Art, Antiques, Collectibles

by Auktionshaus J. Weiner

16. Jun 2018 14:00 MESZ (13:00 BST) Live-Webcast-Auktion

Wichtige Informationen

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AGB

Versteigerungsbedingungen

 

Mit der persönlichen, schriftlichen, telefonischen Teilnahme an der Versteigerung, der Nutzung des Nach-und Freihandverkauf, der Teilnahme an der Auktion über Internetportale werden folgende Bedingungen anerkannt:

 

01.) Die Firma Auktionshaus J.Weiner  (im folgenden Versteigerer) versteigert die zur Versteigerung eingelieferten Sachen freiwillig in fremden Namen und für fremde Rechnung der Einlieferer, die in der Auktion ungenannt bleiben. Der Versteigerer ist ermächtigt, alle Rechte des Einlieferers aus dem Zuschlag in dessen  Namen geltend zu machen.

 

02.) Die Sachen werden ohne Gewährleistung für Sachmängel, insbesondere Güte, Beschaffenheit, Echtheit, Zustand und Vollständigkeit wie besichtigt und im Zustand des Zuschlages versteigert. Jeder Bieter hat während der Vorbesichtigung Zeit zur Begutachtung der Sachen sowie zur Klärung seiner Fragen zum Zustand oder der Echtheit.  Katalog-, bzw. Versteigerungslistenangaben werden vom Versteigerer nach besten Wissen und Gewissen gemacht.  Hat der Bieter nach der Auktion Zweifel an der Echtheit eines ersteigerten Loses hat er diese dem Auktionshaus sofort kund zu tun. Der Bieter hat seine Zweifel innerhalb von 4 Wochen gerechnet ab Auktionsdatum mit einem amtlichen Gutachten zu untermauern, welches von einem zugelassenen Gutachter erstellt wurde und zweifelsfrei belegt, daß der Gegenstand nicht authentisch oder unecht ist. Nur in diesem Fall ist eine eventuelle Rückabwicklung über das Auktionshaus möglich. Entstandene Kosten für den durch den Käufer beauftragten Gutachter werden vom Auktionshaus nicht erstattet.

 

03.) Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Versteigerers (z.B. wegen Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsabschluß, positiver Forderungsverletzung, Rechtsmängeln, unerlaubter Handlung) ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.  Dies gilt auch für evtl. persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, der Angestellten sowie der Erfüllungs- und Verrichtungshilfen des Versteigerers.

 

04.) Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Lot-Nr. zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihe anzubieten oder zurückzuziehen. Die Lot-Nr. ist die Nummer, unter der die Sachen in der Auktion aufgerufen werden bzw. in der Versteigerungsliste (Katalog) verzeichnet sind oder im Freihandverkauf angeboten werden.

 

05.)  Gebote können in schriftlicher Form, telefonisch, persönlich durch Anwesenheit oder über das Internet per Live-Stream abgegeben werden. Der Versteigerer haftet nicht für Verbindungsabbrüche, Ausfall oder Funktionsstörung der Internetverbindung während des Live-Streambietens, ebenso wenig für Fehler beim Zustandekommen einer Telefonverbindung zum Bieten per Telefongebot. Der Versteigerer hat das Recht Gebote abzulehnen!

 

06.) Um die Ausführung von Vorgeboten sicherzustellen, müssen diese beim Versteigerer mindestens 12 Stunden vor Auktionsbeginn eingehen. Die Wirksamkeit eines Vorgebotes bedingt korrekte schriftliche  Angaben zur Person, Adresse, eine Telefon-Nr. unter der der Bieter  regelmäßig zu erreichen ist, die Lot-Nr. sowie Mindest- und Höchstgebot und Unterschrift des Bieters. Der Versteigerer kann zur Legitimation des Vorbieters dessen Ausweis oder Pass fordern. Desweiteren kann der Versteigerer Referenzen zur Zahlungsmoral, Bonität und Bietverhalten des Vorbieters bzw., Bieters anfordern. Saalbieter müssen sich durch Ausweis oder Reisepass legitimieren.

 

07.) Telefonische Gebote müssen durch Abgabe eines schriftlichen Gebotes mit denen unter Punkt 06 genannten Angaben des Bieters mindestens in der Höhe des Versteigerungslimits untermauert werden. Ohne diese Angaben werden telefonische Gebote grundsätzlich nicht ausgeführt.  Telefonische Bieter werden erst ab einem Einzelgebot in Höhe von 100,00 € zugelassen.

 

08.)  Der Zuschlag kann nur erteilt werden, wenn der Bieter eine Bieternummer hat, zum Bieten zugelassen ist und mit Namen und Adresse in die Bieterliste eingetragen ist.

 

09.) Ein Gebot erlischt, wenn es vom Versteigerer abgelehnt wird, die Auktion ohne Erteilung eines Zuschlages geschlossen oder die Sache erneut aufgerufen wird.  Ein unwirksames Übergebot führt nicht zum Erlöschen  des vorangegangenen Gebotes.

 

10.) Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an den Höchstbietenden. Geben mehrere Personen gleichzeitig dasselbe Gebot ab und gibt es nach dreimaligem Aufruf  kein höheres Gebot so entscheidet das Los. Schriftliche Gebote haben Priorität. Bei gleichen schriftlichen Geboten entscheidet der Ersteingang. Bestehen Zweifel darüber, ob oder an wen der Zuschlag erfolgt ist oder wurde ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen, so kann der Versteigerer den Zuschlag zugunsten eines bestimmten Bieters wiederholen oder die Sache erneut aufrufen. In diesem Falle wird ein vorangegangener Zuschlag  unwirksam. Einwendungen gegen einen Zuschlag sind unverzüglich, d.h. vor Aufruf der nächsten Lot-Nr. zu erheben.

 

11.) Wird das mit dem Einlieferer vereinbarte Versteigerungslimit (niedrigst möglicher Zuschlagspreis) nicht erreicht, kann der Auktionator den Zuschlag unter Vorbehalt (UV-Zuschlag) erteilen. Das Angebot zum Limit an die Allgemeinheit bleibt jedoch bestehen. Die Sache kann im Falle eines Nachgebotes zum Limit auch ohne Rücksprache anderen Bietern zugeschlagen oder im Freihandverkauf veräußert werden. Gebote mit UV-Zuschlag sind für den Bieter 4 Wochen verbindlich, für den Versteigerer jedoch freibleibend.  Der in der Auktionsliste genannte Preis ist in der Regel nicht das mit dem Einlieferer vereinbarte Versteigerungslimit.  Der Zuschlag kann auch unter dem Preis der Auktionsliste erfolgen solange das Versteigerungslimit gewahrt bleibt.

 

12.) Mit Erteilung des Zuschlages gehen alle Risiken, insbesondere die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung des Zustandes der Sache auf den Erwerber über. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung. Das Eigentum an der Sache geht jedoch erst mit der Begleichung aller Forderungen des Versteigerers an den Erwerber über.

 

13.) Der erfolgreiche Bieter erhält nach Erteilung des Zuschlages eine Rechnung, welche auf die von ihm vor der Auktion angegebene Bieteranschrift  ausgestellt wird. Dies gilt insbesondere für Livestreaming-Bieter, da sonst die Abfrage von Bonitätsinformationen über den jeweiligen Live-Bieter durch das Auktionshaus in anders gehandhabten Fällen durch den Bieter umgangen werden könnten. Bieter welche sich unter anderem Namen anmelden werden den Livebietportalen gemeldet und im Auktionshaus zum Bieten nicht zugelassen!

 

14.) Auf den Zuschlag in Euro wird ein Aufgeld von 23% zzgl. der jeweils gültigen USt. (derzeit 19%) erhoben. Bei der Bezahlung mit der Kreditkarte werden Gebühren in Höhe von 3 % auf den mit Kreditkarte gezahlten Rechnungsbetrag berechnet. Beim Bieten über Live-Streaming Portale (Lot-tissimo, Invaluable, etc.) entstehen u.U. weitere geringe Gebühren.

 

15.) Für gewerbliche Bieter aus dem EU-Ausland gilt, das die Rechnung welche der Bieter im Falle des erfolgreichen Zuschlages erhält, in jedem Falle die deutsche Ust. von derzeit 19% ausweist und diese vom Bieter an das Auktionshaus auch gezahlt werden muss. Der erfolgreiche gewerbliche Bieter aus dem EU-Ausland kann sich den gezahlten deutschen Ust.-Betrag nach Grenzübertritt nach Vorlage der Rechnung bei seinem Finanzamt erstatten lassen. Damit dies möglich wird, muss der besagte Bieter seine Gewerbe-ID mit Geschäftsadresse und Firmierung vor Abgabe von Geboten im Auktionshaus angeben. 

 

16.) Der Kaufpreis (Zuschlagsumme plus Aufgeld) wird bei Saalbietern mit Erteilung des Zuschlags fällig. Er ist an den Versteigerer in bar oder auf elektronischem Zahlungsweg zu begleichen. Der Versteigerer akzeptiert Banküberweisung, Barzahlung, Girocardzahlung, Zahlung mit Visacard, Mastercard und American Express.  Bei Erwerbern die schriftlich, telefonisch oder über ein Livebietportal geboten haben, wird die Forderung mit Zugang der Rechnung fällig. Der Erwerber verzichtet auf die Geltendmachung von Zurückhaltungsrechten aus anderen, auch früheren Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Der Käufer verzichtet, soweit er Vollkaufmann ist, auf Rechte aus §§ 320, 322 BGB.

 

17.)  Wird die Zahlung nicht sofort an den Versteigerer geleistet oder die Annahme der Sache verweigert, so findet die Übergabe der Sache an den Erwerber nicht statt. Der Erwerber geht vielmehr seiner Rechte aus dem Zuschlag verlustig und die Sache kann auf seine Kosten nochmals versteigert oder der Kaufbetrag bei ihm geltend gemacht werden. In allen Fällen haftet der Erwerber für den Ausfall, dagegen hat er auf einen Mehrerlös keinen Anspruch und kann von weiteren Geboten ausgeschlossen werden. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, den zahlungsunwilligen oder zahlungsunfähigen Bieter in begründeten Fällen in die online geführten Blacklists der Auktionsstreamingportale zur Verhinderung weiterer Schäden durch Zahlungsausfälle bei anderen Auktionshäusern einzutragen.

 

18.) Der Erwerber ist verpflichtet die ersteigerten Sachen sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen, schwer zu transportierende Gegenstände innerhalb von  7 Tagen nach der Auktion abzuholen oder in Ausnahmefällen mit dem Versteigerer einen Termin zur Abholung innerhalb von 4 Wochen gerechnet ab Auktionsdatum zu vereinbaren. Auf ausdrücklichen Wunsch des Erwerbers, dessen Kosten und Gefahr, sowie der grundsätzlichen Machbarkeit den oder die Gegenstände zu versenden kann ein Versand erfolgen.

 

19.) Kundenwünsche bezüglich des Versandes, insbesondere über die Auswahl des Versanddienstleisters, die Höhe der Versicherung, sowie die Kosten für Versand und Verpackung sind grundsätzlich vor der Ersteigerung mit dem Versteigerer abzusprechen. Wird keine Absprache getroffen, versendet das Auktionshaus mit einem Anbieter seiner Wahl und zu dessen, bzw. eigenen Konditionen. Wird keine Einigung über die Art des Versandes sowie die Höhe der Versand, - bzw. Verpackungskosten zwischen Versteigerer und Erwerber erzielt, findet ein Versand nicht statt und die Ware muß durch den Erwerber sofort abgeholt werden. Der Versteigerer ist bemüht aber nicht verpflichtet Ware zu versenden!

 

20.) Für nicht zeitgerecht abgeholte oder in Empfang genommene Ware kann der Versteigerer nach Ablauf von 4 Wochen ab Versteigerungstermin ohne vorherige Ankündigung eine Lagergebühr von 5,-Euro/Tag erheben oder die Sache(-n), kostenpflichtig für den Erwerber, einer Spedition zur Lagerung übergeben werden.

 

21.) Entsteht beim Versenden von ersteigerter Ware auf dem Versandweg ein Schaden, ist der Empfänger verpflichtet den Schaden sofort bei Empfang der Ware bei dem Versandunternehmen, Spediteur oder Kurier  zu reklamieren. Es ist durch den Empfänger eine Schadensanzeige zu erstellen und der Versteigerer sowie das Versandunternehmen sofort über den Schaden zu informieren. Die beschädigte Ware darf weder verändert, noch ohne Abstimmung mit dem Versteigerer, dem Versandunternehmen oder Schadensregulierern restauriert oder repariert werden. Jede Sendung ist im Beisein des Mitarbeiters der Spedition zu öffnen und auf Schäden zu prüfen. Ein vom Empfänger unterschriebener Lieferschein gilt als Bestätigung für ordnungsgemäßen Erhalt.

 

22.) Eine Lieferung durch den Versteigerer oder dessen Mitarbeiter selbst erfolgt ebenfalls ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Erwerbers. In allen mit dem Versand einhergehenden Fällen ist die Haftung des Auktionshauses auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

 

23.) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Gewerbebetriebes des Versteigerers. Es gilt deutsches Recht.

 

24.) Solange Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, daß Kataloge und Gegenstände aus der Zeit des  3. Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen, der wissenschaftlichen und kunsthistorischen Forschung und Lehre, der Berichterstattung über Zeitgeschichte oder ähnlichen Zwecken erworben werden (§§ 86 u. 86a STGB). Die Firma Auktionshaus J. Weiner, seine Einlieferer und Auktionatoren bieten diese Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an und geben sie auch nur unter diesen Voraussetzungen ab.

 

25.) Sollte eine oder mehrere dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so tritt an ihre Stelle eine Regelung , die dem wirtschaftlichen  Zweck der unwirksamen Regelung entspricht. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.

 

 

  Josef Weiner - Versteigerer    (Januar 2017)