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Biblia germanica. - Froschauer-Bibel. Zürich 1540 (1539).

In Venator & Hanstein - Frühjahrsauktionen 2024

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Köln

Biblia germanica. - Die gantze Bibel/ das ist alle bücher allts unnd neüws Testaments/ den ursprünglichen spraachen nach/ auffs aller treüwlichest verteütschet. Darzu sind yetzund kommen ein schön und volkom(m)en Register oder Zeyger über die gantzen Bibel. Die jarzal und rächnung der zeyten von Adamen biß an Christum/ mit sampt gwüssen Concordantzen/ Argumenten/ Zalen und Figuren. 3 separat paginierte Teile in 1 Band. Zürich: Chr. Froschauer 1540 (AT) und 1539 (Teil II des AT und NT). 37 x 24,5 cm. Mit 2 Titeln in Rot und Schwarz gedruckt mit figürlichen Bordüren, teils rot koloriert; ca. 200 Textholzschnitten meist nach H. Holbein von Veit Specklin (?) (monogrammiert „VS“) sowie ca. 75 figürl. Holzschnittinitialen (teils wiederholt). 27 nn. Bll. (von 28; ohne das letzte w. Bl.), 240 Bll.; 101 Bll., 1 w. Bl.; 313 Bll. Blindgepr. Schweinsleder auf 4 Bünden über Holzdeckeln mit 2 Schließbändern.

(Etwas berieben. Bezug fleckig. Ecken und Kanten restauriert und teils minimal ergänzt. Schließbänder erneuert. Unterschnitt mit Beschriftung „Sacra Biblia“, wobei die Farbe teils in den w. Rand läuft. Titel gering wurmstichig und im w. Rand fingerfleckig. Stellenweise etwas gebrauchsfleckig und wasserrandig im w. Rand. Gegen Schluss wurmstichig, auf den letzten Blättern auch im Text.)

VD16 B 2710 (AT, T. I). VD16 B 2707 (AT, T. II + NT). Rudolphi 267. Leeman-van Elck (Froschauer) S. 64 ff. Leeman-van Elck (Buchschmuck der Zürcher Bibeln) S. 64 (bzw. S. 54 ff.). Schmidt 174 f. - Dritte Folio-Ausgabe der Froschauer-Bibel. In Anlehnung an die Übersetzung Luthers in eine süddeutsch-schweizerische Sprachform gebrachte Bibel oder landläufig „Zürcher Bibel“ genannte Ausgabe. Der Buchschmuck entspricht fast vollständig der zweiten Folio-Ausgabe. Die Textholzschnitte meist nach Zeichnungen von H. Holbein d. J. stammen vom Formschneider „VS“, den Leeman-van Elck als Veit Specklin identifiziert. - Der verzögerte Druck des ersten Teils resultierte aus einer Textrevision, die nötig geworden war. In der Vorrede geht Froschauer darauf ein. Außerdem ist eine umfangreiche Vorrede vorgebunden, in der die biblische Weisheit gegen alle Anfechtungen verteidigt wird. Dieser Text wird nach neuesten Forschungen H. Bullinger zugeschrieben. - Es sei noch auf einige schweizerische Besonderheiten hingewiesen: Die Abbildung auf Blatt CCCXII (verso) im dritten Teil zeigt im Hintergrund die Stadtsilhouette von Luzern; die Initiale auf Blatt LXXXV (recto) im zweiten Teil Wilhelm Tell und den Apfelschuss. Diese Ausgabe hat sich also nicht nur textlich von ihrem Vorbild der Luther-Übersetzung entfernt. - Obwohl die Auflagen der drei Folio-Ausgaben wohl ziemlich hoch waren - es wurden jeweils vermutlich um die 3000 Exemplare gedruckt - sind alle drei Auflagen selten; besonders komplette und gut erhaltene Exemplare tauchen kaum noch auf.

Biblia germanica. - Die gantze Bibel/ das ist alle bücher allts unnd neüws Testaments/ den ursprünglichen spraachen nach/ auffs aller treüwlichest verteütschet. Darzu sind yetzund kommen ein schön und volkom(m)en Register oder Zeyger über die gantzen Bibel. Die jarzal und rächnung der zeyten von Adamen biß an Christum/ mit sampt gwüssen Concordantzen/ Argumenten/ Zalen und Figuren. 3 separat paginierte Teile in 1 Band. Zürich: Chr. Froschauer 1540 (AT) und 1539 (Teil II des AT und NT). 37 x 24,5 cm. Mit 2 Titeln in Rot und Schwarz gedruckt mit figürlichen Bordüren, teils rot koloriert; ca. 200 Textholzschnitten meist nach H. Holbein von Veit Specklin (?) (monogrammiert „VS“) sowie ca. 75 figürl. Holzschnittinitialen (teils wiederholt). 27 nn. Bll. (von 28; ohne das letzte w. Bl.), 240 Bll.; 101 Bll., 1 w. Bl.; 313 Bll. Blindgepr. Schweinsleder auf 4 Bünden über Holzdeckeln mit 2 Schließbändern.

(Etwas berieben. Bezug fleckig. Ecken und Kanten restauriert und teils minimal ergänzt. Schließbänder erneuert. Unterschnitt mit Beschriftung „Sacra Biblia“, wobei die Farbe teils in den w. Rand läuft. Titel gering wurmstichig und im w. Rand fingerfleckig. Stellenweise etwas gebrauchsfleckig und wasserrandig im w. Rand. Gegen Schluss wurmstichig, auf den letzten Blättern auch im Text.)

VD16 B 2710 (AT, T. I). VD16 B 2707 (AT, T. II + NT). Rudolphi 267. Leeman-van Elck (Froschauer) S. 64 ff. Leeman-van Elck (Buchschmuck der Zürcher Bibeln) S. 64 (bzw. S. 54 ff.). Schmidt 174 f. - Dritte Folio-Ausgabe der Froschauer-Bibel. In Anlehnung an die Übersetzung Luthers in eine süddeutsch-schweizerische Sprachform gebrachte Bibel oder landläufig „Zürcher Bibel“ genannte Ausgabe. Der Buchschmuck entspricht fast vollständig der zweiten Folio-Ausgabe. Die Textholzschnitte meist nach Zeichnungen von H. Holbein d. J. stammen vom Formschneider „VS“, den Leeman-van Elck als Veit Specklin identifiziert. - Der verzögerte Druck des ersten Teils resultierte aus einer Textrevision, die nötig geworden war. In der Vorrede geht Froschauer darauf ein. Außerdem ist eine umfangreiche Vorrede vorgebunden, in der die biblische Weisheit gegen alle Anfechtungen verteidigt wird. Dieser Text wird nach neuesten Forschungen H. Bullinger zugeschrieben. - Es sei noch auf einige schweizerische Besonderheiten hingewiesen: Die Abbildung auf Blatt CCCXII (verso) im dritten Teil zeigt im Hintergrund die Stadtsilhouette von Luzern; die Initiale auf Blatt LXXXV (recto) im zweiten Teil Wilhelm Tell und den Apfelschuss. Diese Ausgabe hat sich also nicht nur textlich von ihrem Vorbild der Luther-Übersetzung entfernt. - Obwohl die Auflagen der drei Folio-Ausgaben wohl ziemlich hoch waren - es wurden jeweils vermutlich um die 3000 Exemplare gedruckt - sind alle drei Auflagen selten; besonders komplette und gut erhaltene Exemplare tauchen kaum noch auf.

Venator & Hanstein - Frühjahrsauktionen 2024

Auktionsdatum
Lose: 1-622
Lose: 700-1715
Ort der Versteigerung
Cäcilienstrasse 48
Köln
50667
Germany

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1. Das Auktionshaus Venator & Hanstein KG (im Nachfolgenden V & H) versteigert öffentlich im Sinne des § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB als Kommissionär für Rechnung der Einlieferer, die unbenannt bleiben. Im Verhältnis zu Abfassungen der Versteigerungsbedingungen in anderen Sprachen ist die deutsche Fassung maßgeblich.

2. Venator & Hanstein behält sich das Recht vor, Nummern des Kataloges zu vereinen, zu trennen und, wenn ein besonderer Grund vorliegt, außerhalb der Reihenfolge anzubieten oder zurückzuziehen.

3. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Objekte können im Rahmen der Vorbesichtigung geprüft und besichtigt werden. Die Katalogangaben und entsprechende Angaben der Internetpräsentation, die nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden, werden nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Die Angaben beruhen auf dem zum Zeitpunkt der Katalogbearbeitung herrschenden Stand der Wissenschaft. Sie sind keine Garantien im Rechtssinne und dienen ausschließlich der Information. Gleiches gilt für Zustandsberichte und andere Auskünfte in mündlicher oder schriftlicher Form. Zertifikate oder Bestätigungen der Künstler, ihrer Nachlässe oder der jeweils maßgeblichen Experten sind nur dann Vertragsgegenstand, wenn sie im Katalogtext ausdrücklich erwähnt werden. Der Erhaltungszustand wird im Katalog nicht durchgängig erwähnt, so dass fehlende Angaben ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung begründen. Die Sachen sind gebraucht. Alle Gegenstände werden in dem Erhaltungszustand veräußert, in dem sie sich bei Erteilung des Zuschlages befinden.

4. Venator & Hanstein verpflichtet sich jedoch bei Abweichungen von den Katalogangaben, welche den Wert oder die Tauglichkeit aufheben oder nicht unerheblich mindern, und welche innerhalb eines Jahres nach Übergabe in begründeter Weise vorgetragen werden, seine Rechte gegenüber dem Einlieferer gerichtlich geltend zu machen. Maßgeblich ist der Katalogtext in deutscher Sprache. Im Falle einer erfolgreichen Inanspruchnahme des Einlieferers erstattet V & H dem Erwerber ausschließlich den gesamten Kaufpreis. Darüber hinaus verpflichtet sich V & H für die Dauer von zwei Jahren bei erwiesener Unechtheit zur Rückgabe der vollständigen Kommission, wenn der Gegenstand in unverändertem Zustand zurückgegeben wird. Im Übrigen ist eine Haftung wegen Mängeln ausgeschlossen.

5. Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund eines Mangels, eines Verlustes oder einer Beschädigung des versteigerten Objektes, gleich aus welchem Rechtsgrund, oder wegen Abweichungen von Katalogangaben oder anderweitig erteilten Auskünften sind ausgeschlossen, sofern V & H nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder vertragswesentliche Pflichten verletzt hat; im Übrigen gilt Ziffer 4.

6. Abgabe von Geboten: Der Saalbieter erhält gegen Vorlage seines Lichtbildausweises eine Bieternummer. V & H behält sich die Zulassung zur Auktion vor. Ist der Bieter V & H nicht bekannt, hat die Anmeldung 24 Stunden vor Beginn der Auktion schriftlich und unter Vorlage einer aktuellen Bankreferenz zu erfolgen. Gebote in Abwesenheit: Gebote können auch schriftlich, telefonisch oder über das Internet abgegeben werden. Aufträge für Gebote in Abwesenheit müssen V & H zur ordnungsgemäßen Bearbeitung 24 Stunden vor der Auktion vorliegen. Der Gegenstand ist in dem Auftrag mit seiner Losnummer und der Objektbezeichnung zu benennen. Bei Unklarheiten gilt der Kurztitel. Der Auftrag ist vom Auftraggeber zu unterzeichnen. Die Bestimmungen über Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen (§ 312b – d BGB) finden keine Anwendung. Telefongebote: Für das Zustandekommen und die Aufrechterhaltung der Verbindung kann nicht eingestanden werden. Mit Abgabe des Auftrages erklärt sich der Bieter damit einverstanden, dass der Bietvorgang aufgezeichnet werden kann. Gebote über das Internet: Sie werden von V & H nur angenommen, wenn der Bieter sich zuvor über das Internetportal registriert hat. Die Gebote werden von V & H wie schriftlich abgegebene Gebote behandelt. Gebote unter 2/3 des Schätzpreises werden im Interesse des Einlieferers nicht berücksichtigt.

7. Durchführung der Auktion. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein höheres Gebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann sich den Zuschlag vorbehalten oder verweigern, wenn ein besonderer Grund vorliegt. Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Der Versteigerer kann den erteilten Zuschlag zurücknehmen und die Sache erneut ausbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen und dies vom Bieter sofort beanstandet worden ist oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen (§ 2 Ziffer 4 VerstVO). Gebote werden von V & H nur in dem Umfang ausgeschöpft, der erforderlich ist, um ein anderes Gebot zu überbieten. Der Versteigerer kann für den Einlieferer bis zum vereinbarten Limit bieten, ohne dies anzuzeigen und unabhängig davon, ob andere Gebote abgegeben werden. Wenn trotz abgegebenen Gebots kein Zuschlag erteilt worden ist, haftet der Versteigerer dem Bieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

8. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Sofern ein Zuschlag unter Vorbehalt erteilt wurde, ist der Bieter an sein Gebot bis vier Wochen nach der Auktion gebunden, wenn er nicht unverzüglich nach Erteilung des Zuschlages bzw. entsprechender Information unter den angegebenen Kontaktdaten bei Schriftgeboten von dem Vorbehaltszuschlag zurücktritt. Mit der Erteilung des Zuschlages gehen Besitz und Gefahr an der versteigerten Sache unmittelbar auf den Ersteher über, das Eigentum erst bei vollständigem Zahlungseingang.

9. Auf den Zuschlagpreis wird ein Aufgeld von 25% zuzüglich 19% Umsatzsteuer, gerechnet nur auf das Aufgeld, erhoben (Differenzbesteuerung). Für alle Katalogpositionen, die mit * gekennzeichnet sind, wird ein Aufgeld von 25% erhoben (Regelbesteuerung); auf diesen Nettorechnungspreis (Zuschlag + Aufgeld) wird die gesetzliche Umsatzsteuer von 19% hinzugerechnet. Ausgenommen davon sind gedruckte Bücher zu einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%. Von der Mehrwertsteuer befreit sind Ausfuhrlieferungen in Drittländer (d.h. außerhalb der EU) und – bei Angabe der Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. – auch an Unternehmen in EU- Mitgliedsstaaten. Nehmen Auktionsteilnehmer ersteigerte Gegenstände selber in Drittländer mit, wird ihnen die Umsatzsteuer erstattet, sobald V & H der Ausfuhr- und Abnehmernachweis vorliegen. Für Originalkunstwerke und Photographien, die nach dem 1. Januar 1900 entstanden sind, wird zur Abgeltung des gemäß § 26 UrHG anfallenden Folgerechts eine Umlage für das Folgerecht von 2% erhoben. Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung; Irrtum vorbehalten.

10. Persönlich an der Auktion teilnehmende Ersteigerer haben den Endpreis (Zuschlagspreis zuzüglich Aufgeld + MwSt.) im unmittelbaren Anschluss an die Auktion an V & H zu zahlen. Die Zahlung auswärtiger Ersteher, die schriftlich geboten haben oder vertreten worden sind, gilt unbeschadet sofortiger Fälligkeit bei Eingang binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum noch nicht als verspätet. Der Antrag auf Umschreibung einer Rechnung auf einen anderen Kunden als den Bieter muss unmittelbar im Anschluss an die Auktion abgegeben werden. V & H behält sich die Durchführung der Umschreibung vor.

11. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 1% auf den Bruttopreis je angebrochenem Monat berechnet. Bei Zahlung in fremder Währung gehen ein etwaiger Kursverlust und Einlösungsspesen zu Lasten des Ersteigerers. Entsprechendes gilt für Schecks, die erst nach vorbehaltloser Bankgutschrift als Erfüllung anerkannt werden können. V & H kann bei Zahlungsverzug wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder nach Fristsetzung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Schadenersatz kann in diesem Falle auch so berechnet werden, dass die Sache nochmals versteigert wird und der säumige Käufer für einen Mindererlös gegenüber der vorangegangenen Versteigerung und für die Kosten der wiederholten Versteigerung einschließlich des Aufgeldes einzustehen hat.

12. Die Ersteher sind verpflichtet, ihre Erwerbung sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen. V & H haftet für verkaufte Gegenstände nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Ersteigerte Objekte werden erst nach vollständigem Zahlungseingang ausgeliefert, bei Zahlung durch Scheck erst nach vorbehaltloser Bankgutschrift. Eine Versendung erfolgt ausnahmslos auf Kosten und Gefahr des Ersteigerers. V & H ist berechtigt, nicht abgeholte Objekte vier Wochen nach der Auktion im Namen und auf Rechnung des Ersteigerers bei einem Spediteur einlagern und versichern zu lassen. Bei einer Selbsteinlagerung durch V & H werden 1 % des Zuschlagspreises für Versicherungs- und Lagerkosten p.a. berechnet.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand, sofern er vereinbart werden kann, ist Köln. Es gilt deutsches Recht. Das Kulturgutschutzgesetz wird angewandt. Auf die Datenschutzerklärung von V & H nach DSGVO wird verwiesen. Das UN-Übereinkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung. Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt.

Henrik Hanstein,
Karl-Heinz Knupfer,
von der IHK Köln öffentlich bestellte und vereidigte Versteigerer

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