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Los
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Für Lankes - Auktionen im Schloss GmbH Versandinformtation bitte wählen Sie +49 (0)9286 95050.
Nothing important.
A3011 | A3011
Versteigerungsbedingungen
Die Versteigerung erfolgt freiwillig für Namen und Rechnung der Auftraggeber. Eigenware ist mit nur einer Nummer gekennzeichnet. Bei Abgabe eines Gebotes, eines schriftlichen Kaufantrages und für den freihändigen Verkauf gelten folgende Bedingungen:
1. Die zur Versteigung gelangenden Gegenstände können vor der Versteigerung besichtigt und auf eigene Gefahr geprüft werden. Sie werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich befinden.
2. Für Katalogangaben, Ursprung, Alter, Echtheit, Zustand usw. übernimmt der Versteigerer keine Haftung. Die Katalogbeschreibungen, nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt, sind keine zugesicherten Eigenschaften im Sinne des §§ 459 ff BGB. Irrtum und Druckfehler vorbehalten. Elektrische Funktionen und von außen nicht sichtbare Veränderungen sind nicht geprüft.
3. Der Versteigerer kann Nummern vorziehen, vereinigen, trennen, außerhalb der Reihenfolge anbieten oder zurückziehen. Der Aufruf beginnt in der Regel zu dem im Katalog ausgedruckten Limit oder Mindest- bzw. Richtpreis, falls vereinbart.
4. Gesteigert wird um ca. 10 %. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Wiederholen des höchsten Gebotes ein Übergebot nicht gegeben wird. Erfolgt ein Zuschlag unter Vorbehalt, so ist der Bieter vier Wochen an sein Gebot gebunden (§ 158 BGB). Erhält er nicht innerhalb dieser Zeit den vorbehaltlosen Zuschlag, so erlischt es. Für das Wirksamwerden des Zuschlages genügt die Absendung der schriftlichen Benachrichtigung an die vom Bieter genannte Adresse. Vorbehaltszuschläge erlöschen ohne Rückfrage an den Vorhaltsbieter, wenn ein anderer ein höhers Gebot abgibt.
5. Geben mehrere Personen ein gleichlautendes Gebot ab, entscheidet das Los. Uneinigkeit über das letzte Gebot oder einen Zuschlag wird durch nochmaliges Angebot behoben. Dies gilt auch dann, wenn ein höheres Gebot übersehen worden ist.
6. Der Zuschlag verpflichtet zur sofortigen Abnahme und sofortigen Barzahlung des Kaufpreises an den Versteigerer. Mit Erteilung des Zuschlages gehen Besitz und Gefahr unmittelbar auf den Käufer über; das Eigentum wird erst nach vollständiger Bezahlung übertragen.
7. Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Zuschlagpreis, sowie einem Aufgeld von 22,5 % auf die Brutto-Zuschlagssumme zzgl. der gesetzlichen MwSt (derzeit 19 %).
8. Schriftliche Aufträge werden angenommen und sorgfältig bearbeitet, jedoch ohne Gewähr. Diese müssen einen Tag vor der Versteigerung beim Versteigerer eingegangen sein. Die Gebote müssen klar formuliert sein. Es sind Höchstgebote, es kann also auch darunter zugeschlagen werden. Bei Erwerb durch schriftlichen Auftrag ist der Rechnungsbetrag sofort nach Rechnungserhalt fällig. Angegeben ist der Limitpreis. Druckfehler und Irrtum vorbehalten.
9. Sofern das Auktionshaus Objekte des Dritten Reichs versteigert, erfolgt dies allein zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder zu ähnlichen Zwecken.
10. Gebote werden nur in ganzen Euro akzeptiert. Gebote mit Cent-Beträgen werden abgerundet.
11. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Teile Hof.
12. Bei Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen behalten alle übrigen ihre Gültigkeit.
Der Versteigerer
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1. Die zur Versteigung gelangenden Gegenstände können vor der Versteigerung besichtigt und auf eigene Gefahr geprüft werden. Sie werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich befinden.
2. Für Katalogangaben, Ursprung, Alter, Echtheit, Zustand usw. übernimmt der Versteigerer keine Haftung. Die Katalogbeschreibungen, nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt, sind keine zugesicherten Eigenschaften im Sinne des §§ 459 ff BGB. Irrtum und Druckfehler vorbehalten. Elektrische Funktionen und von außen nicht sichtbare Veränderungen sind nicht geprüft.
3. Der Versteigerer kann Nummern vorziehen, vereinigen, trennen, außerhalb der Reihenfolge anbieten oder zurückziehen. Der Aufruf beginnt in der Regel zu dem im Katalog ausgedruckten Limit oder Mindest- bzw. Richtpreis, falls vereinbart.
4. Gesteigert wird um ca. 10 %. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Wiederholen des höchsten Gebotes ein Übergebot nicht gegeben wird. Erfolgt ein Zuschlag unter Vorbehalt, so ist der Bieter vier Wochen an sein Gebot gebunden (§ 158 BGB). Erhält er nicht innerhalb dieser Zeit den vorbehaltlosen Zuschlag, so erlischt es. Für das Wirksamwerden des Zuschlages genügt die Absendung der schriftlichen Benachrichtigung an die vom Bieter genannte Adresse. Vorbehaltszuschläge erlöschen ohne Rückfrage an den Vorhaltsbieter, wenn ein anderer ein höhers Gebot abgibt.
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6. Der Zuschlag verpflichtet zur sofortigen Abnahme und sofortigen Barzahlung des Kaufpreises an den Versteigerer. Mit Erteilung des Zuschlages gehen Besitz und Gefahr unmittelbar auf den Käufer über; das Eigentum wird erst nach vollständiger Bezahlung übertragen.
7. Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Zuschlagpreis, sowie einem Aufgeld von 22,5 % auf die Brutto-Zuschlagssumme zzgl. der gesetzlichen MwSt (derzeit 19 %).
8. Schriftliche Aufträge werden angenommen und sorgfältig bearbeitet, jedoch ohne Gewähr. Diese müssen einen Tag vor der Versteigerung beim Versteigerer eingegangen sein. Die Gebote müssen klar formuliert sein. Es sind Höchstgebote, es kann also auch darunter zugeschlagen werden. Bei Erwerb durch schriftlichen Auftrag ist der Rechnungsbetrag sofort nach Rechnungserhalt fällig. Angegeben ist der Limitpreis. Druckfehler und Irrtum vorbehalten.
9. Sofern das Auktionshaus Objekte des Dritten Reichs versteigert, erfolgt dies allein zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder zu ähnlichen Zwecken.
10. Gebote werden nur in ganzen Euro akzeptiert. Gebote mit Cent-Beträgen werden abgerundet.
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12. Bei Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen behalten alle übrigen ihre Gültigkeit.
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