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Zu Aufgeld und Mehrwertsteuer prüfen Sie bitte das jeweilige Los.
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Versteigerungsbedingungen
Mit der persönlichen, schriftlichen oder telefonischen Teilnahme an der Versteigerung sowie des anschließenden Nach- und Freihandverkaufs werden folgende Bedingungen anerkannt:
1. Das Kunstauktionshaus Schloß Hagenburg führt die Versteigerung im Namen und für Rechnung des Auftraggebers durch. Die Mehrwertsteuer entfällt nur auf die Provision. Ist eine Katalognummer mit einem Stern versehen, so wird das Objekt im eigenen Namen für fremde Rechnung versteigert. Bei einem Verkauf ist dann die MwSt. auf die Gesamtsumme aus Zuschlag und Aufgeld fällig.
2. Die Katalogbeschreibungen, wie auch mündlich oder schriftlich abgegebene Erklärungen, sichern keine Eigenschaften im Sinne von § 459 ff BGB zu. Dies gilt auch für jegliche Angaben über Zustand, Alter, Ursprung, Autenzität, Echtheit, Zuschreibung, sowie Katalog schätzpreise. Sie sind als Meinungsäußerung, nicht jedoch als Tatsache anzusehen. Alle zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Auktion besichtigt und geprüft werden. Die Versteigerung der Auktionslose erfolgt in dem Zustand in dem sie sich zum Zeitpunkt des Zuschlags befinden, ohne Gewähr und Haftung für offene oder versteckte Mängel. Nach dem Zuschlag können Beanstandungen gleich welcher Art, nicht mehr berücksichtigt werden. Die Gefahr für Verlust, Beschädigung, Verwechslung geht mit dem Zuschlag auf den Ersteigerer über.
3. Der Versteigerer hat das Recht, Lose zu vereinigen, zu trennen, auszulassen, zurückzuziehen oder ausserhalb der Reihenfolge auszubieten.
Der Aufruf beginnt in der Regel zu dem im Katalog genannten Richtpreis. Regelmäßig wird um 10% gesteigert. Ein erklärtes Gebot bleibt bis zum Abschluß der Versteigerung über die betreffende Katalog-Nummer wirksam. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein Übergebot abgegeben wird. Erfolgt ein Zuschlag unter Vorbehalt, so ist der Bieter (gem. § 158 BGB) auf die Dauer von sechs Wochen ab dem Tag des Zuschlags an sein Gebot gebunden. Erhält er nicht innerhalb dieser Zeit den vorbehaltlosen Zuschlag, so erlischt es.
Ein unter Vorbehalt erteilter Zuschlag wird wirksam, wenn der Versteigerer das Gebot innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag der Versteigerung schriftlich durch entsprechende Rechnung bestätigt. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme.
4. Schriftliche Kaufverträge werden vom Versteigerer gewissenhaft, ohne Extraberechnung, aber ohne Gewähr ausgeführt. Schriftliche Bietaufträge müssen 1 Tag vor der Versteigerung eingegangen sein. Die gebotenen Preise beinhalten nicht das Aufgeld und die MwSt. Maßgeblich ist die Katalognummer, nicht die Bezeichnung des Gegenstandes. Jedes Gebot wird nur mit dem Betrag in Anspruch genommen, der erforderlich ist, um andere Gebote zu überbieten. Der erteilte Bietauftrag ist unwiderruflich und verbindlich und hat Gültigkeit für die Auktion und den anschließenden Nach- und Freihandverkauf. Er erlischt 8 Wochen nach der Auktion.
a) Telefonisches Mitsteigern auf bestimmte Objekte setzt bei den einzelnen Positionen jeweils einen Mindest-Katalogpreis von € 750 voraus. Telefonische Gebote müssen vor der Auktion schriftlich bestätigt werden. Mit dem Antrag zum telefonischen Bieten erklärt sich der Bieter mit der Aufzeichnung des Telefongespräches einverstanden. Sollte die telefonische Verbindung nicht zustande kommen oder die Verbindung während des Bietablaufs unterbrochen werden, so ist der Versteigerer bevollmächtigt, bis zum im Katalog abgedruckten Schätzpreis für den Telefonbieter zu bieten. Der Versteigerer übernimmt keine Gewähr für die Bearbeitung der Gebote. Insbesondere haftet er nicht für das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung der Telefonleitung oder Übermittlungsfehler.
5. Jeder Bieter ist verpflichtet, sich vor der Versteigerung eine Bieternummer geben zu lassen und Name und Adresse zu hinterlassen. Der Bieter hat in eigenem Interesse auf das ihm übergebene Nummernschild zu achten, um Missbrauch durch Dritte zu verhindern. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf kein Übergebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann ihn aber auch ohne Angabe von Gründen verweigern. Im Falle einer solchen Verweigerung des Zuschlages, bleibt das unmittelbar vorher abgegebene Gebot verbindlich. Wenn mehrere Personen das gleiche Gebot abgeben, entscheidet das Los.
6. Der Zuschlag verpflichtet zur Zahlung und Abnahme. Das Eigentum an den Versteigerungsgegenständen geht erst mit vollständigem Ausgleich aller Forderungen des Versteigerers an den Käufer über. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung (gem.§ 446, 447 BGB) des Gegenstandes geht mit dem Zuschlag an den Käufer über.
7. Gem. § 25a UStG unterliegen alle Lieferungen der Differenzbesteuerung: Zum Zuschlagspreis ist ein Aufgeld von 20% an den Versteigerer zu entrichten, zzgl. der auf das Aufgeld anfallenden gesetzl. MwSt.. Der Gesamtbetrag ist mit dem Zuschlag fällig und zahlbar in bar oder gegen Scheck mit Vorlage der Scheckkarte. Die Forderung auswärtiger Ersteigerer, die schriftlich oder telefonisch geboten haben, wird mit Rechnungsstellung fällig. Anfallende Bankspesen gehen zu Lasten des Ersteigerers.
8. Für innergemeinschaftliche Ausfuhrlieferungen ist die Steuer befreiung ausgeschlossen. Bei Ausfuhrlieferungen in Drittländer wird dem Käufer die Umsatzsteuer erstattet, sobald dem Versteigerer der Ausfuhr- und Abnehmernachweis vorliegt.
9. Der Kaufpreis wird mit dem Zuschlag fällig und ist in bar einzuzahlen. Bei Erwerb durch schriftliches oder telefonisches Gebot wird die Forderung mit Zugang der Rechnung fällig. Zahlungen sind in Euro an den Versteigerer zu leisten. Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, Zahlungen in ausländischer Währung entgegenzunehmen. Nimmt er diese an, so gehen etwaige Kursverluste sowie Bankspesen zu Lasten des Käufers. Ersteigertes Auktionsgut wird erst nach geleisteter Barzahlung ausgeliefert. Geht die Zahlung nicht rechtzeitig ein, so haftet der Käufer auch ohne Mahnung für alle hieraus entstehenden Schäden. Eine Stundung wird nicht gewährt. Bei Zahlungsverzug gilt die ab 1. Mai 2000 in Kraft getretene Neuregelung gem. § 288 Abs. 1 BGB.
a) Während oder mittelbar nach der Versteigerung ausgestellte Rechnungen bedürfen wegen Überlastung der Buchhaltung einer besonderen Nachprüfung und evtl. Berichtigung; Irrtum vorbehalten
10. Gegenstände, die nicht unverzüglich, spätestens jedoch 10 Tage nach der Auktion bzw. 10 Tage nach erfolgter Rechnungsstellung, sofern diese im Nachverkauf erworben wurden, abgeholt werden, können im Namen sowie auf Kosten des Käufers bei einem Spediteur eingelagert werden. Eine Haftung für Beschädigung, Verlust oder Verwechselung lehnt der Versteigerer ab. Eine Versendung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Erwerbers ausnahmslos auf dessen Kosten und Gefahr.
11. Die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung im Ausland trägt der Käufer, soweit sie nach dem jeweiligen nationalen Recht nicht erstattungsfähig sind.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Stadthagen. Es gilt deutsches Recht. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Versteigerungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
13.Für Funktionsfähigkeit und Komplettheit von Uhren kann keine Garantie übernommen werden!! Wir bitten Interessenten sich persönlich vom Zustand zu überzeugen!
14. Solange Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, daß sie den Katalog und die darin enthaltenen zeitgeschichtlichen und militärhistorischen Gegenstände aus der Zeit 1933-1945 nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger und verfassungsfeindlicher Bestrebungen, der wissenschaftlichen und kunsthistorischen Forschung, der Aufklärung oder der Berichterstattung über die Vorgänge des Zeitgeschehens oder der militärhistorischen und uniformkundlichen Forschung erwerben (§86a StGB). Das Auktionshaus, der Versteigerer und die Einlieferer bieten diese Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an. Mit der Abgabe von Geboten für Gegenstände, die mit Emblemen des Dritten Reiches versehen sind, verpflichtet sich der Bieter dazu, diese Dinge nur für historisch-wissenschaftliche Zwecke zu erwerben und in keiner Weise propagadistisch im Sinne des §86a StGB zu benutzen.
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Versteigerungsbedingungen
Mit der persönlichen, schriftlichen oder telefonischen Teilnahme an der Versteigerung sowie des anschließenden Nach- und Freihandverkaufs werden folgende Bedingungen anerkannt:
1. Das Kunstauktionshaus Schloß Hagenburg führt die Versteigerung im Namen und für Rechnung des Auftraggebers durch. Die Mehrwertsteuer entfällt nur auf die Provision. Ist eine Katalognummer mit einem Stern versehen, so wird das Objekt im eigenen Namen für fremde Rechnung versteigert. Bei einem Verkauf ist dann die MwSt. auf die Gesamtsumme aus Zuschlag und Aufgeld fällig.
2. Die Katalogbeschreibungen, wie auch mündlich oder schriftlich abgegebene Erklärungen, sichern keine Eigenschaften im Sinne von § 459 ff BGB zu. Dies gilt auch für jegliche Angaben über Zustand, Alter, Ursprung, Autenzität, Echtheit, Zuschreibung, sowie Katalog schätzpreise. Sie sind als Meinungsäußerung, nicht jedoch als Tatsache anzusehen. Alle zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Auktion besichtigt und geprüft werden. Die Versteigerung der Auktionslose erfolgt in dem Zustand in dem sie sich zum Zeitpunkt des Zuschlags befinden, ohne Gewähr und Haftung für offene oder versteckte Mängel. Nach dem Zuschlag können Beanstandungen gleich welcher Art, nicht mehr berücksichtigt werden. Die Gefahr für Verlust, Beschädigung, Verwechslung geht mit dem Zuschlag auf den Ersteigerer über.
3. Der Versteigerer hat das Recht, Lose zu vereinigen, zu trennen, auszulassen, zurückzuziehen oder ausserhalb der Reihenfolge auszubieten.
Der Aufruf beginnt in der Regel zu dem im Katalog genannten Richtpreis. Regelmäßig wird um 10% gesteigert. Ein erklärtes Gebot bleibt bis zum Abschluß der Versteigerung über die betreffende Katalog-Nummer wirksam. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein Übergebot abgegeben wird. Erfolgt ein Zuschlag unter Vorbehalt, so ist der Bieter (gem. § 158 BGB) auf die Dauer von sechs Wochen ab dem Tag des Zuschlags an sein Gebot gebunden. Erhält er nicht innerhalb dieser Zeit den vorbehaltlosen Zuschlag, so erlischt es.
Ein unter Vorbehalt erteilter Zuschlag wird wirksam, wenn der Versteigerer das Gebot innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag der Versteigerung schriftlich durch entsprechende Rechnung bestätigt. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme.
4. Schriftliche Kaufverträge werden vom Versteigerer gewissenhaft, ohne Extraberechnung, aber ohne Gewähr ausgeführt. Schriftliche Bietaufträge müssen 1 Tag vor der Versteigerung eingegangen sein. Die gebotenen Preise beinhalten nicht das Aufgeld und die MwSt. Maßgeblich ist die Katalognummer, nicht die Bezeichnung des Gegenstandes. Jedes Gebot wird nur mit dem Betrag in Anspruch genommen, der erforderlich ist, um andere Gebote zu überbieten. Der erteilte Bietauftrag ist unwiderruflich und verbindlich und hat Gültigkeit für die Auktion und den anschließenden Nach- und Freihandverkauf. Er erlischt 8 Wochen nach der Auktion.
a) Telefonisches Mitsteigern auf bestimmte Objekte setzt bei den einzelnen Positionen jeweils einen Mindest-Katalogpreis von € 750 voraus. Telefonische Gebote müssen vor der Auktion schriftlich bestätigt werden. Mit dem Antrag zum telefonischen Bieten erklärt sich der Bieter mit der Aufzeichnung des Telefongespräches einverstanden. Sollte die telefonische Verbindung nicht zustande kommen oder die Verbindung während des Bietablaufs unterbrochen werden, so ist der Versteigerer bevollmächtigt, bis zum im Katalog abgedruckten Schätzpreis für den Telefonbieter zu bieten. Der Versteigerer übernimmt keine Gewähr für die Bearbeitung der Gebote. Insbesondere haftet er nicht für das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung der Telefonleitung oder Übermittlungsfehler.
5. Jeder Bieter ist verpflichtet, sich vor der Versteigerung eine Bieternummer geben zu lassen und Name und Adresse zu hinterlassen. Der Bieter hat in eigenem Interesse auf das ihm übergebene Nummernschild zu achten, um Missbrauch durch Dritte zu verhindern. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf kein Übergebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann ihn aber auch ohne Angabe von Gründen verweigern. Im Falle einer solchen Verweigerung des Zuschlages, bleibt das unmittelbar vorher abgegebene Gebot verbindlich. Wenn mehrere Personen das gleiche Gebot abgeben, entscheidet das Los.
6. Der Zuschlag verpflichtet zur Zahlung und Abnahme. Das Eigentum an den Versteigerungsgegenständen geht erst mit vollständigem Ausgleich aller Forderungen des Versteigerers an den Käufer über. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung (gem.§ 446, 447 BGB) des Gegenstandes geht mit dem Zuschlag an den Käufer über.
7. Gem. § 25a UStG unterliegen alle Lieferungen der Differenzbesteuerung: Zum Zuschlagspreis ist ein Aufgeld von 20% an den Versteigerer zu entrichten, zzgl. der auf das Aufgeld anfallenden gesetzl. MwSt.. Der Gesamtbetrag ist mit dem Zuschlag fällig und zahlbar in bar oder gegen Scheck mit Vorlage der Scheckkarte. Die Forderung auswärtiger Ersteigerer, die schriftlich oder telefonisch geboten haben, wird mit Rechnungsstellung fällig. Anfallende Bankspesen gehen zu Lasten des Ersteigerers.
8. Für innergemeinschaftliche Ausfuhrlieferungen ist die Steuer befreiung ausgeschlossen. Bei Ausfuhrlieferungen in Drittländer wird dem Käufer die Umsatzsteuer erstattet, sobald dem Versteigerer der Ausfuhr- und Abnehmernachweis vorliegt.
9. Der Kaufpreis wird mit dem Zuschlag fällig und ist in bar einzuzahlen. Bei Erwerb durch schriftliches oder telefonisches Gebot wird die Forderung mit Zugang der Rechnung fällig. Zahlungen sind in Euro an den Versteigerer zu leisten. Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, Zahlungen in ausländischer Währung entgegenzunehmen. Nimmt er diese an, so gehen etwaige Kursverluste sowie Bankspesen zu Lasten des Käufers. Ersteigertes Auktionsgut wird erst nach geleisteter Barzahlung ausgeliefert. Geht die Zahlung nicht rechtzeitig ein, so haftet der Käufer auch ohne Mahnung für alle hieraus entstehenden Schäden. Eine Stundung wird nicht gewährt. Bei Zahlungsverzug gilt die ab 1. Mai 2000 in Kraft getretene Neuregelung gem. § 288 Abs. 1 BGB.
a) Während oder mittelbar nach der Versteigerung ausgestellte Rechnungen bedürfen wegen Überlastung der Buchhaltung einer besonderen Nachprüfung und evtl. Berichtigung; Irrtum vorbehalten
10. Gegenstände, die nicht unverzüglich, spätestens jedoch 10 Tage nach der Auktion bzw. 10 Tage nach erfolgter Rechnungsstellung, sofern diese im Nachverkauf erworben wurden, abgeholt werden, können im Namen sowie auf Kosten des Käufers bei einem Spediteur eingelagert werden. Eine Haftung für Beschädigung, Verlust oder Verwechselung lehnt der Versteigerer ab. Eine Versendung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Erwerbers ausnahmslos auf dessen Kosten und Gefahr.
11. Die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung im Ausland trägt der Käufer, soweit sie nach dem jeweiligen nationalen Recht nicht erstattungsfähig sind.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Stadthagen. Es gilt deutsches Recht. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Versteigerungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
13.Für Funktionsfähigkeit und Komplettheit von Uhren kann keine Garantie übernommen werden!! Wir bitten Interessenten sich persönlich vom Zustand zu überzeugen!
14. Solange Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, daß sie den Katalog und die darin enthaltenen zeitgeschichtlichen und militärhistorischen Gegenstände aus der Zeit 1933-1945 nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger und verfassungsfeindlicher Bestrebungen, der wissenschaftlichen und kunsthistorischen Forschung, der Aufklärung oder der Berichterstattung über die Vorgänge des Zeitgeschehens oder der militärhistorischen und uniformkundlichen Forschung erwerben (§86a StGB). Das Auktionshaus, der Versteigerer und die Einlieferer bieten diese Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an. Mit der Abgabe von Geboten für Gegenstände, die mit Emblemen des Dritten Reiches versehen sind, verpflichtet sich der Bieter dazu, diese Dinge nur für historisch-wissenschaftliche Zwecke zu erwerben und in keiner Weise propagadistisch im Sinne des §86a StGB zu benutzen.