München vor dem 11. Februar 1847
Memorandum der Minister Karl von Abel, Anton Freiherr von Gumppenberg, Karl Graf von Seinsheim und Karl Freiherr von Schrenck
Entwurf zum abschließenden Memorandum vom 11. Februar 1847. fol. 3,5 SS. Dazu Couvert mit Adresse "Brückner nur für Dich". Das Wachssiegel auf dem Couvert fehlt. Stockfleckig.
Der Skandal um Lola Montez (Elizabeth Rosanna Gilbert; 1821 Grange, County Sligo - 1861 New York), erregte in den Jahren 1846-1848 in München die Gemüter, zeitigte gravierende politische Folgen und ist bis heute ein "Kapitel", ohne welches die Biographie König Ludwigs I. von Bayern nicht geschrieben werden kann.
1842 kam Elizabeth Gilbert - nach zahlreichen Umzügen, die ihr Leben seit ihrer Kindheit prägten - nach London. Sie lernte dort die spanische Sprache und die spanischen Tänze, auf einer Spanienreise vertiefte sie ihre Kenntnisse. Bei ihrer Rückkehr von dieser Reise im Jahr 1843 gab sie sich dann als spanische Tänzerin aus Sevilla aus und nannte sich "Maria de los Dolores Porrys y Montez", kurz: Lola Montez. Bald wurde sie als Hochstaplerin entlarvt und floh aus England. Unter ihrem Künstlernamen zog sie anschließend durch Europa und hinterließ mit ihren zahlreichen Affären und Skandalen "verbrannte Erde".
Schließlich kam sie nach zwei Jahren in Paris im Oktober 1846 nach München, stieg im besten Haus am Platze ab und bewarb sich um ein Engagement als Tänzerin. Weil ihr an der Hofbühne ein Engagement jedoch verweigert wurde, suchte sie den bayerischen König Ludwig I. auf. Binnen kürzester Zeit gab sie nach diesem Besuch ein Gastspiel am Münchner Hof- und Nationaltheater ... Es folgte ein Wechsel des Hotels, danach zog sie in eine Privatwohnung in der Theresienstraße.
Lola Montez wurde zur Geliebten und Vertrauten des 35 Jahre älteren Königs. Dieser ließ etwas mehr als einen Monat nach ihrem ersten Auftritt sein Testament ändern. Darin wurde ihr eine Auszahlung von 100.000 Gulden zugesichert, falls sie bei seinem Ableben weder verheiratet noch Witwe wäre. Der König erwartete also Monogamie von der "spanischen" Schönheit. Außerdem sollten ihr bis zu einer Verehelichung jährlich 2.400 Gulden gezahlt werden. Beim Ende des Verhältnisses (1850) sollte sie insgesamt 158.084 Gulden erhalten haben. Ein Palais in der Barer Straße Nr. 7 in München, ein Geschenk des Königs, war ab dem Sommer 1847 ihr Wohnsitz.
Das Verhältnis wurde schnell bekannt und allgemein missbilligt. Als der König verlangte, "der Signora Lola Montez" die bayerische Staatsbürgerschaft, das Heimatrecht (Indigenat), zu verleihen, hielt sein Kabinett, vor allem Innenminister Karl von Abel, dies für illegitim. Die "Augen des ganzen Landes" seien nun auf München gerichtet, die "Ehrfurcht vor dem Monarchen wird mehr und mehr in dem Innern der Gemüther ausgetilgt [...] und es ist das Nationalgefühl auf das Tiefste verletzt, weil Bayern sich von einer Fremden, deren Ruf in der öffentl. Meinung gebrandmarkt ist" regiert fühle. [Zitate aus dem vorliegenden Schriftstück]. Am 11. Februar 1847 baten die oben genannten vier Minister in einem Memorandum um ihre Entlassung, die wenige Tage später erfolgte. Lola Montez wurde dennoch eingebürgert, was zu Tumulten führte. Am 25. August 1847 (dem "Ludwigstag") wurde sie zur Gräfin von Landsfeld erhoben. Ebenfalls 1847 verewigte der Hofmaler Joseph Stieler die Mätresse in einem Porträt, das sich heute in der sog. Schönheitengalerie in Schloss Nymphenburg befindet.
Die Affäre um die Tänzerin Lola Montez hatte sich zur veritablen Staatskrise entwickelt. Der König ignorierte alle Bedenken und ging streng gegen seine Kritiker vor. Seit Frühjahr 1847 häuften sich die öffentlichen Proteste gegen die Anwesenheit der Gräfin Landsfeld in München. Der König bezog die Demonstrationen dagegen auf seine Person, was zu einer weiteren Eskalation führte. Im Februar 1848 ließ Ludwig I. sogar die Münchner Universität schließen, eine Fehlentscheidung, die umgehend zurückgenommen wurde. Auf Druck der Öffentlichkeit und der königlichen Familie wurde Lola Montez des Landes verwiesen. Ludwig zog es vor, 1848 abzudanken, anstatt seinen Regierungsstil und sein Selbstverständnis als Herrscher zu ändern.
Das vorliegende Schriftstück ist als Entwurf zum Memorandum des 11. Februar 1847 zu sehen. Der in Kanzleischrift abgefasste Text weist im Vergleich mit dem Original (Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Abt. III Geheimes Hausarchiv, Nachlass König Ludwig I. XXII 587 a) zum Teil deutliche Unterschiede in der Wortwahl auf. Offenbar wurde versucht, die Formulierungen den Anforderungen an ein Schreiben an den König anzupassen. Der Adressat "Brückner", an den der Entwurf alleinig gerichtet war, konnte bisher biographisch noch nicht eingegrenzt werden.
Wir danken S.K.H. Herzog Franz von Bayern für die Gestattung der Nutzung des Geheimen Hausarchivs im Rahmen der Recherche.
München before 11 February 1847
Memorandum der Minister Karl von Abel, Anton Freiherr von Gumppenberg, Karl Graf von Seinsheim und Karl Freiherr von Schrenck
The wax seal on the envelope missing. Foxing.
Der Skandal um Lola Montez (Elizabeth Rosanna Gilbert; 1821 Grange, County Sligo - 1861 New York), erregte in den Jahren 1846-1848 in München die Gemüter, zeitigte gravierende politische Folgen und ist bis heute ein "Kapitel", ohne welches die Biographie König Ludwigs I. von Bayern nicht geschrieben werden kann.
1842 kam Elizabeth Gilbert - nach zahlreichen Umzügen, die ihr Leben seit ihrer Kindheit prägten - nach London. Sie lernte dort die spanische Sprache und die spanischen Tänze, auf einer Spanienreise vertiefte sie ihre Kenntnisse. Bei ihrer Rückkehr von dieser Reise im Jahr 1843 gab sie sich dann als spanische Tänzerin aus Sevilla aus und nannte sich "Maria de los Dolores Porrys y Montez", kurz: Lola Montez. Bald wurde sie als Hochstaplerin entlarvt und floh aus England. Unter ihrem Künstlernamen zog sie anschließend durch Europa und hinterließ mit ihren zahlreichen Affären und Skandalen "verbrannte Erde".
Schließlich kam sie nach zwei Jahren in Paris im Oktober 1846 nach München, stieg im besten Haus am Platze ab und bewarb sich um ein Engagement als Tänzerin. Weil ihr an der Hofbühne ein Engagement jedoch verweigert wurde, suchte sie den bayerischen König Ludwig I. auf. Binnen kürzester Zeit gab sie nach diesem Besuch ein Gastspiel am Münchner Hof- und Nationaltheater ... Es folgte ein Wechsel des Hotels, danach zog sie in eine Privatwohnung in der Theresienstraße.
Lola Montez wurde zur Geliebten und Vertrauten des 35 Jahre älteren Königs. Dieser ließ etwas mehr als einen Monat nach ihrem ersten Auftritt sein Testament ändern. Darin wurde ihr eine Auszahlung von 100.000 Gulden zugesichert, falls sie bei seinem Ableben weder verheiratet noch Witwe wäre. Der König erwartete also Monogamie von der "spanischen" Schönheit. Außerdem sollten ihr bis zu einer Verehelichung jährlich 2.400 Gulden gezahlt werden. Beim Ende des Verhältnisses (1850) sollte sie insgesamt 158.084 Gulden erhalten haben. Ein Palais in der Barer Straße Nr. 7 in München, ein Geschenk des Königs, war ab dem Sommer 1847 ihr Wohnsitz.
Das Verhältnis wurde schnell bekannt und allgemein missbilligt. Als der König verlangte, "der Signora Lola Montez" die bayerische Staatsbürgerschaft, das Heimatrecht (Indigenat), zu verleihen, hielt sein Kabinett, vor allem Innenminister Karl von Abel, dies für illegitim. Die "Augen des ganzen Landes" seien nun auf München gerichtet, die "Ehrfurcht vor dem Monarchen wird mehr und mehr in dem Innern der Gemüther ausgetilgt [...] und es ist das Nationalgefühl auf das Tiefste verletzt, weil Bayern sich von einer Fremden, deren Ruf in der öffentl. Meinung gebrandmarkt ist" regiert fühle. [Zitate aus dem vorliegenden Schriftstück]. Am 11. Februar 1847 baten die oben genannten vier Minister in einem Memorandum um ihre Entlassung, die wenige Tage später erfolgte. Lola Montez wurde dennoch eingebürgert, was zu Tumulten führte. Am 25. August 1847 (dem "Ludwigstag") wurde sie zur Gräfin von Landsfeld erhoben. Ebenfalls 1847 verewigte der Hofmaler Joseph Stieler die Mätresse in einem Porträt, das sich heute in der sog. Schönheitengalerie in Schloss Nymphenburg befindet.
Die Affäre um die Tänzerin Lola Montez hatte sich zur veritablen Staatskrise entwickelt. Der König ignorierte alle Bedenken und ging streng gegen seine Kritiker vor. Seit Frühjahr 1847 häuften sich die öffentlichen Proteste gegen die Anwesenheit der Gräfin Landsfeld in München. Der König bezog die Demonstrationen dagegen auf seine Person, was zu einer weiteren Eskalation führte. Im Februar 1848 ließ Ludwig I. sogar die Münchner Universität schließen, eine Fehlentscheidung, die umgehend zurückgenommen wurde. Auf Druck der Öffentlichkeit und der königlichen Familie wurde Lola Montez des Landes verwiesen. Ludwig zog es vor, 1848 abzudanken, anstatt seinen Regierungsstil und sein Selbstverständnis als Herrscher zu ändern.
Das vorliegende Schriftstück ist als Entwurf zum Memorandum des 11. Februar 1847 zu sehen. Der in Kanzleischrift abgefasste Text weist im Vergleich mit dem Original (Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Abt. III Geheimes Hausarchiv, Nachlass König Ludwig I. XXII 587 a) zum Teil deutliche Unterschiede in der Wortwahl auf. Offenbar wurde versucht, die Formulierungen den Anforderungen an ein Schreiben an den König anzupassen. Der Adressat "Brückner", an den der Entwurf alleinig gerichtet war, konnte bisher biographisch noch nicht eingegrenzt werden.
We would like to thank His Royal Highness Duke Franz of Bavaria for allowing us to use the Secret House Archives for our research.
Zu Aufgeld und Mehrwertsteuer prüfen Sie bitte das jeweilige Los.
For buyer’s premium and VAT please check particular lot.
VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN
NEUMEISTER Münchener Kunstauktionshaus GmbH & Co. KG
- Die NEUMEISTER Münchener Kunstauktionshaus GmbH & Co. KG (im folgenden »Versteigerer«) versteigert öffentlich im Namen und für Rechnung der Einlieferer (Vermittlerstatus). Die Versteigerung ist freiwillig.
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- Jeder Bieter kauft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, es sei denn, er weist vor dem Zuschlag eine Vertretungsvollmacht nach. Schriftliche oder telefonische Gebote müssen spätestens 24 Stunden vor der Auktion vorliegen und den Gegenstand unter Aufführung der Katalognummer und des gebotenen Preises, der sich als Zuschlagsbetrag ohne Aufgeld und Umsatzsteuer versteht, benennen; Unklarheiten oder Ungenauigkeiten gehen zu Lasten des Bieters; im Zweifel gilt die Katalognummer. Bei telefonischen Geboten kann nicht dafür eingestanden werden, dass eine Verbindung zustande kommt. Für Telefonbieter ist der Schätzpreis das Mindestgebot. Aufgrund der rechtlichen Unsicherheiten kann für die Berücksichtigung von Geboten per E-Mail keine Haftung übernommen werden.
- Der Versteigerer behält sich vor, Katalognummern zu verbinden, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge des Katalogs aufzurufen oder zurückzuziehen. Der Aufruf kann zum halben Schätzpreis erfolgen, es sei denn, dass bereits höhere schriftliche oder telefonische Gebote vorliegen. Gesteigert wird nach Ermessen des Versteigerers in der Regel um 10%.
- Der Versteigerer/Einlieferer kann sich den Zuschlag vorbehalten oder verweigern, wenn ein besonderer Grund vorliegt. Wenn mehrere Personen dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Hat der Versteigerer ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen und hat dies der Bieter sofort beanstandet oder bestehen sonst Zweifel über den Zuschlag, kann der Versteigerer bis zum Abschluss der Auktion nach seiner Wahl den Zuschlag zugunsten eines bestimmten Bieters wiederholen oder den Gegenstand erneut ausbieten. In diesen Fällen erlischt der vorangegangene Zuschlag. Wenn trotz abgegebenen Gebots kein Zuschlag erteilt worden ist, haftet der Versteigerer/Einlieferer dem Bieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein Übergebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann unter Vorbehalt zuschlagen, insbesondere dann, wenn das vom Einlieferer genannte Limit nicht erreicht ist. In diesem Fall ist der Bieter auf die Dauer von drei Wochen an sein Gebot gebunden. Erhält er nicht innerhalb dieser Frist die vorbehaltlose Annahme seines Gebots, so erlischt der Zuschlag. Wird das Gebot nicht angenommen oder bietet jemand das Limit, kann der Gegenstand ohne Rückfrage bei dem Bieter des Vorbehalts an einen höher Bietenden abgegeben werden. Es ist Sache des Vorbehaltsbieters, sich über die Genehmigung seines Gebots zu informieren. Für das Wirksamwerden des Zuschlags genügt die Absendung der Benachrichtigung an die vom Bieter genannte Adresse.
- Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung; mit seiner Erteilung geht die Gefahr für nicht zu vertretende Beschädigungen, Verluste, Verwechslungen etc. der versteigerten Sache auf den Ersteigerer über, der auch die Lasten trägt. Das Risiko der Ausfuhrgenehmigung bzw. ihrer Erteilung liegt beim Käufer.
- a) Es wird, je nach Vorgabe des Kommittenten, differenz- oder regelbesteuert verkauft. Bei Differenzbesteuerung gem. §25a UStG wird auf den Zuschlagspreis bis einschließlich € 200.000 ein Aufgeld von
30 % und auf den überschreitenden Betrag ein Aufgeld von 27% erhoben, in denen die Umsatzsteuer ohne separaten Ausweis enthalten ist. Für Katalogpositionen, die mit einem * gekennzeichnet sind, erfolgt eine Regelbesteuerung, bei der auf den Zuschlagspreis bis einschließlich € 200.000 ein Aufgeld von 25 % und auf den überschreitenden Betrag ein Aufgeld von 22% erhoben wird. Auf den Zuschlagspreis und das Aufgeld wird sodann die gesetzliche Umsatzsteuer hinzugerechnet und separat ausgewiesen. b) Unabhängig von der Besteuerungsart wird auf den Rechnungsbetrag eine evtl. anfallende Folgerechtsumlage hinzugerechnet. Diese ist nach § 26 UrhG normiert.
c) Werden die ersteigerten Gegenstände vom Käufer an eine Adresse in Drittländern (außerhalb der EU) ausgeführt, wird diesem die gezahlte Mehrwertsteuer erstattet, sobald der Käufer dem Versteigerer den Ausfuhrnachweis vorgelegt hat. Der Kaufpreis ist mit dem Zuschlag fällig. Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung; Irrtum vorbehalten.
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- Der Käufer ist verpflichtet, seine Erwerbung unverzüglich nach der Auktion abzuholen. Gerät er mit dieser Verpflichtung in Verzug und erfolgt die Abholung trotz Mahnung nicht, kann der Versteigerer/Einlieferer Verzugsschadenersatz verlangen mit der Maßgabe, dass er den Gegenstand nochmals versteigern und seinen Schaden in derselben Weise wie beim Zahlungsverzug berechnen kann. Ab dem Zuschlag lagert der versteigerte Gegenstand auf Rechnung und Gefahr des Käufers beim Versteigerer, der berechtigt aber nicht verpflichtet ist, eine Versicherung zu Lasten des Käufers abzuschließen oder sonstige wertsichernde Maßnahmen zu ergreifen. Er darf jederzeit nicht abgeholte Objekte im Namen und auf Rechnung des Käufers bei einem Dritten einlagern. Bei einer Selbsteinlagerung durch den Versteigerer kann dieser die Zahlung eines üblichen Lagerentgelts (zzgl. Bearbeitungskosten) verlangen. Der Versand erfolgt nur auf Wunsch und nach den Anweisungen des Käufers und auf seine Kosten und Gefahr.
- Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Auktion besichtigt und geprüft werden. Sie sind gebraucht und werden ohne Haftung des Versteigerers/Einlieferers für Sachmängel und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung zugeschlagen. Die Katalogangaben, die nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden, sind keine Garantien im Rechtssinne (§§ 434 ff. BGB) und dienen ausschließlich der Information; sie werden nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Gleiches gilt für Auskünfte jeglicher Art (Zustandsbeschreibung), sei es mündlich oder schriftlich. Der Erhaltungszustand wird im Katalog nicht durchgängig erwähnt, so dass fehlende Angaben ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung begründen; alle Gegenstände werden in dem Erhaltungszustand veräußert, in dem sie sich bei Erteilung des Zuschlags befinden.
- Der Versteigerer/Einlieferer verpflichtet sich jedoch bei Abweichungen von Katalogbeschreibungen, welche den Wert oder die Tauglichkeit aufheben oder nicht unerheblich mindern, und welche innerhalb einer Verjährungsfrist von einem Jahr nach dem Zeitpunkt des Zuschlags in begründeter Weise vorgetragen werden, erstattet der Versteigerer dem Käufer ausschließlich den Kaufpreis, jedoch keine sonstigen dem Käufer entstandenen Kosten und Aufwendungen. Im Übrigen ist eine Haftung des Versteigerers/Einlieferers wegen Mängeln ausgeschlossen.
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