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Johann Georg Dirr - Entwurf zu einem achtsäuligen Hochaltar für das Salemer Münster

In September-Auktion

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Johann Georg Dirr - Entwurf zu einem achtsäuligen Hochaltar für das Salemer Münster
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München

Johann Georg Dirr
1723 Weilheim - 1779 Mimmenhausen

Entwurf zu einem achtsäuligen Hochaltar für das Salemer Münster

Feder in Schwarz über Bleistift, grau laviert, auf Bütten. 60,8 x 42,5 cm. In der oberen Blatthälfte und in der linken unteren Ecke ergänzt. Aufgezogen. Fleckig. Besch. Rahmen (84,5 x 64,5 cm).

Kopie Johann Georg Dirrs nach einem Entwurf des Joseph Anton Feuchtmayer (Feichtmayr, 1696 Linz- 1770 Mimmenhausen).

Das Salemer Münster war die Abteikirche der ehemaligen Reichsabtei Salem (gegründet 1137/38) und dient heute als Pfarrkirche der römisch-katholischen Gemeinde von Salem. In der Zeit des Barocks wurde die Kirche mehrfach umgestaltet. Diese Barockisierung steht in engem Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Aufschwung des Klosters im 18. Jahrhundert. Daneben waren auch die repräsentativen Aufgaben der Reichsabtei gewachsen, man musste mit den umliegenden Grafschaften und Kleinfürstentümern hinsichtlich der feudalen Pracht konkurrieren.

Nach einem verheerenden Brand im Jahre 1697 mussten zunächst die beschädigten Orgeln repariert und die zerstörten Altäre und Kirchengeräte ersetzt werden. Der Bildhauer Franz Joseph Feuchtmayer, der seit 1706 im nahen Mimmenhausen lebte, fertigte einen Großteil der plastischen Ausstattung. Die dekorativen und plastischen Arbeiten übernahm in der Nachfolge des älteren Feuchtmayer dessen Sohn Joseph Anton Feuchtmayer.

Der heutige Hochaltar geht auf einen Entwurf von 1773 zurück. Ursprünglich sollte der Auftrag an Joseph Anton Feuchtmayer gehen. Nach dessen Tod im Jahre 1770 wurde der Altar von dessen Nachfolger Johann Georg Dirr geplant und ausgeführt (1785 durch Johann Georg Wieland erneuert).

Der damalige Abt des Klosters, Anselm II. Schwab (der auch die weltberühmte Wallfahrtskirche Birnau am Bodensee erbauen ließ) sammelte in Frankreich laufend neue Ideen bezüglich der Ausstattung des Salemer Münsters. Er ließ zahlreiche Entwürfe für die Gestaltung des Chorgestühls und des Hochaltars fertigen, seine Vorliebe galt dabei den französischen Architekten und Bildhauern. Feuchtmayer war hierüber verärgert, er bemerkte hierzu, dass es sich der Abt überlegen solle, "ob er den Auftrag zu dem neuen Hochaltar ihm, Feuchtmayer, geben, oder irgendeinem fremden, daghergeloffenen, der keine Kaution oder Sicherheit geben könne." (Knapp, s. u., S. 249).

Die vorliegende Zeichnung gibt Feuchtmayers zweiten Entwurf für den Salemer Hochaltar wieder. Die Originalzeichnung des Meisters ist nicht erhalten geblieben, von dieser Planungsphase zeugen noch die vorliegende Kopie Johann Georg Dirrs sowie ein Kostenvoranschlag. Diesem zufolge sollten die Kosten für den mächtigen, aus Stuckmarmor und Alabasterstuck geplanten Altar sehr hoch sein, sie hätten 9.600 fl. betragen. Dies entsprach dem Gesamtbetrag, den Feuchtmayer für einen anderen prominenten Auftrag, nämlich die Bildhauerarbeiten am Chorgestühl von St. Gallen und an der Ostfassade der dortigen Stiftskirche, erhalten hatte.

Feuchtmayers Altarentwurf gelangte nicht zur Ausführung. In der Vorbereitungsphase hatte er sich selbst intensiv mit den Arbeiten der französischen Kollegen befasst. Dennoch blieb er bei seinem zweiten Entwurf dem Denken des Barocks in den deutschsprachigen Ländern treu: "Im Gegensatz zu den eher leichten Baldachinen der französischen Entwürfe, plante Feuchtmayer für das Salemer Münster eine Architektur in der Architektur, sozusagen einen tempelhaften Raum für den Hochaltar." (Knapp, s. u. , S. 252). Bereits 1767/68 plante Abt Anselm II. um. Er wünschte nun keinen Choraltar mehr, sondern einen Altar in der Vierung des Münsters.

Literatur: Knapp, Ulrich, Joseph Anton Feuchtmayer 1696 - 1770. Konstanz 1996, S. 249 ff. und S. 252, Abb. 343.

Johann Georg Dirr
1723 Weilheim - 1779 Mimmenhausen

Sketch for an eight-column high altar for the Salem Minster

Pen in black over pencil, grey washed, auf handmade paper. 60.8 x 42.5 cm. Additions in the upper half of the sheet and in the lower left edge. Mounted. Stained. Damaged. Framed (84.5 x 64.5 cm).

Copy by Johann Georg Dirr after a design by Joseph Anton Feuchtmayer (Feichtmayr, 1696 Linz - 1770 Mimmenhausen).

Literature: Knapp, Ulrich, Joseph Anton Feuchtmayer 1696 - 1770. Constance 1996, pages 249 ff. and page 252, illustration 343.

Johann Georg Dirr
1723 Weilheim - 1779 Mimmenhausen

Entwurf zu einem achtsäuligen Hochaltar für das Salemer Münster

Feder in Schwarz über Bleistift, grau laviert, auf Bütten. 60,8 x 42,5 cm. In der oberen Blatthälfte und in der linken unteren Ecke ergänzt. Aufgezogen. Fleckig. Besch. Rahmen (84,5 x 64,5 cm).

Kopie Johann Georg Dirrs nach einem Entwurf des Joseph Anton Feuchtmayer (Feichtmayr, 1696 Linz- 1770 Mimmenhausen).

Das Salemer Münster war die Abteikirche der ehemaligen Reichsabtei Salem (gegründet 1137/38) und dient heute als Pfarrkirche der römisch-katholischen Gemeinde von Salem. In der Zeit des Barocks wurde die Kirche mehrfach umgestaltet. Diese Barockisierung steht in engem Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Aufschwung des Klosters im 18. Jahrhundert. Daneben waren auch die repräsentativen Aufgaben der Reichsabtei gewachsen, man musste mit den umliegenden Grafschaften und Kleinfürstentümern hinsichtlich der feudalen Pracht konkurrieren.

Nach einem verheerenden Brand im Jahre 1697 mussten zunächst die beschädigten Orgeln repariert und die zerstörten Altäre und Kirchengeräte ersetzt werden. Der Bildhauer Franz Joseph Feuchtmayer, der seit 1706 im nahen Mimmenhausen lebte, fertigte einen Großteil der plastischen Ausstattung. Die dekorativen und plastischen Arbeiten übernahm in der Nachfolge des älteren Feuchtmayer dessen Sohn Joseph Anton Feuchtmayer.

Der heutige Hochaltar geht auf einen Entwurf von 1773 zurück. Ursprünglich sollte der Auftrag an Joseph Anton Feuchtmayer gehen. Nach dessen Tod im Jahre 1770 wurde der Altar von dessen Nachfolger Johann Georg Dirr geplant und ausgeführt (1785 durch Johann Georg Wieland erneuert).

Der damalige Abt des Klosters, Anselm II. Schwab (der auch die weltberühmte Wallfahrtskirche Birnau am Bodensee erbauen ließ) sammelte in Frankreich laufend neue Ideen bezüglich der Ausstattung des Salemer Münsters. Er ließ zahlreiche Entwürfe für die Gestaltung des Chorgestühls und des Hochaltars fertigen, seine Vorliebe galt dabei den französischen Architekten und Bildhauern. Feuchtmayer war hierüber verärgert, er bemerkte hierzu, dass es sich der Abt überlegen solle, "ob er den Auftrag zu dem neuen Hochaltar ihm, Feuchtmayer, geben, oder irgendeinem fremden, daghergeloffenen, der keine Kaution oder Sicherheit geben könne." (Knapp, s. u., S. 249).

Die vorliegende Zeichnung gibt Feuchtmayers zweiten Entwurf für den Salemer Hochaltar wieder. Die Originalzeichnung des Meisters ist nicht erhalten geblieben, von dieser Planungsphase zeugen noch die vorliegende Kopie Johann Georg Dirrs sowie ein Kostenvoranschlag. Diesem zufolge sollten die Kosten für den mächtigen, aus Stuckmarmor und Alabasterstuck geplanten Altar sehr hoch sein, sie hätten 9.600 fl. betragen. Dies entsprach dem Gesamtbetrag, den Feuchtmayer für einen anderen prominenten Auftrag, nämlich die Bildhauerarbeiten am Chorgestühl von St. Gallen und an der Ostfassade der dortigen Stiftskirche, erhalten hatte.

Feuchtmayers Altarentwurf gelangte nicht zur Ausführung. In der Vorbereitungsphase hatte er sich selbst intensiv mit den Arbeiten der französischen Kollegen befasst. Dennoch blieb er bei seinem zweiten Entwurf dem Denken des Barocks in den deutschsprachigen Ländern treu: "Im Gegensatz zu den eher leichten Baldachinen der französischen Entwürfe, plante Feuchtmayer für das Salemer Münster eine Architektur in der Architektur, sozusagen einen tempelhaften Raum für den Hochaltar." (Knapp, s. u. , S. 252). Bereits 1767/68 plante Abt Anselm II. um. Er wünschte nun keinen Choraltar mehr, sondern einen Altar in der Vierung des Münsters.

Literatur: Knapp, Ulrich, Joseph Anton Feuchtmayer 1696 - 1770. Konstanz 1996, S. 249 ff. und S. 252, Abb. 343.

Johann Georg Dirr
1723 Weilheim - 1779 Mimmenhausen

Sketch for an eight-column high altar for the Salem Minster

Pen in black over pencil, grey washed, auf handmade paper. 60.8 x 42.5 cm. Additions in the upper half of the sheet and in the lower left edge. Mounted. Stained. Damaged. Framed (84.5 x 64.5 cm).

Copy by Johann Georg Dirr after a design by Joseph Anton Feuchtmayer (Feichtmayr, 1696 Linz - 1770 Mimmenhausen).

Literature: Knapp, Ulrich, Joseph Anton Feuchtmayer 1696 - 1770. Constance 1996, pages 249 ff. and page 252, illustration 343.

September-Auktion

Auktionsdatum
Lose: 1 - 444
Ort der Versteigerung
Barer Strasse 37
München
80799
Germany

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VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN
NEUMEISTER Münchener Kunstauktionshaus GmbH & Co. KG

  1. Die NEUMEISTER Münchener Kunstauktionshaus GmbH & Co. KG (im folgenden »Versteigerer«) versteigert öffentlich im Namen und für Rechnung der Einlieferer (Vermittlerstatus). Die Versteigerung ist freiwillig.
  2. Die im Katalog aufgeführten Preise sind Schätzpreise, keine Mindestzuschlagspreise (Limite).
  3. Jeder Bieter kauft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, es sei denn, er weist vor dem Zuschlag eine Vertretungsvollmacht nach. Schriftliche oder telefonische Gebote müssen spätestens 24 Stunden vor der Auktion vorliegen und den Gegenstand unter Aufführung der Katalognummer und des gebotenen Preises, der sich als Zuschlagsbetrag ohne Aufgeld und Umsatzsteuer versteht, benennen; Unklarheiten oder Ungenauigkeiten gehen zu Lasten des Bieters; im Zweifel gilt die Katalognummer. Bei telefonischen Geboten kann nicht dafür eingestanden werden, dass eine Verbindung zustande kommt. Für Telefonbieter ist der Schätzpreis das Mindestgebot. Aufgrund der rechtlichen Unsicherheiten kann für die Berücksichtigung von Geboten per E-Mail keine Haftung übernommen werden.
  4. Der Versteigerer behält sich vor, Katalognummern zu verbinden, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge des Katalogs aufzurufen oder zurückzuziehen. Der Aufruf kann zum halben Schätzpreis erfolgen, es sei denn, dass bereits höhere schriftliche oder telefonische Gebote vorliegen. Gesteigert wird nach Ermessen des Versteigerers in der Regel um 10%.
  5. Der Versteigerer/Einlieferer kann sich den Zuschlag vorbehalten oder verweigern, wenn ein besonderer Grund vorliegt. Wenn mehrere Personen dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Hat der Versteigerer ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen und hat dies der Bieter sofort beanstandet oder bestehen sonst Zweifel über den Zuschlag, kann der Versteigerer bis zum Abschluss der Auktion nach seiner Wahl den Zuschlag zugunsten eines bestimmten Bieters wiederholen oder den Gegenstand erneut ausbieten. In diesen Fällen erlischt der vorangegangene Zuschlag. Wenn trotz abgegebenen Gebots kein Zuschlag erteilt worden ist, haftet der Versteigerer/Einlieferer dem Bieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  6. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein Übergebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann unter Vorbehalt zuschlagen, insbesondere dann, wenn das vom Einlieferer genannte Limit nicht erreicht ist. In diesem Fall ist der Bieter auf die Dauer von drei Wochen an sein Gebot gebunden. Erhält er nicht innerhalb dieser Frist die vorbehaltlose Annahme seines Gebots, so erlischt der Zuschlag. Wird das Gebot nicht angenommen oder bietet jemand das Limit, kann der Gegenstand ohne Rückfrage bei dem Bieter des Vorbehalts an einen höher Bietenden abgegeben werden. Es ist Sache des Vorbehaltsbieters, sich über die Genehmigung seines Gebots zu informieren. Für das Wirksamwerden des Zuschlags genügt die Absendung der Benachrichtigung an die vom Bieter genannte Adresse.
  7. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung; mit seiner Erteilung geht die Gefahr für nicht zu vertretende Beschädigungen, Verluste, Verwechslungen etc. der versteigerten Sache auf den Ersteigerer über, der auch die Lasten trägt. Das Risiko der Ausfuhrgenehmigung bzw. ihrer Erteilung liegt beim Käufer.
  8. a) Es wird, je nach Vorgabe des Kommittenten, differenz- oder regelbesteuert verkauft. Bei Differenzbesteuerung gem. §25a UStG wird auf den Zuschlagspreis bis einschließlich € 200.000 ein Aufgeld von
    30 % und auf den überschreitenden Betrag ein Aufgeld von 27% erhoben, in denen die Umsatzsteuer ohne separaten Ausweis enthalten ist. Für Katalogpositionen, die mit einem * gekennzeichnet sind, erfolgt eine Regelbesteuerung, bei der auf den Zuschlagspreis bis einschließlich € 200.000 ein Aufgeld von  25 %  und auf den überschreitenden Betrag ein Aufgeld von 22% erhoben wird. Auf den Zuschlagspreis und das Aufgeld  wird sodann die gesetzliche Umsatzsteuer hinzugerechnet und separat ausgewiesen. b) Unabhängig von der Besteuerungsart wird auf den Rechnungsbetrag eine evtl. anfallende Folgerechtsumlage hinzugerechnet. Diese ist nach § 26 UrhG normiert.
    c) Werden die ersteigerten Gegenstände vom Käufer an eine Adresse in Drittländern (außerhalb der EU) ausgeführt, wird diesem die gezahlte Mehrwertsteuer erstattet, sobald der Käufer dem Versteigerer den Ausfuhrnachweis vorgelegt hat. Der Kaufpreis ist mit dem Zuschlag fällig. Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung; Irrtum vorbehalten.
  9. Zahlungen sind in bar in EUR (€) an den Versteigerer zu leisten. Alle Arten unbarer Zahlungen werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung erfüllungshalber angenommen; für rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung oder Zurückleitung nicht eingelöster Zahlungen/Zahlungsmittel haftet der Versteigerer/Einlieferer nicht. Hat sich der Versteigerer mit unbarer Zahlung einverstanden erklärt, gehen alle dadurch ausgelösten Kosten, Steuern und Gebühren der Zahlung (inkl. der dem Versteigerer abgezogenen Bankspesen) zu Lasten des Käufers. Der Versteigerer/Einlieferer ist nicht verpflichtet, den ersteigerten Gegenstand vor Bezahlung (bei unbarer Zahlung erst nach vorbehaltloser Bankgutschrift) aller vom Käufer geschuldeten Beträge herauszugeben. Das Eigentum bleibt bis zur Erfüllung aller im Zeitpunkt des Zuschlags gegen den Käufer bestehenden Forderungen des Versteigerers/Einlieferers vorbehalten. Der Käufer kann gegenüber dem Versteigerer/Einlieferer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte des Käufers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen.
  10. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 1% je angebrochenem Monat berechnet. Der Versteigerer/Einlieferer kann bei Zahlungsverzug wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Schadensersatz kann in diesem Falle auch so berechnet werden, dass die Sache nochmals versteigert wird und der säumige Käufer für einen Mindererlös gegenüber der vorangegangenen Versteigerung und für die Kosten der wiederholten Versteigerung einschließlich des Aufgeldes einzustehen hat. Zu einem neuen Gebot wird der Käufer nicht zugelassen und hat auf einen Mehrerlös keinen Anspruch.
  11. Der Käufer ist verpflichtet, seine Erwerbung unverzüglich nach der Auktion abzuholen. Gerät er mit dieser Verpflichtung in Verzug und erfolgt die Abholung trotz Mahnung nicht, kann der Versteigerer/Einlieferer Verzugsschadenersatz verlangen mit der Maßgabe, dass er den Gegenstand nochmals versteigern und seinen Schaden in derselben Weise wie beim Zahlungsverzug berechnen kann. Ab dem Zuschlag lagert der versteigerte Gegenstand auf Rechnung und Gefahr des Käufers beim Versteigerer, der berechtigt aber nicht verpflichtet ist, eine Versicherung zu Lasten des Käufers abzuschließen oder sonstige wertsichernde Maßnahmen zu ergreifen. Er darf jederzeit nicht abgeholte Objekte im Namen und auf Rechnung des Käufers bei einem Dritten einlagern. Bei einer Selbsteinlagerung durch den Versteigerer kann dieser die Zahlung eines üblichen Lagerentgelts (zzgl. Bearbeitungskosten) verlangen. Der Versand erfolgt nur auf Wunsch und nach den Anweisungen des Käufers und auf seine Kosten und Gefahr.
  12. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Auktion besichtigt und geprüft werden. Sie sind gebraucht und werden ohne Haftung des Versteigerers/Einlieferers für Sachmängel und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung zugeschlagen. Die Katalogangaben, die nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden, sind keine Garantien im Rechtssinne (§§ 434 ff. BGB) und dienen ausschließlich der Information; sie werden nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Gleiches gilt für Auskünfte jeglicher Art (Zustandsbeschreibung), sei es mündlich oder schriftlich. Der Erhaltungszustand wird im Katalog nicht durchgängig erwähnt, so dass fehlende Angaben ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung begründen; alle Gegenstände werden in dem Erhaltungszustand veräußert, in dem sie sich bei Erteilung des Zuschlags befinden.
  13. Der Versteigerer/Einlieferer verpflichtet sich jedoch bei Abweichungen von Katalogbeschreibungen, welche den Wert oder die Tauglichkeit aufheben oder nicht unerheblich mindern, und welche innerhalb einer Verjährungsfrist von einem Jahr nach dem Zeitpunkt des Zuschlags in begründeter Weise vorgetragen werden, erstattet der Versteigerer dem Käufer ausschließlich den Kaufpreis, jedoch keine sonstigen dem Käufer entstandenen Kosten und Aufwendungen. Im Übrigen ist eine Haftung des Versteigerers/Einlieferers wegen Mängeln ausgeschlossen.
  14. Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund eines Mangels, eines Verlustes oder einer Beschädigung des versteigerten Objektes, gleich aus welchem Rechtsgrund, oder wegen Abweichungen von Katalogangaben oder anderweitig erteilten Auskünften sind ausgeschlossen, sofern der Einlieferer, der Versteigerer, seine gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder vertragswesentliche Pflichten verletzt hat; die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; im Übrigen gilt Ziffer 12.
  15. Erfüllungsort und Gerichtsstand, sofern er vereinbart werden kann, ist München. Es gilt deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG; BGBl 89 II) findet keine Anwendung. Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt. Die unwirksame ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
  16. Diese Versteigerungsbedingungen gelten entsprechend auch für den nachträglichen freihändigen Verkauf von Gegenständen durch den Versteigerer/Einlieferer an einen Erwerber.

 

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