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Isfahan. Orientteppich. Ende 20. Jahrhundert.

In Jubiläum - 10. Auktion

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Niedernhausen
Isfahan. Orientteppich. Ende 20. Jahrhundert.
Circa 320 cm x 210 cm. Orientteppich. Iran. Perserteppich. Korkwolle auf Seide. Farben leicht verblasst. Signiert in Kartusche mit iranischer Flagge: "Isfahan. A.NAGSH". Zustand siehe Fotos. Kategorie: Teppiche und Textilien
Approx. 320 cm x 210 cm. Oriental carpet. Iran. Persian carpet. Cork wool on silk. Slightly faded colours. Signed in cartouche with Iranian flag: ‘Isfahan. A.NAGSH’. See photos for condition. Category: Carpets and textiles
Isfahan. Orientteppich. Ende 20. Jahrhundert.
Circa 320 cm x 210 cm. Orientteppich. Iran. Perserteppich. Korkwolle auf Seide. Farben leicht verblasst. Signiert in Kartusche mit iranischer Flagge: "Isfahan. A.NAGSH". Zustand siehe Fotos. Kategorie: Teppiche und Textilien
Approx. 320 cm x 210 cm. Oriental carpet. Iran. Persian carpet. Cork wool on silk. Slightly faded colours. Signed in cartouche with Iranian flag: ‘Isfahan. A.NAGSH’. See photos for condition. Category: Carpets and textiles

Jubiläum - 10. Auktion

Auktionsdatum
Lose: 515
Ort der Versteigerung
Austraße 12
Niedernhausen
65527
Germany

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Wichtige Informationen

Our buyer's premium is 24% including VAT.

AGB

Versteigerungsbedingungen

Die Versteigerungen der Auktionshaus Schreiber GmbH & Co. KG (im Folgenden „Versteigerer“ genannt) erfolgen zu den nachstehenden Bedingungen, die durch die persönliche, schriftliche, telefonische oder online Teilnahme per Internet an den Versteigerungen anerkannt werden. Diese Bedingungen gelten sinngemäß auch für den Nachverkauf und den Freihandverkauf.

 

1. Grundlagen der Versteigerung und Sachmängel

1.1.  Der Versteigerer versteigert öffentlich im Sinne der §§ 383 Abs. 2, 474 Abs. 12 Satz 2 BGB zu nachstehenden Bedingungen im Namen und für Rechnung des Einlieferers (Vertretung).

1.2.  Der Versteigerer versteigert in einer gewerblichen Versteigerung im Sinne des § 34 b Abs. 1 Gewerbeordnung als Vertreter. Versteigert werden gebrauchte Waren und die Versteigerungen sind i.S.d. § 312g Abs. 2 Nr. 10) öffentlich zugänglich, sodass die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf keine Anwendung finden.

1.3. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Versteigerung besichtigt und geprüft werden. Die Sachen sind gebraucht. Die Katalogbeschreibungen sind nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen, sie dienen lediglich der Information und sind nicht Teil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Gegenstände und sind insbesondere auch keine Garantien im Rechtssinne. Das gleiche gilt für mündliche oder schriftliche Auskünfte aller Art sowie die Bezeichnung der Gegenstände bei Aufruf. Wird zusätzlich ein Internetkatalog erstellt, sind dennoch die Angaben der gedruckten Fassung maßgeblich. Beeinträchtigungen des Erhaltungszustandes werden nicht in jedem Falle angegeben, so dass fehlende Angaben ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung begründen.

1.4.  Der Versteigerer behält sich vor, Katalogangaben zu berichtigen. Diese Berichtigung erfolgt durch schriftlichen Aushang am Ort der Versteigerung und mündlich durch den Auktionator unmittelbar vor der Versteigerung des einzelnen Gegenstandes. Die berichtigten Angaben treten anstelle der Katalogbeschreibungen.

1.5.  Alle Gegenstände werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich bei der Auktion befinden. Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für fehlerhafte Übersetzungen der Katalogtexte vom Deutschen in andere Sprachen.

2. Gebote, Zuschlag

2.1.  Jeder Bieter hat vor Beginn der Auktion seinen Namen und seine Anschrift anzugeben. Dies gilt auch, wenn er sich als Vertreter an der Auktion beteiligt. In diesem Fall hat er zusätzlich Namen und Anschrift des Vertretenen anzugeben. Im Zweifel erwirbt der Bieter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

2.2.  Um die Ausführung schriftlicher Gebote sicher zu stellen, müssen diese auf dem dafür vorgesehenen Formular - mindestens 48 Stunden vor Beginn des ersten Auktionstages beim Versteigerer eingehen. Der Bieter ist für den Zugang beweispflichtig. Zur wirksamen Abgabe eines schriftlichen Gebotes ist die genaue Angabe der Person oder Firma des Bieters sowie der Lot-Nummer erforderlich. Mit der Abgabe des Gebotes muss eine Telefonnummer angegeben werden, unter welcher der Bieter regelmäßig zu erreichen ist. Das Gebot beschränkt sich ausschließlich auf die angegebene Lot-Nummer. Schriftliche Gebote werden vom Versteigerer nur mit dem Betrag in Anspruch genommen, der erforderlich ist, um ein anderes abgegebenes Gebot zu überbieten.

2.3. Telefonische Gebote werden entgegengenommen, indem der Bieter vor Aufruf des gewünschten Lots angerufen wird. Voraussetzung für die telefonische Teilnahme ist eine schriftliche Anzeige, die spätestens 48 Stunden vor Beginn des ersten Auktionstages beim Versteigerer eingeht. Telefonbieter verpflichten sich mindestens den Ausrufpreis zu bieten. Auch wenn eine Telefonverbindung nicht zu Stande kommt. Ein Rückzug des Gebotes nach dem Beginn der Auktion ist nicht zulässig. Bei bestimmten Auktionen ist die Abgabe eines Online-Gebots möglich. Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung von Telekommunikationsverbindungen sowie die ordnungsgemäße Übermittlung und den (rechtzeitigen) Zugang von Onlineangeboten an den Auktionator. Maßgeblich für die Versteigerung bzw. deren Ablauf ist das Saalgeschehen (z.B. hinsichtlich Berichtigungen gem. Ziff. 1 b). Verbindlich sind lediglich die im Saal abgegebenen Gebote.

2.4.  Der Versteigerer ist nicht verpflichtet Gebote anzunehmen und kann diese jederzeit ablehnen. Dies gilt insbesondere, wenn Bieter auf Verlangen des Versteigerers keine ausreichenden, dem Wert des Gebotes entsprechenden Sicherheiten vor der Auktion erbringen können. Bei Ablehnung eines Gebotes bleibt das unmittelbar zuvor abgegebene Gebot verbindlich.

2.5.  Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Lot-Nummern zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge anzubieten, bei Vorliegen eines sachlichen Grundes zurückzuziehen oder unter Vorbehalt (UV-Zuschlag) zu versteigern. Die Lotnummer ist die Nummer, unter der die Gegenstände in der Auktion aufgerufen werden bzw. im Auktionskatalog verzeichnet sind oder im Freihandverkauf angeboten werden.

2.6.  Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an den Höchstbietenden. Wenn mehrere Personen dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Bei gleichlautenden schriftlichen Geboten erhält der Ersteingang den Zuschlag. Bestehen Zweifel darüber, ob oder an wen der Zuschlag erteilt ist oder wurde ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen oder will der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen, so kann der Versteigerer den Zuschlag zurückziehen, der damit unwirksam wird, und den Gegenstand erneut ausbieten. Einwendungen gegen einen Zuschlag sind unverzüglich, d.h. vor Aufruf des nächsten Lots zu erheben.  Der Auktionator hat das Recht, ohne Begründung ein Gebot abzulehnen oder den Zuschlag zu verweigern. Wird ein Gebot abgelehnt oder der Zuschlag verweigert, bleibt das vorangegangene Gebot wirksam.

2.7.  Der im Katalog genannte Schätzpreis ist in der Regel das Limit. Ist als Schätzpreis eine Preisspanne angegeben, ist das Limit der untere Schätzpreis. Der Zuschlag kann vorbehaltlich der Klärung mit dem Einlieferer auch unter dem Limit erfolgen.

2.8.  Wird das mit dem Einlieferer vereinbarte Limit nicht erreicht oder bestehen sonstige wichtige Gründe, kann der Versteigerer den Zuschlag unter Vorbehalt erteilen (UV-Zuschlag). Der Gegenstand kann im Falle eines Nachgebotes des Limits auch ohne Rücksprache einem anderen Bieter zugeschlagen oder im Nachverkauf veräußert werden. Gebote mit UV-Zuschlägen sind für Bieter 7 (sieben) Werktage verbindlich, für den Versteigerer jedoch freibleibend. Insbesondere sind jegliche Ansprüche des Bieters gegen den Versteigerer ausgeschlossen, wenn der UV-Zuschlag nicht ausgeführt wird.

2.9.  Ein Gebot erlischt, wenn es vom Versteigerer abgelehnt wird, wenn die Auktion ohne Erteilung des Zuschlages geschlossen wird oder der Gegenstand erneut aufgerufen wird. Ein unwirksames Übergebot führt nicht zum Erlöschen des vorangegangenen Gebotes.

2.10.  Mit dem Zuschlag durch den Versteigerer wird der Bieter zur Abnahme des Gegenstandes und zur Zahlung verpflichtet. Das Eigentum an den Versteigerungsgegenständen geht erst mit vollständigem Ausgleich aller Forderungen des Versteigerers an den Käufer über. Bei Zahlung durch Onlinedienste wie Transferwise oder Paypal und dergleichen wird erst die vorbehaltlose Bankgutschrift als Zahlungseingang bzw. Erfüllung gewertet. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Gegenstandes geht mit dem Zuschlag an den Käufer über.

2.11.  Der Nachverkauf ist Teil der Versteigerung, bei der der Interessent schriftlich den Auftrag zur Gebotsabgabe mit einem bestimmten Betrag erteilt. Die Bestimmungen über Fernabsatzverträge gem. §§ 312b ff BGB finden auf den Nachverkauf keine Anwendung.

2.12.  Der Versteigerer nimmt auch Gebote entgegen, welche der Bieter über bestimmte „Live Bieten“ / „Online Live Biding“-Anbieter abgibt. Diese Anbieter berechnen bei erfolgreichem Onlinegebot für diesen Service Prozente auf den Zuschlagspreis. Diese Kosten addiert der Versteigerer zu dem Zuschlagspreis, Aufgeld und etwaigen weiteren Kosten wie vorher aufgeführt. Zurzeit berechnen www.lot-tissimo.com oder www.the-saleroom.com 5,95 % zuzüglich Umsatzsteuer (Stand 05/24). Der Bieter ist damit einverstanden, dass der Versteigerer das Inkasso übernimmt und als durchlaufenden Posten an die Anbieter weitergibt. Für diesen Service / diese Leistung ist ausschließlich der Anbieter verantwortlich, zum Beispiel www.lot-tissimo.com oder www.the-saleroom.com.

2.13. Dem Erwerber und den Einlieferer werden auf Verlangen nach Abschluss der Versteigerung vom Auktionshaus die Vertragsparteien benannt.

 

3. Kaufpreis, Umsatzsteuer

3.1. Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Betrag, auf den der Zuschlag erteilt wird (Zuschlagssumme), sowie einem Aufgeld von 24% (Versteigerungsprovision), das vom Versteigerer erhoben wird. In dem Aufgeld ist die gesetzliche USt. enthalten.

3.2.  Zur Abgeltung des gesetzlichen Folgerechts (§ 26 UrhG) leistet der Versteigerer eine Abgabe auf den Verkaufserlös für alle Originalwerke der bildenden Kunst und Fotografien seit Entstehungsjahr 1900 an die Ausgleichsvereinigung KUNST. Der Käufer trägt die Hälfte des zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden Abgabesatzes (Abgabesatz Januar 2012: 2,1 % des Zuschlagspreises).

3.3. Besteht die Notwendigkeit zur Einholung von CITES-Bescheinigungen zwecks Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vom Vermarktungsverbot von Gegenständen, die dem Artenschutzabkommen unterliegen, so gehen hierfür anfallende Kosten zu Lasten des Käufers.

3.4.  Die gesetzliche Umsatzsteuer beträgt z.Zt. 19% (Stand Oktober 2021). Kunstgegenstände und Sammlungsstücke, die im Katalog durch * vor dem Schätzpreis gekennzeichnet sind, unterliegen im Falle der Regelbesteuerung der ermäßigten Umsatzsteuer von 7%.

3.5.  Für innergemeinschaftliche Ausfuhrlieferungen ist die Steuerbefreiung ausgeschlossen. Bei Ausfuhrlieferungen in Drittländer wird dem Käufer die Umsatzsteuer erstattet, sobald dem Versteigerer der Ausfuhr- und Abnehmernachweis vorliegt.

3.6.  Während oder unmittelbar nach der Versteigerung ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung; Irrtum vorbehalten.

 

4. Fälligkeit, Zahlung und Verzug

Persönlich an der Versteigerung teilnehmende Käufer haben den Endpreis (Zuschlagpreis zuzüglich Aufgeld und Umsatzsteuer) sofort nach erfolgtem Zuschlag in bar oder per EC-Karte an den Versteigerer zu bezahlen. Bei Käufern, die schriftlich, telefonisch oder online geboten haben, wird die Forderung mit Zugang der Rechnung fällig. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten aus anderen, auch früheren Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist dem Käufer nur gestattet, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Käufer, sofern er Unternehmer ist, verzichtet auf das Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 (§ 322) BGB.

 

5. Abholung, Versendung, Einlagerung

5.1.  Der Käufer ist verpflichtet, die Gegenstände sofort nach der Versteigerung in Empfang zu nehmen. Käufer, die schriftlich, telefonisch oder online an der Versteigerung teilgenommen haben, müssen die Gegenstände spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung abholen. Ersteigerte Gegenstände werden jedoch erst mit vollständigem Ausgleich aller Forderungen herausgegeben.

5.2. Gerät der Käufer mit der Annahme in Verzug, so ist der Versteigerer berechtigt, die Sache auf dessen Kosten und Gefahr bei sich oder Dritten einzulagern. Der Käufer trägt auch die Kosten notwendiger Versicherungen. Für die Einlagerung wird pro Objekt und Tag ein Kostenersatz von bis zu Euro 6,- (zuzüglich Umsatzsteuer) bzw. der Satz des Lagerunternehmens berechnet. Dem Käufer bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass Kosten nicht bzw. nicht in dieser Höhe angefallen sind. Der Termin für die Herausgabe eingelagerter Sachen ist mit dem Versteigerer bzw. benannten Dritten abzustimmen.

5.3.  Die Verpackung, Versicherung und Versendung ersteigerter Gegenstände erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers; der Versteigerer ist lediglich der Vermittler dieser Dienstleistungen. Versandaufträge werden nur ausgeführt, wenn dem Versteigerer oder dem mit dieser Aufgabe betrauten Unternehmen der vom Käufer unterschriebene Versandauftrag vorliegt und die ermittelten Versandkosten sowie alle übrigen Forderungen des Versteigerers bezahlt sind.

5.4. Befindet sich der Käufer seit mindestens 12 Monaten im Annahmeverzug ist der Versteigerer berechtigt die Gegenstände zu verwerten. Der Versteigerer ist berechtigt von dem Verwertungserlös sämtliche Forderungen gegen den Käufer in Abzug zu bringen.

 

6. Haftung

Schadensersatzansprüche des Käufers gegen den Versteigerer, seine gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen sind - gleich aus welchem Rechtsgrund und auch im Fall des Rücktritts des Versteigerers nach ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden, die auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Versteigerers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Ebenfalls gilt der Haftungsausschluss nicht bei der Übernahme einer Garantie oder der fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, jedoch in letzterem Fall der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Die Haftung des Versteigerers für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

 

7. Allgemeines

7.1.  Diese Bedingungen regeln sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Bieter bzw. Käufer und dem Versteigerer. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bieters bzw. Käufers haben keine Geltung. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

7.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand, soweit er vereinbart werden kann, ist Niedernhausen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) findet keine Anwendung. Die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung im Ausland trägt der Käufer, soweit sie nach dem jeweiligen nationalen Recht nicht erstattungsfähig sind.

7.3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Versteigerungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

7.4. Soweit die Versteigerungsbedingungen in mehreren Sprachen vorliegen, ist die deutsche Fassung maßgebend.

 

Terms of conditions

 

The auctions of Auktionshaus Schreiber GmbH & Co. KG (hereinafter referred to as “Auctioneer”) are subject to the following terms and conditions, which are accepted by participating in the auctions in person, in writing, by telephone or online via the Internet. These terms and conditions also apply accordingly to post-auction sales and private sales.

 

1. Principles of the auction and material defects

1.1 The Auctioneer auctions in public within the meaning of §§ 383 para. 2, 474 para. 12 sentence 2 of the German Civil Code (BGB) on the following terms and conditions in the name and for the account of the Consignor (representation).

1.2 The Auctioneer auctions in a commercial auction within the meaning of § 34 b (1) of the German Trade, Commerce and Industry Regulation Act (Gewerbeordnung) as an representative. Used objects are auctioned and the auctions are open to the public within the meaning of § 312g para. 2 no. 10), so that the provisions on the sale of consumer goods do not apply.

1.3 All objects to be auctioned may be inspected and examined before the auction. The objects are used. The catalog descriptions are made to the best of our knowledge and belief, they are for information purposes only and are not part of the contractually agreed quality of the objects and, in particular, are not guarantees in the legal sense. The same applies to oral or written information of any kind as well as the description of the objects when calling them up. If an Internet catalog is also created, the information in the printed version shall nevertheless be binding. Impairments to the state of condition are not indicated in every case, so that missing information also does not constitute a quality agreement.

1.4 The Auctioneer reserves the right to correct catalog information. This correction shall be made by written notice at the auction venue and orally by the Auctioneer immediately before the auction of the individual object. The corrected information shall replace the catalog descriptions.

1.5 All objects are auctioned in the condition in which they are found at the auction. The auctioneer accepts no liability for incorrect translations of the catalog texts from German into other languages.

 

2. Bids, acceptance

2.1 Each bidder must state his name and address before the start of the auction. This also applies if he participates in the auction as a representative. In this case, the bidder must also state the name and address of the represented party. In case of doubt, the bidder acquires in his own name and for his own account.

2.2 In order to ensure that written bids are accepted, they have to be received by the auctioneer on the form provided for this purpose at least 48 hours before the start of the first auction day. The bidder is responsible for providing proof of receipt. In order for a written bid to be valid, the bidder's name or company name and lot number must be stated exactly. When submitting the bid, the bidder has to provide a telephone number at which he can be reached regularly. The bid is limited exclusively to the specified lot number. Written bids will only be accepted by the auctioneer for the amount required to outbid another bid.

2.3 Telephone bids will be accepted by calling the bidder before the desired lot is called. The precondition for participation by telephone is a written notification received by the auctioneer no later than 48 hours before the start of the first auction day. Telephone bidders undertake to bid at least the starting price. Even if a telephone connection is not established. Bids may not be withdrawn after the auction has started. Online bidding would be possible for certain auctions. The Auctioneer is not liable for the establishment or maintenance of telecommunications connections or the proper transmission and (timely) receipt of online bids to the Auctioneer. The auction and its progress shall be determined by what happens in the auction room (e.g. with regard to corrections pursuant to Section 1 b). Only the bids submitted in the auction room are binding.

2.4 The Auctioneer is not obliged to accept bids and may reject them at any time. This applies in particular if bidders are unable to provide sufficient guarantees corresponding to the value of the bid prior to the auction at the request of the auctioneer. If a bid is rejected, the bid submitted immediately before remains binding.

2.5 The auctioneer reserves the right to combine lot numbers, to separate them, to offer them out of sequence, to withdraw them if there is an objective reason for doing so or to auction them subject to reservation (UV surcharge). The lot number is the number under which the objects are called in the auction or are listed in the auction catalog or are offered in the private treaty sale.

2.6 The highest bidder shall be accepted after three calls. If more than one person submits the same bid and no higher bid is received after three calls, the lot shall be drawn. In the event of identical written bids, the first bid received shall be accepted. If there is any doubt as to whether or to whom the bid has been accepted, or if a bid submitted in good time has been overlooked, or if the highest bidder does not wish his bid to stand, the auctioneer may withdraw the acceptance of the bid, which shall thereby become invalid, and re-bid the object. Objections to a knockdown must be raised immediately, i.e. before the next lot is called.  The auctioneer has the right to reject a bid or refuse the knockdown without giving reasons. If a bid is rejected or knockdown is refused, the previous bid remains valid.

2.7 The estimated price stated in the catalog is generally the limit. If a price range is stated as the estimate, the limit is the lower estimate. Subject to clarification with the consignor, the bid may also be knocked down below the limit.

2.8 If the limit agreed with the consignor is not reached or if there are other important reasons, the Auctioneer may knock down the item subject to reservation (UV knockdown). In the event of a subsequent bid of the limit, the object may also be knocked down to another bidder without consultation or sold in a subsequent sale. Bids with UV surcharges are binding for bidders for 7 (seven) working days, but are non-binding for the auctioneer. In particular, any claims of the bidder against the auctioneer are excluded if the UV surcharge is not executed

2.9 A bid shall expire if it is rejected by the Auctioneer, if the auction is closed without the knockdown being awarded or if the object is called again. An invalid overbid shall not result in the previous bid becoming invalid.

2.10. Upon acceptance of the bid by the Auctioneer, the Bidder shall be obliged to accept the object and to pay for it. Property in the auctioned objects shall not pass to the buyer until all claims of the auctioneer have been settled in full. In the case of payment by online services such as Transferwise or Paypal and similar, only the unconditional bank credit note shall be deemed as receipt of payment or fulfillment. The risk of accidental loss and accidental deterioration of the object shall pass to the buyer upon acceptance of the bid.

2.11. The post-auction sale is part of the auction in which the interested party places a written order to bid a certain amount. The provisions on distance selling contracts in accordance with §§ 312b ff BGB do not apply to the post-auction sale.

2.12. The auctioneer also accepts bids which the bidder submits via certain “live bidding” / “online live bidding” providers. These providers charge a percentage of the hammer price for this service if the online bid is successful. These costs are added by the auctioneer to the hammer price, premium and any other costs as listed above. Currently, www.lot-tissimo.com or www.the-saleroom.com charge 5.95% plus VAT (as of 05/24). The bidder agrees that the auctioneer will take over the collection and pass it on to the bidder as a transitory item. The provider, for example www.lot-tissimo.com or www.the-saleroom.com, is exclusively responsible for this service.

 

3. Purchase price, sales tax

3.1 The purchase price is composed of the amount for which the bid is accepted (hammer price) and a premium of 24% (auction commission), which is charged by the auctioneer. The premium includes the statutory VAT.

3.2 The Auctioneer shall pay a fee on the proceeds of the sale for all original works of fine art and photographs created since 1900 to the Ausgleichsvereinigung KUNST to compensate for the statutory resale right (§ 26 UrhG). The buyer shall pay half of the fee rate applicable at the time of invoicing (fee rate January 2012: 2.1% of the hammer price).

3.3 If it is necessary to obtain CITES certificates for the purpose of granting exemptions from the marketing ban on objects subject to the Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora, any costs incurred shall be for the account of the Buyer.

3.4 The statutory sales tax is currently 19% (as of October 2021). Works of art and collector's objects marked in the catalog with * before the estimated price are subject to the reduced sales tax of 7% in the case of standard taxation.

3.5 Tax exemption is excluded for intra-Community export deliveries. In the case of export deliveries to third countries, the buyer shall be reimbursed the VAT as soon as the auctioneer has received the proof of export and proof of purchase.

3.6 Invoices issued during or immediately after the auction are subject to verification; errors excepted.

 

4. Due date, payment and default

Buyers participating in the auction in person must pay the final price (hammer price plus buyer's premium and VAT) to the auctioneer in cash or by EC card immediately after the hammer falls. For buyers who have bid in writing, by telephone or online, the claim shall become due upon receipt of the invoice. The buyer agrees to waive the assertion of rights of retention arising from other, including earlier transactions in the current business relationship. The buyer is only permitted to offset counterclaims if these are undisputed or have been legally established. The buyer, if he is an entrepreneur, waives the right to refuse performance according to § 320 (§ 322) BGB.

 

5. Collection, shipment, storage

5.1 The buyer is obliged to take receipt of the objects immediately after the auction. Buyers who have participated in the auction in writing, by telephone or online have to collect the objects no later than 14 days after receipt of the invoice. However, auctioned objects will only be handed over once all claims have been settled in full.

5.2 If the buyer is in default of acceptance, the auctioneer shall be entitled to store the object at his own expense and risk or that of a third party. The buyer shall also bear the costs of any necessary insurance. Storage costs of up to EUR 6 per item and day (plus VAT) or the storage company's rate will be charged. The buyer reserves the right to prove that costs have not been incurred or have not been incurred in this amount. The date for the release of stored objects must be agreed with the auctioneer or a named third party.

5.3 The packaging, insurance and shipment of auctioned objects shall be at the buyer's expense and risk; the auctioneer is merely the intermediary for these services. Shipping orders shall only be executed if the Auctioneer or the company entrusted with this task has received the shipping order signed by the Buyer and the calculated shipping costs and all other claims of the Auctioneer have been paid.

5.4 If the buyer has been in default of acceptance for at least 12 months, the auctioneer is entitled to realize the objects. The auctioneer is entitled to deduct all claims against the buyer from the proceeds of the sale.

 

6. Liability

Claims for damages by the buyer against the auctioneer, his legal representatives, employees, vicarious agents or assistants are excluded - irrespective of the legal grounds and also in the event of withdrawal by the auctioneer. This does not apply to damages caused by intentional or grossly negligent behavior on the part of the Auctioneer, his legal representatives or his vicarious agents. Likewise, the exclusion of liability shall not apply in the event of the assumption of a guarantee or the negligent breach of material contractual obligations, but in the latter case the amount shall be limited to the damages foreseeable and typical for the contract at the time of conclusion of the contract. The Auctioneer's liability for damages resulting from injury to life, body or health remains unaffected.

 

7. General information

7.1 These terms and conditions regulate all legal relationships between the bidder or buyer and the auctioneer. General terms and conditions of the bidder or buyer shall not apply. Verbal collateral agreements do not exist. Modifications must be made in writing to be valid.

7.2 The place of performance and jurisdiction, insofar as it can be agreed, is Niedernhausen. German law shall apply exclusively. The United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG) shall not apply. The Buyer shall bear the costs of any legal proceedings abroad, insofar as they are not recoverable under the respective national law.

7.3 Should one or more provisions of these Auction Terms and Conditions be invalid in whole or in part, this shall not affect the validity of the remaining provisions.

7.4 If the Auction Terms and Conditions are available in several languages, the German version shall be binding.

 

Vollständige AGBs

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