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Katalog der Druckschriften der Königlichen Ernst August-Fideicommiss-Bibliothek in Gmunden. 4 Bde. 1

In Venator & Hanstein - Ausgewählte Sammlungskata...

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Köln

ERNST AUGUST HERZOG VON CUMBERLAND (SPÄTER KÖNIG VON HANNOVER)
Katalog der Druckschriften der Königlichen Ernst August-Fideicommiss-Bibliothek in Gmunden. 4 Bände. Gmunden: Selbstverlag 1911-15. 25,6 x 16,3 cm. XX, 820; XXX SS., 1 w. Bl., 1198 SS., 1 Bl.; XV, 805; XVI, 799 SS. HLdr. mit Rt. u. Rv.

(Kleinere Bereibungen und Aufhellungen des Rückens und der Deckel. Innen vor allem an den Rändern leicht gebräunt.)

Die Königliche Ernst August-Fideicommiss-Bibliothek in Gmunden war eine Gründung des Herzogs August von Cumberland (1771-1851), Sohn Georgs III. von Großbritannien und seit 1837 König von Hannover. Die Bibliothek entstand aus dem Privatbesitz Ernst Augusts und war zunächst getrennt im Residenzpalais des Herzogs in Berlin und im St. James Palast in London aufgestellt. Nachdem Ernst August den Thron bestiegen hatte, wurden die Bücher nach Hannover gebracht. Außerdem erwarb der König 1842 die Handbibliothek seiner Schwester Augusta Sophia von Großbritannien, sodass die nunmehr vereinte Berliner und Londoner Sammlung um zusätzliche 5000 Bände auf geschätzte 18000 Bände anwuchs. Mehrere tausend Dubletten wurden seit 1846 in das königliche Schloss zu Celle überführt und die Bibliothek der Verwaltung der Hand- und Schatullkasse des Königs unterstellt. Als „Königliche Privat-Bibliothek“ war diese der Nutzung durch die Öffentlichkeit entzogen. Es folgten weitere Erweiterungen und Zusammenführungen bis die Bibliothek im Jahr 1858 auf ungefähr 25000 Bände angewachsen war. Im selben Jahr erschien auch das erste gedruckte Verzeichnis der Bibliothek unter dem Titel „Katalog der Privat-Bibliothek Seiner Majestät des Königs von Hannover“. Der fortschreitenden Erweiterung der Bibliothek tat jedoch ein politisches Ereignis Abbruch: Durch die preußische Verordnung vom 2. März 1868 wurde das Vermögen Georgs V. beschlagnahmt, die königliche Privatbibliothek der preußischen Verwaltungskommission unterstellt und nach dem Rücktritt des Oberbibliothekars Nolte von kommissarischen Bibliothekaren verwaltet, die den Beschluss fassten, keine Neuanschaffungen außer den bereits laufenden Periodika mehr zu gestatten. Erst nach der Übersiedelung des königlichen Hofes nach Wien und Gmunden wurde mit der Anlegung einer neuen Bibliothek begonnen. Im Jahr 1896 wurde in Gmunden der Bau eines mit dem Schloss verbundenen Gebäudes aufgenommen, welches die nun völlig neu katalogisierte königliche Privatbibliothek im darauffolgenden Jahr aufnehmen sollte. Am neuen Standort erhielt die königliche Privatbibliothek schließlich auch den Namen „Königliche Fideicommiss-Bibliothek“, der auf den vermögensrechtlichen Charakter der in Familienbesitz zu verbleibenden Sammlung hinweist.

Der vorliegende vierbändige Katalog der Druckschriften der Königlichen Ernst August-Fideicommiss-Bibliothek in Gmunden wurde von Heinrich Buck bearbeitet und gliedert sich in folgende 13 Hauptabteilungen: Bücherkunde und allgemeine Schriften, allgemeine Sprachwissenschaft und orientalische Sprachen, klassische Philologie, neuere Philologie, schöne Künste, Philosophie, Pädagogik, Kulturgeschichte und allgemeine Religionswissenschaft, Theologie, Rechtswissenschaft, Staatswissenschaften, Hilfswissenschaften zur Geschichte und Geschichte.



ERNST AUGUST HERZOG VON CUMBERLAND (LATER KING OF HANNOVER)
Katalog der Druckschriften der Königlichen Ernst August-Fideicommiss-Bibliothek in Gmunden. 4 vols. Gmunden: Self-published 1911-15. 25.6 x 16.3 cm. XX, 820; XXX pp., 1 w. leaf, 1198 pp., 1 leaf; XV, 805; XVI, 799 pp. Bound in full cloth with spinal label and spinal ornament.

(Minor rubbing and lightening of the spine and covers. Inside slightly browned, especially at the margins.)

The Royal Ernst August-Fideicommiss Library in Gmunden was founded by Duke August of Cumberland (1771-1851), son of George III of Great Britain and since 1837 King of Hanover. The library originated from Ernst August's private estate and was initially housed separately in the Duke's residence palace in Berlin and in St. James Palace in London. After Ernst August ascended the throne, the books were brought to Hanover. In addition, Ernst August acquired the reference library of his sister Auguste Sophie of Great Britain in 1842, so that the now united Berlin and London collection grew by an additional 5.000 volumes to an estimated 18.000 volumes. Several thousand duplicates were transferred to the royal palace in Celle from 1846 onwards and the library was placed under the administration of the King's private estate. As a "royal private library", it was closed to the public. Further expansions and consolidations followed until the library had grown to about 25.000 volumes in 1858. In the same year, the first printed catalogue of the library was published under the name "Catalogue of the Private Library of His Majesty the King of Hanover". However, the progressive expansion of the library was interrupted by a political event: the Prussian decree of 2 March 1868 confiscated the assets of George V, placed the royal private library under the Prussian administrative commission and, after the resignation of the head librarian Nolte, administered it by provisional librarians who decided not to allow any new acquisitions except for the periodicals already in circulation. It was not until after the royal court had moved to Vienna and Gmunden that work began on a new library. In 1896, the construction of a building connected to the palace was begun in Gmunden, which was to accommodate the now completely newly catalogued royal private library in the following year. At the new location, the royal private library was finally also given the name "Königliche Fideicommiss-Bibliothek" (Royal Fideicommiss Library), which indicates the property character of the collection to remain in family ownership.

This four-volume catalogue of the printed materials of the Royal Ernst August-Fideicommiss Library in Gmunden was edited by Heinrich Buck and is divided into the following 13 main sections: Bibliography and general writings, general linguistics and oriental languages, classical philology, modern philology, fine arts, philosophy, pedagogy, cultural history and general religious studies, theology, jurisprudence, political science, auxiliary sciences to history and history.

ERNST AUGUST HERZOG VON CUMBERLAND (SPÄTER KÖNIG VON HANNOVER)
Katalog der Druckschriften der Königlichen Ernst August-Fideicommiss-Bibliothek in Gmunden. 4 Bände. Gmunden: Selbstverlag 1911-15. 25,6 x 16,3 cm. XX, 820; XXX SS., 1 w. Bl., 1198 SS., 1 Bl.; XV, 805; XVI, 799 SS. HLdr. mit Rt. u. Rv.

(Kleinere Bereibungen und Aufhellungen des Rückens und der Deckel. Innen vor allem an den Rändern leicht gebräunt.)

Die Königliche Ernst August-Fideicommiss-Bibliothek in Gmunden war eine Gründung des Herzogs August von Cumberland (1771-1851), Sohn Georgs III. von Großbritannien und seit 1837 König von Hannover. Die Bibliothek entstand aus dem Privatbesitz Ernst Augusts und war zunächst getrennt im Residenzpalais des Herzogs in Berlin und im St. James Palast in London aufgestellt. Nachdem Ernst August den Thron bestiegen hatte, wurden die Bücher nach Hannover gebracht. Außerdem erwarb der König 1842 die Handbibliothek seiner Schwester Augusta Sophia von Großbritannien, sodass die nunmehr vereinte Berliner und Londoner Sammlung um zusätzliche 5000 Bände auf geschätzte 18000 Bände anwuchs. Mehrere tausend Dubletten wurden seit 1846 in das königliche Schloss zu Celle überführt und die Bibliothek der Verwaltung der Hand- und Schatullkasse des Königs unterstellt. Als „Königliche Privat-Bibliothek“ war diese der Nutzung durch die Öffentlichkeit entzogen. Es folgten weitere Erweiterungen und Zusammenführungen bis die Bibliothek im Jahr 1858 auf ungefähr 25000 Bände angewachsen war. Im selben Jahr erschien auch das erste gedruckte Verzeichnis der Bibliothek unter dem Titel „Katalog der Privat-Bibliothek Seiner Majestät des Königs von Hannover“. Der fortschreitenden Erweiterung der Bibliothek tat jedoch ein politisches Ereignis Abbruch: Durch die preußische Verordnung vom 2. März 1868 wurde das Vermögen Georgs V. beschlagnahmt, die königliche Privatbibliothek der preußischen Verwaltungskommission unterstellt und nach dem Rücktritt des Oberbibliothekars Nolte von kommissarischen Bibliothekaren verwaltet, die den Beschluss fassten, keine Neuanschaffungen außer den bereits laufenden Periodika mehr zu gestatten. Erst nach der Übersiedelung des königlichen Hofes nach Wien und Gmunden wurde mit der Anlegung einer neuen Bibliothek begonnen. Im Jahr 1896 wurde in Gmunden der Bau eines mit dem Schloss verbundenen Gebäudes aufgenommen, welches die nun völlig neu katalogisierte königliche Privatbibliothek im darauffolgenden Jahr aufnehmen sollte. Am neuen Standort erhielt die königliche Privatbibliothek schließlich auch den Namen „Königliche Fideicommiss-Bibliothek“, der auf den vermögensrechtlichen Charakter der in Familienbesitz zu verbleibenden Sammlung hinweist.

Der vorliegende vierbändige Katalog der Druckschriften der Königlichen Ernst August-Fideicommiss-Bibliothek in Gmunden wurde von Heinrich Buck bearbeitet und gliedert sich in folgende 13 Hauptabteilungen: Bücherkunde und allgemeine Schriften, allgemeine Sprachwissenschaft und orientalische Sprachen, klassische Philologie, neuere Philologie, schöne Künste, Philosophie, Pädagogik, Kulturgeschichte und allgemeine Religionswissenschaft, Theologie, Rechtswissenschaft, Staatswissenschaften, Hilfswissenschaften zur Geschichte und Geschichte.



ERNST AUGUST HERZOG VON CUMBERLAND (LATER KING OF HANNOVER)
Katalog der Druckschriften der Königlichen Ernst August-Fideicommiss-Bibliothek in Gmunden. 4 vols. Gmunden: Self-published 1911-15. 25.6 x 16.3 cm. XX, 820; XXX pp., 1 w. leaf, 1198 pp., 1 leaf; XV, 805; XVI, 799 pp. Bound in full cloth with spinal label and spinal ornament.

(Minor rubbing and lightening of the spine and covers. Inside slightly browned, especially at the margins.)

The Royal Ernst August-Fideicommiss Library in Gmunden was founded by Duke August of Cumberland (1771-1851), son of George III of Great Britain and since 1837 King of Hanover. The library originated from Ernst August's private estate and was initially housed separately in the Duke's residence palace in Berlin and in St. James Palace in London. After Ernst August ascended the throne, the books were brought to Hanover. In addition, Ernst August acquired the reference library of his sister Auguste Sophie of Great Britain in 1842, so that the now united Berlin and London collection grew by an additional 5.000 volumes to an estimated 18.000 volumes. Several thousand duplicates were transferred to the royal palace in Celle from 1846 onwards and the library was placed under the administration of the King's private estate. As a "royal private library", it was closed to the public. Further expansions and consolidations followed until the library had grown to about 25.000 volumes in 1858. In the same year, the first printed catalogue of the library was published under the name "Catalogue of the Private Library of His Majesty the King of Hanover". However, the progressive expansion of the library was interrupted by a political event: the Prussian decree of 2 March 1868 confiscated the assets of George V, placed the royal private library under the Prussian administrative commission and, after the resignation of the head librarian Nolte, administered it by provisional librarians who decided not to allow any new acquisitions except for the periodicals already in circulation. It was not until after the royal court had moved to Vienna and Gmunden that work began on a new library. In 1896, the construction of a building connected to the palace was begun in Gmunden, which was to accommodate the now completely newly catalogued royal private library in the following year. At the new location, the royal private library was finally also given the name "Königliche Fideicommiss-Bibliothek" (Royal Fideicommiss Library), which indicates the property character of the collection to remain in family ownership.

This four-volume catalogue of the printed materials of the Royal Ernst August-Fideicommiss Library in Gmunden was edited by Heinrich Buck and is divided into the following 13 main sections: Bibliography and general writings, general linguistics and oriental languages, classical philology, modern philology, fine arts, philosophy, pedagogy, cultural history and general religious studies, theology, jurisprudence, political science, auxiliary sciences to history and history.

Venator & Hanstein - Ausgewählte Sammlungskataloge

Endet ab
Ort der Versteigerung
Cäcilienstrasse 48
Köln
50667
Germany

An Kunden, die ihre ersteigerten Objekte nicht persönlich abholen, erfolgt der Versand in der handelsüblichen Verpackung durch einen Paketdienst, auf deren Kosten und Gefahr.

Neben den baren Portoauslagen und Kosten angemessener Versicherung werden je Paket mindestens 8 € für Packmaterial, Packerlohn und Versandabfertigung berechnet.

Wichtige Informationen

Zu Aufgeld und Mehrwertsteuer prüfen Sie bitte das jeweilige Los.
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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Teilnahme an Timed Auctions.

 

1. Allgemeines. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für die Teilnahme an den von der Venator & Hanstein  KG, Cäcilienstraße 48, 50667 Köln durchgeführten sogenannten Timed Auctions.

Im Rahmen von Timed Auctions bietet Venator & Hanstein Objekte zum Kauf als Kommissionär im eigenen Namen für Rechnung der Einlieferer an. Die Einlieferer bleiben unbenannt.

Timed Auctions ist eine reine Verkaufsaktion und stellt weder eine öffentlich zugängliche Versteigerung gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 10 BGB dar, noch eine klassische Versteigerung gemäß § 34 b Gewerbeordnung, § 156 BGB. Ansonsten sind die Versteigerungsbedingungen von Venator & Hanstein entsprechend anwendbar. Die Anwendung der Fernabsatzrichtlinie wird ausgeschlossen.

 

2. Zulassung. Venator & Hanstein behält sich die Zulassung zu Timed Auctions vor und kann diese insbesondere von der erfolgreichen Identifizierung im Sinne von § 1 Abs. 3 des GWG abhängig machen. Zu diesem Zweck sendet der Kunde Venator & Hanstein vor dessen Teilnahme an Timed Auctions eine schriftliche Anmeldung mit gültigem Personalausweis zu. Wenn dieser keine aktuelle Meldeadresse enthält, sendet der Kunde Venator & Hanstein zudem einen Adressnachweis zu. Juristische Personen senden Venator & Hanstein zusätzlich einen aktuellen und gültigen Nachweis (z.B. Handelsregisterauszug) zu, aus denen die berechtigten Personen hervorgehen.

 

3. Vertragsschluss. Die Präsentation eines Objektes bei Timed Auctions stellt kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar.

Venator & Hanstein legt für jedes im Rahmen von Timed Auctions präsentierte Objekt einen Startpreis fest sowie eine Frist, innerhalb derer Kaufangebote für dieses Objekt übermittelt werden können (nachfolgend „Angebotszeitraum“).

Angebot. Die Abgabe eines Kaufangebots durch den Kunden erfolgt durch Übermittlung eines Kaufpreisgebots über die entsprechende Online-Funktion. Ein abgegebenes Kaufangebot ist für den Kunden bindend. Ein vom Kunden abgegebenes Kaufangebot wird unverzüglich per E-Mail bestätigt. In einer solchen E-Mail liegt noch keine verbindliche Annahme des Angebots.

Annahme. Nach Ablauf des Angebotszeitraums oder bei vorzeitiger Beendigung dieses Zeitraums durch Venator & Hanstein, nimmt Venator & Hanstein das Kaufangebot desjenigen Kunden an, von dem innerhalb des Angebotszeitraums das höchste Kaufpreisangebot zugegangen ist. Dadurch kommt ein Kaufvertrag zwischen dem Höchstbietenden und Venator & Hanstein über das betreffende Objekt zustande, während die übrigen Kaufangebote anderer Kunden für diesen Gegenstand erlöschen.

 

4. Maximalpreis. Der Kunde hat im Rahmen von Timed Auctions die Möglichkeit, bei der Abgabe eines Kaufpreisangebots sogleich den Kaufpreis anzugeben, den er höchstens für das betreffende Objekt zu zahlen bereit ist (nachfolgend „Maximalpreis“). Wenn zwei Kunden einen identischen Maximalpreis angeben, dann wird nur das zeitlich frühere Angebot berücksichtigt; der Kunde, der das zeitlich spätere Angebot abgegeben hat, wird per E-Mail hierüber informiert.

Der Maximalpreis wird anderen Kunden nicht angezeigt; sichtbar ist stets nur das jeweils aktuelle Höchstgebot.

Solange der Maximalpreis des Kunden höher ist als das aktuelle Höchstgebot anderer Kunden für das betreffende Objekt, wird bei Abgabe weiterer Kaufpreisgebote das Kaufpreisangebot jeweils so weit erhöht, wie es erforderlich ist, dass derjenige Kunde, der das Maximalpreisgebot abgegeben hat, auch der Höchstbietende bleibt. Die Erhöhung des Kaufpreisangebots erfolgt automatisch in Bietschritten von maximal 10% des letzten Kaufpreisgebots.

 

5. Sämtliche bei Timed Auctions präsentierte Objekte können im Rahmen der Vorbesichtigung geprüft und besichtigt werden. Die Katalogangaben und entsprechende Angaben der Internetpräsentation, die nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden, werden nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Sie beruhen auf dem zum Zeitpunkt der Katalogbearbeitung herrschenden Stand der Wissenschaft. Sie sind keine Garantien im Rechtssinne und dienen ausschließlich der Information. Gleiches gilt für andere Auskünfte in mündlicher oder schriftlicher Form. Zertifikate oder Bestätigungen der Künstler, ihrer Nachlässe oder der jeweils maßgeblichen Experten sind nur dann Vertragsgegenstand, wenn sie im Katalogtext ausdrücklich erwähnt werden. Der Erhaltungszustand wird im Katalog nicht durchgängig erwähnt, sodass fehlende Angaben ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung begründen. Die Objekte sind gebraucht. Alle Objekte werden in dem Erhaltungszustand veräußert, in dem sie sich bei Abschluss des Kaufvertrages befinden.

 

6. Ansprüche wegen Gewährleistung sind ausgeschlossen. Venator & Hanstein verpflichtet sich jedoch bei Abweichungen von den Katalogangaben, welche den Wert oder die Tauglichkeit aufheben oder nicht unerheblich mindern, und welche innerhalb eines Jahres nach Übergabe in begründeter Weise vorgetragen werden, seine Rechte gegenüber dem Einlieferer gerichtlich geltend zu machen. Maßgeblich ist der Katalogtext in deutscher Sprache. Im Falle einer erfolgreichen Inanspruchnahme des Einlieferers erstattet Venator & Hanstein dem Erwerber ausschließlich den gesamten Kaufpreis. Darüber hinaus verpflichtet sich Venator & Hanstein für die Dauer von drei Jahren bei erwiesener Unechtheit zur Rückgabe der Kommission, wenn das Objekt in unverändertem Zustand zurückgegeben wird.

 

7. Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund eines Mangels, eines Verlustes oder einer Beschädigung des im Rahmen von Timed Auctions präsentierten Objektes, gleich aus welchem Rechtsgrund, oder wegen Abweichungen von Katalogangaben oder anderweitig erteilten Auskünften und wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten nach §§ 41 ff. KGSG sind ausgeschlossen, sofern Venator & Hanstein nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder vertragswesentliche Pflichten verletzt hat; die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Im Übrigen gilt Ziffer 6.

 

8. Auf den Zuschlagspreis wird ein Aufgeld von 26 % zuzüglich 19 % Umsatzsteuer nur auf das Aufgeld erhoben (Differenzbesteuerung).

Für Katalogpositionen, die mit * gekennzeichnet sind, wird die gesetzliche Umsatzsteuer auf den Kaufpreis + Aufgeld berechnet (Regelbesteuerung).

Von der Umsatzsteuer befreit sind Ausfuhrlieferungen in Drittländer (d.h. außerhalb der EU) und – bei Angabe der Umsatzsteuer­Identifikationsnummer – auch an Unternehmen in EU­ Mitgliedsstaaten. Wird ein regelbesteuertes Objekt an eine Person aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU, die nicht Unternehmer ist, verkauft und geliefert, kommen die umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften des Zielstaates zur Anwendung, § 3c UStG. Für Originalkunstwerke, deren Urheber noch leben oder vor weniger als 70 Jahren (§ 64 UrhG) verstorben sind, wird zur Abgeltung des gemäß § 26 UrhG zu entrichtenden Folgerechts eine Gebühr in Höhe von 2 % auf den Kaufpreispreis erhoben. Bei Zahlungen über einem Betrag von EUR 10.000 ist Venator & Hanstein gemäß § 3 des GWG verpflichtet, die Kopie eines Lichtbildausweises des Käufers zu erstellen. Dies gilt auch, wenn eine Zahlung für mehrere Rechnungen die Höhe von EUR 10.000 überschreitet. Nehmen Auktionsteilnehmer erworbene Objekte selbst in Drittländer mit, wird ihnen die Umsatzsteuer erstattet, sobald Venator & Hanstein Ausfuhr­ und Abnehmernachweis vorliegen. Während oder unmittelbar nach dem Verkauf ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung; Irrtum vorbehalten.

 

9. Käufer haben den Endpreis (Kaufpreis zuzüglich Aufgeld + gesetzliche Umsatzsteuer) im unmittelbaren Anschluss an den Verkaufsvorgang an Venator & Hanstein zu zahlen. Zahlungen sind in Euro zu tätigen.

 

10. Bei Zahlungsverzug werden 1 % Zinsen auf den Bruttopreis pro Monat berechnet. Venator & Hanstein kann bei Zahlungsverzug wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder nach Fristsetzung Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Der Schadenersatz kann in diesem Falle auch so berechnet werden, dass die Sache nochmals im Rahmen von Timed Auctions, einer Auktion im Rechtssinne oder einem Private Sale angeboten wird und der säumige Käufer für einen Mindererlös gegenüber dem bereits erfolgten Verkaufsvorgang und für die Kosten des wiederholten Verkaufs einschließlich des Aufgeldes einzustehen hat.

 

11. Die Käufer sind verpflichtet, ihre Erwerbung sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen. Venator & Hanstein haftet für verkaufte Objekte nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Verkaufte Objekte werden erst nach vollständigem Zahlungseingang ausgeliefert. Eine Versendung erfolgt ausnahmslos auf Kosten und Gefahr des Erwerbers. Venator & Hanstein ist berechtigt, nicht abgeholte Objekte vier Wochen nach der Durchführung des Verkaufs im Namen und auf Rechnung des Käufers bei einem Spediteur einlagern und versichern zu lassen. Bei einer Selbsteinlagerung durch Venator & Hanstein werden 1 % p.a. des Kaufpreises für Versicherungs­ und Lagerkosten berechnet.

 

12.    Erfüllungsort und Gerichtsstand, sofern er vereinbart werden kann, ist Köln. Es gilt deutsches Recht; Das Kulturgutschutzgesetz wird angewandt. Das UN­Übereinkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung. Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der Übrigen davon unberührt. Im Verhältnis zu Abfassungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in anderen Sprachen ist die deutsche Fassung maßgeblich.

Vollständige AGBs