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Los
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Freitag, 18. Juni 2021 - 10:00 Uhr
Samstag, 19. Juni 2021 - 10:00 Uhr
I. Geltungsbereich
1. Nachfolgend sind die Versteigerungsbedingungen:
Antiquitäten Metz GmbH, Kunstauktionen, Friedrich-Ebert-Anlage 3-5, 69117 Heidelberg, Geschäftsführer John und Mike Metz (im folgenden Versteigerer bezeichnet) aufgeführt. Sie gelten für alle Auktionen und die zugehörigen verbundenen Geschäfte, z.B. den Nachverkauf, und den freihändigen Verkauf.
II. Vertragsschluss
1. Die Versteigerung erfolgt im Namen und auf Rechnung der Einlieferer in. Die Identität der Einlieferer wird auf schriftliche und dringend berechtigter Anfrage genannt.
2. Die Versteigerung der Objekte erfolgt öffentlich.
3. Der Versteigerer ist unter Angabe von angemessenen Gründen berechtigt, einen Zuschlag zu verweigern. Ein angemessener Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Bieter dem Versteigerer nicht bekannt ist oder ein Gebot per Fax ohne Unterschrift und ohne später zugesandtes Original abgegeben wurde und/oder vorab keine Sicherheitsleistung geleistet wurde. Das Leisten von Sicherheit begründet keinen Anspruch auf Erteilung des Zuschlags.
4. Das Handeln unter fremden Namen seitens eines Bieters ist ausgeschlossen. Es besteht kein Anspruch auf Handeln in fremden Namen. Sofern der Bieter sein Handeln als Stellvertreter nicht bei Beantragung der Bieternummer schriftlich unter Angabe der Identität des Vertretenen anzeigt, so wird nur der Vertreter Vertragspartner des Kaufs. Eine nachträgliche Genehmigung der Vertretung wird nicht ermöglicht.
5. Bei Objekten über € 25.000,00 behält sich das Auktionshaus das Recht vor, das Gebot nur gegen Sicherheitsleistung der üblichen Art im Bankenwesen anzunehmen. Sollte keine Sicherheitsleistung vorliegen, hat das Auktionshaus das Recht, den Zuschlag nur unter Vorbehalt zu erteilen und die endgültige Wirksamkeit von der Stellung der Sicherheit binnen einer Frist von 7 Tagen abhängig zu machen. Eine Zahlung binnen dieser Frist gilt als Sicherheitsleistung.
6. Bei gleichen Geboten gilt das zuerst abgegebene Gebot. Bei Zweifeln, die nicht sofort während der Auktion geklärt werden können, entscheidet das Los. Berechtigte Zweifel darüber, ob ein Zuschlag regelgerecht erfolgt ist, müssen unverzüglich und unmittelbar nach dem betroffenen Los geltend gemacht werden. Bei Meinungsverschiedenheiten über einen Aufruf zwischen den Bietern hat der Auktionator
das Recht, das Los zurückzuziehen und ggf. nochmals zum Aufruf zu bringen.
III. Versteigerungsablauf
1. Der Aufruf der Lose erfolgt grundsätzlich zehn bis dreißig Prozent unter dem Schätzpreis, soweit vorhanden und es sei denn, dass bereits höhere schriftliche Gebote vorliegen oder dass der Versteigerer mit dem Einlieferer einen Mindestzuschlagspreis von mehr als fünfzig Prozent des Schätzpreises vereinbart hat. Hiervon kann der Versteigerer nach freiem Ermessen abweichen. Ansonsten wird der Startpreis nach freiem Ermessen und nach vorliegenden Vorgeboten durch den Versteigerer festgesetzt. Alle Preise verstehen sich in Euro [€].
2. Die allgemeine Steigerungsrate bei Geboten liegt bei 10%, es liegt jedoch im Ermessen des Versteigerers, hiervon abzuweichen.
3. Der Versteigerer ist mit Angabe von Gründen berechtigt, Nummern des Katalogs (Lose) zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge anzubieten oder zurückzuziehen, letzteres insbesondere bei Zweifeln in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht.
4. Dem Versteigerer vor Beginn der Versteigerung bekannte Verän-
derungen in der Ausbietungsfolge sollen dem Saalpublikum mitge-
teilt werden, regelmäßig durch schriftlichen Hinweis anlässlich der Registrierung der Bietinteressenten.
5. Der Versteigerer kann unter Vorbehalt zuschlagen, wenn der vom Einlieferer genannte Limitpreis nicht erreicht ist oder wenn rechtliche bzw. tatsächliche Zweifel bei einem Objekt vor oder während der Auktion angemeldet oder erkannt wurden. Bei einem Vorbehalt ist der Abschluss des entsprechenden Kaufvertrages schwebend unwirksam. Bei Vorbehalt wird der Einlieferer über den Vorbehaltszuschlag seitens des Auktionshauses benachrichtigt. Er hat sich innerhalb von einer Frist von 2 Wochen nach Zugang der Benachrichtigung positiv zu melden und den Zuschlag zu bestätigen. Ist keine Nachricht erfolgt, oder wurde der Zuschlag abgelehnt, ist der Kaufvertrag unwirksam. Hiervon erhält der Käufer Nachricht. Erhält der Käufer innerhalb von
4 Wochen seit Zuschlag keine Nachricht über die Entscheidung über den Zuschlag, so gilt der Zuschlag als nicht gegeben und der Kaufvertrag ist ebenfalls unwirksam.
IV. Schriftliche Gebote
1. Schriftliche Gebote müssen dem Auktionshaus bis spätestens
24 Stunden vor der Auktion eingegangen sein. Später eingehende schriftliche Vorgebote können, müssen aber nicht mehr berücksichtigt werden. Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, den schriftlichen Bietern von der Nichtberücksichtigung seines Gebotes in Kenntnis zu setzen. Entscheidende und verbindliche Angabe um das Gebot zuzuordnen und ausführen zu können ist die Katalognummer.
2. Der gebotene Preis versteht sich als Zuschlagspreis ohne Aufgeld, Mehrwertsteuer und etwaiger Folgerechtsabgabe. Unklarheiten oder Ungenauigkeiten gehen zu Lasten des Bieters.
3. Der Versteigerer wird schriftliche Vorgebote nur mit dem Betrag in Anspruch nehmen, der erforderlich ist, um andere Gebote um eine Steigerungsstufe zu überbieten.
4. Ein schriftliches Gebot wird hinfällig, wenn es ein verbundenes oder zurückgezogenes Los betrifft.
5. Mangels hinreichender Identitätsfeststellung kann ein schriftliches Gebot zurückgewiesen werden. Darüber wird der Versteigerer den Bieter, soweit die tatsächlichen Umstände dies nicht unmöglich machen, unverzüglich informieren.
V. Telefonische Gebote
1. Telefonisches Bieten ist nur bei limitierten Auktionen möglich, wobei das Los mindestens ein Limit von 500,00 € ausweisen muss. Die telefonisch abgegebenen Gebote sind bindend und stehen im Saal abgegeben Geboten gleich.
2. Der gebotene Preis versteht sich als Zuschlagspreis ohne Aufgeld, Mehrwertsteuer und etwaiger Folgerechtsabgabe.
3. Bei unlimitierten Auktionen werden keine telefonischen Gebote angenommen.
4. Der Versteigerer übernimmt keine Gewähr für das Zustandekommen einer Telefonleitung bzw. deren Erhalt zum Zeitpunkt des Aufrufs. Das Risiko einer Leitungsstörung oder der Nichterreichbarkeit aus welchen Gründen auch immer obliegt dem Bieter.
5. Fällt während des Bietvorgangs die Leitung aus, so gilt nur der zuletzt aufgerufene gebotene Betrag, kein vorher oder während
des Telefonats mit dem Angestellten des Versteigerers genannter Eventualhöchstbetrag.
6. Der Versteigerer kann, wenn der Vorabbieter nicht erreichbar ist und weiteres Zuwarten untunlich ist, maßvoll im mutmaßlichen Interesse des Vorabbieters um bis zu fünf vom Hundert des Limitpreises weiterbieten.
7. Der Telefonbieter erklärt sich damit einverstanden, dass im Rahmen des telefonischen Gebots zumindest das im Katalog angegebene Limit unwiderruflich geboten wird, soweit keine weitere vertragliche Regelung existiert. Die weitere Steigerung findet im Rahmen des telefonischen Mitbietens statt.
VI. Online-Gebote
1. Die Voraussetzungen für telefonische Bieter unter Ziffer V. dieser AGB gelten sinngemäß auch für Online-Bieter sowie für Vorgebote, welche durch Online-Portale eingehen. Bei Bietern der Online-Portale trägt das Auktionshaus keine Haftung für die Übermittlung.
2. Gebote per E-Mail werden nur in Ausnahmefällen bei Verifizierung durch das Auktionshaus angenommen, in der Regel jedoch abgelehnt.
VII. Gefahrtragung
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht bereits mit dem Zuschlag über. Sofern mit dem Zuschlag aus welchen Gründen auch immer kein Mitbesitz seitens des Erwerbers erworben wird, tritt der Versteigerer allfällige Leistungen aus der Versicherung über das eingelagerte Objekt an Erfüllung statt ab.
VIII. Kaufpreis
1. Auf den Zuschlagspreis (Hammerpreis) wird ein Aufgeld in Höhe von 25% einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer erhoben. Bei Zahlung innerhalb von sieben Tagen wird ein Skonto in Höhe von 3% gewährt (22% Aufgeld inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer).
2. Beim erfolgreichen Live-Bieten wird eine zusätzliche Gebühr von 3% auf die Zuschlagssumme zzgl. gesetzlicher MwSt fällig.
3. Der Kaufpreis ist fällig, sobald der Zuschlag erfolgt ist, dabei ist die Fälligstellung an den Erhalt der Rechnung geknüpft. Nicht maßgeblich sind Rechnungsdatum oder Datum des Poststempels.
4. Für Kunstwerke, aus deren Verkauf eine Folgerechtsabgabe entsteht, hat der Käufer diese Abgabe zu übernehmen und dem Auktionshaus bzw. dem Einlieferer/Veräußerer zu erstatten. Die Höhe des Anteils des Veräußerungserlöses beträgt gemäß § 26 UrhG 4% für dem Teil des Veräußerungserlöses bis zu € 50.000,00, 3% für den Teil des Veräußerungserlöses von € 50.000,01 bis € 200.000,00, 1% für den Teil des Veräußerungserlöses von € 200.000,01 bis € 350.000,00, 0,5% für den Teil des Veräußerungserlöses von € 350.000,01 bis € 500.000,00, 0,25% für den Teil des Veräußerungserlöses ab € 500.000,01. Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung aus einer Weiterveräußerung beträgt höchstens € 12.500,00. Liegt der Hammerpreis unter € 400,00, so ist keine Abgabe zu zahlen.
5. Sofern in den Versteigerungsbedingungen oder Einlieferungsbedingungen von einem Limitpreis gesprochen wird, bezeichnet dies den zwischen dem Einlieferer und dem Auktionshaus vereinbarten Mindestzuschlagspreis unter Berücksichtigung der im Einlieferungsvertrag aufgeführten Regelungen. Ist kein Mindestpreis (Limit) vereinbart, legt der Versteigerer einen Wert fest, welche an die Stelle des Limitpreises tritt. Dies gilt auch, wenn explizit nur ein Limitpreis in den entsprechenden Bedingungen genannt wurde. Es besteht das Recht, den Schätzpreis durch einen Gutachter überprüfen zu lassen. Weicht der dann festgestellte Schätzpreis mehr als 25% von dem durch den Versteigerer festgelegten Wert ab, so gilt der neue Schätzpreis und der Versteigerer trägt die Kosten des Gutachtens, sofern sich diese an Sätzen der deutschen Gutachter orientieren. Weicht der ermittelte Preis weniger ab, verbleibt es bei dem bisherigen Schätzpreis und die Gutachterkosten werden nicht erstattet.
IX. Vertragsabwicklung
1. Zahlungen sind bar in Euro [€] oder per EC-Karte an den Versteigerer zu leisten. Unbare Zahlungen werden nur erfüllungshalber, nicht an Erfüllung statt angenommen. Bei Zahlung mit Kreditkarte wird ein Aufschlag in Höhe von 3,5% (inkl. Gesetzliche Umsatzsteuer) auf den Endbetrag berechnet. Es besteht kein Anspruch des Erwerbers auf Zahlung per Scheck. Sofern ausländische Bieter mit Scheck zahlen wollen, so müssen vor Beginn der Auktion bankbestätigte Schecks vorgelegt werden.
2. Die Aushändigung der Objekte erfolgt am Auktionstage erst nach Ende der Auktion. Nicht anwesende Käufer erhalten eine Vorausrechnung, deren Begleichung sofort zu erfolgen hat.
3. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme der gekauften Objekte.
Die Objekte sind an Ort und Stelle abzunehmen. Der Käufer ist vor-
leistungspflichtig. Erfüllungsort ist der Ort der Auktion.
4. Das Eigentum bleibt bis zur Erfüllung aller im Zeitpunkt des Zuschlags gegen den Käufer bestehenden Forderungen des Versteigerers vorbehalten.
5. Ein Postversand erfolgt nur im Auftrag des Käufers und auf dessen Kosten und Risiko. Wird durch den Käufer kein Versender vorgegeben, sucht das Auktionshaus einen Versender aus. Es wird darauf hingewiesen, dass die Versender (z.B. DHL) keine Haftung für Antiquitäten übernehmen. Ist eine Haftung des Versenders erwünscht, muss der Versender durch den Käufer benannt werden. Sofern der Abschluss einer Kunstversicherung erwünscht ist, ist dem Versteigerer die Versicherung zu benennen. Ein Versand erfolgt erst nach Bezahlung der Versandkosten. Ein Versand per Nachnahme ist nicht möglich.
5 A. Bei den Art & Collect-Auktionen ist bei den mit ** gekennzeichneten Objekten aufgrund Ihrer Größe, ihres Gewichtes oder ihrer Zerbrechlichkeit ein Postversand (z.B. DHL) nicht möglich. Wir empfehlen eine persönliche Abholung bzw. eine Abholung durch eine Spedition zu veranlassen. 6. Der Käufer kann gegenüber dem Versteigerer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Eine Aufrechnung mit Forderungen gegenüber dem Einlieferer ist unzulässig, solange der Einlieferer dem nicht zustimmt. Zurückbehaltungsrechte des Käufers sind ausgeschlossen, soweit sie sich nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
X. Gewährleistung
1. Die Gewährleistung des Auktionshauses für Mängel des Kaufgegenstandes ist ausgeschlossen, ausgenommen sind hiervon Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen und für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen oder sich nach dem Produkthaftungsgesetz bestimmen. Ebenso ausgenommen vom Gewährleistungsausschluss ist die Eigenware des Versteigerers.
2. Der Versteigerer kann die Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen aufgrund der Inanspruchnahme von Vertrauen in besonderem Maße (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 BGB) ausschließen, indem er dem Ersteigerer Namen und Anschrift des Einlieferers nennt; hiervon ausgenommen sind Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen und für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen oder sich nach dem Produkthaftungsgesetz bestimmen.
3. Vor der Versteigerung besteht ausreichend Gelegenheit, die zur Versteigerung gelangenden Gegenstände zu besichtigen und zu untersuchen. Angaben im Katalog sind weder Zusicherung, noch Bestandteil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit oder Garantie im Rechtssinne, sie dienen ausschließlich der Beschreibung und Identifikation des Gegenstandes. Gleiches gilt mangels ausdrücklicher vereinbarter Haftung für Zustandsberichte und andere Auskünfte. Ebenso wenig stellen fehlende Angaben Beschaffenheitsvereinbarungen dar. Ein Arglist oder Sorgfaltspflichtverstoß des Versteigerers bleiben hiervon ausgenommen.
4. Alle Gegenstände werden in dem Erhaltungszustand veräußert, in dem sie sich bei Erteilung des Zuschlags befinden. Das Auktionshaus behält sich bei Erteilung des Zuschlags vor, die Angaben im Katalog und im Internet über die zu versteigernden Objekte zu berichtigen. Diese Berichtigung erfolgt durch schriftlichen Aushang am Ort der Versteigerung und/oder mündlich durch den Auktionator unmittelbar vor der Versteigerung des einzelnen Objekts. Die berichtigten An-
gaben treten an die Stelle der bisherigen Beschreibung. Für sie gilt ebenfalls, dass sie keine Garantien oder vertragliche, zugesicherte Beschaffenheitsangaben darstellen, vgl. obig.
5. Zertifikate oder Bestätigungen der Künstler, von deren Nachlässe oder von dem jeweils maßgeblichen Experten sind nur dann Vertragsgegenstand, wenn sie im Katalogtext ausdrücklich erwähnt werden.
6. Der Versteigerer ist weder darlegungs- noch beweispflichtig, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.
7. Etwaige Gewährleistungsansprüche des Käufers wegen gebrauchter Sachen verjähren ein Jahr nach dem Schluss des Jahres, in dem der Zuschlag erfolgt ist. Ist der Erwerber Kaufmann, Gewerbetreibender oder Freiberufler, so verjähren dessen Gewährleistungsansprüche in sechs Monaten nach dem Tag des Zuschlags. Ausgenommen sind Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen und für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.
8. Die im Katalog angegebenen Schätzpreise dienen – ohne Gewähr für die Richtigkeit – lediglich als Anhaltspunkt für den Verkehrswert der zu versteigernden Objekte. Fernmündliche Auskünfte des Versteigerers während oder unmittelbar nach der Auktion über die Versteigerung betreffende Vorgänge, insbesondere Zuschläge und Zuschlagspreise, sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
XI. Datenschutz
1. Die personenbezogenen Daten der Bieter werden gemäß den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere gem. der EU-Datenschutzgrundverordnung verarbeitet und geschützt. Informationen zur Art und Nutzung der erhobenen personenbezogenen Daten sind aus den Hinweisen zum Datenschutz, die jeder Bieter erhält, zu entnehmen und sind im Internet unter www.metz-auktion.de abrufbar.Nutzer der Online-Portale haben sich an dieses zu wenden. Es gelten die dortigen Bedingungen. Für etwaige Bearbeitungen und Verwendung von Daten seitens der Online-Portale übernimmt die Antiquitäten Metz GmbH keine Haftung.
XII. Haftung
1. Schadensersatzansprüche des Käufers gegen den Versteigerer, seine Vertreter, Arbeitnehmer, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen im Zusammenhang mit der Versteigerung oder dem Abschluss oder der Durchführung des Kaufvertrages sind - gleich aus welchem
Rechtsgrund - ausgeschlossen, ausgenommen sind hiervon Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen und für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen oder sich nach dem Produkthaftungsgesetz bestimmen.
2. Im Versteigerungsaal und während der Vorbesichtigung haftet der Bieter für die von ihm verursachten Schäden. Das Auktionshaus übt durch den Auktionator und dessen Angestellten das Hausrecht aus. Dieser hat das Recht, Bieter ohne Angaben von Gründen des Saales und damit der Möglichkeit des Mitbietens zu verweisen. Dies gilt insbesondere für Personen, die den Ablauf stören. Bei Zwischenrufen haftet der Bieter für die dadurch verursachten Schäden. Es gilt die ausliegende Haus- und Saalordnung.
XIII. Verzug
1. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, hat der Versteigerer das Recht, nach Mahnung und Fristsetzung vom Kaufvertrag im Namen des Einlieferers zurückzutreten. Das Auktionshaus kann alle eigenen und Rechte des Einlieferers aus dem Verzug geltend machen. Nach erfolgtem Rücktritt hat das Auktionshaus das Recht, einen Schadensersatz in Höhe von 20% des Zuschlagspreises zu verlangen, wobei dem Käufer der Nachweis des geringeren Schadens bzw. des Nichtentstehens eines Schadens gestattet ist.
2. Sollte innerhalb von sieben Werktagen ab dem Auktionstag keine Zahlung erfolgt sein, ist der Versteigerer berechtigt, für die erste Mahnung Mahngebühren in Höhe von € 10,00 zu verlangen, wobei dem Käufer der Nachweis zusteht, dass dem Versteigerer kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
3. Der Versteigerer hat ebenso das Recht, neben dem Rücktritt das ersteigerte Objekt nach Mahnung und Fristsetzung nochmals zu versteigern und von dem erzielten Preis die Kosten und den Hammerpreis der ursprünglichen Versteigerung abzuziehen. Sollte ein Mehr-
erlös vorhanden sein, wird dieser dem Käufer erstattet, im Falle des Mindererlöses haftet der Käufer für die noch ausstehende Summe. Das Auktionshaus ist berechtigt, Kaufgelder, Kaufrückstände, Nebenleistungen und andere Kosten in Vertretung des Einlieferers, soweit nötig, in eigenem Namen einzuziehen bzw. gerichtlich einzuklagen. Zu einem weiteren Gebot ist der ursprüngliche Erwerber nicht zugelassen.
4. Sollte innerhalb von sieben Werktagen nach der Ersteigerung keine Abholung erfolgt sein, hat der Versteigerer das Recht, die Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern. Die Kosten für eine Einlagerung werden pauschal mit 1% des Zuschlagpreises pro Monat (ggf. anteilig nach Tagen) berechnet, mindestens jedoch mit
€ 10,00, wobei dem Erwerber der Nachweis zusteht, dass dem Versteigerer kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Versteigerer ist ebenso berechtigt, die nicht abgeholten Gegenstände bei einem Dritten einzulagern. In diesem Falle hat der Käufer die tatsächlich entstandenen Kosten der Einlagerung zu tragen.
5. Befindet sich der Käufer mit seiner Zahlung in Verzug, so kann der Versteigerer unbeschadet weitergehender Ansprüche Verzugszinsen in Höhe des banküblichen Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite verlangen.
XIV. Gesonderte Bestimmungen mit öffentlich-rechtlichem Bezug
1. Der Versteigerer behält sich das Recht des vertraglichen Rücktritts im Namen des Einlieferers vom Kaufvertrag für diejenigen Fälle vor, in denen es sich herausstellt, dass das versteigerte Objekt aus einer Raubgrabung stammt, es sich um Beute- oder Diebeskunst handelt, aus einer Enteignung im Zeitraum des Dritten Reichs stammt oder gegen sonstige gesetzliche Bestimmungen verstößt.
2. Die zu versteigernden Objekte wurden nicht auf ihre Ausfuhrmöglichkeit geprüft. Dies obliegt dem Bieter, wobei das Auktionshaus auf Nachfrage behilflich ist. Ein Anspruch auf Ausfuhr aus Deutschland besteht nicht. Es kommt nur auf den Umstand an, dass der Bieter Eigentümer werden kann. Sofern im Auftrag des Käufers Zollarbeiten durchzuführen sind, sind die Kosten durch den Käufer zu tragen.
3. Solange Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den Katalog und die darin abgebildeten Gegenstände aus der Zeit des Dritten Reichs nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens der der Geschichte oder ähnlichen Zwecken erwerben (§§ 86a, 86 StGB). Das Auktionshaus, die Versteigerer, Einlieferer und Bieter geben diese Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an bzw. ab. Es wird auf die §§ 130, 189 StGB hingewiesen.
XV. Sonstige Bestimmungen
1. Eine Änderung der gesetzlichen Regeln der Beweislast ist mit diesen Versteigerungsbedingungen nicht verbunden. Sollten diese oder die Einlieferungsbedingungen einen pauschalisierten Schadensersatzanspruch enthalten, steht dem Käufer bzw. dem Einlieferer stets der Nachweis zu, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
2. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versteigerer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
3. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, die nicht zu den in § 4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, mit juristischen Personen, mit öffentlich-rechtlichem Sondervermögen und mit Personen, die ihren Sitz im Ausland haben, wird vereinbart, dass Erfüllungsort und Gerichtsstand Heidelberg ist. Im Übrigen ist Erfüllungsort für beide Leistungen der Ort der Auktion.
4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
5. Diese Versteigerungsbedingungen treten an die Stelle der bisherigen Versteigerungsbedingungen und gelten solange sie nicht durch neuere ersetzt werden.
* Bitte beachten Sie, dass die gesetzliche Umsatzsteuer auf den Gesamtbetrag (Zuschlag und Provision) erhoben wird.
Heidelberg, März 2021
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Freitag, 18. Juni 2021 - 10:00 Uhr
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I. Geltungsbereich
1. Nachfolgend sind die Versteigerungsbedingungen:
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II. Vertragsschluss
1. Die Versteigerung erfolgt im Namen und auf Rechnung der Einlieferer in. Die Identität der Einlieferer wird auf schriftliche und dringend berechtigter Anfrage genannt.
2. Die Versteigerung der Objekte erfolgt öffentlich.
3. Der Versteigerer ist unter Angabe von angemessenen Gründen berechtigt, einen Zuschlag zu verweigern. Ein angemessener Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Bieter dem Versteigerer nicht bekannt ist oder ein Gebot per Fax ohne Unterschrift und ohne später zugesandtes Original abgegeben wurde und/oder vorab keine Sicherheitsleistung geleistet wurde. Das Leisten von Sicherheit begründet keinen Anspruch auf Erteilung des Zuschlags.
4. Das Handeln unter fremden Namen seitens eines Bieters ist ausgeschlossen. Es besteht kein Anspruch auf Handeln in fremden Namen. Sofern der Bieter sein Handeln als Stellvertreter nicht bei Beantragung der Bieternummer schriftlich unter Angabe der Identität des Vertretenen anzeigt, so wird nur der Vertreter Vertragspartner des Kaufs. Eine nachträgliche Genehmigung der Vertretung wird nicht ermöglicht.
5. Bei Objekten über € 25.000,00 behält sich das Auktionshaus das Recht vor, das Gebot nur gegen Sicherheitsleistung der üblichen Art im Bankenwesen anzunehmen. Sollte keine Sicherheitsleistung vorliegen, hat das Auktionshaus das Recht, den Zuschlag nur unter Vorbehalt zu erteilen und die endgültige Wirksamkeit von der Stellung der Sicherheit binnen einer Frist von 7 Tagen abhängig zu machen. Eine Zahlung binnen dieser Frist gilt als Sicherheitsleistung.
6. Bei gleichen Geboten gilt das zuerst abgegebene Gebot. Bei Zweifeln, die nicht sofort während der Auktion geklärt werden können, entscheidet das Los. Berechtigte Zweifel darüber, ob ein Zuschlag regelgerecht erfolgt ist, müssen unverzüglich und unmittelbar nach dem betroffenen Los geltend gemacht werden. Bei Meinungsverschiedenheiten über einen Aufruf zwischen den Bietern hat der Auktionator
das Recht, das Los zurückzuziehen und ggf. nochmals zum Aufruf zu bringen.
III. Versteigerungsablauf
1. Der Aufruf der Lose erfolgt grundsätzlich zehn bis dreißig Prozent unter dem Schätzpreis, soweit vorhanden und es sei denn, dass bereits höhere schriftliche Gebote vorliegen oder dass der Versteigerer mit dem Einlieferer einen Mindestzuschlagspreis von mehr als fünfzig Prozent des Schätzpreises vereinbart hat. Hiervon kann der Versteigerer nach freiem Ermessen abweichen. Ansonsten wird der Startpreis nach freiem Ermessen und nach vorliegenden Vorgeboten durch den Versteigerer festgesetzt. Alle Preise verstehen sich in Euro [€].
2. Die allgemeine Steigerungsrate bei Geboten liegt bei 10%, es liegt jedoch im Ermessen des Versteigerers, hiervon abzuweichen.
3. Der Versteigerer ist mit Angabe von Gründen berechtigt, Nummern des Katalogs (Lose) zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge anzubieten oder zurückzuziehen, letzteres insbesondere bei Zweifeln in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht.
4. Dem Versteigerer vor Beginn der Versteigerung bekannte Verän-
derungen in der Ausbietungsfolge sollen dem Saalpublikum mitge-
teilt werden, regelmäßig durch schriftlichen Hinweis anlässlich der Registrierung der Bietinteressenten.
5. Der Versteigerer kann unter Vorbehalt zuschlagen, wenn der vom Einlieferer genannte Limitpreis nicht erreicht ist oder wenn rechtliche bzw. tatsächliche Zweifel bei einem Objekt vor oder während der Auktion angemeldet oder erkannt wurden. Bei einem Vorbehalt ist der Abschluss des entsprechenden Kaufvertrages schwebend unwirksam. Bei Vorbehalt wird der Einlieferer über den Vorbehaltszuschlag seitens des Auktionshauses benachrichtigt. Er hat sich innerhalb von einer Frist von 2 Wochen nach Zugang der Benachrichtigung positiv zu melden und den Zuschlag zu bestätigen. Ist keine Nachricht erfolgt, oder wurde der Zuschlag abgelehnt, ist der Kaufvertrag unwirksam. Hiervon erhält der Käufer Nachricht. Erhält der Käufer innerhalb von
4 Wochen seit Zuschlag keine Nachricht über die Entscheidung über den Zuschlag, so gilt der Zuschlag als nicht gegeben und der Kaufvertrag ist ebenfalls unwirksam.
IV. Schriftliche Gebote
1. Schriftliche Gebote müssen dem Auktionshaus bis spätestens
24 Stunden vor der Auktion eingegangen sein. Später eingehende schriftliche Vorgebote können, müssen aber nicht mehr berücksichtigt werden. Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, den schriftlichen Bietern von der Nichtberücksichtigung seines Gebotes in Kenntnis zu setzen. Entscheidende und verbindliche Angabe um das Gebot zuzuordnen und ausführen zu können ist die Katalognummer.
2. Der gebotene Preis versteht sich als Zuschlagspreis ohne Aufgeld, Mehrwertsteuer und etwaiger Folgerechtsabgabe. Unklarheiten oder Ungenauigkeiten gehen zu Lasten des Bieters.
3. Der Versteigerer wird schriftliche Vorgebote nur mit dem Betrag in Anspruch nehmen, der erforderlich ist, um andere Gebote um eine Steigerungsstufe zu überbieten.
4. Ein schriftliches Gebot wird hinfällig, wenn es ein verbundenes oder zurückgezogenes Los betrifft.
5. Mangels hinreichender Identitätsfeststellung kann ein schriftliches Gebot zurückgewiesen werden. Darüber wird der Versteigerer den Bieter, soweit die tatsächlichen Umstände dies nicht unmöglich machen, unverzüglich informieren.
V. Telefonische Gebote
1. Telefonisches Bieten ist nur bei limitierten Auktionen möglich, wobei das Los mindestens ein Limit von 500,00 € ausweisen muss. Die telefonisch abgegebenen Gebote sind bindend und stehen im Saal abgegeben Geboten gleich.
2. Der gebotene Preis versteht sich als Zuschlagspreis ohne Aufgeld, Mehrwertsteuer und etwaiger Folgerechtsabgabe.
3. Bei unlimitierten Auktionen werden keine telefonischen Gebote angenommen.
4. Der Versteigerer übernimmt keine Gewähr für das Zustandekommen einer Telefonleitung bzw. deren Erhalt zum Zeitpunkt des Aufrufs. Das Risiko einer Leitungsstörung oder der Nichterreichbarkeit aus welchen Gründen auch immer obliegt dem Bieter.
5. Fällt während des Bietvorgangs die Leitung aus, so gilt nur der zuletzt aufgerufene gebotene Betrag, kein vorher oder während
des Telefonats mit dem Angestellten des Versteigerers genannter Eventualhöchstbetrag.
6. Der Versteigerer kann, wenn der Vorabbieter nicht erreichbar ist und weiteres Zuwarten untunlich ist, maßvoll im mutmaßlichen Interesse des Vorabbieters um bis zu fünf vom Hundert des Limitpreises weiterbieten.
7. Der Telefonbieter erklärt sich damit einverstanden, dass im Rahmen des telefonischen Gebots zumindest das im Katalog angegebene Limit unwiderruflich geboten wird, soweit keine weitere vertragliche Regelung existiert. Die weitere Steigerung findet im Rahmen des telefonischen Mitbietens statt.
VI. Online-Gebote
1. Die Voraussetzungen für telefonische Bieter unter Ziffer V. dieser AGB gelten sinngemäß auch für Online-Bieter sowie für Vorgebote, welche durch Online-Portale eingehen. Bei Bietern der Online-Portale trägt das Auktionshaus keine Haftung für die Übermittlung.
2. Gebote per E-Mail werden nur in Ausnahmefällen bei Verifizierung durch das Auktionshaus angenommen, in der Regel jedoch abgelehnt.
VII. Gefahrtragung
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht bereits mit dem Zuschlag über. Sofern mit dem Zuschlag aus welchen Gründen auch immer kein Mitbesitz seitens des Erwerbers erworben wird, tritt der Versteigerer allfällige Leistungen aus der Versicherung über das eingelagerte Objekt an Erfüllung statt ab.
VIII. Kaufpreis
1. Auf den Zuschlagspreis (Hammerpreis) wird ein Aufgeld in Höhe von 25% einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer erhoben. Bei Zahlung innerhalb von sieben Tagen wird ein Skonto in Höhe von 3% gewährt (22% Aufgeld inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer).
2. Beim erfolgreichen Live-Bieten wird eine zusätzliche Gebühr von 3% auf die Zuschlagssumme zzgl. gesetzlicher MwSt fällig.
3. Der Kaufpreis ist fällig, sobald der Zuschlag erfolgt ist, dabei ist die Fälligstellung an den Erhalt der Rechnung geknüpft. Nicht maßgeblich sind Rechnungsdatum oder Datum des Poststempels.
4. Für Kunstwerke, aus deren Verkauf eine Folgerechtsabgabe entsteht, hat der Käufer diese Abgabe zu übernehmen und dem Auktionshaus bzw. dem Einlieferer/Veräußerer zu erstatten. Die Höhe des Anteils des Veräußerungserlöses beträgt gemäß § 26 UrhG 4% für dem Teil des Veräußerungserlöses bis zu € 50.000,00, 3% für den Teil des Veräußerungserlöses von € 50.000,01 bis € 200.000,00, 1% für den Teil des Veräußerungserlöses von € 200.000,01 bis € 350.000,00, 0,5% für den Teil des Veräußerungserlöses von € 350.000,01 bis € 500.000,00, 0,25% für den Teil des Veräußerungserlöses ab € 500.000,01. Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung aus einer Weiterveräußerung beträgt höchstens € 12.500,00. Liegt der Hammerpreis unter € 400,00, so ist keine Abgabe zu zahlen.
5. Sofern in den Versteigerungsbedingungen oder Einlieferungsbedingungen von einem Limitpreis gesprochen wird, bezeichnet dies den zwischen dem Einlieferer und dem Auktionshaus vereinbarten Mindestzuschlagspreis unter Berücksichtigung der im Einlieferungsvertrag aufgeführten Regelungen. Ist kein Mindestpreis (Limit) vereinbart, legt der Versteigerer einen Wert fest, welche an die Stelle des Limitpreises tritt. Dies gilt auch, wenn explizit nur ein Limitpreis in den entsprechenden Bedingungen genannt wurde. Es besteht das Recht, den Schätzpreis durch einen Gutachter überprüfen zu lassen. Weicht der dann festgestellte Schätzpreis mehr als 25% von dem durch den Versteigerer festgelegten Wert ab, so gilt der neue Schätzpreis und der Versteigerer trägt die Kosten des Gutachtens, sofern sich diese an Sätzen der deutschen Gutachter orientieren. Weicht der ermittelte Preis weniger ab, verbleibt es bei dem bisherigen Schätzpreis und die Gutachterkosten werden nicht erstattet.
IX. Vertragsabwicklung
1. Zahlungen sind bar in Euro [€] oder per EC-Karte an den Versteigerer zu leisten. Unbare Zahlungen werden nur erfüllungshalber, nicht an Erfüllung statt angenommen. Bei Zahlung mit Kreditkarte wird ein Aufschlag in Höhe von 3,5% (inkl. Gesetzliche Umsatzsteuer) auf den Endbetrag berechnet. Es besteht kein Anspruch des Erwerbers auf Zahlung per Scheck. Sofern ausländische Bieter mit Scheck zahlen wollen, so müssen vor Beginn der Auktion bankbestätigte Schecks vorgelegt werden.
2. Die Aushändigung der Objekte erfolgt am Auktionstage erst nach Ende der Auktion. Nicht anwesende Käufer erhalten eine Vorausrechnung, deren Begleichung sofort zu erfolgen hat.
3. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme der gekauften Objekte.
Die Objekte sind an Ort und Stelle abzunehmen. Der Käufer ist vor-
leistungspflichtig. Erfüllungsort ist der Ort der Auktion.
4. Das Eigentum bleibt bis zur Erfüllung aller im Zeitpunkt des Zuschlags gegen den Käufer bestehenden Forderungen des Versteigerers vorbehalten.
5. Ein Postversand erfolgt nur im Auftrag des Käufers und auf dessen Kosten und Risiko. Wird durch den Käufer kein Versender vorgegeben, sucht das Auktionshaus einen Versender aus. Es wird darauf hingewiesen, dass die Versender (z.B. DHL) keine Haftung für Antiquitäten übernehmen. Ist eine Haftung des Versenders erwünscht, muss der Versender durch den Käufer benannt werden. Sofern der Abschluss einer Kunstversicherung erwünscht ist, ist dem Versteigerer die Versicherung zu benennen. Ein Versand erfolgt erst nach Bezahlung der Versandkosten. Ein Versand per Nachnahme ist nicht möglich.
5 A. Bei den Art & Collect-Auktionen ist bei den mit ** gekennzeichneten Objekten aufgrund Ihrer Größe, ihres Gewichtes oder ihrer Zerbrechlichkeit ein Postversand (z.B. DHL) nicht möglich. Wir empfehlen eine persönliche Abholung bzw. eine Abholung durch eine Spedition zu veranlassen. 6. Der Käufer kann gegenüber dem Versteigerer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Eine Aufrechnung mit Forderungen gegenüber dem Einlieferer ist unzulässig, solange der Einlieferer dem nicht zustimmt. Zurückbehaltungsrechte des Käufers sind ausgeschlossen, soweit sie sich nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
X. Gewährleistung
1. Die Gewährleistung des Auktionshauses für Mängel des Kaufgegenstandes ist ausgeschlossen, ausgenommen sind hiervon Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen und für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen oder sich nach dem Produkthaftungsgesetz bestimmen. Ebenso ausgenommen vom Gewährleistungsausschluss ist die Eigenware des Versteigerers.
2. Der Versteigerer kann die Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen aufgrund der Inanspruchnahme von Vertrauen in besonderem Maße (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 BGB) ausschließen, indem er dem Ersteigerer Namen und Anschrift des Einlieferers nennt; hiervon ausgenommen sind Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen und für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen oder sich nach dem Produkthaftungsgesetz bestimmen.
3. Vor der Versteigerung besteht ausreichend Gelegenheit, die zur Versteigerung gelangenden Gegenstände zu besichtigen und zu untersuchen. Angaben im Katalog sind weder Zusicherung, noch Bestandteil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit oder Garantie im Rechtssinne, sie dienen ausschließlich der Beschreibung und Identifikation des Gegenstandes. Gleiches gilt mangels ausdrücklicher vereinbarter Haftung für Zustandsberichte und andere Auskünfte. Ebenso wenig stellen fehlende Angaben Beschaffenheitsvereinbarungen dar. Ein Arglist oder Sorgfaltspflichtverstoß des Versteigerers bleiben hiervon ausgenommen.
4. Alle Gegenstände werden in dem Erhaltungszustand veräußert, in dem sie sich bei Erteilung des Zuschlags befinden. Das Auktionshaus behält sich bei Erteilung des Zuschlags vor, die Angaben im Katalog und im Internet über die zu versteigernden Objekte zu berichtigen. Diese Berichtigung erfolgt durch schriftlichen Aushang am Ort der Versteigerung und/oder mündlich durch den Auktionator unmittelbar vor der Versteigerung des einzelnen Objekts. Die berichtigten An-
gaben treten an die Stelle der bisherigen Beschreibung. Für sie gilt ebenfalls, dass sie keine Garantien oder vertragliche, zugesicherte Beschaffenheitsangaben darstellen, vgl. obig.
5. Zertifikate oder Bestätigungen der Künstler, von deren Nachlässe oder von dem jeweils maßgeblichen Experten sind nur dann Vertragsgegenstand, wenn sie im Katalogtext ausdrücklich erwähnt werden.
6. Der Versteigerer ist weder darlegungs- noch beweispflichtig, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.
7. Etwaige Gewährleistungsansprüche des Käufers wegen gebrauchter Sachen verjähren ein Jahr nach dem Schluss des Jahres, in dem der Zuschlag erfolgt ist. Ist der Erwerber Kaufmann, Gewerbetreibender oder Freiberufler, so verjähren dessen Gewährleistungsansprüche in sechs Monaten nach dem Tag des Zuschlags. Ausgenommen sind Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen und für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.
8. Die im Katalog angegebenen Schätzpreise dienen – ohne Gewähr für die Richtigkeit – lediglich als Anhaltspunkt für den Verkehrswert der zu versteigernden Objekte. Fernmündliche Auskünfte des Versteigerers während oder unmittelbar nach der Auktion über die Versteigerung betreffende Vorgänge, insbesondere Zuschläge und Zuschlagspreise, sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
XI. Datenschutz
1. Die personenbezogenen Daten der Bieter werden gemäß den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere gem. der EU-Datenschutzgrundverordnung verarbeitet und geschützt. Informationen zur Art und Nutzung der erhobenen personenbezogenen Daten sind aus den Hinweisen zum Datenschutz, die jeder Bieter erhält, zu entnehmen und sind im Internet unter www.metz-auktion.de abrufbar.Nutzer der Online-Portale haben sich an dieses zu wenden. Es gelten die dortigen Bedingungen. Für etwaige Bearbeitungen und Verwendung von Daten seitens der Online-Portale übernimmt die Antiquitäten Metz GmbH keine Haftung.
XII. Haftung
1. Schadensersatzansprüche des Käufers gegen den Versteigerer, seine Vertreter, Arbeitnehmer, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen im Zusammenhang mit der Versteigerung oder dem Abschluss oder der Durchführung des Kaufvertrages sind - gleich aus welchem
Rechtsgrund - ausgeschlossen, ausgenommen sind hiervon Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen und für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen oder sich nach dem Produkthaftungsgesetz bestimmen.
2. Im Versteigerungsaal und während der Vorbesichtigung haftet der Bieter für die von ihm verursachten Schäden. Das Auktionshaus übt durch den Auktionator und dessen Angestellten das Hausrecht aus. Dieser hat das Recht, Bieter ohne Angaben von Gründen des Saales und damit der Möglichkeit des Mitbietens zu verweisen. Dies gilt insbesondere für Personen, die den Ablauf stören. Bei Zwischenrufen haftet der Bieter für die dadurch verursachten Schäden. Es gilt die ausliegende Haus- und Saalordnung.
XIII. Verzug
1. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, hat der Versteigerer das Recht, nach Mahnung und Fristsetzung vom Kaufvertrag im Namen des Einlieferers zurückzutreten. Das Auktionshaus kann alle eigenen und Rechte des Einlieferers aus dem Verzug geltend machen. Nach erfolgtem Rücktritt hat das Auktionshaus das Recht, einen Schadensersatz in Höhe von 20% des Zuschlagspreises zu verlangen, wobei dem Käufer der Nachweis des geringeren Schadens bzw. des Nichtentstehens eines Schadens gestattet ist.
2. Sollte innerhalb von sieben Werktagen ab dem Auktionstag keine Zahlung erfolgt sein, ist der Versteigerer berechtigt, für die erste Mahnung Mahngebühren in Höhe von € 10,00 zu verlangen, wobei dem Käufer der Nachweis zusteht, dass dem Versteigerer kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
3. Der Versteigerer hat ebenso das Recht, neben dem Rücktritt das ersteigerte Objekt nach Mahnung und Fristsetzung nochmals zu versteigern und von dem erzielten Preis die Kosten und den Hammerpreis der ursprünglichen Versteigerung abzuziehen. Sollte ein Mehr-
erlös vorhanden sein, wird dieser dem Käufer erstattet, im Falle des Mindererlöses haftet der Käufer für die noch ausstehende Summe. Das Auktionshaus ist berechtigt, Kaufgelder, Kaufrückstände, Nebenleistungen und andere Kosten in Vertretung des Einlieferers, soweit nötig, in eigenem Namen einzuziehen bzw. gerichtlich einzuklagen. Zu einem weiteren Gebot ist der ursprüngliche Erwerber nicht zugelassen.
4. Sollte innerhalb von sieben Werktagen nach der Ersteigerung keine Abholung erfolgt sein, hat der Versteigerer das Recht, die Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern. Die Kosten für eine Einlagerung werden pauschal mit 1% des Zuschlagpreises pro Monat (ggf. anteilig nach Tagen) berechnet, mindestens jedoch mit
€ 10,00, wobei dem Erwerber der Nachweis zusteht, dass dem Versteigerer kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Versteigerer ist ebenso berechtigt, die nicht abgeholten Gegenstände bei einem Dritten einzulagern. In diesem Falle hat der Käufer die tatsächlich entstandenen Kosten der Einlagerung zu tragen.
5. Befindet sich der Käufer mit seiner Zahlung in Verzug, so kann der Versteigerer unbeschadet weitergehender Ansprüche Verzugszinsen in Höhe des banküblichen Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite verlangen.
XIV. Gesonderte Bestimmungen mit öffentlich-rechtlichem Bezug
1. Der Versteigerer behält sich das Recht des vertraglichen Rücktritts im Namen des Einlieferers vom Kaufvertrag für diejenigen Fälle vor, in denen es sich herausstellt, dass das versteigerte Objekt aus einer Raubgrabung stammt, es sich um Beute- oder Diebeskunst handelt, aus einer Enteignung im Zeitraum des Dritten Reichs stammt oder gegen sonstige gesetzliche Bestimmungen verstößt.
2. Die zu versteigernden Objekte wurden nicht auf ihre Ausfuhrmöglichkeit geprüft. Dies obliegt dem Bieter, wobei das Auktionshaus auf Nachfrage behilflich ist. Ein Anspruch auf Ausfuhr aus Deutschland besteht nicht. Es kommt nur auf den Umstand an, dass der Bieter Eigentümer werden kann. Sofern im Auftrag des Käufers Zollarbeiten durchzuführen sind, sind die Kosten durch den Käufer zu tragen.
3. Solange Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den Katalog und die darin abgebildeten Gegenstände aus der Zeit des Dritten Reichs nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens der der Geschichte oder ähnlichen Zwecken erwerben (§§ 86a, 86 StGB). Das Auktionshaus, die Versteigerer, Einlieferer und Bieter geben diese Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an bzw. ab. Es wird auf die §§ 130, 189 StGB hingewiesen.
XV. Sonstige Bestimmungen
1. Eine Änderung der gesetzlichen Regeln der Beweislast ist mit diesen Versteigerungsbedingungen nicht verbunden. Sollten diese oder die Einlieferungsbedingungen einen pauschalisierten Schadensersatzanspruch enthalten, steht dem Käufer bzw. dem Einlieferer stets der Nachweis zu, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
2. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versteigerer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
3. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, die nicht zu den in § 4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, mit juristischen Personen, mit öffentlich-rechtlichem Sondervermögen und mit Personen, die ihren Sitz im Ausland haben, wird vereinbart, dass Erfüllungsort und Gerichtsstand Heidelberg ist. Im Übrigen ist Erfüllungsort für beide Leistungen der Ort der Auktion.
4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
5. Diese Versteigerungsbedingungen treten an die Stelle der bisherigen Versteigerungsbedingungen und gelten solange sie nicht durch neuere ersetzt werden.
* Bitte beachten Sie, dass die gesetzliche Umsatzsteuer auf den Gesamtbetrag (Zuschlag und Provision) erhoben wird.
Heidelberg, März 2021