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Ashburnham. - Catalogue of printed books. Auktionskatalog. Tl. 1 (von 3). London 1897. + Beilage: Co

In Venator & Hanstein - Ausgewählte Sammlungskata...

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Köln

ASHBURNHAM LIBRARY
The Ashburnham Library. Catalogue of the magnificent collection of printed books the property of the Earl of Ashburnham. First Portion. Auktionskatalog. Tl. 1 (von 3). London: Sotheby, Wilkinson & Hodge 1897. 25 x 18,5 cm. Mit 20 chromolith. Tafeln. VII, 172 SS. Pp. mit goldgepr. Rt.  

(Einband berieben, gebräunt und fleckig. Innen gebräunt. Einige Tafeln mit Abklatsch. 2 Tafeln unlöslich mit gegenüberliegendem Textblatt verklebt; 1 Tafel und Seite 123 vollständig verloren, Seite 146 zur Hälfte verloren. Mit zahlreichen hs. Eintragungen und Unterstreichungen in Bleistift.)

Bertram Ashburnham (1840-1913), der 5. Earl of Ashburnham, begann kurz nach dem Tod des bibliophilen Vaters, Verhandlungen über den Verkauf der väterlichen Bücher- und Manuskriptsammlung zu führen. Der vierte Earl of Ashburnham (1797-1878) hatte die bedeutende Sammlung, zu der etwa zwei Gutenberg-Bibeln und 30 Caxton-Drucke gehörten, vor allem in drei großen Ankäufen in den 1840er-Jahren zusammengetragen. 1847 kaufte er fast 2000 Manuskripte aus dem „Besitz“ des Mathematikers und Büchersammlers Guglielmo Libri (1803-1869), der mit seinen großen Buch- und Handschriftendiebstählen zweifelhaften Ruhm erlangte. Als Ashburnham nach der Verurteilung Libris von der französischen Regierung dazu aufgefordert wurde, die Manuskripte gegen Rückerstattung des gezahlten Betrags an die bestohlenen Bibliotheken und Archive zurückzugeben, weigerte sich dieser mit der Begründung, dass Libri unschuldig sei und das Verfahren gegen ihn unrechtmäßig gewesen wäre. Das illuminierte Tours-Pentateuch aus dem 7. Jahrhundert v. Chr., das Libri aus der Bibliothek in Tours gestohlen hatte, blieb weiterhin als „Ashburnham-Pentateuch“ bekannt. Damit noch nicht genug der ungewöhnlichen Provenienzen. Im Mai des Jahres 1849 kaufte Ashburnham eine Sammlung von 700 Manuskripten vom französischen Sammler Jospeh Barrois (1784-1855). Einige Jahre später stellte sich heraus, dass ein Teil der Manuskripte aus der französischen Nationalbibliothek gestohlen worden war. Auch in diesem Fall lehnte der Earl of Ashburnham die Rückgabe an die rechtmäßigen Besitzer ab. Ebenfalls 1849 kaufte Ashburnham eine weitere fast 1000 Handschriften umfassende Sammlung aus der Bibliothek von Stowe-House - dieses Mal ohne durch Vorspiegelung falscher Tatsachen Restitutionsansprüche befürchten zu müssen, da die Sammlung nach dem Bankrott des 2. Dukes von Buckingham und Chandos katalogisiert und rechtmäßig zum Verkauf angeboten wurde. Ashburnhams Erbe verkaufte die Sammlung in einer Reihe von Auktionen, deren letzte im Jahr 1901 stattfand.

Dazu: The Ashburnham Library. Catalogue of the portion of the famous collection of manuscripts the property of the Earl of Ashburnham known as the Barrois Collection. London: Sotheby, Wilkinson & Hodge 1901. 23,6 x 18,3 cm. Mit 12 Tafeln. 2 Bll., 229 SS. Pp. mit Rs. (Berieben und bestoßen. Innen gebräunt.)



ASHBURNHAM LIBRARY

The Ashburnham Library. Catalogue of the magnificent collection of printed books the property of the Earl of Ashburnham. First Portion. Auction catalogue. Part 1 (of 3). London: Sotheby, Wilkinson & Hodge 1897. 25 x 18,5 cm. With 20 chromolith. plates. VII, 172 pp. Cardboard with gilt-stamped spine title.

(Covers rubbed, browned and spotted. Inside browned. Some plates with traces on the opposite page. 2 plates inseparably glued to opposite text leaf; 1 plate and page 123 completely lost, page 146 half lost. With numerous handwritten entries and underlining in pencil.)

Bertram Ashburnham (1840-1913), the 5th Earl of Ashburnham, began negotiations for the sale of his bibliophile father's collection of books and manuscripts shortly after his death. The fourth Earl of Ashburnham (1797-1878) had amassed the important collection, which included two Gutenberg Bibles and 30 Caxton prints, primarily in three major purchases in the 1840s. In 1847, he bought almost 2.000 manuscripts from the "estate" of the mathematician and book collector Guglielmo Libri (1803-1869), who achieved dubious fame with his large-scale book and manuscript thefts. When, after Libri's conviction, Ashburnham was ordered by the French government to return the manuscripts to the stolen libraries and archives in return for the amount paid, he refused on the basis that Libri was innocent and that the proceedings against him were unlawful. The illuminated Tours Pentateuch from the 7th century BC, which Libri had stolen from the library in Tours, remained known as the "Ashburnham Pentateuch". This was not enough of the unusual provenances. In May 1849, Ashburnham bought a collection of 700 manuscripts from the French collector Jospeh Barrois (1784-1855). A few years later, it turned out that some of the manuscripts had been stolen from the French National Library. In this case, as well, the Earl of Ashburnham refused to return the property to its to the rightful owners. Also in 1849, Ashburnham purchased a further collection of almost 1.000 manuscripts from the library of Stowe-House library - this time without fearing claims for restitution, as the collection had been lawfully offered for sale after the bankruptcy of the 2nd Duke of Buckingham and Chandos. Ashburnham's heir sold the collection in a series of auctions, the last of which took place in 1901.

Addition: The Ashburnham Library. Catalogue of the portion of the famous collection of manuscripts the property of the Earl of Ashburnham known as the Barrois Collection. London: Sotheby, Wilkinson & Hodge 1901. 23,6 x 18,3 cm. With 12 plates. 2 leaves, 229 pp. Paperback with spine label. (Rubbed and bumped. Inside browned.)

ASHBURNHAM LIBRARY
The Ashburnham Library. Catalogue of the magnificent collection of printed books the property of the Earl of Ashburnham. First Portion. Auktionskatalog. Tl. 1 (von 3). London: Sotheby, Wilkinson & Hodge 1897. 25 x 18,5 cm. Mit 20 chromolith. Tafeln. VII, 172 SS. Pp. mit goldgepr. Rt.  

(Einband berieben, gebräunt und fleckig. Innen gebräunt. Einige Tafeln mit Abklatsch. 2 Tafeln unlöslich mit gegenüberliegendem Textblatt verklebt; 1 Tafel und Seite 123 vollständig verloren, Seite 146 zur Hälfte verloren. Mit zahlreichen hs. Eintragungen und Unterstreichungen in Bleistift.)

Bertram Ashburnham (1840-1913), der 5. Earl of Ashburnham, begann kurz nach dem Tod des bibliophilen Vaters, Verhandlungen über den Verkauf der väterlichen Bücher- und Manuskriptsammlung zu führen. Der vierte Earl of Ashburnham (1797-1878) hatte die bedeutende Sammlung, zu der etwa zwei Gutenberg-Bibeln und 30 Caxton-Drucke gehörten, vor allem in drei großen Ankäufen in den 1840er-Jahren zusammengetragen. 1847 kaufte er fast 2000 Manuskripte aus dem „Besitz“ des Mathematikers und Büchersammlers Guglielmo Libri (1803-1869), der mit seinen großen Buch- und Handschriftendiebstählen zweifelhaften Ruhm erlangte. Als Ashburnham nach der Verurteilung Libris von der französischen Regierung dazu aufgefordert wurde, die Manuskripte gegen Rückerstattung des gezahlten Betrags an die bestohlenen Bibliotheken und Archive zurückzugeben, weigerte sich dieser mit der Begründung, dass Libri unschuldig sei und das Verfahren gegen ihn unrechtmäßig gewesen wäre. Das illuminierte Tours-Pentateuch aus dem 7. Jahrhundert v. Chr., das Libri aus der Bibliothek in Tours gestohlen hatte, blieb weiterhin als „Ashburnham-Pentateuch“ bekannt. Damit noch nicht genug der ungewöhnlichen Provenienzen. Im Mai des Jahres 1849 kaufte Ashburnham eine Sammlung von 700 Manuskripten vom französischen Sammler Jospeh Barrois (1784-1855). Einige Jahre später stellte sich heraus, dass ein Teil der Manuskripte aus der französischen Nationalbibliothek gestohlen worden war. Auch in diesem Fall lehnte der Earl of Ashburnham die Rückgabe an die rechtmäßigen Besitzer ab. Ebenfalls 1849 kaufte Ashburnham eine weitere fast 1000 Handschriften umfassende Sammlung aus der Bibliothek von Stowe-House - dieses Mal ohne durch Vorspiegelung falscher Tatsachen Restitutionsansprüche befürchten zu müssen, da die Sammlung nach dem Bankrott des 2. Dukes von Buckingham und Chandos katalogisiert und rechtmäßig zum Verkauf angeboten wurde. Ashburnhams Erbe verkaufte die Sammlung in einer Reihe von Auktionen, deren letzte im Jahr 1901 stattfand.

Dazu: The Ashburnham Library. Catalogue of the portion of the famous collection of manuscripts the property of the Earl of Ashburnham known as the Barrois Collection. London: Sotheby, Wilkinson & Hodge 1901. 23,6 x 18,3 cm. Mit 12 Tafeln. 2 Bll., 229 SS. Pp. mit Rs. (Berieben und bestoßen. Innen gebräunt.)



ASHBURNHAM LIBRARY

The Ashburnham Library. Catalogue of the magnificent collection of printed books the property of the Earl of Ashburnham. First Portion. Auction catalogue. Part 1 (of 3). London: Sotheby, Wilkinson & Hodge 1897. 25 x 18,5 cm. With 20 chromolith. plates. VII, 172 pp. Cardboard with gilt-stamped spine title.

(Covers rubbed, browned and spotted. Inside browned. Some plates with traces on the opposite page. 2 plates inseparably glued to opposite text leaf; 1 plate and page 123 completely lost, page 146 half lost. With numerous handwritten entries and underlining in pencil.)

Bertram Ashburnham (1840-1913), the 5th Earl of Ashburnham, began negotiations for the sale of his bibliophile father's collection of books and manuscripts shortly after his death. The fourth Earl of Ashburnham (1797-1878) had amassed the important collection, which included two Gutenberg Bibles and 30 Caxton prints, primarily in three major purchases in the 1840s. In 1847, he bought almost 2.000 manuscripts from the "estate" of the mathematician and book collector Guglielmo Libri (1803-1869), who achieved dubious fame with his large-scale book and manuscript thefts. When, after Libri's conviction, Ashburnham was ordered by the French government to return the manuscripts to the stolen libraries and archives in return for the amount paid, he refused on the basis that Libri was innocent and that the proceedings against him were unlawful. The illuminated Tours Pentateuch from the 7th century BC, which Libri had stolen from the library in Tours, remained known as the "Ashburnham Pentateuch". This was not enough of the unusual provenances. In May 1849, Ashburnham bought a collection of 700 manuscripts from the French collector Jospeh Barrois (1784-1855). A few years later, it turned out that some of the manuscripts had been stolen from the French National Library. In this case, as well, the Earl of Ashburnham refused to return the property to its to the rightful owners. Also in 1849, Ashburnham purchased a further collection of almost 1.000 manuscripts from the library of Stowe-House library - this time without fearing claims for restitution, as the collection had been lawfully offered for sale after the bankruptcy of the 2nd Duke of Buckingham and Chandos. Ashburnham's heir sold the collection in a series of auctions, the last of which took place in 1901.

Addition: The Ashburnham Library. Catalogue of the portion of the famous collection of manuscripts the property of the Earl of Ashburnham known as the Barrois Collection. London: Sotheby, Wilkinson & Hodge 1901. 23,6 x 18,3 cm. With 12 plates. 2 leaves, 229 pp. Paperback with spine label. (Rubbed and bumped. Inside browned.)

Venator & Hanstein - Ausgewählte Sammlungskataloge

Endet ab
Ort der Versteigerung
Cäcilienstrasse 48
Köln
50667
Germany

An Kunden, die ihre ersteigerten Objekte nicht persönlich abholen, erfolgt der Versand in der handelsüblichen Verpackung durch einen Paketdienst, auf deren Kosten und Gefahr.

Neben den baren Portoauslagen und Kosten angemessener Versicherung werden je Paket mindestens 8 € für Packmaterial, Packerlohn und Versandabfertigung berechnet.

Wichtige Informationen

Zu Aufgeld und Mehrwertsteuer prüfen Sie bitte das jeweilige Los.
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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Teilnahme an Timed Auctions.

 

1. Allgemeines. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für die Teilnahme an den von der Venator & Hanstein  KG, Cäcilienstraße 48, 50667 Köln durchgeführten sogenannten Timed Auctions.

Im Rahmen von Timed Auctions bietet Venator & Hanstein Objekte zum Kauf als Kommissionär im eigenen Namen für Rechnung der Einlieferer an. Die Einlieferer bleiben unbenannt.

Timed Auctions ist eine reine Verkaufsaktion und stellt weder eine öffentlich zugängliche Versteigerung gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 10 BGB dar, noch eine klassische Versteigerung gemäß § 34 b Gewerbeordnung, § 156 BGB. Ansonsten sind die Versteigerungsbedingungen von Venator & Hanstein entsprechend anwendbar. Die Anwendung der Fernabsatzrichtlinie wird ausgeschlossen.

 

2. Zulassung. Venator & Hanstein behält sich die Zulassung zu Timed Auctions vor und kann diese insbesondere von der erfolgreichen Identifizierung im Sinne von § 1 Abs. 3 des GWG abhängig machen. Zu diesem Zweck sendet der Kunde Venator & Hanstein vor dessen Teilnahme an Timed Auctions eine schriftliche Anmeldung mit gültigem Personalausweis zu. Wenn dieser keine aktuelle Meldeadresse enthält, sendet der Kunde Venator & Hanstein zudem einen Adressnachweis zu. Juristische Personen senden Venator & Hanstein zusätzlich einen aktuellen und gültigen Nachweis (z.B. Handelsregisterauszug) zu, aus denen die berechtigten Personen hervorgehen.

 

3. Vertragsschluss. Die Präsentation eines Objektes bei Timed Auctions stellt kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar.

Venator & Hanstein legt für jedes im Rahmen von Timed Auctions präsentierte Objekt einen Startpreis fest sowie eine Frist, innerhalb derer Kaufangebote für dieses Objekt übermittelt werden können (nachfolgend „Angebotszeitraum“).

Angebot. Die Abgabe eines Kaufangebots durch den Kunden erfolgt durch Übermittlung eines Kaufpreisgebots über die entsprechende Online-Funktion. Ein abgegebenes Kaufangebot ist für den Kunden bindend. Ein vom Kunden abgegebenes Kaufangebot wird unverzüglich per E-Mail bestätigt. In einer solchen E-Mail liegt noch keine verbindliche Annahme des Angebots.

Annahme. Nach Ablauf des Angebotszeitraums oder bei vorzeitiger Beendigung dieses Zeitraums durch Venator & Hanstein, nimmt Venator & Hanstein das Kaufangebot desjenigen Kunden an, von dem innerhalb des Angebotszeitraums das höchste Kaufpreisangebot zugegangen ist. Dadurch kommt ein Kaufvertrag zwischen dem Höchstbietenden und Venator & Hanstein über das betreffende Objekt zustande, während die übrigen Kaufangebote anderer Kunden für diesen Gegenstand erlöschen.

 

4. Maximalpreis. Der Kunde hat im Rahmen von Timed Auctions die Möglichkeit, bei der Abgabe eines Kaufpreisangebots sogleich den Kaufpreis anzugeben, den er höchstens für das betreffende Objekt zu zahlen bereit ist (nachfolgend „Maximalpreis“). Wenn zwei Kunden einen identischen Maximalpreis angeben, dann wird nur das zeitlich frühere Angebot berücksichtigt; der Kunde, der das zeitlich spätere Angebot abgegeben hat, wird per E-Mail hierüber informiert.

Der Maximalpreis wird anderen Kunden nicht angezeigt; sichtbar ist stets nur das jeweils aktuelle Höchstgebot.

Solange der Maximalpreis des Kunden höher ist als das aktuelle Höchstgebot anderer Kunden für das betreffende Objekt, wird bei Abgabe weiterer Kaufpreisgebote das Kaufpreisangebot jeweils so weit erhöht, wie es erforderlich ist, dass derjenige Kunde, der das Maximalpreisgebot abgegeben hat, auch der Höchstbietende bleibt. Die Erhöhung des Kaufpreisangebots erfolgt automatisch in Bietschritten von maximal 10% des letzten Kaufpreisgebots.

 

5. Sämtliche bei Timed Auctions präsentierte Objekte können im Rahmen der Vorbesichtigung geprüft und besichtigt werden. Die Katalogangaben und entsprechende Angaben der Internetpräsentation, die nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden, werden nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Sie beruhen auf dem zum Zeitpunkt der Katalogbearbeitung herrschenden Stand der Wissenschaft. Sie sind keine Garantien im Rechtssinne und dienen ausschließlich der Information. Gleiches gilt für andere Auskünfte in mündlicher oder schriftlicher Form. Zertifikate oder Bestätigungen der Künstler, ihrer Nachlässe oder der jeweils maßgeblichen Experten sind nur dann Vertragsgegenstand, wenn sie im Katalogtext ausdrücklich erwähnt werden. Der Erhaltungszustand wird im Katalog nicht durchgängig erwähnt, sodass fehlende Angaben ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung begründen. Die Objekte sind gebraucht. Alle Objekte werden in dem Erhaltungszustand veräußert, in dem sie sich bei Abschluss des Kaufvertrages befinden.

 

6. Ansprüche wegen Gewährleistung sind ausgeschlossen. Venator & Hanstein verpflichtet sich jedoch bei Abweichungen von den Katalogangaben, welche den Wert oder die Tauglichkeit aufheben oder nicht unerheblich mindern, und welche innerhalb eines Jahres nach Übergabe in begründeter Weise vorgetragen werden, seine Rechte gegenüber dem Einlieferer gerichtlich geltend zu machen. Maßgeblich ist der Katalogtext in deutscher Sprache. Im Falle einer erfolgreichen Inanspruchnahme des Einlieferers erstattet Venator & Hanstein dem Erwerber ausschließlich den gesamten Kaufpreis. Darüber hinaus verpflichtet sich Venator & Hanstein für die Dauer von drei Jahren bei erwiesener Unechtheit zur Rückgabe der Kommission, wenn das Objekt in unverändertem Zustand zurückgegeben wird.

 

7. Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund eines Mangels, eines Verlustes oder einer Beschädigung des im Rahmen von Timed Auctions präsentierten Objektes, gleich aus welchem Rechtsgrund, oder wegen Abweichungen von Katalogangaben oder anderweitig erteilten Auskünften und wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten nach §§ 41 ff. KGSG sind ausgeschlossen, sofern Venator & Hanstein nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder vertragswesentliche Pflichten verletzt hat; die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Im Übrigen gilt Ziffer 6.

 

8. Auf den Zuschlagspreis wird ein Aufgeld von 26 % zuzüglich 19 % Umsatzsteuer nur auf das Aufgeld erhoben (Differenzbesteuerung).

Für Katalogpositionen, die mit * gekennzeichnet sind, wird die gesetzliche Umsatzsteuer auf den Kaufpreis + Aufgeld berechnet (Regelbesteuerung).

Von der Umsatzsteuer befreit sind Ausfuhrlieferungen in Drittländer (d.h. außerhalb der EU) und – bei Angabe der Umsatzsteuer­Identifikationsnummer – auch an Unternehmen in EU­ Mitgliedsstaaten. Wird ein regelbesteuertes Objekt an eine Person aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU, die nicht Unternehmer ist, verkauft und geliefert, kommen die umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften des Zielstaates zur Anwendung, § 3c UStG. Für Originalkunstwerke, deren Urheber noch leben oder vor weniger als 70 Jahren (§ 64 UrhG) verstorben sind, wird zur Abgeltung des gemäß § 26 UrhG zu entrichtenden Folgerechts eine Gebühr in Höhe von 2 % auf den Kaufpreispreis erhoben. Bei Zahlungen über einem Betrag von EUR 10.000 ist Venator & Hanstein gemäß § 3 des GWG verpflichtet, die Kopie eines Lichtbildausweises des Käufers zu erstellen. Dies gilt auch, wenn eine Zahlung für mehrere Rechnungen die Höhe von EUR 10.000 überschreitet. Nehmen Auktionsteilnehmer erworbene Objekte selbst in Drittländer mit, wird ihnen die Umsatzsteuer erstattet, sobald Venator & Hanstein Ausfuhr­ und Abnehmernachweis vorliegen. Während oder unmittelbar nach dem Verkauf ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung; Irrtum vorbehalten.

 

9. Käufer haben den Endpreis (Kaufpreis zuzüglich Aufgeld + gesetzliche Umsatzsteuer) im unmittelbaren Anschluss an den Verkaufsvorgang an Venator & Hanstein zu zahlen. Zahlungen sind in Euro zu tätigen.

 

10. Bei Zahlungsverzug werden 1 % Zinsen auf den Bruttopreis pro Monat berechnet. Venator & Hanstein kann bei Zahlungsverzug wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder nach Fristsetzung Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Der Schadenersatz kann in diesem Falle auch so berechnet werden, dass die Sache nochmals im Rahmen von Timed Auctions, einer Auktion im Rechtssinne oder einem Private Sale angeboten wird und der säumige Käufer für einen Mindererlös gegenüber dem bereits erfolgten Verkaufsvorgang und für die Kosten des wiederholten Verkaufs einschließlich des Aufgeldes einzustehen hat.

 

11. Die Käufer sind verpflichtet, ihre Erwerbung sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen. Venator & Hanstein haftet für verkaufte Objekte nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Verkaufte Objekte werden erst nach vollständigem Zahlungseingang ausgeliefert. Eine Versendung erfolgt ausnahmslos auf Kosten und Gefahr des Erwerbers. Venator & Hanstein ist berechtigt, nicht abgeholte Objekte vier Wochen nach der Durchführung des Verkaufs im Namen und auf Rechnung des Käufers bei einem Spediteur einlagern und versichern zu lassen. Bei einer Selbsteinlagerung durch Venator & Hanstein werden 1 % p.a. des Kaufpreises für Versicherungs­ und Lagerkosten berechnet.

 

12.    Erfüllungsort und Gerichtsstand, sofern er vereinbart werden kann, ist Köln. Es gilt deutsches Recht; Das Kulturgutschutzgesetz wird angewandt. Das UN­Übereinkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung. Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der Übrigen davon unberührt. Im Verhältnis zu Abfassungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in anderen Sprachen ist die deutsche Fassung maßgeblich.

Vollständige AGBs