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Das vom Käufer an den Versteigerer außer dem Kaufpreis zu zahlende Aufgeld beträgt 20 % plus gesetzliche Mehrwertsteuer auf das Aufgeld.
Für Live-Gebote wird ein zusätzliches Entgelt von 3 % zzgl. MwSt. erhoben.
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VERSTEIGERUNGS- UND VERKAUFSBEDINGUNGEN
1. Alle Wertgegenstände werden im Namen und für Rechnung des Auftraggebers in dem Zustand verkauft, in dem sie sich zur Zeit der Versteigerung und des Verkaufs befinden. Eine Gewährleistung bzw. Haftung für Güte und Be- schaffenheit, offene oder versteckte Fehler oder sonstige Mängel oder Schäden wird in keinem Fall übernommen.
Die Katalogbeschriftungen werden nach bestem Wissen und Gewissen gemacht und gelten als Empfehlung, sie sind keine zugesicherten Eigenschaften im Sinne der §§ 459 BGB ff. Da aber Gelegenheit geboten ist, sich an den Besichtigungen von dem Zustand der Stücke zu überzeugen, so können in überhaupt keinem Fall Reklamationen geltend gemacht werden.
Nach dem Zuschlag bzw. anderweitigen Verkäufen können gegen den Versteigerer gerichtliche Beanstandungen nicht geltend gemacht werden. In jedem Fall behalten wir uns das Recht der Wandlung vor.
2. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebots kein Übergebot abgegeben wird. Die Ertei- lung des Zuschlages kann der Versteigerer ohne Angabe von Gründen als Vertreter des Auftraggebers sich vorbe- halten oder verweigern.
Wer einen Zuschlag unter V o r b e h a l t annimmt, bindet sich mit seinem Gebot für 10 Tage. Die Abgabe an den Bieter ist von der Zustimmung des Auftraggebers abhängig. Vor Vertragsabschluß mit dem Käufer eingehende hö- here Gebote können den “Zuschlag unter Vorbehalt“ außer Kraft setzen.
3. Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf desselben ein Mehrgebot nicht gemacht wird, entscheidet das Los über den Zuschlag.
Der Versteigerer ist befugt, den erteilten Zuschlag zurückzunehmen und die Sache erneut auszubieten, wenn irr- tümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen (§ 2 Ziffer 4 VerstV).
4. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit dem Zuschlag gehen Besitz und Gefahr an der ersteigerten Sache un-mittelbar auf den Käufer über. Nach dem erteilten Zuschlag hat der Käufer seinen Namen anzugeben. Das völlige Eigentums- und Verfügungsrecht an der ersteigerten Sache erwirbt der Käufer erst nach restloser und rechtzeitiger Bezahlung des Kaufpreises sowie der Nebenleistungen. Nach dem Abschluss der Versteigerung können der Erstei-gerer nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises sowie der Nebenleistungen, unter Angabe der Auftragsnum- mer Namen und Anschrift des Auftraggebers und der Auftraggeber Namen und Anschrift des Käufers erfahren.
5. Das vom Käufer an den Versteigerer außer dem Kaufpreis zu zahlende Aufgeld beträgt 20 % plus gesetzliche Mehrwertsteuer auf das Aufgeld.
Alle Gegenstände werden gegen Barzahlung verkauft, bei Zahlung durch Scheck erfolgt Auslieferung der Ware erst nach Erhalt des Betrages.
Der Versteigerer ist berechtigt, sogleich nach dem Zuschlag die Zahlung des vollen Kaufpreises einschließlich Auf- geld oder eine angemessene, von ihm festzusetzende Anzahlung zu verlangen.
Der restliche Kaufpreis ist einschließlich Aufgeld bei der Empfangnahme der ersteigerten Sache innerhalb der von dem Versteigerer festzusetzenden Abholzeit zu bezahlen.
6. Verweigert der Käufer die rechtzeitige Zahlung, oder werden Gegenstände nicht innerhalb der festgesetzten Zeit abgeholt und mit den Nebenleistungen der Kaufpreis nicht in bar gezahlt, so erlöschen alle Rechte des Käufers aus der Erteilung des Zuschlags. Der Versteigerer ist berechtigt, die Gegenstände ohne Fristsetzung erneut zu verstei- gern bzw. gemäß § 20 VerstV anderweitig zu verkaufen und den ersten Käufer für den Mindererlös verantwortlich zu machen. Auf den Mehrerlös hat der erste Käufer keinen Anspruch.
7. Der Versteigerer ist berechtigt, Kaufgelder, Kaufrückstände und Nebenleistungen im fremden Namen für Rechnung des Auftraggebers einzuziehen und einzuklagen. Der Sitz des Gewerbebetriebes des Versteigerers gilt als verein- barter Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen des Verkäufers und Käufers.
8. Kommissionären und sonstige Personen, die gewerbsmäßig das Bieten für andere übernehmen oder sich dazu er- bieten, ist der Zutritt zur Besichtigung und zur Versteigerung nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Versteige- rers gestattet.
9. Die Aushändigung von ersteigerten Wertgegenständen kann während der Versteigerung verweigert werden.
10. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, von der Nummernfolge der Liste abzugehen bzw. Nummern zu trennen oder zu vereinigen, sofern besondere Gründe dafür vorliegen.
11. Für den Kaufpreis ist das Versteigerungs-Protokoll maßgebend, durch Abgabe eines Gebotes unterwirft sich der Bieter den hier abgeduckten Versteigerungs-Bedingungen.
12. Die Gebote sind laut und vernehmlich abzugeben. Zeichen, Winke und dgl. Stellen keine Gebote dar.
Die Höhe der Beträge, welche geboten werden müssen, bestimmt der Versteigerer für die ganze Versteigerung oder auch für einzelne Stücke.
13. Die Steigerungssätze betragen mindestens 10,- € bis 500,- €, 20,- € bis 2.000,- €, 50,- € bis 5.000,- €, 100,- € bis 10.000,- € darüber 500,- €
14. Diese Bedingungen gelten auch für die nach § 20 VerstV vom Versteigerer auftragsgemäß getätigten anderweiti- gen Verkäufe.
Bei Zahlung durch Scheck erfolgt Auslieferung der Ware erst nach Eingang des Betrages.
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Das vom Käufer an den Versteigerer außer dem Kaufpreis zu zahlende Aufgeld beträgt 20 % plus gesetzliche Mehrwertsteuer auf das Aufgeld.
Für Live-Gebote wird ein zusätzliches Entgelt von 3 % zzgl. MwSt. erhoben.
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VERSTEIGERUNGS- UND VERKAUFSBEDINGUNGEN
1. Alle Wertgegenstände werden im Namen und für Rechnung des Auftraggebers in dem Zustand verkauft, in dem sie sich zur Zeit der Versteigerung und des Verkaufs befinden. Eine Gewährleistung bzw. Haftung für Güte und Be- schaffenheit, offene oder versteckte Fehler oder sonstige Mängel oder Schäden wird in keinem Fall übernommen.
Die Katalogbeschriftungen werden nach bestem Wissen und Gewissen gemacht und gelten als Empfehlung, sie sind keine zugesicherten Eigenschaften im Sinne der §§ 459 BGB ff. Da aber Gelegenheit geboten ist, sich an den Besichtigungen von dem Zustand der Stücke zu überzeugen, so können in überhaupt keinem Fall Reklamationen geltend gemacht werden.
Nach dem Zuschlag bzw. anderweitigen Verkäufen können gegen den Versteigerer gerichtliche Beanstandungen nicht geltend gemacht werden. In jedem Fall behalten wir uns das Recht der Wandlung vor.
2. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebots kein Übergebot abgegeben wird. Die Ertei- lung des Zuschlages kann der Versteigerer ohne Angabe von Gründen als Vertreter des Auftraggebers sich vorbe- halten oder verweigern.
Wer einen Zuschlag unter V o r b e h a l t annimmt, bindet sich mit seinem Gebot für 10 Tage. Die Abgabe an den Bieter ist von der Zustimmung des Auftraggebers abhängig. Vor Vertragsabschluß mit dem Käufer eingehende hö- here Gebote können den “Zuschlag unter Vorbehalt“ außer Kraft setzen.
3. Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf desselben ein Mehrgebot nicht gemacht wird, entscheidet das Los über den Zuschlag.
Der Versteigerer ist befugt, den erteilten Zuschlag zurückzunehmen und die Sache erneut auszubieten, wenn irr- tümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen (§ 2 Ziffer 4 VerstV).
4. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit dem Zuschlag gehen Besitz und Gefahr an der ersteigerten Sache un-mittelbar auf den Käufer über. Nach dem erteilten Zuschlag hat der Käufer seinen Namen anzugeben. Das völlige Eigentums- und Verfügungsrecht an der ersteigerten Sache erwirbt der Käufer erst nach restloser und rechtzeitiger Bezahlung des Kaufpreises sowie der Nebenleistungen. Nach dem Abschluss der Versteigerung können der Erstei-gerer nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises sowie der Nebenleistungen, unter Angabe der Auftragsnum- mer Namen und Anschrift des Auftraggebers und der Auftraggeber Namen und Anschrift des Käufers erfahren.
5. Das vom Käufer an den Versteigerer außer dem Kaufpreis zu zahlende Aufgeld beträgt 20 % plus gesetzliche Mehrwertsteuer auf das Aufgeld.
Alle Gegenstände werden gegen Barzahlung verkauft, bei Zahlung durch Scheck erfolgt Auslieferung der Ware erst nach Erhalt des Betrages.
Der Versteigerer ist berechtigt, sogleich nach dem Zuschlag die Zahlung des vollen Kaufpreises einschließlich Auf- geld oder eine angemessene, von ihm festzusetzende Anzahlung zu verlangen.
Der restliche Kaufpreis ist einschließlich Aufgeld bei der Empfangnahme der ersteigerten Sache innerhalb der von dem Versteigerer festzusetzenden Abholzeit zu bezahlen.
6. Verweigert der Käufer die rechtzeitige Zahlung, oder werden Gegenstände nicht innerhalb der festgesetzten Zeit abgeholt und mit den Nebenleistungen der Kaufpreis nicht in bar gezahlt, so erlöschen alle Rechte des Käufers aus der Erteilung des Zuschlags. Der Versteigerer ist berechtigt, die Gegenstände ohne Fristsetzung erneut zu verstei- gern bzw. gemäß § 20 VerstV anderweitig zu verkaufen und den ersten Käufer für den Mindererlös verantwortlich zu machen. Auf den Mehrerlös hat der erste Käufer keinen Anspruch.
7. Der Versteigerer ist berechtigt, Kaufgelder, Kaufrückstände und Nebenleistungen im fremden Namen für Rechnung des Auftraggebers einzuziehen und einzuklagen. Der Sitz des Gewerbebetriebes des Versteigerers gilt als verein- barter Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen des Verkäufers und Käufers.
8. Kommissionären und sonstige Personen, die gewerbsmäßig das Bieten für andere übernehmen oder sich dazu er- bieten, ist der Zutritt zur Besichtigung und zur Versteigerung nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Versteige- rers gestattet.
9. Die Aushändigung von ersteigerten Wertgegenständen kann während der Versteigerung verweigert werden.
10. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, von der Nummernfolge der Liste abzugehen bzw. Nummern zu trennen oder zu vereinigen, sofern besondere Gründe dafür vorliegen.
11. Für den Kaufpreis ist das Versteigerungs-Protokoll maßgebend, durch Abgabe eines Gebotes unterwirft sich der Bieter den hier abgeduckten Versteigerungs-Bedingungen.
12. Die Gebote sind laut und vernehmlich abzugeben. Zeichen, Winke und dgl. Stellen keine Gebote dar.
Die Höhe der Beträge, welche geboten werden müssen, bestimmt der Versteigerer für die ganze Versteigerung oder auch für einzelne Stücke.
13. Die Steigerungssätze betragen mindestens 10,- € bis 500,- €, 20,- € bis 2.000,- €, 50,- € bis 5.000,- €, 100,- € bis 10.000,- € darüber 500,- €
14. Diese Bedingungen gelten auch für die nach § 20 VerstV vom Versteigerer auftragsgemäß getätigten anderweiti- gen Verkäufe.
Bei Zahlung durch Scheck erfolgt Auslieferung der Ware erst nach Eingang des Betrages.