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(davon ausgenommen sind: zerbrechliche Objekte, Porzellan-Service, Möbel, Werke hinter Glas, und zu schwere, zu große/ sperrige Gegenstände max. Maß 100x50x50cm). Hierfür arbeiten wir mit Mailboxes Kerz Mainz zusammen. Angebot unter:
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Auktionsbedingungen
Mit der persönlichen, schriftlichen oder telefonischen Teilnahme an der Auktion, dem Nach- und Freihandverkauf werden folgende Bedingungen anerkannt:
I. Allgemeines
1. Die Kunst- und Auktionshaus Wiesbaden GmbH, Haagweg 43, 65462 Ginsheim-Gustavsburg, Telefon +49 (0)611 - 174 68 42, Telefax +49 (0)611 - 174 68 77, E-Mail: info@auktionshaus-wiesbaden.de, Amtsgericht - Registergericht: Darmstadt HRA 104450, Umsatzsteuer ID-Nr. DE253236187, vertreten durch die Gesellschafter. (im nachfolgenden Auktionshaus genannt) versteigert die zur Versteigerung kommenden Gegenstände als Vermittler in fremden Namen und auf Rechnung der Einlieferer (im Nachfolgenden auch Auftraggeber genannt), die unbenannt bleiben, oder im behördlichen Auftrag. Auf Verlangen des Käufers (auch Bieter genannt), insbesondere bei auftretenden Mängeln, gibt das Auktionshaus den Namen des Auftraggebers bekannt.
2. Das Auktionshaus verfügt über eine behördliche Erlaubnis für Versteigerungen gemäß § 34b GewO. Bei der Versteigerung handelt es sich um eine öffentlich zugängliche Versteigerung i. S. der §§ 474 Abs. 2 Satz 2, 312d Abs. 2 Nr. 4 BGB. Ein Widerrufsrecht hinsichtlich des bei der Versteigerung durch Zuschlag gem. § 156 BGB zustande kommenden Kaufvertrages besteht nicht.
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bieter finden keine Anwendung, ohne dass es eines ausdrücklichen Widerspruchs des Versteigerers gegen die Verwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bieters bedarf.
II. Auktionskatalog, Besichtigung, Prüfung
1. Die zur Versteigerung gelangenden Gegenstände werden von dem Auktionshaus vorab in einem Auktionskatalog präsentiert. In diesem wird den einzelnen Gegenständen eine Katalognummer zugeordnet. Zudem wird der für den jeweiligen Gegenstand vom Auftraggeber festgelegte Limitpreis angegeben.
2. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Versteigerung während der Öffnungszeiten sowie in der für die Versteigerung angesetzten Zeit besichtigt und geprüft werden. Dabei haften die Interessenten für die von ihnen verursachten Schäden an den ausgestellten Gegenständen. Die Sachen sind in der Regel gebraucht. Die nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen Katalogangaben sind keine Beschaffenheitsangaben i.S.d. § 434 ff. BGB, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, die Vertragsgegenstand werden.
3. Das Auktionshaus ist berechtigt, im Auktionskatalog angebotene Gegenstände ohne Angabe von Gründen bis zum Zuschlag aus der Versteigerung zu nehmen. Dies gilt insbesondere in dem Fall, dass ein Auftraggeber einen Gegenstand von der Versteigerung zurückzieht. Ein Anspruch, auf einen im Auktionskatalog präsentierten Gegenstand bieten zu dürfen, besteht nicht.
4. Das Auktionshaus behält sich das Recht vor, Verkaufs-/Losnummern zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge anzubieten, zurückzuziehen oder unter Vorbehalt zu versteigern. Die Verkaufs-/Losnummer ist die Nummer, unter der die Gegenstände in der Auktion aufgerufen werden, bzw. im Auktionskatalog verzeichnet sind oder im Freihandverkauf angeboten werden.
5. Dem Auktionshaus steht es frei, Bieter von der Teilnahme an den Versteigerungen auszuschließen, wenn Zweifel an dessen Bonität oder Identität bestehen oder, wenn sich der Wohnsitz bzw. die Lieferanschrift des Bieters in einem Land befindet, in welches der angebotene Gegenstand nicht eingeführt werden darf.
6. Dem Auktionshaus steht es frei, von dem Bieter einen Bonitätsnachweis zu verlangen oder die Annahme eines Gebotes von einer Anzahlung oder einer Sicherheitsleitung abhängig zu machen. Zudem kann das Auktionshaus einen Bieter von der T eilnahme an der Versteigerung ausschließen, wenn der Bieter bereits erworbene Gegenstände noch nicht bezahlt hat.
III. Versteigerung
1. Die Teilnahme an der Versteigerung erfolgt durch die persönliche Teilnahme an der Auktion in dem Auktionssaal des Auktionshauses. Weiterhin können Gebote über die Homepage des Auktionshauses, schriftlich, telefonisch, per T elefax oder E-Mail sowie über die Online- Plattformen the-saleroom.com oder lot-tissimo abgegeben werden.
2. Jeder Bieter hat vor Beginn der Auktion seinen Namen und seine Anschrift anzugeben. Dies gilt auch, wenn er sich als Vertreter an der Auktion beteiligt. In diesem Fall hat er zusätzlich Namen und Anschrift des Vertretenen anzugeben. Im Zweifel erwirbt der Bieter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
3. Um die Ausführung schriftlicher Gebote sowie von Geboten per Telefax oder E-Mail sicherzustellen, müssen diese bei dem Auktionshaus mindestens 24 Stunden vor Auktionsbeginn eingehen. Später eingegangene Gebote können, müssen aber nicht mehr berücksichtigt werden. Zur wirksamen Abgabe eines schriftlichen Gebotes sind die genaue Angabe der Person oder Firma des Bieters sowie die Verkaufsnummer erforderlich. Mit der Abgabe des Gebotes muss eine Telefonnummer angegeben werden, unter welcher der Bieter regelmäßig zu erreichen ist. Das Gebot beschränkt sich ausschließlich auf die angegebene Verkaufsnummer. Schriftliche Gebote werden vom Auktionshaus nur mit dem Betrag in Anspruch genommen, der erforderlich ist, um ein anderes abgegebenes Gebot um eine Steigerungsstufe zu überbieten.
4. Zur Teilnahme an einer Versteigerung per Telefon oder über die Homepage des Auktionshauses muss der Bieter dem Auktionshaus mindestens 24 Stunden vor Versteigerungsbeginn die genaue Angabe der Person oder Firma des Bieters sowie die Verkaufsnummer mitteilen. Zudem muss eine Telefonnummer angegeben werden, unter welcher der Bieter während der Versteigerung zu erreichen ist. Das Auktionshaus übernimmt keine Gewähr für das Zustandekommen oder den Bestand einer Telefonverbindung beim Aufruf des jeweiligen Gegenstandes. Das Risiko der Nichterreichbarkeit trägt der Bieter. Kommt eine Telefonverbindung nicht zustande gilt für den Telefonbieter der im Auktionskatalog angegebene Limitpreis als geboten. Wird die Telefonverbindung während des Bietvorgangs unterbrochen, so gilt der zuletzt für den Telefonbieter aufgerufene Betrag.
5. Bei einer Teilnahme an der Versteigerung über die Homepage des Auktionshauses oder die Internetportale the-saleroom.com sowie lot-tissimo trägt der Bieter das Risiko für die Übermittlung seiner Gebote.
6. Ein Gebot erlischt, wenn es vom Auktionshaus abgelehnt wird, wenn die Auktion ohne Erteilung des Zuschlages geschlossen wird oder der Gegenstand erneut aufgerufen wird. Ein unwirksames Übergebot führt nicht zum Erlöschen des vorangegangenen Gebotes.
7. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf des Höchstgebots an den Höchstbietenden. Wenn mehrere Personen dasselbe Gebot abgegeben haben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Bei gleichlautenden schriftlichen Geboten erhält der Ersteingang den Zuschlag. Bestehen Zweifel an der Person oder der Identität des Bieters oder darüber, ob oder an wen ein Zuschlag erfolgt ist, oder wurde ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen, so kann das Auktionshaus den Zuschlag zu Gunsten eines bestimmten Bieters wiederholen oder die Sache erneut aufrufen und den Gegenstand neu ausbieten. In diesen Fällen wird ein vorangegangener Zuschlag unwirksam. Einwendungen gegenüber einem Zuschlag sind unverzüglich, d.h. vor Aufruf der nächsten Verkaufsnummer, zu erheben. Es wird gewöhnlich um 10 % gesteigert. Es liegt im Ermessen des Auktionators, eine andere Steigerungsrate zu wählen.
8. Wird das mit dem Bieter vereinbarte Limit nicht erreicht, kann der Auktionator den Zuschlag unter Vorbehalt erteilen. Das Angebot zum Limit an die Allgemeinheit bleibt jedoch bestehen. Der
Gegenstand kann im Falle eines Nachgebotes des Limits ohne Rücksprache anderen Bietern zugeschlagen oder im Freihandverkauf veräußert werden. Gebote mit Vorbehaltszuschlägen sind für Bieter für vier Wochen verbindlich, für das Auktionshaus jedoch freibleibend. Der Schätzpreis ist kein Limit; der Zuschlag kann auch unter dem Schätzpreis erfolgen.
IV. Kaufvertrag, Kaufpreis, Fälligkeit
1. Mit der Erteilung des Zuschlages kommt ein Kaufvertrag über den angebotenen Gegenstand zwischen dem Bieter und dem Auftraggeber zustande. Es gehen alle Risiken, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Versteigerungsgegenstandes auf den Bieter über. Der Zuschlag verpflichtet zur Zahlung des Kaufpreises und Abnahme des Gegenstandes. Das Eigentum an den Versteigerungsgegenständen geht erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung auf den Bieter über. Der Bieter ist zur Vorleistung verpflichtet.
2. Für die Durchführung der Versteigerung erhält das Auktionshaus eine Provision (Aufgeld) in Höhe von 23% des Kaufpreises für den zugeschlagenen Gegenstand von dem Bieter zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, die auf diese Provision erhoben wird.
3. Eine Umsatzsteuer auf den Kaufpreis wird nicht gesondert erhoben. Soweit diese anfällt, ist sie bereits im Zuschlagspreis enthalten. Auftraggeber und Bieter sind für die ordnungsgemäße Versteuerung selbst verantwortlich.
4. Der Kaufpreis und das Aufgeld werden mit dem Zuschlag fällig und sind an das Auktionshaus sofort in bar oder mit bankbestätigtem Scheck zu bezahlen. Schecks werden erfüllungshalber entgegengenommen, ihre Entgegennahme berührt den Eigentumsvorbehalt nicht und die Ware wird in diesem Falle erst nach Eingang des Gegenwertes ausgehändigt. Zudem ist eine Bezahlung per EC-Karte oder per Rechnung möglich. Im Falle einer Bezahlung per Rechnung wird der ersteigerte Gegenstand erst nach dem Eingang des Rechnungsbetrages an den jeweiligen Bieter ausgehändigt. Bei Erwerbern, die schriftlich, per Telefax, per E-Mail, telefonisch oder über die Online-Plattformen the-saleroom.com oder lot-tissimo geboten haben, wird die Forderung mit Zugang der Rechnung fällig. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist dem Bieter nicht gestattet, es sei denn, diese ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
5. Der Bieter ist verpflichtet, sofort nach der Auktion die Ware in Empfang zu nehmen bzw. bis spätestens 14 Tage nach der Auktion abzuholen bzw. abholen zu lassen. Die Versendung ersteigerter Gegenstände erfolgt nach ausdrücklicher Beauftragung auf Kosten und Gefahr des Bieters. Für den Versand stellt das Auktionshaus dem Bieter die Versandkosten (inkl. Verpackung und Personalkosten) zzgl. der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung.
6. Gerät der Bieter mit der Abholung in Verzug, so ist das Auktionshaus berechtigt, die ersteigerten Gegenstände auf Kosten des Bieters einzulagern oder Dritten zur Einlagerung zu übergeben. Für die Einlagerung fallen pro Gegenstand und Monat Lagerkosten in Höhe von 5 % des Kaufpreises mindestens jedoch in Höhe von 20,00 € zzgl. Mehrwertsteuer an. Dem Bieter ist es gestattet, nachzuweisen, dass Lagerkosten überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe angefallen sind, dem Auktionshaus, dass höhere Lagerkosten angefallen sind. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten.
7. Der säumige Bieter trägt auch die Kosten notwendiger Versicherungen. Die Herausgabe eingelagerter Gegenstände ist nur an den vom Auktionshaus schriftlich mitgeteilten Terminen möglich.
8. Die Ware wird nur gegen vollständige Zahlung des Kaufpreises ausgehändigt. Das Eigentum geht erst bei vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf den Bieter über. Bis zu diesem Zeitpunkt behält sich der Auftraggeber das Eigentum an der Ware vor. Bei Zahlungsverzug werden als Mindestschaden Verzugszinsen nach den gesetzlichen Bestimmungen in Höhe von 5 % (bei Geschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist) bzw. von 9 % (bei Geschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist) über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Im Übrigen kann der Auftraggeber bei Zahlungsverzug seine gesetzlichen Rechte geltend machen.
V. Haftung
1. Soweit der Kaufvertrag zwischen Unternehmern auf Auftraggeber- und Bieterseite, zwischen Verbrauchern auf Auftraggeber- und Bieterseite und zwischen Verbrauchern als Auftraggebern und Unternehmern als Bietern zustande kommt, wird jegliche Haftung des Auftraggebers für Sach- und/oder Rechtsmängel (§§ 434 und 435 BGB) ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat den Mangel arglistig verschwiegen, eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben, es handelt sich um eine neu hergestellte Sache oder dem Auftraggeber fällt Vorsatz zur Last (§ 276 Abs.3 BGB). Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für Schäden, aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftraggebers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftraggebers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
2. Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Auktionshauses wird ebenfalls insgesamt ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auktionshauses oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auktionshauses oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht für Vorsatz des Auktionshauses, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 276 Abs.3 BGB.
Das Auktionshaus verpflichtet sich, rechtzeitig vorgetragene Mängelrügen des Bieters dem Auftraggeber zu übermitteln, sofern es dem Bieter aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, diesen noch zu erreichen.
VI. Datenschutz
Der Bieter ist mit der Speicherung und Verwendung der von ihm an das Auktionshaus übermittelten Daten (insb. Vor- und Nachname, Firma, Adresse, Telefon- und Faxnummer, E- Mailadresse) sowie der von ihm ersteigerten Gegenstände durch das Auktionshaus zur Durchführung und Abwicklung des Kaufvertrages einverstanden.
VII. Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort ist Wiesbaden. Ist der Bieter Vollkaufmann oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist der Gerichtsstand Wiesbaden. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Versteigerungsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine wirksame, dem wirtschaftlichen Zweck entsprechende andere Regelung ersetzt werden.
3. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Alle Änderungen und Ergänzungen dieser Versteigerungsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung, Änderung und Ergänzung der Schriftformklausel selbst. Der Vorrang der Individualabrede bleibt unberührt.
Versteigerungsbedingungen
1. Die Kunst- und Auktionshaus Wiesbaden GmbH & Co.KG, Wiesbadener Straße 61, 55252 Mainz-Kastel, Telefon +49 (0)611 - 174 68 42, Telefax +49 (0)611 - 174 68 77, E- Mail: info@auktionshaus-wiesbaden.de, Amtsgericht - Registergericht: Wiesbaden HRA 8658, Umsatzsteuer ID-Nr. DE253236187, vertreten durch die persönlich haftende Ge- sellschafterin, die Kunst- und Auktionshaus Füsser und Daschmann Verwaltungs GmbH, Wiesbadener Straße 61, 55252 Mainz-Kastel, Amtsgericht - Registergericht: Wiesbaden HRB 22707, Umsatzsteuer ID-Nr. DE253236187, diese vertreten durch die Geschäfts- führer Alexandra Füsser und Reno Daschmann, (im nachfolgenden Auktionshaus ge- nannt) wird beauftragt und ermächtigt, auf Grundlage dieser vom Auftraggeber anerkannte Versteigerungsbedingungen, im Namen und für Rechnung des Auftraggebers die in der umseitig aufgeführten Liste genannten Gegenstände zu versteigern.
Der Auftraggeber versichert, dass er Eigentümer oder vom Eigentümer zum Verkauf er- mächtigter Verfügungsberechtigter der zur Versteigerung gegebenen Sache ist. Er ver- sichert weiter, dass ihm nichts darüber bekannt ist, dass die zur Versteigerung eingelie- ferten Gegenstände durch nicht rechtmäßig erworbenen Besitz oder durch Rechte Drit- ter belastet sind, Er übernimmt die Haftung für die Richtigkeit seiner Versicherung.
Die Versteigerung erfolgt voraussichtlich im Rahmen einer der beiden auf den Verstei- gerungsauftrag folgenden Auktionen. Terminverschiebungen und Verlegungen behält sich der Versteigerer vor. Schadensersatzansprüche wegen einer nicht oder zu einem anderen Termin stattfindenden Auktion können nicht geltend gemacht werden.
2. Für die Echtheit der eingelieferten Gegenstände garantiert der Auftraggeber. Der Auf- traggeber hat das Auktionshaus wegen aller Ansprüche von dritter Seite freizustellen, die wegen Sach- oder Rechtsmängel des zu Versteigerung gelangenden Gegenstandes gegen das Auktionshaus erhoben werden. Davon bleiben unberührt Ansprüche des Auf- traggebers gegen das Auktionshaus oder dessen Erfüllungsgehilfen wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
3. Die in der Auktion nicht verkauften Gegenstände überlässt der Auftraggeber dem Aukti- onshaus auf die Dauer von vier Wochen nach dem Versteigerungstermin zum freihändi- gen Verkauf zu nachstehenden Bedingungen.
4. Dieser Auftrag wird als Alleinauftrag vereinbart. Das Auktionshaus ist von den Be- schränkungen des § 181 BGB befreit; es kann also die Gegenstände auch selbst oder auftragsgemäß für Dritte ersteigern bzw. - nach erfolgsloser Versteigerung - freihändig selbst oder für Dritte erwerben. Der Selbsteintritt steht einem Verkauf an Dritte gleich. Für die Versteigerung wird ein Mindestpreis/Limitpreis (Zuschlagpreis ohne Aufgeld und ohne Mehrwertsteuer) laut der umseitigen Liste vereinbart. Wird ein vereinbartes Limit nicht erreicht, kann das Auktionshaus den Zuschlag unter Vorbehalt erteilen. Der Auf- traggeber hat seine Entscheidung hierzu umgehend schriftlich zu übermitteln.
Hat der Auftraggeber keinen Limitpreis gesetzt, erteilt das Auktionshaus den Zuschlag nach pflichtgemäßen Ermessen ohne Bindung an einen eventuell angegebenen Schätz- preis.
5. Für die Versteigerung der Gegenstände erhält das Auktionshaus vom Auftraggeber als Provision 19% vom Zuschlagpreis zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, die auf diese Provision erhoben wird.
6. Zieht der Auftraggeber den Auftrag ganz oder teilweise zurück, so hat er 30 % des Schätzwertes oder, wenn ein Schätzwert nicht festgelegt wurde, des Limitpreises, min- destens jedoch 20,00 € zu zahlen. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
7. Das Auktionshaus ist bevollmächtigt, das zugeschlagene Gebot (Kaufpreis) nebst Auf- geld bzw. den bei freihändigem Verkauf vereinbarten Veräußerungspreis sowie eventu- ellen Verzugsschaden auf Kosten des Auftraggebers wahlweise im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen und einzuziehen und das vom Auftraggeber zu zahlende Aufgeld und die darauf entfal- lene Mehrwertsteuer abzuziehen.
Das Auktionshaus erteilt dem Auftraggeber binnen vier bis sechs Wochen nach Durch- führung der Auktion bzw. erfolgtem freihändigen Verkaufs eine Abrechnung. Das dem Auftraggeber danach zustehende Guthaben wird mit Zugang der Abrechnung unter Vo- raussetzung fällig, dass das zugeschlagene Gebot bzw. der Kaufpreis bis dahin beim Auktionshaus eingegangen ist.
8. Der Auftraggeber liefert die Gegenstände auf seine Rechnung und Gefahr in die Ge- schäftsräume des Auktionshauses oder an einen von dessen Bevollmächtigen ange- mieteten Lagerort ein. Bei Einlieferung aus Drittländern ist der Auftraggeber verpflich- tet, für die ordnungsgemäße Zollabfertigung und deren Kosten zu sorgen.
9. Die Verwahrung der Gegenstände durch das Auktionshaus erfolgt kostenlos. Ein An- spruch auf Aufbewahrung oder Rückgabe des Verpackungsgutes besteht nicht.
10. Die An- und Ablieferung, Transport und Lagerung des Versteigerungsgutes gehen auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers. Dieser hat auf seine Rechnung das eingelie- ferte für die Dauer der Lagerung, des Transportes und für die Dauer der Vorbesichti- gung und Auktion gegen alle Beschädigungen oder den Verlust zu versichern.
Das Auktionshaus haftet für Verluste oder Beschädigungen der für den Auftraggeber verwahrten Kunstgegenstände nur, soweit ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit angelastet werden kann.
11. Versicherungen können vom Auktionshaus auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers abgeschlossen werden, wenn die Höhe der gewünschten Versiche- rungssumme vor der Einlieferung durch den Auftraggeber mitgeteilt wird.
12. Nicht versteigerte Gegenstände sind vom Auftraggeber vier Wochen nach der Auktion abzuholen. Erfolgt die Abholung nicht bis spätestens sechs Wochen nach der Auktion, so ist das Auktionshaus befugt, die nicht verkaufte Ware zur Aufbewahrung oder Rück- sendung auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einem Spediteur zu übergeben. Al- ternativ ist das Auktionshaus befugt, den Gegenstand in der folgenden Auktion mit ei- nem um 50 reduzierten Limitpreis erneut anzubieten.
13. Erweist sich nach Zustandekommen des Versteigerungsauftrags, insbesondere auf- grund näherer Untersuchungen des Versteigerungsgutes nach pflichtgemäßem Ermes- sen des Auktionshauses eine Einholung eines Gutachtens oder Reparaturen, Restau- rierungsarbeiten, etc. als erforderlich, lehnt aber der Auftraggeber die Übernahme der Kosten dafür ab, kann das Auktionshaus die Durchführung des Auftrages ablehnen.
14. Erfüllungsort ist Wiesbaden. Ist der Auftraggeber Vollkaufmann oder hat er keinen all- gemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist der Gerichtsstand Wiesbaden. Es gilt aus- schließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
15. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Versteigerungsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine wirksame, dem wirtschaftlichen Zweck entsprechende andere Regelung ersetzt werden.
16. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Alle Änderungen und Ergänzungen dieser Auktionsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung, Änderung und Ergänzung der Schriftformklausel selbst. Der Vorrang der Individualabrede bleibt unberührt
17. Das Auktionshaus weist auf die geltenden Bestimmungen des § 26 UrhG mit folgendem Inhalt hin:
Wird das Original eines Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes wei- terveräußert und ist hieran ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräuße- rer oder Vermittler beteiligt, so hat der Veräußerer dem Urheber einen Anteil des Ve- räußerungserlöses zu entrichten.
Als Veräußerungserlös im Sinne des Satzes 1 gilt der Verkaufspreis ohne Steuern. Ist der Veräußerer eine Privatperson, so haftet der als Erwerber oder Vermittler beteiligte Kunsthändler oder Versteigerer neben ihm als Gesamtschuldner; im Verhältnis zuei- nander ist der Veräußerer allein verpflichtet. Die Verpflichtung nach Satz 1 entfällt, wenn der Veräußerungserlös weniger als 400 € beträgt.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Versteigerer von allen eventuellen Ansprüchen aus § 26 UrhG in vollem Umfang freizustellen.
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Versand innerhalb der EU durch das Auktionshaus möglich. Dieser erscheint als Angebot auf Ihrer Rechnung. Versicherung laut Bedingungen der DHL.
(davon ausgenommen sind: zerbrechliche Objekte, Porzellan-Service, Möbel, Werke hinter Glas, und zu schwere, zu große/ sperrige Gegenstände max. Maß 100x50x50cm). Hierfür arbeiten wir mit Mailboxes Kerz Mainz zusammen. Angebot unter:
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Auktionsbedingungen
Mit der persönlichen, schriftlichen oder telefonischen Teilnahme an der Auktion, dem Nach- und Freihandverkauf werden folgende Bedingungen anerkannt:
I. Allgemeines
1. Die Kunst- und Auktionshaus Wiesbaden GmbH, Haagweg 43, 65462 Ginsheim-Gustavsburg, Telefon +49 (0)611 - 174 68 42, Telefax +49 (0)611 - 174 68 77, E-Mail: info@auktionshaus-wiesbaden.de, Amtsgericht - Registergericht: Darmstadt HRA 104450, Umsatzsteuer ID-Nr. DE253236187, vertreten durch die Gesellschafter. (im nachfolgenden Auktionshaus genannt) versteigert die zur Versteigerung kommenden Gegenstände als Vermittler in fremden Namen und auf Rechnung der Einlieferer (im Nachfolgenden auch Auftraggeber genannt), die unbenannt bleiben, oder im behördlichen Auftrag. Auf Verlangen des Käufers (auch Bieter genannt), insbesondere bei auftretenden Mängeln, gibt das Auktionshaus den Namen des Auftraggebers bekannt.
2. Das Auktionshaus verfügt über eine behördliche Erlaubnis für Versteigerungen gemäß § 34b GewO. Bei der Versteigerung handelt es sich um eine öffentlich zugängliche Versteigerung i. S. der §§ 474 Abs. 2 Satz 2, 312d Abs. 2 Nr. 4 BGB. Ein Widerrufsrecht hinsichtlich des bei der Versteigerung durch Zuschlag gem. § 156 BGB zustande kommenden Kaufvertrages besteht nicht.
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bieter finden keine Anwendung, ohne dass es eines ausdrücklichen Widerspruchs des Versteigerers gegen die Verwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bieters bedarf.
II. Auktionskatalog, Besichtigung, Prüfung
1. Die zur Versteigerung gelangenden Gegenstände werden von dem Auktionshaus vorab in einem Auktionskatalog präsentiert. In diesem wird den einzelnen Gegenständen eine Katalognummer zugeordnet. Zudem wird der für den jeweiligen Gegenstand vom Auftraggeber festgelegte Limitpreis angegeben.
2. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Versteigerung während der Öffnungszeiten sowie in der für die Versteigerung angesetzten Zeit besichtigt und geprüft werden. Dabei haften die Interessenten für die von ihnen verursachten Schäden an den ausgestellten Gegenständen. Die Sachen sind in der Regel gebraucht. Die nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen Katalogangaben sind keine Beschaffenheitsangaben i.S.d. § 434 ff. BGB, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, die Vertragsgegenstand werden.
3. Das Auktionshaus ist berechtigt, im Auktionskatalog angebotene Gegenstände ohne Angabe von Gründen bis zum Zuschlag aus der Versteigerung zu nehmen. Dies gilt insbesondere in dem Fall, dass ein Auftraggeber einen Gegenstand von der Versteigerung zurückzieht. Ein Anspruch, auf einen im Auktionskatalog präsentierten Gegenstand bieten zu dürfen, besteht nicht.
4. Das Auktionshaus behält sich das Recht vor, Verkaufs-/Losnummern zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge anzubieten, zurückzuziehen oder unter Vorbehalt zu versteigern. Die Verkaufs-/Losnummer ist die Nummer, unter der die Gegenstände in der Auktion aufgerufen werden, bzw. im Auktionskatalog verzeichnet sind oder im Freihandverkauf angeboten werden.
5. Dem Auktionshaus steht es frei, Bieter von der Teilnahme an den Versteigerungen auszuschließen, wenn Zweifel an dessen Bonität oder Identität bestehen oder, wenn sich der Wohnsitz bzw. die Lieferanschrift des Bieters in einem Land befindet, in welches der angebotene Gegenstand nicht eingeführt werden darf.
6. Dem Auktionshaus steht es frei, von dem Bieter einen Bonitätsnachweis zu verlangen oder die Annahme eines Gebotes von einer Anzahlung oder einer Sicherheitsleitung abhängig zu machen. Zudem kann das Auktionshaus einen Bieter von der T eilnahme an der Versteigerung ausschließen, wenn der Bieter bereits erworbene Gegenstände noch nicht bezahlt hat.
III. Versteigerung
1. Die Teilnahme an der Versteigerung erfolgt durch die persönliche Teilnahme an der Auktion in dem Auktionssaal des Auktionshauses. Weiterhin können Gebote über die Homepage des Auktionshauses, schriftlich, telefonisch, per T elefax oder E-Mail sowie über die Online- Plattformen the-saleroom.com oder lot-tissimo abgegeben werden.
2. Jeder Bieter hat vor Beginn der Auktion seinen Namen und seine Anschrift anzugeben. Dies gilt auch, wenn er sich als Vertreter an der Auktion beteiligt. In diesem Fall hat er zusätzlich Namen und Anschrift des Vertretenen anzugeben. Im Zweifel erwirbt der Bieter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
3. Um die Ausführung schriftlicher Gebote sowie von Geboten per Telefax oder E-Mail sicherzustellen, müssen diese bei dem Auktionshaus mindestens 24 Stunden vor Auktionsbeginn eingehen. Später eingegangene Gebote können, müssen aber nicht mehr berücksichtigt werden. Zur wirksamen Abgabe eines schriftlichen Gebotes sind die genaue Angabe der Person oder Firma des Bieters sowie die Verkaufsnummer erforderlich. Mit der Abgabe des Gebotes muss eine Telefonnummer angegeben werden, unter welcher der Bieter regelmäßig zu erreichen ist. Das Gebot beschränkt sich ausschließlich auf die angegebene Verkaufsnummer. Schriftliche Gebote werden vom Auktionshaus nur mit dem Betrag in Anspruch genommen, der erforderlich ist, um ein anderes abgegebenes Gebot um eine Steigerungsstufe zu überbieten.
4. Zur Teilnahme an einer Versteigerung per Telefon oder über die Homepage des Auktionshauses muss der Bieter dem Auktionshaus mindestens 24 Stunden vor Versteigerungsbeginn die genaue Angabe der Person oder Firma des Bieters sowie die Verkaufsnummer mitteilen. Zudem muss eine Telefonnummer angegeben werden, unter welcher der Bieter während der Versteigerung zu erreichen ist. Das Auktionshaus übernimmt keine Gewähr für das Zustandekommen oder den Bestand einer Telefonverbindung beim Aufruf des jeweiligen Gegenstandes. Das Risiko der Nichterreichbarkeit trägt der Bieter. Kommt eine Telefonverbindung nicht zustande gilt für den Telefonbieter der im Auktionskatalog angegebene Limitpreis als geboten. Wird die Telefonverbindung während des Bietvorgangs unterbrochen, so gilt der zuletzt für den Telefonbieter aufgerufene Betrag.
5. Bei einer Teilnahme an der Versteigerung über die Homepage des Auktionshauses oder die Internetportale the-saleroom.com sowie lot-tissimo trägt der Bieter das Risiko für die Übermittlung seiner Gebote.
6. Ein Gebot erlischt, wenn es vom Auktionshaus abgelehnt wird, wenn die Auktion ohne Erteilung des Zuschlages geschlossen wird oder der Gegenstand erneut aufgerufen wird. Ein unwirksames Übergebot führt nicht zum Erlöschen des vorangegangenen Gebotes.
7. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf des Höchstgebots an den Höchstbietenden. Wenn mehrere Personen dasselbe Gebot abgegeben haben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Bei gleichlautenden schriftlichen Geboten erhält der Ersteingang den Zuschlag. Bestehen Zweifel an der Person oder der Identität des Bieters oder darüber, ob oder an wen ein Zuschlag erfolgt ist, oder wurde ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen, so kann das Auktionshaus den Zuschlag zu Gunsten eines bestimmten Bieters wiederholen oder die Sache erneut aufrufen und den Gegenstand neu ausbieten. In diesen Fällen wird ein vorangegangener Zuschlag unwirksam. Einwendungen gegenüber einem Zuschlag sind unverzüglich, d.h. vor Aufruf der nächsten Verkaufsnummer, zu erheben. Es wird gewöhnlich um 10 % gesteigert. Es liegt im Ermessen des Auktionators, eine andere Steigerungsrate zu wählen.
8. Wird das mit dem Bieter vereinbarte Limit nicht erreicht, kann der Auktionator den Zuschlag unter Vorbehalt erteilen. Das Angebot zum Limit an die Allgemeinheit bleibt jedoch bestehen. Der
Gegenstand kann im Falle eines Nachgebotes des Limits ohne Rücksprache anderen Bietern zugeschlagen oder im Freihandverkauf veräußert werden. Gebote mit Vorbehaltszuschlägen sind für Bieter für vier Wochen verbindlich, für das Auktionshaus jedoch freibleibend. Der Schätzpreis ist kein Limit; der Zuschlag kann auch unter dem Schätzpreis erfolgen.
IV. Kaufvertrag, Kaufpreis, Fälligkeit
1. Mit der Erteilung des Zuschlages kommt ein Kaufvertrag über den angebotenen Gegenstand zwischen dem Bieter und dem Auftraggeber zustande. Es gehen alle Risiken, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Versteigerungsgegenstandes auf den Bieter über. Der Zuschlag verpflichtet zur Zahlung des Kaufpreises und Abnahme des Gegenstandes. Das Eigentum an den Versteigerungsgegenständen geht erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung auf den Bieter über. Der Bieter ist zur Vorleistung verpflichtet.
2. Für die Durchführung der Versteigerung erhält das Auktionshaus eine Provision (Aufgeld) in Höhe von 23% des Kaufpreises für den zugeschlagenen Gegenstand von dem Bieter zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, die auf diese Provision erhoben wird.
3. Eine Umsatzsteuer auf den Kaufpreis wird nicht gesondert erhoben. Soweit diese anfällt, ist sie bereits im Zuschlagspreis enthalten. Auftraggeber und Bieter sind für die ordnungsgemäße Versteuerung selbst verantwortlich.
4. Der Kaufpreis und das Aufgeld werden mit dem Zuschlag fällig und sind an das Auktionshaus sofort in bar oder mit bankbestätigtem Scheck zu bezahlen. Schecks werden erfüllungshalber entgegengenommen, ihre Entgegennahme berührt den Eigentumsvorbehalt nicht und die Ware wird in diesem Falle erst nach Eingang des Gegenwertes ausgehändigt. Zudem ist eine Bezahlung per EC-Karte oder per Rechnung möglich. Im Falle einer Bezahlung per Rechnung wird der ersteigerte Gegenstand erst nach dem Eingang des Rechnungsbetrages an den jeweiligen Bieter ausgehändigt. Bei Erwerbern, die schriftlich, per Telefax, per E-Mail, telefonisch oder über die Online-Plattformen the-saleroom.com oder lot-tissimo geboten haben, wird die Forderung mit Zugang der Rechnung fällig. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist dem Bieter nicht gestattet, es sei denn, diese ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
5. Der Bieter ist verpflichtet, sofort nach der Auktion die Ware in Empfang zu nehmen bzw. bis spätestens 14 Tage nach der Auktion abzuholen bzw. abholen zu lassen. Die Versendung ersteigerter Gegenstände erfolgt nach ausdrücklicher Beauftragung auf Kosten und Gefahr des Bieters. Für den Versand stellt das Auktionshaus dem Bieter die Versandkosten (inkl. Verpackung und Personalkosten) zzgl. der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung.
6. Gerät der Bieter mit der Abholung in Verzug, so ist das Auktionshaus berechtigt, die ersteigerten Gegenstände auf Kosten des Bieters einzulagern oder Dritten zur Einlagerung zu übergeben. Für die Einlagerung fallen pro Gegenstand und Monat Lagerkosten in Höhe von 5 % des Kaufpreises mindestens jedoch in Höhe von 20,00 € zzgl. Mehrwertsteuer an. Dem Bieter ist es gestattet, nachzuweisen, dass Lagerkosten überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe angefallen sind, dem Auktionshaus, dass höhere Lagerkosten angefallen sind. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten.
7. Der säumige Bieter trägt auch die Kosten notwendiger Versicherungen. Die Herausgabe eingelagerter Gegenstände ist nur an den vom Auktionshaus schriftlich mitgeteilten Terminen möglich.
8. Die Ware wird nur gegen vollständige Zahlung des Kaufpreises ausgehändigt. Das Eigentum geht erst bei vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf den Bieter über. Bis zu diesem Zeitpunkt behält sich der Auftraggeber das Eigentum an der Ware vor. Bei Zahlungsverzug werden als Mindestschaden Verzugszinsen nach den gesetzlichen Bestimmungen in Höhe von 5 % (bei Geschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist) bzw. von 9 % (bei Geschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist) über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Im Übrigen kann der Auftraggeber bei Zahlungsverzug seine gesetzlichen Rechte geltend machen.
V. Haftung
1. Soweit der Kaufvertrag zwischen Unternehmern auf Auftraggeber- und Bieterseite, zwischen Verbrauchern auf Auftraggeber- und Bieterseite und zwischen Verbrauchern als Auftraggebern und Unternehmern als Bietern zustande kommt, wird jegliche Haftung des Auftraggebers für Sach- und/oder Rechtsmängel (§§ 434 und 435 BGB) ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat den Mangel arglistig verschwiegen, eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben, es handelt sich um eine neu hergestellte Sache oder dem Auftraggeber fällt Vorsatz zur Last (§ 276 Abs.3 BGB). Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für Schäden, aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftraggebers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftraggebers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
2. Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Auktionshauses wird ebenfalls insgesamt ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auktionshauses oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auktionshauses oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht für Vorsatz des Auktionshauses, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 276 Abs.3 BGB.
Das Auktionshaus verpflichtet sich, rechtzeitig vorgetragene Mängelrügen des Bieters dem Auftraggeber zu übermitteln, sofern es dem Bieter aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, diesen noch zu erreichen.
VI. Datenschutz
Der Bieter ist mit der Speicherung und Verwendung der von ihm an das Auktionshaus übermittelten Daten (insb. Vor- und Nachname, Firma, Adresse, Telefon- und Faxnummer, E- Mailadresse) sowie der von ihm ersteigerten Gegenstände durch das Auktionshaus zur Durchführung und Abwicklung des Kaufvertrages einverstanden.
VII. Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort ist Wiesbaden. Ist der Bieter Vollkaufmann oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist der Gerichtsstand Wiesbaden. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Versteigerungsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine wirksame, dem wirtschaftlichen Zweck entsprechende andere Regelung ersetzt werden.
3. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Alle Änderungen und Ergänzungen dieser Versteigerungsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung, Änderung und Ergänzung der Schriftformklausel selbst. Der Vorrang der Individualabrede bleibt unberührt.
Versteigerungsbedingungen
1. Die Kunst- und Auktionshaus Wiesbaden GmbH & Co.KG, Wiesbadener Straße 61, 55252 Mainz-Kastel, Telefon +49 (0)611 - 174 68 42, Telefax +49 (0)611 - 174 68 77, E- Mail: info@auktionshaus-wiesbaden.de, Amtsgericht - Registergericht: Wiesbaden HRA 8658, Umsatzsteuer ID-Nr. DE253236187, vertreten durch die persönlich haftende Ge- sellschafterin, die Kunst- und Auktionshaus Füsser und Daschmann Verwaltungs GmbH, Wiesbadener Straße 61, 55252 Mainz-Kastel, Amtsgericht - Registergericht: Wiesbaden HRB 22707, Umsatzsteuer ID-Nr. DE253236187, diese vertreten durch die Geschäfts- führer Alexandra Füsser und Reno Daschmann, (im nachfolgenden Auktionshaus ge- nannt) wird beauftragt und ermächtigt, auf Grundlage dieser vom Auftraggeber anerkannte Versteigerungsbedingungen, im Namen und für Rechnung des Auftraggebers die in der umseitig aufgeführten Liste genannten Gegenstände zu versteigern.
Der Auftraggeber versichert, dass er Eigentümer oder vom Eigentümer zum Verkauf er- mächtigter Verfügungsberechtigter der zur Versteigerung gegebenen Sache ist. Er ver- sichert weiter, dass ihm nichts darüber bekannt ist, dass die zur Versteigerung eingelie- ferten Gegenstände durch nicht rechtmäßig erworbenen Besitz oder durch Rechte Drit- ter belastet sind, Er übernimmt die Haftung für die Richtigkeit seiner Versicherung.
Die Versteigerung erfolgt voraussichtlich im Rahmen einer der beiden auf den Verstei- gerungsauftrag folgenden Auktionen. Terminverschiebungen und Verlegungen behält sich der Versteigerer vor. Schadensersatzansprüche wegen einer nicht oder zu einem anderen Termin stattfindenden Auktion können nicht geltend gemacht werden.
2. Für die Echtheit der eingelieferten Gegenstände garantiert der Auftraggeber. Der Auf- traggeber hat das Auktionshaus wegen aller Ansprüche von dritter Seite freizustellen, die wegen Sach- oder Rechtsmängel des zu Versteigerung gelangenden Gegenstandes gegen das Auktionshaus erhoben werden. Davon bleiben unberührt Ansprüche des Auf- traggebers gegen das Auktionshaus oder dessen Erfüllungsgehilfen wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
3. Die in der Auktion nicht verkauften Gegenstände überlässt der Auftraggeber dem Aukti- onshaus auf die Dauer von vier Wochen nach dem Versteigerungstermin zum freihändi- gen Verkauf zu nachstehenden Bedingungen.
4. Dieser Auftrag wird als Alleinauftrag vereinbart. Das Auktionshaus ist von den Be- schränkungen des § 181 BGB befreit; es kann also die Gegenstände auch selbst oder auftragsgemäß für Dritte ersteigern bzw. - nach erfolgsloser Versteigerung - freihändig selbst oder für Dritte erwerben. Der Selbsteintritt steht einem Verkauf an Dritte gleich. Für die Versteigerung wird ein Mindestpreis/Limitpreis (Zuschlagpreis ohne Aufgeld und ohne Mehrwertsteuer) laut der umseitigen Liste vereinbart. Wird ein vereinbartes Limit nicht erreicht, kann das Auktionshaus den Zuschlag unter Vorbehalt erteilen. Der Auf- traggeber hat seine Entscheidung hierzu umgehend schriftlich zu übermitteln.
Hat der Auftraggeber keinen Limitpreis gesetzt, erteilt das Auktionshaus den Zuschlag nach pflichtgemäßen Ermessen ohne Bindung an einen eventuell angegebenen Schätz- preis.
5. Für die Versteigerung der Gegenstände erhält das Auktionshaus vom Auftraggeber als Provision 19% vom Zuschlagpreis zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, die auf diese Provision erhoben wird.
6. Zieht der Auftraggeber den Auftrag ganz oder teilweise zurück, so hat er 30 % des Schätzwertes oder, wenn ein Schätzwert nicht festgelegt wurde, des Limitpreises, min- destens jedoch 20,00 € zu zahlen. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
7. Das Auktionshaus ist bevollmächtigt, das zugeschlagene Gebot (Kaufpreis) nebst Auf- geld bzw. den bei freihändigem Verkauf vereinbarten Veräußerungspreis sowie eventu- ellen Verzugsschaden auf Kosten des Auftraggebers wahlweise im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen und einzuziehen und das vom Auftraggeber zu zahlende Aufgeld und die darauf entfal- lene Mehrwertsteuer abzuziehen.
Das Auktionshaus erteilt dem Auftraggeber binnen vier bis sechs Wochen nach Durch- führung der Auktion bzw. erfolgtem freihändigen Verkaufs eine Abrechnung. Das dem Auftraggeber danach zustehende Guthaben wird mit Zugang der Abrechnung unter Vo- raussetzung fällig, dass das zugeschlagene Gebot bzw. der Kaufpreis bis dahin beim Auktionshaus eingegangen ist.
8. Der Auftraggeber liefert die Gegenstände auf seine Rechnung und Gefahr in die Ge- schäftsräume des Auktionshauses oder an einen von dessen Bevollmächtigen ange- mieteten Lagerort ein. Bei Einlieferung aus Drittländern ist der Auftraggeber verpflich- tet, für die ordnungsgemäße Zollabfertigung und deren Kosten zu sorgen.
9. Die Verwahrung der Gegenstände durch das Auktionshaus erfolgt kostenlos. Ein An- spruch auf Aufbewahrung oder Rückgabe des Verpackungsgutes besteht nicht.
10. Die An- und Ablieferung, Transport und Lagerung des Versteigerungsgutes gehen auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers. Dieser hat auf seine Rechnung das eingelie- ferte für die Dauer der Lagerung, des Transportes und für die Dauer der Vorbesichti- gung und Auktion gegen alle Beschädigungen oder den Verlust zu versichern.
Das Auktionshaus haftet für Verluste oder Beschädigungen der für den Auftraggeber verwahrten Kunstgegenstände nur, soweit ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit angelastet werden kann.
11. Versicherungen können vom Auktionshaus auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers abgeschlossen werden, wenn die Höhe der gewünschten Versiche- rungssumme vor der Einlieferung durch den Auftraggeber mitgeteilt wird.
12. Nicht versteigerte Gegenstände sind vom Auftraggeber vier Wochen nach der Auktion abzuholen. Erfolgt die Abholung nicht bis spätestens sechs Wochen nach der Auktion, so ist das Auktionshaus befugt, die nicht verkaufte Ware zur Aufbewahrung oder Rück- sendung auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einem Spediteur zu übergeben. Al- ternativ ist das Auktionshaus befugt, den Gegenstand in der folgenden Auktion mit ei- nem um 50 reduzierten Limitpreis erneut anzubieten.
13. Erweist sich nach Zustandekommen des Versteigerungsauftrags, insbesondere auf- grund näherer Untersuchungen des Versteigerungsgutes nach pflichtgemäßem Ermes- sen des Auktionshauses eine Einholung eines Gutachtens oder Reparaturen, Restau- rierungsarbeiten, etc. als erforderlich, lehnt aber der Auftraggeber die Übernahme der Kosten dafür ab, kann das Auktionshaus die Durchführung des Auftrages ablehnen.
14. Erfüllungsort ist Wiesbaden. Ist der Auftraggeber Vollkaufmann oder hat er keinen all- gemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist der Gerichtsstand Wiesbaden. Es gilt aus- schließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
15. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Versteigerungsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine wirksame, dem wirtschaftlichen Zweck entsprechende andere Regelung ersetzt werden.
16. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Alle Änderungen und Ergänzungen dieser Auktionsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung, Änderung und Ergänzung der Schriftformklausel selbst. Der Vorrang der Individualabrede bleibt unberührt
17. Das Auktionshaus weist auf die geltenden Bestimmungen des § 26 UrhG mit folgendem Inhalt hin:
Wird das Original eines Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes wei- terveräußert und ist hieran ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräuße- rer oder Vermittler beteiligt, so hat der Veräußerer dem Urheber einen Anteil des Ve- räußerungserlöses zu entrichten.
Als Veräußerungserlös im Sinne des Satzes 1 gilt der Verkaufspreis ohne Steuern. Ist der Veräußerer eine Privatperson, so haftet der als Erwerber oder Vermittler beteiligte Kunsthändler oder Versteigerer neben ihm als Gesamtschuldner; im Verhältnis zuei- nander ist der Veräußerer allein verpflichtet. Die Verpflichtung nach Satz 1 entfällt, wenn der Veräußerungserlös weniger als 400 € beträgt.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Versteigerer von allen eventuellen Ansprüchen aus § 26 UrhG in vollem Umfang freizustellen.