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983

Hl. Christophorus, um 1200, Spanien, geschnitzt

In 14. Tiberius Auktion

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Wien, Austria
Passed EUR
Wien, Austria
Heiliger Christophorus
Spanien
Um 1200
Lindenholz geschnitzt
Höhe 92 cm

Diese museale Figur eines heiligen Christophorus ist der spätromanischen bzw. frühgotischen Periode zuzuordnen. Die hochaufragende, stark vertikalisierte Skulptur zeigt den stehenden Christophorus mit dem Jesuskind auf den Schultern. In der rechten Hand trägt der Heilige einen Stab, der einem dünnen Stamm mit Baumkrone ähnelt, und in der linken Hand hält er den Hut eines Reisenden.

Viele Legenden ranken sich um den heiligen Christophorus. Die ersten Darstellungen des Christusträgers entstanden im Alpenraum in der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts. Die eigentliche Christusträgerlegende erschien jedoch erst im 13. Jahrhundert in der Legenda Aurea. Christophorus erhielt von einem Einsiedler den Auftrag, Menschen auf seinem Rücken über einen gefährlichen Fluss zu tragen. Eines Nachts hörte er dreimal die Stimme eines Kindes rufen. Als er das Kind über den Fluss trug, wurde seine Last immer schwerer und das Wasser begann anzuschwellen. Er fürchtete fast zu ertrinken, weil er dachte, dass die ganze Welt auf seinen Schultern lastete. Das Kind tauchte ihn schließlich unter Wasser und taufte ihn, woraufhin Christophorus dieses als seinen Herrn, Jesus Christus, erkannte. In einer anderen Legende aus dem südlichen Alpenraum war Christophorus ein Pilgerheiliger und unter anderem der Schutzpatron der Reisenden und Schiffer sowie Beschützer gegen Pest und Unwetter.

Diese Skulptur zählt zu den wohl frühesten erhaltenen Christophorusdarstellungen. In einem phänomenalen Erhaltungszustand für das Alter der Figur haben sich sogar Fassungsreste der alten Polychromie erhalten. Die charakteristisch romanische Auffassung von Symmetrie in der Körperhaltung zeigt sich besonders in der geraden Starrheit des Kindes. Es wird in dieser frühen Zeit noch keine Interaktion zwischen Heiligem und Christuskind dargestellt; beide blicken gerade nach vorne. Dieser repräsentative Typus zeigt sich den Betrachtern in expliziter Frontalität. Weiters tritt die Symmetrie auch in den Details wie den zum Pagenkopf geschnittenen Haaren des Kindes und den zu Voluten gedrehten Bartlocken des Mannes zum Vorschein. Lediglich die Attribute sowie die Tunika durchbrechen das strenge Gleichmaß. Der einem Baum gleichende Stock betont nicht nur den Höhenzug der Figur, sondern auch die Riesenhaftigkeit des Christophorus, der in den Legenden sogar als Riese typisiert wird. Der ringartige Pilgerhut, durch den der Heilige hindurchgreift, hat eine überaus haptische, aber auch narrative Qualität und kennzeichnet Christophorus als Reisenden. Die Tunika erinnert durch die Gürtung, die gebauschten Falten am Oberkörper und die diagonal nach unten verlaufende Draperie noch an römische Gewänder.

Dieser Typus ist aus früher Zeit kaum erhalten, wurde jedoch in späteren Fresken- und Altardarstellungen weitertradiert. Beispielsweise findet man eine ähnliche Darstellung im Tour Ferrande in Pernes-les-Fontaines, Frankreich, des 12. Jahrhunderts mit Fresken des 13. Jahrhunderts. Die Popularität dieser Darstellungsform spiegelt sich auch in den erhaltenen Altären aus Spanien des 14. Jahrhunderts wider, so im Altarbild des Meisters von Soriguerola (Museu Nacional d’Art de Catalunya, Barcelona, Inv.-Nr. 004370-000) oder dem Altarbild eines unbekannten spanischen Meisters des franko-gotischen Stils Kastiliens (Museo del Prado, Madrid, Inv.-Nr. P003150). Während diese Vergleichsbeispiele bereits die später in der Ikonographie aufgenommene Zwiesprache zwischen Christophorus und Kind durch die Berührung des Fußes Jesu zeigt, bildet das letzte Gemälde einen ähnlichen ringförmigen Pilgerhut ab.

Literatur:

Bernhard Rupprecht, Romanische Skulptur in Frankreich, München 1975.
Willibald Sauerländer, Die Skulptur des Mittelalters, Berlin 1963.
R. Toman und A. Bednorz, Romanik. Architektur – Skulptur – Malerei, Köln 2004.




Saint Christopher
Spain
c. 1200
Carved limewood
Height 92 cm

This museum figure of St. Christopher is from the late Romanesque or early Gothic period. The towering, strongly verticalized sculpture shows the standing Christophorus with the infant Jesus on his shoulders. In his right hand, the saint carries a staff that resembles a thin trunk with a tree crown, and in his left hand he holds the hat of a traveler.

There are many legends surrounding St. Christopher. The first depictions of St. Christopher were created in the Alpine region in the second half of the 12th century. However, the actual legend of St. Christopher did not appear until the 13th century in the Legenda Aurea. Christophorus was commissioned by a hermit to carry people on his back across a dangerous river. One night, he heard the voice of a child calling three times. As he carried the child across the river, his burden became heavier and heavier and the water began to swell. He was almost afraid of drowning because he thought that the whole world was on his shoulders. The child finally dipped him under the water and baptized him, whereupon Christopher recognized him as his Lord, Jesus Christ. In another legend from the southern Alpine region, Christopher was a pilgrim saint and, among other things, the patron saint of travelers and sailors as well as a protector against plague and storms.

This sculpture is probably one of the earliest surviving depictions of St. Christopher. In a phenomenal state of preservation for the age of the figure, even remnants of the old polychromy have been preserved. The characteristically Romanesque concept of symmetry in the posture is particularly evident in the straight rigidity of the child. In this early period, there is still no interaction between the saint and the Christ child; both are looking straight ahead. This representative type shows itself to the viewer in explicit frontality. Symmetry is also evident in the details, such as the child's hair cut into a pageboy head and the man's curls of beard twisted into volutes. Only the attributes and the tunic break the strict symmetry. The cane, which resembles a tree, not only emphasizes the figure's height, but also the gigantic nature of Christophorus, who is even typified as a giant in the legends. The ring-like pilgrim's hat, through which the saint reaches, has an extremely tactile, but also narrative quality and identifies Christopher as a traveler. The tunic is still reminiscent of Roman garments due to the belting, the bulging folds on the upper body and the drapery running diagonally downwards.

This type has hardly survived from early times, but was passed on in later frescoes and altarpieces. For example, a similar depiction can be found in the Tour Ferrande in Pernes-les-Fontaines, France, from the 12th century with frescoes from the 13th century. The popularity of this form of representation is also reflected in the surviving altarpieces from 14th century Spain, such as the altarpiece by the Master of Soriguerola (Museu Nacional d'Art de Catalunya, Barcelona, inv. no. 004370-000) or the altarpiece by an unknown Spanish master of the Franco-Gothic Castilian style (Museo del Prado, Madrid, inv. no. P003150). While these comparative examples already show the dialogue between Christophorus and the Child touching the foot of Jesus, which was later included in the iconography, the last painting depicts a similar ring-shaped pilgrim's hat.

Literature:

Bernhard Rupprecht, Romanesque Sculpture in France, Munich 1975.
Willibald Sauerländer, Die Skulptur des Mittelalters, Berlin 1963.
R. Toman and A. Bednorz, Romanesque. Architecture - Sculpture - Painting, Cologne 2004.




Heiliger Christophorus
Spanien
Um 1200
Lindenholz geschnitzt
Höhe 92 cm

Diese museale Figur eines heiligen Christophorus ist der spätromanischen bzw. frühgotischen Periode zuzuordnen. Die hochaufragende, stark vertikalisierte Skulptur zeigt den stehenden Christophorus mit dem Jesuskind auf den Schultern. In der rechten Hand trägt der Heilige einen Stab, der einem dünnen Stamm mit Baumkrone ähnelt, und in der linken Hand hält er den Hut eines Reisenden.

Viele Legenden ranken sich um den heiligen Christophorus. Die ersten Darstellungen des Christusträgers entstanden im Alpenraum in der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts. Die eigentliche Christusträgerlegende erschien jedoch erst im 13. Jahrhundert in der Legenda Aurea. Christophorus erhielt von einem Einsiedler den Auftrag, Menschen auf seinem Rücken über einen gefährlichen Fluss zu tragen. Eines Nachts hörte er dreimal die Stimme eines Kindes rufen. Als er das Kind über den Fluss trug, wurde seine Last immer schwerer und das Wasser begann anzuschwellen. Er fürchtete fast zu ertrinken, weil er dachte, dass die ganze Welt auf seinen Schultern lastete. Das Kind tauchte ihn schließlich unter Wasser und taufte ihn, woraufhin Christophorus dieses als seinen Herrn, Jesus Christus, erkannte. In einer anderen Legende aus dem südlichen Alpenraum war Christophorus ein Pilgerheiliger und unter anderem der Schutzpatron der Reisenden und Schiffer sowie Beschützer gegen Pest und Unwetter.

Diese Skulptur zählt zu den wohl frühesten erhaltenen Christophorusdarstellungen. In einem phänomenalen Erhaltungszustand für das Alter der Figur haben sich sogar Fassungsreste der alten Polychromie erhalten. Die charakteristisch romanische Auffassung von Symmetrie in der Körperhaltung zeigt sich besonders in der geraden Starrheit des Kindes. Es wird in dieser frühen Zeit noch keine Interaktion zwischen Heiligem und Christuskind dargestellt; beide blicken gerade nach vorne. Dieser repräsentative Typus zeigt sich den Betrachtern in expliziter Frontalität. Weiters tritt die Symmetrie auch in den Details wie den zum Pagenkopf geschnittenen Haaren des Kindes und den zu Voluten gedrehten Bartlocken des Mannes zum Vorschein. Lediglich die Attribute sowie die Tunika durchbrechen das strenge Gleichmaß. Der einem Baum gleichende Stock betont nicht nur den Höhenzug der Figur, sondern auch die Riesenhaftigkeit des Christophorus, der in den Legenden sogar als Riese typisiert wird. Der ringartige Pilgerhut, durch den der Heilige hindurchgreift, hat eine überaus haptische, aber auch narrative Qualität und kennzeichnet Christophorus als Reisenden. Die Tunika erinnert durch die Gürtung, die gebauschten Falten am Oberkörper und die diagonal nach unten verlaufende Draperie noch an römische Gewänder.

Dieser Typus ist aus früher Zeit kaum erhalten, wurde jedoch in späteren Fresken- und Altardarstellungen weitertradiert. Beispielsweise findet man eine ähnliche Darstellung im Tour Ferrande in Pernes-les-Fontaines, Frankreich, des 12. Jahrhunderts mit Fresken des 13. Jahrhunderts. Die Popularität dieser Darstellungsform spiegelt sich auch in den erhaltenen Altären aus Spanien des 14. Jahrhunderts wider, so im Altarbild des Meisters von Soriguerola (Museu Nacional d’Art de Catalunya, Barcelona, Inv.-Nr. 004370-000) oder dem Altarbild eines unbekannten spanischen Meisters des franko-gotischen Stils Kastiliens (Museo del Prado, Madrid, Inv.-Nr. P003150). Während diese Vergleichsbeispiele bereits die später in der Ikonographie aufgenommene Zwiesprache zwischen Christophorus und Kind durch die Berührung des Fußes Jesu zeigt, bildet das letzte Gemälde einen ähnlichen ringförmigen Pilgerhut ab.

Literatur:

Bernhard Rupprecht, Romanische Skulptur in Frankreich, München 1975.
Willibald Sauerländer, Die Skulptur des Mittelalters, Berlin 1963.
R. Toman und A. Bednorz, Romanik. Architektur – Skulptur – Malerei, Köln 2004.




Saint Christopher
Spain
c. 1200
Carved limewood
Height 92 cm

This museum figure of St. Christopher is from the late Romanesque or early Gothic period. The towering, strongly verticalized sculpture shows the standing Christophorus with the infant Jesus on his shoulders. In his right hand, the saint carries a staff that resembles a thin trunk with a tree crown, and in his left hand he holds the hat of a traveler.

There are many legends surrounding St. Christopher. The first depictions of St. Christopher were created in the Alpine region in the second half of the 12th century. However, the actual legend of St. Christopher did not appear until the 13th century in the Legenda Aurea. Christophorus was commissioned by a hermit to carry people on his back across a dangerous river. One night, he heard the voice of a child calling three times. As he carried the child across the river, his burden became heavier and heavier and the water began to swell. He was almost afraid of drowning because he thought that the whole world was on his shoulders. The child finally dipped him under the water and baptized him, whereupon Christopher recognized him as his Lord, Jesus Christ. In another legend from the southern Alpine region, Christopher was a pilgrim saint and, among other things, the patron saint of travelers and sailors as well as a protector against plague and storms.

This sculpture is probably one of the earliest surviving depictions of St. Christopher. In a phenomenal state of preservation for the age of the figure, even remnants of the old polychromy have been preserved. The characteristically Romanesque concept of symmetry in the posture is particularly evident in the straight rigidity of the child. In this early period, there is still no interaction between the saint and the Christ child; both are looking straight ahead. This representative type shows itself to the viewer in explicit frontality. Symmetry is also evident in the details, such as the child's hair cut into a pageboy head and the man's curls of beard twisted into volutes. Only the attributes and the tunic break the strict symmetry. The cane, which resembles a tree, not only emphasizes the figure's height, but also the gigantic nature of Christophorus, who is even typified as a giant in the legends. The ring-like pilgrim's hat, through which the saint reaches, has an extremely tactile, but also narrative quality and identifies Christopher as a traveler. The tunic is still reminiscent of Roman garments due to the belting, the bulging folds on the upper body and the drapery running diagonally downwards.

This type has hardly survived from early times, but was passed on in later frescoes and altarpieces. For example, a similar depiction can be found in the Tour Ferrande in Pernes-les-Fontaines, France, from the 12th century with frescoes from the 13th century. The popularity of this form of representation is also reflected in the surviving altarpieces from 14th century Spain, such as the altarpiece by the Master of Soriguerola (Museu Nacional d'Art de Catalunya, Barcelona, inv. no. 004370-000) or the altarpiece by an unknown Spanish master of the Franco-Gothic Castilian style (Museo del Prado, Madrid, inv. no. P003150). While these comparative examples already show the dialogue between Christophorus and the Child touching the foot of Jesus, which was later included in the iconography, the last painting depicts a similar ring-shaped pilgrim's hat.

Literature:

Bernhard Rupprecht, Romanesque Sculpture in France, Munich 1975.
Willibald Sauerländer, Die Skulptur des Mittelalters, Berlin 1963.
R. Toman and A. Bednorz, Romanesque. Architecture - Sculpture - Painting, Cologne 2004.




14. Tiberius Auktion

Auktionsdatum
Lose: 1 - 485
Lose: 486 - 873
Lose: 874 - 1366
Lose: 1367 - 1982
Ort der Versteigerung
Neue-Welt-Gasse 21-23
Wien
Austria
1130
Austria

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TIBERIUS-AUCTIONS gibt die Artikel erst dann an einen Versender frei, wenn die Auktionsrechnung bezahlt wurde.

Alle Artikel müssen innerhalb von drei Wochen nach dem Tag des Verkaufs abgeholt oder Versandvereinbarungen getroffen werden. HINWEIS: Für Gegenstände, die länger als drei Wochen hier verbleiben, werden Lagergebühren in Höhe von € 10,00 pro Los und Tag berechnet (dieser Satz gilt für alle Gegenstände, unabhängig von Größe und Wert).

Wichtige Informationen

Zur großen Herbstauktion bei Tiberius-Auctions kommen wieder eine Vielzahl von ausgesuchten Kunstwerken & Antiquitäten zur Versteigerung. Aus allen Epochen der Geschichte finden Sie bedeutende, qualitätvolle, kuriose und sammlungswürdige Exponate. Ein internationales Meisterwerk ist das Gemälde von Camille Pissarro 1830-1903, aus dem Besitz des berühmten Arztes Paul Gachet, dem Leibarzt von Vincent van Gogh, den dieser auch portraitierte. „Paysage à la Varenne Saint Hilaire“ aus dem Jahr 1864 stellt ein frühes, schon dem Impressionismus zugewandtes Meisterwerk dar. Im Catalogue Raissoné dokumentiert, ist es eine sensationelle Wiederentdeckung auf dem internationalen Kunstmarkt. Zierobjekte aus der Nachfolge des Carl Fabergé finden sich neben ausgewähltem Silber. Museale Skulpturen aus dem Mittelalter, von der Romanik bis zur Gotik. Eine besondere Rarität ist das Nachtglas von Anton Kothgasser, entstanden um 1825. Dekorative Bronzen, wie die große Tischlampe von Bruno Zach und ausgewählte Keramiken des Jugendstil, Porzellan, eine Sammlung Uhren, Schmuck uvm. erwarten Sie vom 26.-29. November bei unserer 14. Kunstauktion.

AGB

§ 1. Berechtigung
Die Tiberius Auctions GmbH (im Folgenden kurz „Auktionshaus“ genannt) führt nach den Bestimmungen des § 158 der Gewerbeordnung und den Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses öffentliche Versteigerungen von beweglichen Sachen, insbesondere von Kunst und Antiquitäten durch. Gesetzliche Bestimmungen gelten nur subsidiär. Gesetzliche Vorschriften wie jene des Konsumentenschutzgesetzes bleiben unberührt. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen der Vertragspartner des Auktionshauses sind nicht Vertragsgrundlage.

§ 2. Annahme und Ablehnung von Objekten
(1) Zur Auktion werden bewegliche Objekte aller Art, insbesondere Kunst und Antiquitäten, soweit deren Verkauf gesetzlich zulässig ist, übernommen.
(2) Das Auktionshaus übernimmt keine Gegenstände, bei denen der Verdacht besteht, dass diese entwendet, veruntreut oder illegal aus- bzw. eingeführt wurden.
(3) Bei der Übernahme von Objekten aus dem Ausland hat das Auktionshaus das Recht, einen Nachweis der Verzollung und eine Ausfuhrgenehmigung zu verlangen.
(4) Die Annahme von Objekten kann vom Auktionshaus auch ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden. Auch bereits angenommene Objekte können vom Auktionshaus ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden.

§ 3. Versteigerungsauftrag / Übernahmeschein
(1) Die Übergabe von Objekten an das Auktionshaus wird in einem Übernahmeschein mit integriertem Verzeichnis festgehalten, welches vom Einbringer zu unterzeichnen ist. Der Übernahmeschein dient der Bestätigung der Übernahme jener Objekte, die vom Einbringer an das Auktionshaus übergeben wurden. Nachteile durch unrichtige oder unvollständige Angaben treffen den Einbringer.
(2) Der Einbringer erklärt sich mit dem Unterzeichnen des Übernahmescheins mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses einverstanden. Bei der Einbringung erhält der Einbringer eine Kopie des Übernahmescheins sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses. Widersprüche sind unverzüglich zu erheben.
(3) Die Auszahlung des Versteigerungserlöses, der Widerruf des Versteigerungsauftrages und die Rückgabe unverkauft gebliebener Objekte erfolgt ausschließlich gegen Vorlage der Kopie des Übernahmescheins. Bei begründeten Bedenken kann das Auktionshaus auch einen schriftlichen Nachweis der Verfügungsberechtigung verlangen.
(4) Bei Verlust oder Vernichtung der Kopie des Übernahmescheines kann das Auktionshaus seine Leistungen von der gerichtlichen Kraftloserklärung des Übernahmescheines abhängig machen.

§ 4. Abgelehnte Einbringungen
(1) Objekte, die dem Auktionshaus zum Zwecke der Versteigerung übergeben oder zugesendet wurden, deren Annahme zur Auktion jedoch abgelehnt wurde und vom Einbringer nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist abgeholt wurden, werden
a) dem Einbringer auf seine Kosten und Gefahr zurückgesendet,
b) oder auf Kosten und Gefahr des Einbringer gelagert.
Gleiches gilt auch für Objekte, die das Auktionshaus von der Auktion zurückgezogen hat.
(2) Das Auktionshaus behält sich das Recht, ohne Angaben von Gründen, Objekte von der Versteigerung bis zur Erteilung des Zuschlages zurück zu ziehen.

§ 5. Schätzung und Beschreibung der Objekte
(1) Die Experten des Auktionshauses begutachten die zur Auktion übernommenen Objekte mit der jeweils gebotenen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit und geben dafür eine Schätzung und Beschreibung ab. Gemeinsam mit dem Einbringer wird der Mindestverkaufspreis festgelegt. Die Schätzpreise, Ausrufpreise und Beschreibungen werden mit nötiger Sorgfalt erstellt, das Auktionshaus leistet jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit gegenüber dem Käufer und Einbringer.
(2) Die eingebrachten Objekte werden nicht unter dem vereinbarten Mindestverkaufspreis (Limit) versteigert. Sollte der Mindestverkaufspreis bei der Versteigerung nicht erreicht werden, wird das Objekt unter Vorbehalt zugeschlagen. Der endgültige Zuschlag erfolgt erst nach dem Einverständnis des Einbringers. Ist kein Mindestverkaufspreis vereinbart worden, so ist der Rufpreis der Mindestverkaufspreis.
(3) Das Auktionshaus haftet in keiner Weise für die Schäden durch Unrichtigkeit seiner Preisbestimmung oder Beschreibungen dem Käufer und Einbringer gegenüber.
(4) Die Beschreibungen der Objekte sind subjektive Meinungen der Experten des Auktionshauses und bedeuten:
a) Vor- und Zuname des Künstlers mit Lebensdaten: ein eindeutiges Werk des Künstlers.
b) Die Bezeichnung „Zugeschrieben“: nach unserer Meinung, möglicherweise ein Werk des Künstlers.
c) Die Bezeichnung „Umkreis“: ein im Einflussbereich des Künstlers entstandenes Werk.
d) Die Bezeichnung „Bezeichnet“: ein wahrscheinliches aber nicht von der Hand des Künstlers signiertes Werk.
e) Die Bezeichnung „Werkstatt“: ein im unmittelbaren Umfeld des Künstlers entstandenes Werk.
f) Die Bezeichnung „Schule“: ein in zeitlicher und stilistischer Nähe zum Künstler entstandenes Werk.
g) Die Bezeichnung „Nachfolge“: ein in der Nachfolge entstandenes, stilistisch verwandtes Werk des Künstlers.
(5) Die Beschreibung der Objekte, Informationen und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in englischer Sprache stellen lediglich eine unverbindliche Hilfsübersetzung dar. Das Auktionshaus kann für die Richtigkeit der Übersetzung keine Haftung übernehmen.
(6) In der Regel entspricht der Startpreis der Hälfte des unteren Schätzpreises.

§ 6. Zustand der Objekte
(1) Sämtliche Objekte die versteigert werden, können vor der Auktion zu den Vorbesichtigungszeiten in den Räumlichkeiten des Auktionshauses, wenn nichts anderes angegeben wurde, besichtigt und geprüft werden. Bei den zu versteigernden Objekten handelt es sich fast ausschließlich um Kunst und Antiquitäten die sich in einem Erhaltungszustand befinden, der ihrem Alter und der bisherigen Verwendung entspricht.
(2) Käufer können vom Auktionshaus einen Zustandsbericht einzelner Objekte anfordern. Die Zustandsberichte bringen lediglich eine subjektive Einschätzung, für die das Auktionshaus keine Gewähr übernimmt.
(3) Beanstandungen oder Bemängelungen gegenüber dem Zustand eines Objektes finden im Auktionskatalog und im Zustandsbericht nur dann Erwähnung, wenn der optische Gesamteindruck des Objektes nach der Einschätzung des Auktionshauses deutlich beeinträchtigt ist. Jeder Käufer hat die Möglichkeit, die zu versteigernden Objekte vor der Auktion zu besichtigen und zu prüfen.

§ 7. Zurückziehung von Objekten
(1) Der Einbringer kann Objekte, die er zur Versteigerung an das Auktionshaus übergeben hat, bis 7 Tage vor Auktionsbeginn gegen Entrichtung einer Zurückziehungsgebühr in der Höhe von 30% des Mindestverkaufspreises zurückziehen. Für Objekte, die vor Auktionsbeginn zurückgezogen werden, wird eine Zurückziehungsgebühr in der Höhe von 40% verrechnet. Im Falle einer bereits erfolgten Steigerung des jeweiligen Loses durch diverse schriftliche und Online-Gebote ist die Zurückziehungsgebühr 30% bzw. 40% des aktuellen Höchstgebots.
(2) Das Auktionshaus kann das Vertragsverhältnis zum Einbringer schriftlich oder mittels elektronischer Benachrichtigung sofortig kündigen, wenn einer der angeführten Punkte eintrifft:
a) Der Einbringer trotz mehrmaliger Aufforderung dem Auktionshaus keine Weisungen zur weiteren Geschäftsabwicklung erteilt, oder
b) die Durchführung der Verwertung aus rechtlichen, moralischen, ethischen, gesellschafts- oder geschäftspolitischen Gründen unmöglich oder für das Auktionshaus unzumutbar ist, oder
c) nachträglich Gründe für eine Ablehnung im Sinne des § 2 Abs. 2 hervorkommen, oder
d) falls begründete Zweifel an der erforderlichen Verfügungsbefugnis des Einbringers bestehen, oder
e) der Einbringer bei der Einbringung zur Auktion falsche Angaben über das zu versteigernde Objekt, seine Person oder jeglichen sonstigen geschäftsrelevanten Umständen getätigt hat.

§ 8. Nachverkauf
(1) In der Auktion unverkauft gebliebene Objekte werden nach Abschluss der Auktion im Nachverkauf zu ihrem Mindestverkaufspreis (Limit) angeboten und können vom Auktionshaus direkt verkauft werden, bis sie vom Einbringer abgeholt werden oder der Nachverkauf, der 4 Wochen andauert, als beendet gilt.
(2) Die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die sich auf eingebrachte Objekte beziehen die zur Auktion übergeben worden sind, gelten auch in gleicher Weise für jene Objekte, die im Nachverkauf verkauft werden.

§ 9. Unverkaufte und zurückgezogene Objekte
(1) Der Einbringer unverkauft gebliebener Objekte wird nach Abschluss des Nachverkaufs aufgefordert, die eingebrachten Objekte wieder abzuholen. Kommt der Einbringer der Aufforderung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach, behält sich das Auktionshaus das Recht vor, die unverkauft gebliebenen Objekte
a) dem Einbringer auf seine Kosten und Gefahr zurück zu senden, oder
b) die unverkauft gebliebenen Objekte auf Kosten und Gefahr des Einbringers zu lagern.
(2) Kommt der Einbringer zurückgezogener Objekte der Aufforderung zur Abholung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach, verhält es sich wie § 9 Abs. 1.

§ 10. Pfandrecht
Der Einbringer sowie der Käufer räumen dem Auktionshaus ein Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht an dem von ihm eingebrachten Objekten bzw. von ihm erworbenen Objekten zur Besicherung aller Forderungen ein, die aus dem Rechtsgeschäft bereits entstanden sind oder in Zukunft noch entstehen werden.

§ 11. Fotos / Illustrationen und Schaustellung
(1) Der Einbringer gibt dem Auktionshaus das unwiderrufliche, unentgeltliche und uneingeschränkte Recht, die eingebrachten Objekte zu fotografieren und zu illustrieren. Das Auktionshaus behält sich das Recht vor, die Fotographien und Illustrationen dauerhaft zu verbreiten und zu vervielfältigen, auch wenn dies in keinem Zusammenhang mit der Auktion steht.
(2) Vor Beginn einer Auktion werden alle zu versteigernden Objekte für mindestens zwei Wochen zur Schau gestellt, um Kaufinteressenten die Möglichkeit zu geben, die Objekte auf Zustand und Beschaffenheit zu prüfen.
(3) Das Auktionshaus behält sich das Recht vor, die Vorbesichtigung einer Auktion auch in einer Filiale, einer Repräsentanz des Auktionshauses oder in einem dem Auktionshaus nahestehendem Unternehmen zur Schau zu stellen.
(4) Die Fotokosten für Lose, die während der Auktion oder im Nachverkauf der Auktion verkauft werden, betragen € 30,00 (inkl. MwSt.). Für nicht verkaufte Lose belaufen sich die Fotokosten auf € 20,00 (inkl. MwSt.).
(5) Die Fotokosten werden pro Los nur einmal erhoben, unabhängig davon, mit wie vielen Fotos das Los online präsentiert wird.

§ 12. Durchführung der Auktion / Gebote
(1) Die Auktion findet unter der Leitung des Auktionators des Auktionshauses am Geschäftssitz des Auktionshauses, wenn zuvor nichts anderes bekanntgemacht wurde, statt.
(2) Das Ausbieten eines Objektes beginnt mit der Nennung der Los-Nummer und des Rufpreises.
(3) Gesteigert wird um ca. 10% des letzten Gebotes. Sämtliche Preise im Katalog und der Auktion beziehen sich auf EURO. Der Vertragsabschluss erfolgt durch die Annahme des höchsten Gebots (Meistbot). Wird der Mindestverkaufspreis (Limit) nicht erreicht, wird unter Vorbehalt zugeschlagen.
(4) Der Auktionator des Auktionshauses ist dazu berechtigt, Lose zu trennen und zu vereinigen sowie Lose zurück zu ziehen oder die Reihenfolge der Lose aus dem Katalog zu ändern.
(5) Das Auktionshaus behält sich das Recht vor, Gebote ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Insbesondere wenn befürchtet wird, dass der Bieter das Meistbot nicht bezahlen wird oder die Herkunft des Geldes nicht nachvollziehbar ist.
(6) Der Bieter bestätigt mit der Abgabe eines Gebotes, dass er sich vor der Auktion über den Zustand und die Beschreibung des Objektes vergewissert hat.
(7) Bei Meinungsverschiedenheiten, Mehrfachgeboten und übersehenen Geboten entscheidet der Auktionator des Auktionshauses über die Annahme der Gebote. Das Auktionshaus behält sich in diesen Fällen das Recht vor, erteilte Zuschläge innerhalb von 14 Werktagen aufzuheben und das Objekt erneut zu versteigern.
(8) Bei Nichtbezahlung eines ersteigerten Objektes binnen 14 Tagen kann der Auktionator den Zuschlag aufheben und an den Unterbieter erteilen.

§ 13. Kaufpreis, Bezahlung, Eigentumsübergang
(1) Käufer sind dazu verpflichtet, den vollen Kaufpreis der ersteigerten Objekte binnen 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung, welche per E-Mail versendet wird, zu bezahlen. Kommt der Käufer dieser Frist nicht nach, kann das Auktionshaus Verzugszinsen verrechnen.
(2) Wird die Zahlungspflicht des Käufers nicht erfüllt, behält sich das Auktionshaus das Recht, den erteilten Zuschlag aufzuheben. Das Auktionshaus entscheidet darüber, ob das Objekt erneut versteigert wird oder der Zuschlag an einen Bieter erfolgt, der ein Untergebot abgegeben hat. Dem Käufer, der seine Zahlungspflicht nicht erfüllt hat, kann eine verschuldensunabhängige Pönale in der Höhe von 25% des Kaufpreises auferlegt werden.
(3) Auf den Zuschlagpreis (Meistbot) wird ein einheitliches Aufgeld aufgeschlagen, das sich wie folgt zusammensetzt:
a) Bei der Differenzbesteuerung kommt auf den Zuschlagspreis ein Aufgeld in der Höhe von 27% inkl. MwSt.
b) Bei der Normalbesteuerung (wird im Katalog mit einem „#“ vermerkt) kommt auf den Zuschlagpreis ein Aufgeld in der Höhe von 22%. Auf die Summe von Zuschlagspreis und Aufgeld kommt bei Gemälden und Skulpturen die gesetzliche Umsatzsteuer von 13%, für alle anderen Objekte 20%.
(4) Ersteigerte Objekte werden vom Auktionshaus erst dann ausgefolgt, wenn diese vom Käufer vollständig bezahlt wurden.
(5) Das Eigentum der Objekte geht erst mit der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises an den Käufer über.
(6) Für Gebote, die über unsere Website abgegeben wurden, wird eine Online-Gebühr in Höhe von 3% auf das Meistgebot erhoben. Diese Gebühr gilt sowohl für verdeckte als auch für Live-Gebote, jedoch nicht für telefonische Gebote.

§ 14. Folgerecht
Auf Objekte von lebenden Künstlern und jenen, deren Tod nicht länger als 70 Jahre zurückliegt, wird zum Kaufpreis die gesetzlich vorgeschriebene Folgerechtsvergütung (wird im Katalog mit einem „*“ vermerkt) verrechnet. Die Folgerechtsvergütung kommt erst dann zu tragen, wenn der Kaufpreis über € 2.500,00 liegt. Das Folgerecht wird wie folgt vergütet:
a) 4% von den ersten € 50.000,00 des Kaufpreises
b) 3% von den weiteren € 150.000,00
c) 1% von den weiteren € 150.000,00
d) 0,5% von den weiteren € 150.000,00
e) 0,25 von allen weiteren Beträgen
Die maximale Vergütung des Folgerechts beträgt € 12.500,00.

§ 15. Übernahme von ersteigerten Objekten
(1) Inländische Käufer sind verpflichtet, wenn nichts anderes vereinbart wurde, die ersteigerten Objekte binnen 28 Tagen abzuholen. Für ausländische Käufer gilt eine Abholfrist von 35 Tagen. In dieser Zeit nicht abgeholte Objekte werden auf Kosten des Käufers bei der Firma Pempertransporte (Biberstraße 22/2A, 1010 Wien) eingelagert. Sollten bei der Firma Pempertransporte eingelagerte Objekte binnen 12 Monate nicht abgeholt werden, werden diese Objekte zu Lasten des Käufers wiederversteigert.
(2) Innerhalb der Abholfrist der ersteigerten Objekte bleiben diese im Auktionshaus versichert gelagert. Nach Überschreiten der Abholfrist lagern die ersteigerten Objekte auf eigene Gefahr des Käufers.
(3) Für den Versand von ersteigerten Objekten ist der Käufer selbst verantwortlich.
(4) Werden gekaufte Objekte nach einer Frist von 90 Tagen ab dem Tag des Zuschlages vom Käufer nicht abgeholt, ist das Auktionshaus berechtigt, das ersteigerte Objekt auf Kosten und Gefahr des Käufers wieder zur Auktion zu bringen. Der säumige Käufer wird dabei hinsichtlich aller Gebühren wie ein Einbringer behandelt.

§ 16. Echtheitsgarantie
(1) Die Schätzung und Beschreibung der sich im Katalog befindlichen Objekte wird durch Experten des Auktionshauses mit bestem Wissen und Gewissen vorgenommen. Das Auktionshaus steht für die Echtheit ein, dass Objekte aus dem Katalog auch wirklich von dem genannten Künstler bzw. Urheber sind.
(2) Um eine Rückerstattung des Kaufpreises für ein Los aufgrund von Echtheitsbedenken in Bezug auf den Künstler oder Urheber zu beantragen, ist vom Käufer ein Gutachten oder eine Expertise eines anerkannten Experten für den jeweiligen Künstler oder Urheber erforderlich.
(3) Alle Angaben in der Beschreibung der zu versteigernden Objekten, bis auf jene des Künstlers bzw. Urhebers, beruhen auf allgemein zugänglichen wissenschaftlichen Erkenntnissen, die von den Experten des Auktionshauses sorgsam recherchiert wurden. Das Auktionshaus gibt für die Richtigkeit der Beschreibung, insbesondere über die Angabe des Ursprungs, des Alters, der Epoche, der Herstellung, der Materialien usw., keine Gewähr.
(4) Alle Objekte die bei einer Auktion versteigert werden, können in der Zeit der Vorbesichtigung von den Kaufinteressenten im Original begutachtet und geprüft werden. Schadensersatzansprüche sind somit ausgeschlossen. Insbesondere das 14 tägige Rückgaberecht bei Fernabnahme.
(5) Angaben zu Fehler oder Beschädigungen der zu versteigernder Objekte werden im Katalog nur dann beschrieben, wenn diese den kommerziellen oder künstlerischen Wert wesentlich beeinflussen. Für den Zustand der Objekte übernimmt das Auktionshaus keine Gewähr.

§ 17. Versicherung und Schadensersatz
(1) Alle Objekte die dem Auktionshaus mit dessen Einverständnis übergeben wurden sind bis zur Fälligkeit des Kaufpreises bzw. bis zum Ende der Abholfrist nach § 15 Abs. 1 gegen Verlust und Beschädigung versichert. Der Versicherungswert der Objekte ist gleich dem Rufpreis, es sei denn, es wurde ein Mindestverkaufspreis (Limit) vereinbart, dann ist der Versicherungswert gleich dem Mindestverkaufspreis.
(2) Die Haftung gegenüber dem Einbringer beginnt mit der Übernahme des Objektes bis zu dessen Verkauf. Die Haftung gegenüber dem Käufer beginnt mit dem Zuschlag auf das Meistbot und endet mit Ende der Abholfrist nach § 15 Abs. 1. Bei nicht verkauften Objekten endet die Haftung gegenüber dem Einbringer bis zum Ende der ihm gesetzten Frist zur Abholung der Objekte nach Beendigung des Nachverkaufes der Auktion.
(3) Bei Verlust oder Totalschaden eines Objektes wird der Versicherungswert dem Einbringer ersetzt. Bei bereits verkauften Objekten wird dem Käufer der jeweilige Kaufpreis ersetzt. Bei einer Beschädigung eines Objektes ersetzt das Auktionshaus die Kosten der Restaurierung und die Wertminderung, die von Seitens der Versicherung festgelegt wird.
(4) Für Schäden die an den Objekten durch höhere Gewalt, Schädlinge, Klimaschwankungen oder Ähnliches entstanden sind, haftet das Auktionshaus nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

§ 18. Zahlung des Verkaufserlöses
(1) 14 Tage nach der vollständigen Bezahlung eines versteigerten Objektes, frühestens jedoch dreißig Tage nach Abschluss der Auktion, erhält der Einbringer den Verkaufserlös abzüglich aller Provisionen, Steuern, Fotokosten und sonstigen Gebühren und Kosten ausbezahlt. Wurde ein Übernahmeschein ausgestellt, so erfolgt die Auszahlung nur gegen Rückgabe des Übernamescheins.
(2) Wird bei einem verkauften Objekt eine Reklamation erhoben, ist das Auktionshaus berechtigt, die Auszahlung an den Einbringer bis zur endgültigen Erledigung der Reklamation auszusetzen. Ist die Reklamation des Käufers gegenüber dem Auktionshaus jedoch berechtigt, kann das Auktionshaus endgültig ganz oder teilweise die Auszahlung an den Einbringer verweigern. Wurde der Verkaufserlös bereits ausbezahlt, so kann dieser vom Auktionshaus ganz oder teilweise zurückgefordert werden und muss vom Einbringer unverzüglich nach Aufforderung rückerstattet werden.
(3) Die Auszahlung des Verkaufserlöses erfolgt wahlweise in bar oder durch Banküberweisung.

§ 19. Kaufaufträge
(1) Das Auktionshaus nimmt Kaufaufträge in schriftlicher, telefonischer, mündlicher Form oder über das Internet an. Mit der Abgabe eines Gebotes erkennt der Bieter die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses an.
(2) Schriftliche Gebote werden so behandelt, als wären diese im Auktionssaal abgegebene Gebote. Das Auktionshaus bietet für den Auftraggeber des schriftlichen Gebotes bis zu seinem gesetzten Ankaufslimit mit.
(3) Das Auktionshaus behält sich das Recht, ohne Angabe von Gründen, Gebote abzulehnen oder auch bereits eingelangte Kaufaufträge nicht zu berücksichtigen. Für eine fehlerfreie Abwicklung der Kaufaufträge übernimmt das Auktionshaus keine Haftung.
(4) Schriftliche Gebote müssen folgende Punkte enthalten, ansonsten werden diese nicht angenommen:
a) Die Los-Nummer des zu versteigernden Objektes
b) Eine kurze Beschreibung des Objektes bzw. den Künstlernamen
c) Das Meistbot (ohne Provisionen, Steuern oder Folgerecht) bis zu dem das Auktionshaus mitbieten soll
d) Den Namen, Anschrift, E-Mail Adresse, Telefonnummer und Unterschrift des Bieters
(5) Schriftliche Gebote mit gleich hohen Meistboten werden grundsätzlich nach der Reihenfolge ihres Einlangens gereiht.
(6) Telefonisches Mitbieten ist möglich, wenn der Bieter im Vorfeld an das Auktionshaus ein telefonisches Gebot sendet. Sollte aus welchen Gründen auch immer, keine Telefonverbindung zu Stande kommen, bietet das Auktionshaus für den Bieter automatisch den Rufpreis des Objektes.

§ 20. Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für die Rechtsverhältnisse zwischen dem Auktionshaus und den Einbringern und den Bietern ist der Geschäftssitz des Auktionshauses.
(2) Sämtliche entstehende Rechtsstreitigkeiten unterliegen ausschließlich österreichischem materiellen Recht. Das UN-Abkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung. Das Fernabnahmegesetz ohne Angabe von Gründen wird ausgeschlossen. Die Objekte werden zeitnah zur Auktion ausgestellt und können persönlich besichtigt werden.
(3) Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus einem Versteigerungsgeschäft ergebenden Streitigkeiten wird ausschließlich das für Wien örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. Für Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gilt diese Vereinbarung nur, sofern sie weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und auch nicht im Inland beschäftigt sind und dem nicht andere Regelungen dagegenstehen.

Inkrafttreten dieser Geschäftsbedingungen am 6. April 2024.

Vollständige AGBs