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Auf den Zuschlag erheben wir 21% Aufgeld plus 19% MWST.
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Standard | Standard Aldag
Mit der persönlichen, schriftlichen oder telefonischen Teilnahme an der Versteigerung sowie des anschließenden Nach- und Freihandverkaufs werden die nachfolgenden Versteigerungsbedingungen ausdrücklich anerkannt:
§ 1 Vertragsparteien
Das Auktionshaus Eva Aldag (nachfolgend als "Versteigerer" bezeichnet) versteigert die zur Versteigerung kommenden Kunstgegenstände im Namen und für Rechnung des Einlieferers. Parteien des Kaufvertrages des zu veräußernden Gegenstandes sind ausschließlich der Einlieferer auf Veräußererseite sowie der Ersteigerer auf Erwerberseite.
§ 2 Vertragsgegenstand
Bei den zur Versteigerung kommenden Kunstgegenständen handelt es sich durchgängig um gebrauchte Sachen. Sie können vor der Versteigerung besichtigt und geprüft werden. Zudem können die vom Einlieferer zur Verfügung gestellten Unterlagen zu den Kunstgegenständen wie Expertisen, Gutachten etc. eingesehen werden.
§ 3 Ausschluss kaufrechtlicher Gewährleistungsansprüche
Die Versteigerung der Kunstgegenstände erfolgt in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt des Zuschlags befinden. Kaufrechtliche Sachmängelansprüche zwischen den Parteien des Kaufvertrages sind ausgeschlossen.
§ 4 Ausschluss einer Eigenhaftung des Versteigerers
Katalogbeschreibungen der Kunstgegenstände, Berichtigungen von Katalogbeschreibungen sowie sonstige Anmerkungen zu den Kunstgegenständen stellen keine Zusicherungen oder Garantieerklärungen dar; sie werden nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Gleiches gilt für sonstige konkretisierende oder beschreibende Angaben, insbesondere Zuschreibungen, Maße, Gewichte, Vollständigkeit, Herkunft, Zeitangaben etc. Zusicherungen oder Garantien kommen nur dann in Betracht, wenn sie schriftlich erfolgen und ausdrücklich als Zusicherung oder Garantie bezeichnet sind ("Es wird zugesichert / garantiert, dass ...").
Mündlichen Erklärungen zum Kunstgegenstand kommt von vornherein und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Zusicherungs- oder Garantiecharakter zu. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Katalogbeschreibungen zu berichtigen oder zu ergänzen. Derartige Berichtigungen und Ergänzungen nimmt der Versteigerer durch Aushang in seinen Geschäftsräumen oder durch mündlichen Hinweis unmittelbar vor der Versteigerung des betreffenden Kunstgegenstandes vor. Derartige Berichtigungen und Ergänzungen werden unmittelbar dem Einlieferer zugerechnet.
Es handelt sich ebenfalls nicht um zugesicherte Eigenschaften oder Garantien im Hinblick auf die Kunstgegenstände, es sei denn eine Garantie bzw. Zusicherung ist ausdrücklich und schriftlich erfolgt. Die Sachmängelhaftung des Versteigerers ist ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist auch die Eigenhaftung des Versteigerers für die Vollständigkeit und Richtigkeit der vom Einlieferer zu den Kunstgegenständen zur Verfügung gestellten Unterlagen. Den Versteigerer trifft keine Verpflichtung zur Überprüfung der Angaben des Einlieferers im Hinblick auf inhaltliche Richtigkeit, es sei denn, die Angaben des Einlieferers zum Kunstgegenstand bzw. seiner Herkunft wären so offensichtlich unzutreffend, dass der Versteigerer dieses bei Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
Entsprechendes gilt für vom Einlieferer eingereichte Expertisen, Gutachten, etc. In Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit ist der Versteigerer nicht verpflichtet, im Hinblick auf die Originalität und Echtheit Nachforschungen anzustellen. Im Übrigen ist die Haftung des Versteigerers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
§ 5 Ausnahmen von der Haftungsbegrenzung
Die in den §§ 3, 4 vorgesehenen Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen erfassen nicht die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Versteigerers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auktionshauses beruhen.
Nicht ausgeschlossen ist auch die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Versteigerers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auktionshauses beruhen.
§ 6 Person des Bieters, telefonische und schriftliche Gebote
Jeder Bieter kauft im eigenen Namen und für eigene Rechnung, d.h. er haftet persönlich für die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages. Bieter, die dem Versteigerer unbekannt sind, müssen sich bei ihm vor der Versteigerung ausweisen.
Will der Bieter im Namen und für Rechnung eines Dritten an der Versteigerung teilnehmen, muss er dies dem Versteigerer bis spätestens 24 Stunden vor Beginn der Versteigerung schriftlich mitteilen. Die Mitteilung muss den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Dritten enthalten. Zudem ist der Mitteilung eine schriftliche Vollmacht des Dritten im Original beizufügen. Erfüllt der Bieter eine dieser Voraussetzungen nicht, kommt der Kaufvertrag im Falle der Zuschlagserteilung mit dem Bieter persönlich zustande.
Kann oder will der Bieter bei der Versteigerung nicht persönlich zugegen sein, bestehen die Möglichkeiten des schriftlichen Gebots sowie des telefonischen Mitbietens. In beiden Fällen ist Voraussetzung für eine Berücksichtigung von Angeboten, dass sie spätestens 24 Stunden vor der Versteigerung beim Versteigerer eingegangen sind.
Das schriftliche Gebot muss die Katalognummer sowie den maximal zu bietenden Preis enthalten. Der maximal gebotene Preis beinhaltet nicht das Aufgeld und die Mehrwertsteuer. Diese werden zugeschlagen, erhöhen also das Maximalgebot entsprechend. Maßgeblich ist ausschließlich die Katalognummer und nicht die Bezeichnung des Gegenstandes bzw. der Anmeldung. Das schriftlich abgegebene Gebot ist verbindlich und unwiderruflich. Es hat Gültigkeit für die Dauer der Versteigerung sowie weitere sechs Wochen darüber hinaus.
Auch der Auftrag zum telefonischen Mitbieten muss schriftlich erteilt werden und spätestens 24 Stunden vor der Versteigerung beim Versteigerer eingehen. Neben der Katalognummer ist vom telefonischen Bietinteressenten eine Telefonnummer anzugeben, unter der er während der Versteigerung und bei Aufruf der Katalognummer zu erreichen ist. Telefonisches Mitbieten auf bestimmte Objekte setzt bei den einzelnen Positionen jeweils einen Mindest-Katalogpreis von 100,00 € voraus. Mit der Beantragung des telefonischen Mitsteigerns erklärt sich der Bieter mit der Aufzeichnung des Telefongesprächs während der Versteigerung einverstanden. Für den Fall des Nichtzustandekommens oder der Unterbrechung der Telefonverbindung während der Versteigerung des betreffenden Kunstgegenstandes ist der Versteigerer bevollmächtigt, bis zum im Versteigerungskatalog abgedruckten Schätzpreis für den Telefonbieter mitzubieten, sofern nicht der Telefonbieter in seinem schriftlichen Antrag ein geringeres oder höheres Limit benannt hat. Auch für den Telefonbieter gilt, dass zum Zuschlagspreis bzw. benannten Limit das Aufgeld sowie die Mehrwertsteuer zuzusetzen sind.
Gebote für schriftliche oder telefonische Bieter werden während der Versteigerung stets mit dem Betrag in Anspruch genommen, der erforderlich ist, um andere Gebote zu überbieten.
Bei den schriftlichen Anträgen auf schriftliches oder telefonisches Gebot handelt es sich um verbindliche Angebote, die allerdings keinen Anspruch auf ihre Annahme begründen. Dem Versteigerer steht es frei, ob er von einem schriftlichen oder telefonischen Angebot Gebrauch macht oder nicht. Auch übernimmt der Versteigerer beim Telefonbieter in technischer Hinsicht keine Haftung für die ordnungsgemäße Durchführung des telefonischen Mitsteigerns. Dies gilt insbesondere für das Zustandekommen und die Aufrechterhaltung der Telefonverbindung. Ebenso wenig haftet der Versteigerer für Übermittlungsfehler.
Der Versteigerer ist berechtigt, von Bietern, die nicht persönlich an der Versteigerung teilnehmen, sondern schriftlich oder telefonisch bieten wollen, ihre Berücksichtigung von der Übersendung eines bankbestätigten Schecks in Höhe ihres Maximalgebots, bei Fehlen einer Angabe eines Maximalgebots in Höhe des Richtpreises abhängig zu machen.
§ 7 Ablauf der Versteigerung
Der Aufruf der Kunstgegenstände beginnt grundsätzlich mit der Katalognummer und dem zugehörigen im Versteigerungskatalog angegebenen Richtpreis. Der Versteigerer ist berechtigt, Katalognummern zu vereinen, zu trennen, in geänderter Reihenfolge anzubieten oder zurückzuziehen. Jedes Gebot steigert den Richtpreis um 10 %. Ein zu einer Katalognummer abgegebenes Gebot bleibt bis zur endgültigen Versteigerung des entsprechenden Kunstgegenstandes wirksam.
Der Zuschlag wird nach dreimaligem Aufruf an den Höchstbietenden erteilt. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme des ersteigerten Kunstgegenstandes. Bei Nichterreichen des Mindestpreises ist der Versteigerer berechtigt, den Zuschlag unter Vorbehalt zu erteilen. Bei einem Zuschlag unter Vorbehalt ist der Bieter für die Dauer von vier Wochen ab dem Tag des Zuschlags an sein Gebot gebunden. Das Gebot erlischt, wenn der Bieter nicht innerhalb dieser Zeit den vorbehaltlosen Zuschlag erhält. Der unter Vorbehalt erteilte Zuschlag wird dagegen wirksam, wenn der Versteigerer das Gebot innerhalb von vier Wochen ab dem Tag des Zuschlags schriftlich bestätigt. Als Bestätigung gilt auch die Übersendung der Rechnung und die Aufforderung zur Abholung.
Der Versteigerer ist berechtigt, den Zuschlag zu verweigern. Der Versteigerer ist weiter berechtigt, ein Gebot abzulehnen. In diesem Fall wird das vorherige Gebot verbindlich. Geben mehrere Personen das gleiche Gebot ab, so entscheidet über den Zuschlag das Los.
Besteht Uneinigkeit über einen Zuschlag, so kann der Versteigerer nach freiem Ermessen sofort den Zuschlag zugunsten eines bestimmten Bieters wiederholen oder den Gegenstand nochmals aufrufen. Der Versteigerer ist befugt, den erteilten Zuschlag zurückzunehmen und die Sache erneut anzubieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen und dies vom Bieter sofort beanstandet worden ist oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen.
Will ein Höchstbietender sein Gebot nicht gelten lassen, so kann der Versteigerer diesem trotzdem den Zuschlag erteilen und die sich hieraus ergebenden Rechte weiter verfolgen. Er kann aber auch den Zuschlag auf das nächstniedrigere Gebot erteilen oder den Gegenstand neu ausrufen.
Bei einem Bieter mit Wohn- und/oder Geschäftssitz im Ausland ist der Versteigerer dazu berechtigt, die Aufrechterhaltung des Zuschlages von der sofortigen Übergabe eines Schecks in Höhe der Zuschlagssumme zzgl. Aufgeld sowie Mehrwertsteuer abhängig zu machen. Ist der ausländische Bieter auf Anforderung nicht in der Lage, sofort einen bankbestätigten Scheck in Höhe der vollen Summe zu übergeben, kann der Zuschlag widerrufen werden. In diesem Fall tritt § 4 Abs. 3 in Kraft.
§ 8 Kaufpreis und Fälligkeit
Bei dem Gebot, das den Zuschlag erhalten hat, handelt es sich um den Nettoverkaufspreis für den Kaufgegenstand. Auf diesen Preis wird ein Aufgeld von 21 % (zzgl. der auf das Aufgeld entfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer von zur Zeit 16 %) erhoben.
Gelangt der Kaufvertrag zwischen den Parteien aufgrund einer Aufhebung oder des Rücktritts vom Vertrag nicht zur Umsetzung, lässt dies den Anspruch des Versteigerers auf Zahlung des Aufgelds zzgl. der Mehrwertsteuer unberührt. Entsprechendes gilt, wenn der Vertrag seitens des Versteigerers angefochten wird.
Mit dem Zuschlag wird die Bezahlung des Kaufpreises für den Kunstgegenstand sowie des Aufgeldes sofort fällig. Die Bezahlung hat in bar oder durch Überweisung zu erfolgen. Die Zahlung hat an den Versteigerer zu erfolgen, der inkassobevollmächtigt ist. Kaufpreis sowie Aufgeld zzgl. Mehrwertsteuer müssen spätestens 21 Tage nach dem Tag der Versteigerung dem Konto des Versteigerers gutgeschrieben sein, so dass es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung auf das Datum des Zahlungseinganges ankommt. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist tritt automatisch Verzug ein.
Für Ersteigerer, die schriftlich oder telefonisch geboten haben, wird die Bezahlung des Kaufpreises binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum fällig.
Der Versteigerer behält sich vor, während oder unmittelbar nach der Versteigerung ausgestellte Rechnungen einer Überprüfung und ggf. Berichtigung zuzuführen. Dieser Vorbehalt des Versteigerers eröffnet Rechtsansprüche weder für den Einlieferer noch für den Ersteigerer.
Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, Zahlungen in ausländischer Währung entgegen zu nehmen. Nimmt er diese an, so gehen etwaige Kursverluste sowie Bankspesen zu Lasten des Ersteigerers.
Bei jeder Art von Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 1 BGB berechnet.
§ 9 Gefahrübergang und Abnahme
Mit der Erteilung des Zuschlags geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Beschädigung des ersteigerten Kunstgegenstands auf den Ersteigerer über. Das Eigentum am ersteigerten Kunstgegenstand geht allerdings erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises auf den Ersteigerer über. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises macht der Versteigerer zugunsten des Einlieferers von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch. Das gleiche Recht steht dem Versteigerer zu, solange nicht das Aufgeld zzgl. Mehrwertsteuer gezahlt sind.
Der Ersteigerer ist mit dem Zuschlag zur sofortigen Abnahme des Kunstgegenstandes beim Versteigerer verpflichtet. Verlangt der Ersteigerer die Versendung des Kunstgegenstandes an einen anderen Ort, trägt der Ersteigerer für den Transport die Kosten und die Gefahr des Untergangs bzw. der Beschädigung des Kunstgegenstandes. Kommt der Ersteigerer seiner Verpflichtung zur sofortigen Abnahme des Kunstgegenstandes nicht nach und holt ihn nicht beim Versteigerer ab bzw. veranlasst nicht die Versendung, ist der Versteigerer berechtigt, den Kunstgegenstand im Namen und auf Rechnung des Ersteigerers bei sich selbst oder einem Dritten einzulagern. Eine Haftung für die Dauer der durch die Nichtabnahme bedingten Einlagerung im Hinblick auf Untergang oder Beschädigung des Kunstgegenstandes sind ausgeschlossen, soweit dem Versteigerer nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorzuwerfen ist.
§ 10 Durchsetzung von Rechten
Der Versteigerer ist berechtigt, die Gesamtforderung des Einlieferers im eigenen Namen außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen und einzuziehen. Die Kosten der Rechtsverfolgung kann der Versteigerer vom Einlieferer ersetzt verlangen und ebenfalls dem säumigen Ersteigerer überantworten.
Kommt der Ersteigerer mit seiner Pflicht zur Zahlung oder Abnahme des Versteigerungsgutes in Verzug, ist der Versteigerer wahlweise berechtigt, die Erfüllung des Kaufvertrages zu verlangen oder nach erfolgloser Fristsetzung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. Der Schadenersatz kann auch in der Weise berechnet werden, dass der Kunstgegenstand erneut zur Versteigerung kommt und der säumige Ersteigerer für einen Mindererlös im Vergleich zur ursprünglichen Versteigerung einzustehen hat. Zudem hat der säumige Ersteigerer die Versteigerungsgebühren und alle sonstigen Kosten des Versteigerers zu tragen, die durch die erneute Versteigerung angefallen sind. Im Gegenzug besteht kein Anspruch des säumigen Ersteigerers auf Erhalt eines ggf. bei der erneuten Versteigerung erzielten Mehrerlöses.
§ 11 Nebenabreden, Schriftform
Mündliche Nebenabreden neben den Versteigerungsbedingungen bestehen nicht. Jede Änderung oder Ergänzung bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform selbst.
§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsort
Erfüllungsort und Gerichtsstand für den vollkaufmännischen Verkehr ist Buxtehude.
§ 13 Geltendes Recht
Es gilt deutsches Recht. Die Vorschriften des einheitlichen internationalen Kaufrechts findet keine Anwendung.
§ 14 Freihandverkauf
Die Versteigerungsbedingungen gelten sinngemäß auch für den Freihandverkauf.
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Versteigerungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Es gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung diejenige Regelung, die bei verständiger Auslegung der unwirksamen Regelung am nächsten kommen würde, im Zweifel deutsches Kaufrecht bzw. für den Provisionsanspruch Maklerrecht.
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Mit der persönlichen, schriftlichen oder telefonischen Teilnahme an der Versteigerung sowie des anschließenden Nach- und Freihandverkaufs werden die nachfolgenden Versteigerungsbedingungen ausdrücklich anerkannt:
§ 1 Vertragsparteien
Das Auktionshaus Eva Aldag (nachfolgend als "Versteigerer" bezeichnet) versteigert die zur Versteigerung kommenden Kunstgegenstände im Namen und für Rechnung des Einlieferers. Parteien des Kaufvertrages des zu veräußernden Gegenstandes sind ausschließlich der Einlieferer auf Veräußererseite sowie der Ersteigerer auf Erwerberseite.
§ 2 Vertragsgegenstand
Bei den zur Versteigerung kommenden Kunstgegenständen handelt es sich durchgängig um gebrauchte Sachen. Sie können vor der Versteigerung besichtigt und geprüft werden. Zudem können die vom Einlieferer zur Verfügung gestellten Unterlagen zu den Kunstgegenständen wie Expertisen, Gutachten etc. eingesehen werden.
§ 3 Ausschluss kaufrechtlicher Gewährleistungsansprüche
Die Versteigerung der Kunstgegenstände erfolgt in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt des Zuschlags befinden. Kaufrechtliche Sachmängelansprüche zwischen den Parteien des Kaufvertrages sind ausgeschlossen.
§ 4 Ausschluss einer Eigenhaftung des Versteigerers
Katalogbeschreibungen der Kunstgegenstände, Berichtigungen von Katalogbeschreibungen sowie sonstige Anmerkungen zu den Kunstgegenständen stellen keine Zusicherungen oder Garantieerklärungen dar; sie werden nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Gleiches gilt für sonstige konkretisierende oder beschreibende Angaben, insbesondere Zuschreibungen, Maße, Gewichte, Vollständigkeit, Herkunft, Zeitangaben etc. Zusicherungen oder Garantien kommen nur dann in Betracht, wenn sie schriftlich erfolgen und ausdrücklich als Zusicherung oder Garantie bezeichnet sind ("Es wird zugesichert / garantiert, dass ...").
Mündlichen Erklärungen zum Kunstgegenstand kommt von vornherein und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Zusicherungs- oder Garantiecharakter zu. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Katalogbeschreibungen zu berichtigen oder zu ergänzen. Derartige Berichtigungen und Ergänzungen nimmt der Versteigerer durch Aushang in seinen Geschäftsräumen oder durch mündlichen Hinweis unmittelbar vor der Versteigerung des betreffenden Kunstgegenstandes vor. Derartige Berichtigungen und Ergänzungen werden unmittelbar dem Einlieferer zugerechnet.
Es handelt sich ebenfalls nicht um zugesicherte Eigenschaften oder Garantien im Hinblick auf die Kunstgegenstände, es sei denn eine Garantie bzw. Zusicherung ist ausdrücklich und schriftlich erfolgt. Die Sachmängelhaftung des Versteigerers ist ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist auch die Eigenhaftung des Versteigerers für die Vollständigkeit und Richtigkeit der vom Einlieferer zu den Kunstgegenständen zur Verfügung gestellten Unterlagen. Den Versteigerer trifft keine Verpflichtung zur Überprüfung der Angaben des Einlieferers im Hinblick auf inhaltliche Richtigkeit, es sei denn, die Angaben des Einlieferers zum Kunstgegenstand bzw. seiner Herkunft wären so offensichtlich unzutreffend, dass der Versteigerer dieses bei Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
Entsprechendes gilt für vom Einlieferer eingereichte Expertisen, Gutachten, etc. In Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit ist der Versteigerer nicht verpflichtet, im Hinblick auf die Originalität und Echtheit Nachforschungen anzustellen. Im Übrigen ist die Haftung des Versteigerers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
§ 5 Ausnahmen von der Haftungsbegrenzung
Die in den §§ 3, 4 vorgesehenen Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen erfassen nicht die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Versteigerers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auktionshauses beruhen.
Nicht ausgeschlossen ist auch die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Versteigerers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auktionshauses beruhen.
§ 6 Person des Bieters, telefonische und schriftliche Gebote
Jeder Bieter kauft im eigenen Namen und für eigene Rechnung, d.h. er haftet persönlich für die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages. Bieter, die dem Versteigerer unbekannt sind, müssen sich bei ihm vor der Versteigerung ausweisen.
Will der Bieter im Namen und für Rechnung eines Dritten an der Versteigerung teilnehmen, muss er dies dem Versteigerer bis spätestens 24 Stunden vor Beginn der Versteigerung schriftlich mitteilen. Die Mitteilung muss den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Dritten enthalten. Zudem ist der Mitteilung eine schriftliche Vollmacht des Dritten im Original beizufügen. Erfüllt der Bieter eine dieser Voraussetzungen nicht, kommt der Kaufvertrag im Falle der Zuschlagserteilung mit dem Bieter persönlich zustande.
Kann oder will der Bieter bei der Versteigerung nicht persönlich zugegen sein, bestehen die Möglichkeiten des schriftlichen Gebots sowie des telefonischen Mitbietens. In beiden Fällen ist Voraussetzung für eine Berücksichtigung von Angeboten, dass sie spätestens 24 Stunden vor der Versteigerung beim Versteigerer eingegangen sind.
Das schriftliche Gebot muss die Katalognummer sowie den maximal zu bietenden Preis enthalten. Der maximal gebotene Preis beinhaltet nicht das Aufgeld und die Mehrwertsteuer. Diese werden zugeschlagen, erhöhen also das Maximalgebot entsprechend. Maßgeblich ist ausschließlich die Katalognummer und nicht die Bezeichnung des Gegenstandes bzw. der Anmeldung. Das schriftlich abgegebene Gebot ist verbindlich und unwiderruflich. Es hat Gültigkeit für die Dauer der Versteigerung sowie weitere sechs Wochen darüber hinaus.
Auch der Auftrag zum telefonischen Mitbieten muss schriftlich erteilt werden und spätestens 24 Stunden vor der Versteigerung beim Versteigerer eingehen. Neben der Katalognummer ist vom telefonischen Bietinteressenten eine Telefonnummer anzugeben, unter der er während der Versteigerung und bei Aufruf der Katalognummer zu erreichen ist. Telefonisches Mitbieten auf bestimmte Objekte setzt bei den einzelnen Positionen jeweils einen Mindest-Katalogpreis von 100,00 € voraus. Mit der Beantragung des telefonischen Mitsteigerns erklärt sich der Bieter mit der Aufzeichnung des Telefongesprächs während der Versteigerung einverstanden. Für den Fall des Nichtzustandekommens oder der Unterbrechung der Telefonverbindung während der Versteigerung des betreffenden Kunstgegenstandes ist der Versteigerer bevollmächtigt, bis zum im Versteigerungskatalog abgedruckten Schätzpreis für den Telefonbieter mitzubieten, sofern nicht der Telefonbieter in seinem schriftlichen Antrag ein geringeres oder höheres Limit benannt hat. Auch für den Telefonbieter gilt, dass zum Zuschlagspreis bzw. benannten Limit das Aufgeld sowie die Mehrwertsteuer zuzusetzen sind.
Gebote für schriftliche oder telefonische Bieter werden während der Versteigerung stets mit dem Betrag in Anspruch genommen, der erforderlich ist, um andere Gebote zu überbieten.
Bei den schriftlichen Anträgen auf schriftliches oder telefonisches Gebot handelt es sich um verbindliche Angebote, die allerdings keinen Anspruch auf ihre Annahme begründen. Dem Versteigerer steht es frei, ob er von einem schriftlichen oder telefonischen Angebot Gebrauch macht oder nicht. Auch übernimmt der Versteigerer beim Telefonbieter in technischer Hinsicht keine Haftung für die ordnungsgemäße Durchführung des telefonischen Mitsteigerns. Dies gilt insbesondere für das Zustandekommen und die Aufrechterhaltung der Telefonverbindung. Ebenso wenig haftet der Versteigerer für Übermittlungsfehler.
Der Versteigerer ist berechtigt, von Bietern, die nicht persönlich an der Versteigerung teilnehmen, sondern schriftlich oder telefonisch bieten wollen, ihre Berücksichtigung von der Übersendung eines bankbestätigten Schecks in Höhe ihres Maximalgebots, bei Fehlen einer Angabe eines Maximalgebots in Höhe des Richtpreises abhängig zu machen.
§ 7 Ablauf der Versteigerung
Der Aufruf der Kunstgegenstände beginnt grundsätzlich mit der Katalognummer und dem zugehörigen im Versteigerungskatalog angegebenen Richtpreis. Der Versteigerer ist berechtigt, Katalognummern zu vereinen, zu trennen, in geänderter Reihenfolge anzubieten oder zurückzuziehen. Jedes Gebot steigert den Richtpreis um 10 %. Ein zu einer Katalognummer abgegebenes Gebot bleibt bis zur endgültigen Versteigerung des entsprechenden Kunstgegenstandes wirksam.
Der Zuschlag wird nach dreimaligem Aufruf an den Höchstbietenden erteilt. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme des ersteigerten Kunstgegenstandes. Bei Nichterreichen des Mindestpreises ist der Versteigerer berechtigt, den Zuschlag unter Vorbehalt zu erteilen. Bei einem Zuschlag unter Vorbehalt ist der Bieter für die Dauer von vier Wochen ab dem Tag des Zuschlags an sein Gebot gebunden. Das Gebot erlischt, wenn der Bieter nicht innerhalb dieser Zeit den vorbehaltlosen Zuschlag erhält. Der unter Vorbehalt erteilte Zuschlag wird dagegen wirksam, wenn der Versteigerer das Gebot innerhalb von vier Wochen ab dem Tag des Zuschlags schriftlich bestätigt. Als Bestätigung gilt auch die Übersendung der Rechnung und die Aufforderung zur Abholung.
Der Versteigerer ist berechtigt, den Zuschlag zu verweigern. Der Versteigerer ist weiter berechtigt, ein Gebot abzulehnen. In diesem Fall wird das vorherige Gebot verbindlich. Geben mehrere Personen das gleiche Gebot ab, so entscheidet über den Zuschlag das Los.
Besteht Uneinigkeit über einen Zuschlag, so kann der Versteigerer nach freiem Ermessen sofort den Zuschlag zugunsten eines bestimmten Bieters wiederholen oder den Gegenstand nochmals aufrufen. Der Versteigerer ist befugt, den erteilten Zuschlag zurückzunehmen und die Sache erneut anzubieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen und dies vom Bieter sofort beanstandet worden ist oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen.
Will ein Höchstbietender sein Gebot nicht gelten lassen, so kann der Versteigerer diesem trotzdem den Zuschlag erteilen und die sich hieraus ergebenden Rechte weiter verfolgen. Er kann aber auch den Zuschlag auf das nächstniedrigere Gebot erteilen oder den Gegenstand neu ausrufen.
Bei einem Bieter mit Wohn- und/oder Geschäftssitz im Ausland ist der Versteigerer dazu berechtigt, die Aufrechterhaltung des Zuschlages von der sofortigen Übergabe eines Schecks in Höhe der Zuschlagssumme zzgl. Aufgeld sowie Mehrwertsteuer abhängig zu machen. Ist der ausländische Bieter auf Anforderung nicht in der Lage, sofort einen bankbestätigten Scheck in Höhe der vollen Summe zu übergeben, kann der Zuschlag widerrufen werden. In diesem Fall tritt § 4 Abs. 3 in Kraft.
§ 8 Kaufpreis und Fälligkeit
Bei dem Gebot, das den Zuschlag erhalten hat, handelt es sich um den Nettoverkaufspreis für den Kaufgegenstand. Auf diesen Preis wird ein Aufgeld von 21 % (zzgl. der auf das Aufgeld entfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer von zur Zeit 16 %) erhoben.
Gelangt der Kaufvertrag zwischen den Parteien aufgrund einer Aufhebung oder des Rücktritts vom Vertrag nicht zur Umsetzung, lässt dies den Anspruch des Versteigerers auf Zahlung des Aufgelds zzgl. der Mehrwertsteuer unberührt. Entsprechendes gilt, wenn der Vertrag seitens des Versteigerers angefochten wird.
Mit dem Zuschlag wird die Bezahlung des Kaufpreises für den Kunstgegenstand sowie des Aufgeldes sofort fällig. Die Bezahlung hat in bar oder durch Überweisung zu erfolgen. Die Zahlung hat an den Versteigerer zu erfolgen, der inkassobevollmächtigt ist. Kaufpreis sowie Aufgeld zzgl. Mehrwertsteuer müssen spätestens 21 Tage nach dem Tag der Versteigerung dem Konto des Versteigerers gutgeschrieben sein, so dass es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung auf das Datum des Zahlungseinganges ankommt. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist tritt automatisch Verzug ein.
Für Ersteigerer, die schriftlich oder telefonisch geboten haben, wird die Bezahlung des Kaufpreises binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum fällig.
Der Versteigerer behält sich vor, während oder unmittelbar nach der Versteigerung ausgestellte Rechnungen einer Überprüfung und ggf. Berichtigung zuzuführen. Dieser Vorbehalt des Versteigerers eröffnet Rechtsansprüche weder für den Einlieferer noch für den Ersteigerer.
Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, Zahlungen in ausländischer Währung entgegen zu nehmen. Nimmt er diese an, so gehen etwaige Kursverluste sowie Bankspesen zu Lasten des Ersteigerers.
Bei jeder Art von Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 1 BGB berechnet.
§ 9 Gefahrübergang und Abnahme
Mit der Erteilung des Zuschlags geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Beschädigung des ersteigerten Kunstgegenstands auf den Ersteigerer über. Das Eigentum am ersteigerten Kunstgegenstand geht allerdings erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises auf den Ersteigerer über. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises macht der Versteigerer zugunsten des Einlieferers von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch. Das gleiche Recht steht dem Versteigerer zu, solange nicht das Aufgeld zzgl. Mehrwertsteuer gezahlt sind.
Der Ersteigerer ist mit dem Zuschlag zur sofortigen Abnahme des Kunstgegenstandes beim Versteigerer verpflichtet. Verlangt der Ersteigerer die Versendung des Kunstgegenstandes an einen anderen Ort, trägt der Ersteigerer für den Transport die Kosten und die Gefahr des Untergangs bzw. der Beschädigung des Kunstgegenstandes. Kommt der Ersteigerer seiner Verpflichtung zur sofortigen Abnahme des Kunstgegenstandes nicht nach und holt ihn nicht beim Versteigerer ab bzw. veranlasst nicht die Versendung, ist der Versteigerer berechtigt, den Kunstgegenstand im Namen und auf Rechnung des Ersteigerers bei sich selbst oder einem Dritten einzulagern. Eine Haftung für die Dauer der durch die Nichtabnahme bedingten Einlagerung im Hinblick auf Untergang oder Beschädigung des Kunstgegenstandes sind ausgeschlossen, soweit dem Versteigerer nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorzuwerfen ist.
§ 10 Durchsetzung von Rechten
Der Versteigerer ist berechtigt, die Gesamtforderung des Einlieferers im eigenen Namen außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen und einzuziehen. Die Kosten der Rechtsverfolgung kann der Versteigerer vom Einlieferer ersetzt verlangen und ebenfalls dem säumigen Ersteigerer überantworten.
Kommt der Ersteigerer mit seiner Pflicht zur Zahlung oder Abnahme des Versteigerungsgutes in Verzug, ist der Versteigerer wahlweise berechtigt, die Erfüllung des Kaufvertrages zu verlangen oder nach erfolgloser Fristsetzung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. Der Schadenersatz kann auch in der Weise berechnet werden, dass der Kunstgegenstand erneut zur Versteigerung kommt und der säumige Ersteigerer für einen Mindererlös im Vergleich zur ursprünglichen Versteigerung einzustehen hat. Zudem hat der säumige Ersteigerer die Versteigerungsgebühren und alle sonstigen Kosten des Versteigerers zu tragen, die durch die erneute Versteigerung angefallen sind. Im Gegenzug besteht kein Anspruch des säumigen Ersteigerers auf Erhalt eines ggf. bei der erneuten Versteigerung erzielten Mehrerlöses.
§ 11 Nebenabreden, Schriftform
Mündliche Nebenabreden neben den Versteigerungsbedingungen bestehen nicht. Jede Änderung oder Ergänzung bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform selbst.
§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsort
Erfüllungsort und Gerichtsstand für den vollkaufmännischen Verkehr ist Buxtehude.
§ 13 Geltendes Recht
Es gilt deutsches Recht. Die Vorschriften des einheitlichen internationalen Kaufrechts findet keine Anwendung.
§ 14 Freihandverkauf
Die Versteigerungsbedingungen gelten sinngemäß auch für den Freihandverkauf.
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Versteigerungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Es gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung diejenige Regelung, die bei verständiger Auslegung der unwirksamen Regelung am nächsten kommen würde, im Zweifel deutsches Kaufrecht bzw. für den Provisionsanspruch Maklerrecht.