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Verbraucher haben ein Widerrufsrecht.
Versteigerungsbedingungen
Die VON ZENGEN Kunstauktionen GmbH & Co. KG (im weiteren Verlauf „VON ZENGEN“ genannt) führt ihre Auktionen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen durch, die mit der persönlichen, schriftlichen, telefonischen sowie Internet-Teilnahme an den Auktionen anerkannt werden. Die Bedingungen gelten sinngemäß ebenfalls für den Frei- bzw. Nachverkauf.
I. Grundlagen der Versteigerung und Sachmängel
1. VON ZENGEN handelt im Namen und für Rechnung seiner Auftraggeber (Einlieferer), die nicht bekannt gegeben werden (Vermittlerstatus). Die Versteigerung ist öffentlich i. S. des §. 383 Abs. 3 Satz 1 BGB und § 474 Abs. 2 BGB.
2. Sämtliche zur Versteigerung kommenden Gegenstände können und sollten vom Ersteigerer vor der Auktion besichtigt und geprüft werden. Es handelt sich ausschließlich um gebrauchte Objekte. Diese werden in dem Zustand zugeschlagen, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Auktion befinden. Die Versteigerung bzw. der Verkauf erfolgt im Rahmen der unten genannten Haftungsregelungen unter Ausschluss der Sachmängelhaftung durch den Einlieferer und VON ZENGEN. Die nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen Katalogangaben dienen lediglich der Information und sind keine vertraglichen Beschaffenheitsangaben oder Garantien im kaufrechtlichen Sinne. Vereinbarte Beschaffenheit sind nur die Katalogangaben über die Urheberschaft. Eine besondere Garantie, aus der sich weitergehende Rechte des Ersteigerers ergeben, wird von VON ZENGEN hinsichtlich der entsprechenden Beschaffenheit ausdrücklich nicht übernommen. Kein Ausschluss der Haftung in diesen gesamten Bedingungen gilt für die Haftung von VON ZENGEN für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für die Haftung aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Verletzung den Vertragszweck gefährden würde und auf deren Erfüllung der Vertragspartner daher berechtigter Weise vertrauen darf, insbesondere also die Verpflichtung zur Übergabe des Gegenstandes nach Eingang des vollständigen Zuschlagspreises, Angaben über die Urheberschaft des Gegenstandes sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die den Schutz von Leib und Leben des Interessentens bzw. Ersteigerers oder dessen Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfen bezwecken. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten allerdings ist die Haftung von VON ZENGEN auf Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
3. Auf Wunsch des Interessenten abgegebene mündliche Äußerungen sowie schriftliche Zustandsberichte (condition reports) dienen nur der näheren Orientierung über den äußeren Zustand nach Einschätzung von VON ZENGEN. Beeinträchtigungen des Erhaltungszustandes werden nicht in jedem Falle angegeben, so dass sich aus fehlenden Angaben ebenfalls nicht auf eine Vereinbarung über die Beschaffenheit schließen lässt. Auskünfte (in Text- oder Schriftform) zum Zustand der Auktionsobjekte werden erst ab einem Limit von 150 Euro erstellt. VON ZENGEN übernimmt insbesondere keine Gewähr für die Funktionsfähigkeit von Uhrwerken. Die Angabe „gangbar“ im Katalogtext stellt lediglich eine Hilfsangabe für den Ersteigerer dar, dass das Uhrwerk augenscheinlich läuft. Ebenso wird keine Gewähr für die Originalität der einzelnen Uhrwerkssegmente übernommen. Ferner übernimmt VON ZENGEN keine Gewähr für die Funktion der Elektrik, insbesondere nach den Sicherheitsbestimmungen desVDE von Lampen, elektrischen Gerätschaften, etc. Die Überprüfung durch einen Fachelektriker obliegt allein dem Ersteigerer. Einem Auktionslos beigegebene Objekte sind nicht Bestandteil des Lots im kaufrechtlichen Sinne. Es besteht kein Anspruch auf diese Beigaben. Aus dem Fehlen derselben kann auch kein Sachmangel abgeleitet werden.
4. VON ZENGEN behält sich das Recht vor, Katalogangaben zu berichtigen. Die berichtigten Angaben treten anstelle der Katalogbeschreibungen im Online-Katalog und werden dort kenntlich gemacht. Außerdem behält sich VON ZENGEN das Recht vor, Nummern des Katalogs zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge auszubieten oder zurückzuziehen.
5. VON ZENGEN übernimmt keine Haftung für Sachmängel, soweit die obliegenden Sorgfaltspflichten erfüllt wurden, erklärt sich jedoch bereit, vorgetragene, begründete Mängelrügen rechtzeitig innerhalb einer Verjährungsfrist von 12 Monaten vom Zeitpunkt des Zuschlages an den Einlieferer bekannt zu geben. Wird VON ZENGEN vom Ersteigerer vor Ablauf der Verjährung nachgewiesen, dass Katalogangaben über die Urheberschaft unrichtig sind, wird dem Ersteigerer auf Verlangen der gesamte Kaufpreis (Zuschlagsumme; Aufgeld; Mehrwertsteuer) Zug um Zug gegen Rückgabe des Kaufobjektes zurückerstattet. Schadenersatzansprüche des Ersteigerers wegen Sachmängeln sowie aus sonstigen Rechtsgründen (einschließlich Ersatz vergeblicher Aufwendungen) sind ausgeschlossen, soweit nicht VON ZENGEN oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Für nicht vorhersehbare oder entfernter liegende Schäden haftet VON ZENGEN in keinem Falle, wenn diese oder seine Erfüllungsgehilfen ihre Sorgfaltspflichten erfüllt haben. Eine Rückabwicklung setzt voraus, dass der ersteigerte Gegenstand sich in unverändertem Zustand seit der Versteigerung befindet und der Ersteigerer die Rechnung vollständig bezahlt hat. Zur Geltendmachung eines Sachmangels kann VON ZENGEN vom Ersteigerer die Vorlage des Gutachtens eines anerkannten Sachverständigen, welches den Mangel nachweist, verlangen. Erweist sich danach die Beanstandung als unbegründet, trägt der Ersteigerer die Kosten des Gutachtens.
6. Im Rahmen der Sorgfaltspflichten (§§ 41, 42 KGSG) holt VON ZENGEN, soweit zumutbar, rechtsverbindliche Erklärungen der Einlieferer zu Provenienz, Herkunft, Rechtsmäßigkeit und Echtheit der Urkunden der jeweiligen Güter ein und überprüft diese im Rahmen des zumutbaren Aufwandes, insbesondere der wirtschaftlichen Zumutbarkeit. Darüberhinausgehende Gewährleistungen, Haftungen und Verantwortlichkeiten, insbesondere bei Rückgabeersuchen fremder Staaten oder behördlichen sowie gerichtlichen Maßnahmen, werden nicht übernommen.
II. Gebote und Zuschlag
1. Jeder Ersteigerer hat vor Beginn der Auktion seinen Namen und seine Anschrift anzugeben. Dies gilt auch, wenn er sich als Vertreter eines Dritten an der Auktion beteiligt. Gleichermaßen ist eine Telefonnummer anzugeben, unter welcher der Ersteigerer regelmäßig zu erreichen ist. Bei Neukunden wird die rechtzeitige Übermittlung von Referenzen (Kopie des Personalausweises, Kreditkartennummer, Referenzen durch andere Auktionshäuser) erbeten. In Einzelfällen kann VON ZENGEN die Hinterlegung eines Bardepots für die Zulassung als Ersteigerer fordern. Ein Rechtsanspruch auf die Zulassung als Ersteigerer besteht nicht.
2. Gebote können vor der Auktion in schriftlicher Form oder per Email abgegeben werden. Sie werden von VON ZENGEN nur in dem Umfange ausgeschöpft, der erforderlich ist, um das zweithöchste Gebot um 10% zu überbieten.
3. Um die Ausführung schriftlicher oder elektronisch übermittelter Gebote sicherzustellen, müssen diese mindestens 24 Stunden vor Beginn des ersten Auktionstages bei VON ZENGEN eingegangen sein. Für die Bearbeitung nicht fristgerecht eingereichter Gebote übernimmt VON ZENGEN keine Gewähr. Der Ersteigerer ist für den Zugang beweispflichtig.
4. Zur wirksamen Abgabe eines schriftlichen Gebotes ist die genaue Angabe der Person oder Firma des Ersteigerers sowie der Lot-Nummer erforderlich. Das Gebot beschränkt sich ausschließlich auf die angegebene Lot-Nummer.
5. Telefonische Gebote während der Auktion oder Gebote über das Internet (Livebieten) bedürfen der vorherigen Anmeldung bei VON ZENGEN in Form des ihm zur Verfügung gestellten Gebotsformulars und dessen Zustimmung. Telefonische Gebote werden umgesetzt, indem der Ersteigerer vor Aufruf des gewünschten Lots von einem Vertreter des Auktionshauses angerufen wird. Dies geschieht ausschließlich für einzelne Lot-Nummern mit einem Limitpreis ab 500,- Euro. Vorrausetzung für die telefonische oder live Teilnahme ist eine schriftliche Anzeige, die spätestens 24 Stunden vor dem Beginn des ersten Auktionstages bei VON ZENGEN eingeht. Bei den telefonischen bzw. Geboten handelt es sich um einen für den Ersteigerer kostenlosen Service. VON ZENGEN übernimmt jedoch keine Gewähr für die Verfügbarkeit des Telefon- oder Online-Verkehrs und keine Haftung dafür, dass aufgrund technischer oder sonstiger Störungen keine oder nicht vollständige Angebote abgegeben werden. Ein Rechtsanspruch auf das Zustandekommen einer Telefon-/Liveverbindung während der Auktion besteht nicht. Maßgeblich für die Versteigerung bzw. deren Ablauf ist das Geschehen im Saal. In jedem Fall bietet ein Telefonbieter den Limitpreis des Objektes, zu dem er angerufen werden möchte. Untergebote am Telefon werden nicht akzeptiert und führen zum zukünftigen Ausschluss des Ersteigerers vom Bieten.
6. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Ausruf an den Höchstbietenden. VON ZENGEN kann den Zuschlag verweigern oder unter Vorbehalt erteilen; in letzterem Fall bleibt der Ersteigerer vier Wochen an sein Gebot gebunden. Wenn mehrere Ersteigerer das gleiche Gebot abgeben und nach dreimaligem Ausruf kein höheres Gebot erfolgt, wird der Artikel dem Erstbietenden zugeschlagen. VON ZENGEN kann jederzeit den Zuschlag zurücknehmen und den Gegenstand erneut ausbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist oder wenn der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen will oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen.
7. Das Widerrufs- und Rückgaberecht findet bei per Telefongebot, per schriftlichem Gebot, per Gebot in Textform oder per Internet-/Livegebot ersteigerten Objekten keine Anwendung.
III. Kaufpreis und Umsatzsteuer
1. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung. Das Eigentum an den Versteigerungsgegenständen geht erst bei vollständiger Bezahlung der Forderungen von VON ZENGEN an den Ersteigerer über. Bei Zahlung durch Überweisung wird erst die vorbehaltlose Bankgutschrift als Zahlungseingang bzw. Erfüllung gewertet.
2. Neben der Zuschlagssumme ist ein Aufgeld von 25 % zzgl. 19 % MwSt. auf das Aufgeld vom Ersteigerer zu entrichten. Auch im Nachverkauf wird ein Aufgeld von 25 % zzgl. 19 % MwSt. erhoben. Der Nachverkauf ist Teil der Versteigerung, bei der ein Interessent ein verbindliches, schriftliches Gebot mit einem bestimmten Betrag erteilt. Da es sich ausschließlich um Privateinlieferungen handelt und VON ZENGEN lediglich den Status eines Vermittlers einnimmt, finden die Auktion und der Nachverkauf und die damit verbundenen Gebote in schriftlicher und telefonischer Form unter Ausschluss der Bestimmungen des Fernabsatzgesetzes statt. Gleiches gilt für Internet-Gebote. Das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen findet darauf keine Anwendung (BGB §§ 312 b) - 312 d)).
3. Soweit der Kunde den Gegenstand online ersteigert hat (Livegebote oder sogenannte verdeckte Onlinegebote, die über den Katalog des Hauses oder über Lot-tissimo/ATG abgegeben werden können), fällt für den Käufer eine zusätzliche Onlinegebühr in Höhe von drei (3) % vom Zuschlag zzgl. 19 % MwSt. an, die VON ZENGEN an den Onlinedienst ATG/Lot-tissimo abführt.
4. VON ZENGEN ist nicht für die Einholung von Ausfuhrdokumenten/-genehmigungen verantwortlich. Besteht die Notwendigkeit zur generellen Einholung von Zolldokumenten, von CITES-Bescheinigungen oder von Genehmigungen nach dem Kulturgutschutzgesetz (KGSG) zwecks Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vom Vermarktungs-/Ausfuhrverbot von Gegenständen, die dem Artenschutzabkommen oder dem KGSG unterliegen, so ist es Sache des Ersteigerers, diese beizubringen und die hierfür anfallenden Kosten zu tragen.
IV. Fälligkeit, Zahlung und Verzug
1. Der Gesamtbetrag ist mit dem Zuschlag fällig und zahlbar in bar oder durch EC-Karte. Zahlungen auswärtiger Ersteigerer, die schriftlich, per Email, live oder telefonisch geboten haben, sind binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum fällig.
2. Bei Überweisung oder Zahlung in fremder Währung gehen ein etwaiger Kursverlust und Einlösungsentgelte zu Lasten des Ersteigerers. Eine Zahlung per Kreditkarte, PayPal oder Scheck ist nicht möglich.
3. VON ZENGEN ist ermächtigt, die dem von ihm vertretenden Einlieferer zustehenden Ansprüche im eigenen Namen – auch gerichtlich – geltend zu machen.
4. Bei Zahlungsverzug können unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche – zu denen auch Rechtsverfolgungskosten gehören – Verzugszinsen in Höhe des banküblichen Zinssatzes, mindestens jedoch in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses nach §§ 288, 247 BGB verlangt werden. Wird wegen der verspäteten Zahlung Schadenersatz statt der Leistung gefordert, kann dieser auch so berechnet werden, dass der Gegenstand in einer neuen Auktion nochmals versteigert wird. Der säumige Ersteigerer, dessen Rechte aus dem vorangegangenen Kauf damit erlöschen und der zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen wird, hat für einen Mindererlös und die durch den zusätzlichen Verkauf entstehenden Kosten aufzukommen. Auf einen eventuellen Mehrerlös hat er keinen Anspruch.
5. Während oder unmittelbar nach der Versteigerung ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung,
Irrtum vorbehalten.
V. Abholung, Versendung, Einlagerung
1. Die Lagerung erfolgt ab Zuschlag auf ausschließliche Gefahr des Ersteigerers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Gegenstandes geht mit dem Zuschlag auf den Ersteigerer über. Objekte, die nicht spätestens vier Wochen nach Rechnungslegung abgeholt wurden, werden auf Kosten des Ersteigerers eingelagert. Die Lagergebühr beträgt 5 Euro pro Tag und pro Artikel, bei Möbeln und vergleichbar großen Gegenständen 10 Euro pro Tag und pro Artikel.
2. Der Ersteigerer ist verpflichtet, die Gegenstände sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen. Die Versendung versteigerter Sachen auf Wunsch des Ersteigerers geschieht auf dessen Kosten und Gefahr. Die Kosten einer Transportversicherung trägt der Ersteigerer. Nach Anlieferung hat der Ersteigerer die Sachen unverzüglich auf Transportschäden zu untersuchen und diese dem Transportunternehmen anzuzeigen; spätere Reklamationen wegen verdeckter Schäden sind ausgeschlossen.
3. Nichtannahme der ersteigerten, bezahlten Sachen nach ausdrücklicher Aufforderung stellt eine Vertragsverletzung durch Ersteigerer dar. VON ZENGEN kann in diesem Falle den Gegenstand am Leistungsort auf Kosten des Ersteigerers öffentlich versteigern lassen und den Erlös auf Kosten des Ersteigerers bei Gericht hinterlegen (§372, 383 BGB). Die Lagerpflicht endet in jedem Fall nach Ablauf von zwei Jahren. Die Restanten können dann nach eigenem Ermessen durch VON ZENGEN verwertet bzw. entsorgt werden.
4. In jedem Fall erlischt nach zweimonatiger Nichtbezahlung der Rechnung nach Rechnungslegung jeglicher Anspruch auf die erteilten Zuschläge.
VI. Allgemeines
1. Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Ersteigerer, Einlieferer sowie VON ZENGEN sind durch diese Bedingungen geregelt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Ersteigerers haben keine Geltung. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
2. Erfüllungsort und Gerichtstand für den kaufmännischen Verkehr ist Bonn. Es gilt deutsches Recht; das UN-Abkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung.
3. In den Geschäftsräumen haftet jeder Besucher für von ihm mindestens fahrlässig verursachte Schäden.
4. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt.
VII. Datenschutzbestimmungen, Haftungshinweis
1. Der Ersteigerer ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten zur Durchführung und Abwicklung der Auktion sowie zum Zwecke der Information über zukünftige Auktionen elektronisch von VON ZENGEN gespeichert und verarbeitet werden. Falls erforderlich, können diese Daten auch an Dritte (z.B. Transport- und Versandunternehmen) jedoch ausschließlich zum Zwecke der Durchführung des Vertragsverhältnisses weitergegeben werden. Sollte der Ersteigerer im Rahmen seiner Gebote dem durch einen Kauf zustande kommenden Vertragsverhältnis und den daraus resultierenden Pflichten nicht nachkommen, stimmt der Ersteigerer zu, dass diese Tatsache allen Auktionshäusern des Bundesverbandes Deutscher Kunstversteigerer e.V. mitgeteilt wird. Des Weiteren übernimmt VON ZENGEN trotz sorgfältiger inhaltlicher Prüfung keinerlei Haftung für die Inhalte externer Links auf der eigenen Firmenhomepage, für deren Inhalt ausschließlich die jeweiligen Betreiber verantwortlich sind.
Der Datenerhebung und weiteren Nutzung kann jederzeit durch formlose Erklärung für die Zukunft im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben widersprochen werden. Hierbei sei auf die detaillierten, von VON ZENGEN veröffentlichten Datenschutzinformationen (www.zengen.de) hingewiesen.
VON ZENGEN Kunstauktionen GmbH & Co. KG, Versteigerungsbedingungen, Stand 08/2022
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Versteigerungsbedingungen
Die VON ZENGEN Kunstauktionen GmbH & Co. KG (im weiteren Verlauf „VON ZENGEN“ genannt) führt ihre Auktionen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen durch, die mit der persönlichen, schriftlichen, telefonischen sowie Internet-Teilnahme an den Auktionen anerkannt werden. Die Bedingungen gelten sinngemäß ebenfalls für den Frei- bzw. Nachverkauf.
I. Grundlagen der Versteigerung und Sachmängel
1. VON ZENGEN handelt im Namen und für Rechnung seiner Auftraggeber (Einlieferer), die nicht bekannt gegeben werden (Vermittlerstatus). Die Versteigerung ist öffentlich i. S. des §. 383 Abs. 3 Satz 1 BGB und § 474 Abs. 2 BGB.
2. Sämtliche zur Versteigerung kommenden Gegenstände können und sollten vom Ersteigerer vor der Auktion besichtigt und geprüft werden. Es handelt sich ausschließlich um gebrauchte Objekte. Diese werden in dem Zustand zugeschlagen, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Auktion befinden. Die Versteigerung bzw. der Verkauf erfolgt im Rahmen der unten genannten Haftungsregelungen unter Ausschluss der Sachmängelhaftung durch den Einlieferer und VON ZENGEN. Die nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen Katalogangaben dienen lediglich der Information und sind keine vertraglichen Beschaffenheitsangaben oder Garantien im kaufrechtlichen Sinne. Vereinbarte Beschaffenheit sind nur die Katalogangaben über die Urheberschaft. Eine besondere Garantie, aus der sich weitergehende Rechte des Ersteigerers ergeben, wird von VON ZENGEN hinsichtlich der entsprechenden Beschaffenheit ausdrücklich nicht übernommen. Kein Ausschluss der Haftung in diesen gesamten Bedingungen gilt für die Haftung von VON ZENGEN für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für die Haftung aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Verletzung den Vertragszweck gefährden würde und auf deren Erfüllung der Vertragspartner daher berechtigter Weise vertrauen darf, insbesondere also die Verpflichtung zur Übergabe des Gegenstandes nach Eingang des vollständigen Zuschlagspreises, Angaben über die Urheberschaft des Gegenstandes sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die den Schutz von Leib und Leben des Interessentens bzw. Ersteigerers oder dessen Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfen bezwecken. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten allerdings ist die Haftung von VON ZENGEN auf Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
3. Auf Wunsch des Interessenten abgegebene mündliche Äußerungen sowie schriftliche Zustandsberichte (condition reports) dienen nur der näheren Orientierung über den äußeren Zustand nach Einschätzung von VON ZENGEN. Beeinträchtigungen des Erhaltungszustandes werden nicht in jedem Falle angegeben, so dass sich aus fehlenden Angaben ebenfalls nicht auf eine Vereinbarung über die Beschaffenheit schließen lässt. Auskünfte (in Text- oder Schriftform) zum Zustand der Auktionsobjekte werden erst ab einem Limit von 150 Euro erstellt. VON ZENGEN übernimmt insbesondere keine Gewähr für die Funktionsfähigkeit von Uhrwerken. Die Angabe „gangbar“ im Katalogtext stellt lediglich eine Hilfsangabe für den Ersteigerer dar, dass das Uhrwerk augenscheinlich läuft. Ebenso wird keine Gewähr für die Originalität der einzelnen Uhrwerkssegmente übernommen. Ferner übernimmt VON ZENGEN keine Gewähr für die Funktion der Elektrik, insbesondere nach den Sicherheitsbestimmungen desVDE von Lampen, elektrischen Gerätschaften, etc. Die Überprüfung durch einen Fachelektriker obliegt allein dem Ersteigerer. Einem Auktionslos beigegebene Objekte sind nicht Bestandteil des Lots im kaufrechtlichen Sinne. Es besteht kein Anspruch auf diese Beigaben. Aus dem Fehlen derselben kann auch kein Sachmangel abgeleitet werden.
4. VON ZENGEN behält sich das Recht vor, Katalogangaben zu berichtigen. Die berichtigten Angaben treten anstelle der Katalogbeschreibungen im Online-Katalog und werden dort kenntlich gemacht. Außerdem behält sich VON ZENGEN das Recht vor, Nummern des Katalogs zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge auszubieten oder zurückzuziehen.
5. VON ZENGEN übernimmt keine Haftung für Sachmängel, soweit die obliegenden Sorgfaltspflichten erfüllt wurden, erklärt sich jedoch bereit, vorgetragene, begründete Mängelrügen rechtzeitig innerhalb einer Verjährungsfrist von 12 Monaten vom Zeitpunkt des Zuschlages an den Einlieferer bekannt zu geben. Wird VON ZENGEN vom Ersteigerer vor Ablauf der Verjährung nachgewiesen, dass Katalogangaben über die Urheberschaft unrichtig sind, wird dem Ersteigerer auf Verlangen der gesamte Kaufpreis (Zuschlagsumme; Aufgeld; Mehrwertsteuer) Zug um Zug gegen Rückgabe des Kaufobjektes zurückerstattet. Schadenersatzansprüche des Ersteigerers wegen Sachmängeln sowie aus sonstigen Rechtsgründen (einschließlich Ersatz vergeblicher Aufwendungen) sind ausgeschlossen, soweit nicht VON ZENGEN oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Für nicht vorhersehbare oder entfernter liegende Schäden haftet VON ZENGEN in keinem Falle, wenn diese oder seine Erfüllungsgehilfen ihre Sorgfaltspflichten erfüllt haben. Eine Rückabwicklung setzt voraus, dass der ersteigerte Gegenstand sich in unverändertem Zustand seit der Versteigerung befindet und der Ersteigerer die Rechnung vollständig bezahlt hat. Zur Geltendmachung eines Sachmangels kann VON ZENGEN vom Ersteigerer die Vorlage des Gutachtens eines anerkannten Sachverständigen, welches den Mangel nachweist, verlangen. Erweist sich danach die Beanstandung als unbegründet, trägt der Ersteigerer die Kosten des Gutachtens.
6. Im Rahmen der Sorgfaltspflichten (§§ 41, 42 KGSG) holt VON ZENGEN, soweit zumutbar, rechtsverbindliche Erklärungen der Einlieferer zu Provenienz, Herkunft, Rechtsmäßigkeit und Echtheit der Urkunden der jeweiligen Güter ein und überprüft diese im Rahmen des zumutbaren Aufwandes, insbesondere der wirtschaftlichen Zumutbarkeit. Darüberhinausgehende Gewährleistungen, Haftungen und Verantwortlichkeiten, insbesondere bei Rückgabeersuchen fremder Staaten oder behördlichen sowie gerichtlichen Maßnahmen, werden nicht übernommen.
II. Gebote und Zuschlag
1. Jeder Ersteigerer hat vor Beginn der Auktion seinen Namen und seine Anschrift anzugeben. Dies gilt auch, wenn er sich als Vertreter eines Dritten an der Auktion beteiligt. Gleichermaßen ist eine Telefonnummer anzugeben, unter welcher der Ersteigerer regelmäßig zu erreichen ist. Bei Neukunden wird die rechtzeitige Übermittlung von Referenzen (Kopie des Personalausweises, Kreditkartennummer, Referenzen durch andere Auktionshäuser) erbeten. In Einzelfällen kann VON ZENGEN die Hinterlegung eines Bardepots für die Zulassung als Ersteigerer fordern. Ein Rechtsanspruch auf die Zulassung als Ersteigerer besteht nicht.
2. Gebote können vor der Auktion in schriftlicher Form oder per Email abgegeben werden. Sie werden von VON ZENGEN nur in dem Umfange ausgeschöpft, der erforderlich ist, um das zweithöchste Gebot um 10% zu überbieten.
3. Um die Ausführung schriftlicher oder elektronisch übermittelter Gebote sicherzustellen, müssen diese mindestens 24 Stunden vor Beginn des ersten Auktionstages bei VON ZENGEN eingegangen sein. Für die Bearbeitung nicht fristgerecht eingereichter Gebote übernimmt VON ZENGEN keine Gewähr. Der Ersteigerer ist für den Zugang beweispflichtig.
4. Zur wirksamen Abgabe eines schriftlichen Gebotes ist die genaue Angabe der Person oder Firma des Ersteigerers sowie der Lot-Nummer erforderlich. Das Gebot beschränkt sich ausschließlich auf die angegebene Lot-Nummer.
5. Telefonische Gebote während der Auktion oder Gebote über das Internet (Livebieten) bedürfen der vorherigen Anmeldung bei VON ZENGEN in Form des ihm zur Verfügung gestellten Gebotsformulars und dessen Zustimmung. Telefonische Gebote werden umgesetzt, indem der Ersteigerer vor Aufruf des gewünschten Lots von einem Vertreter des Auktionshauses angerufen wird. Dies geschieht ausschließlich für einzelne Lot-Nummern mit einem Limitpreis ab 500,- Euro. Vorrausetzung für die telefonische oder live Teilnahme ist eine schriftliche Anzeige, die spätestens 24 Stunden vor dem Beginn des ersten Auktionstages bei VON ZENGEN eingeht. Bei den telefonischen bzw. Geboten handelt es sich um einen für den Ersteigerer kostenlosen Service. VON ZENGEN übernimmt jedoch keine Gewähr für die Verfügbarkeit des Telefon- oder Online-Verkehrs und keine Haftung dafür, dass aufgrund technischer oder sonstiger Störungen keine oder nicht vollständige Angebote abgegeben werden. Ein Rechtsanspruch auf das Zustandekommen einer Telefon-/Liveverbindung während der Auktion besteht nicht. Maßgeblich für die Versteigerung bzw. deren Ablauf ist das Geschehen im Saal. In jedem Fall bietet ein Telefonbieter den Limitpreis des Objektes, zu dem er angerufen werden möchte. Untergebote am Telefon werden nicht akzeptiert und führen zum zukünftigen Ausschluss des Ersteigerers vom Bieten.
6. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Ausruf an den Höchstbietenden. VON ZENGEN kann den Zuschlag verweigern oder unter Vorbehalt erteilen; in letzterem Fall bleibt der Ersteigerer vier Wochen an sein Gebot gebunden. Wenn mehrere Ersteigerer das gleiche Gebot abgeben und nach dreimaligem Ausruf kein höheres Gebot erfolgt, wird der Artikel dem Erstbietenden zugeschlagen. VON ZENGEN kann jederzeit den Zuschlag zurücknehmen und den Gegenstand erneut ausbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist oder wenn der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen will oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen.
7. Das Widerrufs- und Rückgaberecht findet bei per Telefongebot, per schriftlichem Gebot, per Gebot in Textform oder per Internet-/Livegebot ersteigerten Objekten keine Anwendung.
III. Kaufpreis und Umsatzsteuer
1. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung. Das Eigentum an den Versteigerungsgegenständen geht erst bei vollständiger Bezahlung der Forderungen von VON ZENGEN an den Ersteigerer über. Bei Zahlung durch Überweisung wird erst die vorbehaltlose Bankgutschrift als Zahlungseingang bzw. Erfüllung gewertet.
2. Neben der Zuschlagssumme ist ein Aufgeld von 25 % zzgl. 19 % MwSt. auf das Aufgeld vom Ersteigerer zu entrichten. Auch im Nachverkauf wird ein Aufgeld von 25 % zzgl. 19 % MwSt. erhoben. Der Nachverkauf ist Teil der Versteigerung, bei der ein Interessent ein verbindliches, schriftliches Gebot mit einem bestimmten Betrag erteilt. Da es sich ausschließlich um Privateinlieferungen handelt und VON ZENGEN lediglich den Status eines Vermittlers einnimmt, finden die Auktion und der Nachverkauf und die damit verbundenen Gebote in schriftlicher und telefonischer Form unter Ausschluss der Bestimmungen des Fernabsatzgesetzes statt. Gleiches gilt für Internet-Gebote. Das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen findet darauf keine Anwendung (BGB §§ 312 b) - 312 d)).
3. Soweit der Kunde den Gegenstand online ersteigert hat (Livegebote oder sogenannte verdeckte Onlinegebote, die über den Katalog des Hauses oder über Lot-tissimo/ATG abgegeben werden können), fällt für den Käufer eine zusätzliche Onlinegebühr in Höhe von drei (3) % vom Zuschlag zzgl. 19 % MwSt. an, die VON ZENGEN an den Onlinedienst ATG/Lot-tissimo abführt.
4. VON ZENGEN ist nicht für die Einholung von Ausfuhrdokumenten/-genehmigungen verantwortlich. Besteht die Notwendigkeit zur generellen Einholung von Zolldokumenten, von CITES-Bescheinigungen oder von Genehmigungen nach dem Kulturgutschutzgesetz (KGSG) zwecks Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vom Vermarktungs-/Ausfuhrverbot von Gegenständen, die dem Artenschutzabkommen oder dem KGSG unterliegen, so ist es Sache des Ersteigerers, diese beizubringen und die hierfür anfallenden Kosten zu tragen.
IV. Fälligkeit, Zahlung und Verzug
1. Der Gesamtbetrag ist mit dem Zuschlag fällig und zahlbar in bar oder durch EC-Karte. Zahlungen auswärtiger Ersteigerer, die schriftlich, per Email, live oder telefonisch geboten haben, sind binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum fällig.
2. Bei Überweisung oder Zahlung in fremder Währung gehen ein etwaiger Kursverlust und Einlösungsentgelte zu Lasten des Ersteigerers. Eine Zahlung per Kreditkarte, PayPal oder Scheck ist nicht möglich.
3. VON ZENGEN ist ermächtigt, die dem von ihm vertretenden Einlieferer zustehenden Ansprüche im eigenen Namen – auch gerichtlich – geltend zu machen.
4. Bei Zahlungsverzug können unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche – zu denen auch Rechtsverfolgungskosten gehören – Verzugszinsen in Höhe des banküblichen Zinssatzes, mindestens jedoch in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses nach §§ 288, 247 BGB verlangt werden. Wird wegen der verspäteten Zahlung Schadenersatz statt der Leistung gefordert, kann dieser auch so berechnet werden, dass der Gegenstand in einer neuen Auktion nochmals versteigert wird. Der säumige Ersteigerer, dessen Rechte aus dem vorangegangenen Kauf damit erlöschen und der zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen wird, hat für einen Mindererlös und die durch den zusätzlichen Verkauf entstehenden Kosten aufzukommen. Auf einen eventuellen Mehrerlös hat er keinen Anspruch.
5. Während oder unmittelbar nach der Versteigerung ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung,
Irrtum vorbehalten.
V. Abholung, Versendung, Einlagerung
1. Die Lagerung erfolgt ab Zuschlag auf ausschließliche Gefahr des Ersteigerers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Gegenstandes geht mit dem Zuschlag auf den Ersteigerer über. Objekte, die nicht spätestens vier Wochen nach Rechnungslegung abgeholt wurden, werden auf Kosten des Ersteigerers eingelagert. Die Lagergebühr beträgt 5 Euro pro Tag und pro Artikel, bei Möbeln und vergleichbar großen Gegenständen 10 Euro pro Tag und pro Artikel.
2. Der Ersteigerer ist verpflichtet, die Gegenstände sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen. Die Versendung versteigerter Sachen auf Wunsch des Ersteigerers geschieht auf dessen Kosten und Gefahr. Die Kosten einer Transportversicherung trägt der Ersteigerer. Nach Anlieferung hat der Ersteigerer die Sachen unverzüglich auf Transportschäden zu untersuchen und diese dem Transportunternehmen anzuzeigen; spätere Reklamationen wegen verdeckter Schäden sind ausgeschlossen.
3. Nichtannahme der ersteigerten, bezahlten Sachen nach ausdrücklicher Aufforderung stellt eine Vertragsverletzung durch Ersteigerer dar. VON ZENGEN kann in diesem Falle den Gegenstand am Leistungsort auf Kosten des Ersteigerers öffentlich versteigern lassen und den Erlös auf Kosten des Ersteigerers bei Gericht hinterlegen (§372, 383 BGB). Die Lagerpflicht endet in jedem Fall nach Ablauf von zwei Jahren. Die Restanten können dann nach eigenem Ermessen durch VON ZENGEN verwertet bzw. entsorgt werden.
4. In jedem Fall erlischt nach zweimonatiger Nichtbezahlung der Rechnung nach Rechnungslegung jeglicher Anspruch auf die erteilten Zuschläge.
VI. Allgemeines
1. Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Ersteigerer, Einlieferer sowie VON ZENGEN sind durch diese Bedingungen geregelt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Ersteigerers haben keine Geltung. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
2. Erfüllungsort und Gerichtstand für den kaufmännischen Verkehr ist Bonn. Es gilt deutsches Recht; das UN-Abkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung.
3. In den Geschäftsräumen haftet jeder Besucher für von ihm mindestens fahrlässig verursachte Schäden.
4. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt.
VII. Datenschutzbestimmungen, Haftungshinweis
1. Der Ersteigerer ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten zur Durchführung und Abwicklung der Auktion sowie zum Zwecke der Information über zukünftige Auktionen elektronisch von VON ZENGEN gespeichert und verarbeitet werden. Falls erforderlich, können diese Daten auch an Dritte (z.B. Transport- und Versandunternehmen) jedoch ausschließlich zum Zwecke der Durchführung des Vertragsverhältnisses weitergegeben werden. Sollte der Ersteigerer im Rahmen seiner Gebote dem durch einen Kauf zustande kommenden Vertragsverhältnis und den daraus resultierenden Pflichten nicht nachkommen, stimmt der Ersteigerer zu, dass diese Tatsache allen Auktionshäusern des Bundesverbandes Deutscher Kunstversteigerer e.V. mitgeteilt wird. Des Weiteren übernimmt VON ZENGEN trotz sorgfältiger inhaltlicher Prüfung keinerlei Haftung für die Inhalte externer Links auf der eigenen Firmenhomepage, für deren Inhalt ausschließlich die jeweiligen Betreiber verantwortlich sind.
Der Datenerhebung und weiteren Nutzung kann jederzeit durch formlose Erklärung für die Zukunft im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben widersprochen werden. Hierbei sei auf die detaillierten, von VON ZENGEN veröffentlichten Datenschutzinformationen (www.zengen.de) hingewiesen.
VON ZENGEN Kunstauktionen GmbH & Co. KG, Versteigerungsbedingungen, Stand 08/2022