte ein höherer
Preis erzielt wird.
(2) SCHÄTZE SCHÄTZEN behält sich das Recht vor, Gebote ohne Angabe von Gründen
abzulehnen Mit der Abgabe seines Gebotes bestätigt der Bieter, dass er den Gegenstand vor derAuktion besichtigt und sich der Übereinstimmung mit der Beschreibung vergewissert hat. Der
Bieter ist an sein Gebot bis zum Ablauf des dritten Werktages nach dem Auktionstag gebunden.
(3) Gesteigert wird in der Regel um ca. 10% des Ausrufpreises bzw. des letzten Angebotes.
Angebote unter dem Ausrufpreis werden nicht berücksichtigt. Der Vertragsabschluss erfolgt
durch die Annahme des jeweils höchsten Gebotes (Meistbot), somit durch den Zuschlag mit den
Worten „Zum dritten“. Bei Internetversteigerungen gilt der Zuschlag zum Auktionsende an den
Meistbietenden als erteilt sofern die Auktionsbedingungen keine andere Regelung vorsehen.
Wird der mit dem Einlieferer vereinbarte Mindestpreis nicht erreicht, wird kein Zuschlag erteilt.
Erfolgt anlässlich der Ausbietung eine sukzessive Herabsetzung des Ausrufpreises, beginnt der
Steigerungsvorgang mit dem ersten gültigen Gebot. Wird lediglich von einem Bieter ein Gebot
abgegeben, erhält dieser Bieter den Zuschlag. Die Zuschlagserteilung kann vom Eintritt von
Bedingungen abhängig gemacht werden.
(4) Die Entscheidung über die Annahme eines Gebotes, bei Meinungsverschiedenheiten, bei
behaupteten Mehrfachangeboten, wenn ein Gebot übersehen oder nicht wahrgenommen wurde
oder sonst unbeachtet blieb oder der Auktionsleiter sich über das Vorliegen oder Nichtvorliegen
eines Gebotes in einem Irrtum befand, obliegt ausschließlich SCHÄTZE SCHÄTZEN. SCHÄTZE
SCHÄTZEN ist aus diesen Gründen berechtigt, einen schon erteilten Zuschlag in der Auktion
oder innerhalb von 3 Werktagen danach aufzuheben und den Gegenstand in derselben oder
einer späteren Auktion neuerlich auszubieten.
(5) SCHÄTZE SCHÄTZEN ist berechtigt, bei Versteigerungen mitzubieten und Gegenstände durch
Selbsteintritt zu erwerben.
(6) Unverkauft gebliebene Gegenstände können zum letzten Ausrufpreis oder Limit im
Nachverkauf unter Einhebung der hierfür aktuell geltenden Gebühren veräußert werden.
Kaufpreis, Bezahlung, Eigentumsübergang § 16
(1) Der Kaufpreis (Meistbot zuzüglich Gebühren und aller anfallenden Steuern und Abgaben) ist
sofort nach dem Zuschlag zur Bezahlung fällig. SCHÄTZE SCHÄTZEN ist berechtigt, dem Käufer
aus wirtschaftlich gebotenen Gründen den Kaufpreis ganz oder teilweise zu stunden. Wird eine
Stundung abgelehnt, kann der Zuschlag auch nachträglich aufgehoben und der Gegenstand
neuerlich in derselben oder einer späteren Auktion ausgeboten werden. Bei Aufhebung des
Zuschlages ist SCHÄTZE SCHÄTZEN auch berechtigt, den Zuschlag nachträglich dem
Zweitbestbieter zu dessen letztem Gebot zu erteilen. Teilzahlungen für ein oder mehrere
ersteigerte Objekte dürfen von SCHÄTZE SCHÄTZEN nach dessen alleiniger Wahl jeder
gegenüber dem Käufer aus welchem Rechtsgrund immer bestehenden Forderung angerechnet
werden.
(2) Die Ausfolgung und der Eigentumsübergang hinsichtlich der ersteigerten Objekte erfolgt erst
nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises einschließlich aller Zinsen, Gebühren, Kosten und
Spesen.
(3) SCHÄTZE SCHÄTZEN wird nach Zahlung einen Ausfolgeschein ausstellen. Die Übergabe des
ersteigerten Gegenstandes erfolgt nur gegen Abgabe des Ausfolgescheines.
(4) Der Käufer kann gegenüber SCHÄTZE SCHÄTZEN und/oder dem Verkäufer nur mit jenen im
Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit stehenden Gegenforderungen aufrechnen, die
gerichtlich festgestellt oder von Schätze Schätzen oder dem Verkäufer ausdrücklich anerkannt
wurden.(5) Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers aufgrund von Ansprüchen aus einem anderen
Geschäft mit dem Schätze Schätzen oder dem Verkäufer ist ausgeschlossen.
(6) Der Käufer haftet nach Zuschlagserteilung für die vollständige und rechtzeitige
Kaufpreiszahlung auch im Fall der Bekanntgabe nach Zuschlagserteilung, dass er für eine dritte
Person mitgeboten hat. Stellt SCHÄTZE SCHÄTZEN auf Wunsch des Käufers eine Rechnung an
die namhaft gemachte dritte Person aus, erklärt SCHÄTZE SCHÄTZEN damit ausschließlich die
Akzeptanz einer schlichten (zusätzlichen) Erfüllungsverpflichtung durch die namhaft gemachte
dritte Person, ohne ihr weitere Rechte wie insbesondere Aufrechnungs- oder
Zurückbehaltungsansprüche, etc. einzuräumen, sowie unter Aufrechterhaltung der
vollständigen Haftung des Käufers.
Pfandrecht gegenüber dem Käufer § 17
(1) SCHÄTZE SCHÄTZEN macht an allen Sachen des Käufers ein Pfandrecht geltend, unabhängig
davon, ob der Käufer diese in einer Versteigerung oder in einem sonstigen Verkauf erworben hat
oder ob diese Sachen auf eine andere Art in die Innehabung irgendeiner Stelle des SCHÄTZE
SCHÄTZENS gelangt sind. Dieses Pfandrecht dient zur Sicherung aller gegenwärtigen und
künftigen, auch bedingten, befristeten und noch nicht fälligen Forderungen, die ihm aus
sämtlichen mit dem Käufer abgeschlossenen Rechtsgeschäften zustehen. Das Pfandrecht
erstreckt sich auch auf Schadensersatzforderungen einschließlich der Kosten
rechtsfreundlicher Vertretung.
Erfüllung, Rücktritt vom Vertrag, Deckungsverkauf § 18
(1) Erfüllt der Käufer seine Verpflichtungen aus dem mit ihm geschlossenen Kaufvertrag und
diesen Geschäftsbedingungen trotz einer Zahlungsaufforderung innerhalb der ihm
eingeräumten Frist nicht oder nicht vollständig, ist SCHÄTZE SCHÄTZEN unbeschadet allfälliger
anderer Rechte berechtigt, für sich und/oder den Einlieferer entweder weiter auf der Erfüllung
des Kaufvertrages zu bestehen und den Käufer neben der Kaufpreiszahlung zur Bezahlung aller
Zinsen, Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung zur
Durchsetzung der Erfüllung des Kaufvertrages, heranzuziehen, oder
(2.) vom Kaufvertrag zurückzutreten. In diesem Fall behält sich SCHÄTZE SCHÄTZEN für sich
und/oder den Einlieferer vor, vom Käufer den Ersatz des gesamten von ihm verursachten
Schadens, der sich nach einem Deckungsverkauf insbesondere aus angefallenen Gebühren,
Spesen, Aufwendungen und Ausfällen an geringeren Kaufpreisen einschließlich aller Kosten und
Aufwendungen sowie der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung, etc., ergeben kann, zu
verlangen, oder
(3.) den Gegenstand für Rechnung des Käufers wieder zu versteigern. SCHÄTZE SCHÄTZEN ist
berechtigt, alle Zahlungen des Käufers auf diese offenen Forderungen anzurechnen. SCHÄTZE
SCHÄTZEN ist im Falle eines Kommissionsverkaufes berechtigt, diese Forderungen nach
Maßgabe der gesetzlichen Kommissionsbestimmungen an den Einlieferer abzutreten. Im Falle
eines Deckungsverkaufes oder der Wiederversteigerung für den Käufer durch das SCHÄTZE
SCHÄTZEN wird der Käufer hinsichtlich der dabei zur Anwendung gelangenden Gebühren wie ein
Einlieferer behandelt. Übernahme, Gefahrenübergang, Versendung,
Wiederversteigerung nicht abgeholter Gegenstände § 19
(1) Ersteigerte Objekte sind sofort zu bezahlen und zu übernehmen. Sie lagern ab Zuschlag bis
zur Übernahme jedenfalls auf Gefahr des Käufers. Die Verpackung und jeder Versand erfolgt auf
alleinige Gefahr und Kosten des Käufers.(2) Werden ersteigerte Gegenstände vom Käufer oder einem von ihm beauftragten Frachtführer/
Spediteur nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem Tag der Zuschlagserteilung
abgeholt, ist SCHÄTZE SCHÄTZEN berechtigt, Kosten für die Lagerung in Rechnung zu stellen
oder sie auf Kosten und Gefahr des Käufers bei einem Lagerhalter einzulagern. Wird die
Abholung durch den Käufer oder einen von ihm beauftragten Frachtführer/Spediteur nicht
innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach dem Tag der Zuschlagserteilung bewirkt, ist SCHÄTZE
SCHÄTZEN berechtigt, das ersteigerte Objekt auf alleinige Kosten und Gefahr des Käufers der
Wiederversteigerung zuzuführen. Dabei wird der säumige Käufer hinsichtlich der Gebühren wie
ein Einlieferer behandelt. Sollte der Transport durch SCHÄTZE SCHÄTZEN organisiert werden,
dann werden allfällige Transportkosten dem Käufer in Rechnung gestellt.
Echtheitsgarantie, Voraussetzung und Umfang § 20.
(1) SCHÄTZE SCHÄTZEN garantiert bei Verkäufen im eigenen Namen Käufern die Richtigkeit
seiner Angaben über die Urheberschaft (Künstlerbezeichnung), über den Hersteller, über den
Herstellungszeitpunkt, über den Ursprung, das Alter, über die Epoche, über den Kulturkreis der
Herstellung oder Verwendung sowie über Materialien, aus welchen die Gegenstände hergestellt
sind unter folgenden Voraussetzungen: Unrichtig sind solche Angaben dann, wenn sie nicht den
allgemein zugänglichen wissenschaftlichen Erkenntnissen und den Meinungen allgemein
anerkannter Sachverständiger entsprechen. Als wesentlich unrichtig gelten solche Angaben
dann, wenn ein durchschnittlicher Normkäufer den Kauf bei Nichtzutreffen der jeweiligen
Angaben nicht geschlossen hätte. Weist der Käufer innerhalb von drei Jahren ab dem Tag der
Zuschlagserteilung nach, dass solche Angaben SCHÄTZE SCHÄTZENS wesentlich unrichtig sind,
erhält der Käufer Zug um Zug gegen Rückstellung des unveränderten Gegenstandes den
Kaufpreis zurück. Bei Käufern, für die der abgeschlossene Kauf zum Geschäftsbetrieb ihres
Unternehmens gehört, ist weiters vorausgesetzt, dass sie SCHÄTZE SCHÄTZEN unverzüglich
nach Entstehen erster begründeter Zweifel an der Richtigkeit hievon verständigen. Ändern sich
die allgemein zugänglichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Meinungen allgemein
anerkannter Sachverständiger bis zum Zeitpunkt der Reklamation durch den Käufer und deren
Abwicklung, ist SCHÄTZE SCHÄTZEN nach seinem ausschließlichen Ermessen berechtigt, den
Ankauf entweder zu Lasten des Einlieferers zu stornieren oder die Reklamation abzulehnen.
Weist der zurückgegebene Gegenstand eine Beschädigung oder Abnützung auf, die zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhanden war, ist das SCHÄTZE SCHÄTZEN
berechtigt, angemessene Reparaturkosten und/oder eine allfällige Wertminderung vom
Kaufpreis in Abzug zu bringen. Hat der Käufer den zurückgesendeten Gegenstand bereits
genutzt, steht SCHÄTZE SCHÄTZEN überdies ein angemessenes Nutzungsentgelt zu. Der
Einlieferer stimmt dieser, dem Käufer gewährten Garantie ausdrücklich zu. Für Anwendungsfälle
dieser Echtheitsgarantie erklärt der Einlieferer seine Zustimmung, die Rückabwicklung zwischen
SCHÄTZE SCHÄTZEN und dem Käufer gegen sich gelten zu lassen, und verpflichtet sich
seinerseits zur sofortigen Rückstellung des- mit Ausnahme des konkreten Anwendungsfalles
des vorherigen Absatzes- unverminderten Versteigerungserlöses an SCHÄTZE SCHÄTZEN Zug
um Zug gegen Rückerhalt des unveränderten Versteigerungsobjektes.
(2) SCHÄTZE SCHÄTZEN gewährt die Garantie nach Abs. 1 oder sonstige mit gesonderter
Erklärung eingeräumte Garantien neben den gesetzlichen Gewährleistungs- und Irrtumsrechten
der Konsumenten, die durch diese Garantien nicht eingeschränkt werden. Bei gebrauchten
Gegenständen beträgt die Frist für die gesetzliche Gewährleistung 1 Jahr.
(3) Sonstige Reklamationen und Ansprüche welcher Art auch immer betreffend den Preis, die
Beschaffenheit und den Zustand der ersteigerten Gegenstände oder Schadensersatzansprüche,
soweit sie nicht ohnehin von der Echtheitsgarantie gemäß Abs. 1 umfasst sind, sind gegenüberSCHÄTZE SCHÄTZEN und jenen Personen, für die es ohne den Haftungsausschluss einzustehen
hätte, ausgeschlossen, sofern bei Kaufverträgen mit Konsumenten im Sinne des
Konsumentenschutzgesetzes darüberhinausgehende Ansprüche nicht in grobfahrlässigem,
oder vorsätzlichem Verhalten von Mitarbeitern SCHÄTZE SCHÄTZENS begründet sind.
(4) Bei exekutiv versteigerten Objekten ist jede Reklamation gesetzlich ausgeschlossen.
(5) Bei Vermittlungsverkäufen übernimmt SCHÄTZE SCHÄTZEN keinerlei Gewährleistung oder
sonstige Haftung.
Schadenersatz, Versicherung § 21
(1) SCHÄTZE SCHÄTZEN und jene Personen, für die es ohne den Haftungsausschluss
einzustehen hätte, können nicht zum Ersatz leicht fahrlässig herbeigeführten Schadens
herangezogen werden und haften gegenüber Unternehmern auch nicht für schlichte grobe
Fahrlässigkeit. Für Schäden, die durch Naturereignisse oder höhere Gewalt entstehen, für
Schäden die sich als Folge längerer Lagerung ergeben sowie für Schäden infolge einer
Kündigung gemäß § 9 Abs. 2 oder entgangenen Gewinn übernimmt das SCHÄTZE SCHÄTZEN
keine Haftung. SCHÄTZE SCHÄTZEN haftet dem Käufer eines Gegenstandes für den Verlust oder
die Beschädigung desselben bei grobem Verschulden, gegenüber Unternehmern jedoch nur bei
mindestens krasser grober Fahrlässigkeit seiner Bediensteten bis zur Höhe des bezahlten
Kaufpreises (Versicherungswert gegenüber dem Käufer), dem Einlieferer gegenüber bis zur Höhe
des Versicherungswertes. Versicherungswert ist das Limit, oder 120% des Ausrufpreises, wenn
kein Limit vereinbart wurde.
(2) Die Haftung nach Abs. 1 besteht dem Einlieferer gegenüber vom Zeitpunkt der Übernahme
des Gegenstandes bis zum Zuschlag. Bei unverkauft gebliebenen Gegenständen haftet
SCHÄTZE SCHÄTZEN dem Einlieferer gegenüber bis zur Rücknahme, längstens aber bis zum
Ablauf der in den §§ 5 und 11 festgelegten Fristen.
(3) Im Falle der Ersatzpflicht wird bei Verlust des Gegenstandes der bezahlte Kaufpreis bzw. der
Versicherungswert, bei Beschädigung die Wertminderung, höchstens jedoch der
Versicherungswert, ersetzt. Dabei wird der Einlieferer von SCHÄTZE SCHÄTZEN so gestellt, wie
er stünde, wenn der Gegenstand zu einem dem Versicherungswert entsprechenden Meistbot
versteigert worden wäre. Hat SCHÄTZE SCHÄTZEN für einen Gegenstand den Versicherungswert
ersetzt, geht dieser in sein Eigentum über.
(4) SCHÄTZE SCHÄTZEN versichert die eingebrachten Gegenstände zum Versicherungswert
gegen Feuer, Einbruchsdiebstahl und gegebenenfalls gegen Transportschäden. Wenn aufgrund
dieser Versicherungen SCHÄTZE SCHÄTZEN Ersatzleistungen zufließen, werden diese zur
anteilsmäßigen Entschädigung der Betroffenen verwendet, auch wenn SCHÄTZE SCHÄTZEN für
derartige Schäden nicht haften sollte.
Auszahlung des Erlöses § 22
(1) Nach Ablauf des zehnten Arbeitstages nach Eingang des gesamten Kaufpreises beim
SCHÄTZE SCHÄTZEN frühestens jedoch nach dreißig Tagen nach dem Auktionstag kann der
Einlieferer diesen abzüglich Steuern, Einlieferer- und Käufergebühren, allfälliger Kosten,
Vorschüsse und Zinsen beheben. Wurde ein Übernahmeschein ausgestellt, erfolgt die
Auszahlung nur gegen Rückgabe des Übernahmescheines.
(2) Wurden mehrere Gegenstände übergeben, können auch Teilzahlungen für einzelne, bereits
verkaufte Gegenstände nach Maßgabe des vorigen Absatzes vom Einlieferer insoweit behobenwerden, als noch ausreichende Deckung für alle Forderungen von SCHÄTZE SCHÄTZENS aus
welchem Rechtsgrund immer verbleibt.
(3) Erhebt der Käufer eine Reklamation, ist SCHÄTZE SCHÄTZEN berechtigt, die Auszahlung an
den Einlieferer bis zur endgültigen Erledigung dieser Reklamation vorläufig auszusetzen.
(4) Bei Vorliegen einer berechtigten Reklamation des Käufers ist SCHÄTZE SCHÄTZEN berechtigt,
die Auszahlung des Versteigerungserlöses an den Einlieferer endgültig ganz oder teilweise zu
verweigern oder einen bereits ausbezahlten Versteigerungserlös von diesem ganz oder teilweise
zurückzufordern.
(5) Bei Auszahlung des Versteigerungserlöses wird dem Einlieferer eine Abrechnung ausgefolgt.
SCHÄTZE SCHÄTZEN ist nicht verpflichtet, den Einlieferer von sich aus über das
Versteigerungsergebnis zu informieren. Auch ist es nicht verpflichtet, dem Einlieferer den Käufer
bekanntzugeben. SCHÄTZE SCHÄTZEN übernimmt keine Haftung für die Einbringlichkeit des
Kaufpreises, bei Kommissionsverkäufen auch dann nicht, wenn es dem Einlieferer den Käufer
nicht mit der Ausführungsanzeige bekanntgibt. Ebenso stellt die Nichtbekanntgabe der Daten
des Käufers keinen Selbsteintritt von SCHÄTZE SCHÄTZENS dar.
(6) Auf Wunsch des Einlieferers überweist SCHÄTZE SCHÄTZEN den Versteigerungserlös im
Bankenverkehr nach Maßgabe der vorangegangenen Bestimmungen auf alleinige Kosten des
Einlieferers.
Honorare, Entgelte, Spesenersatz § 23
(1) Art und Höhe der Honorare sowie die Bestimmung über ihre Einhebung werden in einem
Gebührentarif festgelegt und durch Aushang in den Geschäftsräumen von SCHÄTZE
SCHÄTZENS veröffentlicht. Der Gebührentarif bildet einen Bestandteil dieser
Geschäftsordnung.
(2) Alle Spesen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsfall auflaufen, wie Postgebühren,
Fracht- und Lagerkosten, Rechtsgebühren, Werbemittelkosten, etc., sind grundsätzlich nach
dem Verursacherprinzip entweder vom Einlieferer oder Käufer von SCHÄTZE SCHÄTZEN zu
ersetzen.
Kaufaufträge § 24
(1) SCHÄTZE SCHÄTZEN ist berechtigt, schriftliche, telefonische, mit Telefax oder im
automationsunterstützten Datenverkehr erteilte Kaufaufträge unentgeltlich als Serviceleistung
oder entgeltlich zu übernehmen. SCHÄTZE SCHÄTZEN wird für den Auftraggeber bis zu seinem
Ankaufslimit bei der Versteigerung mitbieten. Es behält sich das Recht vor, die Annahme von
Kaufaufträgen ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder eingelangte Kaufaufträge nicht zu
berücksichtigen. SCHÄTZE SCHÄTZEN übernimmt in diesem Rahmen keinerlei Haftung für die
fehlerfreie Abwicklung von Kaufaufträgen. Bei entgeltlichen Kaufaufträgen ist jede Haftung von
SCHÄTZE SCHÄTZEN auf Schäden von Verbrauchern beschränkt, die sich aufgrund
grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens, bei Unternehmern nur aufgrund krass grob
fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens ergeben haben. Die Geltendmachung von
Folgeschäden und entgangenem Gewinn ist ausgeschlossen.
(2) Kaufaufträge, die keine eindeutige Bezeichnung des Gegenstandes oder der Versteigerung
oder keine ziffernmäßig bestimmte Höhe des Ankaufslimits enthalten, werden grundsätzlich
nicht angenommen.(3) Kaufaufträge mit gleich hohen Ankaufslimiten werden grundsätzlich nach der Reihenfolge
ihres Einlangens gereiht.
Sensale § 25
(1) Sensale sind Personen, die von SCHÄTZE SCHÄTZEN zur ständigen Übernahme und
Durchführung von Kaufaufträgen unter Bedachtnahme auf die nachstehenden Bestimmungen
zugelassen werden.
(2) Sensale sind selbständig tätig und keine Mitarbeiter von SCHÄTZE SCHÄTZEN, sondern
Bevollmächtigte ihrer Auftraggeber. Für die Einhaltung der Pflichten der Sensale gegenüber ihren
jeweiligen Auftraggebern übernimmt SCHÄTZE SCHÄTZEN keine Haftung.
(3) Sensale haben ihren Auftraggebern gegenüber Anspruch auf Entgelt (Sensarie), das von
SCHÄTZE SCHÄTZEN bestimmt und im Namen und für Rechnung der Sensale eingehoben wird.
Die Sensarie wird durch Anschlag in den Geschäftsräumen kundgemacht.
Versteigerung verfallener Pfänder § 26
(1) Für die Versteigerung verfallener Pfänder gelten, soweit die Geschäftsbedingungen für den
Versatzbetrieb (Pfand) nichts anderes vorsehen, die Bestimmungen der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen Versteigerung sinngemäß.
Erfüllungsort, anzuwendendes Recht, Gerichtsstand § 27
(1) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz jener Filiale/Abteilung, in welcher das jeweilige
Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde.
(2) Sämtliche entstehende Rechtsstreitigkeiten unterliegen ausschließlich österreichischem
materiellen Recht. Das UN-Abkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG)
findet keine Anwendung.
(3) Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus einem Versteigerungsgeschäft
ergebenden Streitigkeiten wird ausschließlich das für 1010 Wien örtlich und sachlich zuständige
österreichische Gericht vereinbart. Für Konsumenten im Sinne des
Konsumentenschutzgesetzes gilt diese Vereinbarung nur, sofern sie weder einen Wohnsitz noch
einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und auch nicht im Inland beschäftigt sind
und dem nicht andere Regelungen dagegenstehen. Inkrafttreten dieser Geschäftsbedingungen
am 14. März 2024. Schätze Schätzen g.V.
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Entschuldigung, es gab eine Fehlermeldung bei der Sendung Ihrer Anfrage. Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ein Los kann erst abgeholt oder zugeschickt werden bei vorheriger und vollständiger Bezahlung.
Die Lose können in unserem Auktionshaus persönlich abgeholt werden, jedoch nur mit Terminvereinbarung.
Sollte eine Selbstabholung nicht möglich sein, dann ist auch eine Lieferung mittels Spedition oder Paketzustellung möglich.
Der Transport von größeren Gegenständen, durch eine Spedition oder ähnliches, ist vom Käufer zu organisieren.
Bei Paketen die durch einen Paketzusteller zustellbar sind, ist es möglich, dass der Transport von SCHÄTZE SCHÄTZEN organisiert wird, sollte der Kunde den Wunsch äußern. In diesen Fall werden alle Kosten (Versicherung, Transportkosten, Verpackung) an den Käufer verrechnet.
Werden ersteigerte Gegenstände vom Käufer oder einem von ihm beauftragten Frachtführer/ Spediteur nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem Tag der Zuschlagserteilung abgeholt, ist SCHÄTZE SCHÄTZEN berechtigt, Kosten für die Lagerung in Rechnung zu stellen oder sie auf Kosten und Gefahr des Käufers bei einem Lagerhalter einzulagern. Wird die Abholung durch den Käufer oder einen von ihm beauftragten Frachtführer/Spediteur nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach dem Tag der Zuschlagserteilung bewirkt, ist SCHÄTZE SCHÄTZEN berechtigt, das ersteigerte Objekt auf alleinige Kosten und Gefahr des Käufers der Wiederversteigerung zuzuführen. Dabei wird der säumige Käufer hinsichtlich der Gebühren wie ein Einlieferer behandelt. Sollte der Transport durch SCHÄTZE SCHÄTZEN organisiert werden, dann werden allfällige Transportkosten dem Käufer in Rechnung gestellt.
SCHÄTZE SCHÄTZEN kann nicht für eine verspätete oder beschädigte Frachtlieferung in Verantwortung gezogen werden, auf Wunsch des Kunden können die Waren zusätzlich gegen Transportschäden versichert werden.
Die Informationen zu Aufgeld, Steuern und Livegebühr sind jeweils im Los hinterlegt!
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN VERSTEIGERUNG
Berechtigung § 1
(1) Das Auktionshaus SCHÄTZE SCHÄTZEN g.V. (im folgenden kurz SCHÄTZE SCHÄTZEN
genannt) führt nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung idgF Versteigerungen von
beweglichen Sachen durch und übernimmt Aufträge zum Verkauf durch Versteigerung nach
Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen, sofern nichts anderes vereinbart wird. Als Versteigerer
ist die Firma Tobias Zimbelmann Timepieces Tirol in Kirchberg i. T. beauftragt. Zwingende
gesetzliche Regelungen, insbesondere jene des Konsumentenschutzgesetzes, bleiben
unberührt. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen der Vertragspartner sind nicht
Vertragsgrundlage und unwirksam.
(2) Die Versteigerung kann im eigenen Namen, kommissionsweise oder vermittlungsweise in-
oder außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten, im Internet oder mit Hilfe jedes sonstigen
Vertriebsmediums erfolgen.
Übernahme von Gegenständen/Punzierung § 2
(1) Zur Versteigerung werden bewegliche Gegenstände aller Art, soweit deren Verkauf gesetzlich
zulässig ist, übernommen. Nicht übernommen werden Gegenstände, die nach den Umständen
den Verdacht erwecken, dass sie entwendet, veruntreut oder geschmuggelt sind.
(2) Das SCHÄTZE SCHÄTZEN ist berechtigt, die Übernahme von Gegenständen ohne Angabe von
Gründen abzulehnen.
(3) Das SCHÄTZE SCHÄTZEN ist berechtigt, den gesetzlichen Punzierungsvorschriften nicht
entsprechende Objekte auf Gefahr und Kosten des Einlieferers/Verpfänders nachzupunzieren
oder einer Nachpunzierung durch dritte Personen zuzuführen. Zur Feststellung von Art und
Ausmaß der Punzierungspflicht kann das SCHÄTZE SCHÄTZEN selbst Feingehaltsprüfungen
vornehmen oder Sachverständigengutachten auf Kosten des Einlieferers/Verpfänders erstellen
lassen. Nicht punzierbare oder nicht durch Versteigerung verwertbare Edelmetallgegenstände
können durch Einschmelzung verwertet werden, ebenso Münzen, die zum Materialwert nicht
absetzbar sind. Die Gebühren für die gesetzliche Punzierungskontrolle werden vom SCHÄTZE
SCHÄTZEN dem Einlieferer/ Verpfänder ebenso weiterverrechnet wie Einhebungs- und
Manipulationsentgelte hierfür sowie Gebühren für die Vornahme von Feingehaltsprüfungen und
Punzierungen.
Datenschutz/Datenänderungen § 3.
(1) Das SCHÄTZE SCHÄTZEN gibt Personaldaten ohne Zustimmung des Betroffenen nicht
bekannt, soweit nicht a) eine gesetzliche Auskunftspflicht besteht oder b) strafrechtliche
Ermittlungen durch in- oder ausländische Justiz- oder Polizeibehörden durchgeführt werden
oder c) Ansprüche auf den Versteigerungsgegenstand von dritter Seite geltend gemacht werden.
Werden von dritter Seite Ansprüche auf den Versteigerungsgegenstand aus welchem Titel immer
geltend gemacht, ist das SCHÄTZE SCHÄTZEN berechtigt, diesem Dritten ca) die Daten einer
gemäß diesen Geschäftsbedingungen in Verbindung mit § 1425 ABGB erfolgten oder
beabsichtigten gerichtlichen Hinterlegung und/oder cb) die Personalien (Name, Adresse,
Telefonnummer, etc.) des Einlieferers des betroffenen Gegenstandes bekanntzugeben.
(2) Die detaillierten Datenschutzhinweise des SCHÄTZE SCHÄTZEN findet man auf www.Schätze
Schätzen.at.(3) Zur effizienten Vertragsabwicklung verpflichten sich die Vertragspartner, Änderungen der
Kontaktdaten unverzüglich dem anderen Vertragspartner bekanntzugeben. Wer persönliche
Kontaktdaten (Namen oder Adresse, Telefon- Telefaxnummer oder E-Mail-Anschrift, etc.)
unrichtig angibt oder spätere Änderungen dem SCHÄTZE SCHÄTZEN nicht mitteilt, hat alle
Folgen und den sich hieraus ergebenden Schaden selbst zu tragen bzw. dem SCHÄTZE
SCHÄTZEN zu ersetzen. Zustellungen und Mitteilungen an die zuletzt dem SCHÄTZE SCHÄTZEN
bekanntgegebenen Kontaktmöglichkeiten gelten auch dann als wirksam erfolgt, wenn sich der
Einlieferer an dieser Anschrift nicht oder nicht mehr aufhalten sollte oder sich diese
Kontaktmöglichkeiten geändert haben sollten und der Einlieferer es vereinbarungswidrig
unterlassen hat, seine neuen Kontaktdaten bekanntzugeben.
Versteigerungsauftrag/Übernahmeschein § 4
(1) Das SCHÄTZE SCHÄTZEN erstellt bei Übergabe ein Verzeichnis der übernommenen
Gegenstände, sofern nicht eine andere Listung vereinbart wird. Nach der Übernahme erhält der
Einlieferer einen Übernahmeschein oder auf seinen Wunsch eine Ausfertigung/Kopie des
Versteigerungsvertrages. Wird ein Übernahmeschein ausgestellt, erklärt sich der Einlieferer
spätestens durch die Annahme des Übernahmescheines mit den Versteigerungsbedingungen,
bei Einzeleinbringungen auch mit der Beschreibung des Gegenstandes und mit dem Ausrufpreis
und/ oder Limit einverstanden.
(2) Die Auszahlung des Versteigerungserlöses, der Widerruf des Versteigerungsauftrages und die
Rückgabe unverkauft gebliebener Objekte erfolgt gegen Legitimation des Einlieferers. Wurde
hingegen ein Übernahmeschein ausgestellt, erfolgt jede Verfügung über den Gegenstand oder
den Versteigerungserlös nur gegen Vorlage dieser Urkunde. Das SCHÄTZE SCHÄTZEN kann vom
Überbringer des Übernahmescheines bei begründeten Bedenken zusätzlich den schriftlichen
Nachweis seiner Verfügungsberechtigung verlangen.
(3) Bei Verlust des Übernahmescheines kann das SCHÄTZE SCHÄTZEN seine Leistungen von der
gerichtlichen Kraftloserklärung des Übernahmescheines abhängig machen.
Abgelehnte Gegenstände § 5
(1) Gegenstände, die SCHÄTZE SCHÄTZEN zur Versteigerung übergeben oder zugesendet
werden, deren Übernahme zur Versteigerung jedoch abgelehnt wird sowie infolge einer
Kündigung gemäß § 9 Abs. 2 nicht verwertete Gegenstände werden auf Kosten und Gefahr des
Einlieferers und gegen Verrechnung von Lagergebühren gelagert. Werden solche Gegenstände
nach erfolgter Aufforderung vom Einlieferer innerhalb von 14 Tagen nicht abgeholt, ist SCHÄTZE
SCHÄTZEN berechtigt, sie ihm auf seine Kosten und Gefahr zurückzusenden, bei dritten
Personen einzulagern oder bei Gericht zu hinterlegen. Gegenstände, deren Lagerung,
Übersendung oder Hinterlegung unwirtschaftlich ist, können vernichtet werden. Bei
Gegenständen, deren Rückgabe aus rechtlichen, moralischen, ethischen, gesellschafts- oder
geschäftspolitischen Gründen unmöglich oder für SCHÄTZE SCHÄTZEN unzumutbar ist, kann
eine Aufforderung zur Abholung vor dem Gerichtserlag entfallen.
(2) Das SCHÄTZE SCHÄTZEN behält sich das Recht vor, aus wichtigen Gründen jedes Objekt von
der Versteigerung bis zur Erteilung des Zuschlages zurückzuziehen.
Schätzung, Beschreibung, Preisbestimmung § 6
(1)Die Experten des SCHÄTZE SCHÄTZENS beschreiben bei Versteigerungen im eigenen Namen
und bei Kommissionsversteigerungen die Versteigerungsobjekte mit der jeweils gebotenen
Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit und nehmen dementsprechend die Ausrufpreise an. DieseBeschreibung beruht auf subjektiven Überzeugungen der Experten. Ihre Angaben, auch wenn sie
im Vorfeld eines Versteigerungsauftrages gemacht wurden, stellen jedenfalls keine Zusicherung
einer bestimmten Eigenschaft oder eines bestimmten Wertes dar. Das Schätze Schätzen
übernimmt für Angaben in diesem Zusammenhang keine Haftung, insbesondere auch nicht
nach Maßstäben der §§1299f ABGB. Das SCHÄTZE SCHÄTZEN haftet Einlieferern, die
Verbraucher sind, für Schäden aus einer Unrichtigkeit seiner Preisbestimmungen oder
Beschreibungen ausschließlich bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. In allen anderen Fällen
sind jede Reklamation und jede Haftung gegenüber dem Einlieferer ausgeschlossen. Sofern die
Beschreibung und/oder Preisfestsetzung nicht durch das SCHÄTZE SCHÄTZEN erfolgt, sondern
durch den Einlieferer selbst oder durch externe Experten oder Sachverständige sowie bei
Vermittlungsverkäufen übernimmt das SCHÄTZE SCHÄTZEN ebenfalls keinerlei Haftung.
Zustimmung des Einlieferers § 7
(1) Der Einlieferer kann sich die Zustimmung zur Bestimmung der Ausrufpreise, der
Beschreibung, oder sonstigen Versteigerungsmodalitäten, wie des -ortes, -mediums oder des -
termines, etc., oder zur Herabsetzung des Ausrufpreises oder Limits bis zum Ablauf des 2.
Werktages nach dem Tag der Auftragserteilung ausdrücklich vorbehalten. Ungeachtet eines
allfälligen Zustimmungsvorbehaltes ist das SCHÄTZE SCHÄTZEN jederzeit berechtigt, die
Beschreibung aus wichtigem Grund zu ändern.
(2) Mit dem Einlieferer kann vereinbart werden, dass ein Gegenstand nicht unter einem
Mindestpreis verkauft wird (Limit).
Herabsetzung von Ausrufpreisen und Limiten, Änderung von Vereinbarungen § 8
(1) Die Ausrufpreise oder Limite von Gegenständen, die bei einer Versteigerung unverkauft
geblieben sind, können vom SCHÄTZE SCHÄTZEN herabgesetzt werden, es sei denn, der
Einlieferer hat sich die Zustimmung hierzu vorbehalten. Besteht kein Limit, ist die sukzessive
Herabsetzung der Ausrufpreise auch bereits anlässlich des ersten Ausbietungsversuches bis zur
Verkäuflichkeit zulässig, es sei denn, der Einlieferer hat sich die Zustimmung hierzu vorbehalten.
Die Beschreibung oder sonstigen Versteigerungsmodalitäten, wie -ort, -medium oder -termin,
etc., können vom SCHÄTZE SCHÄTZEN geändert werden, es sei denn, der Einlieferer hat sich die
Zustimmung hierzu vorbehalten.
(2) Hat sich der Einlieferer die Zustimmung zur Festsetzung oder zur Herabsetzung der
Ausrufpreise oder Limite, zur Änderung der Beschreibung oder sonstigen
Versteigerungsmodalitäten vorbehalten, wird ihm das SCHÄTZE SCHÄTZEN eine Liste der
übergebenen Gegenstände mit den vom SCHÄTZE SCHÄTZEN vorgesehenen bzw.
herabgesetzten Ausrufpreisen oder Limiten oder mit den geänderten Beschreibungen oder
sonstigen Versteigerungsmodalitäten eingeschrieben oder mit Telefax oder mit E-Mail (an die
vom Einlieferer bekanntgegebene Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail Adresse) übersenden.
(3) Der Einlieferer ist berechtigt innerhalb einer ihm eingeräumten angemessenen Frist
Einwendungen gegen Beschreibung oder Ausrufpreise oder Limite oder sonstige
Versteigerungsmodalitäten, deren Zustimmung er sich vorbehalten hat, zu erheben. Erhebt er
fristgerecht solche Einwendungen, verpflichtet er sich damit gleichzeitig zur fristgerechten
Zurückziehung und Abholung der von ihm übergebenen Gegenstände gegen Bezahlung der
hierfür vereinbarten Gebühren. Kommt der Einlieferer dieser Verpflichtung nicht fristgerecht
nach, kann das SCHÄTZE SCHÄTZEN die Gegenstände ohne weitere Verständigung zu den
geänderten Preisen oder Bedingungen versteigern.Zurückziehung von Gegenständen, Kündigung § 9.
(1) Der Einlieferer kann die Gegenstände bis vierundzwanzig Stunden vor Beginn der Auktion
gegen Entrichtung der vereinbarten Zurückziehungsgebühren zurückziehen.
(2) Das Vertragsverhältnis kann vom SCHÄTZE SCHÄTZEN aus wichtigem Grund mit sofortiger
Wirkung schriftlich, per Telefax, mündlich, telefonisch oder mittels elektronischer
Benachrichtigung aufgekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) der Einlieferer es trotz Aufforderung unterlässt, dem SCHÄTZE SCHÄTZEN Weisungen
zur weiteren Geschäftsabwicklung zu erteilen, oder
b) der Einlieferer es trotz Aufforderung unterlässt, Sicherheiten für Verbindlichkeiten zu
bestellen oder eine angemessene Verstärkung der Sicherheiten vorzunehmen, oder
c) die Durchführung der Verwertung aus rechtlichen, moralischen, ethischen,
gesellschafts- oder geschäftspolitischen Gründen unmöglich oder für das SCHÄTZE
SCHÄTZEN unzumutbar ist, oder
d) nachträglich Ablehnungsgründe im Sinne des § 2 hervorkommen, oder
e) Zweifel an der erforderlichen Verfügungsbefugnis des Einlieferers bestehen, oder
f) der Einlieferer falsche Angaben über seine Identität, das Versteigungsobjekt oder
dessen Herkunft sowie jegliche sonstigen geschäftsrelevanten Umstände gemacht hat.
(3) Das SCHÄTZE SCHÄTZEN ist berechtigt, bei einer Kündigung gemäß Abs. 2 mit Ausnahme des
Falles lit. c) die vereinbarten Zurückziehungsgebühren zu verrechnen.
Verkauf ohne Versteigerung § 10.
(1) Bei einer oder mehreren Versteigerung(en) unverkauft gebliebene Gegenstände können zum
letzten Ausrufpreis oder Limit auch durch freihändigen Verkauf veräußert werden. Dies gilt auch
für gleichartige Gegenstände, bei denen aufgrund der Erfahrungen der Sachverständigen mit
einer Steigerung nicht zu rechnen ist.
(2) Sollten die im Verkauf präsentierten Gegenstände innerhalb eines angemessenen
Zeitraumes ( 3 Versteigerungen) unverkauft bleiben, kann das SCHÄTZE SCHÄTZEN den letzten
Verkaufspreis weiter herabsetzen, es sei denn, der Einlieferer hat sich die Zustimmung hierzu
vorbehalten.
Unverkauft gebliebene und zurückgezogene Gegenstände § 11
(1) Das SCHÄTZE SCHÄTZEN ist berechtigt, Gegenstände, die zu den vereinbarten oder
geänderten oder herabgesetzten Bedingungen nicht verkauft werden konnten und die vom
Einlieferer trotz Aufforderung innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 14 Tage nicht gegen
Bezahlung der hierfür vereinbarten Gebühren zurückgezogen und abgeholt werden, sowie
bereits zurückgezogene, jedoch trotz Aufforderung nicht abgeholte Gegenstände ohne weitere
Verständigung unter weiterer Herabsetzung der Ausruf- oder Limitpreise zu versteigern oder
anderweitig zu verwerten, dem Einlieferer auf seine Kosten und Gefahr zurückzusenden bzw. auf
seine Kosten und Gefahr zu lagern oder gerichtlich zu hinterlegen. Gegenstände, deren
Verwertung, Lagerung, Übersendung oder Hinterlegung unwirtschaftlich ist, können vernichtet
werden.Pfandrecht gegenüber dem Einlieferer § 12
(1) Das SCHÄTZE SCHÄTZEN macht an allen ihm vom Einlieferer übergebenen Sachen ein
Pfandrecht zugunsten aller gegenwärtigen und künftigen, auch bedingten, befristeten und noch
nicht fälligen Forderungen geltend, die ihm aus sämtlichen mit dem Einlieferer abgeschlossenen
Rechtsgeschäften zustehen. Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf
Schadensersatzforderungen einschließlich der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung. Das
SCHÄTZE SCHÄTZEN ist berechtigt, Gegenstände, an welchen ein Pfandrecht besteht, ohne
weitere Verständigung über den Versteigerungstermin bzw. -ort nach den gesetzlichen
Bestimmungen zu verwerten.
(2) Das SCHÄTZE SCHÄTZEN ist dem Einlieferer gegenüber jederzeit berechtigt, die Bestellung
oder angemessene Verstärkung von Sicherheiten für alle Verbindlichkeiten zu fordern, auch
soweit diese bedingt, befristet oder noch nicht fällig sind.
Vorschussgewährung/Aufrechnung § 13
(1) Das SCHÄTZE SCHÄTZEN kann auf den zu erwartenden Erlös der übergebenen Gegenstände
Vorschüsse gewähren; hierfür werden Zinsen in der jeweils in den Geschäftsräumlichkeiten des
SCHÄTZE SCHÄTZENS ausgehängten, bekanntgegebenen Höhe verrechnet.
(2) Bei bevorschussten Gegenständen kann das SCHÄTZE SCHÄTZEN alle Verfügungen des
Einlieferers, die die Einbringlichkeit des Vorschusses samt Zinsen und Nebengebühren
gefährden könnten, wie Zurückziehung oder Einschränkung des Versteigerungsauftrages,
Beanspruchung eines Limits oder sonstigen Vorbehaltes, Änderungen festgesetzter
Auktionstermine etc., von der Rückzahlung des Vorschusses samt Zinsen abhängig machen.
(3) Wenn ein bevorschusster Gegenstand bei einer Versteigerung unverkauft bleibt oder wenn
der Versteigerungserlös den Vorschuss samt Zinsen und Nebengebühren nicht deckt, so ist
SCHÄTZE SCHÄTZEN berechtigt, die persönliche Haftung des Einlieferers in Anspruch zu
nehmen. Dazu genügt bereits ein einmaliger erfolgloser Ausbietungsversuch.
(4) Das SCHÄTZE SCHÄTZEN kann seine Forderung auf Rückzahlung des Vorschusses samt
Zinsen und Nebengebühren aus wichtigem Grund, insbesondere nach einmaliger erfolgloser
Ausbietung eines Gegenstandes, oder bei Unterlassung der vom SCHÄTZE SCHÄTZEN
geforderten Bestellung oder angemessenen Verstärkung von Sicherheiten sowie im Falle der
Kündigung des Vertragsverhältnisses gemäß § 9 Abs. 2, etc., ganz oder teilweise vorzeitig fällig
stellen.
(5) Der Einlieferer kann gegenüber Schätze Schätzen und/oder dem Käufer nur mit jenen im
Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit stehenden Gegenforderungen aufrechnen, die
gerichtlich festgestellt oder von Schätze Schätzen oder dem Käufer ausdrücklich anerkannt
wurden.
(6) Ein Zurückbehaltungsrecht des Einlieferers aufgrund von Ansprüchen aus einem anderen
Geschäft mit dem Schätze Schätzen oder dem Käufer ist ausgeschlossen.
Schaustellung/Zustandsbericht/Lichtbildproduktion § 14
(1) Die Wahl oder Änderung des Versteigerungsortes, -mediums und -termines, des Ortes und
Termines der Schaustellung und die Wahl der dafür erforderlichen Transportmittel, sowie die
Herausgabe, Gestaltung oder Änderung von Versteigerungskatalogen oder sonstiger
Werbemittel bleibt SCHÄTZE SCHÄTZEN überlassen.(2) Die Schaustellung erfolgt mindestens an zwei Tagen. Die Versteigerungsobjekte werden real
und/oder mit technischen/elektronischen Hilfsmitteln schaugestellt. Dabei erhält jeder
Kaufinteressent im Rahmen der Möglichkeiten die Gelegenheit, die Beschaffenheit und den
Zustand dieser Gegenstände zu überprüfen. Bei Internetauktionen erfolgt die Schaustellung
durch Beschreibung und Abbildung des Versteigerungsobjektes während der Ausbietungszeit.
SCHÄTZE SCHÄTZEN ist insbesondere auch berechtigt, die Objekte in einer Filiale oder
Repräsentanz von SCHÄTZE SCHÄTZENS oder bei einem dem SCHÄTZE SCHÄTZEN sonst
nahestehenden Unternehmen, sowohl im Inland als auch im Ausland zu präsentieren.
(3), Kaufinteressenten können vor der Auktion einen kostenpflichtigen Zustandsbericht
anfordern. Leitet SCHÄTZE SCHÄTZEN Zustandsberichte dritter Sachverständiger weiter, ist
jede Haftung für die Richtigkeit ausgeschlossen.
(4) Bei den Beschreibungen wird entweder der Ausrufpreis oder die vom Sachverständigen als
Orientierungshilfe angenommene Preisspanne, innerhalb derer von ihm das Meistbot erwartet
wird, angegeben.
(5) Gibt das SCHÄTZE SCHÄTZEN für bestimmte Versteigerungen Werbemittel (Kataloge,
Verzeichnisse, Folder, etc.) heraus, werden möglichst alle zur Versteigerung gelangenden
Objekte aufgenommen. Der Einlieferer stimmt grundsätzlich der Abbildung seiner Gegenstände
unter Kostenersatzpflicht entsprechend dem jeweiligen Tarif des SCHÄTZE SCHÄTZENS zu.
Sofern nicht bei Übergabe zwischen dem SCHÄTZE SCHÄTZEN und dem Einlieferer eine
Vereinbarung über die konkreten Abbildungsmodalitäten getroffen wird, wird folgendes
Vorgehen vereinbart: Das SCHÄTZE SCHÄTZEN übersendet dem Einlieferer einen Vorschlag über
die Modalitäten und Kosten der Abbildung. Der Einlieferer hat die Möglichkeit, sich dagegen
innerhalb von 8 Tagen ab Zugang auszusprechen, widrigenfalls das SCHÄTZE SCHÄTZEN
berechtigt ist, die Abbildung auf Kosten des Einlieferers vorschlagsgemäß vorzunehmen.
(6) Die zur Versteigerung gelangenden Gegenstände werden bei der Versteigerung körperlich
oder mit visuellen technischen/elektronischen Hilfsmitteln präsentiert oder es wird auf den
Schaustellungsort hingewiesen.
(7) Das SCHÄTZE SCHÄTZEN behält sich das Recht vor, die von den eingebrachten
Gegenständen hergestellten Lichtbilder zu welchem Zweck immer, insbesondere auch der
allgemeinen Bewerbung der Geschäftstätigkeit des SCHÄTZE SCHÄTZENS zu verwenden,
vervielfältigen und zu verbreiten.
Ausbietung/Gebote § 15
(1) Der Auktionsleiter ist berechtigt, ausnahmsweise Lose zu trennen, zu vereinigen, in einem
zweiaktigen Bietvorgang auszubieten, zurückzuziehen oder die Versteigerung abweichend von
der vorgesehenen Reihenfolge vorzunehmen. Im Fall eines zweiaktigen Bietvorganges werden
die betroffenen Objekte ausdrücklich genannt und zunächst einzeln ausgeboten, die Meistbote
und jeweiligen Meistbieter notiert und zunächst noch kein Zuschlag erteilt. Sodann werden sie
unter ein Los zusammengezogen und unter Berücksichtigung der bereits erzielten Meistbote und
Limite von allenfalls unbebotenen Objekten als Sammlung angeboten. Die Zuschlagserteilung
erfolgt sodann zu dem für die Sammlung gebotenen Meistbot oder zu den Einzelmeistboten, je
nachdem, wodurch unter Einbeziehung der Limite für allenfalls unbebotene Objekte ein höherer
Preis erzielt wird.
(2) SCHÄTZE SCHÄTZEN behält sich das Recht vor, Gebote ohne Angabe von Gründen
abzulehnen Mit der Abgabe seines Gebotes bestätigt der Bieter, dass er den Gegenstand vor derAuktion besichtigt und sich der Übereinstimmung mit der Beschreibung vergewissert hat. Der
Bieter ist an sein Gebot bis zum Ablauf des dritten Werktages nach dem Auktionstag gebunden.
(3) Gesteigert wird in der Regel um ca. 10% des Ausrufpreises bzw. des letzten Angebotes.
Angebote unter dem Ausrufpreis werden nicht berücksichtigt. Der Vertragsabschluss erfolgt
durch die Annahme des jeweils höchsten Gebotes (Meistbot), somit durch den Zuschlag mit den
Worten „Zum dritten“. Bei Internetversteigerungen gilt der Zuschlag zum Auktionsende an den
Meistbietenden als erteilt sofern die Auktionsbedingungen keine andere Regelung vorsehen.
Wird der mit dem Einlieferer vereinbarte Mindestpreis nicht erreicht, wird kein Zuschlag erteilt.
Erfolgt anlässlich der Ausbietung eine sukzessive Herabsetzung des Ausrufpreises, beginnt der
Steigerungsvorgang mit dem ersten gültigen Gebot. Wird lediglich von einem Bieter ein Gebot
abgegeben, erhält dieser Bieter den Zuschlag. Die Zuschlagserteilung kann vom Eintritt von
Bedingungen abhängig gemacht werden.
(4) Die Entscheidung über die Annahme eines Gebotes, bei Meinungsverschiedenheiten, bei
behaupteten Mehrfachangeboten, wenn ein Gebot übersehen oder nicht wahrgenommen wurde
oder sonst unbeachtet blieb oder der Auktionsleiter sich über das Vorliegen oder Nichtvorliegen
eines Gebotes in einem Irrtum befand, obliegt ausschließlich SCHÄTZE SCHÄTZEN. SCHÄTZE
SCHÄTZEN ist aus diesen Gründen berechtigt, einen schon erteilten Zuschlag in der Auktion
oder innerhalb von 3 Werktagen danach aufzuheben und den Gegenstand in derselben oder
einer späteren Auktion neuerlich auszubieten.
(5) SCHÄTZE SCHÄTZEN ist berechtigt, bei Versteigerungen mitzubieten und Gegenstände durch
Selbsteintritt zu erwerben.
(6) Unverkauft gebliebene Gegenstände können zum letzten Ausrufpreis oder Limit im
Nachverkauf unter Einhebung der hierfür aktuell geltenden Gebühren veräußert werden.
Kaufpreis, Bezahlung, Eigentumsübergang § 16
(1) Der Kaufpreis (Meistbot zuzüglich Gebühren und aller anfallenden Steuern und Abgaben) ist
sofort nach dem Zuschlag zur Bezahlung fällig. SCHÄTZE SCHÄTZEN ist berechtigt, dem Käufer
aus wirtschaftlich gebotenen Gründen den Kaufpreis ganz oder teilweise zu stunden. Wird eine
Stundung abgelehnt, kann der Zuschlag auch nachträglich aufgehoben und der Gegenstand
neuerlich in derselben oder einer späteren Auktion ausgeboten werden. Bei Aufhebung des
Zuschlages ist SCHÄTZE SCHÄTZEN auch berechtigt, den Zuschlag nachträglich dem
Zweitbestbieter zu dessen letztem Gebot zu erteilen. Teilzahlungen für ein oder mehrere
ersteigerte Objekte dürfen von SCHÄTZE SCHÄTZEN nach dessen alleiniger Wahl jeder
gegenüber dem Käufer aus welchem Rechtsgrund immer bestehenden Forderung angerechnet
werden.
(2) Die Ausfolgung und der Eigentumsübergang hinsichtlich der ersteigerten Objekte erfolgt erst
nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises einschließlich aller Zinsen, Gebühren, Kosten und
Spesen.
(3) SCHÄTZE SCHÄTZEN wird nach Zahlung einen Ausfolgeschein ausstellen. Die Übergabe des
ersteigerten Gegenstandes erfolgt nur gegen Abgabe des Ausfolgescheines.
(4) Der Käufer kann gegenüber SCHÄTZE SCHÄTZEN und/oder dem Verkäufer nur mit jenen im
Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit stehenden Gegenforderungen aufrechnen, die
gerichtlich festgestellt oder von Schätze Schätzen oder dem Verkäufer ausdrücklich anerkannt
wurden.(5) Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers aufgrund von Ansprüchen aus einem anderen
Geschäft mit dem Schätze Schätzen oder dem Verkäufer ist ausgeschlossen.
(6) Der Käufer haftet nach Zuschlagserteilung für die vollständige und rechtzeitige
Kaufpreiszahlung auch im Fall der Bekanntgabe nach Zuschlagserteilung, dass er für eine dritte
Person mitgeboten hat. Stellt SCHÄTZE SCHÄTZEN auf Wunsch des Käufers eine Rechnung an
die namhaft gemachte dritte Person aus, erklärt SCHÄTZE SCHÄTZEN damit ausschließlich die
Akzeptanz einer schlichten (zusätzlichen) Erfüllungsverpflichtung durch die namhaft gemachte
dritte Person, ohne ihr weitere Rechte wie insbesondere Aufrechnungs- oder
Zurückbehaltungsansprüche, etc. einzuräumen, sowie unter Aufrechterhaltung der
vollständigen Haftung des Käufers.
Pfandrecht gegenüber dem Käufer § 17
(1) SCHÄTZE SCHÄTZEN macht an allen Sachen des Käufers ein Pfandrecht geltend, unabhängig
davon, ob der Käufer diese in einer Versteigerung oder in einem sonstigen Verkauf erworben hat
oder ob diese Sachen auf eine andere Art in die Innehabung irgendeiner Stelle des SCHÄTZE
SCHÄTZENS gelangt sind. Dieses Pfandrecht dient zur Sicherung aller gegenwärtigen und
künftigen, auch bedingten, befristeten und noch nicht fälligen Forderungen, die ihm aus
sämtlichen mit dem Käufer abgeschlossenen Rechtsgeschäften zustehen. Das Pfandrecht
erstreckt sich auch auf Schadensersatzforderungen einschließlich der Kosten
rechtsfreundlicher Vertretung.
Erfüllung, Rücktritt vom Vertrag, Deckungsverkauf § 18
(1) Erfüllt der Käufer seine Verpflichtungen aus dem mit ihm geschlossenen Kaufvertrag und
diesen Geschäftsbedingungen trotz einer Zahlungsaufforderung innerhalb der ihm
eingeräumten Frist nicht oder nicht vollständig, ist SCHÄTZE SCHÄTZEN unbeschadet allfälliger
anderer Rechte berechtigt, für sich und/oder den Einlieferer entweder weiter auf der Erfüllung
des Kaufvertrages zu bestehen und den Käufer neben der Kaufpreiszahlung zur Bezahlung aller
Zinsen, Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung zur
Durchsetzung der Erfüllung des Kaufvertrages, heranzuziehen, oder
(2.) vom Kaufvertrag zurückzutreten. In diesem Fall behält sich SCHÄTZE SCHÄTZEN für sich
und/oder den Einlieferer vor, vom Käufer den Ersatz des gesamten von ihm verursachten
Schadens, der sich nach einem Deckungsverkauf insbesondere aus angefallenen Gebühren,
Spesen, Aufwendungen und Ausfällen an geringeren Kaufpreisen einschließlich aller Kosten und
Aufwendungen sowie der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung, etc., ergeben kann, zu
verlangen, oder
(3.) den Gegenstand für Rechnung des Käufers wieder zu versteigern. SCHÄTZE SCHÄTZEN ist
berechtigt, alle Zahlungen des Käufers auf diese offenen Forderungen anzurechnen. SCHÄTZE
SCHÄTZEN ist im Falle eines Kommissionsverkaufes berechtigt, diese Forderungen nach
Maßgabe der gesetzlichen Kommissionsbestimmungen an den Einlieferer abzutreten. Im Falle
eines Deckungsverkaufes oder der Wiederversteigerung für den Käufer durch das SCHÄTZE
SCHÄTZEN wird der Käufer hinsichtlich der dabei zur Anwendung gelangenden Gebühren wie ein
Einlieferer behandelt. Übernahme, Gefahrenübergang, Versendung,
Wiederversteigerung nicht abgeholter Gegenstände § 19
(1) Ersteigerte Objekte sind sofort zu bezahlen und zu übernehmen. Sie lagern ab Zuschlag bis
zur Übernahme jedenfalls auf Gefahr des Käufers. Die Verpackung und jeder Versand erfolgt auf
alleinige Gefahr und Kosten des Käufers.(2) Werden ersteigerte Gegenstände vom Käufer oder einem von ihm beauftragten Frachtführer/
Spediteur nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem Tag der Zuschlagserteilung
abgeholt, ist SCHÄTZE SCHÄTZEN berechtigt, Kosten für die Lagerung in Rechnung zu stellen
oder sie auf Kosten und Gefahr des Käufers bei einem Lagerhalter einzulagern. Wird die
Abholung durch den Käufer oder einen von ihm beauftragten Frachtführer/Spediteur nicht
innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach dem Tag der Zuschlagserteilung bewirkt, ist SCHÄTZE
SCHÄTZEN berechtigt, das ersteigerte Objekt auf alleinige Kosten und Gefahr des Käufers der
Wiederversteigerung zuzuführen. Dabei wird der säumige Käufer hinsichtlich der Gebühren wie
ein Einlieferer behandelt. Sollte der Transport durch SCHÄTZE SCHÄTZEN organisiert werden,
dann werden allfällige Transportkosten dem Käufer in Rechnung gestellt.
Echtheitsgarantie, Voraussetzung und Umfang § 20.
(1) SCHÄTZE SCHÄTZEN garantiert bei Verkäufen im eigenen Namen Käufern die Richtigkeit
seiner Angaben über die Urheberschaft (Künstlerbezeichnung), über den Hersteller, über den
Herstellungszeitpunkt, über den Ursprung, das Alter, über die Epoche, über den Kulturkreis der
Herstellung oder Verwendung sowie über Materialien, aus welchen die Gegenstände hergestellt
sind unter folgenden Voraussetzungen: Unrichtig sind solche Angaben dann, wenn sie nicht den
allgemein zugänglichen wissenschaftlichen Erkenntnissen und den Meinungen allgemein
anerkannter Sachverständiger entsprechen. Als wesentlich unrichtig gelten solche Angaben
dann, wenn ein durchschnittlicher Normkäufer den Kauf bei Nichtzutreffen der jeweiligen
Angaben nicht geschlossen hätte. Weist der Käufer innerhalb von drei Jahren ab dem Tag der
Zuschlagserteilung nach, dass solche Angaben SCHÄTZE SCHÄTZENS wesentlich unrichtig sind,
erhält der Käufer Zug um Zug gegen Rückstellung des unveränderten Gegenstandes den
Kaufpreis zurück. Bei Käufern, für die der abgeschlossene Kauf zum Geschäftsbetrieb ihres
Unternehmens gehört, ist weiters vorausgesetzt, dass sie SCHÄTZE SCHÄTZEN unverzüglich
nach Entstehen erster begründeter Zweifel an der Richtigkeit hievon verständigen. Ändern sich
die allgemein zugänglichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Meinungen allgemein
anerkannter Sachverständiger bis zum Zeitpunkt der Reklamation durch den Käufer und deren
Abwicklung, ist SCHÄTZE SCHÄTZEN nach seinem ausschließlichen Ermessen berechtigt, den
Ankauf entweder zu Lasten des Einlieferers zu stornieren oder die Reklamation abzulehnen.
Weist der zurückgegebene Gegenstand eine Beschädigung oder Abnützung auf, die zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhanden war, ist das SCHÄTZE SCHÄTZEN
berechtigt, angemessene Reparaturkosten und/oder eine allfällige Wertminderung vom
Kaufpreis in Abzug zu bringen. Hat der Käufer den zurückgesendeten Gegenstand bereits
genutzt, steht SCHÄTZE SCHÄTZEN überdies ein angemessenes Nutzungsentgelt zu. Der
Einlieferer stimmt dieser, dem Käufer gewährten Garantie ausdrücklich zu. Für Anwendungsfälle
dieser Echtheitsgarantie erklärt der Einlieferer seine Zustimmung, die Rückabwicklung zwischen
SCHÄTZE SCHÄTZEN und dem Käufer gegen sich gelten zu lassen, und verpflichtet sich
seinerseits zur sofortigen Rückstellung des- mit Ausnahme des konkreten Anwendungsfalles
des vorherigen Absatzes- unverminderten Versteigerungserlöses an SCHÄTZE SCHÄTZEN Zug
um Zug gegen Rückerhalt des unveränderten Versteigerungsobjektes.
(2) SCHÄTZE SCHÄTZEN gewährt die Garantie nach Abs. 1 oder sonstige mit gesonderter
Erklärung eingeräumte Garantien neben den gesetzlichen Gewährleistungs- und Irrtumsrechten
der Konsumenten, die durch diese Garantien nicht eingeschränkt werden. Bei gebrauchten
Gegenständen beträgt die Frist für die gesetzliche Gewährleistung 1 Jahr.
(3) Sonstige Reklamationen und Ansprüche welcher Art auch immer betreffend den Preis, die
Beschaffenheit und den Zustand der ersteigerten Gegenstände oder Schadensersatzansprüche,
soweit sie nicht ohnehin von der Echtheitsgarantie gemäß Abs. 1 umfasst sind, sind gegenüberSCHÄTZE SCHÄTZEN und jenen Personen, für die es ohne den Haftungsausschluss einzustehen
hätte, ausgeschlossen, sofern bei Kaufverträgen mit Konsumenten im Sinne des
Konsumentenschutzgesetzes darüberhinausgehende Ansprüche nicht in grobfahrlässigem,
oder vorsätzlichem Verhalten von Mitarbeitern SCHÄTZE SCHÄTZENS begründet sind.
(4) Bei exekutiv versteigerten Objekten ist jede Reklamation gesetzlich ausgeschlossen.
(5) Bei Vermittlungsverkäufen übernimmt SCHÄTZE SCHÄTZEN keinerlei Gewährleistung oder
sonstige Haftung.
Schadenersatz, Versicherung § 21
(1) SCHÄTZE SCHÄTZEN und jene Personen, für die es ohne den Haftungsausschluss
einzustehen hätte, können nicht zum Ersatz leicht fahrlässig herbeigeführten Schadens
herangezogen werden und haften gegenüber Unternehmern auch nicht für schlichte grobe
Fahrlässigkeit. Für Schäden, die durch Naturereignisse oder höhere Gewalt entstehen, für
Schäden die sich als Folge längerer Lagerung ergeben sowie für Schäden infolge einer
Kündigung gemäß § 9 Abs. 2 oder entgangenen Gewinn übernimmt das SCHÄTZE SCHÄTZEN
keine Haftung. SCHÄTZE SCHÄTZEN haftet dem Käufer eines Gegenstandes für den Verlust oder
die Beschädigung desselben bei grobem Verschulden, gegenüber Unternehmern jedoch nur bei
mindestens krasser grober Fahrlässigkeit seiner Bediensteten bis zur Höhe des bezahlten
Kaufpreises (Versicherungswert gegenüber dem Käufer), dem Einlieferer gegenüber bis zur Höhe
des Versicherungswertes. Versicherungswert ist das Limit, oder 120% des Ausrufpreises, wenn
kein Limit vereinbart wurde.
(2) Die Haftung nach Abs. 1 besteht dem Einlieferer gegenüber vom Zeitpunkt der Übernahme
des Gegenstandes bis zum Zuschlag. Bei unverkauft gebliebenen Gegenständen haftet
SCHÄTZE SCHÄTZEN dem Einlieferer gegenüber bis zur Rücknahme, längstens aber bis zum
Ablauf der in den §§ 5 und 11 festgelegten Fristen.
(3) Im Falle der Ersatzpflicht wird bei Verlust des Gegenstandes der bezahlte Kaufpreis bzw. der
Versicherungswert, bei Beschädigung die Wertminderung, höchstens jedoch der
Versicherungswert, ersetzt. Dabei wird der Einlieferer von SCHÄTZE SCHÄTZEN so gestellt, wie
er stünde, wenn der Gegenstand zu einem dem Versicherungswert entsprechenden Meistbot
versteigert worden wäre. Hat SCHÄTZE SCHÄTZEN für einen Gegenstand den Versicherungswert
ersetzt, geht dieser in sein Eigentum über.
(4) SCHÄTZE SCHÄTZEN versichert die eingebrachten Gegenstände zum Versicherungswert
gegen Feuer, Einbruchsdiebstahl und gegebenenfalls gegen Transportschäden. Wenn aufgrund
dieser Versicherungen SCHÄTZE SCHÄTZEN Ersatzleistungen zufließen, werden diese zur
anteilsmäßigen Entschädigung der Betroffenen verwendet, auch wenn SCHÄTZE SCHÄTZEN für
derartige Schäden nicht haften sollte.
Auszahlung des Erlöses § 22
(1) Nach Ablauf des zehnten Arbeitstages nach Eingang des gesamten Kaufpreises beim
SCHÄTZE SCHÄTZEN frühestens jedoch nach dreißig Tagen nach dem Auktionstag kann der
Einlieferer diesen abzüglich Steuern, Einlieferer- und Käufergebühren, allfälliger Kosten,
Vorschüsse und Zinsen beheben. Wurde ein Übernahmeschein ausgestellt, erfolgt die
Auszahlung nur gegen Rückgabe des Übernahmescheines.
(2) Wurden mehrere Gegenstände übergeben, können auch Teilzahlungen für einzelne, bereits
verkaufte Gegenstände nach Maßgabe des vorigen Absatzes vom Einlieferer insoweit behobenwerden, als noch ausreichende Deckung für alle Forderungen von SCHÄTZE SCHÄTZENS aus
welchem Rechtsgrund immer verbleibt.
(3) Erhebt der Käufer eine Reklamation, ist SCHÄTZE SCHÄTZEN berechtigt, die Auszahlung an
den Einlieferer bis zur endgültigen Erledigung dieser Reklamation vorläufig auszusetzen.
(4) Bei Vorliegen einer berechtigten Reklamation des Käufers ist SCHÄTZE SCHÄTZEN berechtigt,
die Auszahlung des Versteigerungserlöses an den Einlieferer endgültig ganz oder teilweise zu
verweigern oder einen bereits ausbezahlten Versteigerungserlös von diesem ganz oder teilweise
zurückzufordern.
(5) Bei Auszahlung des Versteigerungserlöses wird dem Einlieferer eine Abrechnung ausgefolgt.
SCHÄTZE SCHÄTZEN ist nicht verpflichtet, den Einlieferer von sich aus über das
Versteigerungsergebnis zu informieren. Auch ist es nicht verpflichtet, dem Einlieferer den Käufer
bekanntzugeben. SCHÄTZE SCHÄTZEN übernimmt keine Haftung für die Einbringlichkeit des
Kaufpreises, bei Kommissionsverkäufen auch dann nicht, wenn es dem Einlieferer den Käufer
nicht mit der Ausführungsanzeige bekanntgibt. Ebenso stellt die Nichtbekanntgabe der Daten
des Käufers keinen Selbsteintritt von SCHÄTZE SCHÄTZENS dar.
(6) Auf Wunsch des Einlieferers überweist SCHÄTZE SCHÄTZEN den Versteigerungserlös im
Bankenverkehr nach Maßgabe der vorangegangenen Bestimmungen auf alleinige Kosten des
Einlieferers.
Honorare, Entgelte, Spesenersatz § 23
(1) Art und Höhe der Honorare sowie die Bestimmung über ihre Einhebung werden in einem
Gebührentarif festgelegt und durch Aushang in den Geschäftsräumen von SCHÄTZE
SCHÄTZENS veröffentlicht. Der Gebührentarif bildet einen Bestandteil dieser
Geschäftsordnung.
(2) Alle Spesen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsfall auflaufen, wie Postgebühren,
Fracht- und Lagerkosten, Rechtsgebühren, Werbemittelkosten, etc., sind grundsätzlich nach
dem Verursacherprinzip entweder vom Einlieferer oder Käufer von SCHÄTZE SCHÄTZEN zu
ersetzen.
Kaufaufträge § 24
(1) SCHÄTZE SCHÄTZEN ist berechtigt, schriftliche, telefonische, mit Telefax oder im
automationsunterstützten Datenverkehr erteilte Kaufaufträge unentgeltlich als Serviceleistung
oder entgeltlich zu übernehmen. SCHÄTZE SCHÄTZEN wird für den Auftraggeber bis zu seinem
Ankaufslimit bei der Versteigerung mitbieten. Es behält sich das Recht vor, die Annahme von
Kaufaufträgen ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder eingelangte Kaufaufträge nicht zu
berücksichtigen. SCHÄTZE SCHÄTZEN übernimmt in diesem Rahmen keinerlei Haftung für die
fehlerfreie Abwicklung von Kaufaufträgen. Bei entgeltlichen Kaufaufträgen ist jede Haftung von
SCHÄTZE SCHÄTZEN auf Schäden von Verbrauchern beschränkt, die sich aufgrund
grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens, bei Unternehmern nur aufgrund krass grob
fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens ergeben haben. Die Geltendmachung von
Folgeschäden und entgangenem Gewinn ist ausgeschlossen.
(2) Kaufaufträge, die keine eindeutige Bezeichnung des Gegenstandes oder der Versteigerung
oder keine ziffernmäßig bestimmte Höhe des Ankaufslimits enthalten, werden grundsätzlich
nicht angenommen.(3) Kaufaufträge mit gleich hohen Ankaufslimiten werden grundsätzlich nach der Reihenfolge
ihres Einlangens gereiht.
Sensale § 25
(1) Sensale sind Personen, die von SCHÄTZE SCHÄTZEN zur ständigen Übernahme und
Durchführung von Kaufaufträgen unter Bedachtnahme auf die nachstehenden Bestimmungen
zugelassen werden.
(2) Sensale sind selbständig tätig und keine Mitarbeiter von SCHÄTZE SCHÄTZEN, sondern
Bevollmächtigte ihrer Auftraggeber. Für die Einhaltung der Pflichten der Sensale gegenüber ihren
jeweiligen Auftraggebern übernimmt SCHÄTZE SCHÄTZEN keine Haftung.
(3) Sensale haben ihren Auftraggebern gegenüber Anspruch auf Entgelt (Sensarie), das von
SCHÄTZE SCHÄTZEN bestimmt und im Namen und für Rechnung der Sensale eingehoben wird.
Die Sensarie wird durch Anschlag in den Geschäftsräumen kundgemacht.
Versteigerung verfallener Pfänder § 26
(1) Für die Versteigerung verfallener Pfänder gelten, soweit die Geschäftsbedingungen für den
Versatzbetrieb (Pfand) nichts anderes vorsehen, die Bestimmungen der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen Versteigerung sinngemäß.
Erfüllungsort, anzuwendendes Recht, Gerichtsstand § 27
(1) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz jener Filiale/Abteilung, in welcher das jeweilige
Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde.
(2) Sämtliche entstehende Rechtsstreitigkeiten unterliegen ausschließlich österreichischem
materiellen Recht. Das UN-Abkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG)
findet keine Anwendung.
(3) Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus einem Versteigerungsgeschäft
ergebenden Streitigkeiten wird ausschließlich das für 1010 Wien örtlich und sachlich zuständige
österreichische Gericht vereinbart. Für Konsumenten im Sinne des
Konsumentenschutzgesetzes gilt diese Vereinbarung nur, sofern sie weder einen Wohnsitz noch
einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und auch nicht im Inland beschäftigt sind
und dem nicht andere Regelungen dagegenstehen. Inkrafttreten dieser Geschäftsbedingungen
am 14. März 2024. Schätze Schätzen g.V.
Stichworte: Chronoswiss