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Los
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In 218. Auktion
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VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN
Allgemeine Geschäftsbedingungen Mit der Teilnahme an der Auktion persönlicher, schriftlicher oder telefonischer Art werden folgende Bedingungen anerkannt, die sinngemäß auch für den freihändigen Verkauf gelten:
1. Das Auktionshaus Mars (im folgenden „Versteigerer“) versteigert die Gegenstände öffentlich i.S.d. § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB als Kommissionär für Rechnung der Einlieferer (Kommittenten), die generell ungenannt bleiben. Die Versteigerung erfolgt freiwillig und gegen sofortige Bezahlung in Euro.
2. Der Versteigerer ist ermächtigt, alle Rechte des Einlieferers aus seinen Aufträgen und aus den Zuschlägen in dessen Namen geltend zu machen.
3. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Lot-Nummern zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge anzubieten, bei Vorliegen eines sachlichen Grundes zurückzuziehen oder unter Vorbehalt zu versteigern. Die Lot-Nummer ist die Nummer, unter der die Gegenstände in der Auktion aufgerufen werden bzw. im Auktionskatalog verzeichnet sind oder im Freihandverkauf angeboten werden.
4. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebots kein Übergebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann sich im Namen des Auftraggebers den Zuschlag vorbehalten oder ihn verweigern. Wenn verschiedene Personen zur gleichen Zeit das gleiche Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein Mehrgebot gemacht wird, so entscheidet das Los über den Zuschlag. Kann eine Einigung über den Zuschlag nicht sofort erzielt werden, so wird der Gegenstand nochmals angeboten. Der Versteigerer ist befugt, den erteilten Zuschlag zurückzunehmen und den Gegenstand erneut anzubieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist oder Zweifel über den Zuschlag bestehen. Erfolgt ein Zuschlag unter Vorbehalt, so ist der Bieter auf die Dauer von 3 Wochen an sein Gebot gebunden. Erhält er nicht innerhalb dieser Zeit den vorbehaltlosen Zuschlag, so erlischt es. Wird ein Vorbehalt durch den Einlieferer nicht angenommen, kann das Objekt, ohne Rückfrage an den Bieter des Vorbehalts, zu einem höheren Gebot anderweitig vermittelt werden. Für das Wirksamwerden des Zuschlags genügt die Absendung einer Benachrichtigung (Rechnung) per E-Mail oder Post an die vom Bieter genannte Adresse. Im Falle von Unstimmigkeiten können der Einlieferer und der Ersteigerer die Anschrift des jeweils anderen erfragen.
5. Telefonische Gebote werden entgegengenommen, indem der Bieter vor Aufruf des gewünschten Lots angerufen wird. Der Versteigerer übernimmt keine Gewähr für das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung von Telekommunikations-Verbindungen. Voraussetzung für die telefonische Teilnahme ist ein wirksames, schriftliches Gebot von mindestens 260,- Euro. Der Telefonbieter bietet in jedem Fall den Limitpreis.
6. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Das Eigentum geht erst mit der Zahlung des Kaufpreises, die Gefahr gegenüber jeglichem Schaden bereits mit dem Zuschlag auf den Ersteigerer über.
7. Mit dem Zuschlag ist ein Aufgeld von 21% plus 19% Mehrwertsteuer auf das Aufgeld (insgesamt also 24,99%) sofort an den Versteigerer zu zahlen. Bei Verzögerung der Zahlung haftet der Ersteigerer für alle daraus entstehenden Schäden, insbesondere für Zins- oder Währungsverluste. Eine Stundung des Kaufpreises findet nicht statt. Der Ersteigerer ist verpflichtet, die Gegenstände sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen. Ersteigerer, die schriftlich oder via Telekommunikation an der Auktion teilgenommen haben, müssen die Gegenstände spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung abholen. Zahlungsverzug verpflichtet den Ersteigerer zur Bezahlung eines Verzugszinses in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basis-Zinssatz der Europäischen Zentralbank. Vorbehaltlich eines weiteren Verzugsschadens kann daneben mit der zweiten Mahnung ein Säumniszuschlag in Höhe von 3 % der Gesamtforderung erhoben werden. Durch Verzug des Ersteigerers entsteht dessen Vorleistungspflicht hinsichtlich des geschuldeten Kaufpreises. Der Versteigerer kann wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. In letzterem Fall verliert der Ersteigerer seiner Rechte aus dem Zuschlag und die Sache kann auf einer neuen Auktion noch einmal versteigert werden. Für einen evtl. Mindererlös haftet der Ersteigerer, auf einen Mehrerlös hat er keinen Anspruch. Nach Ablauf von 14 Tagen ist der Versteigerer berechtigt, die Sache auf Kosten des Ersteigerers bei sich oder Dritten einzulagern, wofür pro Objekt und Tag eine Kostenpauschale von bis zu 5,- Euro zzgl. Mehrwertsteuer anfallen können. Dem Ersteigerer bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass Kosten nicht bzw. nicht in dieser Höhe angefallen sind.
8. Versandaufträge werden ausgeführt, wenn Versandkosten sowie alle übrigen Forderungen des Versteigerers bezahlt sind. Die Verpackung, Versendung und falls gewünscht und möglich die Versicherung ersteigerter Gegenstände erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers, der Versteigerer ist lediglich der Vermittler dieser Dienstleistungen. Eine Haftung für etwaige Beschädigung oder den Verlust der Gegenstände übernimmt der Versteigerer nicht. Jede Verwahrung und jeder Transport erfolgt auf Gefahr und Kosten des Ersteigerers.
9. Kaufgelder, Kaufrückstände sowie Nebenleistungen kann der Versteigerer im eigenen Namen einziehen oder einklagen.
10. Sämtliche zur Versteigerung gelangende Gegenstände sind gebraucht und können vor der Versteigerung ausreichend besichtigt und geprüft werden. Die Katalogangaben und entsprechende Angaben der Internetpräsentation, die nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden, werden nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Die Angaben beruhen auf dem zum Zeitpunkt der Katalogbearbeitung herrschenden Stand der Wissenschaft. Sie sind keine Garantien im Rechtssinne und dienen ausschließlich der Information. Gleiches gilt für Zustandsberichte und andere Auskünfte in mündlicher oder schriftlicher Form. Zertifikate oder Bestätigungen der Künstler, ihrer Nachlässe oder der jeweils maßgeblichen Experten sind nur dann Vertragsgegenstand, wenn sie im Katalogtext ausdrücklich erwähnt werden. Der Erhaltungszustand wird im Katalog nicht durchgängig erwähnt, so dass fehlende Angaben ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung begründen. Im Fall einer Beanstandung verpflichtet sich der Ersteigerer dem Versteigerer innerhalb eines Jahres die Gründe schriftlich mitzuteilen. Der Versteigerer hat das Recht, vom Ersteigerer die schriftliche Meinung von zwei unabhängigen Experten, deren Sachkenntnis sowohl vom Ersteigerer als auch vom Versteigerer anerkannt werden, einzufordern.
11. Ansprüche wegen Gewährleistung sind ausgeschlossen. Der Versteigerer verpflichtet sich jedoch bei Abweichungen von den Katalogangaben, welche den Wert oder die Tauglichkeit aufheben oder nicht unerheblich mindern, und welche innerhalb eines Jahres nach Übergabe in begründeter Weise vorgetragen werden, seine Rechte gegenüber dem Einlieferer gerichtlich geltend zu machen. Maßgeblich ist der Katalogtext. Im Falle einer erfolgreichen Inanspruchnahme des Einlieferers erstattet der Versteigerer dem Erwerber ausschließlich den gesamten Kaufpreis.
12. Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund eines Mangels, eines Verlustes oder einer Beschädigung des versteigerten Objektes, gleich aus welchem Rechtsgrund, oder wegen Abweichungen von Katalogangaben oder anderweitig erteilten Auskünften sind ausgeschlossen, sofern der Versteigerer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder vertragswesentliche Pflichten verletzt hat; die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Im Übrigen gilt Nummer 11.
13. Der Versteigerer kann von Neukunden fordern, dass diese vor Beginn der Auktion ein Bargeld-Depot hinterlegen oder eine aktuelle Bonitätsbestätigung ihrer Bank vorlegen.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand, sofern er vereinbart werden kann, ist Würzburg. Es gilt deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung
15. Durch Abgabe eines Gebotes oder Erteilung eines schriftlichen Auftrages erkennt der Käufer die Versteigerungs-Bedingungen an.
16. In den Geschäftsräumen des Versteigerers haftet jeder Besucher – insbesondere bei Besichtigungen – auch ohne eigenes Verschulden für jeden von ihm verursachten Schaden.
17. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so tritt an ihre Stelle eine gesetzliche Regelung, die im Sinne, insbesondere dem wirtschaftlichen Zweck, der unwirksamen Bestimmung entspricht; die Wirksamkeit der übrigen Versteigerungsbedingungen wird dadurch nicht berührt.
Dr. G. Wohlfromm
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Allgemeine Geschäftsbedingungen Mit der Teilnahme an der Auktion persönlicher, schriftlicher oder telefonischer Art werden folgende Bedingungen anerkannt, die sinngemäß auch für den freihändigen Verkauf gelten:
1. Das Auktionshaus Mars (im folgenden „Versteigerer“) versteigert die Gegenstände öffentlich i.S.d. § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB als Kommissionär für Rechnung der Einlieferer (Kommittenten), die generell ungenannt bleiben. Die Versteigerung erfolgt freiwillig und gegen sofortige Bezahlung in Euro.
2. Der Versteigerer ist ermächtigt, alle Rechte des Einlieferers aus seinen Aufträgen und aus den Zuschlägen in dessen Namen geltend zu machen.
3. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Lot-Nummern zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge anzubieten, bei Vorliegen eines sachlichen Grundes zurückzuziehen oder unter Vorbehalt zu versteigern. Die Lot-Nummer ist die Nummer, unter der die Gegenstände in der Auktion aufgerufen werden bzw. im Auktionskatalog verzeichnet sind oder im Freihandverkauf angeboten werden.
4. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebots kein Übergebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann sich im Namen des Auftraggebers den Zuschlag vorbehalten oder ihn verweigern. Wenn verschiedene Personen zur gleichen Zeit das gleiche Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein Mehrgebot gemacht wird, so entscheidet das Los über den Zuschlag. Kann eine Einigung über den Zuschlag nicht sofort erzielt werden, so wird der Gegenstand nochmals angeboten. Der Versteigerer ist befugt, den erteilten Zuschlag zurückzunehmen und den Gegenstand erneut anzubieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist oder Zweifel über den Zuschlag bestehen. Erfolgt ein Zuschlag unter Vorbehalt, so ist der Bieter auf die Dauer von 3 Wochen an sein Gebot gebunden. Erhält er nicht innerhalb dieser Zeit den vorbehaltlosen Zuschlag, so erlischt es. Wird ein Vorbehalt durch den Einlieferer nicht angenommen, kann das Objekt, ohne Rückfrage an den Bieter des Vorbehalts, zu einem höheren Gebot anderweitig vermittelt werden. Für das Wirksamwerden des Zuschlags genügt die Absendung einer Benachrichtigung (Rechnung) per E-Mail oder Post an die vom Bieter genannte Adresse. Im Falle von Unstimmigkeiten können der Einlieferer und der Ersteigerer die Anschrift des jeweils anderen erfragen.
5. Telefonische Gebote werden entgegengenommen, indem der Bieter vor Aufruf des gewünschten Lots angerufen wird. Der Versteigerer übernimmt keine Gewähr für das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung von Telekommunikations-Verbindungen. Voraussetzung für die telefonische Teilnahme ist ein wirksames, schriftliches Gebot von mindestens 260,- Euro. Der Telefonbieter bietet in jedem Fall den Limitpreis.
6. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Das Eigentum geht erst mit der Zahlung des Kaufpreises, die Gefahr gegenüber jeglichem Schaden bereits mit dem Zuschlag auf den Ersteigerer über.
7. Mit dem Zuschlag ist ein Aufgeld von 21% plus 19% Mehrwertsteuer auf das Aufgeld (insgesamt also 24,99%) sofort an den Versteigerer zu zahlen. Bei Verzögerung der Zahlung haftet der Ersteigerer für alle daraus entstehenden Schäden, insbesondere für Zins- oder Währungsverluste. Eine Stundung des Kaufpreises findet nicht statt. Der Ersteigerer ist verpflichtet, die Gegenstände sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen. Ersteigerer, die schriftlich oder via Telekommunikation an der Auktion teilgenommen haben, müssen die Gegenstände spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung abholen. Zahlungsverzug verpflichtet den Ersteigerer zur Bezahlung eines Verzugszinses in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basis-Zinssatz der Europäischen Zentralbank. Vorbehaltlich eines weiteren Verzugsschadens kann daneben mit der zweiten Mahnung ein Säumniszuschlag in Höhe von 3 % der Gesamtforderung erhoben werden. Durch Verzug des Ersteigerers entsteht dessen Vorleistungspflicht hinsichtlich des geschuldeten Kaufpreises. Der Versteigerer kann wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. In letzterem Fall verliert der Ersteigerer seiner Rechte aus dem Zuschlag und die Sache kann auf einer neuen Auktion noch einmal versteigert werden. Für einen evtl. Mindererlös haftet der Ersteigerer, auf einen Mehrerlös hat er keinen Anspruch. Nach Ablauf von 14 Tagen ist der Versteigerer berechtigt, die Sache auf Kosten des Ersteigerers bei sich oder Dritten einzulagern, wofür pro Objekt und Tag eine Kostenpauschale von bis zu 5,- Euro zzgl. Mehrwertsteuer anfallen können. Dem Ersteigerer bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass Kosten nicht bzw. nicht in dieser Höhe angefallen sind.
8. Versandaufträge werden ausgeführt, wenn Versandkosten sowie alle übrigen Forderungen des Versteigerers bezahlt sind. Die Verpackung, Versendung und falls gewünscht und möglich die Versicherung ersteigerter Gegenstände erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers, der Versteigerer ist lediglich der Vermittler dieser Dienstleistungen. Eine Haftung für etwaige Beschädigung oder den Verlust der Gegenstände übernimmt der Versteigerer nicht. Jede Verwahrung und jeder Transport erfolgt auf Gefahr und Kosten des Ersteigerers.
9. Kaufgelder, Kaufrückstände sowie Nebenleistungen kann der Versteigerer im eigenen Namen einziehen oder einklagen.
10. Sämtliche zur Versteigerung gelangende Gegenstände sind gebraucht und können vor der Versteigerung ausreichend besichtigt und geprüft werden. Die Katalogangaben und entsprechende Angaben der Internetpräsentation, die nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden, werden nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Die Angaben beruhen auf dem zum Zeitpunkt der Katalogbearbeitung herrschenden Stand der Wissenschaft. Sie sind keine Garantien im Rechtssinne und dienen ausschließlich der Information. Gleiches gilt für Zustandsberichte und andere Auskünfte in mündlicher oder schriftlicher Form. Zertifikate oder Bestätigungen der Künstler, ihrer Nachlässe oder der jeweils maßgeblichen Experten sind nur dann Vertragsgegenstand, wenn sie im Katalogtext ausdrücklich erwähnt werden. Der Erhaltungszustand wird im Katalog nicht durchgängig erwähnt, so dass fehlende Angaben ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung begründen. Im Fall einer Beanstandung verpflichtet sich der Ersteigerer dem Versteigerer innerhalb eines Jahres die Gründe schriftlich mitzuteilen. Der Versteigerer hat das Recht, vom Ersteigerer die schriftliche Meinung von zwei unabhängigen Experten, deren Sachkenntnis sowohl vom Ersteigerer als auch vom Versteigerer anerkannt werden, einzufordern.
11. Ansprüche wegen Gewährleistung sind ausgeschlossen. Der Versteigerer verpflichtet sich jedoch bei Abweichungen von den Katalogangaben, welche den Wert oder die Tauglichkeit aufheben oder nicht unerheblich mindern, und welche innerhalb eines Jahres nach Übergabe in begründeter Weise vorgetragen werden, seine Rechte gegenüber dem Einlieferer gerichtlich geltend zu machen. Maßgeblich ist der Katalogtext. Im Falle einer erfolgreichen Inanspruchnahme des Einlieferers erstattet der Versteigerer dem Erwerber ausschließlich den gesamten Kaufpreis.
12. Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund eines Mangels, eines Verlustes oder einer Beschädigung des versteigerten Objektes, gleich aus welchem Rechtsgrund, oder wegen Abweichungen von Katalogangaben oder anderweitig erteilten Auskünften sind ausgeschlossen, sofern der Versteigerer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder vertragswesentliche Pflichten verletzt hat; die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Im Übrigen gilt Nummer 11.
13. Der Versteigerer kann von Neukunden fordern, dass diese vor Beginn der Auktion ein Bargeld-Depot hinterlegen oder eine aktuelle Bonitätsbestätigung ihrer Bank vorlegen.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand, sofern er vereinbart werden kann, ist Würzburg. Es gilt deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung
15. Durch Abgabe eines Gebotes oder Erteilung eines schriftlichen Auftrages erkennt der Käufer die Versteigerungs-Bedingungen an.
16. In den Geschäftsräumen des Versteigerers haftet jeder Besucher – insbesondere bei Besichtigungen – auch ohne eigenes Verschulden für jeden von ihm verursachten Schaden.
17. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so tritt an ihre Stelle eine gesetzliche Regelung, die im Sinne, insbesondere dem wirtschaftlichen Zweck, der unwirksamen Bestimmung entspricht; die Wirksamkeit der übrigen Versteigerungsbedingungen wird dadurch nicht berührt.
Dr. G. Wohlfromm
Katalog
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