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Durch die Abgabe Ihres Gebotes bestätigen Sie, die AGB von lot-tissimo.com und des entsprechenden Auktionshauses gelesen und akzeptiert zu haben. Ein Zuschlag verpflichtet zum Kauf.
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Zu Aufgeld und USt. siehe Losdetails.
Mit der Teilnahme an der Versteigerung werden diese Bedingungen anerkannt.
Die Versteigerung ist öffentlich und erfolgt freiwillig. Sie wird vom Auktionshaus Olaf Sigalas (im folgenden Versteigerer genannt) als Vertreter im Namen und für Rechnung der Einlieferer durchgeführt.
Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Versteigerung besichtigt und geprüft werden. Die Sachen sind gebraucht. Die nach besten Wissen und Gewissen vorgenommenen Katalogbeschreibungen stellen keine Garantien oder Beschaffenheitsvereinbarungen dar und beruhen im wesentlichen auf Angaben der Einlieferer. Dies gilt auch für ergänzende Informationen und Zustandsbeschreibungen. Den Versteigerer trifft keine kaufrechtliche Gewährleistung. Rechtzeitig vorgetragene Mängelrügen werden dem Einlieferer übermittelt, wobei offensichtliche Mängel innerhalb von vier Wochen, nicht offensichtliche Mängel innerhalb eines Jahres gerügt werden müssen. Kommt es zu einer Rückabwicklung, so behält der Versteigerer dennoch seinen Anspruch auf das Aufgeld.
Bei Onlineauktion, die ohne Besichtigung stattfinden, wird Verbrauchern ein 14-tägiges Widerufsrecht eingeräumt. Die Rücksendekosten gehen zu Lasten des Käufers.
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde gegenüber dem Versteigerer oder Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.
Der Versteigerer behält es sich vor, Lot-Nummern zu vereinigen, zu trennen und außerhalb der Reihenfolge anzubieten. Er kann Objekte zurückziehen oder unter Vorbehalt versteigern. Die Lot- Nummer ist die Nummer, unter der die Gegenstände bei der Versteigerung ausgerufen werden und unter der sie im Katalog bezeichnet sind.
Maßgeblich für Gebote und Aufträge ist die angegebene Lot-Nummer, nicht die Bezeichnung des Gegenstandes. Es steht dem Versteigerer frei, Gebote abzulehnen. Jeder Bieter hat vor Versteigerungsbeginn seinen Namen und seine Anschrift anzugeben. Dies gilt auch, wenn er sich als Vertreter an der Versteigerung beteiligen will. Der Vertretene ist zu benennen. Im Zweifel erwirbt der Bieter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
Schriftliche Bietaufträge (Vorgebote) werden vom Versteigerer nur mit dem Betrag in Anspruch genommen, der erforderlich ist, um ein anderes Gebot zu überbieten. Der vom Bieter angegebene Betrag versteht sich als Höchstbetrag. Es werden nur Bietaufträge ausgeführt, die den vollständigen Vor- und Zunamen, die Anschrift der Person oder der Firma und die Telefonnummer des Bieters angeben. Vorgebote müssen mindestens 24 Stunden vor Versteigerungsbeginn dem Versteigerer zugegangen sein. Bei Onlineauktionen können Gebote nur online abgegeben werden.
Für telefonische Gebote muss dem Versteigerer mindestens 24 Stunden vor Versteigerungsbeginn ein schriftlicher Auftrag zugegangen sein. Das telefonische Bieten geht so vonstatten, dass der Bieter vor Aufruf der gewünschten Lot-Nummer angerufen wird. Telefonische Gebote können erst ab einen Ausrufpreis von € 150,00 berücksichtigt werden. Bei Onlineauktionen können keine telefonischen oder schriftlichen Gebote angenommen werden.
Der Versteigerer übernimmt keine Gewähr für das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung von Telekommunikationsverbindungen.
Die im Katalog angegebenen Preise sind Ausrufpreise (keine Schätzpreise), mit denen der Versteigerer in der Regel beginnt. Bei Gegenständen ohne Limit liegt der Ausrufpreis im Ermessen des Versteigerers.
Wird das mit dem Einlieferer vereinbarte Limit nicht erreicht kann der Versteigerer den Zuschlag unter Vorbehalt erteilen. Dies ist der Fall bei Geboten, die unter dem Ausrufpreis liegen. Im Falle eines Zuschlags unter Vorbehalt kann der Gegenstand bei einem Nachgebot des Ausrufpreises auch ohne Rücksprache einem anderen Bieter zugeschlagen oder im Nachverkauf veräußert werden. Bieter, denen unter Vorbehalt der Zuschlag erteilt wurde, bleiben vier Wochen an ihr Angebot gebunden. Für den Versteigerer ist der Zuschlag unter Vorbehalt in dieser Zeit nicht verbindlich.
Gebote, die mehr als 10% unter dem Ausrufpreis liegen werden nicht berücksichtigt. Bei Ausrufpreisen bis € 100,00 werden keine darunter liegenden Gebote berücksichtigt. Gesteigert wird in der Regel um ca. 10% des letzten Gebotes. Das Mindestgebot beträgt € 20,00.
Ein Gebot erlischt, wenn es vom Versteigerer abgelehnt wird, wenn die Versteigerung ohne Erteilung eines Zuschlags geschlossen wird oder der Gegenstand erneut aufgerufen wird. Ein unwirksames Übergebot führt nicht zum Erlöschen des vorangegangenen Gebots. Wenn mehrere Bieter gleichzeitig dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet der Versteigerer. Bei gleichlautenden schriftlichen Geboten erhält der Ersteingang den Zuschlag.
Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Ausruf an den Höchstbietenden. Bestehen Zweifel darüber, ob oder an wen der Zuschlag erfolgte oder wurde ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen oder will der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen, so kann der Versteigerer den Zuschlag unverzüglich aufheben, der damit unwirksam wird, und den Gegenstand erneut ausbieten.
Auf das zugeschlagene Gebot erhebt die Versteigerer ein Aufgeld in Höhe von 28 % des Zuschlagspreises inklusiv gesetzlicher Mehrwertsteuer und Provision für das Onlineportal.
Der Zuschlag verpflichtet zur Zahlung und Abnahme. Das Eigentum an dem Versteigerungsgegenstand geht erst mit vollständigem Ausgleich der Kaufpreisforderung zuzüglich des Aufgeldes an den Käufer über.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Gegenstandes geht mit Erteilung des Zuschlags auf den Käufer über.
Der Kaufpreis zuzüglich Aufgeld wird mit Zuschlag fällig und ist an den Versteigerer in bar, durch bankbestätigten Scheck, durch Lastschrifteinzug (EC-Karte) oder per Banküberweisung zu entrichten. Bei Bietern, die schriftlich, telefonisch oder per E-Mail geboten haben, wird die Forderung mit Zugang der Rechnung fällig.
Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist dem Käufer nur gestattet, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Der Käufer kommt durch eine schriftliche Mahnung des Versteigerers in Verzug. Bei Zahlungsverzug hat der Käufer Verzugszinsen zu bezahlen. Bei Verbrauchern beträgt der Verzugszins 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank und bei Unternehmern (gewerblichen Käufern) werden Verzugszinsen von 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank geltend gemacht. Der Versteigerer kann darüber hinaus den Käufer auf Schadenersatz wegen Pflichtverletzung in Anspruch nehmen.
Bezahlt der Käufer den Kaufpreis einschließlich Aufgeld nicht innerhalb der mit der Mahnung verbundenen Frist, wobei es auf den Geldeingang beim Versteigerer ankommt, so ist der Versteigerer berechtigt, namens des Einlieferers den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären. Der Käufer ist gleichwohl zur Bezahlung des Aufgeldes verpflichtet. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Käufer bleibt davon unberührt.
Der Käufer ist verpflichtet, zugeschlagene Gegenstände sofort nach der Versteigerung Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises einschließlich Aufgeld abzuholen. Käufer die schriftlich oder per Telefon oder E-Mail an der Versteigerung teilgenommen haben, haben den Kaufgegenstand spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung beim Versteigerer Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises einschließlich Aufgeld abzuholen.
Gerät der Käufer in Annahmeverzug entsteht seine Vorleistungspflicht und der Versteigerer ist berechtigt, die Sache auf dessen Kosten bei sich oder einem Dritten einzulagern. Der Käufer trägt auch die Kosten der notwendigen Versicherungen. Für die Einlagerung werden pro Monat und Objekt ein Aufwendungsersatz von € 20,00 zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer bzw. die Kosten des Lagerunternehmens berechnet. Dem Käufer bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass Kosten nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden sind.
Die Verpackung, Versicherung und Versendung der ersteigerten Gegenstände erfolgt nach gesondertem Auftrag auf Kosten und Gefahr des Käufers. Die Versendung erfolgt erst, wenn die ermittelten Versandkosten zuzüglich Kaufpreisforderung und Aufgeld des Versteigerers vollständig bezahlt sind.
Ansprüche auf Schadenersatz wegen vertraglicher Pflichtverletzungen sowie aus Delikt gegen den Versteigerer sind auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, ebenso nicht bei der Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet) und Verzugsschäden. Die Haftung im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Soweit eine Haftung für Schäden für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs.
Soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz.
Ist der Käufer Kaufmann oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder einem anderen EU-Mitgliedsstaat, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz.
Es gilt deutsches Recht, soweit nicht spezielle Verbraucherschutzvorschriften im EU-Heimatland des Kunden günstiger sind. Das UN-Abkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs findet keine Anwendung.
Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn wir haben der Geltung schriftlich ausdrücklich zugestimmt. Unsere Versteigerungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos erbringen oder entgegen nehmen.
Olaf Sigalas
Öffentlich bestellter und
Vereidigter Versteigerer
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Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Versteigerung besichtigt und geprüft werden. Die Sachen sind gebraucht. Die nach besten Wissen und Gewissen vorgenommenen Katalogbeschreibungen stellen keine Garantien oder Beschaffenheitsvereinbarungen dar und beruhen im wesentlichen auf Angaben der Einlieferer. Dies gilt auch für ergänzende Informationen und Zustandsbeschreibungen. Den Versteigerer trifft keine kaufrechtliche Gewährleistung. Rechtzeitig vorgetragene Mängelrügen werden dem Einlieferer übermittelt, wobei offensichtliche Mängel innerhalb von vier Wochen, nicht offensichtliche Mängel innerhalb eines Jahres gerügt werden müssen. Kommt es zu einer Rückabwicklung, so behält der Versteigerer dennoch seinen Anspruch auf das Aufgeld.
Bei Onlineauktion, die ohne Besichtigung stattfinden, wird Verbrauchern ein 14-tägiges Widerufsrecht eingeräumt. Die Rücksendekosten gehen zu Lasten des Käufers.
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde gegenüber dem Versteigerer oder Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.
Der Versteigerer behält es sich vor, Lot-Nummern zu vereinigen, zu trennen und außerhalb der Reihenfolge anzubieten. Er kann Objekte zurückziehen oder unter Vorbehalt versteigern. Die Lot- Nummer ist die Nummer, unter der die Gegenstände bei der Versteigerung ausgerufen werden und unter der sie im Katalog bezeichnet sind.
Maßgeblich für Gebote und Aufträge ist die angegebene Lot-Nummer, nicht die Bezeichnung des Gegenstandes. Es steht dem Versteigerer frei, Gebote abzulehnen. Jeder Bieter hat vor Versteigerungsbeginn seinen Namen und seine Anschrift anzugeben. Dies gilt auch, wenn er sich als Vertreter an der Versteigerung beteiligen will. Der Vertretene ist zu benennen. Im Zweifel erwirbt der Bieter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
Schriftliche Bietaufträge (Vorgebote) werden vom Versteigerer nur mit dem Betrag in Anspruch genommen, der erforderlich ist, um ein anderes Gebot zu überbieten. Der vom Bieter angegebene Betrag versteht sich als Höchstbetrag. Es werden nur Bietaufträge ausgeführt, die den vollständigen Vor- und Zunamen, die Anschrift der Person oder der Firma und die Telefonnummer des Bieters angeben. Vorgebote müssen mindestens 24 Stunden vor Versteigerungsbeginn dem Versteigerer zugegangen sein. Bei Onlineauktionen können Gebote nur online abgegeben werden.
Für telefonische Gebote muss dem Versteigerer mindestens 24 Stunden vor Versteigerungsbeginn ein schriftlicher Auftrag zugegangen sein. Das telefonische Bieten geht so vonstatten, dass der Bieter vor Aufruf der gewünschten Lot-Nummer angerufen wird. Telefonische Gebote können erst ab einen Ausrufpreis von € 150,00 berücksichtigt werden. Bei Onlineauktionen können keine telefonischen oder schriftlichen Gebote angenommen werden.
Der Versteigerer übernimmt keine Gewähr für das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung von Telekommunikationsverbindungen.
Die im Katalog angegebenen Preise sind Ausrufpreise (keine Schätzpreise), mit denen der Versteigerer in der Regel beginnt. Bei Gegenständen ohne Limit liegt der Ausrufpreis im Ermessen des Versteigerers.
Wird das mit dem Einlieferer vereinbarte Limit nicht erreicht kann der Versteigerer den Zuschlag unter Vorbehalt erteilen. Dies ist der Fall bei Geboten, die unter dem Ausrufpreis liegen. Im Falle eines Zuschlags unter Vorbehalt kann der Gegenstand bei einem Nachgebot des Ausrufpreises auch ohne Rücksprache einem anderen Bieter zugeschlagen oder im Nachverkauf veräußert werden. Bieter, denen unter Vorbehalt der Zuschlag erteilt wurde, bleiben vier Wochen an ihr Angebot gebunden. Für den Versteigerer ist der Zuschlag unter Vorbehalt in dieser Zeit nicht verbindlich.
Gebote, die mehr als 10% unter dem Ausrufpreis liegen werden nicht berücksichtigt. Bei Ausrufpreisen bis € 100,00 werden keine darunter liegenden Gebote berücksichtigt. Gesteigert wird in der Regel um ca. 10% des letzten Gebotes. Das Mindestgebot beträgt € 20,00.
Ein Gebot erlischt, wenn es vom Versteigerer abgelehnt wird, wenn die Versteigerung ohne Erteilung eines Zuschlags geschlossen wird oder der Gegenstand erneut aufgerufen wird. Ein unwirksames Übergebot führt nicht zum Erlöschen des vorangegangenen Gebots. Wenn mehrere Bieter gleichzeitig dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet der Versteigerer. Bei gleichlautenden schriftlichen Geboten erhält der Ersteingang den Zuschlag.
Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Ausruf an den Höchstbietenden. Bestehen Zweifel darüber, ob oder an wen der Zuschlag erfolgte oder wurde ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen oder will der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen, so kann der Versteigerer den Zuschlag unverzüglich aufheben, der damit unwirksam wird, und den Gegenstand erneut ausbieten.
Auf das zugeschlagene Gebot erhebt die Versteigerer ein Aufgeld in Höhe von 28 % des Zuschlagspreises inklusiv gesetzlicher Mehrwertsteuer und Provision für das Onlineportal.
Der Zuschlag verpflichtet zur Zahlung und Abnahme. Das Eigentum an dem Versteigerungsgegenstand geht erst mit vollständigem Ausgleich der Kaufpreisforderung zuzüglich des Aufgeldes an den Käufer über.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Gegenstandes geht mit Erteilung des Zuschlags auf den Käufer über.
Der Kaufpreis zuzüglich Aufgeld wird mit Zuschlag fällig und ist an den Versteigerer in bar, durch bankbestätigten Scheck, durch Lastschrifteinzug (EC-Karte) oder per Banküberweisung zu entrichten. Bei Bietern, die schriftlich, telefonisch oder per E-Mail geboten haben, wird die Forderung mit Zugang der Rechnung fällig.
Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist dem Käufer nur gestattet, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Der Käufer kommt durch eine schriftliche Mahnung des Versteigerers in Verzug. Bei Zahlungsverzug hat der Käufer Verzugszinsen zu bezahlen. Bei Verbrauchern beträgt der Verzugszins 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank und bei Unternehmern (gewerblichen Käufern) werden Verzugszinsen von 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank geltend gemacht. Der Versteigerer kann darüber hinaus den Käufer auf Schadenersatz wegen Pflichtverletzung in Anspruch nehmen.
Bezahlt der Käufer den Kaufpreis einschließlich Aufgeld nicht innerhalb der mit der Mahnung verbundenen Frist, wobei es auf den Geldeingang beim Versteigerer ankommt, so ist der Versteigerer berechtigt, namens des Einlieferers den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären. Der Käufer ist gleichwohl zur Bezahlung des Aufgeldes verpflichtet. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Käufer bleibt davon unberührt.
Der Käufer ist verpflichtet, zugeschlagene Gegenstände sofort nach der Versteigerung Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises einschließlich Aufgeld abzuholen. Käufer die schriftlich oder per Telefon oder E-Mail an der Versteigerung teilgenommen haben, haben den Kaufgegenstand spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung beim Versteigerer Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises einschließlich Aufgeld abzuholen.
Gerät der Käufer in Annahmeverzug entsteht seine Vorleistungspflicht und der Versteigerer ist berechtigt, die Sache auf dessen Kosten bei sich oder einem Dritten einzulagern. Der Käufer trägt auch die Kosten der notwendigen Versicherungen. Für die Einlagerung werden pro Monat und Objekt ein Aufwendungsersatz von € 20,00 zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer bzw. die Kosten des Lagerunternehmens berechnet. Dem Käufer bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass Kosten nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden sind.
Die Verpackung, Versicherung und Versendung der ersteigerten Gegenstände erfolgt nach gesondertem Auftrag auf Kosten und Gefahr des Käufers. Die Versendung erfolgt erst, wenn die ermittelten Versandkosten zuzüglich Kaufpreisforderung und Aufgeld des Versteigerers vollständig bezahlt sind.
Ansprüche auf Schadenersatz wegen vertraglicher Pflichtverletzungen sowie aus Delikt gegen den Versteigerer sind auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, ebenso nicht bei der Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet) und Verzugsschäden. Die Haftung im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt.
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