Los

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Liesl Kinzel, Wien 1886 – 1961 Spitz an der Donau

In 15. Tiberius Auktion

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Wien, Austria
Passed EUR
Wien, Austria
Liesl Kinzel
Wien 1886 – 1961 Spitz an der Donau
Blumenstöcke im Fenster
Öl auf Leinwand
66 x 76 cm, mit Rahmen 80,5 x 88 cm
Signiert unten links




Liesl Kinzel
Vienna 1886 - 1961 Spitz on the Danube
Flower stalks in the window
Oil on canvas
66 x 76 cm, framed 80.5 x 88 cm
signed on lower left




Liesl Kinzel
Wien 1886 – 1961 Spitz an der Donau
Blumenstöcke im Fenster
Öl auf Leinwand
66 x 76 cm, mit Rahmen 80,5 x 88 cm
Signiert unten links




Liesl Kinzel
Vienna 1886 - 1961 Spitz on the Danube
Flower stalks in the window
Oil on canvas
66 x 76 cm, framed 80.5 x 88 cm
signed on lower left




15. Tiberius Auktion

Endet ab
Ort der Versteigerung
Neue-Welt-Gasse 21-23
Wien
Austria
1130
Austria

Shipping costs are not included in the invoice amount. TIBERIUS-AUCTIONS does not offer shipping. We offer a list of trusted local and international professionals:

Vienna and surrounding areas:
Pempertransporte
Biberstraße 22/2A | 1010 Vienna | AUSTRIA
Mobile: +43 650 40 20 108
office@pempertransporte.at | www.pempertransporte.at


D,CH, Netherlands, France, Belgium, Scandinavia:
Fegers GmbH Service for Art and Trade
Moldenweg 5
D-21339 Lüneburg
Tel: +49 (0) 4131 727 525
Mobile +49(0)171 770 50 18
Fax: +49 (0) 04131 727 524
info@fegers-transporte.de


Italy, Spain, Portugal, France and Benelux:
Gugel srl
Via Papa Giovanni XXIII
31020 Sernaglia d. Batt. -TV
Part.IVA: 03222990263
No. Iscr. Albo: TV/2655895/F
Tel. +39 335 52 73 742
aletrasportieuropa@gmail.com

 

National and international air freight service
Mail Boxes Etc. - Europex Business Services e.U.
Walfischgasse 6, 1010 Vienna
oper@mbe-co.at

 

TIBERIUS-AUCTIONS will not release items to a consignor until the auction invoice has been paid.

 

All items must be picked up or shipping arrangements made within three weeks of the day of the sale. NOTE: Items left here for longer than three weeks will be charged storage fees of €10.00 per lot per day (this rate applies to all items, regardless of size or value).

 

Die Versandkosten sind nicht im Rechnungsbetrag enthalten. TIBERIUS-AUCTIONS bietet keinen Versand an. Wir bieten eine Liste von vertrauenswürdigen lokalen und internationalen Fachleuten an:

Wien und Umgebung:
Pempertransporte
Biberstraße 22/2A | 1010 Wien | ÖSTERREICH
Mobil: +43 650 40 20 108
office@pempertransporte.at | www.pempertransporte.at

D,CH, Niederlande, Frankreich, Belgien, Skandinavien:
Fegers GmbH Service für Kunst und Handel 
Moldenweg 5 
D-21339 Lüneburg
Tel: +49 (0) 4131 727 525 
Mobil +49(0)171 770 50 18
Fax: +49 (0) 04131 727 524 
info@fegers-transporte.de

Italien, Spanien, Portugal, Frankreich und Benelux:
Gugel srl
Via Papa Giovanni XXIII
31020 Sernaglia d. Batt. -TV
Part.IVA: 03222990263 
Nr. Iscr. Albo: TV/2655895/F
Tel. +39 335 52 73 742
aletrasportieuropa@gmail.com


Nationaler- und internationaler Luftfrachtservice
Mail Boxes Etc. – Europex Business Services e.U.
Walfischgasse 6,  1010 Wien
oper@mbe-co.at

 

TIBERIUS-AUCTIONS gibt die Artikel erst dann an einen Versender frei, wenn die Auktionsrechnung bezahlt wurde. 

 

Alle Artikel müssen innerhalb von drei Wochen nach dem Tag des Verkaufs abgeholt oder Versandvereinbarungen getroffen werden. HINWEIS: Für Gegenstände, die länger als drei Wochen hier verbleiben, werden Lagergebühren in Höhe von € 10,00 pro Los und Tag berechnet (dieser Satz gilt für alle Gegenstände, unabhängig von Größe und Wert).

Wichtige Informationen

Zu Aufgeld und Mehrwertsteuer prüfen Sie bitte das jeweilige Los. 

For buyer’s premium and VAT please check particular lot. 

AGB

§ 1. Eligibility
Tiberius Auctions GmbH (hereinafter referred to as the “Auction House”) conducts public auctions of movable property, in particular art and antiques, in accordance with the provisions of Section 158 of the Trade, Commerce and Industry Regulation Act and the provisions of the Auction House’s General Terms and Conditions. Statutory provisions shall only apply on a subsidiary basis. Statutory provisions such as those of the Consumer Protection Act remain unaffected. Any conflicting terms and conditions of the Auction House’s contractual partners shall not form the basis of the contract.

§ 2. Acceptance and rejection of objects
(1) Movable objects of all kinds, in particular art and antiques, insofar as their sale is legally permissible, shall be accepted for auction.
(2) The Auction House shall not accept any objects which are suspected of having been stolen, embezzled or illegally exported or imported.
(3) When accepting items from abroad, the Auction House has the right to demand proof of customs clearance and an export license.
(4) The Auction House may refuse to accept items without giving reasons. Objects that have already been accepted may also be withdrawn by the Auction House without stating reasons.

§ 3. Auction order / acceptance certificate
(1) The transfer of objects to the Auction House shall be recorded in a transfer bill with an integrated list, which must be signed by the Consignor. The acceptance certificate serves to confirm the acceptance of those objects that have been handed over to the Auction House by the Consignor. Any disadvantages resulting from incorrect or incomplete information shall be borne by the Consignor.
(2) By signing the consignment bill, the Consignor declares his agreement with the Auction House’s General Terms and Conditions. Upon consignment, the Consignor shall receive a copy of the Consignment Note and the Auction House’s General Terms and Conditions. Objections must be raised immediately.
(3) The payment of the auction proceeds, the revocation of the auction order and the return of unsold items shall only take place upon presentation of a copy of the acceptance certificate. In the event of justified concerns, the Auction House may also demand written proof of the right of disposal.
(4) In the event of loss or destruction of the copy of the transfer certificate, the Auction House may make its services dependent on the declaration of invalidity of the transfer certificate by the court.

§ 4. Rejected consignments
(1) Objects which were handed over or sent to the Auction House for the purpose of auction, but whose acceptance for auction was rejected and which were not collected by the Consignor within the deadline set for him, shall be
a) returned to the Consignor at his expense and risk,
b) or stored at the consignor’s expense and risk.
The same applies to objects that the Auction House has withdrawn from the auction.
(2) The Auction House reserves the right to withdraw items from the auction without giving reasons until the hammer falls.

§ 5. Valuation and description of the objects
(1) The experts of the Auction House shall examine the objects accepted for auction with due care and diligence and provide an estimate and description. The minimum selling price is determined together with the Consignor. The estimated prices, starting prices and descriptions are prepared with due care, but the Auction House does not guarantee their accuracy to the Buyer and Consignor.
(2) The objects consigned will not be auctioned below the agreed minimum sale price (limit). If the minimum selling price is not reached at the auction, the item will be knocked down subject to reservation. The final knockdown will only take place after the consignor has given his consent. If no minimum selling price has been agreed, the starting price shall be the minimum selling price.
(3) The Auction House shall in no way be liable to the Buyer and Consignor for any damage caused by incorrect pricing or descriptions.
(4) The descriptions of the objects are subjective opinions of the Auction House’s experts and include 
(a) Artist’s first and last name with dates of life: a definite work by the artist.
b) The description “Attributed”: in our opinion, possibly a work by the artist.
c) The designation “Circle of”: a work created within the artist’s sphere of influence.
d) The designation “Inscribed”: a probable work not signed by the artist’s hand.
e) The term “Workshop”: a work created in the artist’s immediate environment.
f) The designation “School”: a work created in temporal and stylistic proximity to the artist.
g) The term “Succession”: a stylistically related work of the artist created in succession.
(5) The description of the objects, information and the General Terms and Conditions in English are merely a non-binding auxiliary translation. The Auction House cannot accept any liability for the accuracy of the translation.
(6) As a rule, the starting price corresponds to half of the lower estimate price.

§ 6. Condition of the objects
(1) All objects to be auctioned may be inspected and examined prior to the auction during the pre-auction viewing times on the premises of the Auction House, unless otherwise specified. The objects to be auctioned are almost exclusively art and antiques that are in a state of preservation that corresponds to their age and previous use.
(2) Buyers may request a condition report of individual objects from the Auction House. The condition reports merely provide a subjective assessment for which the Auction House assumes no liability.
(3) Complaints or deficiencies regarding the condition of an item shall only be mentioned in the auction catalog and in the condition report if the overall visual impression of the item is clearly impaired in the Auction House’s opinion. Every buyer has the opportunity to view and inspect the items to be auctioned prior to the auction.

§ 7. Withdrawal of objects
(1) The Consignor may withdraw items which he has handed over to the Auction House for auction up to 7 days before the start of the auction against payment of a withdrawal fee amounting to 30% of the minimum selling price. A withdrawal fee of 40% will be charged for items that are withdrawn before the start of the auction. In the event that the respective lot has already been increased by various written and online bids, the withdrawal fee shall be 30% or 40% of the current highest bid.
(2) The Auction House may immediately terminate the contractual relationship with the Consignor in writing or by means of electronic notification if one of the points listed above occurs:
(a) the Consignor, despite repeated requests, fails to issue instructions to the Auction House for the further conduct of the transaction; or
b) the realization of the sale is impossible or unreasonable for the auction house for legal, moral, ethical, social or business policy reasons, or
c) reasons for a refusal within the meaning of § 2 para. 2 subsequently arise, or
d) if there are reasonable doubts as to the necessary power of disposal of the Consignor, or
e) the Consignor has provided false information about the object to be auctioned, his person or any other business-relevant circumstances when submitting the object for auction.

§ 8. After Sale
(1) Objects remaining unsold in the auction shall be offered in the after sale at their minimum sale price (limit) after the end of the auction and may be sold directly by the Auction House until they are collected by the Consignor or the after sale, which lasts 4 weeks, is deemed to have ended.
(2) The provisions of the General Terms and Conditions relating to items consigned for auction shall also apply in the same way to items sold in the after sale.

§ 9. Unsold and withdrawn objects
(1) The Consignor of unsold items shall be requested to collect the consigned items after the conclusion of the post-auction sale. If the Consignor fails to comply with the request within the period set, the Auction House reserves the right to
a) to return the unsold items to the Consignor at the Consignor’s expense and risk, or
b) to store the unsold items at the cost and risk of the Consignor.
(2) If the consignor of withdrawn objects does not comply with the request to collect them within the period set, the procedure shall be as per § 9 Para. 1.

§ 10. Right of lien
The Consignor and the Buyer shall grant the Auction House a right of lien and a right of retention to the objects brought in by him or objects acquired by him as security for all claims that have already arisen from the legal transaction or will arise in the future.

§ 11. Photos / illustrations and display
(1) The Consignor grants the Auction House the irrevocable, free of charge and unrestricted right to photograph and illustrate the objects consigned. The Auction House reserves the right to permanently distribute and reproduce the photographs and illustrations, even if this is unrelated to the auction.
(2) Prior to the start of an auction, all items to be auctioned will be put on display for at least two weeks to give prospective buyers the opportunity to inspect the condition and condition of the items.
(3) The Auction House reserves the right to hold the preview of an auction in a branch office, a representative office of the Auction House or in a company affiliated with the Auction House.
(4) The photo costs for lots sold during the auction or in the post-auction sale amount to € 30.00 (incl. VAT). For unsold lots, the photo costs amount to € 20.00 (incl. VAT).
(5) The photo costs will only be charged once per lot, irrespective of how many photos are presented online with the lot.

§ 12. Conduct of the auction / Bids
(1) The auction shall take place under the direction of the Auctioneer of the Auction House at the registered office of the Auction House, unless otherwise announced in advance.
(2) Bidding on an item begins with the naming of the lot number and the starting price.
(3) Bidding is at approx. 10% of the last bid. All prices in the catalog and the auction are in EURO. The contract is concluded by accepting the highest bid (highest bid). If the minimum selling price (limit) is not reached, the item will be knocked down subject to reservation.
(4) The Auctioneer of the Auction House is entitled to separate and combine lots as well as to withdraw lots or to change the order of the lots in the catalog.
(5) The Auction House reserves the right to reject bids without giving reasons. In particular, if it is feared that the bidder will not pay the highest bid or the origin of the money is not traceable.
(6) By placing a bid, the bidder confirms that he has checked the condition and description of the item before the auction.
(7) In the event of differences of opinion, multiple bids and overlooked bids, the Auctioneer of the Auction House shall decide on the acceptance of the bids. In such cases, the Auction House reserves the right to cancel accepted bids within 14 working days and to auction the item again.
(8) In the event of non-payment of an auctioned item within 14 days, the Auctioneer may cancel the knockdown and award it to the lower bidder.

§ 13. Purchase price, payment, transfer of ownership
(1) Buyers are obliged to pay the full purchase price of the auctioned items within 14 days of receipt of the invoice, which will be sent by e-mail. If the Buyer fails to meet this deadline, the Auction House may charge interest on arrears.
(2) If the Buyer fails to meet the payment obligation, the Auction House reserves the right to cancel the knockdown. The Auction House shall decide whether the item is to be auctioned again or whether it is to be knocked down to a bidder who has submitted a lower bid. A no-fault penalty of 25% of the purchase price may be imposed on the buyer who has not fulfilled his payment obligation.
(3) A uniform premium shall be added to the hammer price (highest bid), which shall be composed as follows:
a) In the case of differential taxation, a premium in the amount of 27% including VAT is added to the hammer price. 
b) In the case of standard taxation (noted in the catalog with a “#”), a premium of 22% is added to the hammer price. In the case of paintings and sculptures, the statutory sales tax of 13% is added to the sum of the hammer price and the buyer’s premium; for all other objects, 20%.
(4) The Auction House will only hand over auctioned items once they have been paid for in full by the buyer.
(5) Ownership of the objects shall not pass to the buyer until the purchase price has been paid in full.
(6) For bids placed via our website, an online fee of 3% of the highest bid will be charged. This fee applies to both sealed bids and live bids, but not to telephone bids.

§ 14. Resale right
For objects by living artists and those whose death did not occur more than 70 years ago, the statutory resale royalty (marked with an “*” in the catalog) shall be added to the purchase price. The resale royalty is only payable if the purchase price exceeds € 2,500.00. The resale right is remunerated as follows:
a) 4% of the first € 50,000.00 of the purchase price 
b) 3% of the further € 150,000.00
c) 1% of the further € 150,000.00
d) 0.5% of the further € 150,000.00
e) 0.25 of all further amounts
The maximum remuneration for the resale right is € 12,500.00.

§ 15. Collection of auctioned items
(1) Unless otherwise agreed, domestic buyers are obliged to collect the auctioned items within 28 days. A collection period of 35 days shall apply to foreign buyers. Objects not collected within this period shall be stored at Pempertransporte (Biberstraße 22/2A, 1010 Vienna) at the buyer’s expense. If objects stored at Pempertransporte are not collected within 12 months, these objects shall be re-auctioned at the buyer’s expense.
(2) Within the collection period of the auctioned items, they shall remain in insured storage at the auction house. After the collection period has expired, the auctioned items are stored at the buyer’s own risk.
(3) The buyer is responsible for the shipment of auctioned items.
(4) If purchased items are not collected by the Buyer after a period of 90 days from the day of the knockdown, the Auction House is entitled to return the auctioned item to the auction at the Buyer’s expense and risk. The defaulting buyer will be treated as a consignor with regard to all fees.

§ 16. Guarantee of authenticity
(1) The objects in the catalog are estimated and described by experts of the Auction House to the best of their knowledge and belief. The Auction House vouches for the authenticity that objects in the catalog are really from the named artist or author.
(2) In order to request a refund of the purchase price for a lot due to authenticity concerns regarding the artist or creator, the buyer is required to provide an expert opinion or expertise from a recognized expert for the respective artist or creator.
(3) All information in the description of the objects to be auctioned, with the exception of the artist or author, is based on generally accessible scientific findings that have been carefully researched by the Auction House’s experts. The Auction House does not guarantee the accuracy of the description, in particular with regard to the origin, age, era, production, materials, etc.
(4) All objects sold at an auction can be inspected and examined by the prospective buyer in the original during the preview period. Claims for damages are therefore excluded. In particular, the 14-day right of return in the case of remote acceptance.
(5) Details of defects or damage to the objects to be auctioned are only described in the catalog if they have a significant influence on the commercial or artistic value. The auction house assumes no liability for the condition of the objects.

§ 17. Insurance and compensation
(1) All objects handed over to the Auction House with its consent are insured against loss and damage until the due date of the purchase price or until the end of the collection period pursuant to § 15 (1). The insured value of the objects is equal to the asking price, unless a minimum sale price (limit) has been agreed, in which case the insured value is equal to the minimum sale price.
(2) Liability towards the consignor shall commence upon acceptance of the property until its sale. Liability towards the buyer shall commence with the acceptance of the highest bid and shall end at the end of the collection period pursuant to § 15 para. 1. In the case of unsold objects, liability towards the consignor shall end at the end of the period set for the consignor to collect the objects after the end of the post-auction sale.
(3) In the event of loss or total loss of an object, the insurance value shall be reimbursed to the Consignor. In the case of objects that have already been sold, the buyer shall be reimbursed the respective purchase price. In the event of damage to an object, the Auction House shall reimburse the costs of restoration and the reduction in value as determined by the insurance company.
(4) The Auction House shall only be liable for damage to the objects caused by force majeure, pests, climatic fluctuations or the like in cases of gross negligence or intent.

§ 18. Payment of the proceeds of sale
(1) 14 days after full payment of an auctioned item, but no earlier than thirty days after the conclusion of the auction, the consignor shall receive the proceeds of sale less all commissions, taxes, photo costs and other fees and costs. If a consignment bill has been issued, payment shall only be made against return of the consignment bill.
(2) If a complaint is made about an item sold, the Auction House is entitled to suspend payment to the consignor until the complaint has been finally settled. However, if the buyer’s complaint to the Auction House is justified, the Auction House may finally refuse payment to the consignor in whole or in part. If the proceeds of the sale have already been paid out, the Auction House may reclaim them in whole or in part and the Consignor must refund them immediately upon request.
(3) Payment of the sales proceeds shall be made either in cash or by bank transfer.

§ 19. Purchase orders
(1) The Auction House accepts purchase orders in writing, by telephone, verbally or via the Internet. By placing a bid, the Bidder accepts the Auction House’s General Terms and Conditions.
(2) Written bids shall be treated as if they had been submitted in the auction room. The Auction House bids for the customer of the written bid up to its set purchase limit.
(3) The Auction House reserves the right to reject bids without giving reasons or to disregard purchase orders that have already been received. The Auction House assumes no liability for the error-free processing of purchase orders.
(4) Written bids must contain the following points, otherwise they will not be accepted:
a) The lot number of the item to be auctioned
b) A brief description of the object or the artist’s name
c) The highest bid (without commissions, taxes or resale rights) up to which the auction house should bid
d) The name, address, e-mail address, telephone number and signature of the bidder
(5) Written bids with equal highest bids will be ranked in the order in which they are received. 
(6) Telephone bidding is possible if the bidder sends a telephone bid to the auction house in advance. If, for whatever reason, no telephone connection can be established, the Auction House will automatically bid the bidder’s call price for the item.

§ 20. Place of performance and place of jurisdiction
(1) The place of performance for the legal relationships between the Auction House and the Consignors and the Bidders is the registered office of the Auction House.
(2) All legal disputes arising shall be subject exclusively to Austrian substantive law. The UN Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG) shall not apply. The Distance Selling Act without giving reasons is excluded. The objects will be exhibited close to the auction and can be viewed in person.
(3) The exclusive place of jurisdiction for all disputes arising directly or indirectly from an auction transaction shall be the Austrian court with local and subject-matter jurisdiction for Vienna. For consumers within the meaning of the Consumer Protection Act, this agreement shall only apply if they have neither a domicile nor a habitual residence in Austria and are also not employed in Austria and this is not opposed by other regulations.

Entry into force of these terms and conditions on April 6, 2024.

§ 1. Berechtigung
Die Tiberius Auctions GmbH (im Folgenden kurz „Auktionshaus“ genannt) führt nach den Bestimmungen des § 158 der Gewerbeordnung und den Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses öffentliche Versteigerungen von beweglichen Sachen, insbesondere von Kunst und Antiquitäten durch. Gesetzliche Bestimmungen gelten nur subsidiär. Gesetzliche Vorschriften wie jene des Konsumentenschutzgesetzes bleiben unberührt. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen der Vertragspartner des Auktionshauses sind nicht Vertragsgrundlage.

§ 2. Annahme und Ablehnung von Objekten
(1) Zur Auktion werden bewegliche Objekte aller Art, insbesondere Kunst und Antiquitäten, soweit deren Verkauf gesetzlich zulässig ist, übernommen.
(2) Das Auktionshaus übernimmt keine Gegenstände, bei denen der Verdacht besteht, dass diese entwendet, veruntreut oder illegal aus- bzw. eingeführt wurden.
(3) Bei der Übernahme von Objekten aus dem Ausland hat das Auktionshaus das Recht, einen Nachweis der Verzollung und eine Ausfuhrgenehmigung zu verlangen.
(4) Die Annahme von Objekten kann vom Auktionshaus auch ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden. Auch bereits angenommene Objekte können vom Auktionshaus ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden.

§ 3. Versteigerungsauftrag / Übernahmeschein
(1) Die Übergabe von Objekten an das Auktionshaus wird in einem Übernahmeschein mit integriertem Verzeichnis festgehalten, welches vom Einbringer zu unterzeichnen ist. Der Übernahmeschein dient der Bestätigung der Übernahme jener Objekte, die vom Einbringer an das Auktionshaus übergeben wurden. Nachteile durch unrichtige oder unvollständige Angaben treffen den Einbringer.
(2) Der Einbringer erklärt sich mit dem Unterzeichnen des Übernahmescheins mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses einverstanden. Bei der Einbringung erhält der Einbringer eine Kopie des Übernahmescheins sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses. Widersprüche sind unverzüglich zu erheben.
(3) Die Auszahlung des Versteigerungserlöses, der Widerruf des Versteigerungsauftrages und die Rückgabe unverkauft gebliebener Objekte erfolgt ausschließlich gegen Vorlage der Kopie des Übernahmescheins. Bei begründeten Bedenken kann das Auktionshaus auch einen schriftlichen Nachweis der Verfügungsberechtigung verlangen.
(4) Bei Verlust oder Vernichtung der Kopie des Übernahmescheines kann das Auktionshaus seine Leistungen von der gerichtlichen Kraftloserklärung des Übernahmescheines abhängig machen.

§ 4. Abgelehnte Einbringungen
(1) Objekte, die dem Auktionshaus zum Zwecke der Versteigerung übergeben oder zugesendet wurden, deren Annahme zur Auktion jedoch abgelehnt wurde und vom Einbringer nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist abgeholt wurden, werden
a) dem Einbringer auf seine Kosten und Gefahr zurückgesendet,
b) oder auf Kosten und Gefahr des Einbringer gelagert.
Gleiches gilt auch für Objekte, die das Auktionshaus von der Auktion zurückgezogen hat.
(2) Das Auktionshaus behält sich das Recht, ohne Angaben von Gründen, Objekte von der Versteigerung bis zur Erteilung des Zuschlages zurück zu ziehen.

§ 5. Schätzung und Beschreibung der Objekte
(1) Die Experten des Auktionshauses begutachten die zur Auktion übernommenen Objekte mit der jeweils gebotenen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit und geben dafür eine Schätzung und Beschreibung ab. Gemeinsam mit dem Einbringer wird der Mindestverkaufspreis festgelegt. Die Schätzpreise, Ausrufpreise und Beschreibungen werden mit nötiger Sorgfalt erstellt, das Auktionshaus leistet jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit gegenüber dem Käufer und Einbringer.
(2) Die eingebrachten Objekte werden nicht unter dem vereinbarten Mindestverkaufspreis (Limit) versteigert. Sollte der Mindestverkaufspreis bei der Versteigerung nicht erreicht werden, wird das Objekt unter Vorbehalt zugeschlagen. Der endgültige Zuschlag erfolgt erst nach dem Einverständnis des Einbringers. Ist kein Mindestverkaufspreis vereinbart worden, so ist der Rufpreis der Mindestverkaufspreis.
(3) Das Auktionshaus haftet in keiner Weise für die Schäden durch Unrichtigkeit seiner Preisbestimmung oder Beschreibungen dem Käufer und Einbringer gegenüber.
(4) Die Beschreibungen der Objekte sind subjektive Meinungen der Experten des Auktionshauses und bedeuten:
a) Vor- und Zuname des Künstlers mit Lebensdaten: ein eindeutiges Werk des Künstlers.
b) Die Bezeichnung „Zugeschrieben“: nach unserer Meinung, möglicherweise ein Werk des Künstlers.
c) Die Bezeichnung „Umkreis“: ein im Einflussbereich des Künstlers entstandenes Werk.
d) Die Bezeichnung „Bezeichnet“: ein wahrscheinliches aber nicht von der Hand des Künstlers signiertes Werk.
e) Die Bezeichnung „Werkstatt“: ein im unmittelbaren Umfeld des Künstlers entstandenes Werk.
f) Die Bezeichnung „Schule“: ein in zeitlicher und stilistischer Nähe zum Künstler entstandenes Werk.
g) Die Bezeichnung „Nachfolge“: ein in der Nachfolge entstandenes, stilistisch verwandtes Werk des Künstlers.
(5) Die Beschreibung der Objekte, Informationen und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in englischer Sprache stellen lediglich eine unverbindliche Hilfsübersetzung dar. Das Auktionshaus kann für die Richtigkeit der Übersetzung keine Haftung übernehmen.
(6) In der Regel entspricht der Startpreis der Hälfte des unteren Schätzpreises.

§ 6. Zustand der Objekte
(1) Sämtliche Objekte die versteigert werden, können vor der Auktion zu den Vorbesichtigungszeiten in den Räumlichkeiten des Auktionshauses, wenn nichts anderes angegeben wurde, besichtigt und geprüft werden. Bei den zu versteigernden Objekten handelt es sich fast ausschließlich um Kunst und Antiquitäten die sich in einem Erhaltungszustand befinden, der ihrem Alter und der bisherigen Verwendung entspricht.
(2) Käufer können vom Auktionshaus einen Zustandsbericht einzelner Objekte anfordern. Die Zustandsberichte bringen lediglich eine subjektive Einschätzung, für die das Auktionshaus keine Gewähr übernimmt.
(3) Beanstandungen oder Bemängelungen gegenüber dem Zustand eines Objektes finden im Auktionskatalog und im Zustandsbericht nur dann Erwähnung, wenn der optische Gesamteindruck des Objektes nach der Einschätzung des Auktionshauses deutlich beeinträchtigt ist. Jeder Käufer hat die Möglichkeit, die zu versteigernden Objekte vor der Auktion zu besichtigen und zu prüfen.

§ 7. Zurückziehung von Objekten
(1) Der Einbringer kann Objekte, die er zur Versteigerung an das Auktionshaus übergeben hat, bis 7 Tage vor Auktionsbeginn gegen Entrichtung einer Zurückziehungsgebühr in der Höhe von 30% des Mindestverkaufspreises zurückziehen. Für Objekte, die vor Auktionsbeginn zurückgezogen werden, wird eine Zurückziehungsgebühr in der Höhe von 40% verrechnet. Im Falle einer bereits erfolgten Steigerung des jeweiligen Loses durch diverse schriftliche und Online-Gebote ist die Zurückziehungsgebühr 30% bzw. 40% des aktuellen Höchstgebots.
(2) Das Auktionshaus kann das Vertragsverhältnis zum Einbringer schriftlich oder mittels elektronischer Benachrichtigung sofortig kündigen, wenn einer der angeführten Punkte eintrifft:
a) Der Einbringer trotz mehrmaliger Aufforderung dem Auktionshaus keine Weisungen zur weiteren Geschäftsabwicklung erteilt, oder
b) die Durchführung der Verwertung aus rechtlichen, moralischen, ethischen, gesellschafts- oder geschäftspolitischen Gründen unmöglich oder für das Auktionshaus unzumutbar ist, oder
c) nachträglich Gründe für eine Ablehnung im Sinne des § 2 Abs. 2 hervorkommen, oder
d) falls begründete Zweifel an der erforderlichen Verfügungsbefugnis des Einbringers bestehen, oder
e) der Einbringer bei der Einbringung zur Auktion falsche Angaben über das zu versteigernde Objekt, seine Person oder jeglichen sonstigen geschäftsrelevanten Umständen getätigt hat.

§ 8. Nachverkauf
(1) In der Auktion unverkauft gebliebene Objekte werden nach Abschluss der Auktion im Nachverkauf zu ihrem Mindestverkaufspreis (Limit) angeboten und können vom Auktionshaus direkt verkauft werden, bis sie vom Einbringer abgeholt werden oder der Nachverkauf, der 4 Wochen andauert, als beendet gilt.
(2) Die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die sich auf eingebrachte Objekte beziehen die zur Auktion übergeben worden sind, gelten auch in gleicher Weise für jene Objekte, die im Nachverkauf verkauft werden.

§ 9. Unverkaufte und zurückgezogene Objekte
(1) Der Einbringer unverkauft gebliebener Objekte wird nach Abschluss des Nachverkaufs aufgefordert, die eingebrachten Objekte wieder abzuholen. Kommt der Einbringer der Aufforderung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach, behält sich das Auktionshaus das Recht vor, die unverkauft gebliebenen Objekte
a) dem Einbringer auf seine Kosten und Gefahr zurück zu senden, oder
b) die unverkauft gebliebenen Objekte auf Kosten und Gefahr des Einbringers zu lagern.
(2) Kommt der Einbringer zurückgezogener Objekte der Aufforderung zur Abholung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach, verhält es sich wie § 9 Abs. 1.

§ 10. Pfandrecht
Der Einbringer sowie der Käufer räumen dem Auktionshaus ein Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht an dem von ihm eingebrachten Objekten bzw. von ihm erworbenen Objekten zur Besicherung aller Forderungen ein, die aus dem Rechtsgeschäft bereits entstanden sind oder in Zukunft noch entstehen werden.

§ 11. Fotos / Illustrationen und Schaustellung
(1) Der Einbringer gibt dem Auktionshaus das unwiderrufliche, unentgeltliche und uneingeschränkte Recht, die eingebrachten Objekte zu fotografieren und zu illustrieren. Das Auktionshaus behält sich das Recht vor, die Fotographien und Illustrationen dauerhaft zu verbreiten und zu vervielfältigen, auch wenn dies in keinem Zusammenhang mit der Auktion steht.
(2) Vor Beginn einer Auktion werden alle zu versteigernden Objekte für mindestens zwei Wochen zur Schau gestellt, um Kaufinteressenten die Möglichkeit zu geben, die Objekte auf Zustand und Beschaffenheit zu prüfen.
(3) Das Auktionshaus behält sich das Recht vor, die Vorbesichtigung einer Auktion auch in einer Filiale, einer Repräsentanz des Auktionshauses oder in einem dem Auktionshaus nahestehendem Unternehmen zur Schau zu stellen.
(4) Die Fotokosten für Lose, die während der Auktion oder im Nachverkauf der Auktion verkauft werden, betragen € 30,00 (inkl. MwSt.). Für nicht verkaufte Lose belaufen sich die Fotokosten auf € 20,00 (inkl. MwSt.).
(5) Die Fotokosten werden pro Los nur einmal erhoben, unabhängig davon, mit wie vielen Fotos das Los online präsentiert wird.

§ 12. Durchführung der Auktion / Gebote
(1) Die Auktion findet unter der Leitung des Auktionators des Auktionshauses am Geschäftssitz des Auktionshauses, wenn zuvor nichts anderes bekanntgemacht wurde, statt.
(2) Das Ausbieten eines Objektes beginnt mit der Nennung der Los-Nummer und des Rufpreises.
(3) Gesteigert wird um ca. 10% des letzten Gebotes. Sämtliche Preise im Katalog und der Auktion beziehen sich auf EURO. Der Vertragsabschluss erfolgt durch die Annahme des höchsten Gebots (Meistbot). Wird der Mindestverkaufspreis (Limit) nicht erreicht, wird unter Vorbehalt zugeschlagen.
(4) Der Auktionator des Auktionshauses ist dazu berechtigt, Lose zu trennen und zu vereinigen sowie Lose zurück zu ziehen oder die Reihenfolge der Lose aus dem Katalog zu ändern.
(5) Das Auktionshaus behält sich das Recht vor, Gebote ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Insbesondere wenn befürchtet wird, dass der Bieter das Meistbot nicht bezahlen wird oder die Herkunft des Geldes nicht nachvollziehbar ist.
(6) Der Bieter bestätigt mit der Abgabe eines Gebotes, dass er sich vor der Auktion über den Zustand und die Beschreibung des Objektes vergewissert hat.
(7) Bei Meinungsverschiedenheiten, Mehrfachgeboten und übersehenen Geboten entscheidet der Auktionator des Auktionshauses über die Annahme der Gebote. Das Auktionshaus behält sich in diesen Fällen das Recht vor, erteilte Zuschläge innerhalb von 14 Werktagen aufzuheben und das Objekt erneut zu versteigern.
(8) Bei Nichtbezahlung eines ersteigerten Objektes binnen 14 Tagen kann der Auktionator den Zuschlag aufheben und an den Unterbieter erteilen.

§ 13. Kaufpreis, Bezahlung, Eigentumsübergang
(1) Käufer sind dazu verpflichtet, den vollen Kaufpreis der ersteigerten Objekte binnen 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung, welche per E-Mail versendet wird, zu bezahlen. Kommt der Käufer dieser Frist nicht nach, kann das Auktionshaus Verzugszinsen verrechnen.
(2) Wird die Zahlungspflicht des Käufers nicht erfüllt, behält sich das Auktionshaus das Recht, den erteilten Zuschlag aufzuheben. Das Auktionshaus entscheidet darüber, ob das Objekt erneut versteigert wird oder der Zuschlag an einen Bieter erfolgt, der ein Untergebot abgegeben hat. Dem Käufer, der seine Zahlungspflicht nicht erfüllt hat, kann eine verschuldensunabhängige Pönale in der Höhe von 25% des Kaufpreises auferlegt werden.
(3) Auf den Zuschlagpreis (Meistbot) wird ein einheitliches Aufgeld aufgeschlagen, das sich wie folgt zusammensetzt:
a) Bei der Differenzbesteuerung kommt auf den Zuschlagspreis ein Aufgeld in der Höhe von 27% inkl. MwSt.
b) Bei der Normalbesteuerung (wird im Katalog mit einem „#“ vermerkt) kommt auf den Zuschlagpreis ein Aufgeld in der Höhe von 22%. Auf die Summe von Zuschlagspreis und Aufgeld kommt bei Gemälden und Skulpturen die gesetzliche Umsatzsteuer von 13%, für alle anderen Objekte 20%.
(4) Ersteigerte Objekte werden vom Auktionshaus erst dann ausgefolgt, wenn diese vom Käufer vollständig bezahlt wurden.
(5) Das Eigentum der Objekte geht erst mit der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises an den Käufer über.
(6) Für Gebote, die über unsere Website abgegeben wurden, wird eine Online-Gebühr in Höhe von 3% auf das Meistgebot erhoben. Diese Gebühr gilt sowohl für verdeckte als auch für Live-Gebote, jedoch nicht für telefonische Gebote.

§ 14. Folgerecht
Auf Objekte von lebenden Künstlern und jenen, deren Tod nicht länger als 70 Jahre zurückliegt, wird zum Kaufpreis die gesetzlich vorgeschriebene Folgerechtsvergütung (wird im Katalog mit einem „*“ vermerkt) verrechnet. Die Folgerechtsvergütung kommt erst dann zu tragen, wenn der Kaufpreis über € 2.500,00 liegt. Das Folgerecht wird wie folgt vergütet:
a) 4% von den ersten € 50.000,00 des Kaufpreises
b) 3% von den weiteren € 150.000,00
c) 1% von den weiteren € 150.000,00
d) 0,5% von den weiteren € 150.000,00
e) 0,25 von allen weiteren Beträgen
Die maximale Vergütung des Folgerechts beträgt € 12.500,00.

§ 15. Übernahme von ersteigerten Objekten
(1) Inländische Käufer sind verpflichtet, wenn nichts anderes vereinbart wurde, die ersteigerten Objekte binnen 28 Tagen abzuholen. Für ausländische Käufer gilt eine Abholfrist von 35 Tagen. In dieser Zeit nicht abgeholte Objekte werden auf Kosten des Käufers bei der Firma Pempertransporte (Biberstraße 22/2A, 1010 Wien) eingelagert. Sollten bei der Firma Pempertransporte eingelagerte Objekte binnen 12 Monate nicht abgeholt werden, werden diese Objekte zu Lasten des Käufers wiederversteigert.
(2) Innerhalb der Abholfrist der ersteigerten Objekte bleiben diese im Auktionshaus versichert gelagert. Nach Überschreiten der Abholfrist lagern die ersteigerten Objekte auf eigene Gefahr des Käufers.
(3) Für den Versand von ersteigerten Objekten ist der Käufer selbst verantwortlich.
(4) Werden gekaufte Objekte nach einer Frist von 90 Tagen ab dem Tag des Zuschlages vom Käufer nicht abgeholt, ist das Auktionshaus berechtigt, das ersteigerte Objekt auf Kosten und Gefahr des Käufers wieder zur Auktion zu bringen. Der säumige Käufer wird dabei hinsichtlich aller Gebühren wie ein Einbringer behandelt.

§ 16. Echtheitsgarantie
(1) Die Schätzung und Beschreibung der sich im Katalog befindlichen Objekte wird durch Experten des Auktionshauses mit bestem Wissen und Gewissen vorgenommen. Das Auktionshaus steht für die Echtheit ein, dass Objekte aus dem Katalog auch wirklich von dem genannten Künstler bzw. Urheber sind.
(2) Um eine Rückerstattung des Kaufpreises für ein Los aufgrund von Echtheitsbedenken in Bezug auf den Künstler oder Urheber zu beantragen, ist vom Käufer ein Gutachten oder eine Expertise eines anerkannten Experten für den jeweiligen Künstler oder Urheber erforderlich.
(3) Alle Angaben in der Beschreibung der zu versteigernden Objekten, bis auf jene des Künstlers bzw. Urhebers, beruhen auf allgemein zugänglichen wissenschaftlichen Erkenntnissen, die von den Experten des Auktionshauses sorgsam recherchiert wurden. Das Auktionshaus gibt für die Richtigkeit der Beschreibung, insbesondere über die Angabe des Ursprungs, des Alters, der Epoche, der Herstellung, der Materialien usw., keine Gewähr.
(4) Alle Objekte die bei einer Auktion versteigert werden, können in der Zeit der Vorbesichtigung von den Kaufinteressenten im Original begutachtet und geprüft werden. Schadensersatzansprüche sind somit ausgeschlossen. Insbesondere das 14 tägige Rückgaberecht bei Fernabnahme.
(5) Angaben zu Fehler oder Beschädigungen der zu versteigernder Objekte werden im Katalog nur dann beschrieben, wenn diese den kommerziellen oder künstlerischen Wert wesentlich beeinflussen. Für den Zustand der Objekte übernimmt das Auktionshaus keine Gewähr.

§ 17. Versicherung und Schadensersatz
(1) Alle Objekte die dem Auktionshaus mit dessen Einverständnis übergeben wurden sind bis zur Fälligkeit des Kaufpreises bzw. bis zum Ende der Abholfrist nach § 15 Abs. 1 gegen Verlust und Beschädigung versichert. Der Versicherungswert der Objekte ist gleich dem Rufpreis, es sei denn, es wurde ein Mindestverkaufspreis (Limit) vereinbart, dann ist der Versicherungswert gleich dem Mindestverkaufspreis.
(2) Die Haftung gegenüber dem Einbringer beginnt mit der Übernahme des Objektes bis zu dessen Verkauf. Die Haftung gegenüber dem Käufer beginnt mit dem Zuschlag auf das Meistbot und endet mit Ende der Abholfrist nach § 15 Abs. 1. Bei nicht verkauften Objekten endet die Haftung gegenüber dem Einbringer bis zum Ende der ihm gesetzten Frist zur Abholung der Objekte nach Beendigung des Nachverkaufes der Auktion.
(3) Bei Verlust oder Totalschaden eines Objektes wird der Versicherungswert dem Einbringer ersetzt. Bei bereits verkauften Objekten wird dem Käufer der jeweilige Kaufpreis ersetzt. Bei einer Beschädigung eines Objektes ersetzt das Auktionshaus die Kosten der Restaurierung und die Wertminderung, die von Seitens der Versicherung festgelegt wird.
(4) Für Schäden die an den Objekten durch höhere Gewalt, Schädlinge, Klimaschwankungen oder Ähnliches entstanden sind, haftet das Auktionshaus nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

§ 18. Zahlung des Verkaufserlöses
(1) 14 Tage nach der vollständigen Bezahlung eines versteigerten Objektes, frühestens jedoch dreißig Tage nach Abschluss der Auktion, erhält der Einbringer den Verkaufserlös abzüglich aller Provisionen, Steuern, Fotokosten und sonstigen Gebühren und Kosten ausbezahlt. Wurde ein Übernahmeschein ausgestellt, so erfolgt die Auszahlung nur gegen Rückgabe des Übernamescheins.
(2) Wird bei einem verkauften Objekt eine Reklamation erhoben, ist das Auktionshaus berechtigt, die Auszahlung an den Einbringer bis zur endgültigen Erledigung der Reklamation auszusetzen. Ist die Reklamation des Käufers gegenüber dem Auktionshaus jedoch berechtigt, kann das Auktionshaus endgültig ganz oder teilweise die Auszahlung an den Einbringer verweigern. Wurde der Verkaufserlös bereits ausbezahlt, so kann dieser vom Auktionshaus ganz oder teilweise zurückgefordert werden und muss vom Einbringer unverzüglich nach Aufforderung rückerstattet werden.
(3) Die Auszahlung des Verkaufserlöses erfolgt wahlweise in bar oder durch Banküberweisung.

§ 19. Kaufaufträge
(1) Das Auktionshaus nimmt Kaufaufträge in schriftlicher, telefonischer, mündlicher Form oder über das Internet an. Mit der Abgabe eines Gebotes erkennt der Bieter die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses an.
(2) Schriftliche Gebote werden so behandelt, als wären diese im Auktionssaal abgegebene Gebote. Das Auktionshaus bietet für den Auftraggeber des schriftlichen Gebotes bis zu seinem gesetzten Ankaufslimit mit.
(3) Das Auktionshaus behält sich das Recht, ohne Angabe von Gründen, Gebote abzulehnen oder auch bereits eingelangte Kaufaufträge nicht zu berücksichtigen. Für eine fehlerfreie Abwicklung der Kaufaufträge übernimmt das Auktionshaus keine Haftung.
(4) Schriftliche Gebote müssen folgende Punkte enthalten, ansonsten werden diese nicht angenommen:
a) Die Los-Nummer des zu versteigernden Objektes
b) Eine kurze Beschreibung des Objektes bzw. den Künstlernamen
c) Das Meistbot (ohne Provisionen, Steuern oder Folgerecht) bis zu dem das Auktionshaus mitbieten soll
d) Den Namen, Anschrift, E-Mail Adresse, Telefonnummer und Unterschrift des Bieters
(5) Schriftliche Gebote mit gleich hohen Meistboten werden grundsätzlich nach der Reihenfolge ihres Einlangens gereiht.
(6) Telefonisches Mitbieten ist möglich, wenn der Bieter im Vorfeld an das Auktionshaus ein telefonisches Gebot sendet. Sollte aus welchen Gründen auch immer, keine Telefonverbindung zu Stande kommen, bietet das Auktionshaus für den Bieter automatisch den Rufpreis des Objektes.

§ 20. Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für die Rechtsverhältnisse zwischen dem Auktionshaus und den Einbringern und den Bietern ist der Geschäftssitz des Auktionshauses.
(2) Sämtliche entstehende Rechtsstreitigkeiten unterliegen ausschließlich österreichischem materiellen Recht. Das UN-Abkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung. Das Fernabnahmegesetz ohne Angabe von Gründen wird ausgeschlossen. Die Objekte werden zeitnah zur Auktion ausgestellt und können persönlich besichtigt werden.
(3) Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus einem Versteigerungsgeschäft ergebenden Streitigkeiten wird ausschließlich das für Wien örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. Für Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gilt diese Vereinbarung nur, sofern sie weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und auch nicht im Inland beschäftigt sind und dem nicht andere Regelungen dagegenstehen.

Inkrafttreten dieser Geschäftsbedingungen am 6. April 2024.


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