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393

Fuldaer Wandkonsoltisch

In Kunstgewerbe

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Köln
Fuldaer Wandkonsoltisch
Linde, vergoldet über rotem Bolus und Kreidegrund, Lahnmarmor. Wandständiger, dreiseitig reich beschnitzter Tisch auf vier geschweiften Vierkantbeinen, verbunden durch eine geschweifte Kreuztraverse, auf dem Kreuzungspunkt ein plastischer Hundekopf. Geschweifte Zarge, ebenfalls mit üppigem Rocaillenrelief um eine zentrale Wappenkartusche mit Zisterzienserbalken. Kleiner Abbruch am unteren Stück der Rocaille auf der rechten Seite. H 76,5, B 83, T 56 cm.
Franz Adam Weber, zugeschrieben, um 1758.

Fürstliche Prachtentfaltung

Uns sind insgesamt vier Konsoltische mit gleicher Architektur bekannt: Neben der hier vorgestellten gibt es das Paar im Spiegelkabinett des heutigen Fuldaer Stadtschlosses, immer noch in situ, und eine weitere Konsole in der Sammlung The Metropolitan Museum of Art.

Die Wandkonsole zeigt nicht nur einen reichen Reliefdekor, sondern zusätzliche Verzierungen durch Punzstempel und Ritzdekore. Im Unterschied zum Fuldaer Paar und der Konsole in New York ist hier ein zusätzliche "Etage" in die Zarge eingebaut, eine besondere Rocaillenbordüre direkt unter dem Marmor, die die gebogenen Eckprofile wiederholt und die Architektur massiver erscheinen lässt. Auf der Kreuztraverse ist hier der Kopf eines Jagdhunds dargestellt, bei dem Fuldaer Paar sind es chinoise Hufentiere, bei dem New Yorker Exemplar ein Hippocamp. In der zentralen Kartusche unter der Zarge sind bei jeder Konsole andere Wappen oder Insignien abgebildet - ein Hinweis darauf, dass sie für verschiedene Verwendungen und Eigentümer gedacht waren.

Heinrich Kreisel nennt Wenzel Neu, Karl Mattern und Franz Adam Weber als entscheidende Gestalter der Räume für den Fürstbischof von Fulda. Adalbert II. von Walderdorff (1697 - 1759) trat sein Amt im Januar 1757 an und ließ unverzüglich seine Residenz in Fulda im zeitgenössischen Geschmack dekorieren. Durch die kurzen zwei Jahre seiner Regentschaft haben wir ein kleines Zeitfenster, in dem diese Möbel entstanden sein könnten. Alle vier Tische werden Franz Adam Weber zugeschrieben, einem Möbelkünstler, über den wir wenig wissen. Aber seine Formensprache ist individuell. Abgesehen von den skurrilen vollplastischen Tierfiguren sind seine großen, flammend gezackten Muschelreliefs schon fast ein Alleinstellungsmerkmal, ebenso seine eigene Interpretation der englischen claw-and-ball-feet mit drei kurzen, am Ansatz gefiederten Vogelkrallen um eine winzige Kugel.

Provenienz
Jean-René Bory (1928 - 2009).
Collection de la Fondation des Suisses / Sammlung der Stiftung für Geschichte der Schweizerinnen und Schweizer.
Europäischer Privatbesitz.

Ausstellungen
Château de Penthes, Schweiz, ab 1978 Museum, Forschungs- und Dokumentationszentrum der Stiftung für Geschichte der Schweizerinnen und Schweizer in der ganzen Welt.

Literatur
Vgl. Kreisel, Die Kunst des deutschen Möbels, 2. Bd., München 1970, S. 217, Abb. 634 ff.
Vgl. den Konsoltisch in der Sammlung The Metropolitan Museum of Art (acc. no. 2006.114a, b, erworben Friends of European Sculpture and Decorative Arts Gifts and John B. Ritter Gift, 2006), ebenfalls mit späterer Marmorplatte.
A Fulda giltwood console table
Gilt lime wood with Lahn marble top. Richly carved on three faces, resting on four serpentine supports connected by a curved X-form stretcher with a dog's head in the centre. The curved apron with corresponding rocaille relief decor surrounding an armorial cartouche with the bars of the Cistercian Order. A breakage to the lower edge of the rocaille on the right side. H 76.5, W 83, D 56 cm.
Attributed to Franz Adam Weber, around 1758.

Princely Splendour


We know of a total of four console tables with the same design: In addition to the one presented here, there is a pair in the Mirror Cabinet of today's Fulda City Palace, still in situ, and another console in The Metropolitan Museum of Art in New York.


This console table is not only richly carved, but also has stamped and incised decor. Unlike the pair in Fulda and the one in New York, this table has an additional "tier" built into the frame, a special rocaille border just below the marble top that repeats the curved corner mouldings and makes the architecture appear more substantial. The head of a hunting dog is depicted on the crosspiece here; the Fulda pair show hoofed Chinoiseries, and the New York example a hippocamp. Different coats-of-arms or insignia are depicted in the central cartouche under the frame for each console - an indication that they were intended for different uses and owners.


Heinrich Kreisel names Wenzel Neu, Karl Mattern and Franz Adam Weber as the designers primarily responsible for the furnishings for the Prince-Bishop of Fulda, Adalbert II von Walderdorff (1697 - 1759). He took office in January 1757 and immediately arranged for his residence in Fulda to be decorated in accordance with contemporary taste. The short two years of his reign give us a small window of time in which this piece could have been created. All four tables are attributed to Franz Adam Weber, a cabinetmaker about whom we know little, except that he developed his own unique style. Apart from the whimsical animal models, the large, flame-like serrated rocailles are also a kind of trademark, along with his unique interpretation of the English claw-and-ball-feet with three short, feathered bird claws clutching a tiny ball.

Provenance
Jean-René Bory (1928 - 2009).
Collection de la Fondation des Suisses / Collection of the Foundation for the History of the Swiss.
European private ownership.

Exhibitions
Château de Penthes, Switzerland, from 1978 museum, research and documentation centre of the Foundation for the History of the Swiss throughout the World.

Literature
Cf. Kreisel, Die Kunst des deutschen Möbels, vol. 2, Munich 1970, p. 217, fig. 634 ff.
Cf. the console table in the collection of The Metropolitan Museum of Art (acc. no. 2006.114a, b, acquired Friends of European Sculpture and Decorative Arts Gifts and John B. Ritter Gift, 2006), also with later marble top.
Fuldaer Wandkonsoltisch
Linde, vergoldet über rotem Bolus und Kreidegrund, Lahnmarmor. Wandständiger, dreiseitig reich beschnitzter Tisch auf vier geschweiften Vierkantbeinen, verbunden durch eine geschweifte Kreuztraverse, auf dem Kreuzungspunkt ein plastischer Hundekopf. Geschweifte Zarge, ebenfalls mit üppigem Rocaillenrelief um eine zentrale Wappenkartusche mit Zisterzienserbalken. Kleiner Abbruch am unteren Stück der Rocaille auf der rechten Seite. H 76,5, B 83, T 56 cm.
Franz Adam Weber, zugeschrieben, um 1758.

Fürstliche Prachtentfaltung

Uns sind insgesamt vier Konsoltische mit gleicher Architektur bekannt: Neben der hier vorgestellten gibt es das Paar im Spiegelkabinett des heutigen Fuldaer Stadtschlosses, immer noch in situ, und eine weitere Konsole in der Sammlung The Metropolitan Museum of Art.

Die Wandkonsole zeigt nicht nur einen reichen Reliefdekor, sondern zusätzliche Verzierungen durch Punzstempel und Ritzdekore. Im Unterschied zum Fuldaer Paar und der Konsole in New York ist hier ein zusätzliche "Etage" in die Zarge eingebaut, eine besondere Rocaillenbordüre direkt unter dem Marmor, die die gebogenen Eckprofile wiederholt und die Architektur massiver erscheinen lässt. Auf der Kreuztraverse ist hier der Kopf eines Jagdhunds dargestellt, bei dem Fuldaer Paar sind es chinoise Hufentiere, bei dem New Yorker Exemplar ein Hippocamp. In der zentralen Kartusche unter der Zarge sind bei jeder Konsole andere Wappen oder Insignien abgebildet - ein Hinweis darauf, dass sie für verschiedene Verwendungen und Eigentümer gedacht waren.

Heinrich Kreisel nennt Wenzel Neu, Karl Mattern und Franz Adam Weber als entscheidende Gestalter der Räume für den Fürstbischof von Fulda. Adalbert II. von Walderdorff (1697 - 1759) trat sein Amt im Januar 1757 an und ließ unverzüglich seine Residenz in Fulda im zeitgenössischen Geschmack dekorieren. Durch die kurzen zwei Jahre seiner Regentschaft haben wir ein kleines Zeitfenster, in dem diese Möbel entstanden sein könnten. Alle vier Tische werden Franz Adam Weber zugeschrieben, einem Möbelkünstler, über den wir wenig wissen. Aber seine Formensprache ist individuell. Abgesehen von den skurrilen vollplastischen Tierfiguren sind seine großen, flammend gezackten Muschelreliefs schon fast ein Alleinstellungsmerkmal, ebenso seine eigene Interpretation der englischen claw-and-ball-feet mit drei kurzen, am Ansatz gefiederten Vogelkrallen um eine winzige Kugel.

Provenienz
Jean-René Bory (1928 - 2009).
Collection de la Fondation des Suisses / Sammlung der Stiftung für Geschichte der Schweizerinnen und Schweizer.
Europäischer Privatbesitz.

Ausstellungen
Château de Penthes, Schweiz, ab 1978 Museum, Forschungs- und Dokumentationszentrum der Stiftung für Geschichte der Schweizerinnen und Schweizer in der ganzen Welt.

Literatur
Vgl. Kreisel, Die Kunst des deutschen Möbels, 2. Bd., München 1970, S. 217, Abb. 634 ff.
Vgl. den Konsoltisch in der Sammlung The Metropolitan Museum of Art (acc. no. 2006.114a, b, erworben Friends of European Sculpture and Decorative Arts Gifts and John B. Ritter Gift, 2006), ebenfalls mit späterer Marmorplatte.
A Fulda giltwood console table
Gilt lime wood with Lahn marble top. Richly carved on three faces, resting on four serpentine supports connected by a curved X-form stretcher with a dog's head in the centre. The curved apron with corresponding rocaille relief decor surrounding an armorial cartouche with the bars of the Cistercian Order. A breakage to the lower edge of the rocaille on the right side. H 76.5, W 83, D 56 cm.
Attributed to Franz Adam Weber, around 1758.

Princely Splendour


We know of a total of four console tables with the same design: In addition to the one presented here, there is a pair in the Mirror Cabinet of today's Fulda City Palace, still in situ, and another console in The Metropolitan Museum of Art in New York.


This console table is not only richly carved, but also has stamped and incised decor. Unlike the pair in Fulda and the one in New York, this table has an additional "tier" built into the frame, a special rocaille border just below the marble top that repeats the curved corner mouldings and makes the architecture appear more substantial. The head of a hunting dog is depicted on the crosspiece here; the Fulda pair show hoofed Chinoiseries, and the New York example a hippocamp. Different coats-of-arms or insignia are depicted in the central cartouche under the frame for each console - an indication that they were intended for different uses and owners.


Heinrich Kreisel names Wenzel Neu, Karl Mattern and Franz Adam Weber as the designers primarily responsible for the furnishings for the Prince-Bishop of Fulda, Adalbert II von Walderdorff (1697 - 1759). He took office in January 1757 and immediately arranged for his residence in Fulda to be decorated in accordance with contemporary taste. The short two years of his reign give us a small window of time in which this piece could have been created. All four tables are attributed to Franz Adam Weber, a cabinetmaker about whom we know little, except that he developed his own unique style. Apart from the whimsical animal models, the large, flame-like serrated rocailles are also a kind of trademark, along with his unique interpretation of the English claw-and-ball-feet with three short, feathered bird claws clutching a tiny ball.

Provenance
Jean-René Bory (1928 - 2009).
Collection de la Fondation des Suisses / Collection of the Foundation for the History of the Swiss.
European private ownership.

Exhibitions
Château de Penthes, Switzerland, from 1978 museum, research and documentation centre of the Foundation for the History of the Swiss throughout the World.

Literature
Cf. Kreisel, Die Kunst des deutschen Möbels, vol. 2, Munich 1970, p. 217, fig. 634 ff.
Cf. the console table in the collection of The Metropolitan Museum of Art (acc. no. 2006.114a, b, acquired Friends of European Sculpture and Decorative Arts Gifts and John B. Ritter Gift, 2006), also with later marble top.

Kunstgewerbe

Auktionsdatum
Lose: 106
Lose: 530
Ort der Versteigerung
Neumarkt 3
Köln
50667
Germany

Versand auf Anfrage

Wichtige Informationen

Vorbesichtigung

Köln
Samstag, 13. Mai, 10 – 16 Uhr
Sonntag, 14. Mai, 11 – 16 Uhr
Montag, 15. Mai, 10 – 17.30 Uhr
Dienstag, 16. Mai, 10 – 17.30 Uhr
Mittwoch, 17. Mai, 10 – 13 Uhr
Donnerstag, 18. Mai (Christi Himmelfahrt), 11 – 16 Uhr

AGB

1. Die Kunsthaus Lempertz KG (im Nachfolgenden Lempertz) versteigert öffentlich im Sinne des § 383 Abs. 3 Satz 1 HGB als Kommissionär für Rechnung der Einlieferer, die unbenannt bleiben. Im Verhältnis zu Abfassungen der Versteigerungsbedingungen in anderen Sprachen ist die deutsche Fassung maßgeblich.

2. Lempertz behält sich das Recht vor, Nummern des Kataloges zu vereinen, zu trennen und, wenn ein besonderer Grund vorliegt, außerhalb der Reihenfolge anzubieten oder zurückzuziehen.

3. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Objekte können im Rahmen der Vorbesichtigung geprüft und besichtigt werden. Die Katalogangaben und entsprechende Angaben der Internetpräsentation, die nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden, werden nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Sie beruhen auf dem zum Zeitpunkt der Katalogbearbeitung herrschenden Stand der Wissenschaft. Sie sind keine Garantien im Rechtssinne und dienen ausschließlich der Information. Gleiches gilt für Zustandsberichte und andere Auskünfte in mündlicher oder schriftlicher Form. Zertifikate oder Bestätigungen der Künstler, ihrer Nachlässe oder der jeweils maßgeblichen Experten sind nur dann Vertragsgegenstand, wenn sie im Katalogtext ausdrücklich erwähnt werden. Der Erhaltungs zustand wird im Katalog nicht durchgängig erwähnt, so dass fehlende Angaben ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung begründen. Die Objekte sind gebraucht. Alle Objekte werden in dem Erhaltungszustand veräußert, in dem sie sich bei Erteilung des Zuschlages befinden.

4. Ansprüche wegen Gewährleistung sind ausgeschlossen. Lempertz verpflichtet sich jedoch bei Abweichungen von den Katalogangaben, welche den Wert oder die Tauglichkeit aufheben oder nicht unerheblich mindern, und welche innerhalb eines Jahres nach Übergabe in begründeter Weise vorgetragen werden, seine Rechte gegenüber dem Einlieferer gerichtlich geltend zu machen. Maßgeblich ist der Katalogtext in deutscher Sprache. Im Falle einer erfolgreichen Inanspruchnahme des Einlieferers erstattet Lempertz dem Erwerber ausschließlich den gesamten Kaufpreis. Darüber hinaus verpflichtet sich Lempertz für die Dauer von drei Jahren bei erwiesener Unechtheit zur Rückgabe der Kommission, wenn das Objekt in unverändertem Zustand zurückgegeben wird.

Die gebrauchten Sachen werden in einer öffentlichen Versteigerung verkauft, an der der Bieter/Käufer persönlich teilnehmen kann. Die Regelungen über den Verbrauchsgüterverkauf finden nach § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB keine Anwendung.

5. Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund eines Mangels, eines Verlustes oder einer Beschädigung des versteigerten Objektes, gleich aus welchem Rechtsgrund, oder wegen Abweichungen von Katalogangaben oder anderweitig erteilten Auskünften und wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten nach §§ 41 ff. KGSG sind ausgeschlossen, sofern Lempertz nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder vertragswesentliche Pflichten verletzt hat; die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Im Übrigen gilt Ziffer 4.

6. Abgabe von Geboten. Lempertz behält sich die Zulassung zur Auktion vor und kann diese insbesondere von der erfolgreichen Identifizierung im Sinne von § 1 Abs. 3 des GWG abhängig machen. Gebote in Anwesenheit: Der Bieter erhält gegen Vorlage seines Lichtbildausweises eine Bieternummer. Ist der Bieter Lempertz nicht bekannt, hat die Anmeldung 24 Stunden vor Beginn der Auktion schriftlich und unter Vorlage einer aktuellen Bankreferenz zu erfolgen. Gebote in Abwesenheit: Gebote können auch schriftlich, telefonisch oder über das Internet abgegeben werden. Aufträge für Gebote in Abwesenheit müssen Lempertz zur ordnungsgemäßen Bearbeitung 24 Stunden vor der Auktion vorliegen. Das Objekt ist in dem Auftrag mit seiner Losnummer und der Objektbezeichnung zu benennen. Bei Unklarheiten gilt die angegebene Losnummer. Der Auftrag ist vom Aufraggeber zu unterzeichnen. Die Bestimmungen über Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen (§ 312b-d BGB) finden keine Anwendung. Telefongebote: Für das Zustandekommen und die Aufrechterhaltung der Verbindung kann nicht eingestanden werden. Mit Abgabe des Auftrages erklärt sich der Bieter damit einverstanden, dass der Bietvorgang aufgezeichnet werden kann. Gebote über das Internet: Sie werden von Lempertz nur angenommen, wenn der Bieter sich zuvor über das Internetportal registriert hat. Die Gebote werden von Lempertz wie schriftlich abgegebene Gebote behandelt.

7. Durchführung der Auktion: Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein höheres Gebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann sich den Zuschlag vorbehalten oder verweigern, wenn ein besonderer Grund vorliegt, insbesondere wenn der Bieter nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 GWG erfolgreich identifiziert werden kann. Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Der Versteigerer kann den erteilten Zuschlag zurücknehmen und die Sache erneut ausbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen und dies vom Bieter sofort beanstandet worden ist oder sonst Zweifel über den Zuschlagbestehen. Schriftliche Gebote werden von Lempertz nur in dem Umfang ausgeschöpft, der erforderlich ist, um ein anderes Gebot zu überbieten. Der Versteigerer kann für den Einlieferer bis zum vereinbarten Limit bieten, ohne dies anzuzeigen und unabhängig davon, ob andere Gebote abgegeben werden. Wenn trotz abgegebenen Gebots kein Zuschlag erteilt worden ist, haftet der Versteigerer dem Bieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung unter www.lempertz.com/datenschutzerklärung.html

8. Mit Zuschlag kommt der Vertrag zwischen Versteigerer und Bieter zustande (§ 156 S. 1 BGB). Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Sofern ein Zuschlag unter Vorbehalt erteilt wurde, ist der Bieter an sein Gebot bis vier Wochen nach der Auktion gebunden, wenn er nicht unverzüglich nach Erteilung des Zuschlages von dem Vorbehaltszuschlag zurücktritt. Mit der Erteilung des Zuschlages gehen Besitz und Gefahr an der versteigerten Sache unmittelbar auf den Bieter/Ersteigerer über,

das Eigentum erst bei vollständigem Zahlungseingang.

9. Auf den Zuschlagspreis wird ein Aufgeld von 26  zuzüglich 19  Umsatzsteuer nur auf das Aufgeld erhoben, auf den über € 600.000 hinausgehenden Betrag reduziert sich das Aufgeld auf 20  (Differenzbesteuerung). Bei differenzbesteuerten Objekten, die mit N gekennzeichnet sind, wird zusätzlich die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 7 % berechnet. Für Katalogpositionen, die mit R gekennzeichnet sind, wird die gesetzliche Umsatzsteuer von 19 % auf den Zuschlagspreis + Aufgeld berechnet (Regelbesteuerung). Wird ein regelbesteuertes Objekt an eine Person aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU, die nicht Unternehmer ist, verkauft und geliefert, kommen die umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften des Zielstaates zur Anwendung, § 3c UStG. Von der Umsatzsteuer befreit sind Ausfuhrlieferungen in Drittländer (d.h. außerhalb der EU) und – bei Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer – auch an Unternehmen in EU-Mitgliedsstaaten. Für Originalkunstwerke, deren Urheber noch leben oder vor weniger als 70 Jahren (§ 64 UrhG) verstorben sind, wird zur Abgeltung des gemäß § 26 UrhG zu entrichtenden Folgerechts eine Gebühr in Höhe von 1,8 % auf den Hammerpreis erhoben. Bei Zahlungen über einem Betrag von € 10.000,00 ist Lempertz gemäß §3 des GWG verpflichtet, die Kopie eines Lichtbildausweises des Käufers zu erstellen. Dies gilt auch, wenn eine Zahlung für mehrere Rechnungen die Höhe von € 10.000,00 überschreitet. Nehmen Auktionsteilnehmer ersteigerte Objekte selbst in Drittländer mit, wird ihnen die Umsatzsteuer erstattet, sobald Lempertz Ausfuhr- und Abnehmernachweis vorliegen. Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung; Irrtum vorbehalten.

10. Ersteigerer haben den Endpreis (Zuschlagspreis zuzüglich Aufgeld + MwSt.) im unmittelbaren Anschluss an die Auktion an Lempertz zu zahlen. Zahlungen sind in Euro zu tätigen. Eine Zahlung mit Kryptowährungen ist möglich. Die Rechnung wird per E-Mail übermittelt, es sei denn, der Ersteigerer äußert den Wunsch, diese per Post zu erhalten. Der Antrag auf Änderung oder Umschreibung einer Rechnung, z.B. auf einen anderen Kunden als den Bieter, muss unmittelbar im Anschluss an die Auktion abgegeben werden. Durch die Änderung können zusätzliche Gebühren anfallen. Die Umschreibung erfolgt unter Vorbehalt der erfolgreichen Identifizierung (§ 1 Abs. 3 GWG) des Bieters und derjenigen Person, auf die die Umschreibung der Rechnung erfolgt. Rechnungen werden nur an diejenigen Personen ausgestellt, die die Rechnung tatsächlich begleichen.

11. Bei Zahlungsverzug werden 1 % Zinsen auf den Bruttopreis pro Monat berechnet. Lempertz kann bei Zahlungsverzug wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder nach Fristsetzung Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Der Schadenersatz kann in diesem Falle auch so berechnet werden, dass die Sache nochmals versteigert wird und der säumige Ersteigerer für einen Mindererlös gegenüber der vorangegangenen Versteigerung und für die Kosten der wiederholten Versteigerung einschließlich des Aufgeldes einzustehen hat.

12. Die Ersteigerer sind verpflichtet, ihre Erwerbung sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen. Lempertz haftet für versteigerte Objekte nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Ersteigerte Objekte werden erst nach vollständigem Zahlungseingang ausgeliefert. Eine Versendung erfolgt ausnahmslos auf Kosten und Gefahr des Ersteigerers. Lempertz ist berechtigt, nicht abgeholte Objekte vier Wochen nach der Auktion im Namen und auf Rechnung des Ersteigerers bei einem Spediteur einlagern und versichern zu lassen. Bei einer Selbsteinlagerung durch Lempertz werden 1 % p.a. des Zuschlagspreises für Versicherungs- und Lagerkosten berechnet.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand, sofern er vereinbart werden kann, ist Köln. Es gilt deutsches Recht; Das Kulturgutschutzgesetz wird angewandt. Das UN-Übereinkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung. Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt. Es wird auf die Datenschutzerklärung auf unserer Webpräsenz hingewiesen.

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