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68

Ulmer Meister – Anbetung des Kindes, Meisterliches Relief, um 1490/1500

In 3. Tiberius Auktion

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Wien
Ulmer Meister – Anbetung des Kindes
Meisterliches Relief eines Ulmer Bildschnitzers
Möglicherweise Werkstatt des Micheal Erhart (1440/45 – 1522)
Um 1490/1500
Lindenholz geschnitzt
Wunderbar erhaltene, originale Fassung!
Länge 44 cm, Höhe 25,5 cm, Tiefe 4 cm

Provenienz:
Sammlung Hofstätter, Wien

Bei diesem meisterhaften Relief (44 x 25,8 cm) handelt es sich um eine Darstellung der Anbetung der Könige. Es ist aus mehreren Lindenholzplatten in horizontalem Format zusammengesetzt, wobei die Figuren beinahe vollplastisch aus dem einheitlich gehaltenen Bildgrund hervortreten. Dabei hat sich die originale Fassung erhalten, besonders das Inkarnat sowie die vergoldeten und versilberten prächtigen Gewänder, wobei letztere zu einem tiefen Grauton oxidiert sind (dies unterstreicht das Alter des Reliefs). Es handelt sich hierbei um die Arbeit der schwäbischen Werkstätte eines Ulmer Meisters des späten 15. Jahrhunderts.
Die drei Könige des Morgenlands nähern sich von rechts der Heiligen Familie, bestehend aus Josef, Maria und Jesuskind. Der bärtige Josef steht am linken Bildrand, sich auf einen Stock abstützend, und überblickt die Szene zu seiner Rechten: Maria, in goldene Gewänder und einen Schleier gehüllt, ist sitzend dargestellt und hat ihre Hände um den nackten Körper des Kleinkindes geschlossen. Dieses neigt sich nach vorne und greift nach den Gaben, die einer der drei Könige ihm überreicht. Dabei handelt es sich um Gold, das in einer Schachtel in kleinen Barren präsentiert wird. Der glatzköpfige, ältere König mit langem Bart kniet in typischer Manier vor den Beiden und blickt zum Kind, den Mund entweder vor Erstaunen oder im Dialog geöffnet.
Von rechts treten zwei weitere Könige heran, die ebenfalls Gaben – wohl Weihrauch und Myrrhe – darbringen wollen. Der linke, jüngere Mann zeichnet sich durch seine Frontalität aus; beinahe scheint er den Betrachter anzublicken und mit gebeugtem linkem Fuß auf ihn zuzugehen. Die linke Hand trägt einen Goldkelch, während die rechte zum Hut geführt ist, den er vermutlich im nächsten Moment aus Ehrerbietung abnehmen wird. Er scheint den Betrachter durch seinen Blick animieren zu wollen, es ihm in seiner Geste der Andacht gleichzutun.
Der König am rechten Bildrand neben ihm ist Teil der Konvention – ausgehend vom 12. Jahrhundert und verstärkt seit dem 14. Jahrhundert – einen der drei Könige als Schwarzafrikaner darzustellen. Dies könnte damit zusammenhängen, dass sie verschiedene Erdteile repräsentieren sollten. Je nach Region ist die Zuschreibung der Namen zu den jeweiligen Königen unterschiedlich: Caspar, Melchior und Balthasar. Caspar als jüngster König bringt traditionell die Myrrhe – vielleicht handelt es sich hier um ihn, da er bartlos dargestellt ist? Besonders seit dem Ende des 15. Jahrhunderts wurde der schwarze König in der gotischen Malerei nördlich der Alpen gezeigt; ebenfalls in Kontrast mit heller Kleidung, wie in diesem Fall mit kurzem goldenen Rock und einem silbernen Oberteil, dessen Volumen einem Brustpanzer ähnelt. Er hat pausbäckige Wangen, einen großen roten Mund und kurze Locken – den Hut hat er bereits abgenommen und hält ihn in seiner linken Hand – wobei diese Merkmale typisch für einen sogenannten „Mohr“ waren.
Schlagende Vergleiche bieten Werke der sogenannten Ulmer Schule, wie etwa die welligen Locken Marias sowie die Haartracht der anderen Figuren; die eindrucksvollen Gesichter mit markanten Wangenknochen; die Darstellung des in Überraschung geöffneten Mundes sowie die Figur des dunkelhäutigen Königs. Die Physiognomie der Figuren deutet auf die Nachfolge von Hans Multscher (1400-1467) hin, der die Ulmer Bildhauer maßgeblich beeinflusste. Das Relief könnte aus der Werkstatt von Michel Erhart (1440/45-1522) stammen, die er ab 1474 in Ulm unterhielt. Vergleicht man seine Figurentypen auf der Relieftafel des Blaubeurer Hochaltars, so sind treffende Ähnlichkeiten ersichtlich. Jedoch fällt die Draperie der schweren Gewänder in kantig-komplexen Faltenkonfigurationen, während das hier präsentierte Relief durch eine weiche Modellierung der Kleidung und der Körper besticht. Dies deutet auf eine frühere Entstehungszeit, wohl in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts, hin. Ähnliche Darstellungen finden sich auch Anfang des 16. Jahrhunderts bei den Flügelreliefs von Niklaus Weckmann (1481-1526), der eine der größten süddeutschen Bildschnitzerwerkstätten der Spätgotik entwickelte.
Es ist eindeutig, dass dieses kleine Relief aus dem Umkreis einer spätgotischen Werkstatt im schwäbischen Raum, vermutlich aus dem Bildhauernetzwerk der Ulmer Schule der zweiten Generation (ab der Mitte des 15. Jahrhunderts), stammt.
Ulm Master - Adoration of the Child
Masterly relief of a sculptor from Ulm
Possibly workshop of Micheal Erhart (1440/45 - 1522)
Around 1490/1500
Carved lime wood
Wonderfully preserved, original finish!
Length 44 cm, height 25.5 cm, depth 4 cm

Provenance:
Hofstätter Collection, Vienna

This masterful relief (44 x 25.8 cm) is a representation of the Adoration of the Magi. It is composed of several lime wood panels in horizontal format, whereby the figures emerge almost fully three-dimensional from the uniformly retained picture background. The original setting has been preserved, especially the incarnate parts and the gilded and silvered splendid robes, the latter oxidized to a deep shade of gray (this underlines the age of the relief). This is the work of the Swabian workshop of a master from Ulm in the late 15th century.
The three kings of the East approach from the right the Holy Family, consisting of Joseph, Mary and the Child Jesus. The bearded Joseph stands at the left edge of the picture, leaning on a stick, and overlooks the scene to his right: Mary, wrapped in golden robes and a veil, is shown seated with her hands clasped around the infant's naked body. The infant leans forward and reaches for the gifts that one of the three kings is handing him. This is gold, presented in a box in small bars. The bald, older king with a long beard kneels in front of the two in typical manner and looks at the child, his mouth open either in amazement or in dialogue.
Two more kings approach from the right, who also want to offer gifts - probably frankincense and myrrh. The left, younger man is characterized by his frontality; he almost seems to look at the viewer and walk towards him with his left foot bent. The left hand carries a gold chalice, while the right is led to the hat, which he will presumably remove in the next moment out of deference. He seems to want to animate the viewer by his look to do it like him in his gesture of devotion.
The king on the right edge of the picture next to him is part of the convention - starting in the 12th century and reinforced since the 14th century - to depict one of the three kings as a black African. This could be related to the fact that they were supposed to represent different parts of the world. Depending on the region, the attribution of the names to the respective kings varies: Caspar, Melchior and Balthasar. Caspar, as the youngest king, traditionally brings the myrrh - perhaps this is him, since he is depicted beardless? Especially since the end of the 15th century, the black king was shown in Gothic painting north of the Alps; also in contrast with light-colored clothing, as in this case with a short golden skirt and a silver top whose volume resembles a chest armor. He has chubby cheeks, a big red mouth and short curls - he has already taken off his hat and holds it in his left hand - these features being typical of a so-called "Moor".
Striking comparisons are offered by works of the so-called Ulm School, such as Mary's wavy curls as well as the hairstyle of the other figures; the impressive faces with prominent cheekbones; the depiction of the mouth open in surprise as well as the figure of the dark-skinned king. The physiognomy of the figures points to the succession of Hans Multscher (1400-1467), who significantly influenced the sculptors of Ulm. The relief could come from the workshop of Michel Erhart (1440/45-1522), which he maintained in Ulm from 1474. If one compares his figures on the relief panel of the high altar in Blaubeuren, appropriate similarities are apparent. However, the drapery of the heavy robes falls in edgy complex folded configurations, while the relief presented here captivates by a soft modeling of the clothes and the bodies. This suggests an earlier date of origin, probably in the second half of the 15th century. Similar depictions can also be found at the beginning of the 16th century in the wing reliefs of Niklaus Weckmann (1481-1526), who developed one of the largest southern German carving workshops of the late Gothic period.
It is clear that this small relief comes from the circle of a late Gothic workshop in the Swabian region, probably from the sculptor network of the Ulm School of the second generation (from the middle of the 15th century).
Ulmer Meister – Anbetung des Kindes
Meisterliches Relief eines Ulmer Bildschnitzers
Möglicherweise Werkstatt des Micheal Erhart (1440/45 – 1522)
Um 1490/1500
Lindenholz geschnitzt
Wunderbar erhaltene, originale Fassung!
Länge 44 cm, Höhe 25,5 cm, Tiefe 4 cm

Provenienz:
Sammlung Hofstätter, Wien

Bei diesem meisterhaften Relief (44 x 25,8 cm) handelt es sich um eine Darstellung der Anbetung der Könige. Es ist aus mehreren Lindenholzplatten in horizontalem Format zusammengesetzt, wobei die Figuren beinahe vollplastisch aus dem einheitlich gehaltenen Bildgrund hervortreten. Dabei hat sich die originale Fassung erhalten, besonders das Inkarnat sowie die vergoldeten und versilberten prächtigen Gewänder, wobei letztere zu einem tiefen Grauton oxidiert sind (dies unterstreicht das Alter des Reliefs). Es handelt sich hierbei um die Arbeit der schwäbischen Werkstätte eines Ulmer Meisters des späten 15. Jahrhunderts.
Die drei Könige des Morgenlands nähern sich von rechts der Heiligen Familie, bestehend aus Josef, Maria und Jesuskind. Der bärtige Josef steht am linken Bildrand, sich auf einen Stock abstützend, und überblickt die Szene zu seiner Rechten: Maria, in goldene Gewänder und einen Schleier gehüllt, ist sitzend dargestellt und hat ihre Hände um den nackten Körper des Kleinkindes geschlossen. Dieses neigt sich nach vorne und greift nach den Gaben, die einer der drei Könige ihm überreicht. Dabei handelt es sich um Gold, das in einer Schachtel in kleinen Barren präsentiert wird. Der glatzköpfige, ältere König mit langem Bart kniet in typischer Manier vor den Beiden und blickt zum Kind, den Mund entweder vor Erstaunen oder im Dialog geöffnet.
Von rechts treten zwei weitere Könige heran, die ebenfalls Gaben – wohl Weihrauch und Myrrhe – darbringen wollen. Der linke, jüngere Mann zeichnet sich durch seine Frontalität aus; beinahe scheint er den Betrachter anzublicken und mit gebeugtem linkem Fuß auf ihn zuzugehen. Die linke Hand trägt einen Goldkelch, während die rechte zum Hut geführt ist, den er vermutlich im nächsten Moment aus Ehrerbietung abnehmen wird. Er scheint den Betrachter durch seinen Blick animieren zu wollen, es ihm in seiner Geste der Andacht gleichzutun.
Der König am rechten Bildrand neben ihm ist Teil der Konvention – ausgehend vom 12. Jahrhundert und verstärkt seit dem 14. Jahrhundert – einen der drei Könige als Schwarzafrikaner darzustellen. Dies könnte damit zusammenhängen, dass sie verschiedene Erdteile repräsentieren sollten. Je nach Region ist die Zuschreibung der Namen zu den jeweiligen Königen unterschiedlich: Caspar, Melchior und Balthasar. Caspar als jüngster König bringt traditionell die Myrrhe – vielleicht handelt es sich hier um ihn, da er bartlos dargestellt ist? Besonders seit dem Ende des 15. Jahrhunderts wurde der schwarze König in der gotischen Malerei nördlich der Alpen gezeigt; ebenfalls in Kontrast mit heller Kleidung, wie in diesem Fall mit kurzem goldenen Rock und einem silbernen Oberteil, dessen Volumen einem Brustpanzer ähnelt. Er hat pausbäckige Wangen, einen großen roten Mund und kurze Locken – den Hut hat er bereits abgenommen und hält ihn in seiner linken Hand – wobei diese Merkmale typisch für einen sogenannten „Mohr“ waren.
Schlagende Vergleiche bieten Werke der sogenannten Ulmer Schule, wie etwa die welligen Locken Marias sowie die Haartracht der anderen Figuren; die eindrucksvollen Gesichter mit markanten Wangenknochen; die Darstellung des in Überraschung geöffneten Mundes sowie die Figur des dunkelhäutigen Königs. Die Physiognomie der Figuren deutet auf die Nachfolge von Hans Multscher (1400-1467) hin, der die Ulmer Bildhauer maßgeblich beeinflusste. Das Relief könnte aus der Werkstatt von Michel Erhart (1440/45-1522) stammen, die er ab 1474 in Ulm unterhielt. Vergleicht man seine Figurentypen auf der Relieftafel des Blaubeurer Hochaltars, so sind treffende Ähnlichkeiten ersichtlich. Jedoch fällt die Draperie der schweren Gewänder in kantig-komplexen Faltenkonfigurationen, während das hier präsentierte Relief durch eine weiche Modellierung der Kleidung und der Körper besticht. Dies deutet auf eine frühere Entstehungszeit, wohl in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts, hin. Ähnliche Darstellungen finden sich auch Anfang des 16. Jahrhunderts bei den Flügelreliefs von Niklaus Weckmann (1481-1526), der eine der größten süddeutschen Bildschnitzerwerkstätten der Spätgotik entwickelte.
Es ist eindeutig, dass dieses kleine Relief aus dem Umkreis einer spätgotischen Werkstatt im schwäbischen Raum, vermutlich aus dem Bildhauernetzwerk der Ulmer Schule der zweiten Generation (ab der Mitte des 15. Jahrhunderts), stammt.
Ulm Master - Adoration of the Child
Masterly relief of a sculptor from Ulm
Possibly workshop of Micheal Erhart (1440/45 - 1522)
Around 1490/1500
Carved lime wood
Wonderfully preserved, original finish!
Length 44 cm, height 25.5 cm, depth 4 cm

Provenance:
Hofstätter Collection, Vienna

This masterful relief (44 x 25.8 cm) is a representation of the Adoration of the Magi. It is composed of several lime wood panels in horizontal format, whereby the figures emerge almost fully three-dimensional from the uniformly retained picture background. The original setting has been preserved, especially the incarnate parts and the gilded and silvered splendid robes, the latter oxidized to a deep shade of gray (this underlines the age of the relief). This is the work of the Swabian workshop of a master from Ulm in the late 15th century.
The three kings of the East approach from the right the Holy Family, consisting of Joseph, Mary and the Child Jesus. The bearded Joseph stands at the left edge of the picture, leaning on a stick, and overlooks the scene to his right: Mary, wrapped in golden robes and a veil, is shown seated with her hands clasped around the infant's naked body. The infant leans forward and reaches for the gifts that one of the three kings is handing him. This is gold, presented in a box in small bars. The bald, older king with a long beard kneels in front of the two in typical manner and looks at the child, his mouth open either in amazement or in dialogue.
Two more kings approach from the right, who also want to offer gifts - probably frankincense and myrrh. The left, younger man is characterized by his frontality; he almost seems to look at the viewer and walk towards him with his left foot bent. The left hand carries a gold chalice, while the right is led to the hat, which he will presumably remove in the next moment out of deference. He seems to want to animate the viewer by his look to do it like him in his gesture of devotion.
The king on the right edge of the picture next to him is part of the convention - starting in the 12th century and reinforced since the 14th century - to depict one of the three kings as a black African. This could be related to the fact that they were supposed to represent different parts of the world. Depending on the region, the attribution of the names to the respective kings varies: Caspar, Melchior and Balthasar. Caspar, as the youngest king, traditionally brings the myrrh - perhaps this is him, since he is depicted beardless? Especially since the end of the 15th century, the black king was shown in Gothic painting north of the Alps; also in contrast with light-colored clothing, as in this case with a short golden skirt and a silver top whose volume resembles a chest armor. He has chubby cheeks, a big red mouth and short curls - he has already taken off his hat and holds it in his left hand - these features being typical of a so-called "Moor".
Striking comparisons are offered by works of the so-called Ulm School, such as Mary's wavy curls as well as the hairstyle of the other figures; the impressive faces with prominent cheekbones; the depiction of the mouth open in surprise as well as the figure of the dark-skinned king. The physiognomy of the figures points to the succession of Hans Multscher (1400-1467), who significantly influenced the sculptors of Ulm. The relief could come from the workshop of Michel Erhart (1440/45-1522), which he maintained in Ulm from 1474. If one compares his figures on the relief panel of the high altar in Blaubeuren, appropriate similarities are apparent. However, the drapery of the heavy robes falls in edgy complex folded configurations, while the relief presented here captivates by a soft modeling of the clothes and the bodies. This suggests an earlier date of origin, probably in the second half of the 15th century. Similar depictions can also be found at the beginning of the 16th century in the wing reliefs of Niklaus Weckmann (1481-1526), who developed one of the largest southern German carving workshops of the late Gothic period.
It is clear that this small relief comes from the circle of a late Gothic workshop in the Swabian region, probably from the sculptor network of the Ulm School of the second generation (from the middle of the 15th century).

3. Tiberius Auktion

Auktionsdatum
Lose: 1 - 173
Lose: 174 - 585
Ort der Versteigerung
Neue-Welt-Gasse 21-23
Wien
1130
Austria

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Wichtige Informationen

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AGB

§ 1. Berechtigung
Die Tiberius Auctions GmbH (im Folgenden kurz „Auktionshaus“ genannt) führt nach den Bestimmungen des § 158 der Gewerbeordnung und den Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses öffentliche Versteigerungen von beweglichen Sachen, insbesondere von Kunst und Antiquitäten durch. Gesetzliche Bestimmungen gelten nur subsidiär. Gesetzliche Vorschriften wie jene des Konsumentenschutzgesetzes bleiben unberührt. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen der Vertragspartner des Auktionshauses sind nicht Vertragsgrundlage.

§ 2. Annahme und Ablehnung von Objekten
(1) Zur Auktion werden bewegliche Objekte aller Art, insbesondere Kunst und Antiquitäten, soweit deren Verkauf gesetzlich zulässig ist, übernommen.
(2) Das Auktionshaus übernimmt keine Gegenstände, bei denen der Verdacht besteht, dass diese entwendet, veruntreut oder illegal ausgeführt wurden.
(3) Bei der Übernahme von Objekten aus dem Ausland hat das Auktionshaus das Recht, einen Nachweis der Verzollung und eine Ausfuhrgenehmigung zu verlangen.
(4) Die Annahme von Objekten kann vom Auktionshaus auch ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden. Auch bereits angenommene Objekte können vom Auktionshaus ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden.

§ 3. Versteigerungsauftrag / Übernahmeschein
(1) Die Übergabe von Objekten an das Auktionshaus wird in einem Übernahmeschein mit integriertem Verzeichnis festgehalten, welches vom Einbringer zu unterzeichnen ist. Der Übernahmeschein dient der Bestätigung der Übernahme jener Objekte, die vom Einbringer an das Auktionshaus übergeben wurden. Nachteile durch unrichtige oder unvollständige Angaben treffen den Einbringer.
(2) Der Einbringer erklärt sich mit dem Unterzeichnen des Übernahmescheins mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses einverstanden. Bei der Einbringung erhält der Einbringer eine Kopie des Übernahmescheins sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses. Widersprüche sind unverzüglich zu erheben.
(3) Die Auszahlung des Versteigerungserlöses, der Widerruf des Versteigerungsauftrages und die Rückgabe unverkauft gebliebener Objekte erfolgt ausschließlich gegen Vorlage der Kopie des Übernahmescheins. Bei begründeten Bedenken kann das Auktionshaus auch einen schriftlichen Nachweis der Verfügungsberechtigung verlangen.
(4) Bei Verlust oder Vernichtung der Kopie des Übernahmescheines kann das Auktionshaus seine Leistungen von der gerichtlichen Kraftloserklärung des Übernahmescheines abhängig machen. 

§ 5. Abgelehnte Einbringungen
(1) Objekte, die dem Auktionshaus zum Zwecke der Versteigerung übergeben oder zugesendet wurden, deren Annahme zur Auktion jedoch abgelehnt wurde und vom Einbringer nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist abgeholt wurden, werden

     a) dem Einbringer auf seine Kosten und Gefahr zurückgesendet,

     b) oder auf Kosten und Gefahr des Einbringer gelagert.

Gleiches gilt auch für Objekte, die das Auktionshaus von der Auktion zurückgezogen hat.
(2) Das Auktionshaus behält sich das Recht, ohne Angaben von Gründen, Objekte von der Versteigerung bis zur Erteilung des Zuschlages zurück zu ziehen.

§ 6. Schätzung und Beschreibung der Objekte
(1) Die Experten des Auktionshauses begutachten die zur Auktion übernommenen Objekte mit der jeweils gebotenen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit und geben dafür eine Schätzung und Beschreibung ab. Gemeinsam mit dem Einbringer wird der Mindestverkaufspreis festgelegt. Die Schätzpreise, Ausrufpreise und Beschreibungen werden mit nötiger Sorgfalt erstellt, das Auktionshaus leistet jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit gegenüber dem Käufer und Einbringer.
(2) Die eingebrachten Objekte werden nicht unter dem vereinbarten Mindestverkaufspreis (Limit) versteigert. Sollte der Mindestverkaufspreis bei der Versteigerung nicht erreicht werden, wird das Objekt unter Vorbehalt zugeschlagen. Der endgültige Zuschlag erfolgt erst nach dem Einverständnis des Einbringers.
(3) Das Auktionshaus haftet in keiner Weise für die Schäden durch Unrichtigkeit seiner Preisbestimmung oder Beschreibungen dem Käufer und Einbringer gegenüber.
(4) Die Beschreibungen der Objekte sind subjektive Meinungen der Experten des Auktionshauses und bedeuten: 

     a) Vor- und Zuname des Künstlers mit Lebensdaten sowie der Bezeichnung „signiert“ oder „monogrammiert“: ein eindeutiges Werk des Künstlers.

     b) Die Bezeichnung „Zugeschrieben“: ein wahrscheinliches Werk des Künstlers.

     c) Die Bezeichnung „Umkreis“: ein im Einflussbereich des Künstlers entstandenes Werk.

     d) Die Bezeichnung „Bezeichnet“: ein wahrscheinliches aber nicht von der Hand des Künstlers signiertes Werk.

     e) Die Bezeichnung „Werkstatt“: ein im unmittelbaren Umfeld des Künstlers entstandenes Werk.

     f) Die Bezeichnung „Schule“: ein in zeitlicher und stilistischer Nähe zum Künstler entstandenes Werk.

     g) Die Bezeichnung „Nachfolge“: ein in der Nachfolge entstandenes, stilistisch verwandtes Werk des Künstlers.

(5) Die Beschreibung der Objekte, Informationen und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in englischer Sprache stellen lediglich eine unverbindliche Hilfsübersetzung dar. Das Auktionshaus kann für die Richtigkeit der Übersetzung keine Haftung übernehmen.

§ 7. Zustand der Objekte
(1) Sämtliche Objekte die versteigert werden, können vor der Auktion zu den Vorbesichtigungszeiten in den Räumlichkeiten des Auktionshauses, wenn nichts anderes angegeben wurde, besichtigt und geprüft werden. Bei den zu versteigernden Objekten handelt es sich fast ausschließlich um Kunst und Antiquitäten die sich in einem Erhaltungszustand befinden, der ihrem Alter und der bisherigen Verwendung entspricht.
(2) Käufer können vom Auktionshaus einen Zustandsbericht einzelner Objekte anfordern. Die Zustandsberichte bringen lediglich eine subjektive Einschätzung, für die das Auktionshaus keine Gewähr übernimmt.
(3) Beanstandungen oder Bemängelungen gegenüber dem Zustand eines Objektes finden im Auktionskatalog und im Zustandsbericht nur dann Erwähnung, wenn der optische Gesamteindruck des Objektes nach der Einschätzung des Auktionshauses deutlich beeinträchtigt ist. Jeder Käufer hat die Möglichkeit, die zu versteigernden Objekte vor der Auktion zu besichtigen und zu prüfen.

§ 8. Zurückziehung von Objekten
(1) Der Einbringer kann Objekte, die er zur Versteigerung an das Auktionshaus übergeben hat, bis 7 Tage vor Auktionsbeginn gegen Entrichtung einer Zurückziehungsgebühr in der Höhe von 25% des Mindestverkaufspreises zurückziehen. Für Objekte, die bis unmittelbar vor Auktionsbeginn zurückgezogen werden, wird eine Zurückziehungsgebühr in der Höhe von 40% verrechnet.
(2) Das Auktionshaus kann das Vertragsverhältnis zum Einbringer schriftlich oder mittels elektronischer Benachrichtigung sofortig kündigen, wenn einer der angeführten Punkte eintrifft:

     a) Der Einbringer trotz mehrmaliger Aufforderung dem Auktionshaus keine Weisungen zur weiteren Geschäftsabwicklung erteilt, oder

     b) die Durchführung der Verwertung aus rechtlichen, moralischen, ethischen, gesellschafts- oder geschäftspolitischen Gründen unmöglich oder für das Auktionshaus unzumutbar ist, oder

     c) nachträglich Gründe für eine Ablehnung im Sinne des § 2 Abs. 2 hervorkommen, oder

     d) falls begründete Zweifel an der erforderlichen Verfügungsbefugnis des Einbringers bestehen, oder

     e) der Einbringer bei der Einbringung zur Auktion falsche Angaben über das zu versteigernde Objekt, seine Person oder jeglichen sonstigen geschäftsrelevanten Umständen getätigt hat.

§ 9. Nachverkauf
(1) In der Auktion unverkauft gebliebene Objekte werden nach Abschluss der Auktion im Nachverkauf zu ihrem Mindestverkaufspreis (Limit) angeboten und können vom Auktionshaus direkt verkauft werden, bis sie vom Einbringer abgeholt werden oder der Nachverkauf, der 4 Wochen andauert, als beendet gilt.
(2) Die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die sich auf eingebrachte Objekte beziehen die zur Auktion übergeben worden sind, gelten auch in gleicher Weise für jene Objekte, die im Nachverkauf verkauft werden.

§ 10. Unverkaufte und zurückgezogene Objekte
(1) Der Einbringer unverkauft gebliebener Objekte wird nach Abschluss des Nachverkaufs aufgefordert, die eingebrachten Objekte wieder abzuholen. Kommt der Einbringer der Aufforderung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach, behält sich das Auktionshaus das Recht vor, die unverkauft gebliebenen Objekte

     a) dem Einbringer auf seine Kosten und Gefahr zurück zu senden, oder

     b) die unverkauft gebliebenen Objekte auf Kosten und Gefahr des Einbringers zu lagern.

(2) Kommt der Einbringer zurückgezogener Objekte der Aufforderung zur Abholung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach, verhält es sich wie § 10 Abs. 1.

§ 11. Pfandrecht
Der Einbringer sowie der Käufer räumen dem Auktionshaus ein Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht an dem von ihm eingebrachten Objekten bzw. von ihm erworbenen Objekten zur Besicherung aller Forderungen ein, die aus dem Rechtsgeschäft bereits entstanden sind oder in Zukunft noch entstehen werden.

§ 12. Fotos / Illustrationen und Schaustellung
(1) Der Einbringer gibt dem Auktionshaus das unwiderrufliche, unentgeltliche und uneingeschränkte Recht, die eingebrachten Objekte zu fotografieren und zu illustrieren. Das Auktionshaus behält sich das Recht vor, die Fotographien und Illustrationen dauerhaft zu verbreiten und zu vervielfältigen, auch wenn dies in keinem Zusammenhang mit der Auktion steht.
(2) Vor Beginn einer Auktion werden alle zu versteigernden Objekte für mindestens zwei Wochen zur Schau gestellt, um Kaufinteressenten die Möglichkeit zu geben, die Objekte auf Zustand und Beschaffenheit zu prüfen.
(3) Das Auktionshaus behält sich das Recht vor, die Vorbesichtigung einer Auktion auch in einer Filiale, einer Repräsentanz des Auktionshauses oder in einem dem Auktionshaus nahestehendem Unternehmen zur Schau zu stellen.
(4) Bei Auktionen die im Internet stattfinden erfolgt die Schaustellung der Objekte durch die Beschreibung und die Abbildung des Versteigerungsobjektes.

§ 13. Durchführung der Auktion / Gebote
(1) Die Auktion findet unter der Leitung des Auktionators des Auktionshauses am Geschäftssitz des Auktionshauses, wenn zuvor nichts anderes bekanntgemacht wurde, statt.
(2) Das Ausbieten eines Objektes beginnt mit der Nennung der Los-Nummer und des Rufpreises.
(3) Gesteigert wird um ca. 10% des letzten Gebotes. Sämtliche Preise im Katalog und der Auktion beziehen sich auf EURO. Der Vertragsabschluss erfolgt durch die Annahme des höchsten Gebots (Meistbot). Wird der Mindestverkaufspreis (Limit) nicht erreicht, wird unter Vorbehalt zugeschlagen.
(4) Der Auktionator des Auktionshauses ist dazu berechtigt, Lose zu trennen und zu vereinigen sowie Lose zurück zu ziehen oder die Reihenfolge der Lose aus dem Katalog zu ändern.
(5) Das Auktionshaus behält sich das Recht vor, Gebote ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Insbesondere wenn befürchtet wird, dass der Bieter das Meistbot nicht bezahlen wird.
(6) Der Bieter bestätigt mit der Abgabe eines Gebotes, dass er sich vor der Auktion über den Zustand und die Beschreibung des Objektes vergewissert hat.
(7) Bei Meinungsverschiedenheiten, Mehrfachgeboten, übersehenen Geboten und übersehenen schriftlichen Geboten entscheidet der Auktionator des Auktionshauses über die Annahme der Gebote. Das Auktionshaus behält sich in diesen Fällen das Recht vor, erteilte Zuschläge innerhalb von 3 Werktagen aufzuheben und das Objekt in derselben oder einer anderen Auktion erneut zu versteigern.

§ 14. Kaufpreis, Bezahlung, Eigentumsübergang
(1) Käufer aus dem Inland sind dazu verpflichtet, den vollen Kaufpreis der ersteigerten Objekte binnen 8 Tagen nach dem Zuschlag zu bezahlen. Käufer aus dem Ausland binnen 14 Tage nach Zuschlag. Kommt der Käufer dieser Frist nicht nach, kann das Auktionshaus Verzugszinsen verrechnen.
(2) Wird die Zahlungspflicht des Käufers nicht erfüllt, behält sich das Auktionshaus das Recht, den erteilten Zuschlag aufzuheben. Das Auktionshaus entscheidet darüber, ob das Objekt erneut versteigert wird oder der Zuschlag an einen Bieter erfolgt, der ein Untergebot abgegeben hat. Dem Käufer, der seine Zahlungspflicht erfüllt hat, kann eine verschuldensunabhängige Pönale in der Höhe von 10% des Kaufpreises auferlegt werden.
(3) Auf den Zuschlagpreis (Meistbot) wird ein einheitliches Aufgeld aufgeschlagen, das sich wie folgt zusammensetzt:

     a) Bei der Differenzbesteuerung kommt auf den Zuschlagspreis ein Aufgeld in der Höhe von 25%. Die Umsatzsteuer ist bei der Differenzbesteuerung bereits inkludiert.

     b) Bei der Normalbesteuerung (wird im Katalog vermerkt) kommt auf den Zuschlagpreis ein Aufgeld in der Höhe von 21%. Auf die Summe von Zuschlagspreis und Aufgeld kommt bei Gemälden und Skulpturen die gesetzliche Umsatzsteuer von 13%, für alle anderen Objekte 20%.

(4) Auf Objekte von lebenden Künstlern und jenen, deren Tod nicht länger als 70 Jahre zurückliegt, wird zum Kaufpreis die gesetzlich vorgeschriebene Folgerechtsvergütung verrechnet. Die Folgerechtsvergütung kommt erst dann zu tragen, wenn der Kaufpreis über € 2.500,- liegt. Das Folgerecht wird wie folgt vergütet:

     a) 4% von den ersten € 50.000,- des Kaufpreises (abzüglich der allenfalls enthaltenen Umsatzsteuer)

     b) 3% von den weiteren € 150.000,-

     c) 1% von den weiteren € 150.000,-

     d) 0,5% von den weiteren € 150.000,-

     e) 0,25 von allen weiteren Beträgen

Die maximale Vergütung des Folgerechts beträgt € 12.500,-.
(5) Ersteigerte Objekte werden vom Auktionshaus erst dann ausgefolgt, wenn diese vom Käufer vollständig bezahlt wurden.
(6) Das Eigentum der Objekte geht erst mit der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises an den Käufer über.

§ 15. Übernahme von ersteigerten Objekten
(1) Inländische Käufer sind verpflichtet, wenn nichts anderes vereinbart wurde, die ersteigerten Objekte binnen 8 Tagen abzuholen. Andernfalls kann das Auktionshaus für die Lagerung Gebühren in Rechnung stellen. Die Abholfrist für ausländische Käufer beträgt 28 Tage.
(2) Innerhalb der Abholfrist der ersteigerten Objekte bleiben diese im Auktionshaus versichert gelagert. Nach Überschreiten der Abholfrist lagern die ersteigerten Objekte auf eigene Gefahr des Käufers.
(3) Für den Versand von ersteigerten Objekten ist der Käufer selbst verantwortlich.
(4) Werden gekaufte Objekte nach einer Frist von 90 Tagen ab dem Tag des Zuschlages vom Käufer nicht abgeholt, ist das Auktionshaus berechtigt, das ersteigerte Objekt auf Kosten und Gefahr des Käufers wieder zur Auktion zu bringen. Der säumige Käufer wird dabei hinsichtlich aller Gebühren wie ein Einbringer behandelt.

§ 16. Echtheitsgarantie
(1) Die Schätzung und Beschreibung der sich im Katalog befindlichen Objekte wird durch Experten des Auktionshauses mit bestem Wissen und Gewissen vorgenommen. Das Auktionshaus steht für die Echtheit ein, dass Objekte aus dem Katalog auch wirklich von dem genannten Künstler bzw. Urheber sind.
(2) Alle Angaben in der Beschreibung der zu versteigernden Objekten, bis auf jene des Künstlers bzw. Urhebers, beruhen auf allgemein zugänglichen wissenschaftlichen Erkenntnissen, die von den Experten des Auktionshauses sorgsam recherchiert wurden. Das Auktionshaus gibt für die Richtigkeit der Beschreibung, insbesondere über die Angabe des Ursprungs, des Alters, der Epoche, der Herstellung, der Materialien usw., keine Gewähr.
(3) Alle Objekte die bei einer Auktion versteigert werden, können in der Zeit der Vorbesichtigung von den Kaufinteressenten im Original begutachtet und geprüft werden. Schadensersatzansprüche sind somit ausgeschlossen. Insbesondere das 14 tägige Rückgaberecht bei Fernabnahme.
(4) Angaben zu Fehler oder Beschädigungen der zu versteigernder Objekte werden im Katalog nur dann beschrieben, wenn diese den kommerziellen oder künstlerischen Wert wesentlich beeinflussen. Für den Zustand der Objekte übernimmt das Auktionshaus keine Gewähr.

§ 17. Versicherung und Schadensersatz
(1) Alle Objekte die dem Auktionshaus mit dessen Einverständnis übergeben wurden sind bis zur Fälligkeit des Kaufpreises bzw. bis zum Ende der Abholfrist nach § 15 Abs. 1 gegen Verlust und Beschädigung versichert. Der Versicherungswert der Objekte ist gleich dem Rufpreis, es sei denn, es wurde ein Mindestverkaufspreis (Limit) vereinbart, dann ist der Versicherungswert gleich dem Mindestverkaufspreis.
(2) Die Haftung gegenüber dem Einbringer beginnt mit der Übernahme des Objektes bis zu dessen Verkauf. Die Haftung gegenüber dem Käufer beginnt mit dem Zuschlag auf das Meistbot und endet mit Ende der Abholfrist nach § 15 Abs. 1. Bei nicht verkauften Objekten endet die Haftung gegenüber dem Einbringer bis zum Ende der ihm gesetzten Frist zur Abholung der Objekte nach Beendigung des Nachverkaufes der Auktion.
(3) Bei Verlust oder Totalschaden eines Objektes wird der Versicherungswert dem Einbringer ersetzt. Bei bereits verkauften Objekten wird dem Käufer der jeweilige Kaufpreis ersetzt. Bei einer Beschädigung eines Objektes ersetzt das Auktionshaus die Kosten der Restaurierung und die Wertminderung, die von Seitens der Versicherung festgelegt wird.
(4) Für Schäden die an den Objekten durch höhere Gewalt, Schädlinge, Klimaschwankungen oder Ähnliches entstanden sind, haftet das Auktionshaus nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

§ 18. Zahlung des Verkaufserlöses
(1) Nach der vollständigen Bezahlung eines versteigerten Objektes, frühestens jedoch dreißig Tage nach Abschluss der Auktion, erhält der Einbringer den Verkaufserlös abzüglich aller Provisionen, Steuern und sonstigen Gebühren und Kosten ausbezahlt. Wurde ein Übernahmeschein ausgestellt, so erfolgt die Auszahlung nur gegen Rückgabe des Übernamescheins.
(2) Wird bei einem verkauften Objekt eine Reklamation erhoben, ist das Auktionshaus berechtigt, die Auszahlung an den Einbringer bis zur endgültigen Erledigung der Reklamation auszusetzen. Ist die Reklamation des Käufers gegenüber dem Auktionshaus jedoch berechtigt, kann das Auktionshaus endgültig ganz oder teilweise die Auszahlung an den Einbringer verweigern. Wurde der Verkaufserlös bereits ausbezahlt, so kann dieser vom Auktionshaus ganz oder teilweise zurückgefordert werden und muss vom Einbringer unverzüglich nach Aufforderung rückerstattet werden.
(3) Spätestens 7 Werktage nach dem Ende der Auktion stellt das Auktionshaus dem Einbringer eine Abrechnung zur Verfügung, in der das Meistbot und die etwaigen Verkaufsprovisionen hervorgehen.
(4) Die Auszahlung des Verkaufserlöses erfolgt wahlweise in bar oder durch Banküberweisung.

§ 19. Kaufaufträge
(1) Das Auktionshaus nimmt Kaufaufträge in schriftlicher, telefonischer, mündlicher Form oder über das Internet an. Mit der Abgabe eines Gebotes erkennt der Bieter die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses an.
(2) Schriftliche Gebote werden so behandelt, als wären diese im Auktionssaal abgegebene Gebote. Das Auktionshaus bietet für den Auftraggeber des schriftlichen Gebotes bis zu seinem gesetzten Ankaufslimit mit.
(3) Das Auktionshaus behält sich das Recht, ohne Angabe von Gründen, schriftliche Gebote abzulehnen oder auch bereits eingelangte Kaufaufträge nicht zu berücksichtigen. Für eine fehlerfreie Abwicklung der Kaufaufträge übernimmt das Auktionshaus keine Haftung.
(4) Schriftliche Gebote müssen folgende Punkte enthalten, ansonsten werden diese nicht angenommen:

     a) Die Los-Nummer des zu versteigernden Objektes

     b) Eine kurze Beschreibung des Objektes bzw. den Künstlernamen

     c) Das Meistbot (ohne Provisionen, Steuern oder Folgerecht) bis zu dem das Auktionshaus mitbieten soll

     d) Den Namen, Anschrift, Telefonnummer und Unterschrift des Bieters

(5) Schriftliche Gebote mit gleich hohen Meistboten werden grundsätzlich nach der Reihenfolge ihres Einlangens gereiht. 
(6) Telefonisches Mitbieten ist möglich, wenn der Bieter im Vorfeld an das Auktionshaus ein schriftliches Gebot sendet. Sollte aus welchen Gründen auch immer, keine Telefonverbindung zu Stande kommen, bietet das Auktionshaus für den Bieter automatisch den Rufpreis des Objektes. Grundsätzlich werden telefonische Bieter am Vormittag des Auktionstages kontaktiert, um die Erreichbarkeit zu testen.

§ 20. Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für die Rechtsverhältnisse zwischen dem Auktionshaus und den Einbringern und den Bietern ist der Geschäftssitz des Auktionshauses.
(2) Sämtliche entstehende Rechtsstreitigkeiten unterliegen ausschließlich österreichischem materiellen Recht. Das UN-Abkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung. Das Fernabnahmegesetz ohne Angabe von Gründen wird ausgeschlossen. Die Objekte werden zeitnah zur Auktion ausgestellt und können persönlich besichtigt werden.
(3) Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus einem Versteigerungsgeschäft ergebenden Streitigkeiten wird ausschließlich das für Wien örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. Für Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gilt diese Vereinbarung nur, sofern sie weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und auch nicht im Inland beschäftigt sind und dem nicht andere Regelungen dagegenstehen.

Vollständige AGBs