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München
Zwei Prunkvasen
Manufacture Impériale de Sèvres 1804/05 Bemalung Jacqes Francois Joseph Swebach-Desfontaines, Vergoldung Charles-Marie-Pierre Boitel


Porzellan. Medici-Vase. Kobaltblauer Fond mit ornamentaler und figürlicher Goldstaffage. Rote Marke "M.Imp.Ier de Sèvres" mit kleinem Dreieck als Datierungszeichen für 1804/05, Pressmarke II (zwei Striche). Ein Sockel min. beschädigt (Chip), leichte Bereibung der Vergoldung v. a. an den Sockeln; Brandrisse im Vaseninneren. H 37, Dm 34 cm.

Die beiden prunkvollen Vasen wurden in der "Manufacture Impériale de Sèvres" gefertigt. Die kaiserliche Manufaktur bestand unter Napoleon von 1804 bis 1814 und schuf im Auftrage Napoleons Porzellane von höchster kunsthandwerlicher Qualität und feinster Bemalung, die als Schaustücke, kostbare Service, Geschirre und Dekorationsgegenstände als repräsentative Staatgeschenke oder für ihn selbst ausgeführt wurden. Der französische Maler und Lithograph Jacques François Joseph Swebach-Desfontaines, auch Fontaine genannt (1769-1823) war zwischen 1802 und 1813 der erste Maler in der Manufaktur als Porzellanmaler tätig und siedelte anschließend als Leiter der dortigen Kaiserlichen Porzellanmanufaktur nach St.Petersburg über.

Zu seinen malerischen und lithographischen Werken zählen zahlreiche Historien- und Schlachtenbilder sowie Genre- und Jagdszenen, die er in veränderter Umsetzung auch als Vorlagen für die Dekoration von Porzellan verwendete. Es sei erwähnt, dass er auf der damals bedeutendsten französischen Kunstausstellung "Salon de Paris" 1810 für ein Napoleon-Bildnis mit der "Grand Médaille" ausgezeichnet wurde. Die beiden Vasen zeigen auf der Wandung vor kobaltblauem Fond Jagdszenen mit jeweils vier in gold gemalte Reiter mit Pferden in verschiedenen Darstellungen, von denen einer Napoleon mit einem Bicorn-Hut eindeutig eine Verkörperung dessen Person ist. Bei den anderen Dargestellten handelt es sich möglicherweise ebenfalls nicht um rein fiktive Figuren, sondern eventuell um adelige Weggefährten des Kaisers. Zwischen den Reiterdarstellungen ist - auf beiden Vasen unterschiedlich - eine gemalte Landschafts-Kulisse mit Waldgrund, Bäumen, Gräsern, Zauntor und Wassertränke. Die Form der Vasen folgt der berühmten Medici-Vase, jenem monumentalen, glockenförmigen Krater aus Marmor, der in der zweiten Hälfte des 1. Jahrhunderts n. Chr. in Athen als Gartenornament für den römischen Markt geformt wurde. Die Sèvres Vasen folgen formal dem antiken Vorbild mit quadratischer Plinthe, worauf sich über einem runden Fuß mit eingezogenem Schaft der hohe Gefäßkörper mit bauchig gedrücktem Ansatz, konischer Wandung und ausladenem, profilierten Lippenrand erhebt. Die wechselnde kobalt- oder auch königsblaue Bemalung und radierte und polierte Goldstaffage mit stilisierten ornamentalen und vegetabilen Friesen verleihen den Vasen einen überaus eleganten und kostbaren Charakter. Die Vergoldung der ornamentalen Verzierung wurde - laut Eintrag im Sèvres-Archiv - von dem Vergolder Charles-Marie-Pierre Boitel gemacht. Ein Vergleichstück mit gleicher Form, aber mit figürlichen Henkeln in Form von antikisierenden, bärtigen Männerköpfen mit Kompositkapitellen und ähnlicher Dekoration, enstanden 1809 ebenfalls von J.J. Swebach mit einer rotierenden Reiterszene in poliertem Gold verziert, befindet sich im Grand Trianon, Lustschloss im Park von Versailles bei Paris (vgl. Denise Ledoux Lebard, Le Grand Trianon, Inventaire Géneral, Meubles et Objets d'Art, Paris 1975, p. 121.) Sie fand 1811 zunächst im Petit Trianon Aufstellung (Inv.Trianon: (1855)...471, Inv. 1894). Im Sèvres Archiv werden für das Jahr 1804 - seitdem die Manufaktur unter Napoleon den Zusatz Impérial, also kaiserlich trug - zwei Medici-Vasen mit blauem Fond und Reiter ("2 V.Med.de fd. à Bleu donne cavaleine swebach frise par Boitel") aufgeführt. Es handelt sich hierbei zweifellos um um dieses Vasenpaar, die in der Manufaktur auf das Jahr 13 der Republik, das vom 23.09.1804 bis zum 22.09.1805 lief, d.h. in jenem Jahr, als die Sèvres-Manufaktur von national zu imperial überging. Man darf also davon ausgehen, dass diese äusserst prunkvollen Vasen anlässlich der 1804 als Manufacture Impériale de Sèvres unter Napoleon geführten Manufaktur vermutlich ihm zu Ehren angefertigt oder vielleicht sogar von ihm in Auftrag gegeben wurden. Dafür spricht auch die seltene Ausführung mit königsblauem Fond und der aufwendigen Goldstaffage. Wir danken James Whitehead, London, für folgende Mitteilung: "It is highly likely that vases such as these were either delivered to imperial palaces or given as gifts to foreign dignitaries, family and close friends." Im Archiv der Manufaktur Sèvres ist kein Dokument zu den beiden angebotenen Vasen erhalten.


Two magnificent vases
Manufacture Impériale de Sèvres, 1804/05, painting by Jacqes Francois Joseph Swebach-Desfontaines, gilding by Charles-Marie-Pierre Boitel


Porcelain. Medici vase. Red mark "M.Imp.Ier de Sèvres" with a small triangle as date mark for 1804/05, impressed mark II (two lines). Minor damage (chip) to one base, minor rubbing to gilding especially on the bases; fire cracks inside the vase. Height 37 cm, diameter 34 cm.

We thank James Whitehead, London, for the following message: "It is highly likely that vases such as these were either delivered to imperial palaces or given as gifts to foreign dignitaries, family and close friends."
Zwei Prunkvasen
Manufacture Impériale de Sèvres 1804/05 Bemalung Jacqes Francois Joseph Swebach-Desfontaines, Vergoldung Charles-Marie-Pierre Boitel


Porzellan. Medici-Vase. Kobaltblauer Fond mit ornamentaler und figürlicher Goldstaffage. Rote Marke "M.Imp.Ier de Sèvres" mit kleinem Dreieck als Datierungszeichen für 1804/05, Pressmarke II (zwei Striche). Ein Sockel min. beschädigt (Chip), leichte Bereibung der Vergoldung v. a. an den Sockeln; Brandrisse im Vaseninneren. H 37, Dm 34 cm.

Die beiden prunkvollen Vasen wurden in der "Manufacture Impériale de Sèvres" gefertigt. Die kaiserliche Manufaktur bestand unter Napoleon von 1804 bis 1814 und schuf im Auftrage Napoleons Porzellane von höchster kunsthandwerlicher Qualität und feinster Bemalung, die als Schaustücke, kostbare Service, Geschirre und Dekorationsgegenstände als repräsentative Staatgeschenke oder für ihn selbst ausgeführt wurden. Der französische Maler und Lithograph Jacques François Joseph Swebach-Desfontaines, auch Fontaine genannt (1769-1823) war zwischen 1802 und 1813 der erste Maler in der Manufaktur als Porzellanmaler tätig und siedelte anschließend als Leiter der dortigen Kaiserlichen Porzellanmanufaktur nach St.Petersburg über.

Zu seinen malerischen und lithographischen Werken zählen zahlreiche Historien- und Schlachtenbilder sowie Genre- und Jagdszenen, die er in veränderter Umsetzung auch als Vorlagen für die Dekoration von Porzellan verwendete. Es sei erwähnt, dass er auf der damals bedeutendsten französischen Kunstausstellung "Salon de Paris" 1810 für ein Napoleon-Bildnis mit der "Grand Médaille" ausgezeichnet wurde. Die beiden Vasen zeigen auf der Wandung vor kobaltblauem Fond Jagdszenen mit jeweils vier in gold gemalte Reiter mit Pferden in verschiedenen Darstellungen, von denen einer Napoleon mit einem Bicorn-Hut eindeutig eine Verkörperung dessen Person ist. Bei den anderen Dargestellten handelt es sich möglicherweise ebenfalls nicht um rein fiktive Figuren, sondern eventuell um adelige Weggefährten des Kaisers. Zwischen den Reiterdarstellungen ist - auf beiden Vasen unterschiedlich - eine gemalte Landschafts-Kulisse mit Waldgrund, Bäumen, Gräsern, Zauntor und Wassertränke. Die Form der Vasen folgt der berühmten Medici-Vase, jenem monumentalen, glockenförmigen Krater aus Marmor, der in der zweiten Hälfte des 1. Jahrhunderts n. Chr. in Athen als Gartenornament für den römischen Markt geformt wurde. Die Sèvres Vasen folgen formal dem antiken Vorbild mit quadratischer Plinthe, worauf sich über einem runden Fuß mit eingezogenem Schaft der hohe Gefäßkörper mit bauchig gedrücktem Ansatz, konischer Wandung und ausladenem, profilierten Lippenrand erhebt. Die wechselnde kobalt- oder auch königsblaue Bemalung und radierte und polierte Goldstaffage mit stilisierten ornamentalen und vegetabilen Friesen verleihen den Vasen einen überaus eleganten und kostbaren Charakter. Die Vergoldung der ornamentalen Verzierung wurde - laut Eintrag im Sèvres-Archiv - von dem Vergolder Charles-Marie-Pierre Boitel gemacht. Ein Vergleichstück mit gleicher Form, aber mit figürlichen Henkeln in Form von antikisierenden, bärtigen Männerköpfen mit Kompositkapitellen und ähnlicher Dekoration, enstanden 1809 ebenfalls von J.J. Swebach mit einer rotierenden Reiterszene in poliertem Gold verziert, befindet sich im Grand Trianon, Lustschloss im Park von Versailles bei Paris (vgl. Denise Ledoux Lebard, Le Grand Trianon, Inventaire Géneral, Meubles et Objets d'Art, Paris 1975, p. 121.) Sie fand 1811 zunächst im Petit Trianon Aufstellung (Inv.Trianon: (1855)...471, Inv. 1894). Im Sèvres Archiv werden für das Jahr 1804 - seitdem die Manufaktur unter Napoleon den Zusatz Impérial, also kaiserlich trug - zwei Medici-Vasen mit blauem Fond und Reiter ("2 V.Med.de fd. à Bleu donne cavaleine swebach frise par Boitel") aufgeführt. Es handelt sich hierbei zweifellos um um dieses Vasenpaar, die in der Manufaktur auf das Jahr 13 der Republik, das vom 23.09.1804 bis zum 22.09.1805 lief, d.h. in jenem Jahr, als die Sèvres-Manufaktur von national zu imperial überging. Man darf also davon ausgehen, dass diese äusserst prunkvollen Vasen anlässlich der 1804 als Manufacture Impériale de Sèvres unter Napoleon geführten Manufaktur vermutlich ihm zu Ehren angefertigt oder vielleicht sogar von ihm in Auftrag gegeben wurden. Dafür spricht auch die seltene Ausführung mit königsblauem Fond und der aufwendigen Goldstaffage. Wir danken James Whitehead, London, für folgende Mitteilung: "It is highly likely that vases such as these were either delivered to imperial palaces or given as gifts to foreign dignitaries, family and close friends." Im Archiv der Manufaktur Sèvres ist kein Dokument zu den beiden angebotenen Vasen erhalten.


Two magnificent vases
Manufacture Impériale de Sèvres, 1804/05, painting by Jacqes Francois Joseph Swebach-Desfontaines, gilding by Charles-Marie-Pierre Boitel


Porcelain. Medici vase. Red mark "M.Imp.Ier de Sèvres" with a small triangle as date mark for 1804/05, impressed mark II (two lines). Minor damage (chip) to one base, minor rubbing to gilding especially on the bases; fire cracks inside the vase. Height 37 cm, diameter 34 cm.

We thank James Whitehead, London, for the following message: "It is highly likely that vases such as these were either delivered to imperial palaces or given as gifts to foreign dignitaries, family and close friends."

Winterauktion & Sonderauktion NAPOLEON

Auktionsdatum
Lose: 1-179
Lose: 1000-1184
Lose: 200-466
Lose: 500-659
Ort der Versteigerung
Barer Strasse 37
München
80799
Germany

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AGB

VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN
NEUMEISTER Münchener Kunstauktionshaus GmbH & Co. KG

  1. Die NEUMEISTER Münchener Kunstauktionshaus GmbH & Co. KG (im folgenden »Versteigerer«) versteigert öffentlich im Namen und für Rechnung der Einlieferer (Vermittlerstatus). Die Versteigerung ist freiwillig.
  2. Die im Katalog aufgeführten Preise sind Schätzpreise, keine Mindestzuschlagspreise (Limite).
  3. Jeder Bieter kauft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, es sei denn, er weist vor dem Zuschlag eine Vertretungsvollmacht nach. Schriftliche oder telefonische Gebote müssen spätestens 24 Stunden vor der Auktion vorliegen und den Gegenstand unter Aufführung der Katalognummer und des gebotenen Preises, der sich als Zuschlagsbetrag ohne Aufgeld und Umsatzsteuer versteht, benennen; Unklarheiten oder Ungenauigkeiten gehen zu Lasten des Bieters; im Zweifel gilt die Katalognummer. Bei telefonischen Geboten kann nicht dafür eingestanden werden, dass eine Verbindung zustande kommt. Für Telefonbieter ist der Schätzpreis das Mindestgebot. Aufgrund der rechtlichen Unsicherheiten kann für die Berücksichtigung von Geboten per E-Mail keine Haftung übernommen werden.
  4. Der Versteigerer behält sich vor, Katalognummern zu verbinden, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge des Katalogs aufzurufen oder zurückzuziehen. Der Aufruf kann zum halben Schätzpreis erfolgen, es sei denn, dass bereits höhere schriftliche oder telefonische Gebote vorliegen. Gesteigert wird nach Ermessen des Versteigerers in der Regel um 10%.
  5. Der Versteigerer/Einlieferer kann sich den Zuschlag vorbehalten oder verweigern, wenn ein besonderer Grund vorliegt. Wenn mehrere Personen dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Hat der Versteigerer ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen und hat dies der Bieter sofort beanstandet oder bestehen sonst Zweifel über den Zuschlag, kann der Versteigerer bis zum Abschluss der Auktion nach seiner Wahl den Zuschlag zugunsten eines bestimmten Bieters wiederholen oder den Gegenstand erneut ausbieten. In diesen Fällen erlischt der vorangegangene Zuschlag. Wenn trotz abgegebenen Gebots kein Zuschlag erteilt worden ist, haftet der Versteigerer/Einlieferer dem Bieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  6. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein Übergebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann unter Vorbehalt zuschlagen, insbesondere dann, wenn das vom Einlieferer genannte Limit nicht erreicht ist. In diesem Fall ist der Bieter auf die Dauer von drei Wochen an sein Gebot gebunden. Erhält er nicht innerhalb dieser Frist die vorbehaltlose Annahme seines Gebots, so erlischt der Zuschlag. Wird das Gebot nicht angenommen oder bietet jemand das Limit, kann der Gegenstand ohne Rückfrage bei dem Bieter des Vorbehalts an einen höher Bietenden abgegeben werden. Es ist Sache des Vorbehaltsbieters, sich über die Genehmigung seines Gebots zu informieren. Für das Wirksamwerden des Zuschlags genügt die Absendung der Benachrichtigung an die vom Bieter genannte Adresse.
  7. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung; mit seiner Erteilung geht die Gefahr für nicht zu vertretende Beschädigungen, Verluste, Verwechslungen etc. der versteigerten Sache auf den Ersteigerer über, der auch die Lasten trägt. Das Risiko der Ausfuhrgenehmigung bzw. ihrer Erteilung liegt beim Käufer.
  8. a) Es wird, je nach Vorgabe des Kommittenten, differenz- oder regelbesteuert verkauft. Bei Differenzbesteuerung gem. §25a UStG wird auf den Zuschlagspreis bis einschließlich € 200.000 ein Aufgeld von
    30 % und auf den überschreitenden Betrag ein Aufgeld von 27% erhoben, in denen die Umsatzsteuer ohne separaten Ausweis enthalten ist. Für Katalogpositionen, die mit einem * gekennzeichnet sind, erfolgt eine Regelbesteuerung, bei der auf den Zuschlagspreis bis einschließlich € 200.000 ein Aufgeld von  25 %  und auf den überschreitenden Betrag ein Aufgeld von 22% erhoben wird. Auf den Zuschlagspreis und das Aufgeld  wird sodann die gesetzliche Umsatzsteuer hinzugerechnet und separat ausgewiesen. b) Unabhängig von der Besteuerungsart wird auf den Rechnungsbetrag eine evtl. anfallende Folgerechtsumlage hinzugerechnet. Diese ist nach § 26 UrhG normiert.
    c) Werden die ersteigerten Gegenstände vom Käufer an eine Adresse in Drittländern (außerhalb der EU) ausgeführt, wird diesem die gezahlte Mehrwertsteuer erstattet, sobald der Käufer dem Versteigerer den Ausfuhrnachweis vorgelegt hat. Der Kaufpreis ist mit dem Zuschlag fällig. Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung; Irrtum vorbehalten.
  9. Zahlungen sind in bar in EUR (€) an den Versteigerer zu leisten. Alle Arten unbarer Zahlungen werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung erfüllungshalber angenommen; für rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung oder Zurückleitung nicht eingelöster Zahlungen/Zahlungsmittel haftet der Versteigerer/Einlieferer nicht. Hat sich der Versteigerer mit unbarer Zahlung einverstanden erklärt, gehen alle dadurch ausgelösten Kosten, Steuern und Gebühren der Zahlung (inkl. der dem Versteigerer abgezogenen Bankspesen) zu Lasten des Käufers. Der Versteigerer/Einlieferer ist nicht verpflichtet, den ersteigerten Gegenstand vor Bezahlung (bei unbarer Zahlung erst nach vorbehaltloser Bankgutschrift) aller vom Käufer geschuldeten Beträge herauszugeben. Das Eigentum bleibt bis zur Erfüllung aller im Zeitpunkt des Zuschlags gegen den Käufer bestehenden Forderungen des Versteigerers/Einlieferers vorbehalten. Der Käufer kann gegenüber dem Versteigerer/Einlieferer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte des Käufers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen.
  10. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 1% je angebrochenem Monat berechnet. Der Versteigerer/Einlieferer kann bei Zahlungsverzug wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Schadensersatz kann in diesem Falle auch so berechnet werden, dass die Sache nochmals versteigert wird und der säumige Käufer für einen Mindererlös gegenüber der vorangegangenen Versteigerung und für die Kosten der wiederholten Versteigerung einschließlich des Aufgeldes einzustehen hat. Zu einem neuen Gebot wird der Käufer nicht zugelassen und hat auf einen Mehrerlös keinen Anspruch.
  11. Der Käufer ist verpflichtet, seine Erwerbung unverzüglich nach der Auktion abzuholen. Gerät er mit dieser Verpflichtung in Verzug und erfolgt die Abholung trotz Mahnung nicht, kann der Versteigerer/Einlieferer Verzugsschadenersatz verlangen mit der Maßgabe, dass er den Gegenstand nochmals versteigern und seinen Schaden in derselben Weise wie beim Zahlungsverzug berechnen kann. Ab dem Zuschlag lagert der versteigerte Gegenstand auf Rechnung und Gefahr des Käufers beim Versteigerer, der berechtigt aber nicht verpflichtet ist, eine Versicherung zu Lasten des Käufers abzuschließen oder sonstige wertsichernde Maßnahmen zu ergreifen. Er darf jederzeit nicht abgeholte Objekte im Namen und auf Rechnung des Käufers bei einem Dritten einlagern. Bei einer Selbsteinlagerung durch den Versteigerer kann dieser die Zahlung eines üblichen Lagerentgelts (zzgl. Bearbeitungskosten) verlangen. Der Versand erfolgt nur auf Wunsch und nach den Anweisungen des Käufers und auf seine Kosten und Gefahr.
  12. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Auktion besichtigt und geprüft werden. Sie sind gebraucht und werden ohne Haftung des Versteigerers/Einlieferers für Sachmängel und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung zugeschlagen. Die Katalogangaben, die nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden, sind keine Garantien im Rechtssinne (§§ 434 ff. BGB) und dienen ausschließlich der Information; sie werden nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Gleiches gilt für Auskünfte jeglicher Art (Zustandsbeschreibung), sei es mündlich oder schriftlich. Der Erhaltungszustand wird im Katalog nicht durchgängig erwähnt, so dass fehlende Angaben ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung begründen; alle Gegenstände werden in dem Erhaltungszustand veräußert, in dem sie sich bei Erteilung des Zuschlags befinden.
  13. Der Versteigerer/Einlieferer verpflichtet sich jedoch bei Abweichungen von Katalogbeschreibungen, welche den Wert oder die Tauglichkeit aufheben oder nicht unerheblich mindern, und welche innerhalb einer Verjährungsfrist von einem Jahr nach dem Zeitpunkt des Zuschlags in begründeter Weise vorgetragen werden, erstattet der Versteigerer dem Käufer ausschließlich den Kaufpreis, jedoch keine sonstigen dem Käufer entstandenen Kosten und Aufwendungen. Im Übrigen ist eine Haftung des Versteigerers/Einlieferers wegen Mängeln ausgeschlossen.
  14. Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund eines Mangels, eines Verlustes oder einer Beschädigung des versteigerten Objektes, gleich aus welchem Rechtsgrund, oder wegen Abweichungen von Katalogangaben oder anderweitig erteilten Auskünften sind ausgeschlossen, sofern der Einlieferer, der Versteigerer, seine gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder vertragswesentliche Pflichten verletzt hat; die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; im Übrigen gilt Ziffer 12.
  15. Erfüllungsort und Gerichtsstand, sofern er vereinbart werden kann, ist München. Es gilt deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG; BGBl 89 II) findet keine Anwendung. Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt. Die unwirksame ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
  16. Diese Versteigerungsbedingungen gelten entsprechend auch für den nachträglichen freihändigen Verkauf von Gegenständen durch den Versteigerer/Einlieferer an einen Erwerber.

 

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