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Der Versand ist ein freiwilliger Service des Hauses und erfolgt ausschließlich auf Kosten und Risiko des Käufers (siehe Versteigerungsbedingungen).
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Bitte beachten Sie: Rechnungsadresse ist gleich Versandadresse. Sollten diese voneinander abweichen, bitten wir Sie uns dies schnellst möglich unter der genannten E-Mailadresse mitzuteilen.
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Aufgeld 25 %, Live-Gebühr 5 %, jeweils zuzüglich 19% USt.
Buyer’s Premium 25 %, live bidding fee 5 %, plus 19 % VAT in each case
6. September 2024 11:00 Lots: 1-1387 ----- 7. September 2024 11:00 Lots: 1388-2880
Vorbesichtigung: 31.8. bis einschließlich 4. September 2024, täglich von 10 – 18 Uhr (auch am Wochenende)
Achtung: Donnerstag, der 5. September ist KEINE Besichtigung.
Preview: 31st Aug. – 4th Sept 2024, opening hours: 10 am – 6 pm (also applies for the weekend)
Attention: Thursday, 5th Sept. NO preliminary viewing.
WICHTIG für die Abholung ersteigerter Ware: Am Montag, dem 9. September 2024 bleibt das Haus geschlossen!
IMPORTANT for the collection of purchased goods: Please note that the auction house will be closed on Monday, 9th Sept. 2024!
Bitte beachten Sie beim Live-Bieten:
Aufgeld 25 % zzgl. 19% USt. und Live-Gebühr 5 % zzgl. 19% USt. Dies gilt auch für Vorgebote über das Katalogsystem.
Please note for live bidding:
Buyer’s Premium 25 % plus 19% VAT and live bidding fee 5 % plus 19 % VAT
Versteigerungsbedingungen
Die VON ZENGEN Kunstauktionen GmbH & Co. KG (im weiteren Verlauf „VON ZENGEN“ genannt) führt ihre Auktionen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen durch, die mit der persönlichen, schriftlichen, telefonischen sowie Internet-Teilnahme an den Auktionen anerkannt werden. Die Bedingungen gelten sinngemäß ebenfalls für den Frei- bzw. Nachverkauf.
I. Grundlagen der Versteigerung und Sachmängel
1. VON ZENGEN handelt im Namen und für Rechnung seiner Auftraggeber (Einlieferer), die nicht bekannt gegeben werden (Vermittlerstatus). Die Versteigerungen sind öffentlich zugänglich nach § 312g Abs. 2 Nummer 10 BGB. Entsprechend finden die Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf nach §§ 474 ff keine Anwendung auf Kaufverträge, die auf den Versteigerungen zustande kommen.
2. Sämtliche zur Versteigerung kommenden Gegenstände können und sollten vom Bieter vor der Auktion besichtigt und geprüft werden. Es handelt sich ausschließlich um gebrauchte Objekte. Diese werden in dem Zustand zugeschlagen, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Auktion befinden. Die Versteigerung bzw. der Verkauf erfolgt im Rahmen der unten genannten Haftungsregelungen unter Ausschluss der Sachmängelhaftung durch den Einlieferer und VON ZENGEN. Die nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen Katalogangaben dienen lediglich der Information und sind keine vertraglichen Beschaffenheitsangaben oder Garantien im kaufrechtlichen Sinne. Vereinbarte Beschaffenheit sind nur die Katalogangaben über die Urheberschaft. Eine besondere Garantie, aus der sich weitergehende Rechte des Bieters ergeben, wird von VON ZENGEN hinsichtlich der entsprechenden Beschaffenheit ausdrücklich nicht übernommen. Kein Ausschluss der Haftung in diesen gesamten Bedingungen gilt für die Haftung von VON ZENGEN für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für die Haftung aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Verletzung den Vertragszweck gefährden würde und auf deren Erfüllung der Vertragspartner daher berechtigter Weise vertrauen darf, insbesondere also die Verpflichtung zur Übergabe des Gegenstandes nach Eingang der vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrags, Angaben über die Urheberschaft des Gegenstandes sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die den Schutz von Leib und Leben des Interessentens bzw. Bieters oder dessen Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfen bezwecken. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten allerdings ist die Haftung von VON ZENGEN auf Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
3. Auf Wunsch des Interessenten abgegebene mündliche Äußerungen sowie schriftliche Zustandsberichte (condition reports) dienen nur der näheren Orientierung über den äußeren Zustand nach Einschätzung von VON ZENGEN. Beeinträchtigungen des Erhaltungszustandes werden nicht in jedem Falle angegeben, so dass sich aus fehlenden Angaben ebenfalls nicht auf eine Vereinbarung über die Beschaffenheit schließen lässt. Auskünfte (in Text- oder Schriftform) zum Zustand der Auktionsobjekte werden erst ab einem Limit von 150 Euro erstellt. VON ZENGEN übernimmt insbesondere keine Gewähr für die Funktionsfähigkeit von Uhrwerken. Die Angabe „gehfähig“ im Katalogtext stellt lediglich eine Hilfsangabe für den Bieter dar, dass das Uhrwerk augenscheinlich anläuft. Ebenso wird keine Gewähr für die Originalität der einzelnen Uhrwerkssegmente übernommen. Ferner übernimmt VON ZENGEN keine Gewähr für die Funktion der Elektrik, insbesondere nach den Sicherheitsbestimmungen desVDE von Lampen, elektrischen Gerätschaften, etc. Die Überprüfung durch einen Fachelektriker obliegt allein dem Käufer. Einem Auktionslos beigegebene Objekte sind nicht Bestandteil des Lots im kaufrechtlichen Sinne. Es besteht kein Anspruch auf diese Beigaben. Aus dem Fehlen derselben kann auch kein Sachmangel abgeleitet werden.
4. VON ZENGEN behält sich das Recht vor, Katalogangaben jederzeit zu berichtigen. Diese berichtigten Angaben werden im Online-Katalog umgehend aktualisiert und sind gegenüber den ausliegenden Print-Katalogen maßgeblich. Außerdem behält sich VON ZENGEN das Recht vor, Nummern des Katalogs zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge auszubieten oder zurückzuziehen.
5. VON ZENGEN übernimmt keine Haftung für Sachmängel, soweit die obliegenden Sorgfaltspflichten erfüllt wurden, erklärt sich jedoch bereit, vorgetragene, begründete Mängelrügen rechtzeitig innerhalb einer Verjährungsfrist von 12 Monaten vom Zeitpunkt des Zuschlages an den Einlieferer bekannt zu geben. Wird VON ZENGEN vom Bieter vor Ablauf der Verjährung nachgewiesen, dass Katalogangaben über die Urheberschaft unrichtig sind, wird dem Bieter auf Verlangen der gesamte Kaufpreis (Zuschlagsumme; Aufgeld; Mehrwertsteuer) Zug um Zug gegen Rückgabe des Kaufobjektes zurückerstattet. Schadenersatzansprüche des Bieters wegen Sachmängeln sowie aus sonstigen Rechtsgründen (einschließlich Ersatz vergeblicher Aufwendungen) sind ausgeschlossen, soweit nicht VON ZENGEN oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Für nicht vorhersehbare oder entfernter liegende Schäden haftet VON ZENGEN in keinem Falle, wenn diese oder seine Erfüllungsgehilfen ihre Sorgfaltspflichten erfüllt haben. Eine Rückabwicklung setzt voraus, dass der ersteigerte Gegenstand sich in unverändertem Zustand seit der Versteigerung befindet und der Käufer die Rechnung vollständig bezahlt hat. Zur Geltendmachung eines Sachmangels kann VON ZENGEN vom Käufer die Vorlage des Gutachtens eines anerkannten Sachverständigen, welches den Mangel nachweist, verlangen. Erweist sich danach die Beanstandung als unbegründet, trägt der Käufer die Kosten des Gutachtens.
6. Im Rahmen der Sorgfaltspflichten (§§ 41, 42 KGSG) holt VON ZENGEN, soweit zumutbar, rechtsverbindliche Erklärungen der Einlieferer zu Provenienz, Herkunft, Rechtsmäßigkeit und Echtheit der Urkunden der jeweiligen Güter ein und überprüft diese im Rahmen des zumutbaren Aufwandes, insbesondere der wirtschaftlichen Zumutbarkeit. Darüberhinausgehende Gewährleistungen, Haftungen und Verantwortlichkeiten, insbesondere bei Rückgabeersuchen fremder Staaten oder behördlichen sowie gerichtlichen Maßnahmen, werden nicht übernommen.
II. Gebote und Zuschlag
1. Jeder Bieter hat vor Beginn der Auktion seinen Namen und seine Anschrift anzugeben und ein entsprechendes Ausweisdokument zur Verifizierung vorzulegen. Beteiligt er sich als Vertreter eines Dritten an der Auktion, so haftet er selbst für etwaige Zuschläge. Gleichermaßen ist eine Telefonnummer anzugeben, unter welcher der Bieter regelmäßig zu erreichen ist. Bei Neukunden wird die rechtzeitige Übermittlung von Referenzen (Kopie des Personalausweises, Kreditkartennummer, Referenzen von anderen Auktionshäusern) erbeten. In Einzelfällen kann VON ZENGEN die Hinterlegung einer Sicherheitszahlung für die Zulassung als Bieter verlangen. Ein Rechtsanspruch auf die Zulassung als Bieter besteht nicht.
2. Gebote können vor der Auktion in schriftlicher Form oder per E-Mail abgegeben werden. Sie werden von VON ZENGEN nur in dem Umfange ausgeschöpft, der erforderlich ist, um das zweithöchste Gebot um gerundet 10% zu überbieten.
3. Um die Ausführung schriftlicher oder elektronisch übermittelter Gebote sicherzustellen, müssen diese mindestens 24 Stunden vor Beginn des ersten Auktionstages bei VON ZENGEN eingegangen sein. Für die Bearbeitung nicht fristgerecht eingereichter Gebote übernimmt VON ZENGEN keine Gewähr. Der Bieter ist für den Zugang beweispflichtig.
4. Zur wirksamen Abgabe eines schriftlichen Gebotes ist die genaue Angabe der Person oder Firma des Bieters sowie der Lot-Nummer erforderlich. Das Gebot beschränkt sich ausschließlich auf die angegebene Lot-Nummer. Maßgeblich sind die eingetragenen Lot-Nummern und nicht der Titel oder die Beschreibung des Objekts.
5. Telefon-Gebote während der Auktion oder Gebote über das Internet (Livebieten) bedürfen der vorherigen Anmeldung bei VON ZENGEN in Form des dem Bieter zur Verfügung gestellten Gebotsformulars und der Zulassung zum Bieten. Telefon-Gebote werden umgesetzt, indem der Bieter vor Aufruf des gewünschten Lots von einem Vertreter des Auktionshauses angerufen wird. Dies geschieht ausschließlich für einzelne Lot-Nummern mit einem Limitpreis ab 500,- Euro. Vorrausetzung für die Teilnahme als Telefon- oder Livebieter ist eine Gebotsabgabe/Anmeldung, die spätestens 24 Stunden vor dem Beginn des ersten Auktionstages bei VON ZENGEN erfolgt sein muss. Bei den telefonischen Geboten handelt es sich um einen für den Bieter kostenlosen Service. VON ZENGEN übernimmt jedoch keine Gewähr für die Verfügbarkeit des Telefon- oder Online-Verkehrs und keine Haftung dafür, dass aufgrund technischer oder sonstiger Störungen keine oder nicht vollständige Gebote abgegeben werden können. Ein Rechtsanspruch auf das Zustandekommen einer Telefon-/Liveverbindung während der Auktion besteht nicht. Maßgeblich für die Versteigerung bzw. deren Ablauf ist das Geschehen im Saal; bei gleichlautenden Geboten hat dieses immer Vorrang. Mit der Anmeldung als Telefonbieter wird vorab verbindlich das Limit (im Katalog angegebener Startpreis des Objekts) geboten. Untergebote sind nicht möglich. Sollte der Bieter während der Auktion telefonisch nicht erreichbar sein und es keinen Gegenbieter geben, so erfolgt der Zuschlag demnach in jedem Fall zum Limit an ihn.
6. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Ausruf an den Höchstbietenden. VON ZENGEN kann den Zuschlag verweigern oder unter Vorbehalt erteilen; in letzterem Fall bleibt der Bieter vier Wochen an sein Gebot gebunden. Wenn mehrere Bieter das gleiche Gebot abgeben und nach dreimaligem Ausruf kein höheres Gebot erfolgt, wird das Lot dem Erstbietenden zugeschlagen. VON ZENGEN kann jederzeit den Zuschlag zurücknehmen und den Gegenstand erneut ausbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist oder wenn der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen will oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen.
7. Da es sich ausschließlich um Privateinlieferungen handelt und VON ZENGEN lediglich den Status eines Vermittlers einnimmt, finden die Auktion und der Nachverkauf und die damit verbundenen Gebote in schriftlicher und telefonischer Form unter Ausschluss der Bestimmungen des Fernabsatzgesetzes statt. Gleiches gilt für Internet-Gebote. Das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen findet darauf keine Anwendung (BGB §§ 312 b) - 312 d)).
III. Kaufpreis und Umsatzsteuer
1. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung. Das Eigentum an den Versteigerungsgegenständen geht erst bei vollständiger Bezahlung der Forderungen von VON ZENGEN an den Käufer über. Bei Zahlung durch Überweisung wird erst die vorbehaltlose Bankgutschrift als Zahlungseingang bzw. Erfüllung gewertet.
2. Neben der Zuschlagssumme ist ein Aufgeld von 25 % zzgl. 19 % MwSt. auf das Aufgeld vom Bieter zu entrichten. Auch im Nachverkauf wird ein Aufgeld von 25 % zzgl. 19 % MwSt. auf das Aufgeld erhoben. Der Nachverkauf ist Teil der Versteigerung, bei der ein Interessent ein verbindliches, schriftliches Gebot mit einem bestimmten Betrag erteilt.
3. Soweit der Käufer den Gegenstand online ersteigert hat (Livegebote oder Onlinegebote, die über den Katalog des Hauses oder über Online-Anbieter abgegeben werden können), fällt für den Käufer eine zusätzliche Onlinegebühr in Höhe von netto 5 % vom Zuschlag (bei reinen Onlineauktionen/ sog. Timed auctions netto 3 %) an, die VON ZENGEN an den Onlinedienst abführt.
4. VON ZENGEN ist nicht für die Einholung von Ausfuhrdokumenten/-genehmigungen verantwortlich. Besteht die Notwendigkeit zur generellen Einholung von Zolldokumenten, von CITES-Bescheinigungen oder von Genehmigungen nach dem Kulturgutschutzgesetz (KGSG) zwecks Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vom Ausfuhrverbot von Gegenständen, so ist es Sache des Käufers, diese beizubringen und die hierfür anfallenden Kosten zu tragen.
IV. Fälligkeit, Zahlung und Verzug
1. Der Gesamtbetrag ist mit dem Zuschlag fällig und zahlbar in bar oder durch EC-Karte. Zahlungen auswärtiger Käufer, die schriftlich, per E-Mail, live oder telefonisch geboten haben, sind binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum fällig.
2. Bei Überweisung oder Zahlung in fremder Währung gehen ein etwaiger Kursverlust und Einlösungsentgelte zu Lasten des Bieters. Eine Zahlung per Kreditkarte, PayPal oder Scheck ist nicht möglich.
3. VON ZENGEN ist ermächtigt, die dem von ihm vertretenden Einlieferer zustehenden Ansprüche im eigenen Namen – auch gerichtlich – geltend zu machen.
4. Bei Zahlungsverzug können unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche – zu denen auch Rechtsverfolgungskosten gehören – Verzugszinsen in Höhe des banküblichen Zinssatzes, mindestens jedoch in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses nach §§ 288, 247 BGB verlangt werden. Wird wegen der verspäteten Zahlung Schadenersatz statt der Leistung gefordert, kann dieser auch so berechnet werden, dass der Gegenstand in einer neuen Auktion nochmals versteigert wird. Der säumige Bieter, dessen Rechte aus dem vorangegangenen Kauf damit erlöschen und der zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen wird, hat für einen Mindererlös und die durch den zusätzlichen Verkauf entstehenden Kosten aufzukommen. Auf einen eventuellen Mehrerlös hat er keinen Anspruch.
5. Während oder unmittelbar nach der Versteigerung ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung,
Irrtum vorbehalten.
V. Abholung, Versendung, Einlagerung
1. Die Lagerung erfolgt ab Zuschlag auf ausschließliche Gefahr des Käufers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Gegenstandes geht mit dem Zuschlag auf den Käufer über. Objekte, die nicht spätestens vier Wochen nach Rechnungslegung abgeholt wurden, werden auf Kosten des Käufers eingelagert. Die Lagergebühr beträgt netto 5 Euro pro Tag und pro Artikel, bei Möbeln und vergleichbar großen Gegenständen netto 10 Euro pro Tag und pro Artikel.
2. Der Bieter ist verpflichtet, die Gegenstände sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen. Der Versand ist ein freiwilliger Service des Hauses und erfolgt ausschließlich auf Kosten und Risiko des Käufers. Die Kosten einer Transportversicherung trägt der Käufer. Nach Anlieferung hat der Käufer die Sachen unverzüglich auf Transportschäden zu untersuchen und diese dem Transportunternehmen anzuzeigen; spätere Reklamationen wegen verdeckter Schäden sind ausgeschlossen.
3. Nichtannahme der ersteigerten, bezahlten Objekte nach ausdrücklicher Aufforderung stellt eine Vertragsverletzung durch den Käufer dar. VON ZENGEN kann in diesem Falle den Gegenstand am Leistungsort auf Kosten des Käufers öffentlich versteigern lassen und den Erlös auf Kosten des Käufers bei Gericht hinterlegen (§ 372, 383 BGB). Die Lagerpflicht endet in jedem Fall nach Ablauf von zwei Jahren. Die Restanten können dann nach eigenem Ermessen durch VON ZENGEN verwertet bzw. entsorgt werden.
4. In jedem Fall erlischt nach zweimonatiger Nichtbezahlung der Rechnung nach Rechnungslegung jeglicher Anspruch auf die erteilten Zuschläge.
VI. Allgemeines
1. Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Bieter, Einlieferer sowie VON ZENGEN sind durch diese Bedingungen geregelt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bieters haben keine Geltung. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
2. Erfüllungsort und Gerichtstand für den kaufmännischen Verkehr ist Bonn. Es gilt deutsches Recht; das UN-Abkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung.
3. In den Geschäftsräumen haftet jeder Besucher für von ihm mindestens fahrlässig verursachte Schäden.
4. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt.
VII. Datenschutzbestimmungen, Geldwäscheprävention, Haftungshinweis
1. Der Bieter ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten zur Durchführung und Abwicklung der Auktion sowie zum Zwecke der Information über zukünftige Auktionen elektronisch von VON ZENGEN gespeichert und verarbeitet werden. Falls erforderlich, können diese Daten auch an Dritte (z.B. Transport- und Versandunternehmen) jedoch ausschließlich zum Zwecke der Durchführung des Vertragsverhältnisses weitergegeben werden. Im Rahmen der Geldwäscheprävention ist VON ZENGEN gesetzlichen verpflichtet, die Identität des Käufers eindeutig zu verifizieren und zu dokumentieren (Kopie des Personalausweises o.ä.). Sollte der Käufer im Rahmen seiner Gebote dem durch einen Kauf zustande kommenden Vertragsverhältnis und den daraus resultierenden Pflichten nicht nachkommen, stimmt der Käufer zu, dass diese Tatsache allen Auktionshäusern des Bundesverbandes Deutscher Kunstversteigerer e.V. mitgeteilt wird. Des Weiteren übernimmt VON ZENGEN trotz sorgfältiger inhaltlicher Prüfung keinerlei Haftung für die Inhalte externer Links auf der eigenen Firmenhomepage, für deren Inhalt ausschließlich die jeweiligen Betreiber verantwortlich sind.
Der Datenerhebung und weiteren Nutzung kann jederzeit durch formlose Erklärung für die Zukunft im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben widersprochen werden. Hierbei sei auf die detaillierten, von VON ZENGEN veröffentlichten Datenschutzinformationen (www.zengen.de) hingewiesen.
VON ZENGEN Kunstauktionen GmbH & Co. KG, Versteigerungsbedingungen, Stand 01/2024
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6. September 2024 11:00 Lots: 1-1387 ----- 7. September 2024 11:00 Lots: 1388-2880
Vorbesichtigung: 31.8. bis einschließlich 4. September 2024, täglich von 10 – 18 Uhr (auch am Wochenende)
Achtung: Donnerstag, der 5. September ist KEINE Besichtigung.
Preview: 31st Aug. – 4th Sept 2024, opening hours: 10 am – 6 pm (also applies for the weekend)
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Die VON ZENGEN Kunstauktionen GmbH & Co. KG (im weiteren Verlauf „VON ZENGEN“ genannt) führt ihre Auktionen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen durch, die mit der persönlichen, schriftlichen, telefonischen sowie Internet-Teilnahme an den Auktionen anerkannt werden. Die Bedingungen gelten sinngemäß ebenfalls für den Frei- bzw. Nachverkauf.
I. Grundlagen der Versteigerung und Sachmängel
1. VON ZENGEN handelt im Namen und für Rechnung seiner Auftraggeber (Einlieferer), die nicht bekannt gegeben werden (Vermittlerstatus). Die Versteigerungen sind öffentlich zugänglich nach § 312g Abs. 2 Nummer 10 BGB. Entsprechend finden die Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf nach §§ 474 ff keine Anwendung auf Kaufverträge, die auf den Versteigerungen zustande kommen.
2. Sämtliche zur Versteigerung kommenden Gegenstände können und sollten vom Bieter vor der Auktion besichtigt und geprüft werden. Es handelt sich ausschließlich um gebrauchte Objekte. Diese werden in dem Zustand zugeschlagen, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Auktion befinden. Die Versteigerung bzw. der Verkauf erfolgt im Rahmen der unten genannten Haftungsregelungen unter Ausschluss der Sachmängelhaftung durch den Einlieferer und VON ZENGEN. Die nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen Katalogangaben dienen lediglich der Information und sind keine vertraglichen Beschaffenheitsangaben oder Garantien im kaufrechtlichen Sinne. Vereinbarte Beschaffenheit sind nur die Katalogangaben über die Urheberschaft. Eine besondere Garantie, aus der sich weitergehende Rechte des Bieters ergeben, wird von VON ZENGEN hinsichtlich der entsprechenden Beschaffenheit ausdrücklich nicht übernommen. Kein Ausschluss der Haftung in diesen gesamten Bedingungen gilt für die Haftung von VON ZENGEN für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für die Haftung aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Verletzung den Vertragszweck gefährden würde und auf deren Erfüllung der Vertragspartner daher berechtigter Weise vertrauen darf, insbesondere also die Verpflichtung zur Übergabe des Gegenstandes nach Eingang der vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrags, Angaben über die Urheberschaft des Gegenstandes sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die den Schutz von Leib und Leben des Interessentens bzw. Bieters oder dessen Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfen bezwecken. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten allerdings ist die Haftung von VON ZENGEN auf Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
3. Auf Wunsch des Interessenten abgegebene mündliche Äußerungen sowie schriftliche Zustandsberichte (condition reports) dienen nur der näheren Orientierung über den äußeren Zustand nach Einschätzung von VON ZENGEN. Beeinträchtigungen des Erhaltungszustandes werden nicht in jedem Falle angegeben, so dass sich aus fehlenden Angaben ebenfalls nicht auf eine Vereinbarung über die Beschaffenheit schließen lässt. Auskünfte (in Text- oder Schriftform) zum Zustand der Auktionsobjekte werden erst ab einem Limit von 150 Euro erstellt. VON ZENGEN übernimmt insbesondere keine Gewähr für die Funktionsfähigkeit von Uhrwerken. Die Angabe „gehfähig“ im Katalogtext stellt lediglich eine Hilfsangabe für den Bieter dar, dass das Uhrwerk augenscheinlich anläuft. Ebenso wird keine Gewähr für die Originalität der einzelnen Uhrwerkssegmente übernommen. Ferner übernimmt VON ZENGEN keine Gewähr für die Funktion der Elektrik, insbesondere nach den Sicherheitsbestimmungen desVDE von Lampen, elektrischen Gerätschaften, etc. Die Überprüfung durch einen Fachelektriker obliegt allein dem Käufer. Einem Auktionslos beigegebene Objekte sind nicht Bestandteil des Lots im kaufrechtlichen Sinne. Es besteht kein Anspruch auf diese Beigaben. Aus dem Fehlen derselben kann auch kein Sachmangel abgeleitet werden.
4. VON ZENGEN behält sich das Recht vor, Katalogangaben jederzeit zu berichtigen. Diese berichtigten Angaben werden im Online-Katalog umgehend aktualisiert und sind gegenüber den ausliegenden Print-Katalogen maßgeblich. Außerdem behält sich VON ZENGEN das Recht vor, Nummern des Katalogs zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge auszubieten oder zurückzuziehen.
5. VON ZENGEN übernimmt keine Haftung für Sachmängel, soweit die obliegenden Sorgfaltspflichten erfüllt wurden, erklärt sich jedoch bereit, vorgetragene, begründete Mängelrügen rechtzeitig innerhalb einer Verjährungsfrist von 12 Monaten vom Zeitpunkt des Zuschlages an den Einlieferer bekannt zu geben. Wird VON ZENGEN vom Bieter vor Ablauf der Verjährung nachgewiesen, dass Katalogangaben über die Urheberschaft unrichtig sind, wird dem Bieter auf Verlangen der gesamte Kaufpreis (Zuschlagsumme; Aufgeld; Mehrwertsteuer) Zug um Zug gegen Rückgabe des Kaufobjektes zurückerstattet. Schadenersatzansprüche des Bieters wegen Sachmängeln sowie aus sonstigen Rechtsgründen (einschließlich Ersatz vergeblicher Aufwendungen) sind ausgeschlossen, soweit nicht VON ZENGEN oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Für nicht vorhersehbare oder entfernter liegende Schäden haftet VON ZENGEN in keinem Falle, wenn diese oder seine Erfüllungsgehilfen ihre Sorgfaltspflichten erfüllt haben. Eine Rückabwicklung setzt voraus, dass der ersteigerte Gegenstand sich in unverändertem Zustand seit der Versteigerung befindet und der Käufer die Rechnung vollständig bezahlt hat. Zur Geltendmachung eines Sachmangels kann VON ZENGEN vom Käufer die Vorlage des Gutachtens eines anerkannten Sachverständigen, welches den Mangel nachweist, verlangen. Erweist sich danach die Beanstandung als unbegründet, trägt der Käufer die Kosten des Gutachtens.
6. Im Rahmen der Sorgfaltspflichten (§§ 41, 42 KGSG) holt VON ZENGEN, soweit zumutbar, rechtsverbindliche Erklärungen der Einlieferer zu Provenienz, Herkunft, Rechtsmäßigkeit und Echtheit der Urkunden der jeweiligen Güter ein und überprüft diese im Rahmen des zumutbaren Aufwandes, insbesondere der wirtschaftlichen Zumutbarkeit. Darüberhinausgehende Gewährleistungen, Haftungen und Verantwortlichkeiten, insbesondere bei Rückgabeersuchen fremder Staaten oder behördlichen sowie gerichtlichen Maßnahmen, werden nicht übernommen.
II. Gebote und Zuschlag
1. Jeder Bieter hat vor Beginn der Auktion seinen Namen und seine Anschrift anzugeben und ein entsprechendes Ausweisdokument zur Verifizierung vorzulegen. Beteiligt er sich als Vertreter eines Dritten an der Auktion, so haftet er selbst für etwaige Zuschläge. Gleichermaßen ist eine Telefonnummer anzugeben, unter welcher der Bieter regelmäßig zu erreichen ist. Bei Neukunden wird die rechtzeitige Übermittlung von Referenzen (Kopie des Personalausweises, Kreditkartennummer, Referenzen von anderen Auktionshäusern) erbeten. In Einzelfällen kann VON ZENGEN die Hinterlegung einer Sicherheitszahlung für die Zulassung als Bieter verlangen. Ein Rechtsanspruch auf die Zulassung als Bieter besteht nicht.
2. Gebote können vor der Auktion in schriftlicher Form oder per E-Mail abgegeben werden. Sie werden von VON ZENGEN nur in dem Umfange ausgeschöpft, der erforderlich ist, um das zweithöchste Gebot um gerundet 10% zu überbieten.
3. Um die Ausführung schriftlicher oder elektronisch übermittelter Gebote sicherzustellen, müssen diese mindestens 24 Stunden vor Beginn des ersten Auktionstages bei VON ZENGEN eingegangen sein. Für die Bearbeitung nicht fristgerecht eingereichter Gebote übernimmt VON ZENGEN keine Gewähr. Der Bieter ist für den Zugang beweispflichtig.
4. Zur wirksamen Abgabe eines schriftlichen Gebotes ist die genaue Angabe der Person oder Firma des Bieters sowie der Lot-Nummer erforderlich. Das Gebot beschränkt sich ausschließlich auf die angegebene Lot-Nummer. Maßgeblich sind die eingetragenen Lot-Nummern und nicht der Titel oder die Beschreibung des Objekts.
5. Telefon-Gebote während der Auktion oder Gebote über das Internet (Livebieten) bedürfen der vorherigen Anmeldung bei VON ZENGEN in Form des dem Bieter zur Verfügung gestellten Gebotsformulars und der Zulassung zum Bieten. Telefon-Gebote werden umgesetzt, indem der Bieter vor Aufruf des gewünschten Lots von einem Vertreter des Auktionshauses angerufen wird. Dies geschieht ausschließlich für einzelne Lot-Nummern mit einem Limitpreis ab 500,- Euro. Vorrausetzung für die Teilnahme als Telefon- oder Livebieter ist eine Gebotsabgabe/Anmeldung, die spätestens 24 Stunden vor dem Beginn des ersten Auktionstages bei VON ZENGEN erfolgt sein muss. Bei den telefonischen Geboten handelt es sich um einen für den Bieter kostenlosen Service. VON ZENGEN übernimmt jedoch keine Gewähr für die Verfügbarkeit des Telefon- oder Online-Verkehrs und keine Haftung dafür, dass aufgrund technischer oder sonstiger Störungen keine oder nicht vollständige Gebote abgegeben werden können. Ein Rechtsanspruch auf das Zustandekommen einer Telefon-/Liveverbindung während der Auktion besteht nicht. Maßgeblich für die Versteigerung bzw. deren Ablauf ist das Geschehen im Saal; bei gleichlautenden Geboten hat dieses immer Vorrang. Mit der Anmeldung als Telefonbieter wird vorab verbindlich das Limit (im Katalog angegebener Startpreis des Objekts) geboten. Untergebote sind nicht möglich. Sollte der Bieter während der Auktion telefonisch nicht erreichbar sein und es keinen Gegenbieter geben, so erfolgt der Zuschlag demnach in jedem Fall zum Limit an ihn.
6. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Ausruf an den Höchstbietenden. VON ZENGEN kann den Zuschlag verweigern oder unter Vorbehalt erteilen; in letzterem Fall bleibt der Bieter vier Wochen an sein Gebot gebunden. Wenn mehrere Bieter das gleiche Gebot abgeben und nach dreimaligem Ausruf kein höheres Gebot erfolgt, wird das Lot dem Erstbietenden zugeschlagen. VON ZENGEN kann jederzeit den Zuschlag zurücknehmen und den Gegenstand erneut ausbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist oder wenn der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen will oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen.
7. Da es sich ausschließlich um Privateinlieferungen handelt und VON ZENGEN lediglich den Status eines Vermittlers einnimmt, finden die Auktion und der Nachverkauf und die damit verbundenen Gebote in schriftlicher und telefonischer Form unter Ausschluss der Bestimmungen des Fernabsatzgesetzes statt. Gleiches gilt für Internet-Gebote. Das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen findet darauf keine Anwendung (BGB §§ 312 b) - 312 d)).
III. Kaufpreis und Umsatzsteuer
1. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung. Das Eigentum an den Versteigerungsgegenständen geht erst bei vollständiger Bezahlung der Forderungen von VON ZENGEN an den Käufer über. Bei Zahlung durch Überweisung wird erst die vorbehaltlose Bankgutschrift als Zahlungseingang bzw. Erfüllung gewertet.
2. Neben der Zuschlagssumme ist ein Aufgeld von 25 % zzgl. 19 % MwSt. auf das Aufgeld vom Bieter zu entrichten. Auch im Nachverkauf wird ein Aufgeld von 25 % zzgl. 19 % MwSt. auf das Aufgeld erhoben. Der Nachverkauf ist Teil der Versteigerung, bei der ein Interessent ein verbindliches, schriftliches Gebot mit einem bestimmten Betrag erteilt.
3. Soweit der Käufer den Gegenstand online ersteigert hat (Livegebote oder Onlinegebote, die über den Katalog des Hauses oder über Online-Anbieter abgegeben werden können), fällt für den Käufer eine zusätzliche Onlinegebühr in Höhe von netto 5 % vom Zuschlag (bei reinen Onlineauktionen/ sog. Timed auctions netto 3 %) an, die VON ZENGEN an den Onlinedienst abführt.
4. VON ZENGEN ist nicht für die Einholung von Ausfuhrdokumenten/-genehmigungen verantwortlich. Besteht die Notwendigkeit zur generellen Einholung von Zolldokumenten, von CITES-Bescheinigungen oder von Genehmigungen nach dem Kulturgutschutzgesetz (KGSG) zwecks Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vom Ausfuhrverbot von Gegenständen, so ist es Sache des Käufers, diese beizubringen und die hierfür anfallenden Kosten zu tragen.
IV. Fälligkeit, Zahlung und Verzug
1. Der Gesamtbetrag ist mit dem Zuschlag fällig und zahlbar in bar oder durch EC-Karte. Zahlungen auswärtiger Käufer, die schriftlich, per E-Mail, live oder telefonisch geboten haben, sind binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum fällig.
2. Bei Überweisung oder Zahlung in fremder Währung gehen ein etwaiger Kursverlust und Einlösungsentgelte zu Lasten des Bieters. Eine Zahlung per Kreditkarte, PayPal oder Scheck ist nicht möglich.
3. VON ZENGEN ist ermächtigt, die dem von ihm vertretenden Einlieferer zustehenden Ansprüche im eigenen Namen – auch gerichtlich – geltend zu machen.
4. Bei Zahlungsverzug können unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche – zu denen auch Rechtsverfolgungskosten gehören – Verzugszinsen in Höhe des banküblichen Zinssatzes, mindestens jedoch in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses nach §§ 288, 247 BGB verlangt werden. Wird wegen der verspäteten Zahlung Schadenersatz statt der Leistung gefordert, kann dieser auch so berechnet werden, dass der Gegenstand in einer neuen Auktion nochmals versteigert wird. Der säumige Bieter, dessen Rechte aus dem vorangegangenen Kauf damit erlöschen und der zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen wird, hat für einen Mindererlös und die durch den zusätzlichen Verkauf entstehenden Kosten aufzukommen. Auf einen eventuellen Mehrerlös hat er keinen Anspruch.
5. Während oder unmittelbar nach der Versteigerung ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung,
Irrtum vorbehalten.
V. Abholung, Versendung, Einlagerung
1. Die Lagerung erfolgt ab Zuschlag auf ausschließliche Gefahr des Käufers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Gegenstandes geht mit dem Zuschlag auf den Käufer über. Objekte, die nicht spätestens vier Wochen nach Rechnungslegung abgeholt wurden, werden auf Kosten des Käufers eingelagert. Die Lagergebühr beträgt netto 5 Euro pro Tag und pro Artikel, bei Möbeln und vergleichbar großen Gegenständen netto 10 Euro pro Tag und pro Artikel.
2. Der Bieter ist verpflichtet, die Gegenstände sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen. Der Versand ist ein freiwilliger Service des Hauses und erfolgt ausschließlich auf Kosten und Risiko des Käufers. Die Kosten einer Transportversicherung trägt der Käufer. Nach Anlieferung hat der Käufer die Sachen unverzüglich auf Transportschäden zu untersuchen und diese dem Transportunternehmen anzuzeigen; spätere Reklamationen wegen verdeckter Schäden sind ausgeschlossen.
3. Nichtannahme der ersteigerten, bezahlten Objekte nach ausdrücklicher Aufforderung stellt eine Vertragsverletzung durch den Käufer dar. VON ZENGEN kann in diesem Falle den Gegenstand am Leistungsort auf Kosten des Käufers öffentlich versteigern lassen und den Erlös auf Kosten des Käufers bei Gericht hinterlegen (§ 372, 383 BGB). Die Lagerpflicht endet in jedem Fall nach Ablauf von zwei Jahren. Die Restanten können dann nach eigenem Ermessen durch VON ZENGEN verwertet bzw. entsorgt werden.
4. In jedem Fall erlischt nach zweimonatiger Nichtbezahlung der Rechnung nach Rechnungslegung jeglicher Anspruch auf die erteilten Zuschläge.
VI. Allgemeines
1. Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Bieter, Einlieferer sowie VON ZENGEN sind durch diese Bedingungen geregelt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bieters haben keine Geltung. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
2. Erfüllungsort und Gerichtstand für den kaufmännischen Verkehr ist Bonn. Es gilt deutsches Recht; das UN-Abkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung.
3. In den Geschäftsräumen haftet jeder Besucher für von ihm mindestens fahrlässig verursachte Schäden.
4. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt.
VII. Datenschutzbestimmungen, Geldwäscheprävention, Haftungshinweis
1. Der Bieter ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten zur Durchführung und Abwicklung der Auktion sowie zum Zwecke der Information über zukünftige Auktionen elektronisch von VON ZENGEN gespeichert und verarbeitet werden. Falls erforderlich, können diese Daten auch an Dritte (z.B. Transport- und Versandunternehmen) jedoch ausschließlich zum Zwecke der Durchführung des Vertragsverhältnisses weitergegeben werden. Im Rahmen der Geldwäscheprävention ist VON ZENGEN gesetzlichen verpflichtet, die Identität des Käufers eindeutig zu verifizieren und zu dokumentieren (Kopie des Personalausweises o.ä.). Sollte der Käufer im Rahmen seiner Gebote dem durch einen Kauf zustande kommenden Vertragsverhältnis und den daraus resultierenden Pflichten nicht nachkommen, stimmt der Käufer zu, dass diese Tatsache allen Auktionshäusern des Bundesverbandes Deutscher Kunstversteigerer e.V. mitgeteilt wird. Des Weiteren übernimmt VON ZENGEN trotz sorgfältiger inhaltlicher Prüfung keinerlei Haftung für die Inhalte externer Links auf der eigenen Firmenhomepage, für deren Inhalt ausschließlich die jeweiligen Betreiber verantwortlich sind.
Der Datenerhebung und weiteren Nutzung kann jederzeit durch formlose Erklärung für die Zukunft im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben widersprochen werden. Hierbei sei auf die detaillierten, von VON ZENGEN veröffentlichten Datenschutzinformationen (www.zengen.de) hingewiesen.
VON ZENGEN Kunstauktionen GmbH & Co. KG, Versteigerungsbedingungen, Stand 01/2024