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Los
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Paar achteckige Kakiemon-Schalen. Arita. Ca. 1670-1690
Dekoriert in Emailfarben der typischen Kakiemon-Palette im Spiegel mit zwei ein Rund bildenden Phönixen, außen ein Phönix auf einem Päonienzweig und ein fliegender Phönix, am abgeschrägten Rand Blüte und Ranken, die Lippe braun glasiert.
Kakiemon-Schalen wie diese, sowohl große wie kleine, und Kännchen sowie Becher wurden auf Konsolen in einem Wand füllenden, holzgeschnitzten Gitterwerk symmetrisch dekoriert, oft zu beiden Seiten eines Spiegels oder oberhalb eines Kamins. Die großen Residenzen in München, Dresden und Berlin hatte alle solche Kabinette und die kleineren Schlösser, Fürsten und Markgrafen machte es den Königen nach.
Zu diesem bekannten Kakiemon-Modell der achteckigen Schale gibt es viele Dekorvarianten. Die Wandung außen kann geschmückt sein mit hōō, Bambus und Prunus (Rijksmuseum, Amsterdam, siehe Menno Fitski, Kakiemon Porcelain. A Handbook, Rijksmuseum 2011, S. 76, Abb. 76), mit Pferden auf einer Weide (Ashmolean Museum, Oxford, siehe Porcelain for Palaces, Oriental Ceramic Society, London 1990, S. 170, Kat.-Nr.150) oder mit Bambus, Felsen und Vogel (im Landesmuseum Kassel, siehe Porzellan aus China und Japan, Berlin 1990, S. 451, Kat.-Nr. 223). Das Motiv breitet sich jeweils über drei bis vier Felder, die sich durch die Form ergeben, aus. Innen befindet sich meist ein Medaillon aus zwei rund gelegten hōō-Vögeln.
Das Motiv des hōō-Vogels, allgemein als Phönix bezeichnet, ist im Kakiemon-Porzellan häufig anzutreffen. Er ist ein Kompositwesen, das sich aus Merkmalen von Hahn, Fasan und Paradiesvogel zusammensetzt. In China Symbol der Kaiserin, wird er in Japan eher mit ehelicher Harmonie in Verbindung gebracht. Generell gilt der hōō als glückverheißend. Für den Europäer hingegen ist er der Inbegriff des Exotischen. Gerade die Kombination von Phönix und Prunus/Päonie wurde ein Leitmotiv der Meissen-Dekorationen „à la chinoise“.
Das hier zum Ausruf kommende Schalenpaar war ehemals im Besitz der privaten Kunstsammlung von Großherzog Friedrich I. (1826-1907) von Baden, die er unter den Aspekten einer 1880 gegründeten Kunstkammer zusammengetragen hatten. Diese war seit 1879 in den Räumen des ehemaligen Großherzoglichen Naturalienkabinetts im Residenzschloss in Karlsruhe ausgestellt. 1883 erstellte der Kunsthistoriker Karl Koelitz (1852-1932) das „Beschreibendes Inventar (Katalog) der Allerhöchsten Privatsammlung kunstgewerblicher Gegenstände (Zähringer-Museum), aufgestellt in den Räumen des ehemaligen Großherzoglichen Naturalienkabinets“. Hier sind auf S. 121 unter der Rubrik „Französisches Fritten- oder Weich-Porzellan“ wie folgt erfasst: 1756.57. 2 achteckige Näpfe mit Blumenbüschen (Pfirsich) u. Paradiesvogel verziert“ (Abb. 1).
Nach dem Zusammenbruch des Deutschen Kaiserreichs, der Abdankung Großherzog Friedrichs I. (1826-1907) von Baden am 22. November 1918 (von da an nannte er sich Markgraf von Baden) und infolge der Vermögenstrennung des Großherzoglichen Hauses und des Badischen Staates 1919 wurde die Kunstgegenstände in das Neue Schloss in Baden-Baden überführt, das nun Privateigentum der Markgrafen war. Zu diesen Beständen erstellte Galerieinspektor Richter das „Inventar des Zähringer Museums, aufgestellt in den Räumen des Kavalierbaus des Großherzoglichen Schlosses in Baden-Baden“.
Das neue Zähringer Museum bestand in diesem Schloss bis 1981. Die Kunstsammlung und das Inventar wurden, um Schulden von 140 Millionen D-Mark des Hauses Baden zu begleichen und aus der finanziellen Schieflage zu kommen, 1995 von Sotheby's versteigert unter dem Schlagwort „Markgrafenauktion“. 2003 wurde das Schloss verkauft und wechselte häufiger die Besitzer, heute wird es von der Hotelgruppe Hyatt zum Luxushotel umgebaut.
Abb. 1 Karl Koelitz, Beschreibendes Inventar (Katalog) der Allerhöchsten Privatsammlung kunstgewerblicher Gegenstände (Zähringer-Museum), Aufgestellt in den Räumen des ehemaligen Großherzoglichen Naturalienkabinets“, Karlsruhe 1883, S. 121, Rubrik „Französisches Porzellan“
H je 10,1 cm; B 18,5 cm
Provenienz
Ehemals Sammlung der Markgrafen und Großherzöge von Baden, verkauft bei Sotheby’s, Baden-Baden, 5.-21.10.1995, Lot 5295. Auf einer Schale zwei Papieretiketten am Boden mit alten Schlossinventarnummern 1756. und 2491
Privatsammlung, Süddeutschland, erworben bei obiger Auktion
A pair of octagonal Kakiemon bowls. Around 1670-1690
A pair of octagonal Kakiemon bowls decorated in typical Kakiemon palette of iron-red, enamels and gold to the outside with a hōō bird perched on a peony branch and a hōō bird in flight, to the inside a roundel with two hōō birds and a peony and scroll border with a brown-glazed rim.
Kakiemon dishes such as these, large and small, as well as jugs and cups, would have been displayed symmetrically on small consoles in a wooden trellis, which dressed the wall, often flanking a mirror or fireplace. The great royal residencies in Munich, Dresden and Berlin all possessed such porcelain rooms, which were copied by the small courts.
This well-known Kakiemon type of the octagonal dish comes with a variety of decorations. The wall to the outside can display hōō, bamboo and prunus (Rijksmuseum, Amsterdam, cf. Menno Fitski, Kakiemon Porcelain. A Handbook, Rijksmuseum 2011, p. 76, fig. 76), horses in a meadow (Ashmolean Museum, Oxford, cf. Porcelain for Palaces, Oriental Ceramic Society, London 1990, p. 170, cat. no. 150) or bamboo, rocks and birds (Landesmuseum Kassel, cf. Porzellan aus China und Japan, Berlin 1990, p. 451, cat. no. 223). The design spreads across three to four panels depending on the shape and a medallion of two hōō birds is typically found inside.
The motif of the hōō bird, generally referred to as a phoenix, is often seen on Kakiemon porcelain. It is a composite creature bearing elements of a rooster, pheasant and bird of paradise. In China it symbolizes the Empress, whilst in Japan it is rather associated with marital harmony. In general the hōō is considered as auspicious. In Europe, however, it represents the embodiment of the exotic. In particular, the combination of phoenix and prunus or peony became a leitmotif of the Meissen decoration "à la Chinoise".
The pair of dishes offered here for auction was once in the private art collection of Frederick I, Grand Duke of Baden (1826-1907), which he acquired for his Kunstkammer founded in 1880. The dishes had been on display since 1879 in the rooms of the Grand Ducal Naturalia Cabinet in the residency palace in Karlsruhe. In 1883 the art historian Karl Koelitz (1852-1932) compiled the "Beschreibendes Inventar (Katalog) der Allerhöchsten Privatsammlung kunstgewerblicher Gegenstände (Zähringer-Museum), Aufgestellt in den Räumen des ehemaligen Großherzoglichen Naturalienkabinets" (Descriptive inventory (catalogue) of the most highest private collection of arts and crafts objects (Zähringer Museum), exhibited in the rooms of the former Grand Ducal Naturalia Cabinet). Here on page 121 under the heading "Französisches Fritten- oder Weich-Porzellan" (French fries or soft porcelain), is listed: 1756.57. 2 octagonal bowls decorated with flower bushes (peach) and bird of paradise" (fig. 1).
After the collapse of the German Empire, the abdication of Grand Duke Friedrich I von Baden (1826-1907) on November 22, 1918 (henceforth he called himself Margrave von Baden) and as a result of the separation of the estate between the Grand Ducal house and the state of Baden in 1919, the works of art were transferred to the Neues Schloss in Baden-Baden, which was now privately owned by the Margrave. These works were compiled by the gallery inspector Richter in the "Inventar des Zähringer Museums, aufgestellt in den Räumen des Kavalierbaus des Großherzoglichen Schlosses in Baden-Baden" (Inventory of the Zähringen Museum, exhibited in the rooms of the cavalier house of the Grand Ducal castle in Baden-Baden).
The new Zähringer Museum remained in this castle until 1981. The art collection and inventory were auctioned by Sotheby's under the banner "Margrave's Auction" in 1995 in order to cover the Baden house's debts of 140 million Deutschmarks and to pull them out of financial difficulties. The castle was sold in 2003. Having changed hands a number of times, it is currently being converted into a luxury hotel by the Hyatt group.
Fig. 1 Karl Koelitz, "Descriptive Inventory (Catalogue) of the Most Highest Private Collection of Arts and Crafts (Zähringer Museum), exhibited in the rooms of the former Grand Ducal Naturalia Cabinet", Karlsruhe 1883, p. 121, heading "French Porcelain"
Height each 10.1 cm; width 18.5 cm
Provenance
Former collection of the Margraves and Grand Dukes of Baden, sold at Sotheby’s, Baden-Baden, 5.-21.10.1995, lot 5295. One bowl with two paper labels to the base with the iInventory numbers 1756. and 2491
Private collection, Southern Germany, acquired at the above sale
shipping@lempertz.com
Tel.: 0049 221 92572919
Vorbesichtigung/Viewing
Köln/Cologne
Samstag, 2. Dez. – Donnerstag, 7. Dez.
In Auswahl/Selection
Brüssel, Rue du Grand Cerf 6 Grote Hertstraat
Mittwoch, 25. Okt. (Vernissage)
Donnerstag, 26. Okt. – Samstag, 29. Okt., 11 – 17 Uhr
Versteigerungsbedingungen
1. Die Kunsthaus Lempertz KG (im Nachfolgenden Lempertz) versteigert öffentlich im Sinne des § 383 Abs. 3 Satz 1 HGB als Kommissionär für Rechnung der Einlieferer, die unbenannt bleiben. Im Verhältnis zu Abfassungen der Versteigerungsbedingungen in anderen Sprachen ist die deutsche Fassung maßgeblich.
2. Lempertz behält sich das Recht vor, Nummern des Kataloges zu vereinen, zu trennen und, wenn ein besonderer Grund vorliegt, außerhalb der Reihenfolge anzubieten oder zurückzuziehen.
3. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Objekte können im Rahmen der Vorbesichtigung geprüft und besichtigt werden. Die Katalogangaben und entsprechende Angaben der Internetpräsentation, die nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden, werden nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Sie beruhen auf dem zum Zeitpunkt der Katalogbearbeitung herrschenden Stand der Wissenschaft. Sie sind keine Garantien im Rechtssinne und dienen ausschließlich der Information. Gleiches gilt für Zustandsberichte und andere Auskünfte in mündlicher oder schriftlicher Form. Zertifikate oder Bestätigungen der Künstler, ihrer Nachlässe oder der jeweils maßgeblichen Experten sind nur dann Vertragsgegenstand, wenn sie im Katalogtext ausdrücklich erwähnt werden. Der Erhaltungszustand wird im Katalog nicht durchgängig erwähnt, so dass fehlende Angaben ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung begründen. Die Objekte sind gebraucht. Alle Objekte werden in dem Erhaltungszustand veräußert, in dem sie sich bei Erteilung des Zuschlages befinden.
4. Ansprüche wegen Gewährleistung sind ausgeschlossen. Lempertz verpflichtet sich jedoch bei Abweichungen von den Katalogangaben, welche den Wert oder die Tauglichkeit aufheben oder nicht unerheblich mindern, und welche innerhalb eines Jahres nach Übergabe in begründeter Weise vorgetragen werden, seine Rechte gegenüber dem Einlieferer gerichtlich geltend zu machen. Maßgeblich ist der Katalogtext in deutscher Sprache. Im Falle einer erfolgreichen Inanspruchnahme des Einlieferers erstattet Lempertz dem Erwerber ausschließlich den gesamten Kaufpreis. Darüber hinaus verpflichtet sich Lempertz für die Dauer von drei Jahren bei erwiesener Unechtheit zur Rückgabe der Kommission, wenn das Objekt in unverändertem Zustand zurückgegeben wird. Die gebrauchten Sachen werden in einer öffentlichen Versteigerung verkauft, an der der Bieter/Käufer persönlich teilnehmen kann. Die Regelungen über den Verbrauchsgüterverkauf finden nach § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB keine Anwendung.
5. Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund eines Mangels, eines Verlustes oder einer Beschädigung des versteigerten Objektes, gleich aus welchem Rechtsgrund, oder wegen Abweichungen von Katalogangaben oder anderweitig erteilten Auskünften und wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten nach §§ 41 ff. KGSG sind ausgeschlossen, sofern Lempertz nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder vertragswesentliche Pflichten verletzt hat; die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Im Übrigen gilt Ziffer 4.
6. Abgabe von Geboten. Lempertz behält sich die Zulassung zur Auktion vor und kann diese insbesondere von der erfolgreichen Identifizierung im Sinne von § 1 Abs. 3 des GWG abhängig machen. Gebote in Anwesenheit: Der Bieter erhält gegen Vorlage seines Lichtbildausweises eine Bieternummer. Ist der Bieter Lempertz nicht bekannt, hat die Anmeldung 24 Stunden vor Beginn der Auktion schriftlich und unter Vorlage einer aktuellen Bankreferenz zu erfolgen. Gebote in Abwesenheit: Gebote können auch schriftlich, telefonisch oder über das Internet abgegeben werden. Aufträge für Gebote in Abwesenheit müssen Lempertz zur ordnungsgemäßen Bearbeitung 24 Stunden vor der Auktion vorliegen. Das Objekt ist in dem Auftrag mit seiner Losnummer und der Objektbezeichnung zu benennen. Bei Unklarheiten gilt die angegebene Losnummer. Der Auftrag ist vom Aufraggeber zu unterzeichnen. Die Bestimmungen über Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen (§ 312b-d BGB) finden keine Anwendung. Telefongebote: Für das Zustandekommen und die Aufrechterhaltung der Verbindung kann nicht eingestanden werden. Mit Abgabe des Auftrages erklärt sich der Bieter damit einverstanden, dass der Bietvorgang aufgezeichnet werden kann. Gebote über das Internet: Sie werden von Lempertz nur angenommen, wenn der Bieter sich zuvor über das Internetportal registriert hat. Die Gebote werden von Lempertz wie schriftlich abgegebene Gebote behandelt.
7. Durchführung der Auktion: Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein höheres Gebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann sich den Zuschlag vorbehalten oder verweigern, wenn ein besonderer Grund vorliegt, insbesondere wenn der Bieter nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 GWG erfolgreich identifiziert werden kann. Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Der Versteigerer kann den erteilten Zuschlag zurücknehmen und die Sache erneut ausbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen und dies vom Bieter sofort beanstandet worden ist oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen. Schriftliche Gebote werden von Lempertz nur in dem Umfang ausgeschöpft, der erforderlich ist, um ein anderes Gebot zu überbieten. Der Versteigerer kann für den Einlieferer bis zum vereinbarten Limit bieten, ohne dies anzuzeigen und unabhängig davon, ob andere Gebote abgegeben werden. Wenn trotz abgegebenen Gebots kein Zuschlag erteilt worden ist, haftet der Versteigerer dem Bieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung unter www.lempertz.com/datenschutzerklärung.html
8. Mit Zuschlag kommt der Vertrag zwischen Versteigerer und Bieter zustande (§ 156 S. 1 BGB). Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Sofern ein Zuschlag unter Vorbehalt erteilt wurde, ist der Bieter an sein Gebot bis vier Wochen nach der Auktion gebunden, wenn er nicht unverzüglich nach Erteilung des Zuschlages von dem Vorbehaltszuschlag zurücktritt. Mit der Erteilung des Zuschlages gehen Besitz und Gefahr an der versteigerten Sache unmittelbar auf den Bieter/Ersteigerer über, das Eigentum erst bei vollständigem Zahlungseingang.
9. Auf den Zuschlagspreis wird ein Aufgeld von 26 % zuzüglich 19 % Umsatzsteuer nur auf das Aufgeld erhoben, auf den über € 600.000 hinausgehenden Betrag reduziert sich das Aufgeld auf 20 % (Differenzbesteuerung). Bei differenzbesteuerten Objekten, die mit N gekennzeichnet sind, wird zusätzlich die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 7 % berechnet. Für Katalogpositionen, die mit R gekennzeichnet sind, wird die gesetzliche Umsatzsteuer von 19 % auf den Zuschlagspreis + Aufgeld berechnet (Regelbesteuerung). Wird ein regelbesteuertes Objekt an eine Person aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU, die nicht Unternehmer ist, verkauft und geliefert, kommen die umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften des Zielstaates zur Anwendung, § 3c UStG. Von der Umsatzsteuer befreit sind Ausfuhrlieferungen in Drittländer (d.h. außerhalb der EU) und – bei Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer – auch an Unternehmen in EU-Mitgliedsstaaten. Für Originalkunstwerke, deren Urheber noch leben oder vor weniger als 70 Jahren (§ 64 UrhG) verstorben sind, wird zur Abgeltung des gemäß § 26 UrhG zu entrichtenden Folgerechts eine Gebühr in Höhe von 1,8 % auf den Hammerpreis erhoben. Bei Zahlungen über einem Betrag von € 10.000,00 ist Lempertz gemäß §3 des GWG verpflichtet, die Kopie eines Lichtbildausweises des Käufers zu erstellen. Dies gilt auch, wenn eine Zahlung für mehrere Rechnungen die Höhe von € 10.000,00 überschreitet. Nehmen Auktionsteilnehmer ersteigerte Objekte selbst in Drittländer mit, wird ihnen die Umsatzsteuer erstattet, sobald Lempertz Ausfuhr- und Abnehmernachweis vorliegen. Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung; Irrtum vorbehalten.
10. Ersteigerer haben den Endpreis (Zuschlagspreis zuzüglich Aufgeld + MwSt.) im unmittelbaren Anschluss an die Auktion an Lempertz zu zahlen. Zahlungen sind in Euro zu tätigen. Eine Zahlung mit Kryptowährungen ist möglich. Die Rechnung wird per E-Mail übermittelt, es sei denn, der Ersteigerer äußert den Wunsch, diese per Post zu erhalten. Der Antrag auf Änderung oder Umschreibung einer Rechnung, z.B. auf einen anderen Kunden als den Bieter, muss unmittelbar im Anschluss an die Auktion abgegeben werden. Durch die Änderung können zusätzliche Gebühren anfallen. Die Umschreibung erfolgt unter Vorbehalt der erfolgreichen Identifizierung (§ 1 Abs. 3 GWG) des Bieters und derjenigen Person, auf die die Umschreibung der Rechnung erfolgt. Rechnungen werden nur an diejenigen Personen ausgestellt, die die Rechnung tatsächlich begleichen.
11. Bei Zahlungsverzug werden 1 % Zinsen auf den Bruttopreis pro Monat berechnet. Lempertz kann bei Zahlungsverzug wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder nach Fristsetzung Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Der Schadenersatz kann in diesem Falle auch so berechnet werden, dass die Sache nochmals versteigert wird und der säumige Ersteigerer für einen Mindererlös gegenüber der vorangegangenen Versteigerung und für die Kosten der wiederholten Versteigerung einschließlich des Aufgeldes einzustehen hat.
12. Die Ersteigerer sind verpflichtet, ihre Erwerbung sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen. Lempertz haftet für versteigerte Objekte nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Ersteigerte Objekte werden erst nach vollständigem Zahlungseingang ausgeliefert. Eine Versendung erfolgt ausnahmslos auf Kosten und Gefahr des Ersteigerers. Lempertz ist berechtigt, nicht abgeholte Objekte vier Wochen nach der Auktion im Namen und auf Rechnung des Ersteigerers bei einem Spediteur einlagern und versichern zu lassen. Bei einer Selbsteinlagerung durch Lempertz werden 1 % p.a. des Zuschlagspreises für Versicherungs- und Lagerkosten berechnet.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand, sofern er vereinbart werden kann, ist Köln. Es gilt deutsches Recht; Das Kulturgutschutzgesetz wird angewandt. Das UN-Übereinkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung. Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt. Es wird auf die Datenschutzerklärung auf unserer Webpräsenz hingewiesen.
Henrik Hanstein, öffentlich bestellter und vereidigter Auktionator
Isabel Apiarius-Hanstein, Kunstversteigerin
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Paar achteckige Kakiemon-Schalen. Arita. Ca. 1670-1690
Dekoriert in Emailfarben der typischen Kakiemon-Palette im Spiegel mit zwei ein Rund bildenden Phönixen, außen ein Phönix auf einem Päonienzweig und ein fliegender Phönix, am abgeschrägten Rand Blüte und Ranken, die Lippe braun glasiert.
Kakiemon-Schalen wie diese, sowohl große wie kleine, und Kännchen sowie Becher wurden auf Konsolen in einem Wand füllenden, holzgeschnitzten Gitterwerk symmetrisch dekoriert, oft zu beiden Seiten eines Spiegels oder oberhalb eines Kamins. Die großen Residenzen in München, Dresden und Berlin hatte alle solche Kabinette und die kleineren Schlösser, Fürsten und Markgrafen machte es den Königen nach.
Zu diesem bekannten Kakiemon-Modell der achteckigen Schale gibt es viele Dekorvarianten. Die Wandung außen kann geschmückt sein mit hōō, Bambus und Prunus (Rijksmuseum, Amsterdam, siehe Menno Fitski, Kakiemon Porcelain. A Handbook, Rijksmuseum 2011, S. 76, Abb. 76), mit Pferden auf einer Weide (Ashmolean Museum, Oxford, siehe Porcelain for Palaces, Oriental Ceramic Society, London 1990, S. 170, Kat.-Nr.150) oder mit Bambus, Felsen und Vogel (im Landesmuseum Kassel, siehe Porzellan aus China und Japan, Berlin 1990, S. 451, Kat.-Nr. 223). Das Motiv breitet sich jeweils über drei bis vier Felder, die sich durch die Form ergeben, aus. Innen befindet sich meist ein Medaillon aus zwei rund gelegten hōō-Vögeln.
Das Motiv des hōō-Vogels, allgemein als Phönix bezeichnet, ist im Kakiemon-Porzellan häufig anzutreffen. Er ist ein Kompositwesen, das sich aus Merkmalen von Hahn, Fasan und Paradiesvogel zusammensetzt. In China Symbol der Kaiserin, wird er in Japan eher mit ehelicher Harmonie in Verbindung gebracht. Generell gilt der hōō als glückverheißend. Für den Europäer hingegen ist er der Inbegriff des Exotischen. Gerade die Kombination von Phönix und Prunus/Päonie wurde ein Leitmotiv der Meissen-Dekorationen „à la chinoise“.
Das hier zum Ausruf kommende Schalenpaar war ehemals im Besitz der privaten Kunstsammlung von Großherzog Friedrich I. (1826-1907) von Baden, die er unter den Aspekten einer 1880 gegründeten Kunstkammer zusammengetragen hatten. Diese war seit 1879 in den Räumen des ehemaligen Großherzoglichen Naturalienkabinetts im Residenzschloss in Karlsruhe ausgestellt. 1883 erstellte der Kunsthistoriker Karl Koelitz (1852-1932) das „Beschreibendes Inventar (Katalog) der Allerhöchsten Privatsammlung kunstgewerblicher Gegenstände (Zähringer-Museum), aufgestellt in den Räumen des ehemaligen Großherzoglichen Naturalienkabinets“. Hier sind auf S. 121 unter der Rubrik „Französisches Fritten- oder Weich-Porzellan“ wie folgt erfasst: 1756.57. 2 achteckige Näpfe mit Blumenbüschen (Pfirsich) u. Paradiesvogel verziert“ (Abb. 1).
Nach dem Zusammenbruch des Deutschen Kaiserreichs, der Abdankung Großherzog Friedrichs I. (1826-1907) von Baden am 22. November 1918 (von da an nannte er sich Markgraf von Baden) und infolge der Vermögenstrennung des Großherzoglichen Hauses und des Badischen Staates 1919 wurde die Kunstgegenstände in das Neue Schloss in Baden-Baden überführt, das nun Privateigentum der Markgrafen war. Zu diesen Beständen erstellte Galerieinspektor Richter das „Inventar des Zähringer Museums, aufgestellt in den Räumen des Kavalierbaus des Großherzoglichen Schlosses in Baden-Baden“.
Das neue Zähringer Museum bestand in diesem Schloss bis 1981. Die Kunstsammlung und das Inventar wurden, um Schulden von 140 Millionen D-Mark des Hauses Baden zu begleichen und aus der finanziellen Schieflage zu kommen, 1995 von Sotheby's versteigert unter dem Schlagwort „Markgrafenauktion“. 2003 wurde das Schloss verkauft und wechselte häufiger die Besitzer, heute wird es von der Hotelgruppe Hyatt zum Luxushotel umgebaut.
Abb. 1 Karl Koelitz, Beschreibendes Inventar (Katalog) der Allerhöchsten Privatsammlung kunstgewerblicher Gegenstände (Zähringer-Museum), Aufgestellt in den Räumen des ehemaligen Großherzoglichen Naturalienkabinets“, Karlsruhe 1883, S. 121, Rubrik „Französisches Porzellan“
H je 10,1 cm; B 18,5 cm
Provenienz
Ehemals Sammlung der Markgrafen und Großherzöge von Baden, verkauft bei Sotheby’s, Baden-Baden, 5.-21.10.1995, Lot 5295. Auf einer Schale zwei Papieretiketten am Boden mit alten Schlossinventarnummern 1756. und 2491
Privatsammlung, Süddeutschland, erworben bei obiger Auktion
A pair of octagonal Kakiemon bowls. Around 1670-1690
A pair of octagonal Kakiemon bowls decorated in typical Kakiemon palette of iron-red, enamels and gold to the outside with a hōō bird perched on a peony branch and a hōō bird in flight, to the inside a roundel with two hōō birds and a peony and scroll border with a brown-glazed rim.
Kakiemon dishes such as these, large and small, as well as jugs and cups, would have been displayed symmetrically on small consoles in a wooden trellis, which dressed the wall, often flanking a mirror or fireplace. The great royal residencies in Munich, Dresden and Berlin all possessed such porcelain rooms, which were copied by the small courts.
This well-known Kakiemon type of the octagonal dish comes with a variety of decorations. The wall to the outside can display hōō, bamboo and prunus (Rijksmuseum, Amsterdam, cf. Menno Fitski, Kakiemon Porcelain. A Handbook, Rijksmuseum 2011, p. 76, fig. 76), horses in a meadow (Ashmolean Museum, Oxford, cf. Porcelain for Palaces, Oriental Ceramic Society, London 1990, p. 170, cat. no. 150) or bamboo, rocks and birds (Landesmuseum Kassel, cf. Porzellan aus China und Japan, Berlin 1990, p. 451, cat. no. 223). The design spreads across three to four panels depending on the shape and a medallion of two hōō birds is typically found inside.
The motif of the hōō bird, generally referred to as a phoenix, is often seen on Kakiemon porcelain. It is a composite creature bearing elements of a rooster, pheasant and bird of paradise. In China it symbolizes the Empress, whilst in Japan it is rather associated with marital harmony. In general the hōō is considered as auspicious. In Europe, however, it represents the embodiment of the exotic. In particular, the combination of phoenix and prunus or peony became a leitmotif of the Meissen decoration "à la Chinoise".
The pair of dishes offered here for auction was once in the private art collection of Frederick I, Grand Duke of Baden (1826-1907), which he acquired for his Kunstkammer founded in 1880. The dishes had been on display since 1879 in the rooms of the Grand Ducal Naturalia Cabinet in the residency palace in Karlsruhe. In 1883 the art historian Karl Koelitz (1852-1932) compiled the "Beschreibendes Inventar (Katalog) der Allerhöchsten Privatsammlung kunstgewerblicher Gegenstände (Zähringer-Museum), Aufgestellt in den Räumen des ehemaligen Großherzoglichen Naturalienkabinets" (Descriptive inventory (catalogue) of the most highest private collection of arts and crafts objects (Zähringer Museum), exhibited in the rooms of the former Grand Ducal Naturalia Cabinet). Here on page 121 under the heading "Französisches Fritten- oder Weich-Porzellan" (French fries or soft porcelain), is listed: 1756.57. 2 octagonal bowls decorated with flower bushes (peach) and bird of paradise" (fig. 1).
After the collapse of the German Empire, the abdication of Grand Duke Friedrich I von Baden (1826-1907) on November 22, 1918 (henceforth he called himself Margrave von Baden) and as a result of the separation of the estate between the Grand Ducal house and the state of Baden in 1919, the works of art were transferred to the Neues Schloss in Baden-Baden, which was now privately owned by the Margrave. These works were compiled by the gallery inspector Richter in the "Inventar des Zähringer Museums, aufgestellt in den Räumen des Kavalierbaus des Großherzoglichen Schlosses in Baden-Baden" (Inventory of the Zähringen Museum, exhibited in the rooms of the cavalier house of the Grand Ducal castle in Baden-Baden).
The new Zähringer Museum remained in this castle until 1981. The art collection and inventory were auctioned by Sotheby's under the banner "Margrave's Auction" in 1995 in order to cover the Baden house's debts of 140 million Deutschmarks and to pull them out of financial difficulties. The castle was sold in 2003. Having changed hands a number of times, it is currently being converted into a luxury hotel by the Hyatt group.
Fig. 1 Karl Koelitz, "Descriptive Inventory (Catalogue) of the Most Highest Private Collection of Arts and Crafts (Zähringer Museum), exhibited in the rooms of the former Grand Ducal Naturalia Cabinet", Karlsruhe 1883, p. 121, heading "French Porcelain"
Height each 10.1 cm; width 18.5 cm
Provenance
Former collection of the Margraves and Grand Dukes of Baden, sold at Sotheby’s, Baden-Baden, 5.-21.10.1995, lot 5295. One bowl with two paper labels to the base with the iInventory numbers 1756. and 2491
Private collection, Southern Germany, acquired at the above sale
shipping@lempertz.com
Tel.: 0049 221 92572919
Vorbesichtigung/Viewing
Köln/Cologne
Samstag, 2. Dez. – Donnerstag, 7. Dez.
In Auswahl/Selection
Brüssel, Rue du Grand Cerf 6 Grote Hertstraat
Mittwoch, 25. Okt. (Vernissage)
Donnerstag, 26. Okt. – Samstag, 29. Okt., 11 – 17 Uhr
Versteigerungsbedingungen
1. Die Kunsthaus Lempertz KG (im Nachfolgenden Lempertz) versteigert öffentlich im Sinne des § 383 Abs. 3 Satz 1 HGB als Kommissionär für Rechnung der Einlieferer, die unbenannt bleiben. Im Verhältnis zu Abfassungen der Versteigerungsbedingungen in anderen Sprachen ist die deutsche Fassung maßgeblich.
2. Lempertz behält sich das Recht vor, Nummern des Kataloges zu vereinen, zu trennen und, wenn ein besonderer Grund vorliegt, außerhalb der Reihenfolge anzubieten oder zurückzuziehen.
3. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Objekte können im Rahmen der Vorbesichtigung geprüft und besichtigt werden. Die Katalogangaben und entsprechende Angaben der Internetpräsentation, die nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden, werden nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Sie beruhen auf dem zum Zeitpunkt der Katalogbearbeitung herrschenden Stand der Wissenschaft. Sie sind keine Garantien im Rechtssinne und dienen ausschließlich der Information. Gleiches gilt für Zustandsberichte und andere Auskünfte in mündlicher oder schriftlicher Form. Zertifikate oder Bestätigungen der Künstler, ihrer Nachlässe oder der jeweils maßgeblichen Experten sind nur dann Vertragsgegenstand, wenn sie im Katalogtext ausdrücklich erwähnt werden. Der Erhaltungszustand wird im Katalog nicht durchgängig erwähnt, so dass fehlende Angaben ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung begründen. Die Objekte sind gebraucht. Alle Objekte werden in dem Erhaltungszustand veräußert, in dem sie sich bei Erteilung des Zuschlages befinden.
4. Ansprüche wegen Gewährleistung sind ausgeschlossen. Lempertz verpflichtet sich jedoch bei Abweichungen von den Katalogangaben, welche den Wert oder die Tauglichkeit aufheben oder nicht unerheblich mindern, und welche innerhalb eines Jahres nach Übergabe in begründeter Weise vorgetragen werden, seine Rechte gegenüber dem Einlieferer gerichtlich geltend zu machen. Maßgeblich ist der Katalogtext in deutscher Sprache. Im Falle einer erfolgreichen Inanspruchnahme des Einlieferers erstattet Lempertz dem Erwerber ausschließlich den gesamten Kaufpreis. Darüber hinaus verpflichtet sich Lempertz für die Dauer von drei Jahren bei erwiesener Unechtheit zur Rückgabe der Kommission, wenn das Objekt in unverändertem Zustand zurückgegeben wird. Die gebrauchten Sachen werden in einer öffentlichen Versteigerung verkauft, an der der Bieter/Käufer persönlich teilnehmen kann. Die Regelungen über den Verbrauchsgüterverkauf finden nach § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB keine Anwendung.
5. Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund eines Mangels, eines Verlustes oder einer Beschädigung des versteigerten Objektes, gleich aus welchem Rechtsgrund, oder wegen Abweichungen von Katalogangaben oder anderweitig erteilten Auskünften und wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten nach §§ 41 ff. KGSG sind ausgeschlossen, sofern Lempertz nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder vertragswesentliche Pflichten verletzt hat; die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Im Übrigen gilt Ziffer 4.
6. Abgabe von Geboten. Lempertz behält sich die Zulassung zur Auktion vor und kann diese insbesondere von der erfolgreichen Identifizierung im Sinne von § 1 Abs. 3 des GWG abhängig machen. Gebote in Anwesenheit: Der Bieter erhält gegen Vorlage seines Lichtbildausweises eine Bieternummer. Ist der Bieter Lempertz nicht bekannt, hat die Anmeldung 24 Stunden vor Beginn der Auktion schriftlich und unter Vorlage einer aktuellen Bankreferenz zu erfolgen. Gebote in Abwesenheit: Gebote können auch schriftlich, telefonisch oder über das Internet abgegeben werden. Aufträge für Gebote in Abwesenheit müssen Lempertz zur ordnungsgemäßen Bearbeitung 24 Stunden vor der Auktion vorliegen. Das Objekt ist in dem Auftrag mit seiner Losnummer und der Objektbezeichnung zu benennen. Bei Unklarheiten gilt die angegebene Losnummer. Der Auftrag ist vom Aufraggeber zu unterzeichnen. Die Bestimmungen über Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen (§ 312b-d BGB) finden keine Anwendung. Telefongebote: Für das Zustandekommen und die Aufrechterhaltung der Verbindung kann nicht eingestanden werden. Mit Abgabe des Auftrages erklärt sich der Bieter damit einverstanden, dass der Bietvorgang aufgezeichnet werden kann. Gebote über das Internet: Sie werden von Lempertz nur angenommen, wenn der Bieter sich zuvor über das Internetportal registriert hat. Die Gebote werden von Lempertz wie schriftlich abgegebene Gebote behandelt.
7. Durchführung der Auktion: Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein höheres Gebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann sich den Zuschlag vorbehalten oder verweigern, wenn ein besonderer Grund vorliegt, insbesondere wenn der Bieter nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 GWG erfolgreich identifiziert werden kann. Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Der Versteigerer kann den erteilten Zuschlag zurücknehmen und die Sache erneut ausbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen und dies vom Bieter sofort beanstandet worden ist oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen. Schriftliche Gebote werden von Lempertz nur in dem Umfang ausgeschöpft, der erforderlich ist, um ein anderes Gebot zu überbieten. Der Versteigerer kann für den Einlieferer bis zum vereinbarten Limit bieten, ohne dies anzuzeigen und unabhängig davon, ob andere Gebote abgegeben werden. Wenn trotz abgegebenen Gebots kein Zuschlag erteilt worden ist, haftet der Versteigerer dem Bieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung unter www.lempertz.com/datenschutzerklärung.html
8. Mit Zuschlag kommt der Vertrag zwischen Versteigerer und Bieter zustande (§ 156 S. 1 BGB). Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Sofern ein Zuschlag unter Vorbehalt erteilt wurde, ist der Bieter an sein Gebot bis vier Wochen nach der Auktion gebunden, wenn er nicht unverzüglich nach Erteilung des Zuschlages von dem Vorbehaltszuschlag zurücktritt. Mit der Erteilung des Zuschlages gehen Besitz und Gefahr an der versteigerten Sache unmittelbar auf den Bieter/Ersteigerer über, das Eigentum erst bei vollständigem Zahlungseingang.
9. Auf den Zuschlagspreis wird ein Aufgeld von 26 % zuzüglich 19 % Umsatzsteuer nur auf das Aufgeld erhoben, auf den über € 600.000 hinausgehenden Betrag reduziert sich das Aufgeld auf 20 % (Differenzbesteuerung). Bei differenzbesteuerten Objekten, die mit N gekennzeichnet sind, wird zusätzlich die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 7 % berechnet. Für Katalogpositionen, die mit R gekennzeichnet sind, wird die gesetzliche Umsatzsteuer von 19 % auf den Zuschlagspreis + Aufgeld berechnet (Regelbesteuerung). Wird ein regelbesteuertes Objekt an eine Person aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU, die nicht Unternehmer ist, verkauft und geliefert, kommen die umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften des Zielstaates zur Anwendung, § 3c UStG. Von der Umsatzsteuer befreit sind Ausfuhrlieferungen in Drittländer (d.h. außerhalb der EU) und – bei Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer – auch an Unternehmen in EU-Mitgliedsstaaten. Für Originalkunstwerke, deren Urheber noch leben oder vor weniger als 70 Jahren (§ 64 UrhG) verstorben sind, wird zur Abgeltung des gemäß § 26 UrhG zu entrichtenden Folgerechts eine Gebühr in Höhe von 1,8 % auf den Hammerpreis erhoben. Bei Zahlungen über einem Betrag von € 10.000,00 ist Lempertz gemäß §3 des GWG verpflichtet, die Kopie eines Lichtbildausweises des Käufers zu erstellen. Dies gilt auch, wenn eine Zahlung für mehrere Rechnungen die Höhe von € 10.000,00 überschreitet. Nehmen Auktionsteilnehmer ersteigerte Objekte selbst in Drittländer mit, wird ihnen die Umsatzsteuer erstattet, sobald Lempertz Ausfuhr- und Abnehmernachweis vorliegen. Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung; Irrtum vorbehalten.
10. Ersteigerer haben den Endpreis (Zuschlagspreis zuzüglich Aufgeld + MwSt.) im unmittelbaren Anschluss an die Auktion an Lempertz zu zahlen. Zahlungen sind in Euro zu tätigen. Eine Zahlung mit Kryptowährungen ist möglich. Die Rechnung wird per E-Mail übermittelt, es sei denn, der Ersteigerer äußert den Wunsch, diese per Post zu erhalten. Der Antrag auf Änderung oder Umschreibung einer Rechnung, z.B. auf einen anderen Kunden als den Bieter, muss unmittelbar im Anschluss an die Auktion abgegeben werden. Durch die Änderung können zusätzliche Gebühren anfallen. Die Umschreibung erfolgt unter Vorbehalt der erfolgreichen Identifizierung (§ 1 Abs. 3 GWG) des Bieters und derjenigen Person, auf die die Umschreibung der Rechnung erfolgt. Rechnungen werden nur an diejenigen Personen ausgestellt, die die Rechnung tatsächlich begleichen.
11. Bei Zahlungsverzug werden 1 % Zinsen auf den Bruttopreis pro Monat berechnet. Lempertz kann bei Zahlungsverzug wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder nach Fristsetzung Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Der Schadenersatz kann in diesem Falle auch so berechnet werden, dass die Sache nochmals versteigert wird und der säumige Ersteigerer für einen Mindererlös gegenüber der vorangegangenen Versteigerung und für die Kosten der wiederholten Versteigerung einschließlich des Aufgeldes einzustehen hat.
12. Die Ersteigerer sind verpflichtet, ihre Erwerbung sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen. Lempertz haftet für versteigerte Objekte nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Ersteigerte Objekte werden erst nach vollständigem Zahlungseingang ausgeliefert. Eine Versendung erfolgt ausnahmslos auf Kosten und Gefahr des Ersteigerers. Lempertz ist berechtigt, nicht abgeholte Objekte vier Wochen nach der Auktion im Namen und auf Rechnung des Ersteigerers bei einem Spediteur einlagern und versichern zu lassen. Bei einer Selbsteinlagerung durch Lempertz werden 1 % p.a. des Zuschlagspreises für Versicherungs- und Lagerkosten berechnet.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand, sofern er vereinbart werden kann, ist Köln. Es gilt deutsches Recht; Das Kulturgutschutzgesetz wird angewandt. Das UN-Übereinkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung. Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt. Es wird auf die Datenschutzerklärung auf unserer Webpräsenz hingewiesen.
Henrik Hanstein, öffentlich bestellter und vereidigter Auktionator
Isabel Apiarius-Hanstein, Kunstversteigerin