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Kalendarium Französische Handschrift auf Pergament. Paris um 1380/90. 'Ein sehr anmutiges Beispiel

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Kalendarium Französische Handschrift auf Pergament. Paris um 1380/90. 'Ein sehr anmutiges Beispiel
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Hamburg
Kalendarium Französische Handschrift auf Pergament. Paris um 1380/90. 'Ein sehr anmutiges Beispiel eines mit Monatsbildern und Tierkreiszeichen versehenen Kalenders aus Paris, in treffender Weise von einem Meister des 14. Jahrhunderts illuminiert. Kalendarien wie überhaupt Stundenbücher aus der Entstehungszeit dieses Kodex sind recht selten!' (Eberhard König) Malweise und Stil der Miniaturen entsprechen der Pariser Buchmalerei in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts. Charakteristisch sind die etwas gedrungenen Figuren mit breit angelegten, unproportional großen Gesichtern in Deckweiß. Die Zeichnung selbst ist in Braun, die Kolorierung bevorzugt leuchtendes Zinnober, Dunkelblau und Altrosa sowie ein verwaschenes Grasgrün als Bodenfläche für die Figuren (selbst bei den Fischen des Tierkreiszeichens für Februar). 'In entsprechender Weise sind eine ganze Reihe von literarischen Handschriften, darunter eine wichtige Gruppe von Rosenromanen, gestaltet; in diesen Rosenromanen .. kommt es zur Ausprägung sehr interessanter Grotesken' (E. König). Besonders reizend sind die vielen Bilddetails, die das Alltagsleben des späten Mittelalters veranschaulichen, so der Haken für die Kochtöpfe über der Feuerstelle (Februar), die Sense mit den beiden Handgriffen (Juni), der bewegliche Dreschflegel (August) etc. Die Monatsbilder zeigen im Einzelnen: Januar: Ein Mann an einer gedeckten Tafel, in der Hand zwei Trinkgefäße. Februar: Ein bärtiger Mann, der seine nackten Füße an einer Feuerstelle wärmt, in der Hand hält er noch seinen ausgezogenen Stiefel. März: Ein Mann, der mit einer Hippe Weinreben beschneidet. April: Ein junger Mann, der in jeder Hand einen Frühlingszweig hält. Mai: Ein Falkner, der zur Jagd ausreitet. Juni: Ein Mann, der mit einer Sense Gras mäht. Juli: Ein Mann erntet Getreide mit der Sichel. August: Ein Mann drischt mit dem Flegel zusammengebundene Garben. September: Ein Mann trägt eine Kiepe mit Wein zu einem Holzbottich, in dem ein zweiter Mann steht, um die Trauben zu treten. Oktober: Ein Mann, der aus seiner Schürze Samen aussät. November: Ein Mann, der mit einer großen Keule Eicheln vom Baum schlägt, um ein Schwein zu füttern. Dezember: Ein Mann, der mit einer großen Axt ausholt, um ein Schwein zu schlachten. Unter den Tierkreiszeichen sind besonders bemerkenswert die nackten Zwillinge, die ihre Scham gemeinsam mit einem Schild bedecken, wobei unterhalb des Schildes kurioserweise nur zwei Beine zu sehen sind, so als ob es sich um einen siamesischen Zwilling handelte. Ungewöhnlich auch die Waage, dargestellt durch eine junge Frau mit Wiegebalken, an deren Enden jeweils ein kleines Holzfaß hängt; der Skorpion, der eher wie eine Eidechse mit sechs Beinen dargestellt ist; und der Schütze als Mischwesen aus Mensch und Löwe, ebenso wie der Steinbock als Halbwesen mit eingeringeltem Fischschwanz als Unterkörper. Der vollbesetzte Kalender hebt ausschließlich Heilige hervor, die für Paris (und vereinzelt für Nordfrankreich) charakteristisch sind, darunter Mor (15. Jan.), Nicholas (9. Mai), Eloy (25. Juni und 1 Dez.), Martin (5. Juli), Magdalena (23. Juli), Estienne (3. Aug.), Louys (25. Aug.), Denis (9. Okt.) und Katherine (25. Nov.). Genoveva ist nicht hervorgehoben, jedoch mit 2 Festen vertreten (3. Jan. und 26. Nov.). Auch findet sich in Rot einer der Patrone von Rouen, Saint Ouen (24. Aug.), sowie Saint Quentin (31. Okt.). Der Kodex war vermutlich Bestandteil eines bedeutenden Pariser Stundenbuchs, das in den 1930er Jahren aufgelöst wurde. Einzelne Miniaturen daraus sind in den nachfolgenden Jahrzehnten im Kunsthandel verkauft worden, so das Blatt mit der Kreuzigung, das sich heute im New Yorker Metropolitan Museum als Nr. 39.81 im Pulitzer Fund befindet (online unter: http://www.metmuseum.org/toah/works-of-art/39.81.4). EINBAND: Roter Samteinband des 18. Jahrhunderts. 22 : 17,5 cm. - ILLUSTRATION: Mit 12 großen farbigen Dornblatt-Initialen auf Goldgrund, unterhalb jeweils Doppelstab-Zierleisten mit Dornblatt-Ranken, 12 farbigen Monatsbildern und 11 farbigen Tierkreiszeichen, ferner mit zahlreichen einzeiligen Blattgold-Initialen auf blauem oder blaßrotem Grund. - KOLLATION: 12 Bll. Blattgröße 21,3 : 16,8 cm. Schriftspiegel 11 : 9 cm. 20 Zeilen, rot regliert. Textura in brauner Tinte, Hervorhebungen in Rot - - PROVENIENZ: Sotheby's 9. Juli 1969, lot 49. - E. König, Leuchtendes Mittelalter V (H. Tenschert Katalog XXX), 1993, Nr. 9. - Sotheby's 6. Dez. 2001, lot 15. French vellum manuscript. Paris around 1380/90. 'A very exquisite sample of a calendar from Paris, endowed with vignettes of the occupations of the months and signs of the zodiac. Accurately illuminated by a 14th century master. Calendars and books of hours from the days of origin of this codex are very rare!' (Eberhard König). The codex presumably was part of an important Parisian book of hours that was dismembered in the 1930s. Single miniatures were sold on the art market throughout the following decades, for instance the sheet with the Crucifixion scene, today in the Pulitzer Fund at the New York Metropolitan Museum as no. 39.81 (cf. online: http://www.metmuseum.org/toah/works-of-art/39.81.4). - 18th century red velvet binding. 22 : 17.5 cm. With 12 large color initials on gilt ground, each with double vignette with ivy tendrils, 12 color vignettes of occupations of the month and 11 color vignettes of the signs of the zodiac, also with numerous gold leaf initials on blue or pink ground. 12 leaves. Size of sheet 21.3 : 16.8 cm. Text area 11 : 9 cm. 20 lines, ruled in red ink. Textura in brown ink, heightened in red. - Very wide margins and clean, first leaf with mended tear (3.5 cm) in lower margin, presumably leading to loss of the sign of the zodiac. - Provenance: Sotheby's 9 July, 1969, lot 49. - E. König, Leuchtendes Mittelalter V (H. Tenschert catalog XXX), 1993, no. 9.
Kalendarium Französische Handschrift auf Pergament. Paris um 1380/90. 'Ein sehr anmutiges Beispiel eines mit Monatsbildern und Tierkreiszeichen versehenen Kalenders aus Paris, in treffender Weise von einem Meister des 14. Jahrhunderts illuminiert. Kalendarien wie überhaupt Stundenbücher aus der Entstehungszeit dieses Kodex sind recht selten!' (Eberhard König) Malweise und Stil der Miniaturen entsprechen der Pariser Buchmalerei in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts. Charakteristisch sind die etwas gedrungenen Figuren mit breit angelegten, unproportional großen Gesichtern in Deckweiß. Die Zeichnung selbst ist in Braun, die Kolorierung bevorzugt leuchtendes Zinnober, Dunkelblau und Altrosa sowie ein verwaschenes Grasgrün als Bodenfläche für die Figuren (selbst bei den Fischen des Tierkreiszeichens für Februar). 'In entsprechender Weise sind eine ganze Reihe von literarischen Handschriften, darunter eine wichtige Gruppe von Rosenromanen, gestaltet; in diesen Rosenromanen .. kommt es zur Ausprägung sehr interessanter Grotesken' (E. König). Besonders reizend sind die vielen Bilddetails, die das Alltagsleben des späten Mittelalters veranschaulichen, so der Haken für die Kochtöpfe über der Feuerstelle (Februar), die Sense mit den beiden Handgriffen (Juni), der bewegliche Dreschflegel (August) etc. Die Monatsbilder zeigen im Einzelnen: Januar: Ein Mann an einer gedeckten Tafel, in der Hand zwei Trinkgefäße. Februar: Ein bärtiger Mann, der seine nackten Füße an einer Feuerstelle wärmt, in der Hand hält er noch seinen ausgezogenen Stiefel. März: Ein Mann, der mit einer Hippe Weinreben beschneidet. April: Ein junger Mann, der in jeder Hand einen Frühlingszweig hält. Mai: Ein Falkner, der zur Jagd ausreitet. Juni: Ein Mann, der mit einer Sense Gras mäht. Juli: Ein Mann erntet Getreide mit der Sichel. August: Ein Mann drischt mit dem Flegel zusammengebundene Garben. September: Ein Mann trägt eine Kiepe mit Wein zu einem Holzbottich, in dem ein zweiter Mann steht, um die Trauben zu treten. Oktober: Ein Mann, der aus seiner Schürze Samen aussät. November: Ein Mann, der mit einer großen Keule Eicheln vom Baum schlägt, um ein Schwein zu füttern. Dezember: Ein Mann, der mit einer großen Axt ausholt, um ein Schwein zu schlachten. Unter den Tierkreiszeichen sind besonders bemerkenswert die nackten Zwillinge, die ihre Scham gemeinsam mit einem Schild bedecken, wobei unterhalb des Schildes kurioserweise nur zwei Beine zu sehen sind, so als ob es sich um einen siamesischen Zwilling handelte. Ungewöhnlich auch die Waage, dargestellt durch eine junge Frau mit Wiegebalken, an deren Enden jeweils ein kleines Holzfaß hängt; der Skorpion, der eher wie eine Eidechse mit sechs Beinen dargestellt ist; und der Schütze als Mischwesen aus Mensch und Löwe, ebenso wie der Steinbock als Halbwesen mit eingeringeltem Fischschwanz als Unterkörper. Der vollbesetzte Kalender hebt ausschließlich Heilige hervor, die für Paris (und vereinzelt für Nordfrankreich) charakteristisch sind, darunter Mor (15. Jan.), Nicholas (9. Mai), Eloy (25. Juni und 1 Dez.), Martin (5. Juli), Magdalena (23. Juli), Estienne (3. Aug.), Louys (25. Aug.), Denis (9. Okt.) und Katherine (25. Nov.). Genoveva ist nicht hervorgehoben, jedoch mit 2 Festen vertreten (3. Jan. und 26. Nov.). Auch findet sich in Rot einer der Patrone von Rouen, Saint Ouen (24. Aug.), sowie Saint Quentin (31. Okt.). Der Kodex war vermutlich Bestandteil eines bedeutenden Pariser Stundenbuchs, das in den 1930er Jahren aufgelöst wurde. Einzelne Miniaturen daraus sind in den nachfolgenden Jahrzehnten im Kunsthandel verkauft worden, so das Blatt mit der Kreuzigung, das sich heute im New Yorker Metropolitan Museum als Nr. 39.81 im Pulitzer Fund befindet (online unter: http://www.metmuseum.org/toah/works-of-art/39.81.4). EINBAND: Roter Samteinband des 18. Jahrhunderts. 22 : 17,5 cm. - ILLUSTRATION: Mit 12 großen farbigen Dornblatt-Initialen auf Goldgrund, unterhalb jeweils Doppelstab-Zierleisten mit Dornblatt-Ranken, 12 farbigen Monatsbildern und 11 farbigen Tierkreiszeichen, ferner mit zahlreichen einzeiligen Blattgold-Initialen auf blauem oder blaßrotem Grund. - KOLLATION: 12 Bll. Blattgröße 21,3 : 16,8 cm. Schriftspiegel 11 : 9 cm. 20 Zeilen, rot regliert. Textura in brauner Tinte, Hervorhebungen in Rot - - PROVENIENZ: Sotheby's 9. Juli 1969, lot 49. - E. König, Leuchtendes Mittelalter V (H. Tenschert Katalog XXX), 1993, Nr. 9. - Sotheby's 6. Dez. 2001, lot 15. French vellum manuscript. Paris around 1380/90. 'A very exquisite sample of a calendar from Paris, endowed with vignettes of the occupations of the months and signs of the zodiac. Accurately illuminated by a 14th century master. Calendars and books of hours from the days of origin of this codex are very rare!' (Eberhard König). The codex presumably was part of an important Parisian book of hours that was dismembered in the 1930s. Single miniatures were sold on the art market throughout the following decades, for instance the sheet with the Crucifixion scene, today in the Pulitzer Fund at the New York Metropolitan Museum as no. 39.81 (cf. online: http://www.metmuseum.org/toah/works-of-art/39.81.4). - 18th century red velvet binding. 22 : 17.5 cm. With 12 large color initials on gilt ground, each with double vignette with ivy tendrils, 12 color vignettes of occupations of the month and 11 color vignettes of the signs of the zodiac, also with numerous gold leaf initials on blue or pink ground. 12 leaves. Size of sheet 21.3 : 16.8 cm. Text area 11 : 9 cm. 20 lines, ruled in red ink. Textura in brown ink, heightened in red. - Very wide margins and clean, first leaf with mended tear (3.5 cm) in lower margin, presumably leading to loss of the sign of the zodiac. - Provenance: Sotheby's 9 July, 1969, lot 49. - E. König, Leuchtendes Mittelalter V (H. Tenschert catalog XXX), 1993, no. 9.

Wertvolle Bücher - Rare Books

Auktionsdatum
Lose: 150-534
Lose: 1-107
Lose: 600-718
Ort der Versteigerung
Holstenwall 5
Hamburg
20355
Germany

Generelle Versandinformationen vom Auktionshaus verfügbar

 The risk shall pass to the purchaser on acceptance of the bid, especially the risk of accidental destruction and deterioration of the item sold by auction. The purchaser shall also bear the expense.4.2 The costs of handing over, acceptance and shipment to a place other than the place of performance shall be borne by the purchaser. The auctioneer shall determine the mode and means of shipment at his discretion.4.3 From the time of acceptance of the bid, the item sold by auction shall be stored at the auctioneer’s premises for the account and at the risk of the purchaser. The auctioneer shall be authorized but not obligated to procure insurance or conclude other measures to secure the value of the item. He shall be authorized at all times to store the item at the premises of a third party for the account of the purchaser. Should the item be stored at the auctioneer’s premises, he shall be entitled to demand payment of the customary warehouse fees (plus transaction fees).

Wichtige Informationen

 

Hammer prices up to 200,000 Euro: resulting premium of 23 %.
The share of the hammer price that exceeds 200,000 euro is subject to a premium of 21 % and will be added to the premium that incurs for the hammer price up to 200,000 euro.
The statutory VAT of currently 19% is added to the sum of hammer price and premium, as well as 2 % droit de suite (droit de suite is due for all artworks, the amount resulting from the 2% in many cases is just part of the amount the auctioneer pays.).
An exception therefrom applies to printed books to which a reduced VAT of 7 % is added.

AGB



TERMS OF PUBLIC AUCTION (German Version Below)

Ketterer Kunst GmbH Hamburg

1. General

1.1 Ketterer Kunst GmbH seated in Hamburg (hereinafter referred to as “auctioneer”) sells by auction basically as a commission agent in its own name and for the account of the consignor (hereinafter referred to as "principal”), who is not identified. The items possessed by the auctioneer (own property) are listed separately in the owner’s register of the respective catalog; these Terms of Public Auction shall also apply to the auctioning off of such own property; in particular, the surcharge must also be paid for this (see Item 5 below).

1.2 The auction shall be conducted in the name and for the account of the auctioneer by an individual having an electioneering license; the auctioneer shall select this person. The auctioneer is entitled to appoint suitable representatives for the execution of the auction in accordance with § 47 GewO (German Industrial Code). Any claims arising out of and in connection with the auction may be asserted only against the auctioneer.

1.3 The auctioneer reserves the right to combine any catalog numbers, to separate them, to call them in an order other than the one envisaged in the catalog or to withdraw them.

1.4 All objects for auction can be observed at the auctioneer's prior to the auction. This also accounts for auction in which bidders may participate online (so-called live auction). Place and time can be learned from the respective announcement on the auctioneer's website. In case a bidder (particularly bidders in live auctions) misses the viewing before the beginning of the auction due to lack of time, his abstains from his right to viewing with his participation in the bidding.

2. Calling/course of the auction/acceptance of a bid

2.1 Calling shall basically begin at two thirds of the estimated price unless higher written bids have already been submitted or unless the auctioneer has agreed upon a minimum hammer price (limit) of more then two third of the estimated price with the principal. The bidding steps shall be at the auctioneer’s discretion; in general, the bid shall be raised by 10 % of the minimum price called.

2.2 The auctioneer may reject a bid especially if a bidder, who is not known to the auctioneer or with whom there is no business relation as yet, does not furnish security before the auction begins. Even if security is furnished, any claim to acceptance of a bid shall be unenforceable.

2.3 If a bidder wishes to bid in the name of another person, he must inform the auctioneer about this before the auction begins by giving the name and address of the person being represented, additionally a written certificate of authority of representation is required. If participating as live bidder or as bidder in a live auction (cf. definition in section 1.4) a representation is only possible if the certificate of authority of representation has been presented to the auctioneer at least 24 hours prior to the auction (= first call) in written form. Failing this, the representative is liable for the bid as if it had been submitted in his own name, the auctioneer can either insist on performance or claim damages.

2.4 Apart from being rejected by the auctioneer, a bid shall lapse if the auction is closed without the bid being knocked down or if the auctioneer calls the item once again; a bid shall not lapse on account of a higher invalid bid made subsequently.

2.5 The following shall additionally apply for written bids: these must be received no later than the day of the auction and must specify the item, listing its catalog number and the price bid for it, which shall be regarded as the hammer price not including the surcharge and the turnover tax; any ambiguities or inaccuracies shall be to the bidder’s detriment. Should the description of the item being sold by auction not correspond to the stated catalog number, the catalog number shall be decisive to determine the content of the bid. The auctioneer shall not be obligated to inform the bidder that his bid is not being considered. The auctioneer shall charge each bid only up to the sum necessary to top other bids.

2.6 A bid is accepted if there is no higher bid after three calls. Notwithstanding the possibility of refusing to accept the bid, the auctioneer may accept the bid with reserve; this shall apply especially if the minimum hammer price specified by the principal is not reached. In this case the bid shall lapse within a period of 4 weeks from the date of its acceptance unless the auctioneer notifies the bidder about unreserved acceptance of the bid within this period.

2.7 If there are several bidders with the same bid, the auctioneer may accept the bid of a particular bidder at his discretion or draw lots to decide acceptance. If the auctioneer has overlooked a higher bid or if there are doubts concerning the acceptance of a bid, he may choose to accept the bid once again in favor of a particular bidder before the close of the auction or call the item once again; any preceding acceptance of a bid shall be invalid in such cases.

2.8 Acceptance of a bid makes acceptance of the item and payment obligatory.

3. Special terms for written bids, bids in the text form and via the internet, participation in live auctions, post-auction sale

3.1 The auctioneer shall strive to ensure that he takes into consideration bids by bidders who are not present at the auction, whether such bids are written bids, bids in the text form, bids via the internet or by telephone and received by him only on the day of the auction. However, the bidder shall not be permitted to derive any claims whatsoever if the auctioneer no longer takes these bids into consideration at the auction, regardless of his reasons.

3.2 On principle, all absentee bids according to the above item, even if such bids are received 24 hours before the auction begins, shall be legally treated on a par with bids received in the auction hall. The auctioneer shall however not assume any liability in this respect.

3.3 Even with the best available technology it is generally not possible to develop and maintain soft- and hardware absolutely free of errors. The same applies to the 100% exclusion of troubles and disturbances in internet and telephone communication. Accordingly, the auctioneer can not guarantee or be held liable for a permanent and failure-free availability and usability of the website, the internet- and the telephone connection, given he has not caused the disturbance himself. Standard of liability specified in section 10 of these terms and conditions shall be decisive. In turn, under these presuppositions the contractor does not assume liability that, for disturbances specified above bids that without disturbances would have led to a conclusion of contract, can only be submitted incomplete or with delay. The auctioneer is not liable for any the bidders incurred expenses on reason of these disturbances.
The auctioneer will make justifiable efforts during the auction to reach the phone bidder at the specified phone number in order to offer the opportunity of submitting a bid by telephone. However, the auctioneer can not be made liable in case the phone bidder is not available at the number he has specified, or in disturbances of the connection occur.

3.4 We explicitly indicate that telephone calls with the phone bidder may be recorded during the auction for purposes of documentation and evidence and that may be used exclusively for filling the contract and for the acceptance of bids, even if they do not lead to a conclusion of the sale.
In case the phone bidder disagrees, he must inform staff at the beginning of the call the latest.
The phone bidder shall be additionally informed about modalities specified in section

3.4 in time before the auction in written form or text form, likewise at the beginning of the phone call.

3.5 When using a currency converter (for example in a live auction) we disclaim any liability regarding the currency converter's correctness. In case of doubt, the respective bidding price in EURO is decisive.

3.6 Bidders in live auctions are obliged to keep all login details for their account secret and to adequately secure data from access by third parties. Third parties are all persons excluding the bidder. The auctioneer must be informed immediately in case the bidder has notified an abuse of login details by third parties. The bidder is liable for all actions conducted by third parties using his account, as if he had conducted these activities himself.

3.7 It is possible to place bids after the auction in what is referred to as the post-auction sale. As far as this has been agreed upon between the consignor and the auctioneer, such bids shall be regarded as offers to conclude a contract of sale in the post-auction sale. An agreement shall be brought about only if the auctioneer accepts this offer. These Terms of Public Auction shall apply correspondingly unless they exclusively concern auction-specific matters during an auction.

4. Passage of risk/costs of handing over and shipment

4.1 The risk shall pass to the purchaser on acceptance of the bid, especially the risk of accidental destruction and deterioration of the item sold by auction. The purchaser shall also bear the expense.

4.2 The costs of handing over, acceptance and shipment to a place other than the place of performance shall be borne by the purchaser. The auctioneer shall determine the mode and means of shipment at his discretion.

4.3 From the time of acceptance of the bid, the item sold by auction shall be stored at the auctioneer’s premises for the account and at the risk of the purchaser. The auctioneer shall be authorized but not obligated to procure insurance or conclude other measures to secure the value of the item. He shall be authorized at all times to store the item at the premises of a third party for the account of the purchaser. Should the item be stored at the auctioneer’s premises, he shall be entitled to demand payment of the customary warehouse fees (plus transaction fees).

5. Purchase price/payment date/charges

5.1 The purchase price shall be due and payable on acceptance of the bid (in the case of a post-auction sale, compare Item 3.3, it shall be payable on acceptance of the offer by the auctioneer). Invoices issued during or immediately after the auction require verification; errors excepted.

5.2 Cash payments shall be made to the auctioneer in Euro (u). Checks and bills of exchange shall be accepted only on account of performance, on the basis of a separate agreement and after calculating all costs and taxes; the auctioneer shall not be liable for timely presentation, protesting, notification or return of dishonored checks or bills of exchange. If the auctioneer agrees to cashless payment, all costs and fees related to the transfer (including the bank charges levied on the auctioneer) shall be payable by the purchaser.

5.3 The sale shall be subject to the margin tax scheme or the standard tax rate according to the consignor’s specifications. Inquiries regarding the type of taxation may be made before the purchase. In any case the standard tax rate may be requested up until 7 days after invoicing.

5.4 Buyer's premium

5.4.1 Objects without closer identification in the catalog are subject to differential taxation.
If differential taxation is applied, the following premium per individual object is levied:
- Hammer price up to 200,000 Euro: herefrom 31 % premium.
- The share of the hammer price exceeding 200,000 Euro is subject to a premium of 29 % and is added to the premium of the share of the hammer price up to 200,000 Euro.
- The purchasing price includes the statutory VAT of currently 19 %.
In accordance with §26 of German Copyright Act, a droit de suite charge of 1.8 % including VAT is levied for original artworks and photographs for the compensation of the statutory right of resale.

5.4.2 Objects marked "N" in the catalog were imported into the EU for the purpose of sale. These objects are subject to differential taxation. In addition to the premium, they are also subject to the import turnover tax, advanced by the auctioneer, of currently 7 % of the invoice total. In accordance with §26 of German Copyright Act, a droit de suite charge of 1.8 % is levied for original artworks and photographs for the compensation of the statutory right of resale.

5.4.3 Objects marked "R" in the catalog are subject to regular taxation. Accordingly, the purchasing price consists of the hammer price and a premium per single object calculated as follows:
- Hammer price up to 200,000 Euro: herefrom 23 % premium.
- The share of the hammer price exceeding 200,000 Euro is subject to a premium of 21 % and is added to the premium of the share of the hammer price up to 200,000 Euro.
- The statutory VAT of currently 19 % is levied to the sum of hammer price and premium. As an exception, the reduced VAT of 7 % is added for printed books. In accordance with §26 of German Copyright Act, a droit de suite charge of 1.5 % plus 19 % VAT is levied for original artworks and photographs for the compensation of the statutory right of resale.
Regular taxation may be applied for contractors entitled to input tax reduction.

5.5 Export shipments in EU countries are exempt from value added tax on presenting the VAT number. Export shipments in non-member countries (outside the EU) are exempt from value added tax; if the items purchased by auction are exported by the purchaser, the value added tax shall be reimbursed to him as soon as the export certificate is submitted to the auctioneer.

6. Advance payment, Reservation of title

6.1 The auctioneer shall not be obligated to release the item sold by auction to the purchaser before payment of all the amounts owed by him.

6.2 The title to the object of sale shall pass to the purchaser only when the invoice amount owed is paid in full. If the purchaser has already resold the object of sale on a date when he has not yet paid the amount of the auctioneer’s invoice or has not paid it in full, the purchaser shall transfer all claims arising from this resale up to the amount of the unsettled invoice amount to the auctioneer. The auctioneer hereby accepts this transfer.

6.3 If the purchaser is a legal entity under public law, a separate estate under public law or an entrepreneur who is exercising a commercial or independent professional activity while concluding the contract of sale, the reservation of title shall also be applicable for claims of the auctioneer against the purchaser arising from the current business relationship and other items sold at the auction until the settlement of the claims that he is entitled to in connection with the purchase.

7. Offset and right of retention

7.1 The purchaser can offset only undisputed claims or claims recognized by declaratory judgment against the auctioneer.

7.2 The purchaser shall have no right of retention. Rights of retention of a purchaser who is not an entrepreneur within the meaning of § 14 of the German Civil Code (BGB) shall be unenforceable only if they are not based on the same contractual relationship.

8. Delay in payment, revocation, auctioneer’s claim for compensation

8.1 Should the purchaser’s payment be delayed, the auctioneer may demand default interest at the going interest rate for open current account credits, without prejudice to continuing claims. The interest rate demanded shall however not be less than the respective statutory default interest in accordance with §§ 288, 247 of the German Civil Code (BGB). When default occurs, all claims of the auctioneer shall fall due immediately, even if checks and bills of exchange have been accepted.

8.2 Should the auctioneer demand compensation instead of performance on account of the delayed payment and should the item be resold by auction, the original purchaser, whose rights arising from the preceding acceptance of his bid shall lapse, shall be liable for losses incurred thereby, for e.g. storage costs, deficit and loss of profit. He shall not have a claim to any surplus proceeds procured at a subsequent auction and shall also not be permitted to make another bid.

8.3 The purchaser must collect his purchase from the auctioneer immediately, no later than 8 days after the bid is accepted. If he falls behind in performing this obligation and does not collect the item even after a time limit is set or if the purchaser seriously and definitively declines to collect the item, the auctioneer may withdraw from the contract of sale and demand compensation with the proviso that he may resell the item by auction and assert his losses in the same manner as in the case of default in payment by the purchaser, without the purchaser having a claim to any surplus proceeds procured at the subsequent auction. Moreover, in the event of default, the purchaser shall also owe appropriate compensation for all recovery costs incurred on account of the default.

9. Guarantee

9.1 All items that are to be sold by auction may be viewed and inspected before the auction begins. The items are used and are being auctioned off without any liability on the part of the auctioneer for material defects and exclude any guarantee. However, the auctioneer is obliged to compensate the buyer in case of defects as to quality which make the object's value or efficiency void or decrease it significantly, in case the buyer asserts his claims with the auctioneer within 12 months after the sale, to subrogate his resulting claims towards the consignor, and, in case the buyer does not accept the offer of subrogation, to assert claims towards the consignor himself. In case of the consignor's effective claim through the auctioneer, the auctioneer pays out the buyer the price realized up to exclusively the amount of the hammer price delivery versus payment against return of the object. The buyer is not obliged to return the object in case the auctioneer, in context of the assertion of claims against the consignor, or other beneficiaries, is not obligated to return the object. The buyer is only entitled to these rights (consignor's subrogation or claim and payout of proceeds), if the auctioneer's accounts have been fully settled. In order to make the assertion of defect as to quality against the auctioneer effective, the buyer must supply an expertise issued by an approved authority on the respective subject (or the author of the catalog raisonneé, a certificate issued by the artist or by the artist’s foundation), which will deliver proof of the defect. The buyer remains obligated to payment of the premium as a service charge. The used items shall be sold at a public auction in which the bidder/purchaser may personally participate. The provisions regarding the sale of consumer goods shall not be applicable according to § 474 par. 1 sentence 2 of the German Civil Code (BGB)

9.2 The catalog descriptions are given to the best of our knowledge and belief and do not constitute any contractually stipulated qualities or characteristics within the meaning of § 434 of the German Civil Code (BGB). On the contrary, these are only intended to serve as information to the bidder/purchaser unless the auctioneer has expressly assumed a guarantee in writing for the corresponding quality or characteristic. This also applies to expert opinions. The estimated prices stated in the auctioneer’s catalog or in other media (internet, other promotional means) serve only as an indication of the market value of the items being sold by auction. No responsibility is taken for the correctness of this information. The fact that the auctioneer has given an appraisal as such is not indicative of any quality or characteristic of the object being sold.

9.3 In some auctions (especially in additional live auctions) video- or digital images of the art objects may be offered. Image rendition may lead to faulty representations of dimensions, quality, color, etc. The auctioneer can not extend warranty and assume liability for this. Respectively, section 10 is decisive.

10. Liability The purchaser’s claims for compensation against the auctioneer, his legal representative, employee or vicarious agents shall be unenforceable regardless of legal grounds. This shall not apply to losses on account of intentional or grossly negligent conduct on the part of the auctioneer, his legal representative or his vicarious agents. The liability exclusion does not apply for acceptance of a guarantee or for the warranty of feature insofar as these are basis of liability. Liability for losses arising from loss of life, personal injury or injury to health shall remain unaffected.

11. Final provisions

11.1 Any information given to the auctioneer by telephone during or immediately after the auction regarding events concerning the auction – especially acceptance of bids and hammer prices – shall be binding only if they are confirmed in writing.

11.2 Verbal collateral agreements require the written form to be effective. This shall also apply to the cancellation of the written form requirement.

11.3 In business transactions with businessmen, legal entities under public law and separate estates under public law it is additionally agreed that the place of performance and place of jurisdiction (including actions on checks and bills of exchange) shall be Munich. Moreover, Munich shall always be the place of jurisdiction if the purchaser does not have a general place of jurisdiction within the country.

11.4 Legal relationships between the auctioneer and the bidder/purchaser shall be governed by the Law of the Federal Republic of Germany; the UN Convention relating to a uniform law on the international sale of goods shall not be applicable.

11.5 Should one or more terms of these Terms of Public Auction be or become ineffective, the effectiveness of the remaining terms shall remain unaffected. § 306 section 2 BGB (German Civil Code) shall apply.

11.6 These Terms of Public Auction contain a German as well as an English version. The German version shall be authoritative in all cases. All terms used herein shall be construed and interpreted exclusively according to German law. (Status October 2017)

 

VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN Ketterer Kunst GmbH Hamburg

 

1. Allgemeines

1.1 Die Ketterer Kunst GmbH mit Sitz in Hamburg (im folgenden "Versteigerer") versteigert grundsätzlich als Kommissionär im eigenen Namen und für Rechnung der Einlieferer (im folgenden "Kommittenten"), die unbenannt bleiben. Im Eigentum des Versteigerers befindliche Gegenstände (Eigenware) werden im eigenen Namen und für eigene Rechnung versteigert. Auch für die Versteigerung dieser Eigenware gelten diese Versteigerungsbedingungen, insbesondere ist auch hierfür das Aufgeld (unten Ziff. 5) zu entrichten.

1.2 Die Versteigerung wird durch eine natürliche Person, die im Besitz einer Versteigerungserlaubnis ist, durchgeführt; die Bestimmung dieser Person obliegt dem Versteigerer. Der Versteigerer bzw. der Auktionator ist berechtigt, geeignete Vertreter gemäß § 47 GewO einzusetzen, die die Auktion durchführen. Ansprüche aus der Versteigerung und im Zusammenhang mit dieser bestehen nur gegenüber dem Versteigerer.

1.3 Der Versteigerer behält sich vor, Katalognummern zu verbinden, zu trennen, in einer anderen als der im Katalog vorgesehenen Reihenfolge aufzurufen oder zurückzuziehen.

1.4 Sämtliche zur Versteigerung kommenden Objekte können vor der Versteigerung beim Versteigerer besichtigt werden. Dies gilt auch bei der Teilnahme an Auktionen, bei denen der Bieter zusätzlich per Internet mitbieten kann (so genannten Live-Auktionen). Ort und Zeit kann der jeweiligen Ankündigung im Internetauftritt des Versteigerers entnommen werden. Ist dem Bieter (insbesondere dem Bieter in einer Live-Auktion) die Besichtigung zeitlich nicht (mehr) möglich, da beispielsweise die Auktion bereits begonnen hat, so verzichtet er mit dem Bietvorgang auf sein Besichtigungsrecht.

2. Aufruf / Versteigerungsablauf /Zuschlag

2.1 Der Aufruf erfolgt grundsätzlich zu zwei Drittel des Schätzpreises, es sei denn, dass bereits höhere schriftliche Gebote vorliegen oder dass der Versteigerer mit dem Kommittenten einen Mindestzuschlagpreis (Limit) von mehr als zwei Drittel des Schätzpreises vereinbart hat. Gesteigert wird nach Ermessen des Versteigerers, im Allgemeinen um 10% des ersten Aufpreises.

2.2 Der Versteigerer kann ein Gebot ablehnen; dies gilt insbesondere dann, wenn ein Bieter, der dem Versteigerer nicht bekannt ist oder mit dem eine Geschäftsverbindung noch nicht besteht, nicht spätestens bis zum Beginn der Versteigerung Sicherheit leistet. Ein Anspruch auf Annahme eines Gebotes besteht allerdings auch im Fall einer Sicherheitsleistung nicht.

2.3 Will ein Bieter Gebote im Namen eines anderen abgeben, muss er dies vor Versteigerungsbeginn unter Nennung von Namen und Anschriften des Vertretenen und unter Vorlage einer schriftlichen Vertretervollmacht mitteilen. Bei der Teilnahme als Telefonbieter oder als Bieter in einer Live-Auktion (vgl. Definition in Ziffer 1.4) ist eine Vertretung nur möglich, wenn die Vertretervollmacht dem Versteigerer mindestens 24 Stunden vor Beginn der Versteigerung (= erster Aufruf) in Schriftform vorliegt. Anderenfalls haftet der Vertreter für sein Gebot, wie wenn er es in eigenem Namen abgegeben hätte, dem Versteigerer wahlweise auf Erfüllung oder Schadensersatz.

2.4 Ein Gebot erlischt außer im Falle seiner Ablehnung durch den Versteigerer dann, wenn die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird oder wenn der Versteigerer den Gegenstand erneut aufruft; ein Gebot erlischt nicht durch ein nachfolgendes unwirksames Übergebot.

2.5 Ergänzend gilt für schriftliche Gebote: Diese müssen spätestens am Tag der Versteigerung eingegangen sein und den Gegenstand unter Aufführung der Katalognummer und des gebotenen Preises, der sich als Zuschlagssumme ohne Aufgeld und Umsatzsteuer versteht, benennen; Unklarheiten oder Ungenauigkeiten gehen zu Lasten des Bieters. Stimmt die Bezeichnung des Versteigerungsgegenstandes mit der angegebenen Katalognummer nicht überein, ist die Katalognummer für den Inhalt des Gebotes maßgebend. Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, den Bieter von der Nichtberücksichtigung seines Gebotes in Kenntnis zu setzen. Jedes Gebot wird vom Versteigerer nur mit dem Betrag in Anspruch genommen, der erforderlich ist, um andere Gebote zu überbieten.

2.6 Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein Übergebot abgegeben wird. Unbeschadet der Möglichkeit, den Zuschlag zu verweigern, kann der Versteigerer unter Vorbehalt zuschlagen; das gilt insbesondere dann, wenn der vom Kommittenten genannte Mindestzuschlagspreis nicht erreicht ist. In diesem Fall erlischt das Gebot mit Ablauf von 4 Wochen ab dem Tag des Zuschlags, es sei denn, der Versteigerer hat dem Bieter innerhalb dieser Frist die vorbehaltlose Annahme des Gebotes mitgeteilt.

2.7 Geben mehrere Bieter gleich hohe Gebote ab, kann der Versteigerer nach freiem Ermessen einem Bieter den Zuschlag erteilen oder durch Los über den Zuschlag entscheiden. Hat der Versteigerer ein höheres Gebot übersehen oder besteht sonst Zweifel über den Zuschlag, kann er bis zum Abschluss der Auktion nach seiner Wahl den Zuschlag zugunsten eines bestimmten Bieters wiederholen oder den Gegenstand erneut ausbieten; in diesen Fällen wird ein vorangegangener Zuschlag unwirksam.

2.8 Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung.

3. Besondere Bedingungen für schriftliche Angebote, Telefonbieter, Angebote in Textform und über das Internet, Teilnahme an Live-Auktionen, Nachverkauf

3.1 Der Versteigerer ist darum bemüht, schriftliche Angebote, Angebote in Textform, übers Internet oder fernmündliche Angebote, die erst am Tag der Versteigerung bei ihm eingehen und der Anbietende in der Versteigerung nicht anwesend ist, zu berücksichtigen. Der Anbietende kann jedoch keinerlei Ansprüche daraus herleiten, wenn der Versteigerer diese Angebote in der Versteigerung nicht mehr berücksichtigt, gleich aus welchem Grund.

3.2 Sämtliche Angebote in Abwesenheit nach vorausgegangener Ziffer, auch 24 Stunden vor Beginn der Versteigerung werden rechtlich grundsätzlich gleich behandelt wie Angebote aus dem Versteigerungssaal. Der Versteigerer übernimmt jedoch hierfür keinerlei Haftung.

3.3 Es ist grundsätzlich nach allgemeinem Stand der Technik nicht möglich, Soft- und Hardware vollständig fehlerfrei zu entwickeln und zu unterhalten. Ebenso ist es nicht möglich Störungen und Beeinträchtigungen im Internet und Telefonverkehr zu 100 % auszuschließen. Demzufolge kann der Versteigerer keine Haftung und Gewähr für die dauernde und störungsfreie Verfügbarkeit und Nutzung der Websites, der Internet- und der Telefonverbindung übernehmen, vorausgesetzt dass er diese Störung nicht selbst zu vertreten hat. Maßgeblich ist der Haftungsmaßstab nach Ziffer 10 dieser Bedingungen. Der Anbieter übernimmt daher unter diesen Voraussetzungen auch keine Haftung dafür, dass aufgrund vorbezeichneter Störung ggfls. keine oder nur unvollständige, bzw. verspätete Gebote abgegeben werden können, die ohne Störung zu einem Vertragsabschluss geführt hätten. Der Anbieter übernimmt dem gemäß auch keine Kosten des Bieters, die ihm aufgrund dieser Störung entstanden sind. Der Versteigerer wird während der Versteigerung die ihm vertretbaren Anstrengungen unternehmen, den Telefonbieter unter der von ihm angegebenen Telefonnummer zu erreichen und ihm damit die Möglichkeit des telefonischen Gebots zu geben. Der Versteigerer ist jedoch nicht verantwortlich dafür, dass er den Telefonbieter unter der von ihm angegebenen Nummer nicht erreicht, oder Störungen in der Verbindung auftreten.

3.4 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Telefongespräche mit dem Telefonbieter während der Auktion zu Dokumentations- und Beweiszwecken aufgezeichnet werden können und ausschließlich zur Abwicklung des Auftrages bzw. zur Entgegennahme von Angeboten, auch wenn sie nicht zum Abschluss des Auftrages führen, verwendet werden können. Sollte der Telefonbieter damit nicht einverstanden sein, so hat er spätestens zu Beginn des Telefonats den/die Mitarbeiter/-in darauf hinzuweisen. Der Telefonbieter wird über diese in Ziffer 3.4 aufgeführten Modalitäten zusätzlich rechtzeitig vor Stattfinden der Versteigerung in Schrift- oder Textform, ebenso zu Beginn des Telefonats aufgeklärt.

3.5 Beim Einsatz eines Währungs(um)rechners (bspw. bei der Live-Auktion) wird keine Haftung für die Richtigkeit der Währungsumrechnung gegeben. Im Zweifel ist immer der jeweilige Gebotspreis in EURO maßgeblich.

3.6 Der Bieter in der Live Auktion verpflichtet sich, sämtliche Zugangsdaten zu seinem Benutzerkonto geheim zu halten und hinreichend vor dem Zugriff durch Dritte zu sichern. Dritte Personen sind sämtliche Personen mit Ausnahme des Bieters selbst. Der Versteigerer ist unverzüglich zu informieren, wenn der Bieter Kenntnis davon erlangt, dass Dritte die Zugangsdaten des Bieters missbraucht haben. Der Bieter haftet für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung seines Benutzerkontos durch Dritte vorgenommen werden, wie wenn er diese Aktivität selbst vorgenommen hätte.

3.7 Angebote nach der Versteigerung, der so genannte Nachverkauf, ist möglich. Sie gelten, soweit der Einlieferer dies mit dem Versteigerer vereinbart hat, als Angebote zum Abschluss eines Kaufvertrages im Nachverkauf. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Versteigerer dieses Angebot annimmt. Die Bestimmungen dieser Versteigerungsbedingungen gelten entsprechend, sofern es sich nicht ausschließlich um Bestimmungen handelt, die den auktionsspezifischen Ablauf innerhalb einer Versteigerung betreffen.

4. Gefahrenübergang / Kosten der Übergabe und Versendung

4.1 Mit Erteilung des Zuschlags geht die Gefahr, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Versteigerungsgegenstandes auf den Käufer über, der auch die Lasten trägt.

4.2 Die Kosten der Übergabe, der Abnahme und der Versendung nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort trägt der Käufer, wobei der Versteigerer nach eigenem Ermessen Versandart und Versandmittel bestimmt.

4.3 Ab dem Zuschlag lagert der Versteigerungsgegenstand auf Rechnung und Gefahr des Käufers beim Versteigerer, der berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, eine Versicherung abzuschließen oder sonstige wertsichernde Maßnahmen zu treffen. Er ist jederzeit berechtigt, den Gegenstand bei einem Dritten für Rechnung des Käufers einzulagern; lagert der Gegenstand beim Versteigerer, kann dieser Zahlung eines üblichen Lagerentgelts (zzgl. Bearbeitungskosten) verlangen.

5. Kaufpreis / Fälligkeit / Abgaben

5.1 Der Kaufpreis ist mit dem Zuschlag (beim Nachverkauf, vgl. Ziffer 3.7, mit der Annahme des Angebots durch den Versteigerer) fällig. Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung; Irrtum vorbehalten.

5.2 Zahlungen sind bar in EUR (€) an den Versteigerer zu leisten. Schecks und Wechsel werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung erfüllungshalber unter Berechnung aller Kosten und Steuern angenommen; der Versteigerer haftet nicht für rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung oder Zurückleitung nicht eingelöster Schecks oder Wechsel. Hat sich der Versteigerer mit unbarer Zahlung einverstanden erklärt, gehen alle Kosten und Gebühren der Überweisung (inkl. der dem Versteigerer abgezogenen Bankspesen) zu Lasten des Käufers.

5.3 Es wird, je nach Vorgabe des Einlieferers, differenz- oder regelbesteuert verkauft. Die Besteuerungsart kann vor dem Kauf erfragt werden. In jedem Fall kann die Regelbesteuerung bis 7 Tage nach Rechnungsstellung verlangt werden.

5.4 Käuferaufgeld

5.4.1 Gegenstände ohne besondere Kennzeichnung im Katalog unterliegen der Differenzbesteuerung.

Bei der Differenzbesteuerung wird pro Einzelobjekt ein Aufgeld wie folgt erhoben:
- Zuschlagspreis bis 200.000 Euro: hieraus Aufgeld 31 %.
- Auf den Teil des Zuschlagspreises, der 200.000 Euro übersteigt, wird ein Aufgeld von 29 % berechnet und zu dem Aufgeld, das bis zu dem Teil des Zuschlagspreises bis 200.000 Euro anfällt, hinzuaddiert.
- In dem Kaufpreis ist jeweils die Umsatzsteuer von derzeit 19 % enthalten.
Für Originalkunstwerke und Fotographien wird zur Abgeltung des gemäß §26 UrhG anfallenden Folgerechts eine Umlage i.H.v. 1,8 % inkl. Ust. erhoben.

5.4.2 Gegenstände, die im Katalog mit "N" gekennzeichnet sind, wurden zum Verkauf in die EU eingeführt. Diese werden differenzbesteuert angeboten. Bei diesen wird zusätzlich zum Aufgeld die vom Versteigerer verauslagte Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von derzeit 7 % der Rechnungssumme erhoben. Für Originalkunstwerke und Fotographien wird zur Abgeltung des gemäß §26 UrhG anfallenden Folgerechts eine Umlage i.H.v. 1,8 % erhoben.

5.4.3 Bei im Katalog mit "R" gekennzeichneten Gegenstände wird Regelbesteuerung vorgenommen. Demgemäß besteht der Kaufpreis aus Zuschlagspreis und einem Aufgeld pro Einzelobjekt, das wie folgt erhoben wird:
- Zuschlagspreis bis 200.000 Euro: hieraus Aufgeld 23 %.
- Auf den Teil des Zuschlagspreises, der 200.000 Euro übersteigt, wird ein Aufgeld von 21 % erhoben und zu dem Aufgeld, das bis zu dem Teil des Zuschlagspreises anfällt, hinzuaddiert.
- Auf die Summe von Zuschlag und Aufgeld wird die gesetzliche Umsatzsteuer, derzeit 19 %, erhoben. Als Ausnahme hiervon wird bei gedruckten Büchern der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % hinzugerechnet.
Für Originalkunstwerke und Fotographien wird zur Abgeltung des gemäß §26 UrhG anfallenden Folgerechts eine Umlage i.H.v. 1,5 % zzgl. 19 % Ust. erhoben.
Für Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, kann die Regelbesteuerung angewendet werden.

5.5 Ausfuhrlieferungen in EU-Länder sind bei Vorlage der VAT-Nummer von der Mehrwertsteuer befreit. Ausfuhrlieferungen in Drittländer (außerhalb der EU) sind von der Mehrwertsteuer befreit; werden die ersteigerten Gegenstände vom Käufer ausgeführt, wird diesem die Mehrwertsteuer erstattet, sobald dem Versteigerer der Ausfuhrnachweis vorliegt.

6. Vorkasse, Eigentumsvorbehalt

6.1 Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, den Versteigerungsgegenstand vor Bezahlung aller vom Käufer geschuldeten Beträge herauszugeben.

6.2 Das Eigentum am Kaufgegenstand geht erst mit vollständiger Bezahlung des geschuldeten Rechnungsbetrags auf den Käufer über. Falls der Käufer den Kaufgegenstand zu einem Zeitpunkt bereits weiterveräußert hat, zu dem er den Rechnungsbetrag des Versteigerers noch nicht oder nicht vollständig bezahlt hat, tritt der Käufer sämtliche Forderungen aus diesem Weiterverkauf bis zur Höhe des noch offenen Rechnungsbetrages an den Versteigerer ab. Der Versteigerer nimmt diese Abtretung an.

6.3 Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Versteigerers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung und weiteren Versteigerungsgegenständen bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.

7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

7.1 Der Käufer kann gegenüber dem Versteigerer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

7.2 Zurückbehaltungsrechte des Käufers sind ausgeschlossen. Zurückbehaltungsrechte des Käufers, der nicht Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist, sind nur dann ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

8. Zahlungsverzug, Rücktritt, Ersatzansprüche des Versteigerers

8.1 Befindet sich der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, kann der Versteigerer unbeschadet weitergehender Ansprüche Verzugszinsen in Höhe des banküblichen Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite verlangen, mindestens jedoch in Höhe des jeweiligen gesetzlichen Verzugszins nach §§ 288, 247 BGB. Mit dem Eintritt des Verzugs werden sämtliche Forderungen des Versteigerers sofort fällig, auch soweit Schecks oder Wechsel angenommen wurden.

8.2 Verlangt der Versteigerer wegen der verspäteten Zahlung Schadensersatz statt der Leistung und wird der Gegenstand nochmals versteigert, so haftet der ursprüngliche Käufer, dessen Rechte aus dem vorangegangenen Zuschlag erlöschen, auf den dadurch entstandenen Schaden, wie z.B. Lagerhaltungskosten, Ausfall und entgangenen Gewinn. Er hat auf einen eventuellen Mehrerlös, der auf der nochmaligen Versteigerung erzielt wird, keinen Anspruch und wird auch zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen.

8.3 Der Käufer hat seine Erwerbung unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Zuschlag, beim Versteigerer abzuholen. Gerät er mit dieser Verpflichtung in Verzug und erfolgt eine Abholung trotz erfolgloser Fristsetzung nicht, oder verweigert der Käufer ernsthaft und endgültig die Abholung, kann der Versteigerer vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen mit der Maßgabe, dass er den Gegenstand nochmals versteigern und seinen Schaden in derselben Weise wie bei Zahlungsverzug des Käufers geltend machen kann, ohne dass dem Käufer ein Mehrerlös aus der erneuten Versteigerung zusteht. Darüber hinaus schuldet der Käufer im Verzug auch angemessenen Ersatz aller durch den Verzug bedingter Beitreibungskosten.

9. Gewährleistung

9.1 Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Versteigerung besichtigt und geprüft werden. Sie sind gebraucht und werden ohne Haftung des Versteigerers für Sachmängel und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung zugeschlagen. Der Versteigerer verpflichtet sich jedoch gegenüber dem Käufer bei Sachmängeln, welche den Wert oder die Tauglichkeit des Objekts aufheben oder nicht unerheblich mindern und die der Käufer ihm gegenüber innerhalb von 12 Monaten nach Zuschlag geltend macht, seine daraus resultierenden Ansprüche gegenüber dem Einlieferer abzutreten, bzw., sollte der Käufer das Angebot auf Abtretung nicht annehmen, selbst gegenüber dem Einlieferer geltend zu machen. Im Falle erfolgreicher Inanspruchnahme des Einlieferers durch den Versteigerer, kehrt der Versteigerer dem Käufer den daraus erzielten Betrag bis ausschließlich zur Höhe des Zuschlagspreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Gegenstandes aus. Zur Rückgabe des Gegenstandes ist der Käufer gegenüber dem Versteigerer dann nicht verpflichtet, wenn der Versteigerer selbst im Rahmen der Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dem Einlieferer, oder einem sonstigen Berechtigten nicht zur Rückgabe des Gegenstandes verpflichtet ist. Diese Rechte (Abtretung oder Inanspruchnahme des Einlieferers und Auskehrung des Erlöses) stehen dem Käufer nur zu, soweit er die Rechnung des Versteigerers vollständig bezahlt hat. Zur Wirksamkeit der Geltendmachung eines Sachmangels gegenüber dem Versteigerer ist seitens des Käufers die Vorlage eines Gutachtens eines anerkannten Sachverständigen (oder des Erstellers des Werkverzeichnisses, der Erklärung des Künstlers selbst oder der Stiftung des Künstlers) erforderlich, welches den Mangel nachweist. Der Käufer bleibt zur Entrichtung des Aufgeldes als Dienstleistungsentgelt verpflichtet. Die gebrauchten Sachen werden in einer öffentlichen Versteigerung verkauft, an der der Bieter/Käufer persönlich teilnehmen kann. Die Regelungen über den Verbrauchsgüterverkauf finden nach § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB keine Anwendung.

9.2 Die nach bestem Wissen und Gewissen erfolgten Katalogbeschreibungen sind keine vertraglich vereinbarten Beschaffenheiten und keine Eigenschaften i.S.d. § 434 BGB, sondern dienen lediglich der Information des Bieters/Käufers, es sei denn, eine Garantie wird vom Versteigerer für die entsprechende Beschaffenheit bzw. Eigenschaft ausdrücklich und schriftlich übernommen. Dies gilt auch für Expertisen. Die im Katalog und Beschreibungen in sonstigen Medien (Internet, sonstige Bewerbungen u.a.) angegebenen Schätzpreise dienen - ohne Gewähr für die Richtigkeit - lediglich als Anhaltspunkt für den Verkehrswert der zu versteigernden Gegenstände. Die Tatsache der Begutachtung durch den Versteigerer als solche stellt keine Beschaffenheit bzw. Eigenschaft des Kaufgegenstands dar.

9.3 In machen Auktionen (insbesondere bei zusätzlichen Live-Auktionen) können Video- oder Digitalabbildungen der Versteigerungsgegenstände erfolgen. Hierbei können Fehler bei der Darstellung in Größe, Qualität, Farbgebung u.a alleine durch die Bildwiedergabe entstehen. Hierfür kann der Versteigerer keine Gewähr und keine Haftung übernehmen. Ziffer 10 gilt entsprechend.

10. Haftung Schadensersatzansprüche des Käufers gegen den Versteigerer, seine gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen sind - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden, die auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Versteigerers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Ebenfalls gilt der Haftungsausschluss nicht bei der Übernahme einer Garantie oder der Zusicherung einer Eigenschaft, soweit diese Grundlage der Haftung sind. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Fernmündliche Auskünfte des Versteigerers während oder unmittelbar nach der Auktion über die Versteigerung betreffende Vorgänge - insbesondere Zuschläge und Zuschlagspreise - sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

11.2 Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

11.3 Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und mit öffentlichem - rechtlichem Sondervermögen wird zusätzlich vereinbart, dass Erfüllungsort und Gerichtsstand (inkl. Scheck- und Wechselklagen) München ist. München ist ferner stets dann Gerichtsstand, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

11.4 Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versteigerer und dem Bieter/Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

11.5 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Versteigerungsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Es gilt § 306 Abs. 2 BGB.

11.6 Diese Versteigerungsbedingungen enthalten eine deutsche und eine englische Fassung. Maßgebend ist stets die deutsche Fassung, wobei es für Bedeutung und Auslegung der in diesen Versteigerungsbedingungen verwendeten Begriffe ausschließlich auf deutsches Recht ankommt. (Stand: Oktober 2017)

Vollständige AGBs