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Versteigerungsbedingungen I. Allgemeine Bestimmungen 1. Die Versteigerungsbedingungen des Auktionshauses Selzer (nachfolgend Versteigerer genannt) werden mit der persönlichen oder telefonischen Teilnahme an der Versteigerung und dem Nachverkauf oder Mitbieten bei der online Live-Auktion über www.liveauctioneers.com durch den Ersteigerer ausdrücklich anerkannt. 2. Die Versteigerung erfolgt freiwillig in eigenem Namen und für Rechnung der Auftraggeber (Einlieferer). 3. Es handelt sich um eine Versteigerung i.S.d. BGB. Der Vertrag kommt dabei gem. § 156 BGB erst durch den Zuschlag des Versteigerers zu Stande. 4. Der Kunde betritt die Geschäftsräume des Versteigerers auf eigene Gefahr. Für Personenschäden übernimmt der Versteigerer keine Haftung. In den Geschäftsräumen haftet jeder Besucher für jeden von ihm verursachten Schaden. Eine Rückgabe ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware möglich. 5. Der Versteigerer übt in seinem räumlichen Einflussbereich sein Hausrecht aus. Er kann Personen den Zutritt verweigern. Es bleibt dem Versteigerer vorbehalten, Personen aus besonderen Gründen von der Versteigerung auszuschließen. II. Versteigerungsablauf 1. Die Steigerungsraten entsprechen ca. 10 %. Nach dreimaligem Ausruf des letzten Gebotes erfolgt der Zuschlag, wenn kein höheres Gebot abgegeben wird. 2. Der Ausruf erfolgt grundsätzlich in der Reihenfolge der Katalognummerierungen. Der Versteigerer ist jedoch berechtigt, Katalogpositionen vorzuziehen, hintanzustellen, auszulassen, zusammenzufassen oder in anderer Reihenfolge zu versteigern oder auch zurückzuziehen. 3. Die Taxierungen entsprechen nach Ansicht des Versteigerers dem Marktwert. Der Ausruf erfolgt meist ca. 30 % darunter. Davon ausgenommen sind Artikel, bei denen der Einlieferer ein Limit vorgegeben hat oder die aus marktpflegerischen Gründen anders ausgerufen werden. 4. Die Gebote sind mündlich oder schriftlich in Euro abzugeben. Fax-Gebote müssen bis zum Vortag der Auktion eingegangen sein. 5. Schriftliche Gebote werden nur bis zu dem im Saal gebotenen Betrag ausgenutzt. Gehen mehrere Vorgebote ein, so erfolgt der Ausruf im Saal auf das zweithöchste Gebot (Beispiel: Taxierung 500,00 Euro; Vorbieter 1 bietet 1.500,00 Euro; Vorbieter 2 bietet 700,00 Euro; Ausruf erfolgt mit 770,00 Euro auf das zweithöchste Gebot). Vorgebote, die mehr als 30 % unter der Taxierung liegen, können nicht berücksichtigt werden. 6. Online Bieten via www.liveauctioneers.com: Für die Teilnahme muss man sich mit seinem eigenen Account bei der Plattform für die jeweilige Auktion anmelden. Die Online-Auktion läuft dann genauso ab wie die Saalauktion. Die Bieter verfolgen die Auktion in Echtzeit mit. Die Auktion erfolgt lediglich über das Internet als besonderes Medium, welches vergleichbar ist mit dem telefonischen oder schriftlichen Mitbieten bei Saalversteigerungen. Die genauen Modalitäten des Versteigerungsablaufs bei der Online-Auktion über www.liveauctioneers.com sind in den AGB des Auktionsportals angegeben. Auf diese wird ausdrücklich verwiesen. III. Zuschlagsverweigerung / Nachverkauf 1. Der Bieter hat keinen Anspruch auf die Erteilung des Zuschlags. Der Versteigerer kann den Zuschlag vorbehalten oder verweigern, wenn ein besonderer Grund vorliegt. 2. Bei unbekannten Bietern ist der Versteigerer berechtigt, im Vorfeld der Autkion Sicherheitsleistungen zu verlangen. 3. Der Versteigerer kann Gebote zurückweisen. 4. Der Versteigerer kann einzelne Positionen zu einem späteren Zeitpunkt erneut ausrufen. Ein erneuter Ausruf erfolgt auch im Falle von Meinungsverschiedenheiten über den Zuschlag, sofern diese sofort geltend gemacht werden. 5. Das Vorgebot geht dem Saalgebot vor. Geben mehrere Personen ein gleichlautendes Vorgebot ab, entscheidet das Los. 6. Uneinigkeit über das letzte Gebot oder einen Zuschlag wird durch nochmaliges Aufgebot der Sache behoben. Dies gilt auch dann, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist. 7. Der Versteigerer kann die nicht versteigerten Gegenstände während oder nach der Auktion freihändig verkaufen. 8. Es besteht kein Anspruch darauf, nicht versteigerte Artikel im Nachverkauf zu dem zuletzt im Saal ausgerufenen Preis zu erstehen. IV. Gewährleistung 1. Die zur Versteigerung kommenden Gegenstände werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich bei der Auktion befinden. Sie können vor der Versteigerung zu den im Katalog angegebenen Zeiten in den Räumen des Versteigerers besichtigt und auf eigene Gefahr geprüft werden. 2. Die Beschreibungen im Katalog werden nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen und dienen ausschließlich der Information. 3. Die Beschreibungen im Katalog sind keine Zusicherung und keine Garantie im Rechtssinne gem. § 443 BGB. 4. Weitergehende Vereinbarungen werden durch die Beschreibungen im Katalog nicht getroffen. Die Beschreibungen im Katalog sind insbesondere nicht Teil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Gegenstände. Gleiches gilt für Auskünfte jeglicher Art, sei es mündlich oder schriftlich. 5. Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für Mängel, soweit er die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten eingehalten hat. 6. Der Ersteigerer kann gegen den Versteigerer keine Einwendungen oder Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängel erheben. Dieser Ausschluss betrifft nicht Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Schäden und wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf fahrlässigen Pflichtverletzungen beruhen. 7. Gegenüber Unternehmern wird jede Gewährleistung für sämtliche Sach- und Rechtsmängel gem. §§ 434, 435 BGB ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit wird dagegen ausgeschlossen. V. Zahlungsbedingungen; Verzug 1. Der Zuschlag ist bindend. Er verpflichtet zur sofortigen Zahlung des Kaufpreises. 2. Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem aus dem Betrag, auf den der Zuschlag erteilt wird (Zuschlagpreis), einem Aufgeld von 21,5 % aus dem Zuschlagpreis zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer 3. Fremdwährungen werden angenommen zum Tageskurs für Barumtausch. Schecks höher als 1.500,00 Euro werden nur nach Absprache an Zahlung statt angenommen. Bei Auslandsschecks werden die üblichen Bankgebühren für die Einlösung berechnet. 4. Der Versteigerer ist berechtigt, die Ware bei Scheckzahlung bis zur Einlösung des Schecks zurückzuhalten. 5. Der Kaufpreis ist nach dem Zuschlag und der Aushändigung der Rechnung sofort fällig und bar an den Versteigerer zu bezahlen, wenn der Ersteigerer bei der Auktion anwesend war; andernfalls ist die Zahlung innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung fällig und zu leisten. 6. Bei Zahlungsverzug des Ersteigerers können unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche − zu denen auch Rechtsverfolgungskosten gehören − Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Höhe verlangt werden. 7. Gerät der Ersteigerer mit der Zahlung in Verzug, ist der Versteigerer berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Der Versteigerer kann in diesem Fall Schadensersatz verlangen. Der Schaden ergibt sich aus dem entstandenen Mindererlös aus dem entgangenen Verkauf. 8. Die Höhe des Schadensersatzes beläuft sich in diesem Fall auf ca. 30,5 % zzgl. MwSt. des Kaufpreises, wird jedoch in jedem Einzelfall konkret dargelegt. Der Gegenstand wird auf Kosten des Ersteigerers noch einmal versteigert. Dieser Ersteigerer wird zu einem erneuten Gebot nicht mehr zugelassen. VI. Gefahrtragung; Eigentumsvorbehalt 1. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Anwesende Erwerber sind verpflichtet, die Gegenstände sofort nach der Auktion, ortsabwesende Erwerber spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Rechnungszugang in Empfang zu nehmen oder abzuholen. Nach Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände auf Kosten und auf Gefahr des Ersteigererseingelagert. 2. Bei Annahmeverzug geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs der verkauften Gegenstände auf den Ersteigerer über. 3. Gerät der Ersteigerer in Annahmeverzug ist der Versteigerer berechtigt, die Gegenstände auf Kosten des Ersteigerers einzulagern. 4. Die Gegenstände können bei Wunsch auf Kosten des Ersteigerers versendet werden. Der Versand erfolgt erst, wenn der Kaufpreis vollständig bezahlt ist. Der Gefahrübergang richtet sich in diesen Fällen nach § 447 BGB. 5. Bei Unternehmen geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs direkt mit der Erteilung des Zuschlags über. 6. Das Eigentum wird erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen. VII. Gerichtsstandvereinbarung; anwendbares Recht 1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Ersteigerer und dem Versteigerer ist der Sitz des Versteigerers, also Rüdesheim am Rhein oder der dafür zuständige Gerichtsbezirk, sofern es sich bei dem Ersteigerer um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. 2. Auf die vertraglichen Beziehungen findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. VIII. Solange Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie im Katalog angebotene Gegenstände aus der Zeit des 3. Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen, der wissenschaftlichen und kunsthistorischen Forschung und Lehre, der Berichterstattung über Zeitgeschichte oder zu ähnlichen Zwecken erwerben (§ 86 und § 86a StGB). Das Auktionshaus Selzer und die Einlieferer bieten diese Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an und geben sie auch nur unter diesen Voraussetzungen ab. IX. Salvatorische Klausel; Schlussbestimmungen 1. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragsparteien durch eine rechtswirksame Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken. 2. Diese Versteigerungsbedingungen treten an die Stelle der bisherigen Versteigerungsbedingungen und gelten solange sie nicht durch neuere ersetzt werden. Christian Selzer Auktionator
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Versteigerungsbedingungen I. Allgemeine Bestimmungen 1. Die Versteigerungsbedingungen des Auktionshauses Selzer (nachfolgend Versteigerer genannt) werden mit der persönlichen oder telefonischen Teilnahme an der Versteigerung und dem Nachverkauf oder Mitbieten bei der online Live-Auktion über www.liveauctioneers.com durch den Ersteigerer ausdrücklich anerkannt. 2. Die Versteigerung erfolgt freiwillig in eigenem Namen und für Rechnung der Auftraggeber (Einlieferer). 3. Es handelt sich um eine Versteigerung i.S.d. BGB. Der Vertrag kommt dabei gem. § 156 BGB erst durch den Zuschlag des Versteigerers zu Stande. 4. Der Kunde betritt die Geschäftsräume des Versteigerers auf eigene Gefahr. Für Personenschäden übernimmt der Versteigerer keine Haftung. In den Geschäftsräumen haftet jeder Besucher für jeden von ihm verursachten Schaden. Eine Rückgabe ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware möglich. 5. Der Versteigerer übt in seinem räumlichen Einflussbereich sein Hausrecht aus. Er kann Personen den Zutritt verweigern. Es bleibt dem Versteigerer vorbehalten, Personen aus besonderen Gründen von der Versteigerung auszuschließen. II. Versteigerungsablauf 1. Die Steigerungsraten entsprechen ca. 10 %. Nach dreimaligem Ausruf des letzten Gebotes erfolgt der Zuschlag, wenn kein höheres Gebot abgegeben wird. 2. Der Ausruf erfolgt grundsätzlich in der Reihenfolge der Katalognummerierungen. Der Versteigerer ist jedoch berechtigt, Katalogpositionen vorzuziehen, hintanzustellen, auszulassen, zusammenzufassen oder in anderer Reihenfolge zu versteigern oder auch zurückzuziehen. 3. Die Taxierungen entsprechen nach Ansicht des Versteigerers dem Marktwert. Der Ausruf erfolgt meist ca. 30 % darunter. Davon ausgenommen sind Artikel, bei denen der Einlieferer ein Limit vorgegeben hat oder die aus marktpflegerischen Gründen anders ausgerufen werden. 4. Die Gebote sind mündlich oder schriftlich in Euro abzugeben. Fax-Gebote müssen bis zum Vortag der Auktion eingegangen sein. 5. Schriftliche Gebote werden nur bis zu dem im Saal gebotenen Betrag ausgenutzt. Gehen mehrere Vorgebote ein, so erfolgt der Ausruf im Saal auf das zweithöchste Gebot (Beispiel: Taxierung 500,00 Euro; Vorbieter 1 bietet 1.500,00 Euro; Vorbieter 2 bietet 700,00 Euro; Ausruf erfolgt mit 770,00 Euro auf das zweithöchste Gebot). Vorgebote, die mehr als 30 % unter der Taxierung liegen, können nicht berücksichtigt werden. 6. Online Bieten via www.liveauctioneers.com: Für die Teilnahme muss man sich mit seinem eigenen Account bei der Plattform für die jeweilige Auktion anmelden. Die Online-Auktion läuft dann genauso ab wie die Saalauktion. Die Bieter verfolgen die Auktion in Echtzeit mit. Die Auktion erfolgt lediglich über das Internet als besonderes Medium, welches vergleichbar ist mit dem telefonischen oder schriftlichen Mitbieten bei Saalversteigerungen. Die genauen Modalitäten des Versteigerungsablaufs bei der Online-Auktion über www.liveauctioneers.com sind in den AGB des Auktionsportals angegeben. Auf diese wird ausdrücklich verwiesen. III. Zuschlagsverweigerung / Nachverkauf 1. Der Bieter hat keinen Anspruch auf die Erteilung des Zuschlags. Der Versteigerer kann den Zuschlag vorbehalten oder verweigern, wenn ein besonderer Grund vorliegt. 2. Bei unbekannten Bietern ist der Versteigerer berechtigt, im Vorfeld der Autkion Sicherheitsleistungen zu verlangen. 3. Der Versteigerer kann Gebote zurückweisen. 4. Der Versteigerer kann einzelne Positionen zu einem späteren Zeitpunkt erneut ausrufen. Ein erneuter Ausruf erfolgt auch im Falle von Meinungsverschiedenheiten über den Zuschlag, sofern diese sofort geltend gemacht werden. 5. Das Vorgebot geht dem Saalgebot vor. Geben mehrere Personen ein gleichlautendes Vorgebot ab, entscheidet das Los. 6. Uneinigkeit über das letzte Gebot oder einen Zuschlag wird durch nochmaliges Aufgebot der Sache behoben. Dies gilt auch dann, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist. 7. Der Versteigerer kann die nicht versteigerten Gegenstände während oder nach der Auktion freihändig verkaufen. 8. Es besteht kein Anspruch darauf, nicht versteigerte Artikel im Nachverkauf zu dem zuletzt im Saal ausgerufenen Preis zu erstehen. IV. Gewährleistung 1. Die zur Versteigerung kommenden Gegenstände werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich bei der Auktion befinden. Sie können vor der Versteigerung zu den im Katalog angegebenen Zeiten in den Räumen des Versteigerers besichtigt und auf eigene Gefahr geprüft werden. 2. Die Beschreibungen im Katalog werden nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen und dienen ausschließlich der Information. 3. Die Beschreibungen im Katalog sind keine Zusicherung und keine Garantie im Rechtssinne gem. § 443 BGB. 4. Weitergehende Vereinbarungen werden durch die Beschreibungen im Katalog nicht getroffen. Die Beschreibungen im Katalog sind insbesondere nicht Teil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Gegenstände. Gleiches gilt für Auskünfte jeglicher Art, sei es mündlich oder schriftlich. 5. Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für Mängel, soweit er die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten eingehalten hat. 6. Der Ersteigerer kann gegen den Versteigerer keine Einwendungen oder Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängel erheben. Dieser Ausschluss betrifft nicht Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Schäden und wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf fahrlässigen Pflichtverletzungen beruhen. 7. Gegenüber Unternehmern wird jede Gewährleistung für sämtliche Sach- und Rechtsmängel gem. §§ 434, 435 BGB ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit wird dagegen ausgeschlossen. V. Zahlungsbedingungen; Verzug 1. Der Zuschlag ist bindend. Er verpflichtet zur sofortigen Zahlung des Kaufpreises. 2. Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem aus dem Betrag, auf den der Zuschlag erteilt wird (Zuschlagpreis), einem Aufgeld von 21,5 % aus dem Zuschlagpreis zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer 3. Fremdwährungen werden angenommen zum Tageskurs für Barumtausch. Schecks höher als 1.500,00 Euro werden nur nach Absprache an Zahlung statt angenommen. Bei Auslandsschecks werden die üblichen Bankgebühren für die Einlösung berechnet. 4. Der Versteigerer ist berechtigt, die Ware bei Scheckzahlung bis zur Einlösung des Schecks zurückzuhalten. 5. Der Kaufpreis ist nach dem Zuschlag und der Aushändigung der Rechnung sofort fällig und bar an den Versteigerer zu bezahlen, wenn der Ersteigerer bei der Auktion anwesend war; andernfalls ist die Zahlung innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung fällig und zu leisten. 6. Bei Zahlungsverzug des Ersteigerers können unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche − zu denen auch Rechtsverfolgungskosten gehören − Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Höhe verlangt werden. 7. Gerät der Ersteigerer mit der Zahlung in Verzug, ist der Versteigerer berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Der Versteigerer kann in diesem Fall Schadensersatz verlangen. Der Schaden ergibt sich aus dem entstandenen Mindererlös aus dem entgangenen Verkauf. 8. Die Höhe des Schadensersatzes beläuft sich in diesem Fall auf ca. 30,5 % zzgl. MwSt. des Kaufpreises, wird jedoch in jedem Einzelfall konkret dargelegt. Der Gegenstand wird auf Kosten des Ersteigerers noch einmal versteigert. 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Diese Versteigerungsbedingungen treten an die Stelle der bisherigen Versteigerungsbedingungen und gelten solange sie nicht durch neuere ersetzt werden. Christian Selzer Auktionator