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Los
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Zu Aufgeld und Mehrwertsteuer prüfen Sie bitte das jeweilige Los.
For buyer’s premium and VAT please check particular lot.
Mit Teilnahme an der Besichtigung und Versteigerung bzw. am Freihandverkauf erkennen die Interessenten die folgenden Bedingungen an: Die Versteigerung erfolgt freiwillig und namens und auf Rechnung des Auftraggebers in der Währung: EURO gegen sofortige Bezahlung. Im Regelfalle wird um etwa 10% gesteigert. Der Versteigerer ist ermächtigt, alle Rechte des Einlieferers aus seinen Aufträgen und aus den Zuschlägen im Namen des Einlieferers geltend zu machen. Der Versteigerer hat das Recht, Nummern ausserhalb der Reihenfolge des Kataloges zu versteigern, Nummern zu vereinen, zu trennen und zurückzuziehen. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein Übergebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann sich im Namen des Auftraggebers den Zuschlag vorbehalten oder ihn verweigern. Wenn mehrere Personen zugleich bieten und nach dreimaligem Aufruf kein Mehrgebot gemacht wird, so kann das Los über den Zuschlag entscheiden. Kann eine Einigung über den Zuschlag nicht sofort erzielt werden, so wird der Gegenstand nochmals ausgeboten. Der Versteigerer ist befugt, den erteilten Zuschlag zurückzunehmen und den Gegenstand erneut auszubieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist oder sonstwie Zweifel über den Zuschlag bestehen. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Das Eigentum geht erst mit der Zahlung des Kaufpreises, die Gefahr gegenüber jeglichem Schaden bereits mit dem Zuschlag an den Käufer über. Erfolgt ein Zuschlag unter Vorbehalt, so ist der Bieter auf die Dauer von 3 Wochen an sein Gebot gebunden. Erhält er nicht innerhalb dieser Frist den vorbehaltlosen Zuschlag, so erlischt dieser. Der Versteigerer hat jedoch das Recht, jederzeit ohne Rücksprache mit dem Vorbehaltsbieter an einen Limitbieter zuzuschlagen bzw. freihändig zu verkaufen. Mit dem Zuschlag ist ein Aufgeld in Höhe von 20 % zzgl.19 % Mehrwertsteuer auf das Aufgeld sofort an den Versteigerer zu zahlen. Die Mehrwertsteuer wird nur auf die Provision erhoben. Bei Verzögerung der Zahlung haftet der Ersteigerer für alle daraus entstehenden Schäden, insbesondere für Zins- und Währungsverluste. Eine Stundung des Kaufgeldes findet nicht statt. Während oder unmittelbar nach der Versteigerung ausgestellte Rechnungen bedürfen wegen Überlastung der Buchhaltung einer nochmaligen Überprüfung. Irrtum vorbehalten. Verweigert der Käufer Abnahme oder Zahlung oder gerät er mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, kann der Versteigerer wahlweise entweder Erfüllung des Kaufvertrages oder Schadensersatz wegen Nicht- erfüllung verlangen. Der Käufer gerät in Verzug, wenn die mit einer Mahnung verbundene Nachfrist verstrichen ist. Verlangt der Versteigerer Erfüllung, so steht ihm neben dem Kaufpreis der Verzugsschaden zu. Dazu gehören auch etwaige Währungs- und Zinsverluste sowie die Kosten für die Rechtsverfolgung. Verlangt der Versteigerer Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so ist er berechtigt, das Versteigerungsgut bei Gelegenheit noch einmal zu versteigern. Mit Zuschlag erlöschen die Rechte des Käufers aus dem ihm früher erteilten Zuschlag. Der Käufer haftet für jeden Ausfall, hat dagegen keinen Anspruch auf einen etwaigen Mehrerlös und wird zur Wiederversteigerung nicht zugelassen. Er gilt nun als Einlieferer und hat wie ein Einlieferer eine Kommisionsprovision zu entrichten, die neben allen entstandenen Kosten vom Erlös abzuziehen ist. Der danach verbleibende Erlös wird dann auf die Schadensersatzforderung gem. § 367 BGB angerechnet. Der Versteigerer kann jederzeit vom Erfüllungs- zum Schadensersatzanspruch übergehen, verlangt er Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so ist der Erfüllungsanspruch erloschen. Kaufgelder, Kaufrückstände sowie Nebenleistungen kann der Versteigerer im eigenen Namen einziehen oder einklagen. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände sind gebraucht und können vor der Versteigerung ausreichend besichtigt und geprüft werden. Beschreibungen im Katalog erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Dennoch übernimmt der Versteigerer keinerlei Gewähr für Katalogangaben, dieses gilt insbesondere hinsichtlich Beschaffenheit, Vollständigkeit, Echtheit, Künstlername, Ort- und Zeitbestimmung der Gegenstände, auch nicht für nicht erkennbare Mängel. Die Katalogbeschreibungen sind also keine zugesicherten Eigenschaften gem. § 459ff BGB. Gegen den Versteigerer gerichtete Beanstandungen können nach dem Zuschlag nicht mehr berücksichtigt werden. Macht ein Käufer von der angebotenen Besichtigungszeit keinen Gebrauch, so gilt ein ungesehener Kauf als gekauft wie besichtigt. Der Versteigerer behält sich jedoch vor, vorgetragene begründete Mängelrügen des Erwerbers innerhalb von 6 Werktagen nach Empfang der Ware nach Möglichkeit dem Auftraggeber, welcher die beanstandeten Sachen eingeliefert hat, zu übermitteln. Der Versteigerer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, ohne Rück- frage bei dem jeweiligen Einlieferer beanstandete Gegenstände in dessen Namen zurückzunehmen. Die Abholung des Ersteigerungsgutes muss sofort und unmittelbar nach Ablauf der Versteigerung stattfinden, andernfalls erfolgt Übergabe an einen Spediteur zwecks Aufbewahrung auf Kosten und Gefahr des Erwerbers. Eine Haftung für etwaige Beschädigungen oder den Verlust der Gegenstände übernimmt der Versteigerer nicht. Jede Verwahrung und jeder Transport erfolgt auf Gefahr und Kosten des Käufers. In den Ausstellungs- und Versteigerungsräumen haftet jeder Besucher – insbesondere bei Besichtigungen -auch ohne eigenes Verschulden für jeden von ihm verursachten Schaden. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit zulässig, 49477 Ibbenbüren. Auch bei Erteilung schriftlicher Aufträge und Gebote erkennt der Käufer die Versteigerungsbedingungen an. Bei schriftlichen Aufträgen sind die im Katalog angegebenen Nummern massgebend. Vorstehende Bedingungen gelten sinngemäss auch für den freien Verkauf und weitere Dienst- leistungen. Sollte eine der vorstehenden Versteigerungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so tritt an deren Stelle eine Regelung, welche dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht, die Wirksamkeit der übrigen Versteigerungsbedingungen wird davon nicht berührt. Solange Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äussern, sichern sie zu, dass Gegenstände aus der Zeit des sog. 3. Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen, der wissenschaftlichen u. kunsthistorischen Forschung u. Lehre, der Berichterstattung über Zeitgeschichte oder zu ähnlichen Zwecken erwerben (§§ 86 & 86a StGB). Das Auktionshaus Leonhardt sowie die Einlieferer bieten diese Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an und geben sie auch nur unter diesen Voraussetzungen ab. Der Versteigerer ist bereit, den Einlieferern und Ersteigerern nach Abschluß der Auktion bei berechtigtem Interesse den Namen und die Anschrift des jeweiligen Vertragspartners mitzuteilen. Eigenware ist durch eine Raute gekennzeichnet. Bei Auskünften ist es erforderlich, die betreffende Losnummer anzugeben.
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Mit Teilnahme an der Besichtigung und Versteigerung bzw. am Freihandverkauf erkennen die Interessenten die folgenden Bedingungen an: Die Versteigerung erfolgt freiwillig und namens und auf Rechnung des Auftraggebers in der Währung: EURO gegen sofortige Bezahlung. Im Regelfalle wird um etwa 10% gesteigert. Der Versteigerer ist ermächtigt, alle Rechte des Einlieferers aus seinen Aufträgen und aus den Zuschlägen im Namen des Einlieferers geltend zu machen. Der Versteigerer hat das Recht, Nummern ausserhalb der Reihenfolge des Kataloges zu versteigern, Nummern zu vereinen, zu trennen und zurückzuziehen. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein Übergebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann sich im Namen des Auftraggebers den Zuschlag vorbehalten oder ihn verweigern. Wenn mehrere Personen zugleich bieten und nach dreimaligem Aufruf kein Mehrgebot gemacht wird, so kann das Los über den Zuschlag entscheiden. Kann eine Einigung über den Zuschlag nicht sofort erzielt werden, so wird der Gegenstand nochmals ausgeboten. Der Versteigerer ist befugt, den erteilten Zuschlag zurückzunehmen und den Gegenstand erneut auszubieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist oder sonstwie Zweifel über den Zuschlag bestehen. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Das Eigentum geht erst mit der Zahlung des Kaufpreises, die Gefahr gegenüber jeglichem Schaden bereits mit dem Zuschlag an den Käufer über. Erfolgt ein Zuschlag unter Vorbehalt, so ist der Bieter auf die Dauer von 3 Wochen an sein Gebot gebunden. Erhält er nicht innerhalb dieser Frist den vorbehaltlosen Zuschlag, so erlischt dieser. Der Versteigerer hat jedoch das Recht, jederzeit ohne Rücksprache mit dem Vorbehaltsbieter an einen Limitbieter zuzuschlagen bzw. freihändig zu verkaufen. Mit dem Zuschlag ist ein Aufgeld in Höhe von 20 % zzgl.19 % Mehrwertsteuer auf das Aufgeld sofort an den Versteigerer zu zahlen. Die Mehrwertsteuer wird nur auf die Provision erhoben. Bei Verzögerung der Zahlung haftet der Ersteigerer für alle daraus entstehenden Schäden, insbesondere für Zins- und Währungsverluste. Eine Stundung des Kaufgeldes findet nicht statt. Während oder unmittelbar nach der Versteigerung ausgestellte Rechnungen bedürfen wegen Überlastung der Buchhaltung einer nochmaligen Überprüfung. Irrtum vorbehalten. Verweigert der Käufer Abnahme oder Zahlung oder gerät er mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, kann der Versteigerer wahlweise entweder Erfüllung des Kaufvertrages oder Schadensersatz wegen Nicht- erfüllung verlangen. Der Käufer gerät in Verzug, wenn die mit einer Mahnung verbundene Nachfrist verstrichen ist. Verlangt der Versteigerer Erfüllung, so steht ihm neben dem Kaufpreis der Verzugsschaden zu. Dazu gehören auch etwaige Währungs- und Zinsverluste sowie die Kosten für die Rechtsverfolgung. Verlangt der Versteigerer Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so ist er berechtigt, das Versteigerungsgut bei Gelegenheit noch einmal zu versteigern. Mit Zuschlag erlöschen die Rechte des Käufers aus dem ihm früher erteilten Zuschlag. Der Käufer haftet für jeden Ausfall, hat dagegen keinen Anspruch auf einen etwaigen Mehrerlös und wird zur Wiederversteigerung nicht zugelassen. Er gilt nun als Einlieferer und hat wie ein Einlieferer eine Kommisionsprovision zu entrichten, die neben allen entstandenen Kosten vom Erlös abzuziehen ist. Der danach verbleibende Erlös wird dann auf die Schadensersatzforderung gem. § 367 BGB angerechnet. Der Versteigerer kann jederzeit vom Erfüllungs- zum Schadensersatzanspruch übergehen, verlangt er Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so ist der Erfüllungsanspruch erloschen. Kaufgelder, Kaufrückstände sowie Nebenleistungen kann der Versteigerer im eigenen Namen einziehen oder einklagen. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände sind gebraucht und können vor der Versteigerung ausreichend besichtigt und geprüft werden. Beschreibungen im Katalog erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Dennoch übernimmt der Versteigerer keinerlei Gewähr für Katalogangaben, dieses gilt insbesondere hinsichtlich Beschaffenheit, Vollständigkeit, Echtheit, Künstlername, Ort- und Zeitbestimmung der Gegenstände, auch nicht für nicht erkennbare Mängel. Die Katalogbeschreibungen sind also keine zugesicherten Eigenschaften gem. § 459ff BGB. Gegen den Versteigerer gerichtete Beanstandungen können nach dem Zuschlag nicht mehr berücksichtigt werden. Macht ein Käufer von der angebotenen Besichtigungszeit keinen Gebrauch, so gilt ein ungesehener Kauf als gekauft wie besichtigt. Der Versteigerer behält sich jedoch vor, vorgetragene begründete Mängelrügen des Erwerbers innerhalb von 6 Werktagen nach Empfang der Ware nach Möglichkeit dem Auftraggeber, welcher die beanstandeten Sachen eingeliefert hat, zu übermitteln. Der Versteigerer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, ohne Rück- frage bei dem jeweiligen Einlieferer beanstandete Gegenstände in dessen Namen zurückzunehmen. Die Abholung des Ersteigerungsgutes muss sofort und unmittelbar nach Ablauf der Versteigerung stattfinden, andernfalls erfolgt Übergabe an einen Spediteur zwecks Aufbewahrung auf Kosten und Gefahr des Erwerbers. Eine Haftung für etwaige Beschädigungen oder den Verlust der Gegenstände übernimmt der Versteigerer nicht. Jede Verwahrung und jeder Transport erfolgt auf Gefahr und Kosten des Käufers. In den Ausstellungs- und Versteigerungsräumen haftet jeder Besucher – insbesondere bei Besichtigungen -auch ohne eigenes Verschulden für jeden von ihm verursachten Schaden. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit zulässig, 49477 Ibbenbüren. Auch bei Erteilung schriftlicher Aufträge und Gebote erkennt der Käufer die Versteigerungsbedingungen an. Bei schriftlichen Aufträgen sind die im Katalog angegebenen Nummern massgebend. Vorstehende Bedingungen gelten sinngemäss auch für den freien Verkauf und weitere Dienst- leistungen. Sollte eine der vorstehenden Versteigerungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so tritt an deren Stelle eine Regelung, welche dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht, die Wirksamkeit der übrigen Versteigerungsbedingungen wird davon nicht berührt. Solange Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äussern, sichern sie zu, dass Gegenstände aus der Zeit des sog. 3. Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen, der wissenschaftlichen u. kunsthistorischen Forschung u. Lehre, der Berichterstattung über Zeitgeschichte oder zu ähnlichen Zwecken erwerben (§§ 86 & 86a StGB). Das Auktionshaus Leonhardt sowie die Einlieferer bieten diese Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an und geben sie auch nur unter diesen Voraussetzungen ab. Der Versteigerer ist bereit, den Einlieferern und Ersteigerern nach Abschluß der Auktion bei berechtigtem Interesse den Namen und die Anschrift des jeweiligen Vertragspartners mitzuteilen. Eigenware ist durch eine Raute gekennzeichnet. Bei Auskünften ist es erforderlich, die betreffende Losnummer anzugeben.