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Los
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In Kunst
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Auktionsbedingungen
1. Die Versteigerung erfolgt freiwillig auf Grund der Aufträge der Einlieferer. Sie wird im eigenen Namen für fremde Rechnung durchgeführt und ist eine öffentliche Versteigerung im Sinne der §§ 383 III, 474 I 2 BGB. 2. Das höchste Gebot erhält den Zuschlag. Kann eine Meinungsverschiedenheit über den Zuschlag nicht sofort geschlichtet werden, wird die Nummer noch einmal ausgeboten. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung. Die Auktionatorin behält sich das Recht vor, Nummern außerhalb der Reihenfolge zu versteigern, zu trennen, zusammenzufassen oder auszulassen, den Zuschlag unter Vorbehalt zu erteilen sowie Gebote, die in keinem Verhältnis zum Wert des Stückes stehen, zurückzuweisen. Die Auktionatorin ist berechtigt, schriftliche oder mündliche Gebote von ihr unbekannten Bietern ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn nicht vor der Versteigerung entsprechende Sicherheiten geleistet oder ausreichende Referenzen gegeben werden. 3. Die in schriftlichen Aufträgen genannten Preise gelten als Höchstlimit für den Zuschlag. Der Zuschlag bezieht sich ausschließlich auf den Hammerpreis, umfasst also nicht Aufgeld, etwaige Umlagen und Umsatzsteuer, die hinzukommen. Für die Bearbeitung von später als 24 Stunden vor Beginn der Auktion eintreffenden Aufträgen kann keine Garantie übernommen werden. a. Gebote im Saal werden unter Verwendung der Bieternummer abgegeben. Ein Vertrag kommt durch den Zuschlag des Auktionators zustande. Will ein Bieter Gebote im Namen eines Dritten abgeben, hat er dies mindestens 24 Stunden vor Beginn der Versteigerung unter Vorlage einer Vollmacht des Dritten anzuzeigen. Anderenfalls kommt bei Zuschlag der Vertrag mit ihm selbst zustande. b. Mit einem schriftlichen Gebot beauftragt der Bieter die Dr. Irene Lehr Kunstauktionen GmbH seine Gebote unter Berücksichtigung seiner Weisungen wahrzunehmen. Das schriftliche Gebot bedarf einer Bestätigung durch uns und wird nur mit dem Betrag in Anspruch genommen, der erforderlich ist, um ein anderes Gebot zu überbieten. Gehen mehrere gleich hohe schriftliche Gebote für denselben Kunstgegenstand ein, so entscheidet das Los, wenn kein höheres Gebot vorliegt oder abgegeben wird. c. Telefonische Gebote sind bei Kunstgegenständen mit einer Schätzung von über 500,- Euro zulässig, wenn der Bieter mindestens 24 Stunden vor Beginn der Versteigerung dies schriftlich beantragt und der Versteigerer dem schriftlich zugestimmt hat. Die Dr. Irene Lehr Kunstauktionen GmbH führt auf Weisung des Telefonbieters dessen Gebote im Saal aus. Für ein Zustandekommen der Leitung oder Übermittlungsfehler übernimmt unser Auktionshaus keine Haftung. d. Gebote über das Internet sind nur zulässig, wenn der Bieter unter Verwendung eines Benutzernamens und eines Passwortes zugelassen worden ist. Die Zulassung erfolgt ausschließlich für die Person des Zugelassenen. Der Benutzer ist verpflichtet, seinen Benutzernamen und sein Passwort Dritten nicht zugänglich zu machen. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung haftet er für daraus entstandene Schäden. Die über das Internet übertragenen Gebote werden elektronisch protokolliert. Die Richtigkeit der Protokolle wird vom Käufer anerkannt, dem jedoch der Nachweis ihrer Unrichtigkeit offensteht. Gebote, die vor der Versteigerung über das Internet abgegeben werden, werden rechtlich wie schriftliche Gebote behandelt. 4. Die Versteigerung erfolgt gegen Zahlung in EURO. Auf den Zuschlag ist ein Aufgeld von 28 % zu entrichten, in dem die Umsatzsteuer ohne separaten Ausweis enthalten ist (Differenzbesteuerung). Kunstwerke, die mit einem N gekennzeichnet sind, wurden aus einem Drittland temporär eingeführt. Bei der Übergabe der Kunstwerke durch Dr. Irene Lehr Kunstauktionen GmbH an den Käufer wird dieser zum Importeur und schuldet der Dr. Irene Lehr Kunstauktionen GmbH die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von z. Zt. 5 %. So gekennzeichnete Kunstwerke werden differenzbesteuert angeboten. Für Katalogpositionen, die mit einem * gekennzeichnet sind, ist ein Aufgeld von 22 % zu entrichten, auf den Rechnungsendbetrag wird die Umsatzsteuer in Höhe von 16 % erhoben (Regelbesteuerung). Für bundesdeutsche Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug bei Büchern, Kunstgegenständen, Graphiken und Handschriften berechtigt sind, kann die Gesamtrechnung auf Wunsch, wie bisher nach Regelbesteuerung ausgestellt werden. Von der Mehrwertsteuer befreit sind Ausfuhrlieferungen in Auktionsbedingungen Drittländer (außerhalb der EU) und – bei Angabe ihrer Ust.-Identifikations-Nr. bei Auftragserteilung als Nachweis der Berechtigung zum Bezug steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferungen – auch Unternehmen in anderen EU-Mitgliedstaaten, unter der Voraussetzung, dass sie für gewerblichen Gebrauch einkaufen. Alle anderen Käufer aus EU-Ländern unterliegen der deutschen Mehrwertsteuer. Ausländischen Käufern außerhalb der Europäischen Union wird die Mehrwertsteuer erstattet, wenn binnen 4 Wochen nach der Auktion der deutsche zollamtliche Ausfuhrnachweis und der zollamtliche Einfuhrnachweis des entsprechenden Importlandes erbracht wird. Bei Versand durch uns gilt der Ausfuhrnachweis als gegeben. Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen einer besonderen Nachprüfung und Berichtigung; Irrtum vorbehalten. 5. Das Eigentum geht erst mit der vollständigen Zahlung, die Gefahr gegenüber jeglichem Schaden bereits mit dem Zuschlag an den Ersteigerer über. 6. Die Auslieferung der ersteigerten Objekte erfolgt nach Eingang des überwiesenen Kaufpreises, von Montag, dem 02. November bis Freitag, den 06. November 2020, von 11 bis 18 Uhr. Aufbewahrung und Versand erfolgen auf Rechnung und Gefahr der Käufer. Der Versand an unbekannte Käufer erfolgt ausschließlich gegen Voreinsendung des Rechnungsbetrages. Die Auktionatorin ist berechtigt, falls nicht spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der Versteigerung Zahlung geleistet ist, den durch den Zuschlag zustande gekommenen Kaufpreis ohne weitere Fristsetzung zu annullieren, Verzugszinsen in banküblicher Höhe zu belasten und von dem Ersteigerer wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen. Bei Verzögerung der Zahlung haftet der Ersteigerer für alle daraus entstehenden Schäden, insbesondere Zins- und Währungsverluste. Bieter, die im Auftrag anderer ersteigern, haften persönlich für Abnahme und Zahlung, auch wenn die Rechnung auf einen anderen Käufer ausgestellt ist. 7. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Auktion zu den angesetzten Zeiten besichtigt und geprüft werden. Die zur Versteigerung gelangenden Gegenstände sind ausnahmslos gebraucht und werden in dem Zustand veräußert, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Zuschlags befinden. Ansprüche des Käufers gegen den Versteigerer wegen Sach- und Rechtsmängeln sind ausgeschlossen. Die Katalogbeschreibungen, die nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden, enthalten im Rechtssinne weder Garantien noch Beschaffenheitsangaben. Der Ausschluss der Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln gilt nicht, wenn das Objekt unecht ist und der Versteigerer die fehlende Echtheit aufgrund ihm bekannt gewordener und erkennbarer Umstände oder aufgrund seiner Sachkunde bei einer Untersuchung hätte erkennen können. Der Versteigerer ist unabhängig von dem Anspruchsausschluss verpflichtet, dem Käufer seine Rechte gegen den Einlieferer zur Abtretung anzubieten, wenn er diesen nicht anderweitig schadlos hält. Im Fall des Angebots der Abtretung ist der Käufer verpflichtet, auch dann zunächst aus dem abgetretenen Recht vorzugehen, wenn die Haftung des Versteigerers für Mängel des Objekts nicht ausgeschlossen ist. Nicht ausgeschlossene Ansprüche wegen Mängeln verjähren innerhalb von einem Jahr ab Übergabe des versteigerten Objekts. Sonstige Schadensersatzansprüche, die nicht auf Mängeln oder der Verletzung vertraglicher Kardinalpflichten beruhen, sind ausgeschlossen, es sei denn der Versteigerer hat grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt, oder der Schadensersatzanspruch wird auf die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gestützt. 8. Politisch exponierte Personen sowie ihre unmittelbaren Familienmitglieder unterliegen der Auskunftspflicht im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG). Aufgrund der neuen Richtlinien für das GwG sind wir verpflichtet, bei schriftlichen Geboten über 7.500,- € sowie bei Saal-, Live- und Telefongeboten eine Ausweiskopie des Bieters zu hinterlegen. Bei juristischen Personen (z.B. GmbHs) benötigen wir zusätzlich den Handelsregisterauszug oder einen vergleichbaren amtlichen Registerauszug. 9. Durch Erteilung eines Auftrages oder durch Abgabe eines Gebotes erkennt der Käufer diese Bedingungen ausdrücklich an. 10. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für beide Teile ist Berlin.
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1. Die Versteigerung erfolgt freiwillig auf Grund der Aufträge der Einlieferer. Sie wird im eigenen Namen für fremde Rechnung durchgeführt und ist eine öffentliche Versteigerung im Sinne der §§ 383 III, 474 I 2 BGB. 2. Das höchste Gebot erhält den Zuschlag. Kann eine Meinungsverschiedenheit über den Zuschlag nicht sofort geschlichtet werden, wird die Nummer noch einmal ausgeboten. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung. Die Auktionatorin behält sich das Recht vor, Nummern außerhalb der Reihenfolge zu versteigern, zu trennen, zusammenzufassen oder auszulassen, den Zuschlag unter Vorbehalt zu erteilen sowie Gebote, die in keinem Verhältnis zum Wert des Stückes stehen, zurückzuweisen. Die Auktionatorin ist berechtigt, schriftliche oder mündliche Gebote von ihr unbekannten Bietern ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn nicht vor der Versteigerung entsprechende Sicherheiten geleistet oder ausreichende Referenzen gegeben werden. 3. Die in schriftlichen Aufträgen genannten Preise gelten als Höchstlimit für den Zuschlag. Der Zuschlag bezieht sich ausschließlich auf den Hammerpreis, umfasst also nicht Aufgeld, etwaige Umlagen und Umsatzsteuer, die hinzukommen. Für die Bearbeitung von später als 24 Stunden vor Beginn der Auktion eintreffenden Aufträgen kann keine Garantie übernommen werden. a. Gebote im Saal werden unter Verwendung der Bieternummer abgegeben. Ein Vertrag kommt durch den Zuschlag des Auktionators zustande. Will ein Bieter Gebote im Namen eines Dritten abgeben, hat er dies mindestens 24 Stunden vor Beginn der Versteigerung unter Vorlage einer Vollmacht des Dritten anzuzeigen. Anderenfalls kommt bei Zuschlag der Vertrag mit ihm selbst zustande. b. Mit einem schriftlichen Gebot beauftragt der Bieter die Dr. Irene Lehr Kunstauktionen GmbH seine Gebote unter Berücksichtigung seiner Weisungen wahrzunehmen. Das schriftliche Gebot bedarf einer Bestätigung durch uns und wird nur mit dem Betrag in Anspruch genommen, der erforderlich ist, um ein anderes Gebot zu überbieten. Gehen mehrere gleich hohe schriftliche Gebote für denselben Kunstgegenstand ein, so entscheidet das Los, wenn kein höheres Gebot vorliegt oder abgegeben wird. c. Telefonische Gebote sind bei Kunstgegenständen mit einer Schätzung von über 500,- Euro zulässig, wenn der Bieter mindestens 24 Stunden vor Beginn der Versteigerung dies schriftlich beantragt und der Versteigerer dem schriftlich zugestimmt hat. Die Dr. Irene Lehr Kunstauktionen GmbH führt auf Weisung des Telefonbieters dessen Gebote im Saal aus. Für ein Zustandekommen der Leitung oder Übermittlungsfehler übernimmt unser Auktionshaus keine Haftung. d. Gebote über das Internet sind nur zulässig, wenn der Bieter unter Verwendung eines Benutzernamens und eines Passwortes zugelassen worden ist. Die Zulassung erfolgt ausschließlich für die Person des Zugelassenen. Der Benutzer ist verpflichtet, seinen Benutzernamen und sein Passwort Dritten nicht zugänglich zu machen. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung haftet er für daraus entstandene Schäden. Die über das Internet übertragenen Gebote werden elektronisch protokolliert. Die Richtigkeit der Protokolle wird vom Käufer anerkannt, dem jedoch der Nachweis ihrer Unrichtigkeit offensteht. Gebote, die vor der Versteigerung über das Internet abgegeben werden, werden rechtlich wie schriftliche Gebote behandelt. 4. Die Versteigerung erfolgt gegen Zahlung in EURO. Auf den Zuschlag ist ein Aufgeld von 28 % zu entrichten, in dem die Umsatzsteuer ohne separaten Ausweis enthalten ist (Differenzbesteuerung). Kunstwerke, die mit einem N gekennzeichnet sind, wurden aus einem Drittland temporär eingeführt. Bei der Übergabe der Kunstwerke durch Dr. Irene Lehr Kunstauktionen GmbH an den Käufer wird dieser zum Importeur und schuldet der Dr. Irene Lehr Kunstauktionen GmbH die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von z. Zt. 5 %. So gekennzeichnete Kunstwerke werden differenzbesteuert angeboten. Für Katalogpositionen, die mit einem * gekennzeichnet sind, ist ein Aufgeld von 22 % zu entrichten, auf den Rechnungsendbetrag wird die Umsatzsteuer in Höhe von 16 % erhoben (Regelbesteuerung). Für bundesdeutsche Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug bei Büchern, Kunstgegenständen, Graphiken und Handschriften berechtigt sind, kann die Gesamtrechnung auf Wunsch, wie bisher nach Regelbesteuerung ausgestellt werden. Von der Mehrwertsteuer befreit sind Ausfuhrlieferungen in Auktionsbedingungen Drittländer (außerhalb der EU) und – bei Angabe ihrer Ust.-Identifikations-Nr. bei Auftragserteilung als Nachweis der Berechtigung zum Bezug steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferungen – auch Unternehmen in anderen EU-Mitgliedstaaten, unter der Voraussetzung, dass sie für gewerblichen Gebrauch einkaufen. Alle anderen Käufer aus EU-Ländern unterliegen der deutschen Mehrwertsteuer. Ausländischen Käufern außerhalb der Europäischen Union wird die Mehrwertsteuer erstattet, wenn binnen 4 Wochen nach der Auktion der deutsche zollamtliche Ausfuhrnachweis und der zollamtliche Einfuhrnachweis des entsprechenden Importlandes erbracht wird. Bei Versand durch uns gilt der Ausfuhrnachweis als gegeben. Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen einer besonderen Nachprüfung und Berichtigung; Irrtum vorbehalten. 5. Das Eigentum geht erst mit der vollständigen Zahlung, die Gefahr gegenüber jeglichem Schaden bereits mit dem Zuschlag an den Ersteigerer über. 6. Die Auslieferung der ersteigerten Objekte erfolgt nach Eingang des überwiesenen Kaufpreises, von Montag, dem 02. November bis Freitag, den 06. November 2020, von 11 bis 18 Uhr. Aufbewahrung und Versand erfolgen auf Rechnung und Gefahr der Käufer. Der Versand an unbekannte Käufer erfolgt ausschließlich gegen Voreinsendung des Rechnungsbetrages. Die Auktionatorin ist berechtigt, falls nicht spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der Versteigerung Zahlung geleistet ist, den durch den Zuschlag zustande gekommenen Kaufpreis ohne weitere Fristsetzung zu annullieren, Verzugszinsen in banküblicher Höhe zu belasten und von dem Ersteigerer wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen. Bei Verzögerung der Zahlung haftet der Ersteigerer für alle daraus entstehenden Schäden, insbesondere Zins- und Währungsverluste. Bieter, die im Auftrag anderer ersteigern, haften persönlich für Abnahme und Zahlung, auch wenn die Rechnung auf einen anderen Käufer ausgestellt ist. 7. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Auktion zu den angesetzten Zeiten besichtigt und geprüft werden. Die zur Versteigerung gelangenden Gegenstände sind ausnahmslos gebraucht und werden in dem Zustand veräußert, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Zuschlags befinden. Ansprüche des Käufers gegen den Versteigerer wegen Sach- und Rechtsmängeln sind ausgeschlossen. Die Katalogbeschreibungen, die nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden, enthalten im Rechtssinne weder Garantien noch Beschaffenheitsangaben. Der Ausschluss der Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln gilt nicht, wenn das Objekt unecht ist und der Versteigerer die fehlende Echtheit aufgrund ihm bekannt gewordener und erkennbarer Umstände oder aufgrund seiner Sachkunde bei einer Untersuchung hätte erkennen können. Der Versteigerer ist unabhängig von dem Anspruchsausschluss verpflichtet, dem Käufer seine Rechte gegen den Einlieferer zur Abtretung anzubieten, wenn er diesen nicht anderweitig schadlos hält. Im Fall des Angebots der Abtretung ist der Käufer verpflichtet, auch dann zunächst aus dem abgetretenen Recht vorzugehen, wenn die Haftung des Versteigerers für Mängel des Objekts nicht ausgeschlossen ist. Nicht ausgeschlossene Ansprüche wegen Mängeln verjähren innerhalb von einem Jahr ab Übergabe des versteigerten Objekts. Sonstige Schadensersatzansprüche, die nicht auf Mängeln oder der Verletzung vertraglicher Kardinalpflichten beruhen, sind ausgeschlossen, es sei denn der Versteigerer hat grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt, oder der Schadensersatzanspruch wird auf die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gestützt. 8. Politisch exponierte Personen sowie ihre unmittelbaren Familienmitglieder unterliegen der Auskunftspflicht im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG). Aufgrund der neuen Richtlinien für das GwG sind wir verpflichtet, bei schriftlichen Geboten über 7.500,- € sowie bei Saal-, Live- und Telefongeboten eine Ausweiskopie des Bieters zu hinterlegen. Bei juristischen Personen (z.B. GmbHs) benötigen wir zusätzlich den Handelsregisterauszug oder einen vergleichbaren amtlichen Registerauszug. 9. Durch Erteilung eines Auftrages oder durch Abgabe eines Gebotes erkennt der Käufer diese Bedingungen ausdrücklich an. 10. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für beide Teile ist Berlin.