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Los
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Peter Paul Rubens
Siegen 1577 - 1644 Antwerpen & Werkstatt
Das Jesuskind und der Johannesknabe
Um 1620/25
Öl auf Leinwand
125 x 158 cm
Provenienz:
Russische Zarenfamilie Verehelichung einer Wittelsbacherin mit der russischen Zarenfamilie Schloß Seehof, Bamberg
Privatsammlung, Schweiz
Privatsammlung, Wien
Provenienz (link)
Gutachten Huges Le Grand (link)
Gutachten Didier Bodart (link)
Gutachten Julius Held (link)
Gutachten Hans Vlieghe (link)
Gutachten Rubenianum (link)
Gutachten Franz Mairinger (link)
UV und Röntgenaufnahmen (link)
DER „SEEHOF“ RUBENS
Eine verschollen geglaubte Wiederentdeckung!
Provenienz
Diese besonders liebliche Szene von Jesus und Johannes dem Täufer als Kinder, mit dem Lamm spielend, ist nicht nur das wohl berühmteste Sujet des flämischen Barockmalers Peter Paul Rubens (1577-1640) sondern auch von außergewöhnlicher Provenienz: Durch die Heirat einer Wittelsbacherin in die russische Zarenfamilie gelangte das Ölgemälde in die bedeutende Kunstsammlung von Schloss Seehof bei Bamberg in Bayern, welches sich infolge im Besitz des Freiherrn Franz Joseph von Zandt (1902-1951) befand. Fürstin Marianna zu Sayn-Wittgenstein (*1919) bestätigte im Jänner 1994 schriftlich, dass sich das vorliegende Werk in dieser Sammlung befand und im Jahr 1951 an einen Schweizer Kunstsammler verkauft worden war.
Stilistische Analyse
Nach eingehender stilistischer Analyse äußerte sich bereits im März 1982 der Rubens-Experte und Professor Emeritus (u.a. Columbia University, New York University, Yale University) Julius S. Held (1905-2002) in schriftlicher Form dazu, dass er das vorliegende Gemälde in exzellentem Erhaltungszustand als Werkstättenarbeit unter persönlicher Beteiligung des Meisters anerkenne. Es hebe sich im Vergleich zu den bereits bekannten Gemälden jenes populären Sujets nach einem verschollen geglaubten Original von Rubens besonders in seiner exquisiten Qualität ab. Erwähnenswert ist, dass Museen von Weltrang wie die Alte Pinakothek in München und das Nationalmuseum in Warschau ebenfalls Wiederholungen der Rubens Werkstatt gleichen Themas besitzen. Das Rubenianum in Antwerpen und dessen wissenschaftlicher Leiter Professor Hans Vlieghe bestätigten in einem E-Mail aus dem Jahr 2012 die Einschätzung von Julius Held und untermauern die qualitative Bedeutung als die weltweit zweitbeste Fassung, nach der Version in München.
Technische Analyse
Wie wurde dieses Meisterwerk technisch beurteilt? Das großformatige (125 x 158 cm) Ölgemälde war im Juni 1991 an der Akademie der bildenden Künste in Wien und ist von Prof. Dr. Franz Mairinger, (1967-1998, Vorstand des Instituts für Farbenlehre, Farbenchemie und Malmaterialienkunde) technologisch untersucht worden. Er erstellte eine fotografische Dokumentation, inklusive Schwarz-Weiß-Bilder und Farbnegativaufnahmen beider Seiten, sowie eine strahlentechnische Untersuchung des Gemäldes. Dies geschah mit UV-Fluoreszenz, reflektierendem UV, Infrarot und Röntgenaufnahmen. Die Oberfläche des Kunstwerks wurde außerdem unter dem Stereomikroskop untersucht, wobei die Malschichten ermittelt und ausgewertet wurden; dadurch konnten Retuschen und Übermalungen ebenfalls erfasst werden. Die dichte, handgewebte Leinwand ist im Originalformat erhalten, wobei es sich um eine Zusammensetzung aus mehreren übereinandergelegten Leinwänden handelt, wie es in der Werkstatt von Rubens üblich war. Diese trägt eine Grundierung mit dunklen Pinselunterzeichnungen und darüber eine dünne Farbschicht namens Imprimitur, worauf die Farben aus handgeriebenen Pigmenten aufgetragen wurden: Diese Vorgehensweise ist bei niederländischen Gemälden des 17. Jahrhunderts charakteristisch. Die Analysen ergaben, dass dieses Kunstwerk anhand seiner materiellen Beschaffenheit mit Sicherheit in die erste Hälfte des 17. Jahrhunderts datiert werden kann und sich weiters seine flämische Herkunft bestätigen lässt.
Weitere Einschätzungen
Diese technologischen Auswertungen wurden im Anschluss an den Rubens-Experten Prof. Dr. Didier Bodard in Rom geschickt, der kurz zuvor bei einem Wienbesuch das Gemälde im Original analysiert hatte. Auf Anfrage des Besitzers schätzte er im November 1991 den aktuellen Wert des Ölgemäldes auf 7.000.000 US-Dollar. Bodard hielt in einer schriftlichen Expertise fest, dass es sich, nicht zuletzt aufgrund der sorgfältig geplanten Komposition, um ein von Peter Paul Rubens selbst entworfenes Kunstwerk handle; auch hätte dieser sicherlich die Ausführung des Bildes vollständig überwacht. Wie Held betonte auch Bodard die überaus hohe Qualität des Bildwerks, das seiner Meinung nach um 1620-25 entstanden ist.
Ein weiteres Indiz der Echtheit: In einem rezenten Bericht bestätigte Hugues le Grand, französischer Experte flämischer und holländischer Malerei (15.-17. Jahrhundert), aufgrund des Farbauftrags, der Leuchtkraft und der transparenten Schattengebung ebenfalls, dass es sich hierbei um ein Werk aus der Hand von Peter Paul Rubens handeln dürfte.
Nach eingehender Überprüfung der weltweit anerkannten Rubens-Experten, sowie nach sorgfältig durchgeführten technischen Analysen lässt sich zweifelsfrei festhalten, dass es sich bei dem vorliegenden Gemälde um eine hochbedeutende Wiederentdeckung eines Originalwerkes von Peter Paul Rubens und seiner Werkstatt handelt.
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PETER PAUL RUBENS
Siegen 1577 - 1644 Antwerp & Workshop
„The Christ Child and the Infant St. John the Baptist“
c. 1620/25
Oil on Canvas
125 x 158 cm
Provenance:
Russian Tsar's family
Marriage of a Wittelsbach woman to the Russian Tsar's family to Seehof Castle, Bavaria
Collection Baron Franz Josef von Zandt, Seehof Castle, Bavaria
Private collection, Switzerland, 1951
Private collection, Vienna
Provenance (link)
Expertise Huges Le Grand (link)
Expertise Didier Bodart (link)
Expertise Julius Held (link)
Expertise Hans Vlieghe (link)
Expertise Rubenianum (link)
Expertise Franz Mairinger (link)
UV and X-rays (link)
THE "SEEHOF" RUBENS
A rediscovery that was thought to have been lost!
Provenance
This particularly lovely scene of Jesus and John the Baptist as children, playing with the lamb, is not only probably the most famous subject of the Flemish Baroque painter Peter Paul Rubens (1577-1640) but also of exceptional provenance: through the marriage of a Wittelsbach woman to the Russian Tsar family, the oil painting came into the important art collection of Seehof Castle near Bamberg in Bavaria, which was subsequently in the possession of Baron Franz Joseph von Zandt (1902-1951). Princess Marianna zu Sayn-Wittgenstein (*1919) confirmed in writing in January 1994 that the present work was in this collection and had been sold to a Swiss art collector in 1951.
Stylistic analysis
After a detailed stylistic analysis, the Rubens expert and Professor Emeritus (among others Columbia University, New York University, Yale University) Julius S. Held (1905-2002) already commented in writing in March 1982 that he recognized the present painting in an excellent state of preservation as a workshop work with the personal participation of the master. It stands out in comparison to the already known paintings of this popular subject after a believed lost original by Rubens especially in its exquisite quality. It is worth mentioning that world-class museums such as the Alte Pinakothek in Munich and the National Museum in Warsaw also own repetitions of Rubens' workshop of the same subject. The Rubenianum in Antwerp and its scientific director, Professor Hans Vlieghe, confirmed Julius Held's assessment in an e-mail from 2012, underpinning its qualitative importance as the second best version in the world, after the version in Munich.
Technical analysis
How was this masterpiece technically judged? The large-format (125 x 158 cm) oil painting was at the Academy of Fine Arts in Vienna in June 1991 and has been technologically examined by Prof. Dr. Franz Mairinger, (1967-1998, head of the Institute for Color Theory, Color Chemistry and Painting Materials Science). He prepared a photographic documentation, including black and white images and color negatives of both sides, as well as a radiation examination of the painting. This was done using UV fluorescence, reflective UV, infrared, and X-ray imaging. The surface of the artwork was also examined under a stereomicroscope, identifying and evaluating the layers of painting; this also allowed retouching and overpainting to be recorded. The dense, hand-woven canvas is preserved in its original format, being a composition of several canvases laid on top of each other, as was common in Rubens' workshop. This bears a ground coat of dark brush underdrawings, and on top of that a thin layer of paint called imprimatur, to which the colors were applied from hand rubbed pigments: This approach is characteristic of 17th century Dutch paintings. The analyses revealed that this work of art can be dated with certainty to the first half of the 17th century on the basis of its material composition, and furthermore its Flemish origin can be confirmed.
Further assessments
These technological evaluations were subsequently sent to the Rubens expert Prof. Dr. Didier Bodard in Rome, who had analysed the painting in the original during a visit to Vienna shortly before. At the owner's request, he estimated the current value of the oil painting at 7,000,000 US dollars in November 1991. Bodard stated in a written expert opinion that, not least because of the carefully planned composition, it was a work of art designed by Peter Paul Rubens himself; he would also have completely supervised the execution of the painting. Like Held, Bodard also emphasised the extremely high quality of the painting, which in his opinion was created around 1620-25.
Another indication of authenticity: in a recent report, Hugues le Grand, a French expert on Flemish and Dutch painting (15th-17th centuries), also confirmed that this was probably a work by the hand of Peter Paul Rubens, based on the application of the paint, the luminosity and the transparent shadows.
After thorough examination by acknowledged experts, as well as after carefully conducted technical analyses, it can be stated beyond doubt that the present painting is an highly significant rediscovery of an original work by Peter Paul Rubens and his workshop.
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§ 1. Berechtigung
Die Tiberius Auctions GmbH (im Folgenden kurz „Auktionshaus“ genannt) führt nach den Bestimmungen des § 158 der Gewerbeordnung und den Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses öffentliche Versteigerungen von beweglichen Sachen, insbesondere von Kunst und Antiquitäten durch. Gesetzliche Bestimmungen gelten nur subsidiär. Gesetzliche Vorschriften wie jene des Konsumentenschutzgesetzes bleiben unberührt. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen der Vertragspartner des Auktionshauses sind nicht Vertragsgrundlage.
§ 2. Annahme und Ablehnung von Objekten
(1) Zur Auktion werden bewegliche Objekte aller Art, insbesondere Kunst und Antiquitäten, soweit deren Verkauf gesetzlich zulässig ist, übernommen.
(2) Das Auktionshaus übernimmt keine Gegenstände, bei denen der Verdacht besteht, dass diese entwendet, veruntreut oder illegal ausgeführt wurden.
(3) Bei der Übernahme von Objekten aus dem Ausland hat das Auktionshaus das Recht, einen Nachweis der Verzollung und eine Ausfuhrgenehmigung zu verlangen.
(4) Die Annahme von Objekten kann vom Auktionshaus auch ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden. Auch bereits angenommene Objekte können vom Auktionshaus ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden.
§ 3. Versteigerungsauftrag / Übernahmeschein
(1) Die Übergabe von Objekten an das Auktionshaus wird in einem Übernahmeschein mit integriertem Verzeichnis festgehalten, welches vom Einbringer zu unterzeichnen ist. Der Übernahmeschein dient der Bestätigung der Übernahme jener Objekte, die vom Einbringer an das Auktionshaus übergeben wurden. Nachteile durch unrichtige oder unvollständige Angaben treffen den Einbringer.
(2) Der Einbringer erklärt sich mit dem Unterzeichnen des Übernahmescheins mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses einverstanden. Bei der Einbringung erhält der Einbringer eine Kopie des Übernahmescheins sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses. Widersprüche sind unverzüglich zu erheben.
(3) Die Auszahlung des Versteigerungserlöses, der Widerruf des Versteigerungsauftrages und die Rückgabe unverkauft gebliebener Objekte erfolgt ausschließlich gegen Vorlage der Kopie des Übernahmescheins. Bei begründeten Bedenken kann das Auktionshaus auch einen schriftlichen Nachweis der Verfügungsberechtigung verlangen.
(4) Bei Verlust oder Vernichtung der Kopie des Übernahmescheines kann das Auktionshaus seine Leistungen von der gerichtlichen Kraftloserklärung des Übernahmescheines abhängig machen.
§ 5. Abgelehnte Einbringungen
(1) Objekte, die dem Auktionshaus zum Zwecke der Versteigerung übergeben oder zugesendet wurden, deren Annahme zur Auktion jedoch abgelehnt wurde und vom Einbringer nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist abgeholt wurden, werden
a) dem Einbringer auf seine Kosten und Gefahr zurückgesendet,
b) oder auf Kosten und Gefahr des Einbringer gelagert.
Gleiches gilt auch für Objekte, die das Auktionshaus von der Auktion zurückgezogen hat.
(2) Das Auktionshaus behält sich das Recht, ohne Angaben von Gründen, Objekte von der Versteigerung bis zur Erteilung des Zuschlages zurück zu ziehen.
§ 6. Schätzung und Beschreibung der Objekte
(1) Die Experten des Auktionshauses begutachten die zur Auktion übernommenen Objekte mit der jeweils gebotenen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit und geben dafür eine Schätzung und Beschreibung ab. Gemeinsam mit dem Einbringer wird der Mindestverkaufspreis festgelegt. Die Schätzpreise, Ausrufpreise und Beschreibungen werden mit nötiger Sorgfalt erstellt, das Auktionshaus leistet jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit gegenüber dem Käufer und Einbringer.
(2) Die eingebrachten Objekte werden nicht unter dem vereinbarten Mindestverkaufspreis (Limit) versteigert. Sollte der Mindestverkaufspreis bei der Versteigerung nicht erreicht werden, wird das Objekt unter Vorbehalt zugeschlagen. Der endgültige Zuschlag erfolgt erst nach dem Einverständnis des Einbringers.
(3) Das Auktionshaus haftet in keiner Weise für die Schäden durch Unrichtigkeit seiner Preisbestimmung oder Beschreibungen dem Käufer und Einbringer gegenüber.
(4) Die Beschreibungen der Objekte sind subjektive Meinungen der Experten des Auktionshauses und bedeuten:
a) Vor- und Zuname des Künstlers mit Lebensdaten sowie der Bezeichnung „signiert“ oder „monogrammiert“: ein eindeutiges Werk des Künstlers.
b) Die Bezeichnung „Zugeschrieben“: ein wahrscheinliches Werk des Künstlers.
c) Die Bezeichnung „Umkreis“: ein im Einflussbereich des Künstlers entstandenes Werk.
d) Die Bezeichnung „Bezeichnet“: ein wahrscheinliches aber nicht von der Hand des Künstlers signiertes Werk.
e) Die Bezeichnung „Werkstatt“: ein im unmittelbaren Umfeld des Künstlers entstandenes Werk.
f) Die Bezeichnung „Schule“: ein in zeitlicher und stilistischer Nähe zum Künstler entstandenes Werk.
g) Die Bezeichnung „Nachfolge“: ein in der Nachfolge entstandenes, stilistisch verwandtes Werk des Künstlers.
(5) Die Beschreibung der Objekte, Informationen und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in englischer Sprache stellen lediglich eine unverbindliche Hilfsübersetzung dar. Das Auktionshaus kann für die Richtigkeit der Übersetzung keine Haftung übernehmen.
§ 7. Zustand der Objekte
(1) Sämtliche Objekte die versteigert werden, können vor der Auktion zu den Vorbesichtigungszeiten in den Räumlichkeiten des Auktionshauses, wenn nichts anderes angegeben wurde, besichtigt und geprüft werden. Bei den zu versteigernden Objekten handelt es sich fast ausschließlich um Kunst und Antiquitäten die sich in einem Erhaltungszustand befinden, der ihrem Alter und der bisherigen Verwendung entspricht.
(2) Käufer können vom Auktionshaus einen Zustandsbericht einzelner Objekte anfordern. Die Zustandsberichte bringen lediglich eine subjektive Einschätzung, für die das Auktionshaus keine Gewähr übernimmt.
(3) Beanstandungen oder Bemängelungen gegenüber dem Zustand eines Objektes finden im Auktionskatalog und im Zustandsbericht nur dann Erwähnung, wenn der optische Gesamteindruck des Objektes nach der Einschätzung des Auktionshauses deutlich beeinträchtigt ist. Jeder Käufer hat die Möglichkeit, die zu versteigernden Objekte vor der Auktion zu besichtigen und zu prüfen.
§ 8. Zurückziehung von Objekten
(1) Der Einbringer kann Objekte, die er zur Versteigerung an das Auktionshaus übergeben hat, bis 7 Tage vor Auktionsbeginn gegen Entrichtung einer Zurückziehungsgebühr in der Höhe von 25% des Mindestverkaufspreises zurückziehen. Für Objekte, die bis unmittelbar vor Auktionsbeginn zurückgezogen werden, wird eine Zurückziehungsgebühr in der Höhe von 40% verrechnet.
(2) Das Auktionshaus kann das Vertragsverhältnis zum Einbringer schriftlich oder mittels elektronischer Benachrichtigung sofortig kündigen, wenn einer der angeführten Punkte eintrifft:
a) Der Einbringer trotz mehrmaliger Aufforderung dem Auktionshaus keine Weisungen zur weiteren Geschäftsabwicklung erteilt, oder
b) die Durchführung der Verwertung aus rechtlichen, moralischen, ethischen, gesellschafts- oder geschäftspolitischen Gründen unmöglich oder für das Auktionshaus unzumutbar ist, oder
c) nachträglich Gründe für eine Ablehnung im Sinne des § 2 Abs. 2 hervorkommen, oder
d) falls begründete Zweifel an der erforderlichen Verfügungsbefugnis des Einbringers bestehen, oder
e) der Einbringer bei der Einbringung zur Auktion falsche Angaben über das zu versteigernde Objekt, seine Person oder jeglichen sonstigen geschäftsrelevanten Umständen getätigt hat.
§ 9. Nachverkauf
(1) In der Auktion unverkauft gebliebene Objekte werden nach Abschluss der Auktion im Nachverkauf zu ihrem Mindestverkaufspreis (Limit) angeboten und können vom Auktionshaus direkt verkauft werden, bis sie vom Einbringer abgeholt werden oder der Nachverkauf, der 4 Wochen andauert, als beendet gilt.
(2) Die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die sich auf eingebrachte Objekte beziehen die zur Auktion übergeben worden sind, gelten auch in gleicher Weise für jene Objekte, die im Nachverkauf verkauft werden.
§ 10. Unverkaufte und zurückgezogene Objekte
(1) Der Einbringer unverkauft gebliebener Objekte wird nach Abschluss des Nachverkaufs aufgefordert, die eingebrachten Objekte wieder abzuholen. Kommt der Einbringer der Aufforderung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach, behält sich das Auktionshaus das Recht vor, die unverkauft gebliebenen Objekte
a) dem Einbringer auf seine Kosten und Gefahr zurück zu senden, oder
b) die unverkauft gebliebenen Objekte auf Kosten und Gefahr des Einbringers zu lagern.
(2) Kommt der Einbringer zurückgezogener Objekte der Aufforderung zur Abholung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach, verhält es sich wie § 10 Abs. 1.
§ 11. Pfandrecht
Der Einbringer sowie der Käufer räumen dem Auktionshaus ein Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht an dem von ihm eingebrachten Objekten bzw. von ihm erworbenen Objekten zur Besicherung aller Forderungen ein, die aus dem Rechtsgeschäft bereits entstanden sind oder in Zukunft noch entstehen werden.
§ 12. Fotos / Illustrationen und Schaustellung
(1) Der Einbringer gibt dem Auktionshaus das unwiderrufliche, unentgeltliche und uneingeschränkte Recht, die eingebrachten Objekte zu fotografieren und zu illustrieren. Das Auktionshaus behält sich das Recht vor, die Fotographien und Illustrationen dauerhaft zu verbreiten und zu vervielfältigen, auch wenn dies in keinem Zusammenhang mit der Auktion steht.
(2) Vor Beginn einer Auktion werden alle zu versteigernden Objekte für mindestens zwei Wochen zur Schau gestellt, um Kaufinteressenten die Möglichkeit zu geben, die Objekte auf Zustand und Beschaffenheit zu prüfen.
(3) Das Auktionshaus behält sich das Recht vor, die Vorbesichtigung einer Auktion auch in einer Filiale, einer Repräsentanz des Auktionshauses oder in einem dem Auktionshaus nahestehendem Unternehmen zur Schau zu stellen.
(4) Bei Auktionen die im Internet stattfinden erfolgt die Schaustellung der Objekte durch die Beschreibung und die Abbildung des Versteigerungsobjektes.
§ 13. Durchführung der Auktion / Gebote
(1) Die Auktion findet unter der Leitung des Auktionators des Auktionshauses am Geschäftssitz des Auktionshauses, wenn zuvor nichts anderes bekanntgemacht wurde, statt.
(2) Das Ausbieten eines Objektes beginnt mit der Nennung der Los-Nummer und des Rufpreises.
(3) Gesteigert wird um ca. 10% des letzten Gebotes. Sämtliche Preise im Katalog und der Auktion beziehen sich auf EURO. Der Vertragsabschluss erfolgt durch die Annahme des höchsten Gebots (Meistbot). Wird der Mindestverkaufspreis (Limit) nicht erreicht, wird unter Vorbehalt zugeschlagen.
(4) Der Auktionator des Auktionshauses ist dazu berechtigt, Lose zu trennen und zu vereinigen sowie Lose zurück zu ziehen oder die Reihenfolge der Lose aus dem Katalog zu ändern.
(5) Das Auktionshaus behält sich das Recht vor, Gebote ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Insbesondere wenn befürchtet wird, dass der Bieter das Meistbot nicht bezahlen wird.
(6) Der Bieter bestätigt mit der Abgabe eines Gebotes, dass er sich vor der Auktion über den Zustand und die Beschreibung des Objektes vergewissert hat.
(7) Bei Meinungsverschiedenheiten, Mehrfachgeboten, übersehenen Geboten und übersehenen schriftlichen Geboten entscheidet der Auktionator des Auktionshauses über die Annahme der Gebote. Das Auktionshaus behält sich in diesen Fällen das Recht vor, erteilte Zuschläge innerhalb von 3 Werktagen aufzuheben und das Objekt in derselben oder einer anderen Auktion erneut zu versteigern.
§ 14. Kaufpreis, Bezahlung, Eigentumsübergang
(1) Käufer aus dem Inland sind dazu verpflichtet, den vollen Kaufpreis der ersteigerten Objekte binnen 8 Tagen nach dem Zuschlag zu bezahlen. Käufer aus dem Ausland binnen 14 Tage nach Zuschlag. Kommt der Käufer dieser Frist nicht nach, kann das Auktionshaus Verzugszinsen verrechnen.
(2) Wird die Zahlungspflicht des Käufers nicht erfüllt, behält sich das Auktionshaus das Recht, den erteilten Zuschlag aufzuheben. Das Auktionshaus entscheidet darüber, ob das Objekt erneut versteigert wird oder der Zuschlag an einen Bieter erfolgt, der ein Untergebot abgegeben hat. Dem Käufer, der seine Zahlungspflicht erfüllt hat, kann eine verschuldensunabhängige Pönale in der Höhe von 10% des Kaufpreises auferlegt werden.
(3) Auf den Zuschlagpreis (Meistbot) wird ein einheitliches Aufgeld aufgeschlagen, das sich wie folgt zusammensetzt:
a) Bei der Differenzbesteuerung kommt auf den Zuschlagspreis ein Aufgeld in der Höhe von 25%. Die Umsatzsteuer ist bei der Differenzbesteuerung bereits inkludiert.
b) Bei der Normalbesteuerung (wird im Katalog vermerkt) kommt auf den Zuschlagpreis ein Aufgeld in der Höhe von 21%. Auf die Summe von Zuschlagspreis und Aufgeld kommt bei Gemälden und Skulpturen die gesetzliche Umsatzsteuer von 13%, für alle anderen Objekte 20%.
(4) Auf Objekte von lebenden Künstlern und jenen, deren Tod nicht länger als 70 Jahre zurückliegt, wird zum Kaufpreis die gesetzlich vorgeschriebene Folgerechtsvergütung verrechnet. Die Folgerechtsvergütung kommt erst dann zu tragen, wenn der Kaufpreis über € 2.500,- liegt. Das Folgerecht wird wie folgt vergütet:
a) 4% von den ersten € 50.000,- des Kaufpreises (abzüglich der allenfalls enthaltenen Umsatzsteuer)
b) 3% von den weiteren € 150.000,-
c) 1% von den weiteren € 150.000,-
d) 0,5% von den weiteren € 150.000,-
e) 0,25 von allen weiteren Beträgen
Die maximale Vergütung des Folgerechts beträgt € 12.500,-.
(5) Ersteigerte Objekte werden vom Auktionshaus erst dann ausgefolgt, wenn diese vom Käufer vollständig bezahlt wurden.
(6) Das Eigentum der Objekte geht erst mit der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises an den Käufer über.
§ 15. Übernahme von ersteigerten Objekten
(1) Inländische Käufer sind verpflichtet, wenn nichts anderes vereinbart wurde, die ersteigerten Objekte binnen 8 Tagen abzuholen. Andernfalls kann das Auktionshaus für die Lagerung Gebühren in Rechnung stellen. Die Abholfrist für ausländische Käufer beträgt 28 Tage.
(2) Innerhalb der Abholfrist der ersteigerten Objekte bleiben diese im Auktionshaus versichert gelagert. Nach Überschreiten der Abholfrist lagern die ersteigerten Objekte auf eigene Gefahr des Käufers.
(3) Für den Versand von ersteigerten Objekten ist der Käufer selbst verantwortlich.
(4) Werden gekaufte Objekte nach einer Frist von 90 Tagen ab dem Tag des Zuschlages vom Käufer nicht abgeholt, ist das Auktionshaus berechtigt, das ersteigerte Objekt auf Kosten und Gefahr des Käufers wieder zur Auktion zu bringen. Der säumige Käufer wird dabei hinsichtlich aller Gebühren wie ein Einbringer behandelt.
§ 16. Echtheitsgarantie
(1) Die Schätzung und Beschreibung der sich im Katalog befindlichen Objekte wird durch Experten des Auktionshauses mit bestem Wissen und Gewissen vorgenommen. Das Auktionshaus steht für die Echtheit ein, dass Objekte aus dem Katalog auch wirklich von dem genannten Künstler bzw. Urheber sind.
(2) Alle Angaben in der Beschreibung der zu versteigernden Objekten, bis auf jene des Künstlers bzw. Urhebers, beruhen auf allgemein zugänglichen wissenschaftlichen Erkenntnissen, die von den Experten des Auktionshauses sorgsam recherchiert wurden. Das Auktionshaus gibt für die Richtigkeit der Beschreibung, insbesondere über die Angabe des Ursprungs, des Alters, der Epoche, der Herstellung, der Materialien usw., keine Gewähr.
(3) Alle Objekte die bei einer Auktion versteigert werden, können in der Zeit der Vorbesichtigung von den Kaufinteressenten im Original begutachtet und geprüft werden. Schadensersatzansprüche sind somit ausgeschlossen. Insbesondere das 14 tägige Rückgaberecht bei Fernabnahme.
(4) Angaben zu Fehler oder Beschädigungen der zu versteigernder Objekte werden im Katalog nur dann beschrieben, wenn diese den kommerziellen oder künstlerischen Wert wesentlich beeinflussen. Für den Zustand der Objekte übernimmt das Auktionshaus keine Gewähr.
§ 17. Versicherung und Schadensersatz
(1) Alle Objekte die dem Auktionshaus mit dessen Einverständnis übergeben wurden sind bis zur Fälligkeit des Kaufpreises bzw. bis zum Ende der Abholfrist nach § 15 Abs. 1 gegen Verlust und Beschädigung versichert. Der Versicherungswert der Objekte ist gleich dem Rufpreis, es sei denn, es wurde ein Mindestverkaufspreis (Limit) vereinbart, dann ist der Versicherungswert gleich dem Mindestverkaufspreis.
(2) Die Haftung gegenüber dem Einbringer beginnt mit der Übernahme des Objektes bis zu dessen Verkauf. Die Haftung gegenüber dem Käufer beginnt mit dem Zuschlag auf das Meistbot und endet mit Ende der Abholfrist nach § 15 Abs. 1. Bei nicht verkauften Objekten endet die Haftung gegenüber dem Einbringer bis zum Ende der ihm gesetzten Frist zur Abholung der Objekte nach Beendigung des Nachverkaufes der Auktion.
(3) Bei Verlust oder Totalschaden eines Objektes wird der Versicherungswert dem Einbringer ersetzt. Bei bereits verkauften Objekten wird dem Käufer der jeweilige Kaufpreis ersetzt. Bei einer Beschädigung eines Objektes ersetzt das Auktionshaus die Kosten der Restaurierung und die Wertminderung, die von Seitens der Versicherung festgelegt wird.
(4) Für Schäden die an den Objekten durch höhere Gewalt, Schädlinge, Klimaschwankungen oder Ähnliches entstanden sind, haftet das Auktionshaus nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
§ 18. Zahlung des Verkaufserlöses
(1) Nach der vollständigen Bezahlung eines versteigerten Objektes, frühestens jedoch dreißig Tage nach Abschluss der Auktion, erhält der Einbringer den Verkaufserlös abzüglich aller Provisionen, Steuern und sonstigen Gebühren und Kosten ausbezahlt. Wurde ein Übernahmeschein ausgestellt, so erfolgt die Auszahlung nur gegen Rückgabe des Übernamescheins.
(2) Wird bei einem verkauften Objekt eine Reklamation erhoben, ist das Auktionshaus berechtigt, die Auszahlung an den Einbringer bis zur endgültigen Erledigung der Reklamation auszusetzen. Ist die Reklamation des Käufers gegenüber dem Auktionshaus jedoch berechtigt, kann das Auktionshaus endgültig ganz oder teilweise die Auszahlung an den Einbringer verweigern. Wurde der Verkaufserlös bereits ausbezahlt, so kann dieser vom Auktionshaus ganz oder teilweise zurückgefordert werden und muss vom Einbringer unverzüglich nach Aufforderung rückerstattet werden.
(3) Spätestens 7 Werktage nach dem Ende der Auktion stellt das Auktionshaus dem Einbringer eine Abrechnung zur Verfügung, in der das Meistbot und die etwaigen Verkaufsprovisionen hervorgehen.
(4) Die Auszahlung des Verkaufserlöses erfolgt wahlweise in bar oder durch Banküberweisung.
§ 19. Kaufaufträge
(1) Das Auktionshaus nimmt Kaufaufträge in schriftlicher, telefonischer, mündlicher Form oder über das Internet an. Mit der Abgabe eines Gebotes erkennt der Bieter die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses an.
(2) Schriftliche Gebote werden so behandelt, als wären diese im Auktionssaal abgegebene Gebote. Das Auktionshaus bietet für den Auftraggeber des schriftlichen Gebotes bis zu seinem gesetzten Ankaufslimit mit.
(3) Das Auktionshaus behält sich das Recht, ohne Angabe von Gründen, schriftliche Gebote abzulehnen oder auch bereits eingelangte Kaufaufträge nicht zu berücksichtigen. Für eine fehlerfreie Abwicklung der Kaufaufträge übernimmt das Auktionshaus keine Haftung.
(4) Schriftliche Gebote müssen folgende Punkte enthalten, ansonsten werden diese nicht angenommen:
a) Die Los-Nummer des zu versteigernden Objektes
b) Eine kurze Beschreibung des Objektes bzw. den Künstlernamen
c) Das Meistbot (ohne Provisionen, Steuern oder Folgerecht) bis zu dem das Auktionshaus mitbieten soll
d) Den Namen, Anschrift, Telefonnummer und Unterschrift des Bieters
(5) Schriftliche Gebote mit gleich hohen Meistboten werden grundsätzlich nach der Reihenfolge ihres Einlangens gereiht.
(6) Telefonisches Mitbieten ist möglich, wenn der Bieter im Vorfeld an das Auktionshaus ein schriftliches Gebot sendet. Sollte aus welchen Gründen auch immer, keine Telefonverbindung zu Stande kommen, bietet das Auktionshaus für den Bieter automatisch den Rufpreis des Objektes. Grundsätzlich werden telefonische Bieter am Vormittag des Auktionstages kontaktiert, um die Erreichbarkeit zu testen.
§ 20. Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für die Rechtsverhältnisse zwischen dem Auktionshaus und den Einbringern und den Bietern ist der Geschäftssitz des Auktionshauses.
(2) Sämtliche entstehende Rechtsstreitigkeiten unterliegen ausschließlich österreichischem materiellen Recht. Das UN-Abkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung. Das Fernabnahmegesetz ohne Angabe von Gründen wird ausgeschlossen. Die Objekte werden zeitnah zur Auktion ausgestellt und können persönlich besichtigt werden.
(3) Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus einem Versteigerungsgeschäft ergebenden Streitigkeiten wird ausschließlich das für Wien örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. Für Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gilt diese Vereinbarung nur, sofern sie weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und auch nicht im Inland beschäftigt sind und dem nicht andere Regelungen dagegenstehen.
Ihre Anfrage wurde an das Auktionshaus geschickt
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UV und Röntgenaufnahmen (link)
DER „SEEHOF“ RUBENS
Eine verschollen geglaubte Wiederentdeckung!
Provenienz
Diese besonders liebliche Szene von Jesus und Johannes dem Täufer als Kinder, mit dem Lamm spielend, ist nicht nur das wohl berühmteste Sujet des flämischen Barockmalers Peter Paul Rubens (1577-1640) sondern auch von außergewöhnlicher Provenienz: Durch die Heirat einer Wittelsbacherin in die russische Zarenfamilie gelangte das Ölgemälde in die bedeutende Kunstsammlung von Schloss Seehof bei Bamberg in Bayern, welches sich infolge im Besitz des Freiherrn Franz Joseph von Zandt (1902-1951) befand. Fürstin Marianna zu Sayn-Wittgenstein (*1919) bestätigte im Jänner 1994 schriftlich, dass sich das vorliegende Werk in dieser Sammlung befand und im Jahr 1951 an einen Schweizer Kunstsammler verkauft worden war.
Stilistische Analyse
Nach eingehender stilistischer Analyse äußerte sich bereits im März 1982 der Rubens-Experte und Professor Emeritus (u.a. Columbia University, New York University, Yale University) Julius S. Held (1905-2002) in schriftlicher Form dazu, dass er das vorliegende Gemälde in exzellentem Erhaltungszustand als Werkstättenarbeit unter persönlicher Beteiligung des Meisters anerkenne. Es hebe sich im Vergleich zu den bereits bekannten Gemälden jenes populären Sujets nach einem verschollen geglaubten Original von Rubens besonders in seiner exquisiten Qualität ab. Erwähnenswert ist, dass Museen von Weltrang wie die Alte Pinakothek in München und das Nationalmuseum in Warschau ebenfalls Wiederholungen der Rubens Werkstatt gleichen Themas besitzen. Das Rubenianum in Antwerpen und dessen wissenschaftlicher Leiter Professor Hans Vlieghe bestätigten in einem E-Mail aus dem Jahr 2012 die Einschätzung von Julius Held und untermauern die qualitative Bedeutung als die weltweit zweitbeste Fassung, nach der Version in München.
Technische Analyse
Wie wurde dieses Meisterwerk technisch beurteilt? Das großformatige (125 x 158 cm) Ölgemälde war im Juni 1991 an der Akademie der bildenden Künste in Wien und ist von Prof. Dr. Franz Mairinger, (1967-1998, Vorstand des Instituts für Farbenlehre, Farbenchemie und Malmaterialienkunde) technologisch untersucht worden. Er erstellte eine fotografische Dokumentation, inklusive Schwarz-Weiß-Bilder und Farbnegativaufnahmen beider Seiten, sowie eine strahlentechnische Untersuchung des Gemäldes. Dies geschah mit UV-Fluoreszenz, reflektierendem UV, Infrarot und Röntgenaufnahmen. Die Oberfläche des Kunstwerks wurde außerdem unter dem Stereomikroskop untersucht, wobei die Malschichten ermittelt und ausgewertet wurden; dadurch konnten Retuschen und Übermalungen ebenfalls erfasst werden. Die dichte, handgewebte Leinwand ist im Originalformat erhalten, wobei es sich um eine Zusammensetzung aus mehreren übereinandergelegten Leinwänden handelt, wie es in der Werkstatt von Rubens üblich war. Diese trägt eine Grundierung mit dunklen Pinselunterzeichnungen und darüber eine dünne Farbschicht namens Imprimitur, worauf die Farben aus handgeriebenen Pigmenten aufgetragen wurden: Diese Vorgehensweise ist bei niederländischen Gemälden des 17. Jahrhunderts charakteristisch. Die Analysen ergaben, dass dieses Kunstwerk anhand seiner materiellen Beschaffenheit mit Sicherheit in die erste Hälfte des 17. Jahrhunderts datiert werden kann und sich weiters seine flämische Herkunft bestätigen lässt.
Weitere Einschätzungen
Diese technologischen Auswertungen wurden im Anschluss an den Rubens-Experten Prof. Dr. Didier Bodard in Rom geschickt, der kurz zuvor bei einem Wienbesuch das Gemälde im Original analysiert hatte. Auf Anfrage des Besitzers schätzte er im November 1991 den aktuellen Wert des Ölgemäldes auf 7.000.000 US-Dollar. Bodard hielt in einer schriftlichen Expertise fest, dass es sich, nicht zuletzt aufgrund der sorgfältig geplanten Komposition, um ein von Peter Paul Rubens selbst entworfenes Kunstwerk handle; auch hätte dieser sicherlich die Ausführung des Bildes vollständig überwacht. Wie Held betonte auch Bodard die überaus hohe Qualität des Bildwerks, das seiner Meinung nach um 1620-25 entstanden ist.
Ein weiteres Indiz der Echtheit: In einem rezenten Bericht bestätigte Hugues le Grand, französischer Experte flämischer und holländischer Malerei (15.-17. Jahrhundert), aufgrund des Farbauftrags, der Leuchtkraft und der transparenten Schattengebung ebenfalls, dass es sich hierbei um ein Werk aus der Hand von Peter Paul Rubens handeln dürfte.
Nach eingehender Überprüfung der weltweit anerkannten Rubens-Experten, sowie nach sorgfältig durchgeführten technischen Analysen lässt sich zweifelsfrei festhalten, dass es sich bei dem vorliegenden Gemälde um eine hochbedeutende Wiederentdeckung eines Originalwerkes von Peter Paul Rubens und seiner Werkstatt handelt.
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PETER PAUL RUBENS
Siegen 1577 - 1644 Antwerp & Workshop
„The Christ Child and the Infant St. John the Baptist“
c. 1620/25
Oil on Canvas
125 x 158 cm
Provenance:
Russian Tsar's family
Marriage of a Wittelsbach woman to the Russian Tsar's family to Seehof Castle, Bavaria
Collection Baron Franz Josef von Zandt, Seehof Castle, Bavaria
Private collection, Switzerland, 1951
Private collection, Vienna
Provenance (link)
Expertise Huges Le Grand (link)
Expertise Didier Bodart (link)
Expertise Julius Held (link)
Expertise Hans Vlieghe (link)
Expertise Rubenianum (link)
Expertise Franz Mairinger (link)
UV and X-rays (link)
THE "SEEHOF" RUBENS
A rediscovery that was thought to have been lost!
Provenance
This particularly lovely scene of Jesus and John the Baptist as children, playing with the lamb, is not only probably the most famous subject of the Flemish Baroque painter Peter Paul Rubens (1577-1640) but also of exceptional provenance: through the marriage of a Wittelsbach woman to the Russian Tsar family, the oil painting came into the important art collection of Seehof Castle near Bamberg in Bavaria, which was subsequently in the possession of Baron Franz Joseph von Zandt (1902-1951). Princess Marianna zu Sayn-Wittgenstein (*1919) confirmed in writing in January 1994 that the present work was in this collection and had been sold to a Swiss art collector in 1951.
Stylistic analysis
After a detailed stylistic analysis, the Rubens expert and Professor Emeritus (among others Columbia University, New York University, Yale University) Julius S. Held (1905-2002) already commented in writing in March 1982 that he recognized the present painting in an excellent state of preservation as a workshop work with the personal participation of the master. It stands out in comparison to the already known paintings of this popular subject after a believed lost original by Rubens especially in its exquisite quality. It is worth mentioning that world-class museums such as the Alte Pinakothek in Munich and the National Museum in Warsaw also own repetitions of Rubens' workshop of the same subject. The Rubenianum in Antwerp and its scientific director, Professor Hans Vlieghe, confirmed Julius Held's assessment in an e-mail from 2012, underpinning its qualitative importance as the second best version in the world, after the version in Munich.
Technical analysis
How was this masterpiece technically judged? The large-format (125 x 158 cm) oil painting was at the Academy of Fine Arts in Vienna in June 1991 and has been technologically examined by Prof. Dr. Franz Mairinger, (1967-1998, head of the Institute for Color Theory, Color Chemistry and Painting Materials Science). He prepared a photographic documentation, including black and white images and color negatives of both sides, as well as a radiation examination of the painting. This was done using UV fluorescence, reflective UV, infrared, and X-ray imaging. The surface of the artwork was also examined under a stereomicroscope, identifying and evaluating the layers of painting; this also allowed retouching and overpainting to be recorded. The dense, hand-woven canvas is preserved in its original format, being a composition of several canvases laid on top of each other, as was common in Rubens' workshop. This bears a ground coat of dark brush underdrawings, and on top of that a thin layer of paint called imprimatur, to which the colors were applied from hand rubbed pigments: This approach is characteristic of 17th century Dutch paintings. The analyses revealed that this work of art can be dated with certainty to the first half of the 17th century on the basis of its material composition, and furthermore its Flemish origin can be confirmed.
Further assessments
These technological evaluations were subsequently sent to the Rubens expert Prof. Dr. Didier Bodard in Rome, who had analysed the painting in the original during a visit to Vienna shortly before. At the owner's request, he estimated the current value of the oil painting at 7,000,000 US dollars in November 1991. Bodard stated in a written expert opinion that, not least because of the carefully planned composition, it was a work of art designed by Peter Paul Rubens himself; he would also have completely supervised the execution of the painting. Like Held, Bodard also emphasised the extremely high quality of the painting, which in his opinion was created around 1620-25.
Another indication of authenticity: in a recent report, Hugues le Grand, a French expert on Flemish and Dutch painting (15th-17th centuries), also confirmed that this was probably a work by the hand of Peter Paul Rubens, based on the application of the paint, the luminosity and the transparent shadows.
After thorough examination by acknowledged experts, as well as after carefully conducted technical analyses, it can be stated beyond doubt that the present painting is an highly significant rediscovery of an original work by Peter Paul Rubens and his workshop.
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(1) Zur Auktion werden bewegliche Objekte aller Art, insbesondere Kunst und Antiquitäten, soweit deren Verkauf gesetzlich zulässig ist, übernommen.
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(1) Die Übergabe von Objekten an das Auktionshaus wird in einem Übernahmeschein mit integriertem Verzeichnis festgehalten, welches vom Einbringer zu unterzeichnen ist. Der Übernahmeschein dient der Bestätigung der Übernahme jener Objekte, die vom Einbringer an das Auktionshaus übergeben wurden. Nachteile durch unrichtige oder unvollständige Angaben treffen den Einbringer.
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§ 5. Abgelehnte Einbringungen
(1) Objekte, die dem Auktionshaus zum Zwecke der Versteigerung übergeben oder zugesendet wurden, deren Annahme zur Auktion jedoch abgelehnt wurde und vom Einbringer nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist abgeholt wurden, werden
a) dem Einbringer auf seine Kosten und Gefahr zurückgesendet,
b) oder auf Kosten und Gefahr des Einbringer gelagert.
Gleiches gilt auch für Objekte, die das Auktionshaus von der Auktion zurückgezogen hat.
(2) Das Auktionshaus behält sich das Recht, ohne Angaben von Gründen, Objekte von der Versteigerung bis zur Erteilung des Zuschlages zurück zu ziehen.
§ 6. Schätzung und Beschreibung der Objekte
(1) Die Experten des Auktionshauses begutachten die zur Auktion übernommenen Objekte mit der jeweils gebotenen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit und geben dafür eine Schätzung und Beschreibung ab. Gemeinsam mit dem Einbringer wird der Mindestverkaufspreis festgelegt. Die Schätzpreise, Ausrufpreise und Beschreibungen werden mit nötiger Sorgfalt erstellt, das Auktionshaus leistet jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit gegenüber dem Käufer und Einbringer.
(2) Die eingebrachten Objekte werden nicht unter dem vereinbarten Mindestverkaufspreis (Limit) versteigert. Sollte der Mindestverkaufspreis bei der Versteigerung nicht erreicht werden, wird das Objekt unter Vorbehalt zugeschlagen. Der endgültige Zuschlag erfolgt erst nach dem Einverständnis des Einbringers.
(3) Das Auktionshaus haftet in keiner Weise für die Schäden durch Unrichtigkeit seiner Preisbestimmung oder Beschreibungen dem Käufer und Einbringer gegenüber.
(4) Die Beschreibungen der Objekte sind subjektive Meinungen der Experten des Auktionshauses und bedeuten:
a) Vor- und Zuname des Künstlers mit Lebensdaten sowie der Bezeichnung „signiert“ oder „monogrammiert“: ein eindeutiges Werk des Künstlers.
b) Die Bezeichnung „Zugeschrieben“: ein wahrscheinliches Werk des Künstlers.
c) Die Bezeichnung „Umkreis“: ein im Einflussbereich des Künstlers entstandenes Werk.
d) Die Bezeichnung „Bezeichnet“: ein wahrscheinliches aber nicht von der Hand des Künstlers signiertes Werk.
e) Die Bezeichnung „Werkstatt“: ein im unmittelbaren Umfeld des Künstlers entstandenes Werk.
f) Die Bezeichnung „Schule“: ein in zeitlicher und stilistischer Nähe zum Künstler entstandenes Werk.
g) Die Bezeichnung „Nachfolge“: ein in der Nachfolge entstandenes, stilistisch verwandtes Werk des Künstlers.
(5) Die Beschreibung der Objekte, Informationen und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in englischer Sprache stellen lediglich eine unverbindliche Hilfsübersetzung dar. Das Auktionshaus kann für die Richtigkeit der Übersetzung keine Haftung übernehmen.
§ 7. Zustand der Objekte
(1) Sämtliche Objekte die versteigert werden, können vor der Auktion zu den Vorbesichtigungszeiten in den Räumlichkeiten des Auktionshauses, wenn nichts anderes angegeben wurde, besichtigt und geprüft werden. Bei den zu versteigernden Objekten handelt es sich fast ausschließlich um Kunst und Antiquitäten die sich in einem Erhaltungszustand befinden, der ihrem Alter und der bisherigen Verwendung entspricht.
(2) Käufer können vom Auktionshaus einen Zustandsbericht einzelner Objekte anfordern. Die Zustandsberichte bringen lediglich eine subjektive Einschätzung, für die das Auktionshaus keine Gewähr übernimmt.
(3) Beanstandungen oder Bemängelungen gegenüber dem Zustand eines Objektes finden im Auktionskatalog und im Zustandsbericht nur dann Erwähnung, wenn der optische Gesamteindruck des Objektes nach der Einschätzung des Auktionshauses deutlich beeinträchtigt ist. Jeder Käufer hat die Möglichkeit, die zu versteigernden Objekte vor der Auktion zu besichtigen und zu prüfen.
§ 8. Zurückziehung von Objekten
(1) Der Einbringer kann Objekte, die er zur Versteigerung an das Auktionshaus übergeben hat, bis 7 Tage vor Auktionsbeginn gegen Entrichtung einer Zurückziehungsgebühr in der Höhe von 25% des Mindestverkaufspreises zurückziehen. Für Objekte, die bis unmittelbar vor Auktionsbeginn zurückgezogen werden, wird eine Zurückziehungsgebühr in der Höhe von 40% verrechnet.
(2) Das Auktionshaus kann das Vertragsverhältnis zum Einbringer schriftlich oder mittels elektronischer Benachrichtigung sofortig kündigen, wenn einer der angeführten Punkte eintrifft:
a) Der Einbringer trotz mehrmaliger Aufforderung dem Auktionshaus keine Weisungen zur weiteren Geschäftsabwicklung erteilt, oder
b) die Durchführung der Verwertung aus rechtlichen, moralischen, ethischen, gesellschafts- oder geschäftspolitischen Gründen unmöglich oder für das Auktionshaus unzumutbar ist, oder
c) nachträglich Gründe für eine Ablehnung im Sinne des § 2 Abs. 2 hervorkommen, oder
d) falls begründete Zweifel an der erforderlichen Verfügungsbefugnis des Einbringers bestehen, oder
e) der Einbringer bei der Einbringung zur Auktion falsche Angaben über das zu versteigernde Objekt, seine Person oder jeglichen sonstigen geschäftsrelevanten Umständen getätigt hat.
§ 9. Nachverkauf
(1) In der Auktion unverkauft gebliebene Objekte werden nach Abschluss der Auktion im Nachverkauf zu ihrem Mindestverkaufspreis (Limit) angeboten und können vom Auktionshaus direkt verkauft werden, bis sie vom Einbringer abgeholt werden oder der Nachverkauf, der 4 Wochen andauert, als beendet gilt.
(2) Die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die sich auf eingebrachte Objekte beziehen die zur Auktion übergeben worden sind, gelten auch in gleicher Weise für jene Objekte, die im Nachverkauf verkauft werden.
§ 10. Unverkaufte und zurückgezogene Objekte
(1) Der Einbringer unverkauft gebliebener Objekte wird nach Abschluss des Nachverkaufs aufgefordert, die eingebrachten Objekte wieder abzuholen. Kommt der Einbringer der Aufforderung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach, behält sich das Auktionshaus das Recht vor, die unverkauft gebliebenen Objekte
a) dem Einbringer auf seine Kosten und Gefahr zurück zu senden, oder
b) die unverkauft gebliebenen Objekte auf Kosten und Gefahr des Einbringers zu lagern.
(2) Kommt der Einbringer zurückgezogener Objekte der Aufforderung zur Abholung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach, verhält es sich wie § 10 Abs. 1.
§ 11. Pfandrecht
Der Einbringer sowie der Käufer räumen dem Auktionshaus ein Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht an dem von ihm eingebrachten Objekten bzw. von ihm erworbenen Objekten zur Besicherung aller Forderungen ein, die aus dem Rechtsgeschäft bereits entstanden sind oder in Zukunft noch entstehen werden.
§ 12. Fotos / Illustrationen und Schaustellung
(1) Der Einbringer gibt dem Auktionshaus das unwiderrufliche, unentgeltliche und uneingeschränkte Recht, die eingebrachten Objekte zu fotografieren und zu illustrieren. Das Auktionshaus behält sich das Recht vor, die Fotographien und Illustrationen dauerhaft zu verbreiten und zu vervielfältigen, auch wenn dies in keinem Zusammenhang mit der Auktion steht.
(2) Vor Beginn einer Auktion werden alle zu versteigernden Objekte für mindestens zwei Wochen zur Schau gestellt, um Kaufinteressenten die Möglichkeit zu geben, die Objekte auf Zustand und Beschaffenheit zu prüfen.
(3) Das Auktionshaus behält sich das Recht vor, die Vorbesichtigung einer Auktion auch in einer Filiale, einer Repräsentanz des Auktionshauses oder in einem dem Auktionshaus nahestehendem Unternehmen zur Schau zu stellen.
(4) Bei Auktionen die im Internet stattfinden erfolgt die Schaustellung der Objekte durch die Beschreibung und die Abbildung des Versteigerungsobjektes.
§ 13. Durchführung der Auktion / Gebote
(1) Die Auktion findet unter der Leitung des Auktionators des Auktionshauses am Geschäftssitz des Auktionshauses, wenn zuvor nichts anderes bekanntgemacht wurde, statt.
(2) Das Ausbieten eines Objektes beginnt mit der Nennung der Los-Nummer und des Rufpreises.
(3) Gesteigert wird um ca. 10% des letzten Gebotes. Sämtliche Preise im Katalog und der Auktion beziehen sich auf EURO. Der Vertragsabschluss erfolgt durch die Annahme des höchsten Gebots (Meistbot). Wird der Mindestverkaufspreis (Limit) nicht erreicht, wird unter Vorbehalt zugeschlagen.
(4) Der Auktionator des Auktionshauses ist dazu berechtigt, Lose zu trennen und zu vereinigen sowie Lose zurück zu ziehen oder die Reihenfolge der Lose aus dem Katalog zu ändern.
(5) Das Auktionshaus behält sich das Recht vor, Gebote ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Insbesondere wenn befürchtet wird, dass der Bieter das Meistbot nicht bezahlen wird.
(6) Der Bieter bestätigt mit der Abgabe eines Gebotes, dass er sich vor der Auktion über den Zustand und die Beschreibung des Objektes vergewissert hat.
(7) Bei Meinungsverschiedenheiten, Mehrfachgeboten, übersehenen Geboten und übersehenen schriftlichen Geboten entscheidet der Auktionator des Auktionshauses über die Annahme der Gebote. Das Auktionshaus behält sich in diesen Fällen das Recht vor, erteilte Zuschläge innerhalb von 3 Werktagen aufzuheben und das Objekt in derselben oder einer anderen Auktion erneut zu versteigern.
§ 14. Kaufpreis, Bezahlung, Eigentumsübergang
(1) Käufer aus dem Inland sind dazu verpflichtet, den vollen Kaufpreis der ersteigerten Objekte binnen 8 Tagen nach dem Zuschlag zu bezahlen. Käufer aus dem Ausland binnen 14 Tage nach Zuschlag. Kommt der Käufer dieser Frist nicht nach, kann das Auktionshaus Verzugszinsen verrechnen.
(2) Wird die Zahlungspflicht des Käufers nicht erfüllt, behält sich das Auktionshaus das Recht, den erteilten Zuschlag aufzuheben. Das Auktionshaus entscheidet darüber, ob das Objekt erneut versteigert wird oder der Zuschlag an einen Bieter erfolgt, der ein Untergebot abgegeben hat. Dem Käufer, der seine Zahlungspflicht erfüllt hat, kann eine verschuldensunabhängige Pönale in der Höhe von 10% des Kaufpreises auferlegt werden.
(3) Auf den Zuschlagpreis (Meistbot) wird ein einheitliches Aufgeld aufgeschlagen, das sich wie folgt zusammensetzt:
a) Bei der Differenzbesteuerung kommt auf den Zuschlagspreis ein Aufgeld in der Höhe von 25%. Die Umsatzsteuer ist bei der Differenzbesteuerung bereits inkludiert.
b) Bei der Normalbesteuerung (wird im Katalog vermerkt) kommt auf den Zuschlagpreis ein Aufgeld in der Höhe von 21%. Auf die Summe von Zuschlagspreis und Aufgeld kommt bei Gemälden und Skulpturen die gesetzliche Umsatzsteuer von 13%, für alle anderen Objekte 20%.
(4) Auf Objekte von lebenden Künstlern und jenen, deren Tod nicht länger als 70 Jahre zurückliegt, wird zum Kaufpreis die gesetzlich vorgeschriebene Folgerechtsvergütung verrechnet. Die Folgerechtsvergütung kommt erst dann zu tragen, wenn der Kaufpreis über € 2.500,- liegt. Das Folgerecht wird wie folgt vergütet:
a) 4% von den ersten € 50.000,- des Kaufpreises (abzüglich der allenfalls enthaltenen Umsatzsteuer)
b) 3% von den weiteren € 150.000,-
c) 1% von den weiteren € 150.000,-
d) 0,5% von den weiteren € 150.000,-
e) 0,25 von allen weiteren Beträgen
Die maximale Vergütung des Folgerechts beträgt € 12.500,-.
(5) Ersteigerte Objekte werden vom Auktionshaus erst dann ausgefolgt, wenn diese vom Käufer vollständig bezahlt wurden.
(6) Das Eigentum der Objekte geht erst mit der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises an den Käufer über.
§ 15. Übernahme von ersteigerten Objekten
(1) Inländische Käufer sind verpflichtet, wenn nichts anderes vereinbart wurde, die ersteigerten Objekte binnen 8 Tagen abzuholen. Andernfalls kann das Auktionshaus für die Lagerung Gebühren in Rechnung stellen. Die Abholfrist für ausländische Käufer beträgt 28 Tage.
(2) Innerhalb der Abholfrist der ersteigerten Objekte bleiben diese im Auktionshaus versichert gelagert. Nach Überschreiten der Abholfrist lagern die ersteigerten Objekte auf eigene Gefahr des Käufers.
(3) Für den Versand von ersteigerten Objekten ist der Käufer selbst verantwortlich.
(4) Werden gekaufte Objekte nach einer Frist von 90 Tagen ab dem Tag des Zuschlages vom Käufer nicht abgeholt, ist das Auktionshaus berechtigt, das ersteigerte Objekt auf Kosten und Gefahr des Käufers wieder zur Auktion zu bringen. Der säumige Käufer wird dabei hinsichtlich aller Gebühren wie ein Einbringer behandelt.
§ 16. Echtheitsgarantie
(1) Die Schätzung und Beschreibung der sich im Katalog befindlichen Objekte wird durch Experten des Auktionshauses mit bestem Wissen und Gewissen vorgenommen. Das Auktionshaus steht für die Echtheit ein, dass Objekte aus dem Katalog auch wirklich von dem genannten Künstler bzw. Urheber sind.
(2) Alle Angaben in der Beschreibung der zu versteigernden Objekten, bis auf jene des Künstlers bzw. Urhebers, beruhen auf allgemein zugänglichen wissenschaftlichen Erkenntnissen, die von den Experten des Auktionshauses sorgsam recherchiert wurden. Das Auktionshaus gibt für die Richtigkeit der Beschreibung, insbesondere über die Angabe des Ursprungs, des Alters, der Epoche, der Herstellung, der Materialien usw., keine Gewähr.
(3) Alle Objekte die bei einer Auktion versteigert werden, können in der Zeit der Vorbesichtigung von den Kaufinteressenten im Original begutachtet und geprüft werden. Schadensersatzansprüche sind somit ausgeschlossen. Insbesondere das 14 tägige Rückgaberecht bei Fernabnahme.
(4) Angaben zu Fehler oder Beschädigungen der zu versteigernder Objekte werden im Katalog nur dann beschrieben, wenn diese den kommerziellen oder künstlerischen Wert wesentlich beeinflussen. Für den Zustand der Objekte übernimmt das Auktionshaus keine Gewähr.
§ 17. Versicherung und Schadensersatz
(1) Alle Objekte die dem Auktionshaus mit dessen Einverständnis übergeben wurden sind bis zur Fälligkeit des Kaufpreises bzw. bis zum Ende der Abholfrist nach § 15 Abs. 1 gegen Verlust und Beschädigung versichert. Der Versicherungswert der Objekte ist gleich dem Rufpreis, es sei denn, es wurde ein Mindestverkaufspreis (Limit) vereinbart, dann ist der Versicherungswert gleich dem Mindestverkaufspreis.
(2) Die Haftung gegenüber dem Einbringer beginnt mit der Übernahme des Objektes bis zu dessen Verkauf. Die Haftung gegenüber dem Käufer beginnt mit dem Zuschlag auf das Meistbot und endet mit Ende der Abholfrist nach § 15 Abs. 1. Bei nicht verkauften Objekten endet die Haftung gegenüber dem Einbringer bis zum Ende der ihm gesetzten Frist zur Abholung der Objekte nach Beendigung des Nachverkaufes der Auktion.
(3) Bei Verlust oder Totalschaden eines Objektes wird der Versicherungswert dem Einbringer ersetzt. Bei bereits verkauften Objekten wird dem Käufer der jeweilige Kaufpreis ersetzt. Bei einer Beschädigung eines Objektes ersetzt das Auktionshaus die Kosten der Restaurierung und die Wertminderung, die von Seitens der Versicherung festgelegt wird.
(4) Für Schäden die an den Objekten durch höhere Gewalt, Schädlinge, Klimaschwankungen oder Ähnliches entstanden sind, haftet das Auktionshaus nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
§ 18. Zahlung des Verkaufserlöses
(1) Nach der vollständigen Bezahlung eines versteigerten Objektes, frühestens jedoch dreißig Tage nach Abschluss der Auktion, erhält der Einbringer den Verkaufserlös abzüglich aller Provisionen, Steuern und sonstigen Gebühren und Kosten ausbezahlt. Wurde ein Übernahmeschein ausgestellt, so erfolgt die Auszahlung nur gegen Rückgabe des Übernamescheins.
(2) Wird bei einem verkauften Objekt eine Reklamation erhoben, ist das Auktionshaus berechtigt, die Auszahlung an den Einbringer bis zur endgültigen Erledigung der Reklamation auszusetzen. Ist die Reklamation des Käufers gegenüber dem Auktionshaus jedoch berechtigt, kann das Auktionshaus endgültig ganz oder teilweise die Auszahlung an den Einbringer verweigern. Wurde der Verkaufserlös bereits ausbezahlt, so kann dieser vom Auktionshaus ganz oder teilweise zurückgefordert werden und muss vom Einbringer unverzüglich nach Aufforderung rückerstattet werden.
(3) Spätestens 7 Werktage nach dem Ende der Auktion stellt das Auktionshaus dem Einbringer eine Abrechnung zur Verfügung, in der das Meistbot und die etwaigen Verkaufsprovisionen hervorgehen.
(4) Die Auszahlung des Verkaufserlöses erfolgt wahlweise in bar oder durch Banküberweisung.
§ 19. Kaufaufträge
(1) Das Auktionshaus nimmt Kaufaufträge in schriftlicher, telefonischer, mündlicher Form oder über das Internet an. Mit der Abgabe eines Gebotes erkennt der Bieter die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses an.
(2) Schriftliche Gebote werden so behandelt, als wären diese im Auktionssaal abgegebene Gebote. Das Auktionshaus bietet für den Auftraggeber des schriftlichen Gebotes bis zu seinem gesetzten Ankaufslimit mit.
(3) Das Auktionshaus behält sich das Recht, ohne Angabe von Gründen, schriftliche Gebote abzulehnen oder auch bereits eingelangte Kaufaufträge nicht zu berücksichtigen. Für eine fehlerfreie Abwicklung der Kaufaufträge übernimmt das Auktionshaus keine Haftung.
(4) Schriftliche Gebote müssen folgende Punkte enthalten, ansonsten werden diese nicht angenommen:
a) Die Los-Nummer des zu versteigernden Objektes
b) Eine kurze Beschreibung des Objektes bzw. den Künstlernamen
c) Das Meistbot (ohne Provisionen, Steuern oder Folgerecht) bis zu dem das Auktionshaus mitbieten soll
d) Den Namen, Anschrift, Telefonnummer und Unterschrift des Bieters
(5) Schriftliche Gebote mit gleich hohen Meistboten werden grundsätzlich nach der Reihenfolge ihres Einlangens gereiht.
(6) Telefonisches Mitbieten ist möglich, wenn der Bieter im Vorfeld an das Auktionshaus ein schriftliches Gebot sendet. Sollte aus welchen Gründen auch immer, keine Telefonverbindung zu Stande kommen, bietet das Auktionshaus für den Bieter automatisch den Rufpreis des Objektes. Grundsätzlich werden telefonische Bieter am Vormittag des Auktionstages kontaktiert, um die Erreichbarkeit zu testen.
§ 20. Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für die Rechtsverhältnisse zwischen dem Auktionshaus und den Einbringern und den Bietern ist der Geschäftssitz des Auktionshauses.
(2) Sämtliche entstehende Rechtsstreitigkeiten unterliegen ausschließlich österreichischem materiellen Recht. Das UN-Abkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung. Das Fernabnahmegesetz ohne Angabe von Gründen wird ausgeschlossen. Die Objekte werden zeitnah zur Auktion ausgestellt und können persönlich besichtigt werden.
(3) Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus einem Versteigerungsgeschäft ergebenden Streitigkeiten wird ausschließlich das für Wien örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. Für Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gilt diese Vereinbarung nur, sofern sie weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und auch nicht im Inland beschäftigt sind und dem nicht andere Regelungen dagegenstehen.