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Wörgl
Brillantring Brillantring mit 1, 0ct Brillanten; Diamantenpass beiliegend, Steine lupenrein, 14 Karat; 7,1g Gelbgold
Brillantring Brillantring mit 1, 0ct Brillanten; Diamantenpass beiliegend, Steine lupenrein, 14 Karat; 7,1g Gelbgold

Herbstauktion September 2024

Auktionsdatum
Ort der Versteigerung
Bahnhofstraße 31
Wörgl
6300
Austria

Ein Los kann erst abgeholt oder zugeschickt werden bei vorheriger und vollständiger Bezahlung.

Die Lose können in unserem Auktionshaus persönlich abgeholt werden, jedoch nur mit Terminvereinbarung.

Sollte eine Selbstabholung nicht möglich sein, dann ist auch eine Lieferung mittels Spedition oder Paketzustellung möglich.

Der Transport von größeren Gegenständen, durch eine Spedition oder ähnliches, ist vom Käufer zu organisieren.

Bei Paketen die durch einen Paketzusteller zustellbar sind, ist es möglich, dass der Transport von SCHĂ„TZE SCHĂ„TZEN organisiert wird, sollte der Kunde den Wunsch äuĂźern. In diesen Fall werden alle Kosten (Versicherung, Transportkosten, Verpackung) an den Käufer verrechnet. 

Werden ersteigerte Gegenstände vom Käufer oder einem von ihm beauftragten FrachtfĂĽhrer/ Spediteur nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem Tag der Zuschlagserteilung abgeholt, ist SCHĂ„TZE SCHĂ„TZEN berechtigt, Kosten fĂĽr die Lagerung in Rechnung zu stellen oder sie auf Kosten und Gefahr des Käufers bei einem Lagerhalter einzulagern. Wird die Abholung durch den Käufer oder einen von ihm beauftragten FrachtfĂĽhrer/Spediteur nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach dem Tag der Zuschlagserteilung bewirkt, ist SCHĂ„TZE SCHĂ„TZEN berechtigt, das ersteigerte Objekt auf alleinige Kosten und Gefahr des Käufers der Wiederversteigerung zuzufĂĽhren. Dabei wird der säumige Käufer hinsichtlich der GebĂĽhren wie ein Einlieferer behandelt.  Sollte der Transport durch SCHĂ„TZE SCHĂ„TZEN organisiert werden, dann werden allfällige Transportkosten dem Käufer in Rechnung gestellt.

SCHÄTZE SCHÄTZEN kann nicht für eine verspätete oder beschädigte Frachtlieferung in Verantwortung gezogen werden, auf Wunsch des Kunden können die Waren zusätzlich gegen Transportschäden versichert werden.

Wichtige Informationen

Die Informationen zu Aufgeld, Steuern und LivegebĂĽhr sind jeweils im Los hinterlegt!

AGB

ALLGEMEINE GESCHĂ„FTSBEDINGUNGEN VERSTEIGERUNG

Berechtigung § 1

(1) Das Auktionshaus SCHĂ„TZE SCHĂ„TZEN g.V. (im folgenden kurz SCHĂ„TZE SCHĂ„TZEN

genannt) fĂĽhrt nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung idgF Versteigerungen von

beweglichen Sachen durch und übernimmt Aufträge zum Verkauf durch Versteigerung nach

Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen, sofern nichts anderes vereinbart wird. Als Versteigerer

ist die Firma Tobias Zimbelmann Timepieces Tirol in Kirchberg i. T. beauftragt. Zwingende

gesetzliche Regelungen, insbesondere jene des Konsumentenschutzgesetzes, bleiben

unberührt. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen der Vertragspartner sind nicht

Vertragsgrundlage und unwirksam.

(2) Die Versteigerung kann im eigenen Namen, kommissionsweise oder vermittlungsweise in-

oder außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten, im Internet oder mit Hilfe jedes sonstigen

Vertriebsmediums erfolgen.

Übernahme von Gegenständen/Punzierung § 2

(1) Zur Versteigerung werden bewegliche Gegenstände aller Art, soweit deren Verkauf gesetzlich

zulässig ist, übernommen. Nicht übernommen werden Gegenstände, die nach den Umständen

den Verdacht erwecken, dass sie entwendet, veruntreut oder geschmuggelt sind.

(2) Das SCHÄTZE SCHÄTZEN ist berechtigt, die Übernahme von Gegenständen ohne Angabe von

GrĂĽnden abzulehnen.

(3) Das SCHĂ„TZE SCHĂ„TZEN ist berechtigt, den gesetzlichen Punzierungsvorschriften nicht

entsprechende Objekte auf Gefahr und Kosten des Einlieferers/Verpfänders nachzupunzieren

oder einer Nachpunzierung durch dritte Personen zuzufĂĽhren. Zur Feststellung von Art und

AusmaĂź der Punzierungspflicht kann das SCHĂ„TZE SCHĂ„TZEN selbst FeingehaltsprĂĽfungen

vornehmen oder Sachverständigengutachten auf Kosten des Einlieferers/Verpfänders erstellen

lassen. Nicht punzierbare oder nicht durch Versteigerung verwertbare Edelmetallgegenstände

können durch Einschmelzung verwertet werden, ebenso Münzen, die zum Materialwert nicht

absetzbar sind. Die GebĂĽhren fĂĽr die gesetzliche Punzierungskontrolle werden vom SCHĂ„TZE

SCHÄTZEN dem Einlieferer/ Verpfänder ebenso weiterverrechnet wie Einhebungs- und

Manipulationsentgelte hierfĂĽr sowie GebĂĽhren fĂĽr die Vornahme von FeingehaltsprĂĽfungen und

Punzierungen.

Datenschutz/Datenänderungen § 3.

(1) Das SCHĂ„TZE SCHĂ„TZEN gibt Personaldaten ohne Zustimmung des Betroffenen nicht

bekannt, soweit nicht a) eine gesetzliche Auskunftspflicht besteht oder b) strafrechtliche

Ermittlungen durch in- oder ausländische Justiz- oder Polizeibehörden durchgeführt werden

oder c) AnsprĂĽche auf den Versteigerungsgegenstand von dritter Seite geltend gemacht werden.

Werden von dritter Seite AnsprĂĽche auf den Versteigerungsgegenstand aus welchem Titel immer

geltend gemacht, ist das SCHĂ„TZE SCHĂ„TZEN berechtigt, diesem Dritten ca) die Daten einer

gemäß diesen Geschäftsbedingungen in Verbindung mit § 1425 ABGB erfolgten oder

beabsichtigten gerichtlichen Hinterlegung und/oder cb) die Personalien (Name, Adresse,

Telefonnummer, etc.) des Einlieferers des betroffenen Gegenstandes bekanntzugeben.

(2) Die detaillierten Datenschutzhinweise des SCHÄTZE SCHÄTZEN findet man auf www.Schätze

Schätzen.at.(3) Zur effizienten Vertragsabwicklung verpflichten sich die Vertragspartner, Änderungen der

Kontaktdaten unverzüglich dem anderen Vertragspartner bekanntzugeben. Wer persönliche

Kontaktdaten (Namen oder Adresse, Telefon- Telefaxnummer oder E-Mail-Anschrift, etc.)

unrichtig angibt oder spätere Änderungen dem SCHÄTZE SCHÄTZEN nicht mitteilt, hat alle

Folgen und den sich hieraus ergebenden Schaden selbst zu tragen bzw. dem SCHĂ„TZE

SCHĂ„TZEN zu ersetzen. Zustellungen und Mitteilungen an die zuletzt dem SCHĂ„TZE SCHĂ„TZEN

bekanntgegebenen Kontaktmöglichkeiten gelten auch dann als wirksam erfolgt, wenn sich der

Einlieferer an dieser Anschrift nicht oder nicht mehr aufhalten sollte oder sich diese

Kontaktmöglichkeiten geändert haben sollten und der Einlieferer es vereinbarungswidrig

unterlassen hat, seine neuen Kontaktdaten bekanntzugeben.

Versteigerungsauftrag/Übernahmeschein § 4

(1) Das SCHĂ„TZE SCHĂ„TZEN erstellt bei Ăśbergabe ein Verzeichnis der ĂĽbernommenen

Gegenstände, sofern nicht eine andere Listung vereinbart wird. Nach der Übernahme erhält der

Einlieferer einen Ăśbernahmeschein oder auf seinen Wunsch eine Ausfertigung/Kopie des

Versteigerungsvertrages. Wird ein Übernahmeschein ausgestellt, erklärt sich der Einlieferer

spätestens durch die Annahme des Übernahmescheines mit den Versteigerungsbedingungen,

bei Einzeleinbringungen auch mit der Beschreibung des Gegenstandes und mit dem Ausrufpreis

und/ oder Limit einverstanden.

(2) Die Auszahlung des Versteigerungserlöses, der Widerruf des Versteigerungsauftrages und die

RĂĽckgabe unverkauft gebliebener Objekte erfolgt gegen Legitimation des Einlieferers. Wurde

hingegen ein Ăśbernahmeschein ausgestellt, erfolgt jede VerfĂĽgung ĂĽber den Gegenstand oder

den Versteigerungserlös nur gegen Vorlage dieser Urkunde. Das SCHÄTZE SCHÄTZEN kann vom

Überbringer des Übernahmescheines bei begründeten Bedenken zusätzlich den schriftlichen

Nachweis seiner VerfĂĽgungsberechtigung verlangen.

(3) Bei Verlust des Ăśbernahmescheines kann das SCHĂ„TZE SCHĂ„TZEN seine Leistungen von der

gerichtlichen Kraftloserklärung des Übernahmescheines abhängig machen.

Abgelehnte Gegenstände § 5

(1) Gegenstände, die SCHÄTZE SCHÄTZEN zur Versteigerung übergeben oder zugesendet

werden, deren Ăśbernahme zur Versteigerung jedoch abgelehnt wird sowie infolge einer

Kündigung gemäß § 9 Abs. 2 nicht verwertete Gegenstände werden auf Kosten und Gefahr des

Einlieferers und gegen Verrechnung von Lagergebühren gelagert. Werden solche Gegenstände

nach erfolgter Aufforderung vom Einlieferer innerhalb von 14 Tagen nicht abgeholt, ist SCHĂ„TZE

SCHĂ„TZEN berechtigt, sie ihm auf seine Kosten und Gefahr zurĂĽckzusenden, bei dritten

Personen einzulagern oder bei Gericht zu hinterlegen. Gegenstände, deren Lagerung,

Übersendung oder Hinterlegung unwirtschaftlich ist, können vernichtet werden. Bei

Gegenständen, deren Rückgabe aus rechtlichen, moralischen, ethischen, gesellschafts- oder

geschäftspolitischen Gründen unmöglich oder für SCHÄTZE SCHÄTZEN unzumutbar ist, kann

eine Aufforderung zur Abholung vor dem Gerichtserlag entfallen.

(2) Das SCHÄTZE SCHÄTZEN behält sich das Recht vor, aus wichtigen Gründen jedes Objekt von

der Versteigerung bis zur Erteilung des Zuschlages zurĂĽckzuziehen.

Schätzung, Beschreibung, Preisbestimmung § 6

(1)Die Experten des SCHĂ„TZE SCHĂ„TZENS beschreiben bei Versteigerungen im eigenen Namen

und bei Kommissionsversteigerungen die Versteigerungsobjekte mit der jeweils gebotenen

Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit und nehmen dementsprechend die Ausrufpreise an. DieseBeschreibung beruht auf subjektiven Ăśberzeugungen der Experten. Ihre Angaben, auch wenn sie

im Vorfeld eines Versteigerungsauftrages gemacht wurden, stellen jedenfalls keine Zusicherung

einer bestimmten Eigenschaft oder eines bestimmten Wertes dar. Das Schätze Schätzen

ĂĽbernimmt fĂĽr Angaben in diesem Zusammenhang keine Haftung, insbesondere auch nicht

nach Maßstäben der §§1299f ABGB. Das SCHÄTZE SCHÄTZEN haftet Einlieferern, die

Verbraucher sind, für Schäden aus einer Unrichtigkeit seiner Preisbestimmungen oder

Beschreibungen ausschließlich bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. In allen anderen Fällen

sind jede Reklamation und jede Haftung gegenĂĽber dem Einlieferer ausgeschlossen. Sofern die

Beschreibung und/oder Preisfestsetzung nicht durch das SCHĂ„TZE SCHĂ„TZEN erfolgt, sondern

durch den Einlieferer selbst oder durch externe Experten oder Sachverständige sowie bei

Vermittlungsverkäufen übernimmt das SCHÄTZE SCHÄTZEN ebenfalls keinerlei Haftung.

Zustimmung des Einlieferers § 7

(1) Der Einlieferer kann sich die Zustimmung zur Bestimmung der Ausrufpreise, der

Beschreibung, oder sonstigen Versteigerungsmodalitäten, wie des -ortes, -mediums oder des -

termines, etc., oder zur Herabsetzung des Ausrufpreises oder Limits bis zum Ablauf des 2.

Werktages nach dem Tag der Auftragserteilung ausdrĂĽcklich vorbehalten. Ungeachtet eines

allfälligen Zustimmungsvorbehaltes ist das SCHÄTZE SCHÄTZEN jederzeit berechtigt, die

Beschreibung aus wichtigem Grund zu ändern.

(2) Mit dem Einlieferer kann vereinbart werden, dass ein Gegenstand nicht unter einem

Mindestpreis verkauft wird (Limit).

Herabsetzung von Ausrufpreisen und Limiten, Änderung von Vereinbarungen § 8

(1) Die Ausrufpreise oder Limite von Gegenständen, die bei einer Versteigerung unverkauft

geblieben sind, können vom SCHÄTZE SCHÄTZEN herabgesetzt werden, es sei denn, der

Einlieferer hat sich die Zustimmung hierzu vorbehalten. Besteht kein Limit, ist die sukzessive

Herabsetzung der Ausrufpreise auch bereits anlässlich des ersten Ausbietungsversuches bis zur

Verkäuflichkeit zulässig, es sei denn, der Einlieferer hat sich die Zustimmung hierzu vorbehalten.

Die Beschreibung oder sonstigen Versteigerungsmodalitäten, wie -ort, -medium oder -termin,

etc., können vom SCHÄTZE SCHÄTZEN geändert werden, es sei denn, der Einlieferer hat sich die

Zustimmung hierzu vorbehalten.

(2) Hat sich der Einlieferer die Zustimmung zur Festsetzung oder zur Herabsetzung der

Ausrufpreise oder Limite, zur Ă„nderung der Beschreibung oder sonstigen

Versteigerungsmodalitäten vorbehalten, wird ihm das SCHÄTZE SCHÄTZEN eine Liste der

übergebenen Gegenstände mit den vom SCHÄTZE SCHÄTZEN vorgesehenen bzw.

herabgesetzten Ausrufpreisen oder Limiten oder mit den geänderten Beschreibungen oder

sonstigen Versteigerungsmodalitäten eingeschrieben oder mit Telefax oder mit E-Mail (an die

vom Einlieferer bekanntgegebene Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail Adresse) ĂĽbersenden.

(3) Der Einlieferer ist berechtigt innerhalb einer ihm eingeräumten angemessenen Frist

Einwendungen gegen Beschreibung oder Ausrufpreise oder Limite oder sonstige

Versteigerungsmodalitäten, deren Zustimmung er sich vorbehalten hat, zu erheben. Erhebt er

fristgerecht solche Einwendungen, verpflichtet er sich damit gleichzeitig zur fristgerechten

Zurückziehung und Abholung der von ihm übergebenen Gegenstände gegen Bezahlung der

hierfĂĽr vereinbarten GebĂĽhren. Kommt der Einlieferer dieser Verpflichtung nicht fristgerecht

nach, kann das SCHÄTZE SCHÄTZEN die Gegenstände ohne weitere Verständigung zu den

geänderten Preisen oder Bedingungen versteigern.Zurückziehung von Gegenständen, Kündigung § 9.

(1) Der Einlieferer kann die Gegenstände bis vierundzwanzig Stunden vor Beginn der Auktion

gegen Entrichtung der vereinbarten ZurĂĽckziehungsgebĂĽhren zurĂĽckziehen.

(2) Das Vertragsverhältnis kann vom SCHÄTZE SCHÄTZEN aus wichtigem Grund mit sofortiger

Wirkung schriftlich, per Telefax, mĂĽndlich, telefonisch oder mittels elektronischer

Benachrichtigung aufgekĂĽndigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

a) der Einlieferer es trotz Aufforderung unterlässt, dem SCHÄTZE SCHÄTZEN Weisungen

zur weiteren Geschäftsabwicklung zu erteilen, oder

b) der Einlieferer es trotz Aufforderung unterlässt, Sicherheiten für Verbindlichkeiten zu

bestellen oder eine angemessene Verstärkung der Sicherheiten vorzunehmen, oder

c) die DurchfĂĽhrung der Verwertung aus rechtlichen, moralischen, ethischen,

gesellschafts- oder geschäftspolitischen Gründen unmöglich oder für das SCHÄTZE

SCHĂ„TZEN unzumutbar ist, oder

d) nachträglich Ablehnungsgründe im Sinne des § 2 hervorkommen, oder

e) Zweifel an der erforderlichen VerfĂĽgungsbefugnis des Einlieferers bestehen, oder

f) der Einlieferer falsche Angaben über seine Identität, das Versteigungsobjekt oder

dessen Herkunft sowie jegliche sonstigen geschäftsrelevanten Umstände gemacht hat.

(3) Das SCHÄTZE SCHÄTZEN ist berechtigt, bei einer Kündigung gemäß Abs. 2 mit Ausnahme des

Falles lit. c) die vereinbarten ZurĂĽckziehungsgebĂĽhren zu verrechnen.

Verkauf ohne Versteigerung § 10.

(1) Bei einer oder mehreren Versteigerung(en) unverkauft gebliebene Gegenstände können zum

letzten Ausrufpreis oder Limit auch durch freihändigen Verkauf veräußert werden. Dies gilt auch

für gleichartige Gegenstände, bei denen aufgrund der Erfahrungen der Sachverständigen mit

einer Steigerung nicht zu rechnen ist.

(2) Sollten die im Verkauf präsentierten Gegenstände innerhalb eines angemessenen

Zeitraumes ( 3 Versteigerungen) unverkauft bleiben, kann das SCHĂ„TZE SCHĂ„TZEN den letzten

Verkaufspreis weiter herabsetzen, es sei denn, der Einlieferer hat sich die Zustimmung hierzu

vorbehalten.

Unverkauft gebliebene und zurückgezogene Gegenstände § 11

(1) Das SCHÄTZE SCHÄTZEN ist berechtigt, Gegenstände, die zu den vereinbarten oder

geänderten oder herabgesetzten Bedingungen nicht verkauft werden konnten und die vom

Einlieferer trotz Aufforderung innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 14 Tage nicht gegen

Bezahlung der hierfĂĽr vereinbarten GebĂĽhren zurĂĽckgezogen und abgeholt werden, sowie

bereits zurückgezogene, jedoch trotz Aufforderung nicht abgeholte Gegenstände ohne weitere

Verständigung unter weiterer Herabsetzung der Ausruf- oder Limitpreise zu versteigern oder

anderweitig zu verwerten, dem Einlieferer auf seine Kosten und Gefahr zurĂĽckzusenden bzw. auf

seine Kosten und Gefahr zu lagern oder gerichtlich zu hinterlegen. Gegenstände, deren

Verwertung, Lagerung, Übersendung oder Hinterlegung unwirtschaftlich ist, können vernichtet

werden.Pfandrecht gegenüber dem Einlieferer § 12

(1) Das SCHĂ„TZE SCHĂ„TZEN macht an allen ihm vom Einlieferer ĂĽbergebenen Sachen ein

Pfandrecht zugunsten aller gegenwärtigen und künftigen, auch bedingten, befristeten und noch

nicht fälligen Forderungen geltend, die ihm aus sämtlichen mit dem Einlieferer abgeschlossenen

Rechtsgeschäften zustehen. Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf

Schadensersatzforderungen einschlieĂźlich der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung. Das

SCHÄTZE SCHÄTZEN ist berechtigt, Gegenstände, an welchen ein Pfandrecht besteht, ohne

weitere Verständigung über den Versteigerungstermin bzw. -ort nach den gesetzlichen

Bestimmungen zu verwerten.

(2) Das SCHĂ„TZE SCHĂ„TZEN ist dem Einlieferer gegenĂĽber jederzeit berechtigt, die Bestellung

oder angemessene Verstärkung von Sicherheiten für alle Verbindlichkeiten zu fordern, auch

soweit diese bedingt, befristet oder noch nicht fällig sind.

Vorschussgewährung/Aufrechnung § 13

(1) Das SCHÄTZE SCHÄTZEN kann auf den zu erwartenden Erlös der übergebenen Gegenstände

Vorschüsse gewähren; hierfür werden Zinsen in der jeweils in den Geschäftsräumlichkeiten des

SCHÄTZE SCHÄTZENS ausgehängten, bekanntgegebenen Höhe verrechnet.

(2) Bei bevorschussten Gegenständen kann das SCHÄTZE SCHÄTZEN alle Verfügungen des

Einlieferers, die die Einbringlichkeit des Vorschusses samt Zinsen und NebengebĂĽhren

gefährden könnten, wie Zurückziehung oder Einschränkung des Versteigerungsauftrages,

Beanspruchung eines Limits oder sonstigen Vorbehaltes, Ă„nderungen festgesetzter

Auktionstermine etc., von der Rückzahlung des Vorschusses samt Zinsen abhängig machen.

(3) Wenn ein bevorschusster Gegenstand bei einer Versteigerung unverkauft bleibt oder wenn

der Versteigerungserlös den Vorschuss samt Zinsen und Nebengebühren nicht deckt, so ist

SCHÄTZE SCHÄTZEN berechtigt, die persönliche Haftung des Einlieferers in Anspruch zu

nehmen. Dazu genĂĽgt bereits ein einmaliger erfolgloser Ausbietungsversuch.

(4) Das SCHĂ„TZE SCHĂ„TZEN kann seine Forderung auf RĂĽckzahlung des Vorschusses samt

Zinsen und NebengebĂĽhren aus wichtigem Grund, insbesondere nach einmaliger erfolgloser

Ausbietung eines Gegenstandes, oder bei Unterlassung der vom SCHĂ„TZE SCHĂ„TZEN

geforderten Bestellung oder angemessenen Verstärkung von Sicherheiten sowie im Falle der

Kündigung des Vertragsverhältnisses gemäß § 9 Abs. 2, etc., ganz oder teilweise vorzeitig fällig

stellen.

(5) Der Einlieferer kann gegenüber Schätze Schätzen und/oder dem Käufer nur mit jenen im

Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit stehenden Gegenforderungen aufrechnen, die

gerichtlich festgestellt oder von Schätze Schätzen oder dem Käufer ausdrücklich anerkannt

wurden.

(6) Ein ZurĂĽckbehaltungsrecht des Einlieferers aufgrund von AnsprĂĽchen aus einem anderen

Geschäft mit dem Schätze Schätzen oder dem Käufer ist ausgeschlossen.

Schaustellung/Zustandsbericht/Lichtbildproduktion § 14

(1) Die Wahl oder Ă„nderung des Versteigerungsortes, -mediums und -termines, des Ortes und

Termines der Schaustellung und die Wahl der dafĂĽr erforderlichen Transportmittel, sowie die

Herausgabe, Gestaltung oder Ă„nderung von Versteigerungskatalogen oder sonstiger

Werbemittel bleibt SCHĂ„TZE SCHĂ„TZEN ĂĽberlassen.(2) Die Schaustellung erfolgt mindestens an zwei Tagen. Die Versteigerungsobjekte werden real

und/oder mit technischen/elektronischen Hilfsmitteln schaugestellt. Dabei erhält jeder

Kaufinteressent im Rahmen der Möglichkeiten die Gelegenheit, die Beschaffenheit und den

Zustand dieser Gegenstände zu überprüfen. Bei Internetauktionen erfolgt die Schaustellung

durch Beschreibung und Abbildung des Versteigerungsobjektes während der Ausbietungszeit.

SCHĂ„TZE SCHĂ„TZEN ist insbesondere auch berechtigt, die Objekte in einer Filiale oder

Repräsentanz von SCHÄTZE SCHÄTZENS oder bei einem dem SCHÄTZE SCHÄTZEN sonst

nahestehenden Unternehmen, sowohl im Inland als auch im Ausland zu präsentieren.

(3), Kaufinteressenten können vor der Auktion einen kostenpflichtigen Zustandsbericht

anfordern. Leitet SCHÄTZE SCHÄTZEN Zustandsberichte dritter Sachverständiger weiter, ist

jede Haftung fĂĽr die Richtigkeit ausgeschlossen.

(4) Bei den Beschreibungen wird entweder der Ausrufpreis oder die vom Sachverständigen als

Orientierungshilfe angenommene Preisspanne, innerhalb derer von ihm das Meistbot erwartet

wird, angegeben.

(5) Gibt das SCHĂ„TZE SCHĂ„TZEN fĂĽr bestimmte Versteigerungen Werbemittel (Kataloge,

Verzeichnisse, Folder, etc.) heraus, werden möglichst alle zur Versteigerung gelangenden

Objekte aufgenommen. Der Einlieferer stimmt grundsätzlich der Abbildung seiner Gegenstände

unter Kostenersatzpflicht entsprechend dem jeweiligen Tarif des SCHĂ„TZE SCHĂ„TZENS zu.

Sofern nicht bei Ăśbergabe zwischen dem SCHĂ„TZE SCHĂ„TZEN und dem Einlieferer eine

Vereinbarung über die konkreten Abbildungsmodalitäten getroffen wird, wird folgendes

Vorgehen vereinbart: Das SCHĂ„TZE SCHĂ„TZEN ĂĽbersendet dem Einlieferer einen Vorschlag ĂĽber

die Modalitäten und Kosten der Abbildung. Der Einlieferer hat die Möglichkeit, sich dagegen

innerhalb von 8 Tagen ab Zugang auszusprechen, widrigenfalls das SCHĂ„TZE SCHĂ„TZEN

berechtigt ist, die Abbildung auf Kosten des Einlieferers vorschlagsgemäß vorzunehmen.

(6) Die zur Versteigerung gelangenden Gegenstände werden bei der Versteigerung körperlich

oder mit visuellen technischen/elektronischen Hilfsmitteln präsentiert oder es wird auf den

Schaustellungsort hingewiesen.

(7) Das SCHÄTZE SCHÄTZEN behält sich das Recht vor, die von den eingebrachten

Gegenständen hergestellten Lichtbilder zu welchem Zweck immer, insbesondere auch der

allgemeinen Bewerbung der Geschäftstätigkeit des SCHÄTZE SCHÄTZENS zu verwenden,

vervielfältigen und zu verbreiten.

Ausbietung/Gebote § 15

(1) Der Auktionsleiter ist berechtigt, ausnahmsweise Lose zu trennen, zu vereinigen, in einem

zweiaktigen Bietvorgang auszubieten, zurĂĽckzuziehen oder die Versteigerung abweichend von

der vorgesehenen Reihenfolge vorzunehmen. Im Fall eines zweiaktigen Bietvorganges werden

die betroffenen Objekte ausdrücklich genannt und zunächst einzeln ausgeboten, die Meistbote

und jeweiligen Meistbieter notiert und zunächst noch kein Zuschlag erteilt. Sodann werden sie

unter ein Los zusammengezogen und unter BerĂĽcksichtigung der bereits erzielten Meistbote und

Limite von allenfalls unbebotenen Objekten als Sammlung angeboten. Die Zuschlagserteilung

erfolgt sodann zu dem fĂĽr die Sammlung gebotenen Meistbot oder zu den Einzelmeistboten, je

nachdem, wodurch unter Einbeziehung der Limite für allenfalls unbebotene Objekte ein höherer

Preis erzielt wird.

(2) SCHÄTZE SCHÄTZEN behält sich das Recht vor, Gebote ohne Angabe von Gründen

abzulehnen Mit der Abgabe seines Gebotes bestätigt der Bieter, dass er den Gegenstand vor derAuktion besichtigt und sich der Übereinstimmung mit der Beschreibung vergewissert hat. Der

Bieter ist an sein Gebot bis zum Ablauf des dritten Werktages nach dem Auktionstag gebunden.

(3) Gesteigert wird in der Regel um ca. 10% des Ausrufpreises bzw. des letzten Angebotes.

Angebote unter dem Ausrufpreis werden nicht berĂĽcksichtigt. Der Vertragsabschluss erfolgt

durch die Annahme des jeweils höchsten Gebotes (Meistbot), somit durch den Zuschlag mit den

Worten „Zum dritten“. Bei Internetversteigerungen gilt der Zuschlag zum Auktionsende an den

Meistbietenden als erteilt sofern die Auktionsbedingungen keine andere Regelung vorsehen.

Wird der mit dem Einlieferer vereinbarte Mindestpreis nicht erreicht, wird kein Zuschlag erteilt.

Erfolgt anlässlich der Ausbietung eine sukzessive Herabsetzung des Ausrufpreises, beginnt der

Steigerungsvorgang mit dem ersten gĂĽltigen Gebot. Wird lediglich von einem Bieter ein Gebot

abgegeben, erhält dieser Bieter den Zuschlag. Die Zuschlagserteilung kann vom Eintritt von

Bedingungen abhängig gemacht werden.

(4) Die Entscheidung ĂĽber die Annahme eines Gebotes, bei Meinungsverschiedenheiten, bei

behaupteten Mehrfachangeboten, wenn ein Gebot ĂĽbersehen oder nicht wahrgenommen wurde

oder sonst unbeachtet blieb oder der Auktionsleiter sich ĂĽber das Vorliegen oder Nichtvorliegen

eines Gebotes in einem Irrtum befand, obliegt ausschlieĂźlich SCHĂ„TZE SCHĂ„TZEN. SCHĂ„TZE

SCHĂ„TZEN ist aus diesen GrĂĽnden berechtigt, einen schon erteilten Zuschlag in der Auktion

oder innerhalb von 3 Werktagen danach aufzuheben und den Gegenstand in derselben oder

einer späteren Auktion neuerlich auszubieten.

(5) SCHÄTZE SCHÄTZEN ist berechtigt, bei Versteigerungen mitzubieten und Gegenstände durch

Selbsteintritt zu erwerben.

(6) Unverkauft gebliebene Gegenstände können zum letzten Ausrufpreis oder Limit im

Nachverkauf unter Einhebung der hierfür aktuell geltenden Gebühren veräußert werden.

Kaufpreis, Bezahlung, Eigentumsübergang § 16

(1) Der Kaufpreis (Meistbot zuzĂĽglich GebĂĽhren und aller anfallenden Steuern und Abgaben) ist

sofort nach dem Zuschlag zur Bezahlung fällig. SCHÄTZE SCHÄTZEN ist berechtigt, dem Käufer

aus wirtschaftlich gebotenen GrĂĽnden den Kaufpreis ganz oder teilweise zu stunden. Wird eine

Stundung abgelehnt, kann der Zuschlag auch nachträglich aufgehoben und der Gegenstand

neuerlich in derselben oder einer späteren Auktion ausgeboten werden. Bei Aufhebung des

Zuschlages ist SCHÄTZE SCHÄTZEN auch berechtigt, den Zuschlag nachträglich dem

Zweitbestbieter zu dessen letztem Gebot zu erteilen. Teilzahlungen fĂĽr ein oder mehrere

ersteigerte Objekte dĂĽrfen von SCHĂ„TZE SCHĂ„TZEN nach dessen alleiniger Wahl jeder

gegenüber dem Käufer aus welchem Rechtsgrund immer bestehenden Forderung angerechnet

werden.

(2) Die Ausfolgung und der EigentumsĂĽbergang hinsichtlich der ersteigerten Objekte erfolgt erst

nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises einschließlich aller Zinsen, Gebühren, Kosten und

Spesen.

(3) SCHĂ„TZE SCHĂ„TZEN wird nach Zahlung einen Ausfolgeschein ausstellen. Die Ăśbergabe des

ersteigerten Gegenstandes erfolgt nur gegen Abgabe des Ausfolgescheines.

(4) Der Käufer kann gegenüber SCHÄTZE SCHÄTZEN und/oder dem Verkäufer nur mit jenen im

Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit stehenden Gegenforderungen aufrechnen, die

gerichtlich festgestellt oder von Schätze Schätzen oder dem Verkäufer ausdrücklich anerkannt

wurden.(5) Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers aufgrund von Ansprüchen aus einem anderen

Geschäft mit dem Schätze Schätzen oder dem Verkäufer ist ausgeschlossen.

(6) Der Käufer haftet nach Zuschlagserteilung für die vollständige und rechtzeitige

Kaufpreiszahlung auch im Fall der Bekanntgabe nach Zuschlagserteilung, dass er fĂĽr eine dritte

Person mitgeboten hat. Stellt SCHÄTZE SCHÄTZEN auf Wunsch des Käufers eine Rechnung an

die namhaft gemachte dritte Person aus, erklärt SCHÄTZE SCHÄTZEN damit ausschließlich die

Akzeptanz einer schlichten (zusätzlichen) Erfüllungsverpflichtung durch die namhaft gemachte

dritte Person, ohne ihr weitere Rechte wie insbesondere Aufrechnungs- oder

Zurückbehaltungsansprüche, etc. einzuräumen, sowie unter Aufrechterhaltung der

vollständigen Haftung des Käufers.

Pfandrecht gegenüber dem Käufer § 17

(1) SCHÄTZE SCHÄTZEN macht an allen Sachen des Käufers ein Pfandrecht geltend, unabhängig

davon, ob der Käufer diese in einer Versteigerung oder in einem sonstigen Verkauf erworben hat

oder ob diese Sachen auf eine andere Art in die Innehabung irgendeiner Stelle des SCHĂ„TZE

SCHÄTZENS gelangt sind. Dieses Pfandrecht dient zur Sicherung aller gegenwärtigen und

künftigen, auch bedingten, befristeten und noch nicht fälligen Forderungen, die ihm aus

sämtlichen mit dem Käufer abgeschlossenen Rechtsgeschäften zustehen. Das Pfandrecht

erstreckt sich auch auf Schadensersatzforderungen einschlieĂźlich der Kosten

rechtsfreundlicher Vertretung.

Erfüllung, Rücktritt vom Vertrag, Deckungsverkauf § 18

(1) Erfüllt der Käufer seine Verpflichtungen aus dem mit ihm geschlossenen Kaufvertrag und

diesen Geschäftsbedingungen trotz einer Zahlungsaufforderung innerhalb der ihm

eingeräumten Frist nicht oder nicht vollständig, ist SCHÄTZE SCHÄTZEN unbeschadet allfälliger

anderer Rechte berechtigt, fĂĽr sich und/oder den Einlieferer entweder weiter auf der ErfĂĽllung

des Kaufvertrages zu bestehen und den Käufer neben der Kaufpreiszahlung zur Bezahlung aller

Zinsen, Kosten und Aufwendungen, einschlieĂźlich der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung zur

Durchsetzung der ErfĂĽllung des Kaufvertrages, heranzuziehen, oder

(2.) vom Kaufvertrag zurückzutreten. In diesem Fall behält sich SCHÄTZE SCHÄTZEN für sich

und/oder den Einlieferer vor, vom Käufer den Ersatz des gesamten von ihm verursachten

Schadens, der sich nach einem Deckungsverkauf insbesondere aus angefallenen GebĂĽhren,

Spesen, Aufwendungen und Ausfällen an geringeren Kaufpreisen einschließlich aller Kosten und

Aufwendungen sowie der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung, etc., ergeben kann, zu

verlangen, oder

(3.) den Gegenstand für Rechnung des Käufers wieder zu versteigern. SCHÄTZE SCHÄTZEN ist

berechtigt, alle Zahlungen des Käufers auf diese offenen Forderungen anzurechnen. SCHÄTZE

SCHĂ„TZEN ist im Falle eines Kommissionsverkaufes berechtigt, diese Forderungen nach

MaĂźgabe der gesetzlichen Kommissionsbestimmungen an den Einlieferer abzutreten. Im Falle

eines Deckungsverkaufes oder der Wiederversteigerung für den Käufer durch das SCHÄTZE

SCHÄTZEN wird der Käufer hinsichtlich der dabei zur Anwendung gelangenden Gebühren wie ein

Einlieferer behandelt. Ăśbernahme, GefahrenĂĽbergang, Versendung,

Wiederversteigerung nicht abgeholter Gegenstände § 19

(1) Ersteigerte Objekte sind sofort zu bezahlen und zu ĂĽbernehmen. Sie lagern ab Zuschlag bis

zur Übernahme jedenfalls auf Gefahr des Käufers. Die Verpackung und jeder Versand erfolgt auf

alleinige Gefahr und Kosten des Käufers.(2) Werden ersteigerte Gegenstände vom Käufer oder einem von ihm beauftragten Frachtführer/

Spediteur nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem Tag der Zuschlagserteilung

abgeholt, ist SCHĂ„TZE SCHĂ„TZEN berechtigt, Kosten fĂĽr die Lagerung in Rechnung zu stellen

oder sie auf Kosten und Gefahr des Käufers bei einem Lagerhalter einzulagern. Wird die

Abholung durch den Käufer oder einen von ihm beauftragten Frachtführer/Spediteur nicht

innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach dem Tag der Zuschlagserteilung bewirkt, ist SCHĂ„TZE

SCHÄTZEN berechtigt, das ersteigerte Objekt auf alleinige Kosten und Gefahr des Käufers der

Wiederversteigerung zuzuführen. Dabei wird der säumige Käufer hinsichtlich der Gebühren wie

ein Einlieferer behandelt. Sollte der Transport durch SCHĂ„TZE SCHĂ„TZEN organisiert werden,

dann werden allfällige Transportkosten dem Käufer in Rechnung gestellt.

Echtheitsgarantie, Voraussetzung und Umfang § 20.

(1) SCHÄTZE SCHÄTZEN garantiert bei Verkäufen im eigenen Namen Käufern die Richtigkeit

seiner Angaben ĂĽber die Urheberschaft (KĂĽnstlerbezeichnung), ĂĽber den Hersteller, ĂĽber den

Herstellungszeitpunkt, ĂĽber den Ursprung, das Alter, ĂĽber die Epoche, ĂĽber den Kulturkreis der

Herstellung oder Verwendung sowie über Materialien, aus welchen die Gegenstände hergestellt

sind unter folgenden Voraussetzungen: Unrichtig sind solche Angaben dann, wenn sie nicht den

allgemein zugänglichen wissenschaftlichen Erkenntnissen und den Meinungen allgemein

anerkannter Sachverständiger entsprechen. Als wesentlich unrichtig gelten solche Angaben

dann, wenn ein durchschnittlicher Normkäufer den Kauf bei Nichtzutreffen der jeweiligen

Angaben nicht geschlossen hätte. Weist der Käufer innerhalb von drei Jahren ab dem Tag der

Zuschlagserteilung nach, dass solche Angaben SCHĂ„TZE SCHĂ„TZENS wesentlich unrichtig sind,

erhält der Käufer Zug um Zug gegen Rückstellung des unveränderten Gegenstandes den

Kaufpreis zurück. Bei Käufern, für die der abgeschlossene Kauf zum Geschäftsbetrieb ihres

Unternehmens gehört, ist weiters vorausgesetzt, dass sie SCHÄTZE SCHÄTZEN unverzüglich

nach Entstehen erster begründeter Zweifel an der Richtigkeit hievon verständigen. Ändern sich

die allgemein zugänglichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Meinungen allgemein

anerkannter Sachverständiger bis zum Zeitpunkt der Reklamation durch den Käufer und deren

Abwicklung, ist SCHĂ„TZE SCHĂ„TZEN nach seinem ausschlieĂźlichen Ermessen berechtigt, den

Ankauf entweder zu Lasten des Einlieferers zu stornieren oder die Reklamation abzulehnen.

Weist der zurückgegebene Gegenstand eine Beschädigung oder Abnützung auf, die zum

Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhanden war, ist das SCHĂ„TZE SCHĂ„TZEN

berechtigt, angemessene Reparaturkosten und/oder eine allfällige Wertminderung vom

Kaufpreis in Abzug zu bringen. Hat der Käufer den zurückgesendeten Gegenstand bereits

genutzt, steht SCHĂ„TZE SCHĂ„TZEN ĂĽberdies ein angemessenes Nutzungsentgelt zu. Der

Einlieferer stimmt dieser, dem Käufer gewährten Garantie ausdrücklich zu. Für Anwendungsfälle

dieser Echtheitsgarantie erklärt der Einlieferer seine Zustimmung, die Rückabwicklung zwischen

SCHÄTZE SCHÄTZEN und dem Käufer gegen sich gelten zu lassen, und verpflichtet sich

seinerseits zur sofortigen RĂĽckstellung des- mit Ausnahme des konkreten Anwendungsfalles

des vorherigen Absatzes- unverminderten Versteigerungserlöses an SCHÄTZE SCHÄTZEN Zug

um Zug gegen Rückerhalt des unveränderten Versteigerungsobjektes.

(2) SCHÄTZE SCHÄTZEN gewährt die Garantie nach Abs. 1 oder sonstige mit gesonderter

Erklärung eingeräumte Garantien neben den gesetzlichen Gewährleistungs- und Irrtumsrechten

der Konsumenten, die durch diese Garantien nicht eingeschränkt werden. Bei gebrauchten

Gegenständen beträgt die Frist für die gesetzliche Gewährleistung 1 Jahr.

(3) Sonstige Reklamationen und AnsprĂĽche welcher Art auch immer betreffend den Preis, die

Beschaffenheit und den Zustand der ersteigerten Gegenstände oder Schadensersatzansprüche,

soweit sie nicht ohnehin von der Echtheitsgarantie gemäß Abs. 1 umfasst sind, sind gegenüberSCHÄTZE SCHÄTZEN und jenen Personen, für die es ohne den Haftungsausschluss einzustehen

hätte, ausgeschlossen, sofern bei Kaufverträgen mit Konsumenten im Sinne des

Konsumentenschutzgesetzes darüberhinausgehende Ansprüche nicht in grobfahrlässigem,

oder vorsätzlichem Verhalten von Mitarbeitern SCHÄTZE SCHÄTZENS begründet sind.

(4) Bei exekutiv versteigerten Objekten ist jede Reklamation gesetzlich ausgeschlossen.

(5) Bei Vermittlungsverkäufen übernimmt SCHÄTZE SCHÄTZEN keinerlei Gewährleistung oder

sonstige Haftung.

Schadenersatz, Versicherung § 21

(1) SCHĂ„TZE SCHĂ„TZEN und jene Personen, fĂĽr die es ohne den Haftungsausschluss

einzustehen hätte, können nicht zum Ersatz leicht fahrlässig herbeigeführten Schadens

herangezogen werden und haften gegenĂĽber Unternehmern auch nicht fĂĽr schlichte grobe

Fahrlässigkeit. Für Schäden, die durch Naturereignisse oder höhere Gewalt entstehen, für

Schäden die sich als Folge längerer Lagerung ergeben sowie für Schäden infolge einer

Kündigung gemäß § 9 Abs. 2 oder entgangenen Gewinn übernimmt das SCHÄTZE SCHÄTZEN

keine Haftung. SCHÄTZE SCHÄTZEN haftet dem Käufer eines Gegenstandes für den Verlust oder

die Beschädigung desselben bei grobem Verschulden, gegenüber Unternehmern jedoch nur bei

mindestens krasser grober Fahrlässigkeit seiner Bediensteten bis zur Höhe des bezahlten

Kaufpreises (Versicherungswert gegenüber dem Käufer), dem Einlieferer gegenüber bis zur Höhe

des Versicherungswertes. Versicherungswert ist das Limit, oder 120% des Ausrufpreises, wenn

kein Limit vereinbart wurde.

(2) Die Haftung nach Abs. 1 besteht dem Einlieferer gegenĂĽber vom Zeitpunkt der Ăśbernahme

des Gegenstandes bis zum Zuschlag. Bei unverkauft gebliebenen Gegenständen haftet

SCHÄTZE SCHÄTZEN dem Einlieferer gegenüber bis zur Rücknahme, längstens aber bis zum

Ablauf der in den §§ 5 und 11 festgelegten Fristen.

(3) Im Falle der Ersatzpflicht wird bei Verlust des Gegenstandes der bezahlte Kaufpreis bzw. der

Versicherungswert, bei Beschädigung die Wertminderung, höchstens jedoch der

Versicherungswert, ersetzt. Dabei wird der Einlieferer von SCHĂ„TZE SCHĂ„TZEN so gestellt, wie

er stĂĽnde, wenn der Gegenstand zu einem dem Versicherungswert entsprechenden Meistbot

versteigert worden wäre. Hat SCHÄTZE SCHÄTZEN für einen Gegenstand den Versicherungswert

ersetzt, geht dieser in sein Eigentum ĂĽber.

(4) SCHÄTZE SCHÄTZEN versichert die eingebrachten Gegenstände zum Versicherungswert

gegen Feuer, Einbruchsdiebstahl und gegebenenfalls gegen Transportschäden. Wenn aufgrund

dieser Versicherungen SCHĂ„TZE SCHĂ„TZEN Ersatzleistungen zuflieĂźen, werden diese zur

anteilsmäßigen Entschädigung der Betroffenen verwendet, auch wenn SCHÄTZE SCHÄTZEN für

derartige Schäden nicht haften sollte.

Auszahlung des Erlöses § 22

(1) Nach Ablauf des zehnten Arbeitstages nach Eingang des gesamten Kaufpreises beim

SCHĂ„TZE SCHĂ„TZEN frĂĽhestens jedoch nach dreiĂźig Tagen nach dem Auktionstag kann der

Einlieferer diesen abzüglich Steuern, Einlieferer- und Käufergebühren, allfälliger Kosten,

VorschĂĽsse und Zinsen beheben. Wurde ein Ăśbernahmeschein ausgestellt, erfolgt die

Auszahlung nur gegen RĂĽckgabe des Ăśbernahmescheines.

(2) Wurden mehrere Gegenstände übergeben, können auch Teilzahlungen für einzelne, bereits

verkaufte Gegenstände nach Maßgabe des vorigen Absatzes vom Einlieferer insoweit behobenwerden, als noch ausreichende Deckung für alle Forderungen von SCHÄTZE SCHÄTZENS aus

welchem Rechtsgrund immer verbleibt.

(3) Erhebt der Käufer eine Reklamation, ist SCHÄTZE SCHÄTZEN berechtigt, die Auszahlung an

den Einlieferer bis zur endgültigen Erledigung dieser Reklamation vorläufig auszusetzen.

(4) Bei Vorliegen einer berechtigten Reklamation des Käufers ist SCHÄTZE SCHÄTZEN berechtigt,

die Auszahlung des Versteigerungserlöses an den Einlieferer endgültig ganz oder teilweise zu

verweigern oder einen bereits ausbezahlten Versteigerungserlös von diesem ganz oder teilweise

zurĂĽckzufordern.

(5) Bei Auszahlung des Versteigerungserlöses wird dem Einlieferer eine Abrechnung ausgefolgt.

SCHĂ„TZE SCHĂ„TZEN ist nicht verpflichtet, den Einlieferer von sich aus ĂĽber das

Versteigerungsergebnis zu informieren. Auch ist es nicht verpflichtet, dem Einlieferer den Käufer

bekanntzugeben. SCHĂ„TZE SCHĂ„TZEN ĂĽbernimmt keine Haftung fĂĽr die Einbringlichkeit des

Kaufpreises, bei Kommissionsverkäufen auch dann nicht, wenn es dem Einlieferer den Käufer

nicht mit der AusfĂĽhrungsanzeige bekanntgibt. Ebenso stellt die Nichtbekanntgabe der Daten

des Käufers keinen Selbsteintritt von SCHÄTZE SCHÄTZENS dar.

(6) Auf Wunsch des Einlieferers überweist SCHÄTZE SCHÄTZEN den Versteigerungserlös im

Bankenverkehr nach MaĂźgabe der vorangegangenen Bestimmungen auf alleinige Kosten des

Einlieferers.

Honorare, Entgelte, Spesenersatz § 23

(1) Art und Höhe der Honorare sowie die Bestimmung über ihre Einhebung werden in einem

Gebührentarif festgelegt und durch Aushang in den Geschäftsräumen von SCHÄTZE

SCHÄTZENS veröffentlicht. Der Gebührentarif bildet einen Bestandteil dieser

Geschäftsordnung.

(2) Alle Spesen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsfall auflaufen, wie Postgebühren,

Fracht- und Lagerkosten, Rechtsgebühren, Werbemittelkosten, etc., sind grundsätzlich nach

dem Verursacherprinzip entweder vom Einlieferer oder Käufer von SCHÄTZE SCHÄTZEN zu

ersetzen.

Kaufaufträge § 24

(1) SCHĂ„TZE SCHĂ„TZEN ist berechtigt, schriftliche, telefonische, mit Telefax oder im

automationsunterstützten Datenverkehr erteilte Kaufaufträge unentgeltlich als Serviceleistung

oder entgeltlich zu ĂĽbernehmen. SCHĂ„TZE SCHĂ„TZEN wird fĂĽr den Auftraggeber bis zu seinem

Ankaufslimit bei der Versteigerung mitbieten. Es behält sich das Recht vor, die Annahme von

Kaufaufträgen ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder eingelangte Kaufaufträge nicht zu

berĂĽcksichtigen. SCHĂ„TZE SCHĂ„TZEN ĂĽbernimmt in diesem Rahmen keinerlei Haftung fĂĽr die

fehlerfreie Abwicklung von Kaufaufträgen. Bei entgeltlichen Kaufaufträgen ist jede Haftung von

SCHÄTZE SCHÄTZEN auf Schäden von Verbrauchern beschränkt, die sich aufgrund

grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens, bei Unternehmern nur aufgrund krass grob

fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens ergeben haben. Die Geltendmachung von

Folgeschäden und entgangenem Gewinn ist ausgeschlossen.

(2) Kaufaufträge, die keine eindeutige Bezeichnung des Gegenstandes oder der Versteigerung

oder keine ziffernmäßig bestimmte Höhe des Ankaufslimits enthalten, werden grundsätzlich

nicht angenommen.(3) Kaufaufträge mit gleich hohen Ankaufslimiten werden grundsätzlich nach der Reihenfolge

ihres Einlangens gereiht.

Sensale § 25

(1) Sensale sind Personen, die von SCHÄTZE SCHÄTZEN zur ständigen Übernahme und

Durchführung von Kaufaufträgen unter Bedachtnahme auf die nachstehenden Bestimmungen

zugelassen werden.

(2) Sensale sind selbständig tätig und keine Mitarbeiter von SCHÄTZE SCHÄTZEN, sondern

Bevollmächtigte ihrer Auftraggeber. Für die Einhaltung der Pflichten der Sensale gegenüber ihren

jeweiligen Auftraggebern ĂĽbernimmt SCHĂ„TZE SCHĂ„TZEN keine Haftung.

(3) Sensale haben ihren Auftraggebern gegenĂĽber Anspruch auf Entgelt (Sensarie), das von

SCHĂ„TZE SCHĂ„TZEN bestimmt und im Namen und fĂĽr Rechnung der Sensale eingehoben wird.

Die Sensarie wird durch Anschlag in den Geschäftsräumen kundgemacht.

Versteigerung verfallener Pfänder § 26

(1) Für die Versteigerung verfallener Pfänder gelten, soweit die Geschäftsbedingungen für den

Versatzbetrieb (Pfand) nichts anderes vorsehen, die Bestimmungen der Allgemeinen

Geschäftsbedingungen Versteigerung sinngemäß.

Erfüllungsort, anzuwendendes Recht, Gerichtsstand § 27

(1) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz jener Filiale/Abteilung, in welcher das jeweilige

Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde.

(2) Sämtliche entstehende Rechtsstreitigkeiten unterliegen ausschließlich österreichischem

materiellen Recht. Das UN-Abkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG)

findet keine Anwendung.

(3) Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus einem Versteigerungsgeschäft

ergebenden Streitigkeiten wird ausschließlich das für 1010 Wien örtlich und sachlich zuständige

österreichische Gericht vereinbart. Für Konsumenten im Sinne des

Konsumentenschutzgesetzes gilt diese Vereinbarung nur, sofern sie weder einen Wohnsitz noch

einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und auch nicht im Inland beschäftigt sind

und dem nicht andere Regelungen dagegenstehen. Inkrafttreten dieser Geschäftsbedingungen

am 14. März 2024. Schätze Schätzen g.V.

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