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5 % Live-Provision plus 19 % MwSt.
Bei öffentlich zugänglichen Auktionen gelten die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs nicht.
Weitere Informationen zu unserer Auktion und das aktuelle Abkürzungsverzeichnis für unseren Katalog finden Sie auf unserer homepage.
VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN
Durch die Teilnahme an der Versteigerung werden die nachfolgenden Punkte anerkannt und zum Inhalt der Vereinbarungen mit dem Versteigerer gemacht:
1. Die Versteigerung erfolgt freiwillig. Sie wird von der Auktionshaus Ursula Nusser GmbH & Co. KG, (im Folgenden „Versteigerer“), im Namen und für Rechnung des Einlieferers durchgeführt. Die Auswahl der natürlichen Person, die die Versteigerung konkret vornimmt, trifft der Versteigerer unter Berücksichtigung der gesetzlichen und behördlichen Vorgaben. Die Namhaftmachung der Einlieferer ist gewährleistet. Eigenware ist im Besitzverzeichnis des jeweiligen Kataloges besonders aufgeführt.
2. Der Versteigerer behält sich vor, die zur Versteigerung gelangenden Gegenstände (im Folgenden „Auktionsware“) zu Katalognummern zusammenzufassen, zu trennen und, wenn ein besonderer Grund vorliegt, außerhalb der Reihenfolge auszubieten oder zurückzuziehen.
3. Die gesamte Auktionsware kann vor der Versteigerung besichtigt und geprüft werden. Sie ist gebraucht und wird in dem Zustand versteigert, in dem sie sich im Augenblick des Zuschlages befindet. Ersatzstücke im Sinne einer Nachlieferung gemäß § 439 BGB existieren nicht. Mit Ausnahme der aus dem Katalog ersichtlichen Eigenware übernimmt der Versteigerer keine Haftung für offene und versteckte Mängel sowie Zuschreibungen, jedoch verpflichtet er sich, innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist (§ 438 BGB) vorgetragene und begründete Mängelrügen des Ersteigerers unverzüglich an den Einlieferer der bemängelten Sache weiterzuleiten. Der Versteigerer übernimmt bezüglich der versteigerten Gegenstände weder Beschaffenheits- noch Haltbarkeitsgarantien. Beschreibungen im Katalog, insbesondere die Angabe von Maßen, Gewicht, Herkunft, Alter, Vollständigkeit, Erhaltungszustand usw. wurden nach bestem Wissen und Gewissen in den Katalog aufgenommen, dienen aber der Abgrenzung der Auktionsgegenstände untereinander und stellen keine kaufrechtlichen Beschaffenheitsangaben, insbesondere keinen Antrag auf Abschluss einer Beschaffenheitsvereinbarung dar. Der Erhaltungszustand der Auktionsware wird im Katalog nur gelegentlich erwähnt. Fehlende Angaben zum Erhaltungszustand der Auktionsware begründen ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung. Entsprechendes gilt für mündliche oder schriftliche Auskünfte, die sich ein Ersteigerer von Mitarbeitern des Versteigerungshauses einholt.
4. Der Aufruf erfolgt regelmäßig zum Katalogpreis, es sei denn, dass bereits höhere schriftliche Gebote vorliegen. Gesteigert wird nach Ermessen des Versteigerers, in der Regel um 10 %, mindestens jedoch um € 10,-. Der Versteigerer kann ein Gebot ablehnen; insbesondere dann, wenn ein Bieter, der dem Versteigerer nicht bekannt ist, nicht bis zum Beginn der Versteigerung Sicherheit leistet. In diesem Fall bleibt das vorangegangene Gebot verbindlich. Kunden, die bei der Auktion nicht anwesend sein können oder das Gebot nicht selbst abgeben möchten, können den Versteigerer schriftlich beauftragen, in ihrem Namen auf bestimmte Auktionsware zu bieten. Alternativ können diese Kunden nach schriftlicher Auftragserteilung während der laufenden Auktion selbst telefonisch ein Gebot abgeben, dabei kann nicht dafür eingestanden werden, dass eine Telefonverbindung zustande kommt. Maßgeblich im schriftlichen Auftrag ist ausschließlich die Katalognummer und nicht die Titelangabe. Nur Kunden, denen das Auktionshaus eine Kundennummer erteilt hat, können ihre schriftlichen Gebote per Fax senden. Kunden, die sich beim Portal „lot-tissimo“ (Auction Technology Group Germany GmbH) registriert haben, können deren externes Angebot zum online-Bieten nutzen. Der Versteigerer behält sich vor, die Versteigerung ohne die Möglichkeit zum online-Bieten durchzuführen. Er übernimmt keine Haftung für die Tätigkeiten und Dienste von lot-tissimo und auch nicht dafür, dass die online-Verbindung technisch zu Stande kommt. Neukunden werden erst nach ausreichender Legitimation als Bieter akzeptiert. Wir können keine Gebote via E-Mail annehmen. Der schriftliche Auftrag muss spätestens 24 Stunden vor Beginn der Auktion eingegangen sein. Die Gebote sind bindend und verstehen sich ohne Aufgeld und Mehrwertsteuer. Die Zuschläge erfolgen bestmöglich.
5. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot abgegeben wird. Geben mehrere Personen das gleiche schriftliche Gebot ab, entscheidet die zeitliche Reihenfolge der eingegangenen Gebote oder in Zweifelsfällen das Los. Der Versteigerer kann den erteilten Zuschlag zurücknehmen und die Sache erneut ausbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes, höheres Gebot übersehen und dies vom Bieter sofort beanstandet worden ist oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen. Will ein Höchstbietender sein Gebot nicht gelten lassen, kann der Versteigerer ihm dennoch den Zuschlag erteilen und Vertragserfüllung verlangen oder den Zuschlag auf das unmittelbar vorher abgegebene Gebot erteilen oder den Gegenstand neu ausrufen. Der Versteigerer kann die Erteilung des Zuschlages verweigern oder den Zuschlag unter Vorbehalt erteilen, wenn ein besonderer Grund vorliegt. Erfolgt ein Zuschlag unter Vorbehalt, ist der Ersteigerer 4 Wochen an sein Gebot gebunden. Erhält er innerhalb dieser Zeit nicht den vorbehaltlosen Zuschlag, so erlischt sein Gebot. Wird ein Vorbehalt durch den Einlieferer nicht genehmigt oder bietet jemand das Limit, kann der Gegenstand ohne Rückfrage an den höher Bietenden abgegeben werden.
6. Der Zuschlag verpflichtet zur unverzüglichen Abnahme und Zahlung des Kaufpreises. Mit der Erteilung des Zuschlages geht die Gefahr für etwaige Beschädigungen, Verluste usw. auf den Ersteigerer über, das Eigentum erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises und der Übergabe. Jeder Ersteigerer erwirbt in eigenem Namen auf eigene Rechnung und ist für seine Bieternummer selbst verantwortlich. Abtretung wird nicht anerkannt.
7. Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Betrag, auf den der Zuschlag erteilt wird (Zuschlagpreis), einem Aufgeld von 22,69 % aus dem Zuschlagpreis und der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, die nur auf das Aufgeld erhoben wird. Bei der gemäß Ziffer 1 besonders gekennzeichneten Eigenware wird die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer auf den Netto-Rechnungspreis (Zuschlagpreis + Aufgeld) erhoben. Für Zuschläge auf Gebote, die im Rahmen von Auktionen über die von uns verwendeten Internet-Plattformen erfolgen, werden zusätzlich auf den Zuschlagpreis 5 % zzgl. der jeweils gültigen MwSt. in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Zuschläge, die über ein Vorgebot erfolgt sind. Die im Katalog mit * gekennzeichnete Eigenware unterliegt dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz. Während oder unmittelbar nach der Versteigerung ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung durch den Versteigerer, der sich insoweit den Einwand irrtümlicher Berechnung vorbehält.
8. Der Kaufpreis gemäß Ziffer 7 ist nach dem Zuschlag und der Aushändigung der Rechnung sofort fällig und an den Versteigerer zu bezahlen, wenn der Ersteigerer bei der Auktion anwesend war, andernfalls ist die Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum fällig und zu leisten. Die sofortige Zahlung kann nur mittels Girocard Kartenzahlung mit PIN-Eingabe erfolgen, bei Gesamtbeträgen von weniger als € 10.000,- auch in bar. Der Versteigerer ist im Verzugsfall berechtigt, den gesamten Kaufpreis im eigenen Namen gegen den Ersteigerer gerichtlich geltend zu machen.
9. Bei Zahlungsverzug kann der Versteigerer, unbeschadet weitergehender Ansprüche, Verzugszinsen in Höhe des banküblichen Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite verlangen. Kommt der Ersteigerer mit seiner Pflicht zur Zahlung oder Abnahme eines ersteigerten Gegenstandes in Verzug, so haftet er für jeglichen dadurch entstandenen Schaden; der Versteigerer kann wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen und den Gegenstand auf Kosten des Ersteigerers nochmals versteigern. In diesem Fall haftet der Ersteigerer, dessen Rechte aus dem vorangegangenen Zuschlag erlöschen, für jeden Ausfall; auf einen möglichen Mehrerlös hat er jedoch keinen Anspruch und wird auch nicht zu einem weiteren Gebot zugelassen. Die gesetzlichen Rechte des Versteigerers, die sich aus dem Verzug des Ersteigerers ergeben, bleiben unberührt.
10. Erfüllungsort für die Übereignung der ersteigerten Ware sind die Geschäftsräume des Versteigerers. Ein Anspruch des Ersteigerers auf Versand der ersteigerten Ware besteht nicht. Ein Versand erfolgt nur ausnahmsweise und auf ausdrückliche Beauftragung durch den Ersteigerer und auf seine Kosten und Gefahr. Die Kosten für Verpackung und Versendung werden nach Größe, Zuschlagpreis und Empfindlichkeit bei der Beauftragung errechnet und sofort fällig. Verpackung und Versendung erfolgen erst nach Zahlung dieser Kosten. Auktionsware, die nicht unverzüglich, spätestens jedoch 10 Tage nach der Auktion vom Ersteigerer abgeholt wird, kann ohne Mahnung auf Kosten und Gefahr des Ersteigerers bei einem Spediteur eingelagert werden. Die Haftung für etwaige Beschädigung (z.B. an Bilderrahmen und Verglasung), Verlust usw. der Auktionsware ist ausgeschlossen; Ziffer 11 Satz 2 gilt entsprechend. Ersteigerte, aber eingelagerte Gegenstände werden erst nach vollständigem Zahlungseingang ausgeliefert.
11. Gegenüber einem Ersteigerer von Eigenware, der Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, wird die kaufrechtliche Gewährleistung ausgeschlossen. Die Haftung des Versteigerers und dessen Angestellten und Erfüllungsgehilfen für alle Fälle vertraglicher, vorvertraglicher oder gesetzlicher Schadensersatzansprüche wird ausgeschlossen. Ausschluss und Begrenzung von Gewährleistung und Haftung in diesen Versteigerungsbedingungen gelten nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sowie für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Versteigerers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Versteigerers beruhen, sowie bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
12. Jeder Besucher, der sich in den Geschäftsräumen des Versteigerers aufhält, haftet für jeden von ihm verursachten Schaden auch ohne sein Verschulden.
13. Der Inhalt dieser Versteigerungsbedingungen gilt sinngemäß auch für den Freihandverkauf.
14. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Normen des Kollisionsrechts. Es gilt ausschließlich die deutsche Sprachversion der Versteigerungsbedingungen. Das UN-Abkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung. Zahlungs- und Erfüllungsort ist München. Wenn der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder wenn er im Geltungsbereich der deutschen Gesetze keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder falls sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist oder falls er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss aus dem Geltungsbereich der deutschen Gesetze verlegt hat, wird als ausschließlicher Gerichtsstand München vereinbart.
15. Das Auktionshaus ist zu einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.
16. Bei Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen behalten alle übrigen ihre Gültigkeit.
Stand Februar 2024
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VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN
Durch die Teilnahme an der Versteigerung werden die nachfolgenden Punkte anerkannt und zum Inhalt der Vereinbarungen mit dem Versteigerer gemacht:
1. Die Versteigerung erfolgt freiwillig. Sie wird von der Auktionshaus Ursula Nusser GmbH & Co. KG, (im Folgenden „Versteigerer“), im Namen und für Rechnung des Einlieferers durchgeführt. Die Auswahl der natürlichen Person, die die Versteigerung konkret vornimmt, trifft der Versteigerer unter Berücksichtigung der gesetzlichen und behördlichen Vorgaben. Die Namhaftmachung der Einlieferer ist gewährleistet. Eigenware ist im Besitzverzeichnis des jeweiligen Kataloges besonders aufgeführt.
2. Der Versteigerer behält sich vor, die zur Versteigerung gelangenden Gegenstände (im Folgenden „Auktionsware“) zu Katalognummern zusammenzufassen, zu trennen und, wenn ein besonderer Grund vorliegt, außerhalb der Reihenfolge auszubieten oder zurückzuziehen.
3. Die gesamte Auktionsware kann vor der Versteigerung besichtigt und geprüft werden. Sie ist gebraucht und wird in dem Zustand versteigert, in dem sie sich im Augenblick des Zuschlages befindet. Ersatzstücke im Sinne einer Nachlieferung gemäß § 439 BGB existieren nicht. Mit Ausnahme der aus dem Katalog ersichtlichen Eigenware übernimmt der Versteigerer keine Haftung für offene und versteckte Mängel sowie Zuschreibungen, jedoch verpflichtet er sich, innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist (§ 438 BGB) vorgetragene und begründete Mängelrügen des Ersteigerers unverzüglich an den Einlieferer der bemängelten Sache weiterzuleiten. Der Versteigerer übernimmt bezüglich der versteigerten Gegenstände weder Beschaffenheits- noch Haltbarkeitsgarantien. Beschreibungen im Katalog, insbesondere die Angabe von Maßen, Gewicht, Herkunft, Alter, Vollständigkeit, Erhaltungszustand usw. wurden nach bestem Wissen und Gewissen in den Katalog aufgenommen, dienen aber der Abgrenzung der Auktionsgegenstände untereinander und stellen keine kaufrechtlichen Beschaffenheitsangaben, insbesondere keinen Antrag auf Abschluss einer Beschaffenheitsvereinbarung dar. Der Erhaltungszustand der Auktionsware wird im Katalog nur gelegentlich erwähnt. Fehlende Angaben zum Erhaltungszustand der Auktionsware begründen ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung. Entsprechendes gilt für mündliche oder schriftliche Auskünfte, die sich ein Ersteigerer von Mitarbeitern des Versteigerungshauses einholt.
4. Der Aufruf erfolgt regelmäßig zum Katalogpreis, es sei denn, dass bereits höhere schriftliche Gebote vorliegen. Gesteigert wird nach Ermessen des Versteigerers, in der Regel um 10 %, mindestens jedoch um € 10,-. Der Versteigerer kann ein Gebot ablehnen; insbesondere dann, wenn ein Bieter, der dem Versteigerer nicht bekannt ist, nicht bis zum Beginn der Versteigerung Sicherheit leistet. In diesem Fall bleibt das vorangegangene Gebot verbindlich. Kunden, die bei der Auktion nicht anwesend sein können oder das Gebot nicht selbst abgeben möchten, können den Versteigerer schriftlich beauftragen, in ihrem Namen auf bestimmte Auktionsware zu bieten. Alternativ können diese Kunden nach schriftlicher Auftragserteilung während der laufenden Auktion selbst telefonisch ein Gebot abgeben, dabei kann nicht dafür eingestanden werden, dass eine Telefonverbindung zustande kommt. Maßgeblich im schriftlichen Auftrag ist ausschließlich die Katalognummer und nicht die Titelangabe. Nur Kunden, denen das Auktionshaus eine Kundennummer erteilt hat, können ihre schriftlichen Gebote per Fax senden. Kunden, die sich beim Portal „lot-tissimo“ (Auction Technology Group Germany GmbH) registriert haben, können deren externes Angebot zum online-Bieten nutzen. Der Versteigerer behält sich vor, die Versteigerung ohne die Möglichkeit zum online-Bieten durchzuführen. Er übernimmt keine Haftung für die Tätigkeiten und Dienste von lot-tissimo und auch nicht dafür, dass die online-Verbindung technisch zu Stande kommt. Neukunden werden erst nach ausreichender Legitimation als Bieter akzeptiert. Wir können keine Gebote via E-Mail annehmen. Der schriftliche Auftrag muss spätestens 24 Stunden vor Beginn der Auktion eingegangen sein. Die Gebote sind bindend und verstehen sich ohne Aufgeld und Mehrwertsteuer. Die Zuschläge erfolgen bestmöglich.
5. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot abgegeben wird. Geben mehrere Personen das gleiche schriftliche Gebot ab, entscheidet die zeitliche Reihenfolge der eingegangenen Gebote oder in Zweifelsfällen das Los. Der Versteigerer kann den erteilten Zuschlag zurücknehmen und die Sache erneut ausbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes, höheres Gebot übersehen und dies vom Bieter sofort beanstandet worden ist oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen. Will ein Höchstbietender sein Gebot nicht gelten lassen, kann der Versteigerer ihm dennoch den Zuschlag erteilen und Vertragserfüllung verlangen oder den Zuschlag auf das unmittelbar vorher abgegebene Gebot erteilen oder den Gegenstand neu ausrufen. Der Versteigerer kann die Erteilung des Zuschlages verweigern oder den Zuschlag unter Vorbehalt erteilen, wenn ein besonderer Grund vorliegt. Erfolgt ein Zuschlag unter Vorbehalt, ist der Ersteigerer 4 Wochen an sein Gebot gebunden. Erhält er innerhalb dieser Zeit nicht den vorbehaltlosen Zuschlag, so erlischt sein Gebot. Wird ein Vorbehalt durch den Einlieferer nicht genehmigt oder bietet jemand das Limit, kann der Gegenstand ohne Rückfrage an den höher Bietenden abgegeben werden.
6. Der Zuschlag verpflichtet zur unverzüglichen Abnahme und Zahlung des Kaufpreises. Mit der Erteilung des Zuschlages geht die Gefahr für etwaige Beschädigungen, Verluste usw. auf den Ersteigerer über, das Eigentum erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises und der Übergabe. Jeder Ersteigerer erwirbt in eigenem Namen auf eigene Rechnung und ist für seine Bieternummer selbst verantwortlich. Abtretung wird nicht anerkannt.
7. Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Betrag, auf den der Zuschlag erteilt wird (Zuschlagpreis), einem Aufgeld von 22,69 % aus dem Zuschlagpreis und der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, die nur auf das Aufgeld erhoben wird. Bei der gemäß Ziffer 1 besonders gekennzeichneten Eigenware wird die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer auf den Netto-Rechnungspreis (Zuschlagpreis + Aufgeld) erhoben. Für Zuschläge auf Gebote, die im Rahmen von Auktionen über die von uns verwendeten Internet-Plattformen erfolgen, werden zusätzlich auf den Zuschlagpreis 5 % zzgl. der jeweils gültigen MwSt. in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Zuschläge, die über ein Vorgebot erfolgt sind. Die im Katalog mit * gekennzeichnete Eigenware unterliegt dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz. Während oder unmittelbar nach der Versteigerung ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung durch den Versteigerer, der sich insoweit den Einwand irrtümlicher Berechnung vorbehält.
8. Der Kaufpreis gemäß Ziffer 7 ist nach dem Zuschlag und der Aushändigung der Rechnung sofort fällig und an den Versteigerer zu bezahlen, wenn der Ersteigerer bei der Auktion anwesend war, andernfalls ist die Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum fällig und zu leisten. Die sofortige Zahlung kann nur mittels Girocard Kartenzahlung mit PIN-Eingabe erfolgen, bei Gesamtbeträgen von weniger als € 10.000,- auch in bar. Der Versteigerer ist im Verzugsfall berechtigt, den gesamten Kaufpreis im eigenen Namen gegen den Ersteigerer gerichtlich geltend zu machen.
9. Bei Zahlungsverzug kann der Versteigerer, unbeschadet weitergehender Ansprüche, Verzugszinsen in Höhe des banküblichen Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite verlangen. Kommt der Ersteigerer mit seiner Pflicht zur Zahlung oder Abnahme eines ersteigerten Gegenstandes in Verzug, so haftet er für jeglichen dadurch entstandenen Schaden; der Versteigerer kann wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen und den Gegenstand auf Kosten des Ersteigerers nochmals versteigern. In diesem Fall haftet der Ersteigerer, dessen Rechte aus dem vorangegangenen Zuschlag erlöschen, für jeden Ausfall; auf einen möglichen Mehrerlös hat er jedoch keinen Anspruch und wird auch nicht zu einem weiteren Gebot zugelassen. Die gesetzlichen Rechte des Versteigerers, die sich aus dem Verzug des Ersteigerers ergeben, bleiben unberührt.
10. Erfüllungsort für die Übereignung der ersteigerten Ware sind die Geschäftsräume des Versteigerers. Ein Anspruch des Ersteigerers auf Versand der ersteigerten Ware besteht nicht. Ein Versand erfolgt nur ausnahmsweise und auf ausdrückliche Beauftragung durch den Ersteigerer und auf seine Kosten und Gefahr. Die Kosten für Verpackung und Versendung werden nach Größe, Zuschlagpreis und Empfindlichkeit bei der Beauftragung errechnet und sofort fällig. Verpackung und Versendung erfolgen erst nach Zahlung dieser Kosten. Auktionsware, die nicht unverzüglich, spätestens jedoch 10 Tage nach der Auktion vom Ersteigerer abgeholt wird, kann ohne Mahnung auf Kosten und Gefahr des Ersteigerers bei einem Spediteur eingelagert werden. Die Haftung für etwaige Beschädigung (z.B. an Bilderrahmen und Verglasung), Verlust usw. der Auktionsware ist ausgeschlossen; Ziffer 11 Satz 2 gilt entsprechend. Ersteigerte, aber eingelagerte Gegenstände werden erst nach vollständigem Zahlungseingang ausgeliefert.
11. Gegenüber einem Ersteigerer von Eigenware, der Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, wird die kaufrechtliche Gewährleistung ausgeschlossen. Die Haftung des Versteigerers und dessen Angestellten und Erfüllungsgehilfen für alle Fälle vertraglicher, vorvertraglicher oder gesetzlicher Schadensersatzansprüche wird ausgeschlossen. Ausschluss und Begrenzung von Gewährleistung und Haftung in diesen Versteigerungsbedingungen gelten nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sowie für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Versteigerers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Versteigerers beruhen, sowie bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
12. Jeder Besucher, der sich in den Geschäftsräumen des Versteigerers aufhält, haftet für jeden von ihm verursachten Schaden auch ohne sein Verschulden.
13. Der Inhalt dieser Versteigerungsbedingungen gilt sinngemäß auch für den Freihandverkauf.
14. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Normen des Kollisionsrechts. Es gilt ausschließlich die deutsche Sprachversion der Versteigerungsbedingungen. Das UN-Abkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung. Zahlungs- und Erfüllungsort ist München. Wenn der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder wenn er im Geltungsbereich der deutschen Gesetze keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder falls sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist oder falls er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss aus dem Geltungsbereich der deutschen Gesetze verlegt hat, wird als ausschließlicher Gerichtsstand München vereinbart.
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Stand Februar 2024