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Los
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Der Käufer kann die erworbene Ware nach Terminvereinbarung im Auktionshaus abholen.
Der Käufer kann den Transport selbst organisieren. Bitte teilen Sie uns rechtzeitig den Abholtermin mit.
Der Versand durch das Leininger Auktionshaus erfolgt auf ausdrücklichen Wunsch des
Käufers, der auch die dafür entstehenden Kosten übernimmt.
Bei Versand der Ware werden die Kosten für Porto, Verpackung und Versicherung zzgl. der
gesetzlichen Mehrwertsteuer gesondert in Rechnung gestellt.
Wir versenden ausschließlich versichert. Kosten innerhalb Deutschland - Festland: 13.- Euro incl. gesetzl. Mwst. pro Paket. Bei Versand ins Ausland bitte die Kosten erfragen.
Das Leininger Auktionshaus übernimmt keine Haftung für Beschädigungen, Verlust oder
Verwechslungen.
Das Leininger Auktionshaus versendet nicht:
Möbel und übergroße Einrichtungsgegenstände (z.B. Standuhren, Stehlampen etc.)
Waffen, Deko-Waffen etc.
Gegenstände und Gefahren-Stoffe, die auch von DHL nicht transportiert werden.
In diesen Fällen hat der Käufer den Transport zu organisieren.
Das Augeld beträgt 20 % auf den Kaufpreis plus 3 % auf den Kaufpreis Online - Gebühr jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mwst.
Besichtigung nur nach vorheriger Terminabsprache.
Der vorrausichtliche Zeitplan und die Losnummern finden Sie auf unserer Homepage.
www.leininger-auktionshaus.de
Abholung der erworbenen Ware nur nach vorheriger Terminabsprache.
ALLGEMEINE VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN
1. Die folgenden Versteigerungsbedingungen gelten für die Durchführung sämtlicher von der Leininger Auktionshaus GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Georg Scholten und Anette Bickert, Mittelgasse 33, 67271 Neuleiningen, , Fax-Nr.: +49 6359 8970021, E-Mail: leininger-auktionshaus@gmx.net durchgeführten Versteigerungen und die in diesem Rahmen geschlossene Verträge.
2. Die Versteigerung der Objekte erfolgt öffentlich i.S.d. § 383 Abs. 3 S: 1 BGB und freiwillig im Namen und auf Rechnung des Einlieferers. Das Leininger Auktionshaus (nachfolgend auch „Versteigerer“ genannt) tritt als Vertreter des Einlieferers auf. Im Eigentum des Versteigerers stehende Ware, welche zur Auktion kommt, ist im Katalog besonders gekennzeichnet.
3. Sofern in den Versteigerungsbedingungen oder Einlieferungsbedingungen von einem Limitpreis gesprochen wird, bezeichnet dies den zwischen dem Einlieferer und dem Leininger Auktionshaus vereinbarten Mindestzuschlagpreis unter Berücksichtigung der im Einlieferungsvertrag aufgeführten Regelungen. Ist kein Mindestpreis (Limit) vereinbart, legt der Versteigerer einen Schätzwert fest, welcher anstelle des Limitpreises tritt.
4. Das Leininger Auktionshaus behält sich das Recht vor, Objekte [Katalognummern, Lose] zu verbinden, zu trennen oder in einer anderen Reihenfolge aufzurufen. Ebenso behält es sich das Recht vor, Katalognummern - insbesondere bei Zweifeln in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht - zurückzuziehen. Schriftliche Vorgebote, die ein solches verbundenes Gebot oder zurückgezogenes Los betreffen, werden dadurch hinfällig.
5. Telefonisch, schriftlich und mündlich abgegebene Gebote stehen sich gleich. Bei gleichen Geboten gilt das zuerst abgegebene Gebot. Bei Zweifeln, die nicht sofort während der Auktion geklärt werden können, entscheidet das Los. Bei Meinungsverschiedenheiten über einen Aufruf zwischen den Bietern hat der Auktionator das Recht, das Los zurückzuziehen und ggf. nochmals zum Aufruf zu bringen.
6. Der Aufruf der Lose erfolgt grundsätzlich zum Limitpreis, bei unlimitierten Objekten zu einem Preis von mindestens € 1,00, bei taxierten Objekten kann er zu 20% des Schätzpreises betragen, sofern keine höheren schriftlichen Vorgebote vorliegen.
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7. Die aufgerufenen Preise verstehen sich in Euro [€]. Zu dem Zuschlagpreis kommen die Courtage zzgl. gesetzliche Umsatzsteuer, die weiteren Nebenkosten sowie ggf. die Abgabe an Verwertungsgesellschaften. Es wird auf Ziffer 15 verwiesen.
8. Die Steigerungsrate bei Geboten liegt bei 10%, wobei es im Ermessen des Auktionators liegt, bei Bedarf eine andere Steigerungsrate zu wählen.
9. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf kein Übergebot abgegeben wird. Der Auktionator kann den Zuschlag ablehnen oder unter Vorbehalt erteilen. Wird ein geringeres Gebot bei einem limitierten Objekt abgegeben, steht es dem Auktionator frei, den Zuschlag abzulehnen oder auch unter Vorbehalt zu erteilen. Bei einem Zuschlag unter Vorbehalt bleibt der Bieter drei Wochen bis nach Ende der Auktion an sein Gebot gebunden. Erfolgt in dieser Zeit keine schriftliche Annahme des Gebots seitens des Leininger Auktionshauses, gilt die Genehmigung seitens des Einlieferers für das Vorbehaltsgebot als nicht erteilt und der Kaufvertrag kommt nicht zustande.
10. Schriftliche Vorgebote müssen dem Leininger Auktionshaus bis spätestens 18.00 am Vorabend des 1. Auktionstages für die gesamte Auktion vorliegen. Später eingehende schriftliche Vorgebote können, müssen aber nicht mehr berücksichtigt werden. Bei telefonischen und schriftlichen Vorgeboten ist die Katalognummer die verbindliche Angabe um das Gebot zuzuordnen und ausführen zu können. Das Leininger Auktionshaus wird schriftliche Vorgebote nur mit dem Betrag in Anspruch nehmen, der erforderlich ist, um andere Gebote um eine Steigerungsstufe zu überbieten.
11. Bei telefonischen Bietern kann das Leininger Auktionshaus keine Gewähr für das Zustandekommen der Leitung bzw. deren Erhalt zum Zeitpunkt des Aufrufs übernehmen. Das Risiko der Nichterreichbarkeit des Bieters oder einer Leitungsstörung liegt bei dem Bieter. Fällt während des Bietvorgangs die Leitung aus, so gilt nur der zuletzt aufgerufene gebotene Betrag, kein vorher oder während des Telefonierens mit dem Angestellten des Auktionshauses genannter Eventualhöchstbetrag. Das Risiko der Leitungsstörung trägt der Bieter.
12. Die Voraussetzungen für telefonische Bieter unter Ziff. 11 gelten sinngemäß auch für Online-Bieter sowie für Vorgebote, welche durch Internetportale wie z.B. lot-tissimo eingehen. Bei Bietern von Internetportalen trägt das Leininger Auktionshaus keine Haftung für die Übermittlung seitens des entsprechenden Internetportals. Es wird darauf
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hingewiesen, dass das Internetportal des Leininger Auktionshauses auf die Seiten des Portals weiterleitet. Gebote im Internet werden nur durch das entsprechende Portal akzeptiert und bearbeitet. Bietgebote per Email werden nur in Ausnahmefällen bei Verifizierung durch das Leininger Auktionshaus angenommen, ansonsten abgelehnt.
13. Das Leininger Auktionshaus behält sich vor, Gebote abzulehnen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Bieter dem Versteigerer nicht bekannt ist, sein Gebot per Fax ohne Unterschrift und ohne später zugesandtes Original abgegeben wurde und/oder vorab keine Sicherheit geleistet wurde. Bei Objekten über € 1.000,00 behält sich das Auktionshaus das Recht vor, Gebote nur gegen die üblichen Sicherheitsleistung im Bankenwesen anzunehmen.
14.1 Die Daten der Bieter werden gemäß den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verarbeitet und geschützt. Sie werden ausschließlich zur Abwicklung des Kaufs verwendet. Nutzer von Internetportalen haben sich an diese zu wenden.
14.2 Der Kunde hat jederzeit das Recht auf kostenlose Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung der gespeicherten Daten. Hierfür kann er sich an die Leininger Auktionshaus GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Anette Bickert, Mittelgasse 33, 67271 Neuleiningen, Tel-Nr. +49 6359 8970018, Fax-Nr.:, E-Mail: leininger-auktionshaus@gmx.de wenden.
15. Auf den Zuschlagpreis [Hammerpreis] ist ein Aufgeld in Höhe von 20 % zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit insgesamt 23,8 % zum Zuschlagpreis) zu entrichten. Für Kunstwerke, aus deren Verkauf eine Folgerechtsabgabe entsteht, hat der Käufer diese Abgabe zu übernehmen und dem Leininger Auktionshaus bzw. dem Einlieferer/Veräußerer zu erstatten. Die Höhe des Anteils des Veräußerungserlöses beträgt gemäß § 26 UrhG: 4% für den Teil des Veräußerungserlöses bis zu 50.000 Euro, 3% für den Teil des Veräußerungserlöses von 50.000,01 bis 200.000,00 Euro, 1% für den Teil des Veräußerungserlöses von 200.000,01 bis 350.000,00 Euro, 0,5% für den Teil des Veräußerungserlöses von 350.000,01 bis 500.000,00 Euro, 0,25% für den Teil des Veräußerungserlöses über 500.000,00 Euro. Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung aus einer Weiterveräußerung beträgt höchstens 12 500 Euro. Liegt der Hammerpreis unter 400,00 € ist keine Abgabe zu zahlen.
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16. Will ein Bieter ein Gebot in Vertretung eines Dritten abgeben, so hat er unter Nennung des Namens des Dritten seine Rolle als Vertreter vor Abgabe des Gebots schriftlich anzuzeigen und offenzulegen. Wurde keine Vertretung angezeigt, gilt der Vertrag mit dem Bieter geschlossen. Eine nachträgliche Genehmigung der Vertretung wird nicht ermöglicht.
17. Die Gewährleistung des Leininger Auktionshauses für Mängel des Kaufgegenstandes ist ausgeschlossen, ausgenommen sind hiervon Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit hervorgehen, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen sowie sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen oder sich nach dem Produkthaftungsgesetz bestimmen.
18. Die Gegenstände sind gebraucht. Vor der Versteigerung besteht ausreichend Gelegenheit, die zur Versteigerung gelangenden Gegenstände zu besichtigen und zu untersuchen.
19. Angaben im Katalog sind keine Eigenschaftszusicherung, sondern dienen ausschließlich der Beschreibung und Identifikation des Gegenstandes.
20. Eventuelle Gewährleistungsansprüche des Käufers wegen gebrauchter Sachen verjähren ein Jahr nach dem Schluss des Jahres, in dem der Zuschlag erfolgt ist. Soweit der Käufer Kaufmann ist, verjähren seine Gewährleistungsansprüche in sechs Monaten nach dem Tag des Zuschlags. Dasselbe gilt, soweit der Käufer sonst Gewerbetreibender oder Freiberufler ist.
21. Ausdrücklich ausgenommen von der verkürzten Verjährung sind Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit hervorgehen, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen und für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.
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22. Im Übrigen haftet der Auktionator nur für eigenes vorsätzliches, grobes Verschulden sowie für vorsätzliches und grobes Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen und seiner leitenden Angestellten. Ferner ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit betragsmäßig begrenzt auf die Höhe des jeweiligen Zuschlags. Für einfach fahrlässiges Verhalten des Versteigerers, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen besteht nur dann eine Haftung, wenn diese die Verletzung von Kardinalspflichten (wesentlichen Vertragspflichten) betrifft. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Begrenzung der Ersatzpflicht für Aufwendungen.
23. Der Versteigerer kann vom Käufer den Erlass seiner Gewährleistungspflichten Zug um Zug gegen Abtretung seiner Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Einlieferer verlangen.
24. Unbeschadet des Ausschlusses der Gewährleistung des Versteigerers verpflichtet sich dieser, rechtzeitig vorgetragene Mängelrügen des Käufers innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist dem Einlieferer zu übermitteln, soweit es ihm aus tatsächlichen Grün-den nicht unmöglich ist. Die Übermittlung begründet keinen Rechtsanspruch auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages.
25. Die nach bestem Wissen und Gewissen erfolgten Katalogbeschreibungen und Angaben auf den Internetseiten des Auktionshauses sind nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, somit keine Beschaffenheitsangaben nach §§ 434 ff BGB noch Zu-sicherungen oder Garantien im Rechtssinn; es gilt Ziffer 26 der Versteigerungsbedingungen. Sie dienen lediglich und ausschließlich der Information. Dies gilt ebenso für Zustandsberichte ("Condition Report") und andere Auskünfte in mündlicher und schriftlicher Form, sofern nicht ausdrücklich eine Haftung hierfür übernommen wird. Zertifikate oder Bestätigung der Künstler, ihrer Nachlässe oder der jeweils maßgeblichen Experten sind nur dann Vertragsgegenstand, wenn sie im Katalogtext ausdrücklich erwähnt werden. Der Erhaltungszustand wird im Katalog nicht durchgängig erwähnt, so dass fehlende Angaben ebenfalls keine Beschaffenheitsangabe begründen.
26. Die im Katalog angegebenen Schätzpreise dienen - ohne Gewähr für die Richtigkeit - lediglich als Anhaltspunkt für den Verkehrswert der zu versteigernden Gegenstände. Fernmündliche Auskünfte des Versteigerers während oder unmittelbar nach der Auktion über die Versteigerung betreffende Vorgänge, insbesondere Zuschläge und Zuschlagspreise, sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
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27. Alle Gegenstände werden in dem Erhaltungszustand veräußert, in dem sie sich bei Erteilung des Zuschlags befinden.
28. Das Leininger Auktionshaus behält sich dabei vor, die Angaben im Katalog und im Internet über die zu versteigernden Objekte zu berichtigen. Diese Berichtigung erfolgt durch schriftlichen Aushang am Ort der Versteigerung und mündlich durch den Auktionator unmittelbar vor der Versteigerung des einzelnen Objekts. Die berichtigten Angaben treten an die Stelle der bisherigen Beschreibung. Für sie gilt ebenfalls, dass sie keine Garantien oder vertragliche, zugesicherte Beschaffenheitsangaben darstellen, vgl. obig.
29. Schadensersatzansprüche des Käufers gegen den Versteigerer, seine Vertreter, Arbeitnehmer, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen im Zusammenhang mit der Versteigerung oder dem Abschluss oder der Durchführung des Kaufvertrages sind – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, ausgenommen sind hiervon Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit hervorgehen, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen und sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen oder sich nach dem Produkthaftungsgesetz bestimmen.
30. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und zur Zahlung des Zuschlagpreises nebst Courtage und Nebenkosten. Die Gefahr geht mit Zuschlag auf den Käufer über (s.o.), der Eigentumsübergang nach Zahlung. Der Käufer ist vorleistungspflichtig. Erfüllungsort ist der Ort der Auktion.
31. Die Zahlung wird mit Zuschlag fällig. Sie ist grundsätzlich in bar und in Euro [€] an das Leininger Auktionshaus zu leisten, welches empfangsberechtigt ist. Bei Versand ist die Zahlung mit Erhalt der Rechnung fällig. Unbare Zahlungen werden nur erfüllungshalber, nicht an Erfüllung statt angenommen. Zahlungen mit Kredit-/EC-Karten werden erst ab Gutschrift wirksam. Scheckzahlungen werden nicht akzeptiert. Die Aushändigung der Objekte erfolgt am Auktionstag erst nach Ende der Auktion. Nicht anwesende Käufer erhalten eine Vorausrechnung, deren Begleichung sofort zu erfolgen hat.
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32. Die Objekte sind an Ort und Stelle der Auktion abzunehmen. Ein Versand erfolgt nur im Auftrag des Käufers und auf dessen Kosten und Risiko. Wird durch den Käufer kein Versender vorgegeben, sucht das Auktionshaus einen Versender aus. Es wird daraufhin-gewiesen, dass die Versender (z.B. DHL) keine Haftung für Antiquitäten übernehmen. Ist eine Haftung des Versenders erwünscht, muss der Versender durch den Käufer benannt werden. Ein Versand erfolgt erst nach Eingang der Versandkosten. Ein Anspruch auf Versand per Nachnahme besteht nicht.
Selbstabholer haben die Ware innerhalb von 14 Tagen abzuholen. Wurde die Ware nicht innerhalb der Frist abgeholt bzw. abgenommen, ist das Leininger Auktionshaus berechtigt, Unterstellkosten zu verlangen. Diese betragen pauschal 5,00 Euro pro Ware und Tag zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Dem Käufer bleibt es vorbehalten den Nachweis zu führen, dass kein bzw. ein geringerer Schaden entstanden ist.
33. Der Käufer kann gegenüber dem Leininger Auktionshaus nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Eine Aufrechnung mit Forderungen gegenüber dem Einlieferer ist unzulässig, solange der Einlieferer nicht zustimmt.
34. Das Leininger Auktionshaus behält sich das Recht des vertraglichen Rücktritts vom Kaufvertrag für diejenigen Fälle vor, in denen es sich herausstellt, dass das versteigerte Objekt aus einer Raubgrabung stammt, es sich um Beute- oder Diebeskunst handelt, aus einer Enteignung im Zeitraum des dritten Reichs stammt, oder gegen sonstige gesetzliche Bestimmungen verstößt. Die zu versteigernden Objekte wurden nicht auf ihre Ausfuhrmöglichkeit geprüft. Dies obliegt dem Bieter, wobei das Auktionshaus auf Nachfrage behilflich ist. Ein Anspruch auf Ausfuhr aus Deutschland besteht nicht. Es kommt nur auf den Umstand an, dass der Bieter Eigentümer werden kann.
35. Auf Zahlungen, die 14 Tage nach der Versteigerung bzw. nach Erhalt der Rechnung noch nicht beim Leininger Auktionshaus eingegangen sind, wird ein Verzugszins auf die Gesamtforderung in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz berechnet, wenn der Käufer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist und 8% über dem Basiszinssatz, wenn der Käufer Unternehmer ist im Sinne des § 14 BGB.
Das Leininger Auktionshaus hat das Recht, nach Mahnung und Fristsetzung von dem Kaufvertrag zurückzutreten. Die Kosten der Mahnung trägt der Käufer. Das Auktionshaus kann alle Rechte aus dem Verzug geltend machen. Nach erfolgtem Rücktritt hat das
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Leininger Auktionshaus das Recht, einen Schadensersatz in Höhe von 20 % des Zuschlagpreises zu verlangen, wobei dem Käufer der Nachweis des geringeren Schadens bzw. des Nichtentstehen eines Schadens gestattet ist.
36. Das Leininger Auktionshaus hat ebenso das Recht, neben dem Rücktritt das ersteigerte Objekt nach Mahnung und Fristsetzung nochmals zu versteigern und von dem erzielten Preis die Kosten und den Hammerpreis der ursprünglichen Versteigerung abzuziehen. Sollte ein Mehrerlös vorhanden sein, wird dieser dem Käufer erstattet, im Falle des Mindererlöses haftet der Käufer für die noch ausstehende Summe.
37. Das Auktionshaus ist berechtigt, Kaufgelder, Kaufrückstände, Nebenleistungen und andere Kosten in Vertretung des Einlieferers, soweit nötig, in eigenem Namen einzuziehen bzw. gerichtlich einzuklagen.
38. Im Versteigerungssaal haftet der Bieter für die von ihm verursachten Schäden. Das Auktionshaus übt durch den Auktionator das Hausrecht aus. Dieser hat das Recht, Bieter ohne Angaben von Gründen des Saales und damit der Möglichkeit des Mitbietens zu verweisen. Dies gilt insbesondere für Personen, die den Ablauf stören. Bei Zwischenrufen haftet der Bieter für die dadurch verursachten Schäden. Es gilt die ausliegende Haus- und Saalordnung.
39. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, die nicht zu den in § 4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, mit juristischen Personen, mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und mit Personen, die ihren Sitz im Ausland haben, wird vereinbart, dass Erfüllungsort und Gerichtsstand Neuleiningen ist. Im Übrigen ist Erfüllungsort für beide Leistungen der Ort der Auktion.
40. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versteigerer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von in-ternationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen wird ausgeschlossen.
41. Eine Änderung der gesetzlichen Regeln der Beweislast ist mit obig aufgeführten Regeln nicht verbunden. Sollten diese oder die Einlieferungsbedingungen einen pauschalisierten Schadensersatzanspruch enthalten, steht dem Käufer bzw. dem Einlieferer stets der Nachweis zu, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
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42. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
43. Diese Versteigerungsbedingen treten an die Stelle der bisherigen Versteigerungsbedingungen und gelten solange sie nicht durch neuere Bedingungen ersetzt werden.
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Das Leininger Auktionshaus übernimmt keine Haftung für Beschädigungen, Verlust oder
Verwechslungen.
Das Leininger Auktionshaus versendet nicht:
Möbel und übergroße Einrichtungsgegenstände (z.B. Standuhren, Stehlampen etc.)
Waffen, Deko-Waffen etc.
Gegenstände und Gefahren-Stoffe, die auch von DHL nicht transportiert werden.
In diesen Fällen hat der Käufer den Transport zu organisieren.
Das Augeld beträgt 20 % auf den Kaufpreis plus 3 % auf den Kaufpreis Online - Gebühr jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mwst.
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www.leininger-auktionshaus.de
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ALLGEMEINE VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN
1. Die folgenden Versteigerungsbedingungen gelten für die Durchführung sämtlicher von der Leininger Auktionshaus GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Georg Scholten und Anette Bickert, Mittelgasse 33, 67271 Neuleiningen, , Fax-Nr.: +49 6359 8970021, E-Mail: leininger-auktionshaus@gmx.net durchgeführten Versteigerungen und die in diesem Rahmen geschlossene Verträge.
2. Die Versteigerung der Objekte erfolgt öffentlich i.S.d. § 383 Abs. 3 S: 1 BGB und freiwillig im Namen und auf Rechnung des Einlieferers. Das Leininger Auktionshaus (nachfolgend auch „Versteigerer“ genannt) tritt als Vertreter des Einlieferers auf. Im Eigentum des Versteigerers stehende Ware, welche zur Auktion kommt, ist im Katalog besonders gekennzeichnet.
3. Sofern in den Versteigerungsbedingungen oder Einlieferungsbedingungen von einem Limitpreis gesprochen wird, bezeichnet dies den zwischen dem Einlieferer und dem Leininger Auktionshaus vereinbarten Mindestzuschlagpreis unter Berücksichtigung der im Einlieferungsvertrag aufgeführten Regelungen. Ist kein Mindestpreis (Limit) vereinbart, legt der Versteigerer einen Schätzwert fest, welcher anstelle des Limitpreises tritt.
4. Das Leininger Auktionshaus behält sich das Recht vor, Objekte [Katalognummern, Lose] zu verbinden, zu trennen oder in einer anderen Reihenfolge aufzurufen. Ebenso behält es sich das Recht vor, Katalognummern - insbesondere bei Zweifeln in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht - zurückzuziehen. Schriftliche Vorgebote, die ein solches verbundenes Gebot oder zurückgezogenes Los betreffen, werden dadurch hinfällig.
5. Telefonisch, schriftlich und mündlich abgegebene Gebote stehen sich gleich. Bei gleichen Geboten gilt das zuerst abgegebene Gebot. Bei Zweifeln, die nicht sofort während der Auktion geklärt werden können, entscheidet das Los. Bei Meinungsverschiedenheiten über einen Aufruf zwischen den Bietern hat der Auktionator das Recht, das Los zurückzuziehen und ggf. nochmals zum Aufruf zu bringen.
6. Der Aufruf der Lose erfolgt grundsätzlich zum Limitpreis, bei unlimitierten Objekten zu einem Preis von mindestens € 1,00, bei taxierten Objekten kann er zu 20% des Schätzpreises betragen, sofern keine höheren schriftlichen Vorgebote vorliegen.
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7. Die aufgerufenen Preise verstehen sich in Euro [€]. Zu dem Zuschlagpreis kommen die Courtage zzgl. gesetzliche Umsatzsteuer, die weiteren Nebenkosten sowie ggf. die Abgabe an Verwertungsgesellschaften. Es wird auf Ziffer 15 verwiesen.
8. Die Steigerungsrate bei Geboten liegt bei 10%, wobei es im Ermessen des Auktionators liegt, bei Bedarf eine andere Steigerungsrate zu wählen.
9. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf kein Übergebot abgegeben wird. Der Auktionator kann den Zuschlag ablehnen oder unter Vorbehalt erteilen. Wird ein geringeres Gebot bei einem limitierten Objekt abgegeben, steht es dem Auktionator frei, den Zuschlag abzulehnen oder auch unter Vorbehalt zu erteilen. Bei einem Zuschlag unter Vorbehalt bleibt der Bieter drei Wochen bis nach Ende der Auktion an sein Gebot gebunden. Erfolgt in dieser Zeit keine schriftliche Annahme des Gebots seitens des Leininger Auktionshauses, gilt die Genehmigung seitens des Einlieferers für das Vorbehaltsgebot als nicht erteilt und der Kaufvertrag kommt nicht zustande.
10. Schriftliche Vorgebote müssen dem Leininger Auktionshaus bis spätestens 18.00 am Vorabend des 1. Auktionstages für die gesamte Auktion vorliegen. Später eingehende schriftliche Vorgebote können, müssen aber nicht mehr berücksichtigt werden. Bei telefonischen und schriftlichen Vorgeboten ist die Katalognummer die verbindliche Angabe um das Gebot zuzuordnen und ausführen zu können. Das Leininger Auktionshaus wird schriftliche Vorgebote nur mit dem Betrag in Anspruch nehmen, der erforderlich ist, um andere Gebote um eine Steigerungsstufe zu überbieten.
11. Bei telefonischen Bietern kann das Leininger Auktionshaus keine Gewähr für das Zustandekommen der Leitung bzw. deren Erhalt zum Zeitpunkt des Aufrufs übernehmen. Das Risiko der Nichterreichbarkeit des Bieters oder einer Leitungsstörung liegt bei dem Bieter. Fällt während des Bietvorgangs die Leitung aus, so gilt nur der zuletzt aufgerufene gebotene Betrag, kein vorher oder während des Telefonierens mit dem Angestellten des Auktionshauses genannter Eventualhöchstbetrag. Das Risiko der Leitungsstörung trägt der Bieter.
12. Die Voraussetzungen für telefonische Bieter unter Ziff. 11 gelten sinngemäß auch für Online-Bieter sowie für Vorgebote, welche durch Internetportale wie z.B. lot-tissimo eingehen. Bei Bietern von Internetportalen trägt das Leininger Auktionshaus keine Haftung für die Übermittlung seitens des entsprechenden Internetportals. Es wird darauf
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hingewiesen, dass das Internetportal des Leininger Auktionshauses auf die Seiten des Portals weiterleitet. Gebote im Internet werden nur durch das entsprechende Portal akzeptiert und bearbeitet. Bietgebote per Email werden nur in Ausnahmefällen bei Verifizierung durch das Leininger Auktionshaus angenommen, ansonsten abgelehnt.
13. Das Leininger Auktionshaus behält sich vor, Gebote abzulehnen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Bieter dem Versteigerer nicht bekannt ist, sein Gebot per Fax ohne Unterschrift und ohne später zugesandtes Original abgegeben wurde und/oder vorab keine Sicherheit geleistet wurde. Bei Objekten über € 1.000,00 behält sich das Auktionshaus das Recht vor, Gebote nur gegen die üblichen Sicherheitsleistung im Bankenwesen anzunehmen.
14.1 Die Daten der Bieter werden gemäß den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verarbeitet und geschützt. Sie werden ausschließlich zur Abwicklung des Kaufs verwendet. Nutzer von Internetportalen haben sich an diese zu wenden.
14.2 Der Kunde hat jederzeit das Recht auf kostenlose Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung der gespeicherten Daten. Hierfür kann er sich an die Leininger Auktionshaus GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Anette Bickert, Mittelgasse 33, 67271 Neuleiningen, Tel-Nr. +49 6359 8970018, Fax-Nr.:, E-Mail: leininger-auktionshaus@gmx.de wenden.
15. Auf den Zuschlagpreis [Hammerpreis] ist ein Aufgeld in Höhe von 20 % zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit insgesamt 23,8 % zum Zuschlagpreis) zu entrichten. Für Kunstwerke, aus deren Verkauf eine Folgerechtsabgabe entsteht, hat der Käufer diese Abgabe zu übernehmen und dem Leininger Auktionshaus bzw. dem Einlieferer/Veräußerer zu erstatten. Die Höhe des Anteils des Veräußerungserlöses beträgt gemäß § 26 UrhG: 4% für den Teil des Veräußerungserlöses bis zu 50.000 Euro, 3% für den Teil des Veräußerungserlöses von 50.000,01 bis 200.000,00 Euro, 1% für den Teil des Veräußerungserlöses von 200.000,01 bis 350.000,00 Euro, 0,5% für den Teil des Veräußerungserlöses von 350.000,01 bis 500.000,00 Euro, 0,25% für den Teil des Veräußerungserlöses über 500.000,00 Euro. Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung aus einer Weiterveräußerung beträgt höchstens 12 500 Euro. Liegt der Hammerpreis unter 400,00 € ist keine Abgabe zu zahlen.
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16. Will ein Bieter ein Gebot in Vertretung eines Dritten abgeben, so hat er unter Nennung des Namens des Dritten seine Rolle als Vertreter vor Abgabe des Gebots schriftlich anzuzeigen und offenzulegen. Wurde keine Vertretung angezeigt, gilt der Vertrag mit dem Bieter geschlossen. Eine nachträgliche Genehmigung der Vertretung wird nicht ermöglicht.
17. Die Gewährleistung des Leininger Auktionshauses für Mängel des Kaufgegenstandes ist ausgeschlossen, ausgenommen sind hiervon Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit hervorgehen, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen sowie sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen oder sich nach dem Produkthaftungsgesetz bestimmen.
18. Die Gegenstände sind gebraucht. Vor der Versteigerung besteht ausreichend Gelegenheit, die zur Versteigerung gelangenden Gegenstände zu besichtigen und zu untersuchen.
19. Angaben im Katalog sind keine Eigenschaftszusicherung, sondern dienen ausschließlich der Beschreibung und Identifikation des Gegenstandes.
20. Eventuelle Gewährleistungsansprüche des Käufers wegen gebrauchter Sachen verjähren ein Jahr nach dem Schluss des Jahres, in dem der Zuschlag erfolgt ist. Soweit der Käufer Kaufmann ist, verjähren seine Gewährleistungsansprüche in sechs Monaten nach dem Tag des Zuschlags. Dasselbe gilt, soweit der Käufer sonst Gewerbetreibender oder Freiberufler ist.
21. Ausdrücklich ausgenommen von der verkürzten Verjährung sind Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit hervorgehen, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen und für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.
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22. Im Übrigen haftet der Auktionator nur für eigenes vorsätzliches, grobes Verschulden sowie für vorsätzliches und grobes Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen und seiner leitenden Angestellten. Ferner ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit betragsmäßig begrenzt auf die Höhe des jeweiligen Zuschlags. Für einfach fahrlässiges Verhalten des Versteigerers, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen besteht nur dann eine Haftung, wenn diese die Verletzung von Kardinalspflichten (wesentlichen Vertragspflichten) betrifft. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Begrenzung der Ersatzpflicht für Aufwendungen.
23. Der Versteigerer kann vom Käufer den Erlass seiner Gewährleistungspflichten Zug um Zug gegen Abtretung seiner Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Einlieferer verlangen.
24. Unbeschadet des Ausschlusses der Gewährleistung des Versteigerers verpflichtet sich dieser, rechtzeitig vorgetragene Mängelrügen des Käufers innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist dem Einlieferer zu übermitteln, soweit es ihm aus tatsächlichen Grün-den nicht unmöglich ist. Die Übermittlung begründet keinen Rechtsanspruch auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages.
25. Die nach bestem Wissen und Gewissen erfolgten Katalogbeschreibungen und Angaben auf den Internetseiten des Auktionshauses sind nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, somit keine Beschaffenheitsangaben nach §§ 434 ff BGB noch Zu-sicherungen oder Garantien im Rechtssinn; es gilt Ziffer 26 der Versteigerungsbedingungen. Sie dienen lediglich und ausschließlich der Information. Dies gilt ebenso für Zustandsberichte ("Condition Report") und andere Auskünfte in mündlicher und schriftlicher Form, sofern nicht ausdrücklich eine Haftung hierfür übernommen wird. Zertifikate oder Bestätigung der Künstler, ihrer Nachlässe oder der jeweils maßgeblichen Experten sind nur dann Vertragsgegenstand, wenn sie im Katalogtext ausdrücklich erwähnt werden. Der Erhaltungszustand wird im Katalog nicht durchgängig erwähnt, so dass fehlende Angaben ebenfalls keine Beschaffenheitsangabe begründen.
26. Die im Katalog angegebenen Schätzpreise dienen - ohne Gewähr für die Richtigkeit - lediglich als Anhaltspunkt für den Verkehrswert der zu versteigernden Gegenstände. Fernmündliche Auskünfte des Versteigerers während oder unmittelbar nach der Auktion über die Versteigerung betreffende Vorgänge, insbesondere Zuschläge und Zuschlagspreise, sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
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27. Alle Gegenstände werden in dem Erhaltungszustand veräußert, in dem sie sich bei Erteilung des Zuschlags befinden.
28. Das Leininger Auktionshaus behält sich dabei vor, die Angaben im Katalog und im Internet über die zu versteigernden Objekte zu berichtigen. Diese Berichtigung erfolgt durch schriftlichen Aushang am Ort der Versteigerung und mündlich durch den Auktionator unmittelbar vor der Versteigerung des einzelnen Objekts. Die berichtigten Angaben treten an die Stelle der bisherigen Beschreibung. Für sie gilt ebenfalls, dass sie keine Garantien oder vertragliche, zugesicherte Beschaffenheitsangaben darstellen, vgl. obig.
29. Schadensersatzansprüche des Käufers gegen den Versteigerer, seine Vertreter, Arbeitnehmer, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen im Zusammenhang mit der Versteigerung oder dem Abschluss oder der Durchführung des Kaufvertrages sind – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, ausgenommen sind hiervon Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit hervorgehen, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen und sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen oder sich nach dem Produkthaftungsgesetz bestimmen.
30. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und zur Zahlung des Zuschlagpreises nebst Courtage und Nebenkosten. Die Gefahr geht mit Zuschlag auf den Käufer über (s.o.), der Eigentumsübergang nach Zahlung. Der Käufer ist vorleistungspflichtig. Erfüllungsort ist der Ort der Auktion.
31. Die Zahlung wird mit Zuschlag fällig. Sie ist grundsätzlich in bar und in Euro [€] an das Leininger Auktionshaus zu leisten, welches empfangsberechtigt ist. Bei Versand ist die Zahlung mit Erhalt der Rechnung fällig. Unbare Zahlungen werden nur erfüllungshalber, nicht an Erfüllung statt angenommen. Zahlungen mit Kredit-/EC-Karten werden erst ab Gutschrift wirksam. Scheckzahlungen werden nicht akzeptiert. Die Aushändigung der Objekte erfolgt am Auktionstag erst nach Ende der Auktion. Nicht anwesende Käufer erhalten eine Vorausrechnung, deren Begleichung sofort zu erfolgen hat.
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32. Die Objekte sind an Ort und Stelle der Auktion abzunehmen. Ein Versand erfolgt nur im Auftrag des Käufers und auf dessen Kosten und Risiko. Wird durch den Käufer kein Versender vorgegeben, sucht das Auktionshaus einen Versender aus. Es wird daraufhin-gewiesen, dass die Versender (z.B. DHL) keine Haftung für Antiquitäten übernehmen. Ist eine Haftung des Versenders erwünscht, muss der Versender durch den Käufer benannt werden. Ein Versand erfolgt erst nach Eingang der Versandkosten. Ein Anspruch auf Versand per Nachnahme besteht nicht.
Selbstabholer haben die Ware innerhalb von 14 Tagen abzuholen. Wurde die Ware nicht innerhalb der Frist abgeholt bzw. abgenommen, ist das Leininger Auktionshaus berechtigt, Unterstellkosten zu verlangen. Diese betragen pauschal 5,00 Euro pro Ware und Tag zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Dem Käufer bleibt es vorbehalten den Nachweis zu führen, dass kein bzw. ein geringerer Schaden entstanden ist.
33. Der Käufer kann gegenüber dem Leininger Auktionshaus nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Eine Aufrechnung mit Forderungen gegenüber dem Einlieferer ist unzulässig, solange der Einlieferer nicht zustimmt.
34. Das Leininger Auktionshaus behält sich das Recht des vertraglichen Rücktritts vom Kaufvertrag für diejenigen Fälle vor, in denen es sich herausstellt, dass das versteigerte Objekt aus einer Raubgrabung stammt, es sich um Beute- oder Diebeskunst handelt, aus einer Enteignung im Zeitraum des dritten Reichs stammt, oder gegen sonstige gesetzliche Bestimmungen verstößt. Die zu versteigernden Objekte wurden nicht auf ihre Ausfuhrmöglichkeit geprüft. Dies obliegt dem Bieter, wobei das Auktionshaus auf Nachfrage behilflich ist. Ein Anspruch auf Ausfuhr aus Deutschland besteht nicht. Es kommt nur auf den Umstand an, dass der Bieter Eigentümer werden kann.
35. Auf Zahlungen, die 14 Tage nach der Versteigerung bzw. nach Erhalt der Rechnung noch nicht beim Leininger Auktionshaus eingegangen sind, wird ein Verzugszins auf die Gesamtforderung in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz berechnet, wenn der Käufer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist und 8% über dem Basiszinssatz, wenn der Käufer Unternehmer ist im Sinne des § 14 BGB.
Das Leininger Auktionshaus hat das Recht, nach Mahnung und Fristsetzung von dem Kaufvertrag zurückzutreten. Die Kosten der Mahnung trägt der Käufer. Das Auktionshaus kann alle Rechte aus dem Verzug geltend machen. Nach erfolgtem Rücktritt hat das
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Leininger Auktionshaus das Recht, einen Schadensersatz in Höhe von 20 % des Zuschlagpreises zu verlangen, wobei dem Käufer der Nachweis des geringeren Schadens bzw. des Nichtentstehen eines Schadens gestattet ist.
36. Das Leininger Auktionshaus hat ebenso das Recht, neben dem Rücktritt das ersteigerte Objekt nach Mahnung und Fristsetzung nochmals zu versteigern und von dem erzielten Preis die Kosten und den Hammerpreis der ursprünglichen Versteigerung abzuziehen. Sollte ein Mehrerlös vorhanden sein, wird dieser dem Käufer erstattet, im Falle des Mindererlöses haftet der Käufer für die noch ausstehende Summe.
37. Das Auktionshaus ist berechtigt, Kaufgelder, Kaufrückstände, Nebenleistungen und andere Kosten in Vertretung des Einlieferers, soweit nötig, in eigenem Namen einzuziehen bzw. gerichtlich einzuklagen.
38. Im Versteigerungssaal haftet der Bieter für die von ihm verursachten Schäden. Das Auktionshaus übt durch den Auktionator das Hausrecht aus. Dieser hat das Recht, Bieter ohne Angaben von Gründen des Saales und damit der Möglichkeit des Mitbietens zu verweisen. Dies gilt insbesondere für Personen, die den Ablauf stören. Bei Zwischenrufen haftet der Bieter für die dadurch verursachten Schäden. Es gilt die ausliegende Haus- und Saalordnung.
39. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, die nicht zu den in § 4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, mit juristischen Personen, mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und mit Personen, die ihren Sitz im Ausland haben, wird vereinbart, dass Erfüllungsort und Gerichtsstand Neuleiningen ist. Im Übrigen ist Erfüllungsort für beide Leistungen der Ort der Auktion.
40. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versteigerer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von in-ternationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen wird ausgeschlossen.
41. Eine Änderung der gesetzlichen Regeln der Beweislast ist mit obig aufgeführten Regeln nicht verbunden. Sollten diese oder die Einlieferungsbedingungen einen pauschalisierten Schadensersatzanspruch enthalten, steht dem Käufer bzw. dem Einlieferer stets der Nachweis zu, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
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42. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
43. Diese Versteigerungsbedingen treten an die Stelle der bisherigen Versteigerungsbedingungen und gelten solange sie nicht durch neuere Bedingungen ersetzt werden.