1192
Los
1192
Noch keine Versandinformationen verfügbar.
Shipping information not yet avalable.
Aufgeld / Premium: 16 %
Live: 3 %
USt. auf Aufgeld und Live / VAT on premium and live: 19 %
Terms and conditions:
AGBs
Versteigerungsbedingungen
Durch die Abgabe eines Gebotes oder Erteilung eines schriftlichen Auftrags erkennt der Käufer (nachfolgend auch „Bieter“ genannt) die folgenden Versteigerungsbedingungen als verbindlich an:
1. Der Versteigerer
Die Versteigerung ist eine öffentliche Versteigerung. Sie wird von den Auktionatoren des Auktionshauses Kendzia (im Folgenden „Versteigerer“ oder „Auktionshaus“) im Namen und für Rechnung des Einlieferers durchgeführt.
2. Besichtigung, Katalog
(a) Alle Kunstgegenstände, die zur Versteigerung gelangen (im Folgenden „Auktionsware“), können vor der Versteigerung besichtigt und geprüft werden. Sie sind gebraucht und werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich im Augenblick des Zuschlages befinden. Ersatzstücke im Sinne einer Nachlieferung im Sinne des § 439 BGB existieren nicht.
(b) Die Beschreibungen im Katalog, insbesondere die Angabe von Maßen, Gewicht, Herkunft, Alter, Vollständigkeit, Erhaltungszustand usw. sind nach bestem Wissen und Gewissen aufgenommen. Sie beruhen auf den Angaben des Einlieferers sowie auf den bis zur Versteigerung veröffentlichten oder allgemein zugänglichen Erkenntnissen.
3. Beschaffenheit der Auktionsware
(a) Der Versteigerer übernimmt bezüglich der Auktionsware keine Garantie im Sinne des § 443 BGB für eine vereinbarte Beschaffenheit.
(b) Nur die Angaben über Urheberschaft, Technik und Signatur der Auktionsware bestimmen deren Beschaffenheit. Die übrigen Angaben dienen ausschließlich der Information und werden nicht Bestandteile einer Beschaffenheitsvereinbarung.
(c) Der Erhaltungszustand der Auktionsware wird im Auktionsverzeichnis nicht durchgängig erwähnt; fehlende Angaben begründen ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung. Entsprechendes gilt für Zustandsberichte oder andere mündliche oder schriftliche Auskünfte.
(d) Der Versteigerer ist berechtigt, Katalogangaben durch Aushang am Ort der Versteigerung und unmittelbar vor der Versteigerung der Auktionsware mündlich durch den Auktionator zu berichtigen oder zu ergänzen.
4. Versteigerung
(a) Der Versteigerer legt den Ausrufpreis fest. Gesteigert wird um 10 % des vorangegangenen Gebots, sofern der Versteigerer nichts anderes bestimmt, mindestens jedoch um 10,00 EUR.
(b) Die Gebote sind bindend. Der Versteigerer kann ohne Begründung ein Gebot ablehnen oder den Zuschlag verweigern, insbesondere dann, wenn ein Bieter, der dem Versteigerer nicht bekannt ist oder nicht bis zum Beginn der Versteigerung Sicherheit leistet. In diesem Fall bleibt das vorangegangene Gebot verbindlich.
(c) Bieter, die bei der Auktion nicht anwesend sein können oder das Gebot nicht selbst abgeben möchten, können den Versteigerer schriftlich beauftragen, in ihrem Namen auf bestimmte Auktionsware zu bieten. Maßgeblich im schriftlichen Auftrag ist ausschließlich die Losnummer, nicht die Titelangabe im Katalog.
(d) Alternativ können diese Bieter nach schriftlicher Auftragserteilung während der laufenden Auktion selbst telefonisch ein Gebot abgeben. Der Versteigerer kann nicht dafür einstehen, dass eine Telefonverbindung zustande kommt.
(e) Nur Bieter, denen das Auktionshaus eine Bieternummer erteilt hat, können ihre schriftlichen Gebote per Fax oder E-Mail senden.
(f) Gebote via E-Mail werden nur nach expliziter Bestätigung durch den Versteigerer wirksam. Die E-Mail mit dem schriftlichen Auftrag muss spätestens 24 Stunden vor Beginn der Auktion eingegangen sein.
(g) Das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen findet auf schriftliche Gebote, Telefongebote und Gebote per E-Mail keine Anwendung. Ein Widerrufs- und/oder Rückgaberecht des Ersteigerers gem. der §§ 312b ff, 355 ff. BGB besteht nicht.
(h) Der Versteigerer haftet nicht für Schäden im Zusammenhang mit der Abgabe von mündlichen, schriftlichen, telefonischen oder Internetgeboten, soweit ihm nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt insbesondere für das Zustandekommen oder den Bestand von Telefon, Fax oder Datenleitungen sowie für Übermittlungs- oder Übertragungsfehler im Rahmen der eingesetzten Kommunikationsmittel. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden an der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(i) Neubieter werden erst nach ausreichender Legitimation (Kopie gültiger amtlicher Lichtbildausweis) als Bieter akzeptiert.
(j) Der Versteigerer darf behält sich vor, die Auktionsware zu Losen zusammenzufassen, zu trennen und, wenn ein besonderer Grund vorliegt, außerhalb der Reihenfolge auszubieten oder zurückzuziehen.
5. Zuschlag
(a) Ein Kaufvertrag kommt durch den Zuschlag des Versteigerers zustande. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot abgegeben wird. Der Bieter bleibt ungenannt. Geben mehrere Bieter das gleiche schriftliche Gebot ab, entscheidet die zeitliche Reihenfolge der eingegangenen Gebote, wenn kein höheres Gebot vorliegt oder abgegeben wird.
(b) Wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes, höheres Gebot übersehen wird und dies der Bieter sofort beanstandet, kann der Versteigerer den erteilten Zuschlag zurücknehmen und die Sache erneut ausbieten. Das gilt auch, wenn Zweifel über den Zuschlag bestehen. Übt der Auktionator dieses Recht aus, wird ein bereits erteilter Zuschlag unwirksam.
(c) Will ein Höchstbietender sein Gebot nicht gelten lassen, kann der Versteigerer ihm dennoch den Zuschlag erteilen und die Erfüllung des Kaufvertrags verlangen. Stattdessen kann der Versteigerer auch den Zuschlag auf das unmittelbar vorher abgegebene Gebot erteilen oder den Gegenstand neu ausrufen. Übt der Versteigerer dieses Recht aus, wird ein bereits erteilter Zuschlag unwirksam.
(d) Der Versteigerer kann bei Nichterreichen des Limits den Zuschlag unter Vorbehalt erteilen. An einen Zuschlag unter Vorbehalt ist der Ersteigerer vier Wochen gebunden. Erhält er innerhalb dieser Zeit nicht den vorbehaltlosen Zuschlag, so erlischt sein Gebot. Wird ein Vorbehalt durch den Einlieferer nicht genehmigt und gibt ein anderer Bieter ein Gebot in Höhe des Limits ab, so erhält dieser den Zuschlag ohne Rückfrage mit dem Vorbehaltsbieter.
(e) Der Versteigerer ist berechtigt, ohne dies anzeigen zu müssen, bis zum Erreichen eines mit dem Einlieferer vereinbarten Limits auch Gebote für den Einlieferer abzugeben und die Auktionsware dem Einlieferer unter Benennung der Einlieferungsnummer zuzuschlagen. Die Auktionsware bleibt dann unverkauft.
(f) Der Zuschlag verpflichtet den Bieter, die Auktionsware unverzüglich abzunehmen den Kaufpreis zu zahlen. Mit dem Zuschlag geht die Gefahr für eventuelle Beschädigungen oder Verlust der Auktionsware auf den Ersteigerer über. Das Eigentum geht erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises und mit Übergabe der Auktionsware auf den Ersteigerer über. Jeder Ersteigerer erwirbt in eigenem Namen auf eigene Rechnung und ist für seine Bieternummer selbst verantwortlich. Eine Abtretung wird nicht anerkannt.
6. Kaufpreis
(a) Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Zuschlagpreis (Hammerpreis) und einem Aufgeld von 16 % (sechzehn v.H.). Auf das Aufgeld wird die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben. Während oder unmittelbar nach der Versteigerung ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung durch den Versteigerer. Der Versteigerer behält sich insoweit den Einwand irrtümlicher Berechnung vor.
(b) Der Kaufpreis ist nach dem Zuschlag und der Aushändigung der Rechnung sofort fällig und in bar an den Versteigerer zu bezahlen, wenn der Ersteigerer bei der Auktion anwesend war; andernfalls ist die Zahlung innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum fällig und zu leisten. Schecks werden erst nach vorbehaltloser Bankgutschrift unter Berechnung aller Spesen als Erfüllung anerkannt. Eine Begleichung des Kaufpreises durch Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(c) Ist der Kaufpreis innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Rechnung noch nicht beglichen, tritt Verzug ein. Der Versteigerer ist im Verzugsfall berechtigt, den gesamten Kaufpreis im eigenen Namen gegen den Ersteigerer gerichtlich geltend zu machen.
(d) Der Versteigerer ist zwei Monate nach Eintritt des Verzuges berechtigt und auf Verlangen des Einlieferers verpflichtet, diesem Name und Anschrift des Ersteigerers zu nennen.
7. Entgegennahme der ersteigerten Auktionsware
(a) Erfüllungsort für die Übereignung der ersteigerten Auktionsware sind die Geschäftsräume des Versteigerers. Das Eigentum geht erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf den Käufer über. Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, die Auktionsware vor vollständiger Bezahlung des Rechnungsbetrags an den Ersteigerer herauszugeben.
(b) Holt der Ersteigerer die Auktionsware nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach der Auktion ab oder erteilt er keinen Auftrag zur Versendung, gerät er in Annahmeverzug. Der Versteigerer kann dann die Auktionsware ohne weitere Mahnung auf Kosten und Gefahr des Ersteigerers bei einem Spediteur einlagern und versichern zu lassen. Ersteigerte, aber eingelagerte Gegenstände werden erst nach vollständiger Zahlung der entstandenen Kosten ausgeliefert.
(c) Für den Fall, dass der Ersteigerer die ersteigerte Auktionsware weiterveräußert, bevor er den Kaufpreis vollständig bezahlt hat, tritt er bereits jetzt sämtliche Forderungen aus dem Weiterverkauf an den Versteigerer ab, welcher die Abtretung hiermit annimmt. Der Versteigerer ist verpflichtet, den Teil der abgetretenen Forderungen, der seine Ansprüche gegenüber dem Ersteigerer übersteigt, unverzüglich an diesen abzutreten.
8. Versand der Auktionsware
(a) Verpackung und Versand der Auktionsware erfolgen auf Kosten und Gefahr des Ersteigerers und nur nach Beauftragung durch den Ersteigerer in Textform (Fax, Brief, E-Mail, SMS) und Bestätigung durch den Versteigerer. Der Versteigerer behält sich vor, einen Versand der Auktionsware abzulehnen.
(b) Der Versteigerer organisiert – nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises – einen sachgerechten Transport der Auktionsware per Kurier oder Spediteur zum Käufer oder dem von ihm benannten Empfänger.
(c) Die Kosten für Verpackung, Transport und ggf. Versicherung werden bei der Beauftragung nach Größe, Kaufpreis und Empfindlichkeit der Auktionsware errechnet. Verpackung und Versendung erfolgen erst nach Zahlung aller Kosten für Verpackung, Versand und ggf. Versicherung.
9. Rücktrittsrecht des Versteigerers
(a) Kommt der Ersteigerer mit seiner Pflicht zur Zahlung oder Abnahme eines ersteigerten Gegenstandes in Verzug, so kann der Versteigerer, nachdem er dem Ersteigerer eine Frist von zwei Wochen gesetzt hat, vom Kaufvertrag zurücktreten. Mit dem Rücktritt erlöschen alle Rechte des Ersteigerers an der ersteigerten Auktionsware.
(b) Der Versteigerer ist nach Erklärung des Rücktritts berechtigt, vom Ersteigerer Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und den Gegenstand auf Kosten des Ersteigerers nochmals zu versteigern oder an einen Unterbieter zu verkaufen. In diesem Fall haftet der Ersteigerer für jeglichen Mindererlös. Auf einen möglichen Mehrerlös hat er jedoch keinen Anspruch und wird auch nicht zu einem weiteren Gebot zugelassen. Die gesetzlichen Rechte des Versteigerers, die sich aus dem Verzug des Ersteigerers ergeben, bleiben unberührt.
10. Haftung
Für alle Fälle vertraglicher oder gesetzlicher Schadensersatzansprüche eines Ersteigerers oder eines sonstigen Teilnehmers an einer Vorbesichtigung oder Auktion gegen den Versteigerer hat dieser nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden an der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
11. Nachverkauf
(a) Während eines Zeitraums von zwei Monaten nach der Auktion kann nicht versteigerte Auktionsware im Wege des Nachverkaufs erworben werden. Der Nachverkauf gilt als Teil der Versteigerung.
(b) Der Interessent hat persönlich, telefonisch, schriftlich oder über das Internet ein Gebot mit einem bestimmten Betrag abzugeben und die Versteigerungsbedingungen als verbindlich anzuerkennen. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Versteigerer das Gebot innerhalb von drei Wochen nach Eingang schriftlich annimmt.
(c) Die Bestimmungen über Kaufpreis, Zahlung, Verzug, Abholung und Haftung für in der Versteigerung erworbene Kunstgegenstände gelten entsprechend.
12. Rechte des Käufers
(a) Weist die erworbene Auktionsware einen Rechtsmangel auf, weil an ihm Rechte Dritter bestehen, so kann der Käufer innerhalb einer Frist von zwei Jahren wegen dieses Rechtsmangels vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Im Übrigen werden die Rechte des Käufers auf Nacherfüllung, Schadenersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen ausgeschlossen, es sei denn, der Rechtsmangel ist arglistig verschwiegen worden.
(b) Weicht die erworbene Auktionsware von der vereinbarten Beschaffenheit (Urheberschaft, Technik und Signatur) ab, so kann der Käufer innerhalb von zwei Jahren nach dem Zuschlag vom Vertrag zurücktreten. Er erhält den gezahlten Kaufpreis incl. Aufgeld und darauf entfallender Umsatzsteuer zurück, Zug um Zug gegen Rückgabe der Auktionsware im unveränderten Zustand am Sitz des Versteigerers.
Ansprüche auf Minderung des Kaufpreises, auf Schadenersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht, soweit der Versteigerer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
(c) Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, sofern der Versteigerer die größte ihm mögliche Sorgfalt bei Ermittlung der im Katalog genannten Urheberschaft, Technik und Signatur der Auktionsware aufgewendet hat und keine Gründe vorgelegen haben, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
(d) Der Versteigerer verpflichtet sich bei Abweichungen von den Katalogangaben, welche den Wert oder die Tauglichkeit aufheben oder nicht unerheblich mindern, und welche innerhalb eines Jahres nach Übergabe in begründeter Weise vorgetragen werden, seine Rechte gegenüber dem Einlieferer gerichtlich geltend zu machen. Im Falle einer erfolgreichen Inanspruchnahme des Einlieferers erstattet der Versteigerer dem Erwerber ausschließlich den gesamten Kaufpreis.
13. Schlussbestimmungen
(a) Es gilt deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) ist nicht anwendbar.
(b) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit dies rechtlich vereinbart werden kann, Hamburg.
(c) Änderungen dieser Versteigerungsbedingungen oder Nebenabreden müssen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Klausel.
(d) Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben alle übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften.
(e) Der Versteigerer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Hamburg, den 17. November 2021
Ihre Anfrage wurde an das Auktionshaus geschickt
Entschuldigung, es gab eine Fehlermeldung bei der Sendung Ihrer Anfrage. Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Noch keine Versandinformationen verfügbar.
Shipping information not yet avalable.
Aufgeld / Premium: 16 %
Live: 3 %
USt. auf Aufgeld und Live / VAT on premium and live: 19 %
Terms and conditions:
AGBs
Versteigerungsbedingungen
Durch die Abgabe eines Gebotes oder Erteilung eines schriftlichen Auftrags erkennt der Käufer (nachfolgend auch „Bieter“ genannt) die folgenden Versteigerungsbedingungen als verbindlich an:
1. Der Versteigerer
Die Versteigerung ist eine öffentliche Versteigerung. Sie wird von den Auktionatoren des Auktionshauses Kendzia (im Folgenden „Versteigerer“ oder „Auktionshaus“) im Namen und für Rechnung des Einlieferers durchgeführt.
2. Besichtigung, Katalog
(a) Alle Kunstgegenstände, die zur Versteigerung gelangen (im Folgenden „Auktionsware“), können vor der Versteigerung besichtigt und geprüft werden. Sie sind gebraucht und werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich im Augenblick des Zuschlages befinden. Ersatzstücke im Sinne einer Nachlieferung im Sinne des § 439 BGB existieren nicht.
(b) Die Beschreibungen im Katalog, insbesondere die Angabe von Maßen, Gewicht, Herkunft, Alter, Vollständigkeit, Erhaltungszustand usw. sind nach bestem Wissen und Gewissen aufgenommen. Sie beruhen auf den Angaben des Einlieferers sowie auf den bis zur Versteigerung veröffentlichten oder allgemein zugänglichen Erkenntnissen.
3. Beschaffenheit der Auktionsware
(a) Der Versteigerer übernimmt bezüglich der Auktionsware keine Garantie im Sinne des § 443 BGB für eine vereinbarte Beschaffenheit.
(b) Nur die Angaben über Urheberschaft, Technik und Signatur der Auktionsware bestimmen deren Beschaffenheit. Die übrigen Angaben dienen ausschließlich der Information und werden nicht Bestandteile einer Beschaffenheitsvereinbarung.
(c) Der Erhaltungszustand der Auktionsware wird im Auktionsverzeichnis nicht durchgängig erwähnt; fehlende Angaben begründen ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung. Entsprechendes gilt für Zustandsberichte oder andere mündliche oder schriftliche Auskünfte.
(d) Der Versteigerer ist berechtigt, Katalogangaben durch Aushang am Ort der Versteigerung und unmittelbar vor der Versteigerung der Auktionsware mündlich durch den Auktionator zu berichtigen oder zu ergänzen.
4. Versteigerung
(a) Der Versteigerer legt den Ausrufpreis fest. Gesteigert wird um 10 % des vorangegangenen Gebots, sofern der Versteigerer nichts anderes bestimmt, mindestens jedoch um 10,00 EUR.
(b) Die Gebote sind bindend. Der Versteigerer kann ohne Begründung ein Gebot ablehnen oder den Zuschlag verweigern, insbesondere dann, wenn ein Bieter, der dem Versteigerer nicht bekannt ist oder nicht bis zum Beginn der Versteigerung Sicherheit leistet. In diesem Fall bleibt das vorangegangene Gebot verbindlich.
(c) Bieter, die bei der Auktion nicht anwesend sein können oder das Gebot nicht selbst abgeben möchten, können den Versteigerer schriftlich beauftragen, in ihrem Namen auf bestimmte Auktionsware zu bieten. Maßgeblich im schriftlichen Auftrag ist ausschließlich die Losnummer, nicht die Titelangabe im Katalog.
(d) Alternativ können diese Bieter nach schriftlicher Auftragserteilung während der laufenden Auktion selbst telefonisch ein Gebot abgeben. Der Versteigerer kann nicht dafür einstehen, dass eine Telefonverbindung zustande kommt.
(e) Nur Bieter, denen das Auktionshaus eine Bieternummer erteilt hat, können ihre schriftlichen Gebote per Fax oder E-Mail senden.
(f) Gebote via E-Mail werden nur nach expliziter Bestätigung durch den Versteigerer wirksam. Die E-Mail mit dem schriftlichen Auftrag muss spätestens 24 Stunden vor Beginn der Auktion eingegangen sein.
(g) Das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen findet auf schriftliche Gebote, Telefongebote und Gebote per E-Mail keine Anwendung. Ein Widerrufs- und/oder Rückgaberecht des Ersteigerers gem. der §§ 312b ff, 355 ff. BGB besteht nicht.
(h) Der Versteigerer haftet nicht für Schäden im Zusammenhang mit der Abgabe von mündlichen, schriftlichen, telefonischen oder Internetgeboten, soweit ihm nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt insbesondere für das Zustandekommen oder den Bestand von Telefon, Fax oder Datenleitungen sowie für Übermittlungs- oder Übertragungsfehler im Rahmen der eingesetzten Kommunikationsmittel. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden an der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(i) Neubieter werden erst nach ausreichender Legitimation (Kopie gültiger amtlicher Lichtbildausweis) als Bieter akzeptiert.
(j) Der Versteigerer darf behält sich vor, die Auktionsware zu Losen zusammenzufassen, zu trennen und, wenn ein besonderer Grund vorliegt, außerhalb der Reihenfolge auszubieten oder zurückzuziehen.
5. Zuschlag
(a) Ein Kaufvertrag kommt durch den Zuschlag des Versteigerers zustande. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot abgegeben wird. Der Bieter bleibt ungenannt. Geben mehrere Bieter das gleiche schriftliche Gebot ab, entscheidet die zeitliche Reihenfolge der eingegangenen Gebote, wenn kein höheres Gebot vorliegt oder abgegeben wird.
(b) Wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes, höheres Gebot übersehen wird und dies der Bieter sofort beanstandet, kann der Versteigerer den erteilten Zuschlag zurücknehmen und die Sache erneut ausbieten. Das gilt auch, wenn Zweifel über den Zuschlag bestehen. Übt der Auktionator dieses Recht aus, wird ein bereits erteilter Zuschlag unwirksam.
(c) Will ein Höchstbietender sein Gebot nicht gelten lassen, kann der Versteigerer ihm dennoch den Zuschlag erteilen und die Erfüllung des Kaufvertrags verlangen. Stattdessen kann der Versteigerer auch den Zuschlag auf das unmittelbar vorher abgegebene Gebot erteilen oder den Gegenstand neu ausrufen. Übt der Versteigerer dieses Recht aus, wird ein bereits erteilter Zuschlag unwirksam.
(d) Der Versteigerer kann bei Nichterreichen des Limits den Zuschlag unter Vorbehalt erteilen. An einen Zuschlag unter Vorbehalt ist der Ersteigerer vier Wochen gebunden. Erhält er innerhalb dieser Zeit nicht den vorbehaltlosen Zuschlag, so erlischt sein Gebot. Wird ein Vorbehalt durch den Einlieferer nicht genehmigt und gibt ein anderer Bieter ein Gebot in Höhe des Limits ab, so erhält dieser den Zuschlag ohne Rückfrage mit dem Vorbehaltsbieter.
(e) Der Versteigerer ist berechtigt, ohne dies anzeigen zu müssen, bis zum Erreichen eines mit dem Einlieferer vereinbarten Limits auch Gebote für den Einlieferer abzugeben und die Auktionsware dem Einlieferer unter Benennung der Einlieferungsnummer zuzuschlagen. Die Auktionsware bleibt dann unverkauft.
(f) Der Zuschlag verpflichtet den Bieter, die Auktionsware unverzüglich abzunehmen den Kaufpreis zu zahlen. Mit dem Zuschlag geht die Gefahr für eventuelle Beschädigungen oder Verlust der Auktionsware auf den Ersteigerer über. Das Eigentum geht erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises und mit Übergabe der Auktionsware auf den Ersteigerer über. Jeder Ersteigerer erwirbt in eigenem Namen auf eigene Rechnung und ist für seine Bieternummer selbst verantwortlich. Eine Abtretung wird nicht anerkannt.
6. Kaufpreis
(a) Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Zuschlagpreis (Hammerpreis) und einem Aufgeld von 16 % (sechzehn v.H.). Auf das Aufgeld wird die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben. Während oder unmittelbar nach der Versteigerung ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung durch den Versteigerer. Der Versteigerer behält sich insoweit den Einwand irrtümlicher Berechnung vor.
(b) Der Kaufpreis ist nach dem Zuschlag und der Aushändigung der Rechnung sofort fällig und in bar an den Versteigerer zu bezahlen, wenn der Ersteigerer bei der Auktion anwesend war; andernfalls ist die Zahlung innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum fällig und zu leisten. Schecks werden erst nach vorbehaltloser Bankgutschrift unter Berechnung aller Spesen als Erfüllung anerkannt. Eine Begleichung des Kaufpreises durch Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(c) Ist der Kaufpreis innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Rechnung noch nicht beglichen, tritt Verzug ein. Der Versteigerer ist im Verzugsfall berechtigt, den gesamten Kaufpreis im eigenen Namen gegen den Ersteigerer gerichtlich geltend zu machen.
(d) Der Versteigerer ist zwei Monate nach Eintritt des Verzuges berechtigt und auf Verlangen des Einlieferers verpflichtet, diesem Name und Anschrift des Ersteigerers zu nennen.
7. Entgegennahme der ersteigerten Auktionsware
(a) Erfüllungsort für die Übereignung der ersteigerten Auktionsware sind die Geschäftsräume des Versteigerers. Das Eigentum geht erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf den Käufer über. Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, die Auktionsware vor vollständiger Bezahlung des Rechnungsbetrags an den Ersteigerer herauszugeben.
(b) Holt der Ersteigerer die Auktionsware nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach der Auktion ab oder erteilt er keinen Auftrag zur Versendung, gerät er in Annahmeverzug. Der Versteigerer kann dann die Auktionsware ohne weitere Mahnung auf Kosten und Gefahr des Ersteigerers bei einem Spediteur einlagern und versichern zu lassen. Ersteigerte, aber eingelagerte Gegenstände werden erst nach vollständiger Zahlung der entstandenen Kosten ausgeliefert.
(c) Für den Fall, dass der Ersteigerer die ersteigerte Auktionsware weiterveräußert, bevor er den Kaufpreis vollständig bezahlt hat, tritt er bereits jetzt sämtliche Forderungen aus dem Weiterverkauf an den Versteigerer ab, welcher die Abtretung hiermit annimmt. Der Versteigerer ist verpflichtet, den Teil der abgetretenen Forderungen, der seine Ansprüche gegenüber dem Ersteigerer übersteigt, unverzüglich an diesen abzutreten.
8. Versand der Auktionsware
(a) Verpackung und Versand der Auktionsware erfolgen auf Kosten und Gefahr des Ersteigerers und nur nach Beauftragung durch den Ersteigerer in Textform (Fax, Brief, E-Mail, SMS) und Bestätigung durch den Versteigerer. Der Versteigerer behält sich vor, einen Versand der Auktionsware abzulehnen.
(b) Der Versteigerer organisiert – nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises – einen sachgerechten Transport der Auktionsware per Kurier oder Spediteur zum Käufer oder dem von ihm benannten Empfänger.
(c) Die Kosten für Verpackung, Transport und ggf. Versicherung werden bei der Beauftragung nach Größe, Kaufpreis und Empfindlichkeit der Auktionsware errechnet. Verpackung und Versendung erfolgen erst nach Zahlung aller Kosten für Verpackung, Versand und ggf. Versicherung.
9. Rücktrittsrecht des Versteigerers
(a) Kommt der Ersteigerer mit seiner Pflicht zur Zahlung oder Abnahme eines ersteigerten Gegenstandes in Verzug, so kann der Versteigerer, nachdem er dem Ersteigerer eine Frist von zwei Wochen gesetzt hat, vom Kaufvertrag zurücktreten. Mit dem Rücktritt erlöschen alle Rechte des Ersteigerers an der ersteigerten Auktionsware.
(b) Der Versteigerer ist nach Erklärung des Rücktritts berechtigt, vom Ersteigerer Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und den Gegenstand auf Kosten des Ersteigerers nochmals zu versteigern oder an einen Unterbieter zu verkaufen. In diesem Fall haftet der Ersteigerer für jeglichen Mindererlös. Auf einen möglichen Mehrerlös hat er jedoch keinen Anspruch und wird auch nicht zu einem weiteren Gebot zugelassen. Die gesetzlichen Rechte des Versteigerers, die sich aus dem Verzug des Ersteigerers ergeben, bleiben unberührt.
10. Haftung
Für alle Fälle vertraglicher oder gesetzlicher Schadensersatzansprüche eines Ersteigerers oder eines sonstigen Teilnehmers an einer Vorbesichtigung oder Auktion gegen den Versteigerer hat dieser nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden an der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
11. Nachverkauf
(a) Während eines Zeitraums von zwei Monaten nach der Auktion kann nicht versteigerte Auktionsware im Wege des Nachverkaufs erworben werden. Der Nachverkauf gilt als Teil der Versteigerung.
(b) Der Interessent hat persönlich, telefonisch, schriftlich oder über das Internet ein Gebot mit einem bestimmten Betrag abzugeben und die Versteigerungsbedingungen als verbindlich anzuerkennen. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Versteigerer das Gebot innerhalb von drei Wochen nach Eingang schriftlich annimmt.
(c) Die Bestimmungen über Kaufpreis, Zahlung, Verzug, Abholung und Haftung für in der Versteigerung erworbene Kunstgegenstände gelten entsprechend.
12. Rechte des Käufers
(a) Weist die erworbene Auktionsware einen Rechtsmangel auf, weil an ihm Rechte Dritter bestehen, so kann der Käufer innerhalb einer Frist von zwei Jahren wegen dieses Rechtsmangels vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Im Übrigen werden die Rechte des Käufers auf Nacherfüllung, Schadenersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen ausgeschlossen, es sei denn, der Rechtsmangel ist arglistig verschwiegen worden.
(b) Weicht die erworbene Auktionsware von der vereinbarten Beschaffenheit (Urheberschaft, Technik und Signatur) ab, so kann der Käufer innerhalb von zwei Jahren nach dem Zuschlag vom Vertrag zurücktreten. Er erhält den gezahlten Kaufpreis incl. Aufgeld und darauf entfallender Umsatzsteuer zurück, Zug um Zug gegen Rückgabe der Auktionsware im unveränderten Zustand am Sitz des Versteigerers.
Ansprüche auf Minderung des Kaufpreises, auf Schadenersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht, soweit der Versteigerer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
(c) Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, sofern der Versteigerer die größte ihm mögliche Sorgfalt bei Ermittlung der im Katalog genannten Urheberschaft, Technik und Signatur der Auktionsware aufgewendet hat und keine Gründe vorgelegen haben, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
(d) Der Versteigerer verpflichtet sich bei Abweichungen von den Katalogangaben, welche den Wert oder die Tauglichkeit aufheben oder nicht unerheblich mindern, und welche innerhalb eines Jahres nach Übergabe in begründeter Weise vorgetragen werden, seine Rechte gegenüber dem Einlieferer gerichtlich geltend zu machen. Im Falle einer erfolgreichen Inanspruchnahme des Einlieferers erstattet der Versteigerer dem Erwerber ausschließlich den gesamten Kaufpreis.
13. Schlussbestimmungen
(a) Es gilt deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) ist nicht anwendbar.
(b) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit dies rechtlich vereinbart werden kann, Hamburg.
(c) Änderungen dieser Versteigerungsbedingungen oder Nebenabreden müssen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Klausel.
(d) Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben alle übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften.
(e) Der Versteigerer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Hamburg, den 17. November 2021