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FĂŒr Auktionshaus Weidler Versandinformtation bitte wĂ€hlen Sie +49 (0)911 8102250.
Nothing important.
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Allgemeine GeschÀftsbedingungen & Versteigerungsbedingungen
Aufgeld 24% + 16% MwSt.
Jeder Bieter, der an einer Versteigerung des Auktionshauses Weidler KG teilnimmt, erkennt folgende Bedingungen an:
1. Es handelt sich um eine freiwillige private Versteigerung. Der Versteigerer fĂŒhrt sie im fremden Namen und fĂŒr fremde Rechnung durch, soweit nicht etwas anderes angegeben ist.
2. Durch Katalogbeschreibungen bzw. ErklĂ€rungen des Versteigerers beim Versteigerungstermin wird eine bestimmte Beschaffenheit des Versteigerungsgutes weder zugesichert noch vereinbart. Die zu versteigernden GegenstĂ€nde können vor der Auktion zu den angegebenen Zeiten besichtigt werden. Sie werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich befinden, ohne Haftung und GewĂ€hr fĂŒr offene oder versteckte MĂ€ngel, sowie Zuschreibungen. Der Versteigerer haftet insbesondere nicht fĂŒr Katalogbeschreibungen und dazugehörige schriftliche ErlĂ€uterungen. Der Versteigerer haftet insbesondere nicht fĂŒr die FunktionsfĂ€higkeit einzelner GegenstĂ€nde, Herkunftsangaben, Wertangaben, Alter und kĂŒnstlerische Beschaffenheit. Der Zuschlag der GegenstĂ€nde erfolgt wie besehen unter Ausschluss jeglicher GewĂ€hrleistung. Der Bieter ist darĂŒber informiert, dass der Versteigerer im fremden Namen handelt und GewĂ€hrleistungsansprĂŒche gegen den Einlieferer gerichtet werden mĂŒssen.
3. Die Versteigerung eines Gegenstandes beginnt mit dem Aufruf zum Limit oder SchĂ€tzwert. Das geringste Mehrgebot bei Limit-/SchĂ€tzwerten unter 50,00 EUR betrĂ€gt 1,00 EUR. Bei Limit-/SchĂ€tzwerten ĂŒber 50,00 EUR wird um jeweils 5,00 EUR oder um 10% gesteigert. Ein erklĂ€rtes Gebot bleibt bis zum Abschluss der Versteigerung ĂŒber den betreffenden Gegenstand wirksam. Erfolgt der Zuschlag an den Bieter unter Vorbehalt, so bleibt dieser auf die Dauer von 3 Wochen ab dem Tag der Versteigerung an sein Gebot gebunden. ErhĂ€lt er innerhalb dieser Zeit den vorbehaltlosen Zuschlag nicht, so erlischt das Gebot, andernfalls benachrichtigt der Versteigerer den Bieter unter der von ihm genannten Adresse ĂŒber den vorbehaltlosen Zuschlag.
4. Der Ablauf der Versteigerung liegt in den HÀnden des Versteigerers. Er legt die Reihenfolge der zur Versteigerung gelangenden GegenstÀnde fest. Der Versteigerer ist berechtigt, mehrere GegenstÀnde zusammenzufassen und diese gemeinsam aufzurufen.
5. Der Versteigerer kann ein Gebot ablehnen; in diesem Fall bleibt das vorher abgegebene verbindlich. Geben mehrere Personen ein Gebot in gleicher Höhe ab, so ist der Versteigerer berechtigt, ĂŒber den Zuschlag durch das Los zu entscheiden. Bei Zweifeln ĂŒber den Zuschlag kann der Versteigerer nach freiem Ermessen den Zuschlag zugunsten eines bestimmten Bieters wiederholen oder den Gegenstand nochmals aufrufen. Die Gebote werden unbedingt abgegeben. Ein einmal abgegebenes Höchstgebot kann nicht zurĂŒckgenommen werden. Der Versteigerer ist jedoch berechtigt, den Gegenstand neu aufzurufen oder den Zuschlag dem nĂ€chstniedrigeren Gebot zu erteilen, wenn der Höchstbietende sein Gebot nicht weiter gelten lassen will.
6. BietauftrĂ€ge können auch schriftlich erteilt werden. In diesem Fall hat der Bieter den Versteigerungsgegenstand genauestens zu bezeichnen und seinen vollstĂ€ndigen Namen und Adresse zu hinterlegen. BietauftrĂ€ge mĂŒssen schriftlich erteilt werden, wobei sich der Versteigerer bei nicht bekannten Auftraggebern vorbehĂ€lt, eine Sicherheitsleistung zu verlangen.
7. Telefonische Bieter werden - wenn rechtzeitig hierfĂŒr ein schriftlicher Auftrag vorliegt - vor Aufruf der gewĂŒnschten Positionen angerufen. Der Anruf auf Kosten des Versteigerers erfolgt nur bei einem Aufrufpreis ab 250,00 EUR. Eine Garantie fĂŒr das Zustandekommen der Telefonverbindung kann nicht ĂŒbernommen werden. Ein Telefongebot bedeutet in jedem Fall das Bieten des Limitpreises, auch wenn wir den Bieter zum Aufruf nicht erreichen sollten.
8. Durch den Zuschlag wird der Bieter zur Abnahme des Gegenstandes und zur Zahlung verpflichtet. Mit dem Zuschlag geht die Gefahr des zufĂ€lligen Unterganges, der BeschĂ€digung, des Abhandenkommens auf den Bieter ĂŒber. Der Bieter hat an den Versteigerer das Gebot und zusĂ€tzlich das Aufgeld zu bezahlen. Bei dem zugeschlagenen Gebot handelt es sich um einen Nettopreis. Das Aufgeld ist die Provision des Versteigerers und betrĂ€gt 24% des Gebotes zuzĂŒglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die gesamte Zahlschuld des Bieters ist sofort mit dem Zuschlag fĂ€llig und in barem Geld zu begleichen. Der Versteigerer ist berechtigt aber nicht verpflichtet, auslĂ€ndische Zahlungsmittel, bar- oder Verrechnungsschecks, Kreditkarten usw. anzunehmen. Die Hingabe von Schecks erfolgt grundsĂ€tzlich erfĂŒllungshalber, nicht an ErfĂŒllungs statt.
9. ErfĂŒllt der Bieter seine Zahlungsverpflichtung nicht zum Ende des Auktionstages oder nimmt er den ersteigerten Gegenstand nicht ab, so kommt er damit in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Dem Versteigerer stehen in diesem Fall die gesetzlich geregelten SchadensersatzansprĂŒche zu. AuĂerdem ist der Versteigerer berechtigt, vom Vertrag zurĂŒckzutreten.
10. Das Eigentum an dem ersteigerten Gegenstand geht erst nach vollstĂ€ndiger Bezahlung an den Bieter ĂŒber. Der Versteigerer ĂŒbergibt das zugeschlagene Auktionsgut erst nach geleisteter Zahlung.
11. Soweit die Versteigerung in den GeschĂ€ftsrĂ€umen des Auktionshauses Weidler stattfand, hat der Bieter die ersteigerte Ware innerhalb von 14 Tagen abzuholen. Die Ăbergabe an den Bieter erfolgt nach Terminabsprache. Bei verspĂ€teter Abholung steht dem Versteigerer eine LagergebĂŒhr gegen den Ersteigerer in Höhe von 0,1 % des Brutto-Zuschlagspreises pro Tag oder Erstattung der Kosten fĂŒr die Verbringung und die Einlagerung bei einem Lagerhalter zu.
12. Die vorstehenden Bedingungen gelten sinngemÀà auch fĂŒr den freihĂ€ndigen Verkauf des Versteigerungsgutes.
13. ErfĂŒllungsort und Gerichtsstand fĂŒr alle VorgĂ€nge aus der Versteigerung ist NĂŒrnberg.
Auktionshaus Weidler KG
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Jeder Bieter, der an einer Versteigerung des Auktionshauses Weidler KG teilnimmt, erkennt folgende Bedingungen an:
1. Es handelt sich um eine freiwillige private Versteigerung. Der Versteigerer fĂŒhrt sie im fremden Namen und fĂŒr fremde Rechnung durch, soweit nicht etwas anderes angegeben ist.
2. Durch Katalogbeschreibungen bzw. ErklĂ€rungen des Versteigerers beim Versteigerungstermin wird eine bestimmte Beschaffenheit des Versteigerungsgutes weder zugesichert noch vereinbart. Die zu versteigernden GegenstĂ€nde können vor der Auktion zu den angegebenen Zeiten besichtigt werden. Sie werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich befinden, ohne Haftung und GewĂ€hr fĂŒr offene oder versteckte MĂ€ngel, sowie Zuschreibungen. Der Versteigerer haftet insbesondere nicht fĂŒr Katalogbeschreibungen und dazugehörige schriftliche ErlĂ€uterungen. Der Versteigerer haftet insbesondere nicht fĂŒr die FunktionsfĂ€higkeit einzelner GegenstĂ€nde, Herkunftsangaben, Wertangaben, Alter und kĂŒnstlerische Beschaffenheit. Der Zuschlag der GegenstĂ€nde erfolgt wie besehen unter Ausschluss jeglicher GewĂ€hrleistung. Der Bieter ist darĂŒber informiert, dass der Versteigerer im fremden Namen handelt und GewĂ€hrleistungsansprĂŒche gegen den Einlieferer gerichtet werden mĂŒssen.
3. Die Versteigerung eines Gegenstandes beginnt mit dem Aufruf zum Limit oder SchĂ€tzwert. Das geringste Mehrgebot bei Limit-/SchĂ€tzwerten unter 50,00 EUR betrĂ€gt 1,00 EUR. Bei Limit-/SchĂ€tzwerten ĂŒber 50,00 EUR wird um jeweils 5,00 EUR oder um 10% gesteigert. Ein erklĂ€rtes Gebot bleibt bis zum Abschluss der Versteigerung ĂŒber den betreffenden Gegenstand wirksam. Erfolgt der Zuschlag an den Bieter unter Vorbehalt, so bleibt dieser auf die Dauer von 3 Wochen ab dem Tag der Versteigerung an sein Gebot gebunden. ErhĂ€lt er innerhalb dieser Zeit den vorbehaltlosen Zuschlag nicht, so erlischt das Gebot, andernfalls benachrichtigt der Versteigerer den Bieter unter der von ihm genannten Adresse ĂŒber den vorbehaltlosen Zuschlag.
4. Der Ablauf der Versteigerung liegt in den HÀnden des Versteigerers. Er legt die Reihenfolge der zur Versteigerung gelangenden GegenstÀnde fest. Der Versteigerer ist berechtigt, mehrere GegenstÀnde zusammenzufassen und diese gemeinsam aufzurufen.
5. Der Versteigerer kann ein Gebot ablehnen; in diesem Fall bleibt das vorher abgegebene verbindlich. Geben mehrere Personen ein Gebot in gleicher Höhe ab, so ist der Versteigerer berechtigt, ĂŒber den Zuschlag durch das Los zu entscheiden. Bei Zweifeln ĂŒber den Zuschlag kann der Versteigerer nach freiem Ermessen den Zuschlag zugunsten eines bestimmten Bieters wiederholen oder den Gegenstand nochmals aufrufen. Die Gebote werden unbedingt abgegeben. Ein einmal abgegebenes Höchstgebot kann nicht zurĂŒckgenommen werden. Der Versteigerer ist jedoch berechtigt, den Gegenstand neu aufzurufen oder den Zuschlag dem nĂ€chstniedrigeren Gebot zu erteilen, wenn der Höchstbietende sein Gebot nicht weiter gelten lassen will.
6. BietauftrĂ€ge können auch schriftlich erteilt werden. In diesem Fall hat der Bieter den Versteigerungsgegenstand genauestens zu bezeichnen und seinen vollstĂ€ndigen Namen und Adresse zu hinterlegen. BietauftrĂ€ge mĂŒssen schriftlich erteilt werden, wobei sich der Versteigerer bei nicht bekannten Auftraggebern vorbehĂ€lt, eine Sicherheitsleistung zu verlangen.
7. Telefonische Bieter werden - wenn rechtzeitig hierfĂŒr ein schriftlicher Auftrag vorliegt - vor Aufruf der gewĂŒnschten Positionen angerufen. Der Anruf auf Kosten des Versteigerers erfolgt nur bei einem Aufrufpreis ab 250,00 EUR. Eine Garantie fĂŒr das Zustandekommen der Telefonverbindung kann nicht ĂŒbernommen werden. Ein Telefongebot bedeutet in jedem Fall das Bieten des Limitpreises, auch wenn wir den Bieter zum Aufruf nicht erreichen sollten.
8. Durch den Zuschlag wird der Bieter zur Abnahme des Gegenstandes und zur Zahlung verpflichtet. Mit dem Zuschlag geht die Gefahr des zufĂ€lligen Unterganges, der BeschĂ€digung, des Abhandenkommens auf den Bieter ĂŒber. Der Bieter hat an den Versteigerer das Gebot und zusĂ€tzlich das Aufgeld zu bezahlen. Bei dem zugeschlagenen Gebot handelt es sich um einen Nettopreis. Das Aufgeld ist die Provision des Versteigerers und betrĂ€gt 24% des Gebotes zuzĂŒglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die gesamte Zahlschuld des Bieters ist sofort mit dem Zuschlag fĂ€llig und in barem Geld zu begleichen. Der Versteigerer ist berechtigt aber nicht verpflichtet, auslĂ€ndische Zahlungsmittel, bar- oder Verrechnungsschecks, Kreditkarten usw. anzunehmen. Die Hingabe von Schecks erfolgt grundsĂ€tzlich erfĂŒllungshalber, nicht an ErfĂŒllungs statt.
9. ErfĂŒllt der Bieter seine Zahlungsverpflichtung nicht zum Ende des Auktionstages oder nimmt er den ersteigerten Gegenstand nicht ab, so kommt er damit in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Dem Versteigerer stehen in diesem Fall die gesetzlich geregelten SchadensersatzansprĂŒche zu. AuĂerdem ist der Versteigerer berechtigt, vom Vertrag zurĂŒckzutreten.
10. Das Eigentum an dem ersteigerten Gegenstand geht erst nach vollstĂ€ndiger Bezahlung an den Bieter ĂŒber. Der Versteigerer ĂŒbergibt das zugeschlagene Auktionsgut erst nach geleisteter Zahlung.
11. Soweit die Versteigerung in den GeschĂ€ftsrĂ€umen des Auktionshauses Weidler stattfand, hat der Bieter die ersteigerte Ware innerhalb von 14 Tagen abzuholen. Die Ăbergabe an den Bieter erfolgt nach Terminabsprache. Bei verspĂ€teter Abholung steht dem Versteigerer eine LagergebĂŒhr gegen den Ersteigerer in Höhe von 0,1 % des Brutto-Zuschlagspreises pro Tag oder Erstattung der Kosten fĂŒr die Verbringung und die Einlagerung bei einem Lagerhalter zu.
12. Die vorstehenden Bedingungen gelten sinngemÀà auch fĂŒr den freihĂ€ndigen Verkauf des Versteigerungsgutes.
13. ErfĂŒllungsort und Gerichtsstand fĂŒr alle VorgĂ€nge aus der Versteigerung ist NĂŒrnberg.
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