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653

Jan Borman der Jüngere, Brüssel, 1479 – 1520

In 16. Tiberius Auktion

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Jan Borman der Jüngere, Brüssel, 1479 – 1520  - Bild 1 aus 9
8.000 EUR
Wien, Austria
Jan Borman der Jüngere
Brüssel, 1479 – 1520
Umkreis
Grablege Christi
Eichenholz geschnitzt, polychrom gefasst & vergoldet
29 x 27 x 8,5 cm

Diese Figurengruppe stellt die Grablege Christi dar, wobei sich acht Personen um den Leichnam Christi scharen, der in einem tiefen Sarkophag liegt. Einer der Männer hält den Kopf Christi, mit langem Bart und Halbglatze. Links von ihm kniet ebenfalls ein Mann, mit vollem Haupt- und Barthaar, und dahinter zwei weitere Männer mittleren Alters. Hinter ihnen stehen zwei jüngere, bartlose Männer, wobei einer davon mit einem Hut und der andere mit langen Locken gezeigt ist. Bei letzterem handelt es sich vermutlich um den Lieblingsjünger Johannes. Er stützt die trauernde Frauenfigur zu seiner Linken, die ihre langen Haare offen unter ihrem Schleier trägt. Dies ist wohl Maria Magdalena, die die Arme im Gebet vor der Brust verschränkt hat und zu Christus hinunterblickt. Ihr linkes Handgelenk wird von der zweiten Frauenfigur ganz rechts umklammert. Hier handelt es sich um Maria, die als trauernde Mutter durch ihr weißes Schleiertuch unter dem Mantel in der Komposition hervorgehoben wird. Sie blickt verzweifelt gen Himmel und nicht hinunter zum Sohn. Dieser trägt noch die Dornenkrone, die ihn als König der Juden auszeichnet. Sein gelocktes Haar fällt über die Schultern und sein Gesicht ist ebenso gen Himmel gerichtet, der Kopf schlaff nach hinten überstreckt. Er ist in ein goldenes Tuch eingewickelt, gekleidet wie auch die anderen Figuren dieser Gruppe. Die dunklen Borten des Mannes links vorne könnten darauf hinweisen, dass diese ursprünglich versilbert waren und nun oxidiert sind.

In der Bibel ist von zwei Männern die Rede, die Jesus bestatten, nämlich von Josef von Arimathäa und Nikodemus. Josef von Arimathäa nahm der Überlieferung nach Jesus vom Kreuz ab und bestattete ihn in einem Felsengrab (Mt 27,57-61; Mk 15,42-47; Lk 52-56). Jedoch vergrößerte sich die Anzahl der Begleitfiguren ab dem 15. Jahrhundert bis zu sechs oder sogar acht Personen. Gleichzeitig wurde der Bildtypus der Grablege mit jenem der Beweinung Christi fusioniert. Dies führte zu einer unmittelbaren Anteilnahme seitens der Betrachter und dessen hervorgehobener Funktion als Andachtsbild, besonders in einer Zeit der Pestepidemien. Die Grablege wurde zu einem äußerst populären Thema, in dem schmerzvolle Erfahrungen mit dem Leiden Christi identifizierbar wurden. Kompositorisch verwandt ist ein flämisches Altarbild des 15. Jahrhundert (Smithsonian American Art Museum, Washington D.C., Inv.-Nr. 1956.11.62). Aus Antwerpen hat sich ein Grablege-Relief des frühen 16. Jahrhunderts erhalten (MET, New York, Inv.-Nr. 16.32.221), welches zahlreiche Parallelen aufweist. Jedoch wirkt das hier vorgestellte Exemplar detailorientierter sowie harmonischer in der Auffassung der Figuren und deren Kommunikation miteinander.

Ein interessanter Blickfang ist die gotische Pilgertasche, die am Gürtel vom Gewand des Josef von Arimathäa, ganz rechts, befestigt ist. Das Fußende des Sarkophags nimmt wohl Nikodemus ein, der häufig mit einer turbanartigen Kopfbedeckung gezeigt ist (vgl. Museum of Fine Arts Ghent, Inv.-Nr. 1952-AN). Die weiteren, nicht klar identifizierbaren Figuren könnten Juden darstellen, da auch überliefert ist, dass Jesus von einer Gruppe von Juden bestattet wurde (Apostelgeschichte 13,28-29). Derartige kleinteilige, mehrfigurige Reliefs waren sehr beliebt in der Zeit um 1500 und sind charakteristisch für die Schnitzkunst von Brabant, Brüssel oder Antwerpen. Die kompositorische Staffelung nach oben ebenso wie die feinen Details wie die Pilgertasche und die sorgfältig geschnitzten, volutenförmigen Locken sind ebenso typisch und deuten auf den Umkreis von Jan Borman den Jüngeren hin (vgl. Heiliger Petrus, um 1480-1500, ehemalige Stiftskirche St. Peter und Guido in Anderlecht). Werke dieses flämischen Bildschnitzers der Spätgotik waren weit verbreitet. Er war ein Meister vielfiguriger, belebter Szenen, wobei seine Kunst einen großen Wirkungsraum hatte, wie in dieser Figurengruppe deutlich wird. Die individuellen Gesten der in tiefer Trauer befindlichen Personen verleihen der Grablege-Gruppe einen Aspekt von Lebendigkeit in ihrer vertikalen Ausrichtung, als Gegenpol zur starren Horizontale durch den Sarkophag und Körper Christi.

Literatur:
Marjan Debaene (Hrsg.), Borman. A Family of Northern Renaissance Sculptors, London/Turnhout 2019.
Kim W. Woods, Art & Visual Culture 1100-1600: Medieval to Renaissance, London 2012.




Jan Borman the Younger
Brussels, 1479 - 1520
Circle Of
Entombment of Christ
Carved oak, polychrome painted & gilt
29 x 27 x 8.5 cm

This group of figures depicts the entombment of Christ, with eight people gathered around the body of Christ, which lies in a deep sarcophagus. One of the men is holding the head of Christ, with a long beard and half bald head. To his left is another man kneeling, with a full head of hair and beard, and behind him are two other middle-aged men. Behind them are two younger, beardless men, one of whom is shown with a hat and the other with long curls. The latter is presumably the favorite disciple John. He is supporting the mourning female figure on his left, who is wearing her long hair loose under her veil. This is probably Mary Magdalene, who has crossed her arms in prayer in front of her chest and is looking down at Christ. Her left wrist is clasped by the second female figure on the far right. This is Mary, who is emphasized in the composition as a grieving mother by her white veil under her cloak. She is looking desperately up to heaven and not down to her son. He still wears the crown of thorns that distinguishes him as King of the Jews. His curly hair falls over his shoulders and his face is also turned towards the sky, his head stretched limply backwards. He is wrapped in a golden cloth, dressed like the other figures in this group. The dark braids on the man on the front left could indicate that they were originally silver-plated and are now oxidized.

The Bible mentions two men who bury Jesus, namely Joseph of Arimathea and Nicodemus. According to tradition, Joseph of Arimathea took Jesus down from the cross and buried him in a rock tomb (Mt 27:57-61; Mk 15:42-47; Lk 52-56). However, from the 15th century onwards, the number of accompanying figures increased to six or even eight. At the same time, the image type of the Entombment was merged with that of the Lamentation of Christ. This led to an immediate sympathy on the part of the viewer and its emphasized function as a devotional image, especially in a time of plague epidemics. The Entombment became an extremely popular theme in which painful experiences became identifiable with the suffering of Christ. Compositionally related is a Flemish altarpiece from the 15th century (Smithsonian American Art Museum, Washington D.C., inv. no. 1956.11.62). A tomb relief from the early 16th century has survived from Antwerp (MET, New York, inv. no. 16.32.221), which has numerous parallels. However, the example presented here appears more detail-oriented and harmonious in the conception of the figures and their communication with one another.

An interesting eye-catcher is the Gothic pilgrim's bag attached to the belt of Joseph of Arimathea's robe on the far right. The foot of the sarcophagus is probably occupied by Nicodemus, who is often shown wearing a turban-like headdress (cf. Museum of Fine Arts Ghent, inv. no. 1952-AN). The other figures, which cannot be clearly identified, could represent Jews, as it is also recorded that Jesus was buried by a group of Jews (Acts 13:28-29). Such small-scale, multi-figure reliefs were very popular in the period around 1500 and are characteristic of the carving art of Brabant, Brussels and Antwerp. The compositional staggering upwards as well as the fine details such as the pilgrim's bag and the carefully carved, volute-shaped curls are also typical and point to the circle of Jan Borman the Younger (cf. Saint Peter, around 1480-1500, former collegiate church of St. Peter and Guido in Anderlecht). Works by this Flemish carver of the late Gothic period were widespread. He was a master of multi-figured, animated scenes, and his art had a wide range of effects, as is evident in this group of figures. The individual gestures of the people in deep mourning lend the tomb group an aspect of liveliness in its vertical orientation, as a counterpoint to the rigid horizontal of the sarcophagus and body of Christ.

Literature:
Marjan Debaene (ed.), Borman. A Family of Northern Renaissance Sculptors, London/Turnhout 2019.
Kim W. Woods, Art & Visual Culture 1100-1600: Medieval to Renaissance, London 2012.




Jan Borman der Jüngere
Brüssel, 1479 – 1520
Umkreis
Grablege Christi
Eichenholz geschnitzt, polychrom gefasst & vergoldet
29 x 27 x 8,5 cm

Diese Figurengruppe stellt die Grablege Christi dar, wobei sich acht Personen um den Leichnam Christi scharen, der in einem tiefen Sarkophag liegt. Einer der Männer hält den Kopf Christi, mit langem Bart und Halbglatze. Links von ihm kniet ebenfalls ein Mann, mit vollem Haupt- und Barthaar, und dahinter zwei weitere Männer mittleren Alters. Hinter ihnen stehen zwei jüngere, bartlose Männer, wobei einer davon mit einem Hut und der andere mit langen Locken gezeigt ist. Bei letzterem handelt es sich vermutlich um den Lieblingsjünger Johannes. Er stützt die trauernde Frauenfigur zu seiner Linken, die ihre langen Haare offen unter ihrem Schleier trägt. Dies ist wohl Maria Magdalena, die die Arme im Gebet vor der Brust verschränkt hat und zu Christus hinunterblickt. Ihr linkes Handgelenk wird von der zweiten Frauenfigur ganz rechts umklammert. Hier handelt es sich um Maria, die als trauernde Mutter durch ihr weißes Schleiertuch unter dem Mantel in der Komposition hervorgehoben wird. Sie blickt verzweifelt gen Himmel und nicht hinunter zum Sohn. Dieser trägt noch die Dornenkrone, die ihn als König der Juden auszeichnet. Sein gelocktes Haar fällt über die Schultern und sein Gesicht ist ebenso gen Himmel gerichtet, der Kopf schlaff nach hinten überstreckt. Er ist in ein goldenes Tuch eingewickelt, gekleidet wie auch die anderen Figuren dieser Gruppe. Die dunklen Borten des Mannes links vorne könnten darauf hinweisen, dass diese ursprünglich versilbert waren und nun oxidiert sind.

In der Bibel ist von zwei Männern die Rede, die Jesus bestatten, nämlich von Josef von Arimathäa und Nikodemus. Josef von Arimathäa nahm der Überlieferung nach Jesus vom Kreuz ab und bestattete ihn in einem Felsengrab (Mt 27,57-61; Mk 15,42-47; Lk 52-56). Jedoch vergrößerte sich die Anzahl der Begleitfiguren ab dem 15. Jahrhundert bis zu sechs oder sogar acht Personen. Gleichzeitig wurde der Bildtypus der Grablege mit jenem der Beweinung Christi fusioniert. Dies führte zu einer unmittelbaren Anteilnahme seitens der Betrachter und dessen hervorgehobener Funktion als Andachtsbild, besonders in einer Zeit der Pestepidemien. Die Grablege wurde zu einem äußerst populären Thema, in dem schmerzvolle Erfahrungen mit dem Leiden Christi identifizierbar wurden. Kompositorisch verwandt ist ein flämisches Altarbild des 15. Jahrhundert (Smithsonian American Art Museum, Washington D.C., Inv.-Nr. 1956.11.62). Aus Antwerpen hat sich ein Grablege-Relief des frühen 16. Jahrhunderts erhalten (MET, New York, Inv.-Nr. 16.32.221), welches zahlreiche Parallelen aufweist. Jedoch wirkt das hier vorgestellte Exemplar detailorientierter sowie harmonischer in der Auffassung der Figuren und deren Kommunikation miteinander.

Ein interessanter Blickfang ist die gotische Pilgertasche, die am Gürtel vom Gewand des Josef von Arimathäa, ganz rechts, befestigt ist. Das Fußende des Sarkophags nimmt wohl Nikodemus ein, der häufig mit einer turbanartigen Kopfbedeckung gezeigt ist (vgl. Museum of Fine Arts Ghent, Inv.-Nr. 1952-AN). Die weiteren, nicht klar identifizierbaren Figuren könnten Juden darstellen, da auch überliefert ist, dass Jesus von einer Gruppe von Juden bestattet wurde (Apostelgeschichte 13,28-29). Derartige kleinteilige, mehrfigurige Reliefs waren sehr beliebt in der Zeit um 1500 und sind charakteristisch für die Schnitzkunst von Brabant, Brüssel oder Antwerpen. Die kompositorische Staffelung nach oben ebenso wie die feinen Details wie die Pilgertasche und die sorgfältig geschnitzten, volutenförmigen Locken sind ebenso typisch und deuten auf den Umkreis von Jan Borman den Jüngeren hin (vgl. Heiliger Petrus, um 1480-1500, ehemalige Stiftskirche St. Peter und Guido in Anderlecht). Werke dieses flämischen Bildschnitzers der Spätgotik waren weit verbreitet. Er war ein Meister vielfiguriger, belebter Szenen, wobei seine Kunst einen großen Wirkungsraum hatte, wie in dieser Figurengruppe deutlich wird. Die individuellen Gesten der in tiefer Trauer befindlichen Personen verleihen der Grablege-Gruppe einen Aspekt von Lebendigkeit in ihrer vertikalen Ausrichtung, als Gegenpol zur starren Horizontale durch den Sarkophag und Körper Christi.

Literatur:
Marjan Debaene (Hrsg.), Borman. A Family of Northern Renaissance Sculptors, London/Turnhout 2019.
Kim W. Woods, Art & Visual Culture 1100-1600: Medieval to Renaissance, London 2012.




Jan Borman the Younger
Brussels, 1479 - 1520
Circle Of
Entombment of Christ
Carved oak, polychrome painted & gilt
29 x 27 x 8.5 cm

This group of figures depicts the entombment of Christ, with eight people gathered around the body of Christ, which lies in a deep sarcophagus. One of the men is holding the head of Christ, with a long beard and half bald head. To his left is another man kneeling, with a full head of hair and beard, and behind him are two other middle-aged men. Behind them are two younger, beardless men, one of whom is shown with a hat and the other with long curls. The latter is presumably the favorite disciple John. He is supporting the mourning female figure on his left, who is wearing her long hair loose under her veil. This is probably Mary Magdalene, who has crossed her arms in prayer in front of her chest and is looking down at Christ. Her left wrist is clasped by the second female figure on the far right. This is Mary, who is emphasized in the composition as a grieving mother by her white veil under her cloak. She is looking desperately up to heaven and not down to her son. He still wears the crown of thorns that distinguishes him as King of the Jews. His curly hair falls over his shoulders and his face is also turned towards the sky, his head stretched limply backwards. He is wrapped in a golden cloth, dressed like the other figures in this group. The dark braids on the man on the front left could indicate that they were originally silver-plated and are now oxidized.

The Bible mentions two men who bury Jesus, namely Joseph of Arimathea and Nicodemus. According to tradition, Joseph of Arimathea took Jesus down from the cross and buried him in a rock tomb (Mt 27:57-61; Mk 15:42-47; Lk 52-56). However, from the 15th century onwards, the number of accompanying figures increased to six or even eight. At the same time, the image type of the Entombment was merged with that of the Lamentation of Christ. This led to an immediate sympathy on the part of the viewer and its emphasized function as a devotional image, especially in a time of plague epidemics. The Entombment became an extremely popular theme in which painful experiences became identifiable with the suffering of Christ. Compositionally related is a Flemish altarpiece from the 15th century (Smithsonian American Art Museum, Washington D.C., inv. no. 1956.11.62). A tomb relief from the early 16th century has survived from Antwerp (MET, New York, inv. no. 16.32.221), which has numerous parallels. However, the example presented here appears more detail-oriented and harmonious in the conception of the figures and their communication with one another.

An interesting eye-catcher is the Gothic pilgrim's bag attached to the belt of Joseph of Arimathea's robe on the far right. The foot of the sarcophagus is probably occupied by Nicodemus, who is often shown wearing a turban-like headdress (cf. Museum of Fine Arts Ghent, inv. no. 1952-AN). The other figures, which cannot be clearly identified, could represent Jews, as it is also recorded that Jesus was buried by a group of Jews (Acts 13:28-29). Such small-scale, multi-figure reliefs were very popular in the period around 1500 and are characteristic of the carving art of Brabant, Brussels and Antwerp. The compositional staggering upwards as well as the fine details such as the pilgrim's bag and the carefully carved, volute-shaped curls are also typical and point to the circle of Jan Borman the Younger (cf. Saint Peter, around 1480-1500, former collegiate church of St. Peter and Guido in Anderlecht). Works by this Flemish carver of the late Gothic period were widespread. He was a master of multi-figured, animated scenes, and his art had a wide range of effects, as is evident in this group of figures. The individual gestures of the people in deep mourning lend the tomb group an aspect of liveliness in its vertical orientation, as a counterpoint to the rigid horizontal of the sarcophagus and body of Christ.

Literature:
Marjan Debaene (ed.), Borman. A Family of Northern Renaissance Sculptors, London/Turnhout 2019.
Kim W. Woods, Art & Visual Culture 1100-1600: Medieval to Renaissance, London 2012.




16. Tiberius Auktion

Auktionsdatum
Lose: 1 - 644
Lose: 645 - 1305
Ort der Versteigerung
Neue-Welt-Gasse 21-23
Wien
Austria
1130
Austria

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(3) Bei der Übernahme von Objekten aus dem Ausland hat das Auktionshaus das Recht, einen Nachweis der Verzollung und eine Ausfuhrgenehmigung zu verlangen.
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§ 3. Versteigerungsauftrag / Übernahmeschein
(1) Die Übergabe von Objekten an das Auktionshaus wird in einem Übernahmeschein mit integriertem Verzeichnis festgehalten, welches vom Einbringer zu unterzeichnen ist. Der Übernahmeschein dient der Bestätigung der Übernahme jener Objekte, die vom Einbringer an das Auktionshaus übergeben wurden. Nachteile durch unrichtige oder unvollständige Angaben treffen den Einbringer.
(2) Der Einbringer erklärt sich mit dem Unterzeichnen des Übernahmescheins mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses einverstanden. Bei der Einbringung erhält der Einbringer eine Kopie des Übernahmescheins sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses. Widersprüche sind unverzüglich zu erheben.
(3) Die Auszahlung des Versteigerungserlöses, der Widerruf des Versteigerungsauftrages und die Rückgabe unverkauft gebliebener Objekte erfolgt ausschließlich gegen Vorlage der Kopie des Übernahmescheins. Bei begründeten Bedenken kann das Auktionshaus auch einen schriftlichen Nachweis der Verfügungsberechtigung verlangen.
(4) Bei Verlust oder Vernichtung der Kopie des Übernahmescheines kann das Auktionshaus seine Leistungen von der gerichtlichen Kraftloserklärung des Übernahmescheines abhängig machen.

§ 4. Abgelehnte Einbringungen
(1) Objekte, die dem Auktionshaus zum Zwecke der Versteigerung übergeben oder zugesendet wurden, deren Annahme zur Auktion jedoch abgelehnt wurde und vom Einbringer nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist abgeholt wurden, werden
a) dem Einbringer auf seine Kosten und Gefahr zurückgesendet,
b) oder auf Kosten und Gefahr des Einbringer gelagert.
Gleiches gilt auch für Objekte, die das Auktionshaus von der Auktion zurückgezogen hat.
(2) Das Auktionshaus behält sich das Recht, ohne Angaben von Gründen, Objekte von der Versteigerung bis zur Erteilung des Zuschlages zurück zu ziehen.

§ 5. Schätzung und Beschreibung der Objekte
(1) Die Experten des Auktionshauses begutachten die zur Auktion übernommenen Objekte mit der jeweils gebotenen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit und geben dafür eine Schätzung und Beschreibung ab. Gemeinsam mit dem Einbringer wird der Mindestverkaufspreis festgelegt. Die Schätzpreise, Ausrufpreise und Beschreibungen werden mit nötiger Sorgfalt erstellt, das Auktionshaus leistet jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit gegenüber dem Käufer und Einbringer.
(2) Die eingebrachten Objekte werden nicht unter dem vereinbarten Mindestverkaufspreis (Limit) versteigert. Sollte der Mindestverkaufspreis bei der Versteigerung nicht erreicht werden, wird das Objekt unter Vorbehalt zugeschlagen. Der endgültige Zuschlag erfolgt erst nach dem Einverständnis des Einbringers. Ist kein Mindestverkaufspreis vereinbart worden, so ist der Rufpreis der Mindestverkaufspreis.
(3) Das Auktionshaus haftet in keiner Weise für die Schäden durch Unrichtigkeit seiner Preisbestimmung oder Beschreibungen dem Käufer und Einbringer gegenüber.
(4) Die Beschreibungen der Objekte sind subjektive Meinungen der Experten des Auktionshauses und bedeuten: 
a) Vor- und Zuname des Künstlers mit Lebensdaten: ein eindeutiges Werk des Künstlers.
b) Die Bezeichnung „Zugeschrieben“: nach unserer Meinung, möglicherweise ein Werk des Künstlers.
c) Die Bezeichnung „Umkreis“: ein im Einflussbereich des Künstlers entstandenes Werk.
d) Die Bezeichnung „Bezeichnet“: ein wahrscheinliches aber nicht von der Hand des Künstlers signiertes Werk.
e) Die Bezeichnung „Werkstatt“: ein im unmittelbaren Umfeld des Künstlers entstandenes Werk.
f) Die Bezeichnung „Schule“: ein in zeitlicher und stilistischer Nähe zum Künstler entstandenes Werk.
g) Die Bezeichnung „Nachfolge“: ein in der Nachfolge entstandenes, stilistisch verwandtes Werk des Künstlers.
(5) Die Beschreibung der Objekte, Informationen und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in englischer Sprache stellen lediglich eine unverbindliche Hilfsübersetzung dar. Das Auktionshaus kann für die Richtigkeit der Übersetzung keine Haftung übernehmen.
(6) In der Regel entspricht der Startpreis der Hälfte des unteren Schätzpreises.

§ 6. Zustand der Objekte
(1) Sämtliche Objekte die versteigert werden, können vor der Auktion zu den Vorbesichtigungszeiten in den Räumlichkeiten des Auktionshauses, wenn nichts anderes angegeben wurde, besichtigt und geprüft werden. Bei den zu versteigernden Objekten handelt es sich fast ausschließlich um Kunst und Antiquitäten die sich in einem Erhaltungszustand befinden, der ihrem Alter und der bisherigen Verwendung entspricht.
(2) Käufer können vom Auktionshaus einen Zustandsbericht einzelner Objekte anfordern. Die Zustandsberichte bringen lediglich eine subjektive Einschätzung, für die das Auktionshaus keine Gewähr übernimmt.
(3) Beanstandungen oder Bemängelungen gegenüber dem Zustand eines Objektes finden im Auktionskatalog und im Zustandsbericht nur dann Erwähnung, wenn der optische Gesamteindruck des Objektes nach der Einschätzung des Auktionshauses deutlich beeinträchtigt ist. Jeder Käufer hat die Möglichkeit, die zu versteigernden Objekte vor der Auktion zu besichtigen und zu prüfen.

§ 7. Zurückziehung von Objekten
(1) Der Einbringer kann Objekte, die er zur Versteigerung an das Auktionshaus übergeben hat, bis 7 Tage vor Auktionsbeginn gegen Entrichtung einer Zurückziehungsgebühr in der Höhe von 30% des Mindestverkaufspreises zurückziehen. Für Objekte, die vor Auktionsbeginn zurückgezogen werden, wird eine Zurückziehungsgebühr in der Höhe von 40% verrechnet. Im Falle einer bereits erfolgten Steigerung des jeweiligen Loses durch diverse schriftliche und Online-Gebote ist die Zurückziehungsgebühr 30% bzw. 40% des aktuellen Höchstgebots.
(2) Das Auktionshaus kann das Vertragsverhältnis zum Einbringer schriftlich oder mittels elektronischer Benachrichtigung sofortig kündigen, wenn einer der angeführten Punkte eintrifft:
a) Der Einbringer trotz mehrmaliger Aufforderung dem Auktionshaus keine Weisungen zur weiteren Geschäftsabwicklung erteilt, oder
b) die Durchführung der Verwertung aus rechtlichen, moralischen, ethischen, gesellschafts- oder geschäftspolitischen Gründen unmöglich oder für das Auktionshaus unzumutbar ist, oder
c) nachträglich Gründe für eine Ablehnung im Sinne des § 2 Abs. 2 hervorkommen, oder
d) falls begründete Zweifel an der erforderlichen Verfügungsbefugnis des Einbringers bestehen, oder
e) der Einbringer bei der Einbringung zur Auktion falsche Angaben über das zu versteigernde Objekt, seine Person oder jeglichen sonstigen geschäftsrelevanten Umständen getätigt hat.

§ 8. Nachverkauf
(1) In der Auktion unverkauft gebliebene Objekte werden nach Abschluss der Auktion im Nachverkauf zu ihrem Mindestverkaufspreis (Limit) angeboten und können vom Auktionshaus direkt verkauft werden, bis sie vom Einbringer abgeholt werden oder der Nachverkauf, der 4 Wochen andauert, als beendet gilt.
(2) Die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die sich auf eingebrachte Objekte beziehen die zur Auktion übergeben worden sind, gelten auch in gleicher Weise für jene Objekte, die im Nachverkauf verkauft werden.

§ 9. Unverkaufte und zurückgezogene Objekte
(1) Der Einbringer unverkauft gebliebener Objekte wird nach Abschluss des Nachverkaufs aufgefordert, die eingebrachten Objekte wieder abzuholen. Kommt der Einbringer der Aufforderung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach, behält sich das Auktionshaus das Recht vor, die unverkauft gebliebenen Objekte
a) dem Einbringer auf seine Kosten und Gefahr zurück zu senden, oder
b) die unverkauft gebliebenen Objekte auf Kosten und Gefahr des Einbringers zu lagern.
(2) Kommt der Einbringer zurückgezogener Objekte der Aufforderung zur Abholung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach, verhält es sich wie § 9 Abs. 1.

§ 10. Pfandrecht
Der Einbringer sowie der Käufer räumen dem Auktionshaus ein Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht an dem von ihm eingebrachten Objekten bzw. von ihm erworbenen Objekten zur Besicherung aller Forderungen ein, die aus dem Rechtsgeschäft bereits entstanden sind oder in Zukunft noch entstehen werden.

§ 11. Fotos / Illustrationen und Schaustellung
(1) Der Einbringer gibt dem Auktionshaus das unwiderrufliche, unentgeltliche und uneingeschränkte Recht, die eingebrachten Objekte zu fotografieren und zu illustrieren. Das Auktionshaus behält sich das Recht vor, die Fotographien und Illustrationen dauerhaft zu verbreiten und zu vervielfältigen, auch wenn dies in keinem Zusammenhang mit der Auktion steht.
(2) Vor Beginn einer Auktion werden alle zu versteigernden Objekte für mindestens zwei Wochen zur Schau gestellt, um Kaufinteressenten die Möglichkeit zu geben, die Objekte auf Zustand und Beschaffenheit zu prüfen.
(3) Das Auktionshaus behält sich das Recht vor, die Vorbesichtigung einer Auktion auch in einer Filiale, einer Repräsentanz des Auktionshauses oder in einem dem Auktionshaus nahestehendem Unternehmen zur Schau zu stellen.
(4) Die Fotokosten für Lose, die während der Auktion oder im Nachverkauf der Auktion verkauft werden, betragen € 30,00 (inkl. MwSt.). Für nicht verkaufte Lose belaufen sich die Fotokosten auf € 20,00 (inkl. MwSt.).
(5) Die Fotokosten werden pro Los nur einmal erhoben, unabhängig davon, mit wie vielen Fotos das Los online präsentiert wird.

§ 12. Durchführung der Auktion / Gebote
(1) Die Auktion findet unter der Leitung des Auktionators des Auktionshauses am Geschäftssitz des Auktionshauses, wenn zuvor nichts anderes bekanntgemacht wurde, statt.
(2) Das Ausbieten eines Objektes beginnt mit der Nennung der Los-Nummer und des Rufpreises.
(3) Gesteigert wird um ca. 10% des letzten Gebotes. Sämtliche Preise im Katalog und der Auktion beziehen sich auf EURO. Der Vertragsabschluss erfolgt durch die Annahme des höchsten Gebots (Meistbot). Wird der Mindestverkaufspreis (Limit) nicht erreicht, wird unter Vorbehalt zugeschlagen.
(4) Der Auktionator des Auktionshauses ist dazu berechtigt, Lose zu trennen und zu vereinigen sowie Lose zurück zu ziehen oder die Reihenfolge der Lose aus dem Katalog zu ändern.
(5) Das Auktionshaus behält sich das Recht vor, Gebote ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Insbesondere wenn befürchtet wird, dass der Bieter das Meistbot nicht bezahlen wird oder die Herkunft des Geldes nicht nachvollziehbar ist.
(6) Der Bieter bestätigt mit der Abgabe eines Gebotes, dass er sich vor der Auktion über den Zustand und die Beschreibung des Objektes vergewissert hat.
(7) Bei Meinungsverschiedenheiten, Mehrfachgeboten und übersehenen Geboten entscheidet der Auktionator des Auktionshauses über die Annahme der Gebote. Das Auktionshaus behält sich in diesen Fällen das Recht vor, erteilte Zuschläge innerhalb von 14 Werktagen aufzuheben und das Objekt erneut zu versteigern.
(8) Bei Nichtbezahlung eines ersteigerten Objektes binnen 14 Tagen kann der Auktionator den Zuschlag aufheben und an den Unterbieter erteilen.

§ 13. Kaufpreis, Bezahlung, Eigentumsübergang
(1) Käufer sind dazu verpflichtet, den vollen Kaufpreis der ersteigerten Objekte binnen 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung, welche per E-Mail versendet wird, zu bezahlen. Kommt der Käufer dieser Frist nicht nach, kann das Auktionshaus Verzugszinsen verrechnen.
(2) Wird die Zahlungspflicht des Käufers nicht erfüllt, behält sich das Auktionshaus das Recht, den erteilten Zuschlag aufzuheben. Das Auktionshaus entscheidet darüber, ob das Objekt erneut versteigert wird oder der Zuschlag an einen Bieter erfolgt, der ein Untergebot abgegeben hat. Dem Käufer, der seine Zahlungspflicht nicht erfüllt hat, kann eine verschuldensunabhängige Pönale in der Höhe von 25% des Kaufpreises auferlegt werden.
(3) Auf den Zuschlagpreis (Meistbot) wird ein einheitliches Aufgeld aufgeschlagen, das sich wie folgt zusammensetzt:
a) Bei der Differenzbesteuerung kommt auf den Zuschlagspreis ein Aufgeld in der Höhe von 27% inkl. MwSt. 
b) Bei der Normalbesteuerung (wird im Katalog mit einem „#“ vermerkt) kommt auf den Zuschlagpreis ein Aufgeld in der Höhe von 22%. Auf die Summe von Zuschlagspreis und Aufgeld kommt bei Gemälden und Skulpturen die gesetzliche Umsatzsteuer von 13%, für alle anderen Objekte 20%.
(4) Ersteigerte Objekte werden vom Auktionshaus erst dann ausgefolgt, wenn diese vom Käufer vollständig bezahlt wurden.
(5) Das Eigentum der Objekte geht erst mit der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises an den Käufer über.
(6) Für Gebote, die über unsere Website abgegeben wurden, wird eine Online-Gebühr in Höhe von 3% auf das Meistgebot erhoben. Diese Gebühr gilt sowohl für verdeckte als auch für Live-Gebote, jedoch nicht für telefonische Gebote.

§ 14. Folgerecht
Auf Objekte von lebenden Künstlern und jenen, deren Tod nicht länger als 70 Jahre zurückliegt, wird zum Kaufpreis die gesetzlich vorgeschriebene Folgerechtsvergütung (wird im Katalog mit einem „*“ vermerkt) verrechnet. Die Folgerechtsvergütung kommt erst dann zu tragen, wenn der Kaufpreis über € 2.500,00 liegt. Das Folgerecht wird wie folgt vergütet:
a) 4% von den ersten € 50.000,00 des Kaufpreises 
b) 3% von den weiteren € 150.000,00
c) 1% von den weiteren € 150.000,00
d) 0,5% von den weiteren € 150.000,00
e) 0,25 von allen weiteren Beträgen
Die maximale Vergütung des Folgerechts beträgt € 12.500,00.

§ 15. Übernahme von ersteigerten Objekten
(1) Inländische Käufer sind verpflichtet, wenn nichts anderes vereinbart wurde, die ersteigerten Objekte binnen 28 Tagen abzuholen. Für ausländische Käufer gilt eine Abholfrist von 35 Tagen. In dieser Zeit nicht abgeholte Objekte werden auf Kosten des Käufers bei der Firma Pempertransporte (Perfektastraße 81, 1230 Wien) eingelagert. Sollten bei der Firma Pempertransporte eingelagerte Objekte binnen 12 Monate nicht abgeholt werden, werden diese Objekte zu Lasten des Käufers wiederversteigert.
(2) Innerhalb der Abholfrist der ersteigerten Objekte bleiben diese im Auktionshaus versichert gelagert. Nach Überschreiten der Abholfrist lagern die ersteigerten Objekte auf eigene Gefahr des Käufers.
(3) Für den Versand von ersteigerten Objekten ist der Käufer selbst verantwortlich.
(4) Werden gekaufte Objekte nach einer Frist von 90 Tagen ab dem Tag des Zuschlages vom Käufer nicht abgeholt, ist das Auktionshaus berechtigt, das ersteigerte Objekt auf Kosten und Gefahr des Käufers wieder zur Auktion zu bringen. Der säumige Käufer wird dabei hinsichtlich aller Gebühren wie ein Einbringer behandelt.

§ 16. Echtheitsgarantie
(1) Die Schätzung und Beschreibung der sich im Katalog befindlichen Objekte wird durch Experten des Auktionshauses mit bestem Wissen und Gewissen vorgenommen. Das Auktionshaus steht für die Echtheit ein, dass Objekte aus dem Katalog auch wirklich von dem genannten Künstler bzw. Urheber sind.
(2) Um eine Rückerstattung des Kaufpreises für ein Los aufgrund von Echtheitsbedenken in Bezug auf den Künstler oder Urheber zu beantragen, ist vom Käufer ein Gutachten oder eine Expertise eines anerkannten Experten für den jeweiligen Künstler oder Urheber erforderlich.
(3) Alle Angaben in der Beschreibung der zu versteigernden Objekten, bis auf jene des Künstlers bzw. Urhebers, beruhen auf allgemein zugänglichen wissenschaftlichen Erkenntnissen, die von den Experten des Auktionshauses sorgsam recherchiert wurden. Das Auktionshaus gibt für die Richtigkeit der Beschreibung, insbesondere über die Angabe des Ursprungs, des Alters, der Epoche, der Herstellung, der Materialien usw., keine Gewähr.
(4) Alle Objekte die bei einer Auktion versteigert werden, können in der Zeit der Vorbesichtigung von den Kaufinteressenten im Original begutachtet und geprüft werden. Schadensersatzansprüche sind somit ausgeschlossen. Insbesondere das 14 tägige Rückgaberecht bei Fernabnahme.
(5) Angaben zu Fehler oder Beschädigungen der zu versteigernder Objekte werden im Katalog nur dann beschrieben, wenn diese den kommerziellen oder künstlerischen Wert wesentlich beeinflussen. Für den Zustand der Objekte übernimmt das Auktionshaus keine Gewähr.

§ 17. Versicherung und Schadensersatz
(1) Alle Objekte die dem Auktionshaus mit dessen Einverständnis übergeben wurden sind bis zur Fälligkeit des Kaufpreises bzw. bis zum Ende der Abholfrist nach § 15 Abs. 1 gegen Verlust und Beschädigung versichert. Der Versicherungswert der Objekte ist gleich dem Rufpreis, es sei denn, es wurde ein Mindestverkaufspreis (Limit) vereinbart, dann ist der Versicherungswert gleich dem Mindestverkaufspreis.
(2) Die Haftung gegenüber dem Einbringer beginnt mit der Übernahme des Objektes bis zu dessen Verkauf. Die Haftung gegenüber dem Käufer beginnt mit dem Zuschlag auf das Meistbot und endet mit Ende der Abholfrist nach § 15 Abs. 1. Bei nicht verkauften Objekten endet die Haftung gegenüber dem Einbringer bis zum Ende der ihm gesetzten Frist zur Abholung der Objekte nach Beendigung des Nachverkaufes der Auktion.
(3) Bei Verlust oder Totalschaden eines Objektes wird der Versicherungswert dem Einbringer ersetzt. Bei bereits verkauften Objekten wird dem Käufer der jeweilige Kaufpreis ersetzt. Bei einer Beschädigung eines Objektes ersetzt das Auktionshaus die Kosten der Restaurierung und die Wertminderung, die von Seitens der Versicherung festgelegt wird.
(4) Für Schäden die an den Objekten durch höhere Gewalt, Schädlinge, Klimaschwankungen oder Ähnliches entstanden sind, haftet das Auktionshaus nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

§ 18. Zahlung des Verkaufserlöses
(1) 14 Tage nach der vollständigen Bezahlung eines versteigerten Objektes, frühestens jedoch dreißig Tage nach Abschluss der Auktion, erhält der Einbringer den Verkaufserlös abzüglich aller Provisionen, Steuern, Fotokosten und sonstigen Gebühren und Kosten ausbezahlt. Wurde ein Übernahmeschein ausgestellt, so erfolgt die Auszahlung nur gegen Rückgabe des Übernamescheins.
(2) Wird bei einem verkauften Objekt eine Reklamation erhoben, ist das Auktionshaus berechtigt, die Auszahlung an den Einbringer bis zur endgültigen Erledigung der Reklamation auszusetzen. Ist die Reklamation des Käufers gegenüber dem Auktionshaus jedoch berechtigt, kann das Auktionshaus endgültig ganz oder teilweise die Auszahlung an den Einbringer verweigern. Wurde der Verkaufserlös bereits ausbezahlt, so kann dieser vom Auktionshaus ganz oder teilweise zurückgefordert werden und muss vom Einbringer unverzüglich nach Aufforderung rückerstattet werden.
(3) Die Auszahlung des Verkaufserlöses erfolgt wahlweise in bar oder durch Banküberweisung.

§ 19. Kaufaufträge
(1) Das Auktionshaus nimmt Kaufaufträge in schriftlicher, telefonischer, mündlicher Form oder über das Internet an. Mit der Abgabe eines Gebotes erkennt der Bieter die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses an.
(2) Schriftliche Gebote werden so behandelt, als wären diese im Auktionssaal abgegebene Gebote. Das Auktionshaus bietet für den Auftraggeber des schriftlichen Gebotes bis zu seinem gesetzten Ankaufslimit mit.
(3) Das Auktionshaus behält sich das Recht, ohne Angabe von Gründen, Gebote abzulehnen oder auch bereits eingelangte Kaufaufträge nicht zu berücksichtigen. Für eine fehlerfreie Abwicklung der Kaufaufträge übernimmt das Auktionshaus keine Haftung.
(4) Schriftliche Gebote müssen folgende Punkte enthalten, ansonsten werden diese nicht angenommen:
a) Die Los-Nummer des zu versteigernden Objektes
b) Eine kurze Beschreibung des Objektes bzw. den Künstlernamen
c) Das Meistbot (ohne Provisionen, Steuern oder Folgerecht) bis zu dem das Auktionshaus mitbieten soll
d) Den Namen, Anschrift, E-Mail Adresse, Telefonnummer und Unterschrift des Bieters
(5) Schriftliche Gebote mit gleich hohen Meistboten werden grundsätzlich nach der Reihenfolge ihres Einlangens gereiht. 
(6) Telefonisches Mitbieten ist möglich, wenn der Bieter im Vorfeld an das Auktionshaus ein telefonisches Gebot sendet. Sollte aus welchen Gründen auch immer, keine Telefonverbindung zu Stande kommen, bietet das Auktionshaus für den Bieter automatisch den Rufpreis des Objektes.

§ 20. Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für die Rechtsverhältnisse zwischen dem Auktionshaus und den Einbringern und den Bietern ist der Geschäftssitz des Auktionshauses.
(2) Sämtliche entstehende Rechtsstreitigkeiten unterliegen ausschließlich österreichischem materiellen Recht. Das UN-Abkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung. Das Fernabnahmegesetz ohne Angabe von Gründen wird ausgeschlossen. Die Objekte werden zeitnah zur Auktion ausgestellt und können persönlich besichtigt werden.
(3) Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus einem Versteigerungsgeschäft ergebenden Streitigkeiten wird ausschließlich das für Wien örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. Für Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gilt diese Vereinbarung nur, sofern sie weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und auch nicht im Inland beschäftigt sind und dem nicht andere Regelungen dagegenstehen.

Inkrafttreten dieser Geschäftsbedingungen am 6. April 2024.

Vollständige AGBs