34
Los
34
Für Auktionshaus Quentin GmbH Versandinformtation bitte wählen Sie +49 (0)30 21018372.
Nothing important.
standard | standard
Versteigerungsbedingungen Stand Oktober 2019
Mit der persönlichen, schriftlichen, telefonischen oder Internet - Teilnahme an der Auktion, dem Nach- und Freihandverkauf werden folgende Bedingungen anerkannt:
1. Die Versteigerung erfolgt freiwillig. Sie wird von der Firma Auktionshaus Quentin Gesellschaft zur Organisation von Auktionen und Kunsthandel mbH im fremden Namen für fremde Rechnung durchgeführt. Der Versteigerer handelt im Namen und für Rechnung des Auktionshauses Quentin.
2. Der Aufruf beginnt in der Regel bei 2/3 des im Katalog genannten Schätzpreises. Gesteigert wird um ca. 10 Prozent. Ein erklärtes Gebot bleibt bis zum Abschluss der Versteigerung über den betreffenden Gegenstand wirksam. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf des letzten Gebotes kein weiteres Gebot erfolgt und der vom Einlieferer vorgegebene Mindestpreis erreicht ist. Erfolgt ein Zuschlag unter Vorbehalt, so ist der Bieter drei Wochen an sein Gebot gebunden. Wird ein Vorbehalt durch den Einlieferer nicht genehmigt oder bietet jemand den Mindestpreis, kann das Lot ohne Rückfrage bei dem Bieter des Vorbehaltes an einen Bieter, der den Mindestpreis bietet, abgegeben werden. Der Versteigerer kann ein Gebot ablehnen; in diesem Fall bleibt das zuvor abgegebene Gebot verbindlich. Geben mehrere Bieter ein gleich hohes Gebot ab, so entscheidet das Eingangsdatum oder Los. Bei Uneinigkeit über den Zuschlag kann der Versteigerer nach seinem freien Ermessen den Zuschlag einem bestimmten Bieter erteilen oder die Sache neu ausbieten. Das vorangegangene Gebot ist damit ungültig. Persönlich anwesende, dem Auktionshaus unbekannte Bieter, werden gebeten sich unter Vorlage ihres Personaldokumentes zu legitimieren und gegebenenfalls zur Sicherheit eine Bankauskunft oder andere Garantien zu leisten. Die Annahmepflicht eines Gebotes besteht jedoch grundsätzlich nicht.
3. Kann ein Bieter nicht persönlich an der Versteigerung teilnehmen, so hat er die Möglichkeit des schriftlichen Gebotes, das er unmittelbar dem Versteigerer zu übergeben hat. Mit der Abgabe des schriftlichen Gebotes erkennt der Bieter die Versteigerungsbedingungen des Auktionshauses Quentin an. Sie gelten als in der Versteigerung bereits abgegebene Gebote und sind als Kaufvertrag bindend. Die Bestimmungen über Fernabsatzverträge (§§ 312 b - d BGB) finden keine Anwendung. Telefonisches Bieten ist in der Regel erst ab 300.- EUR Schätzpreis möglich und muss 24 Stunden vor der Auktion durch schriftliche Bestätigung mit dem Versteigerer abgeklärt werden. Das telefonische Bieten bedeutet automatisch das Bieten des LIMITS. Auch hier gelten die entsprechenden Versteigerungsbedingungen des Auktionshauses Quentin. Weder das Auktionshaus Quentin noch der Versteigerer haften für das Zustandekommen einer telefonischen Verbindung dennoch gilt der Telefonauftrag als Limitgebot. Der Versteigerer kann Katalognummern zusammenziehen, die Reihenfolge verändern oder Katalognummern zurückziehen.
4. Mit dem Zuschlag kommt ein Kaufvertrag zustande, der zur Zahlung und Abnahme verpflichtet. Der Betrag ist in EUR zu entrichten. Das Eigentum geht erst mit Zahlung des Kaufpreises auf den Käufer über. Mit der Übergabe des Kaufobjektes gehen alle Risiken, insbesondere die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung des Versteigerungsgegenstandes, auf den Erwerber über. Das Auktionshaus Quentin versichert auf eigene Kosten das Versteigerungsgut in Höhe des Kaufpreises zu Gunsten des Käufers bis zum Eintritt des Verzuges. Auf den Zuschlag ist ein Aufgeld von 25 % zu entrichten, in dem die Mehrwertsteuer enthalten ist (Differenzbesteuerung § 25 a UStG). Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung. Irrtum vorbehalten.
5. Der Käufer kommt 14 Tage nach Rechnungsdatum in Verzug. Befindet sich der Käufer im Verzug, so hat er Verzugszinsen in Höhe von 1 % je angefangenem Monat zu leisten. Zwei Monate nach Fälligkeit hat das Auktionshaus Quentin das Recht, anstelle der gesetzlichen Rechte (Rücktritt vom Kaufvertrag) auch weiterhin Erfüllung zu verlangen. Das Auktionshaus kann auch den Gegenstand in der nächsten Auktion neu ausbieten. Anspruch auf einen eventuellen Mehrerlös hat der vorherige Käufer nicht. Mit dem Zuschlag erlöschen seine Rechte auf den Gegenstand, nicht aber Schadensansprüche des Auktionshauses Quentin bei einem Mindererlös. Das Auktionshaus Quentin hat das Recht, ihn von weiteren Geboten in der Versteigerung auszuschließen und Namen und Adresse zu Sperrzwecken an andere Auktionshäuser weiterzugeben. Das Auktionshaus Quentin ist ermächtigt, die Rechte des Einlieferers aus und im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag im eigenen Namen geltend zu machen. Der Käufer hat seinen erworbenen Gegenstand nach vollständiger Bezahlung seiner Verbindlichkeiten innerhalb von 14 Tagen abzuholen. Kommt er seiner Verpflichtung zur Abnahme trotz Mahnung (Fristsetzung) nicht nach, so hat das Auktionshaus Quentin das Recht, den entsprechenden Gegenstand auf Kosten des Erwerbers in ein kostenpflichtiges Lager einzulagern.
6. Die Katalogbeschreibungen werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Sie sind keine Garantien im Rechtssinne. Alle zur Versteigerung kommenden Objekte können während der Vorbesichtigung besichtigt und geprüft werden. Sie sind gebraucht und werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Versteigerung befinden. Mängel werden in den Katalogbeschreibungen nur erwähnt, wenn sie den optischen Gesamteindruck der Arbeiten beeinträchtigen. Das Auktionshaus Quentin haftet nicht für offene u. versteckte Mängel sowie für Zuschreibungen. Umgehend vom Käufer vorgetragene und begründete Mängel werden innerhalb von 12 Monaten an den Einlieferer der bemängelten Sache weitergeleitet, soweit es dem Auktionshaus Quentin aus tatsächlichen Gründen möglich ist, den Einlieferer noch zu erreichen. Das Auktionshaus Quentin behält sich vor, Katalogangaben über die zu versteigernden Gegenstände zu berichtigen. Die Berichtigung erfolgt durch schriftlichen Aushang am Ort der Versteigerung oder durch mündliche Bekanntgabe vor der Auktion durch den Versteigerer. Abbildungen dienen nur der Orientierung für den Käufer und sind weder für den Zustand des Gegenstandes noch für dessen Eigenschaften maßgeblich. Soweit sich aus den Versteigerungsbedingungen nichts anderes ergibt, sind Schadensersatzansprüche des Käufers gegen den Versteigerer, dem Auktionshaus Quentin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Versteigerung oder dem Abschluss, der Durchführung des Kaufvertrages oder sonstigen Rechtsgründen ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Schäden durch vorsätzliches, grob fahrlässiges Verhalten.
7. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Berlin. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleiben die anderen davon unberührt und behalten ihre Gültigkeit. (Salvatorische Klausel)
8. Der Versand wird gegen Vorabrechnung und in Ausnahmefällen gegen Nachnahme des Rechnungsbetrages ausgeführt. Jeder Versand erfolgt ausnahmslos nur auf schriftliche Anweisung, Kosten und Gefahr des Käufers.
9. Bieternummern werden vor der Auktion sowie während der gesamten Vorbesichtigung ausgegeben. Der Bieter haftet für die missbräuchliche Verwendung seiner Bieternummer. Auktionshaus Quentin GmbH, AG. Berlin Charlottenburg, HRB B 79638
Ihre Anfrage wurde an das Auktionshaus geschickt
Entschuldigung, es gab eine Fehlermeldung bei der Sendung Ihrer Anfrage. Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Für Auktionshaus Quentin GmbH Versandinformtation bitte wählen Sie +49 (0)30 21018372.
Nothing important.
standard | standard
Versteigerungsbedingungen Stand Oktober 2019
Mit der persönlichen, schriftlichen, telefonischen oder Internet - Teilnahme an der Auktion, dem Nach- und Freihandverkauf werden folgende Bedingungen anerkannt:
1. Die Versteigerung erfolgt freiwillig. Sie wird von der Firma Auktionshaus Quentin Gesellschaft zur Organisation von Auktionen und Kunsthandel mbH im fremden Namen für fremde Rechnung durchgeführt. Der Versteigerer handelt im Namen und für Rechnung des Auktionshauses Quentin.
2. Der Aufruf beginnt in der Regel bei 2/3 des im Katalog genannten Schätzpreises. Gesteigert wird um ca. 10 Prozent. Ein erklärtes Gebot bleibt bis zum Abschluss der Versteigerung über den betreffenden Gegenstand wirksam. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf des letzten Gebotes kein weiteres Gebot erfolgt und der vom Einlieferer vorgegebene Mindestpreis erreicht ist. Erfolgt ein Zuschlag unter Vorbehalt, so ist der Bieter drei Wochen an sein Gebot gebunden. Wird ein Vorbehalt durch den Einlieferer nicht genehmigt oder bietet jemand den Mindestpreis, kann das Lot ohne Rückfrage bei dem Bieter des Vorbehaltes an einen Bieter, der den Mindestpreis bietet, abgegeben werden. Der Versteigerer kann ein Gebot ablehnen; in diesem Fall bleibt das zuvor abgegebene Gebot verbindlich. Geben mehrere Bieter ein gleich hohes Gebot ab, so entscheidet das Eingangsdatum oder Los. Bei Uneinigkeit über den Zuschlag kann der Versteigerer nach seinem freien Ermessen den Zuschlag einem bestimmten Bieter erteilen oder die Sache neu ausbieten. Das vorangegangene Gebot ist damit ungültig. Persönlich anwesende, dem Auktionshaus unbekannte Bieter, werden gebeten sich unter Vorlage ihres Personaldokumentes zu legitimieren und gegebenenfalls zur Sicherheit eine Bankauskunft oder andere Garantien zu leisten. Die Annahmepflicht eines Gebotes besteht jedoch grundsätzlich nicht.
3. Kann ein Bieter nicht persönlich an der Versteigerung teilnehmen, so hat er die Möglichkeit des schriftlichen Gebotes, das er unmittelbar dem Versteigerer zu übergeben hat. Mit der Abgabe des schriftlichen Gebotes erkennt der Bieter die Versteigerungsbedingungen des Auktionshauses Quentin an. Sie gelten als in der Versteigerung bereits abgegebene Gebote und sind als Kaufvertrag bindend. Die Bestimmungen über Fernabsatzverträge (§§ 312 b - d BGB) finden keine Anwendung. Telefonisches Bieten ist in der Regel erst ab 300.- EUR Schätzpreis möglich und muss 24 Stunden vor der Auktion durch schriftliche Bestätigung mit dem Versteigerer abgeklärt werden. Das telefonische Bieten bedeutet automatisch das Bieten des LIMITS. Auch hier gelten die entsprechenden Versteigerungsbedingungen des Auktionshauses Quentin. Weder das Auktionshaus Quentin noch der Versteigerer haften für das Zustandekommen einer telefonischen Verbindung dennoch gilt der Telefonauftrag als Limitgebot. Der Versteigerer kann Katalognummern zusammenziehen, die Reihenfolge verändern oder Katalognummern zurückziehen.
4. Mit dem Zuschlag kommt ein Kaufvertrag zustande, der zur Zahlung und Abnahme verpflichtet. Der Betrag ist in EUR zu entrichten. Das Eigentum geht erst mit Zahlung des Kaufpreises auf den Käufer über. Mit der Übergabe des Kaufobjektes gehen alle Risiken, insbesondere die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung des Versteigerungsgegenstandes, auf den Erwerber über. Das Auktionshaus Quentin versichert auf eigene Kosten das Versteigerungsgut in Höhe des Kaufpreises zu Gunsten des Käufers bis zum Eintritt des Verzuges. Auf den Zuschlag ist ein Aufgeld von 25 % zu entrichten, in dem die Mehrwertsteuer enthalten ist (Differenzbesteuerung § 25 a UStG). Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung. Irrtum vorbehalten.
5. Der Käufer kommt 14 Tage nach Rechnungsdatum in Verzug. Befindet sich der Käufer im Verzug, so hat er Verzugszinsen in Höhe von 1 % je angefangenem Monat zu leisten. Zwei Monate nach Fälligkeit hat das Auktionshaus Quentin das Recht, anstelle der gesetzlichen Rechte (Rücktritt vom Kaufvertrag) auch weiterhin Erfüllung zu verlangen. Das Auktionshaus kann auch den Gegenstand in der nächsten Auktion neu ausbieten. Anspruch auf einen eventuellen Mehrerlös hat der vorherige Käufer nicht. Mit dem Zuschlag erlöschen seine Rechte auf den Gegenstand, nicht aber Schadensansprüche des Auktionshauses Quentin bei einem Mindererlös. Das Auktionshaus Quentin hat das Recht, ihn von weiteren Geboten in der Versteigerung auszuschließen und Namen und Adresse zu Sperrzwecken an andere Auktionshäuser weiterzugeben. Das Auktionshaus Quentin ist ermächtigt, die Rechte des Einlieferers aus und im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag im eigenen Namen geltend zu machen. Der Käufer hat seinen erworbenen Gegenstand nach vollständiger Bezahlung seiner Verbindlichkeiten innerhalb von 14 Tagen abzuholen. Kommt er seiner Verpflichtung zur Abnahme trotz Mahnung (Fristsetzung) nicht nach, so hat das Auktionshaus Quentin das Recht, den entsprechenden Gegenstand auf Kosten des Erwerbers in ein kostenpflichtiges Lager einzulagern.
6. Die Katalogbeschreibungen werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Sie sind keine Garantien im Rechtssinne. Alle zur Versteigerung kommenden Objekte können während der Vorbesichtigung besichtigt und geprüft werden. Sie sind gebraucht und werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Versteigerung befinden. Mängel werden in den Katalogbeschreibungen nur erwähnt, wenn sie den optischen Gesamteindruck der Arbeiten beeinträchtigen. Das Auktionshaus Quentin haftet nicht für offene u. versteckte Mängel sowie für Zuschreibungen. Umgehend vom Käufer vorgetragene und begründete Mängel werden innerhalb von 12 Monaten an den Einlieferer der bemängelten Sache weitergeleitet, soweit es dem Auktionshaus Quentin aus tatsächlichen Gründen möglich ist, den Einlieferer noch zu erreichen. Das Auktionshaus Quentin behält sich vor, Katalogangaben über die zu versteigernden Gegenstände zu berichtigen. Die Berichtigung erfolgt durch schriftlichen Aushang am Ort der Versteigerung oder durch mündliche Bekanntgabe vor der Auktion durch den Versteigerer. Abbildungen dienen nur der Orientierung für den Käufer und sind weder für den Zustand des Gegenstandes noch für dessen Eigenschaften maßgeblich. Soweit sich aus den Versteigerungsbedingungen nichts anderes ergibt, sind Schadensersatzansprüche des Käufers gegen den Versteigerer, dem Auktionshaus Quentin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Versteigerung oder dem Abschluss, der Durchführung des Kaufvertrages oder sonstigen Rechtsgründen ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Schäden durch vorsätzliches, grob fahrlässiges Verhalten.
7. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Berlin. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleiben die anderen davon unberührt und behalten ihre Gültigkeit. (Salvatorische Klausel)
8. Der Versand wird gegen Vorabrechnung und in Ausnahmefällen gegen Nachnahme des Rechnungsbetrages ausgeführt. Jeder Versand erfolgt ausnahmslos nur auf schriftliche Anweisung, Kosten und Gefahr des Käufers.
9. Bieternummern werden vor der Auktion sowie während der gesamten Vorbesichtigung ausgegeben. Der Bieter haftet für die missbräuchliche Verwendung seiner Bieternummer. Auktionshaus Quentin GmbH, AG. Berlin Charlottenburg, HRB B 79638