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389

Berner Spiegel

In Kunstgewerbe

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Berner Spiegel
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Köln
Berner Spiegel
Linde, geschnitzt, über rotem Bolus auf Kreidegrund vergoldet, facettiertes Spiegelglas. Durchbrochene Rocaillenkartusche mit seitlichen Blütengehängen über rund profiliertem Rahmen. Auf den unteren Ecken geschnitzte Blattvoluten. Bekrönung wieder angefügt, kleine Fehlstelle unter der Rocaille, minimale Chips und kleine Retuschen in der Vergoldung. H 101, B 63 cm.
Um 1760 - 70.

Johann Friedrich Funk (1706 - 1775) war der jüngere Bruder des bekannteren Ebenisten Mathäus Funk. Auf Anweisung seines Vaters absolvierte er eine Bildhauerlehre. Nach deren Abschluss erhielt er vom Berner Rat die Genehmigung eine Werkstatt zu eröffnen. Im Januar 1742 schloss er einen Vertrag mit der württembergischen Spiegelfabrik, für die er als einziger Schweizer Fabrikant das hochwertige Flachglas für Spiegel bezog. Inspirationen für seine Gestaltungen lieferte auch der Dialog mit Johann August Nahl, mit dem er befreundet war, und der sich bis 1755 in Bern aufhielt. 1749 erhielt Funk die Erlaubnis, eine Marmorsäge in Bern zu betreiben. Dem unternehmerischen Geschick der Familie Funk - und nicht zuletzt von Johann Friedrich Funk - ist es zu verdanken, dass Bern zu einem der frühindustriellen Produktionsorte von hochwertigsten Möbeln geworden ist.

Provenienz
Koller Zürich Auktion im Juni 2012, Lot 269.
Rheinischer Privatbesitz.

Literatur
Vgl. von Fischer, Fonck à Berne. Möbel und Ausstattungen der Kunsthandwerkerfamilie Funk im 18. Jahrhundert in Bern, Bern 2002, S. 222 f.
A Bern giltwood mirror
Carved limewood, gilded over red bole and chalk ground, faceted mirror pane. Openwork rocaille cartouche hung with flower garlands with carved foliate scrolls at the lower angles over a round, moulded frame. The finial reattached, a minor loss below the rocaille, minor chips and retouches to the gilding. H 101, W 63 cm.
Around 1760 - 70.

Johann Friedrich Funk (1706 - 1775) was the younger brother of the better-known cabinetmaker Mathäus Funk. He completed an apprenticeship as a sculptor on his father's instruction and afterwards received permission from the Bern Council to open a workshop. In January 1742 he signed a contract with the Württemberg mirror factory, for which he was the only Swiss manufacturer to purchase the high-quality glass for mirrors. Inspiration for his designs also came from his dialogue with Johann August Nahl, with whom he was befriended and who stayed in Bern until 1755. In 1749 Funk received permission to operate a marble saw in Bern. It is thanks to the entrepreneurial skills of the Funk family - and not least of Johann Friedrich Funk - that Bern became one of the earliest industrial production sites for high quality furniture.

Provenance
Koller Zurich, auctioned in June 2012, lot 269.
Private ownership, Rhineland.

Literature
Cf. von Fischer, Fonck à Berne. Möbel und Ausstattungen der Kunsthandwerkerfamilie Funk im 18. Jahrhundert in Bern, Bern 2002, p. 222 f.
Berner Spiegel
Linde, geschnitzt, über rotem Bolus auf Kreidegrund vergoldet, facettiertes Spiegelglas. Durchbrochene Rocaillenkartusche mit seitlichen Blütengehängen über rund profiliertem Rahmen. Auf den unteren Ecken geschnitzte Blattvoluten. Bekrönung wieder angefügt, kleine Fehlstelle unter der Rocaille, minimale Chips und kleine Retuschen in der Vergoldung. H 101, B 63 cm.
Um 1760 - 70.

Johann Friedrich Funk (1706 - 1775) war der jüngere Bruder des bekannteren Ebenisten Mathäus Funk. Auf Anweisung seines Vaters absolvierte er eine Bildhauerlehre. Nach deren Abschluss erhielt er vom Berner Rat die Genehmigung eine Werkstatt zu eröffnen. Im Januar 1742 schloss er einen Vertrag mit der württembergischen Spiegelfabrik, für die er als einziger Schweizer Fabrikant das hochwertige Flachglas für Spiegel bezog. Inspirationen für seine Gestaltungen lieferte auch der Dialog mit Johann August Nahl, mit dem er befreundet war, und der sich bis 1755 in Bern aufhielt. 1749 erhielt Funk die Erlaubnis, eine Marmorsäge in Bern zu betreiben. Dem unternehmerischen Geschick der Familie Funk - und nicht zuletzt von Johann Friedrich Funk - ist es zu verdanken, dass Bern zu einem der frühindustriellen Produktionsorte von hochwertigsten Möbeln geworden ist.

Provenienz
Koller Zürich Auktion im Juni 2012, Lot 269.
Rheinischer Privatbesitz.

Literatur
Vgl. von Fischer, Fonck à Berne. Möbel und Ausstattungen der Kunsthandwerkerfamilie Funk im 18. Jahrhundert in Bern, Bern 2002, S. 222 f.
A Bern giltwood mirror
Carved limewood, gilded over red bole and chalk ground, faceted mirror pane. Openwork rocaille cartouche hung with flower garlands with carved foliate scrolls at the lower angles over a round, moulded frame. The finial reattached, a minor loss below the rocaille, minor chips and retouches to the gilding. H 101, W 63 cm.
Around 1760 - 70.

Johann Friedrich Funk (1706 - 1775) was the younger brother of the better-known cabinetmaker Mathäus Funk. He completed an apprenticeship as a sculptor on his father's instruction and afterwards received permission from the Bern Council to open a workshop. In January 1742 he signed a contract with the Württemberg mirror factory, for which he was the only Swiss manufacturer to purchase the high-quality glass for mirrors. Inspiration for his designs also came from his dialogue with Johann August Nahl, with whom he was befriended and who stayed in Bern until 1755. In 1749 Funk received permission to operate a marble saw in Bern. It is thanks to the entrepreneurial skills of the Funk family - and not least of Johann Friedrich Funk - that Bern became one of the earliest industrial production sites for high quality furniture.

Provenance
Koller Zurich, auctioned in June 2012, lot 269.
Private ownership, Rhineland.

Literature
Cf. von Fischer, Fonck à Berne. Möbel und Ausstattungen der Kunsthandwerkerfamilie Funk im 18. Jahrhundert in Bern, Bern 2002, p. 222 f.

Kunstgewerbe

Auktionsdatum
Lose: 106
Lose: 530
Ort der Versteigerung
Neumarkt 3
Köln
50667
Germany

Versand auf Anfrage

Wichtige Informationen

Vorbesichtigung

Köln
Samstag, 13. Mai, 10 – 16 Uhr
Sonntag, 14. Mai, 11 – 16 Uhr
Montag, 15. Mai, 10 – 17.30 Uhr
Dienstag, 16. Mai, 10 – 17.30 Uhr
Mittwoch, 17. Mai, 10 – 13 Uhr
Donnerstag, 18. Mai (Christi Himmelfahrt), 11 – 16 Uhr

AGB

1. Die Kunsthaus Lempertz KG (im Nachfolgenden Lempertz) versteigert öffentlich im Sinne des § 383 Abs. 3 Satz 1 HGB als Kommissionär für Rechnung der Einlieferer, die unbenannt bleiben. Im Verhältnis zu Abfassungen der Versteigerungsbedingungen in anderen Sprachen ist die deutsche Fassung maßgeblich.

2. Lempertz behält sich das Recht vor, Nummern des Kataloges zu vereinen, zu trennen und, wenn ein besonderer Grund vorliegt, außerhalb der Reihenfolge anzubieten oder zurückzuziehen.

3. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Objekte können im Rahmen der Vorbesichtigung geprüft und besichtigt werden. Die Katalogangaben und entsprechende Angaben der Internetpräsentation, die nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden, werden nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Sie beruhen auf dem zum Zeitpunkt der Katalogbearbeitung herrschenden Stand der Wissenschaft. Sie sind keine Garantien im Rechtssinne und dienen ausschließlich der Information. Gleiches gilt für Zustandsberichte und andere Auskünfte in mündlicher oder schriftlicher Form. Zertifikate oder Bestätigungen der Künstler, ihrer Nachlässe oder der jeweils maßgeblichen Experten sind nur dann Vertragsgegenstand, wenn sie im Katalogtext ausdrücklich erwähnt werden. Der Erhaltungs zustand wird im Katalog nicht durchgängig erwähnt, so dass fehlende Angaben ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung begründen. Die Objekte sind gebraucht. Alle Objekte werden in dem Erhaltungszustand veräußert, in dem sie sich bei Erteilung des Zuschlages befinden.

4. Ansprüche wegen Gewährleistung sind ausgeschlossen. Lempertz verpflichtet sich jedoch bei Abweichungen von den Katalogangaben, welche den Wert oder die Tauglichkeit aufheben oder nicht unerheblich mindern, und welche innerhalb eines Jahres nach Übergabe in begründeter Weise vorgetragen werden, seine Rechte gegenüber dem Einlieferer gerichtlich geltend zu machen. Maßgeblich ist der Katalogtext in deutscher Sprache. Im Falle einer erfolgreichen Inanspruchnahme des Einlieferers erstattet Lempertz dem Erwerber ausschließlich den gesamten Kaufpreis. Darüber hinaus verpflichtet sich Lempertz für die Dauer von drei Jahren bei erwiesener Unechtheit zur Rückgabe der Kommission, wenn das Objekt in unverändertem Zustand zurückgegeben wird.

Die gebrauchten Sachen werden in einer öffentlichen Versteigerung verkauft, an der der Bieter/Käufer persönlich teilnehmen kann. Die Regelungen über den Verbrauchsgüterverkauf finden nach § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB keine Anwendung.

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6. Abgabe von Geboten. Lempertz behält sich die Zulassung zur Auktion vor und kann diese insbesondere von der erfolgreichen Identifizierung im Sinne von § 1 Abs. 3 des GWG abhängig machen. Gebote in Anwesenheit: Der Bieter erhält gegen Vorlage seines Lichtbildausweises eine Bieternummer. Ist der Bieter Lempertz nicht bekannt, hat die Anmeldung 24 Stunden vor Beginn der Auktion schriftlich und unter Vorlage einer aktuellen Bankreferenz zu erfolgen. Gebote in Abwesenheit: Gebote können auch schriftlich, telefonisch oder über das Internet abgegeben werden. Aufträge für Gebote in Abwesenheit müssen Lempertz zur ordnungsgemäßen Bearbeitung 24 Stunden vor der Auktion vorliegen. Das Objekt ist in dem Auftrag mit seiner Losnummer und der Objektbezeichnung zu benennen. Bei Unklarheiten gilt die angegebene Losnummer. Der Auftrag ist vom Aufraggeber zu unterzeichnen. Die Bestimmungen über Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen (§ 312b-d BGB) finden keine Anwendung. Telefongebote: Für das Zustandekommen und die Aufrechterhaltung der Verbindung kann nicht eingestanden werden. Mit Abgabe des Auftrages erklärt sich der Bieter damit einverstanden, dass der Bietvorgang aufgezeichnet werden kann. Gebote über das Internet: Sie werden von Lempertz nur angenommen, wenn der Bieter sich zuvor über das Internetportal registriert hat. Die Gebote werden von Lempertz wie schriftlich abgegebene Gebote behandelt.

7. Durchführung der Auktion: Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein höheres Gebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann sich den Zuschlag vorbehalten oder verweigern, wenn ein besonderer Grund vorliegt, insbesondere wenn der Bieter nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 GWG erfolgreich identifiziert werden kann. Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Der Versteigerer kann den erteilten Zuschlag zurücknehmen und die Sache erneut ausbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen und dies vom Bieter sofort beanstandet worden ist oder sonst Zweifel über den Zuschlagbestehen. Schriftliche Gebote werden von Lempertz nur in dem Umfang ausgeschöpft, der erforderlich ist, um ein anderes Gebot zu überbieten. Der Versteigerer kann für den Einlieferer bis zum vereinbarten Limit bieten, ohne dies anzuzeigen und unabhängig davon, ob andere Gebote abgegeben werden. Wenn trotz abgegebenen Gebots kein Zuschlag erteilt worden ist, haftet der Versteigerer dem Bieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung unter www.lempertz.com/datenschutzerklärung.html

8. Mit Zuschlag kommt der Vertrag zwischen Versteigerer und Bieter zustande (§ 156 S. 1 BGB). Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Sofern ein Zuschlag unter Vorbehalt erteilt wurde, ist der Bieter an sein Gebot bis vier Wochen nach der Auktion gebunden, wenn er nicht unverzüglich nach Erteilung des Zuschlages von dem Vorbehaltszuschlag zurücktritt. Mit der Erteilung des Zuschlages gehen Besitz und Gefahr an der versteigerten Sache unmittelbar auf den Bieter/Ersteigerer über,

das Eigentum erst bei vollständigem Zahlungseingang.

9. Auf den Zuschlagspreis wird ein Aufgeld von 26  zuzüglich 19  Umsatzsteuer nur auf das Aufgeld erhoben, auf den über € 600.000 hinausgehenden Betrag reduziert sich das Aufgeld auf 20  (Differenzbesteuerung). Bei differenzbesteuerten Objekten, die mit N gekennzeichnet sind, wird zusätzlich die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 7 % berechnet. Für Katalogpositionen, die mit R gekennzeichnet sind, wird die gesetzliche Umsatzsteuer von 19 % auf den Zuschlagspreis + Aufgeld berechnet (Regelbesteuerung). Wird ein regelbesteuertes Objekt an eine Person aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU, die nicht Unternehmer ist, verkauft und geliefert, kommen die umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften des Zielstaates zur Anwendung, § 3c UStG. Von der Umsatzsteuer befreit sind Ausfuhrlieferungen in Drittländer (d.h. außerhalb der EU) und – bei Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer – auch an Unternehmen in EU-Mitgliedsstaaten. Für Originalkunstwerke, deren Urheber noch leben oder vor weniger als 70 Jahren (§ 64 UrhG) verstorben sind, wird zur Abgeltung des gemäß § 26 UrhG zu entrichtenden Folgerechts eine Gebühr in Höhe von 1,8 % auf den Hammerpreis erhoben. Bei Zahlungen über einem Betrag von € 10.000,00 ist Lempertz gemäß §3 des GWG verpflichtet, die Kopie eines Lichtbildausweises des Käufers zu erstellen. Dies gilt auch, wenn eine Zahlung für mehrere Rechnungen die Höhe von € 10.000,00 überschreitet. Nehmen Auktionsteilnehmer ersteigerte Objekte selbst in Drittländer mit, wird ihnen die Umsatzsteuer erstattet, sobald Lempertz Ausfuhr- und Abnehmernachweis vorliegen. Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung; Irrtum vorbehalten.

10. Ersteigerer haben den Endpreis (Zuschlagspreis zuzüglich Aufgeld + MwSt.) im unmittelbaren Anschluss an die Auktion an Lempertz zu zahlen. Zahlungen sind in Euro zu tätigen. Eine Zahlung mit Kryptowährungen ist möglich. Die Rechnung wird per E-Mail übermittelt, es sei denn, der Ersteigerer äußert den Wunsch, diese per Post zu erhalten. Der Antrag auf Änderung oder Umschreibung einer Rechnung, z.B. auf einen anderen Kunden als den Bieter, muss unmittelbar im Anschluss an die Auktion abgegeben werden. Durch die Änderung können zusätzliche Gebühren anfallen. Die Umschreibung erfolgt unter Vorbehalt der erfolgreichen Identifizierung (§ 1 Abs. 3 GWG) des Bieters und derjenigen Person, auf die die Umschreibung der Rechnung erfolgt. Rechnungen werden nur an diejenigen Personen ausgestellt, die die Rechnung tatsächlich begleichen.

11. Bei Zahlungsverzug werden 1 % Zinsen auf den Bruttopreis pro Monat berechnet. Lempertz kann bei Zahlungsverzug wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder nach Fristsetzung Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Der Schadenersatz kann in diesem Falle auch so berechnet werden, dass die Sache nochmals versteigert wird und der säumige Ersteigerer für einen Mindererlös gegenüber der vorangegangenen Versteigerung und für die Kosten der wiederholten Versteigerung einschließlich des Aufgeldes einzustehen hat.

12. Die Ersteigerer sind verpflichtet, ihre Erwerbung sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen. Lempertz haftet für versteigerte Objekte nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Ersteigerte Objekte werden erst nach vollständigem Zahlungseingang ausgeliefert. Eine Versendung erfolgt ausnahmslos auf Kosten und Gefahr des Ersteigerers. Lempertz ist berechtigt, nicht abgeholte Objekte vier Wochen nach der Auktion im Namen und auf Rechnung des Ersteigerers bei einem Spediteur einlagern und versichern zu lassen. Bei einer Selbsteinlagerung durch Lempertz werden 1 % p.a. des Zuschlagspreises für Versicherungs- und Lagerkosten berechnet.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand, sofern er vereinbart werden kann, ist Köln. Es gilt deutsches Recht; Das Kulturgutschutzgesetz wird angewandt. Das UN-Übereinkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung. Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt. Es wird auf die Datenschutzerklärung auf unserer Webpräsenz hingewiesen.

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