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Los
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Tischlampe/Stehlampe, Hersteller Nemo, Modell Nunk, Höhenverstellbar, sehr guter Zustand
Versand auf Anfrage selbstverständlich gerne möglich.
Die Informationen zu Aufgeld, Steuern und Livegebühr sind jeweils im Los hinterlegt !
Bitte verschaffen Sie sich im Rahmen einer persönlichen Besichtigung
einen Überblick über den Zustand der einzelnen Objekte.
ABHOLUNG:
Dienstag, 13.09.2022 bis Samstag, 17.09.2022 jeweils zu unseren regulären Öffnungszeiten.
Ein Versand ist nach vorheriger Vereinbarung selbstverständlich möglich.
Die fristgemäße Abholung stellt eine vertragliche Verpflichtung des Käufers dar.
Die Abholung ist erst nach vollständiger Bezahlung des Gesamtpreises möglich.
Sämtliche Kosten, die durch eine nicht fristgerechte Abholung der Kaufgegenstände entstehen, sind durch den Käufer zu tragen.
Der Rechnungsbetrag ist nach Rechnungserhalt per Überweisung oder bar bei Abholung zu entrichten.
Kaufpreis und Aufgeld:
Die Objekte in dieser Auktion stammen aus diversen privaten Einlieferungen und unterliegen daher der Differenzbesteuerung.
Auf Ihr Gebot wird ein Aufgeld in Höhe von 25% inkl. gesetzl. MwSt. (derzeit 19%) aufgeschlagen.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unseren AGB und FAQ.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Firma H&H Auktionen Verwertungen (auch „H&H“ oder „Versteigerer“ genannt) verkauft über die Internetpräsenz www.hh-auktionen.com im Rahmen von freiwilligen öffentlichen Internet-Versteigerungen sowie Präsenzauktionen – sofern in den Versteigerungsbedingungen der jeweiligen Auktion nicht ausdrücklich anders angegeben - im Namen und für Rechnung des Einlieferers gebrauchte Waren. Die nachstehenden Bedingungen regeln die rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Einlieferer, bzw. H&H sowie den Käufern bzw. den Personen, die im Rahmen von Versteigerungen persönlich oder über das Internet Gebote für die zu ersteigernden Objekte abgeben („Bieter“ oder „Käufer“).
Geltungsbereich der AGB
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle von H&H im Rahmen von Versteigerungen geplanten oder getätigten Verkäufe bei denen der Käufer/Bieter eine natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft oder Unternehmer ist.
Die Käufer/Bieter erkennen diese alleinigen verbindlichen Bedingungen an. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bieters werden nicht Bestandteil der Vertragsbeziehung zum Einlieferer bzw. zu H&H.
Die neben diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden speziellen Versteigerungsbedingungen für die jeweilige Auktion gelten ausschließlich für diese. Im Falle von Widersprüchen haben die speziellen Versteigerungsbedingungen Vorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die Termine der Versteigerungen werden auf der Internetseite www.hh-auktionen.com sowie in weiteren, allgemein zugänglichen Publikationen öffentlich bekannt gegeben. Jede Versteigerung hat eine festgelegte Laufzeit. H&H behält sich vor, diese Laufzeit zu verkürzen oder zu verlängern. Dem Käufer ist es nicht gestattet, bei derselben Versteigerung unter Verwendung eines weiteren Nutzerzugangs oder durch Dritte Gebote abzugeben. Die Abgabe von Geboten ist nur gültig, wenn sie im Rahmen des auf der Internetseite www.hh-auktionen.com vorgegebenen Verfahrens erfolgt. Der Versteigerer behält sich vor Positionen einer Versteigerung unter Vorbehalt zu verkaufen, angebotene Positionen nach Beginn der Versteigerung zurückzuziehen und Gebote ohne Angabe von Gründen zurückzuweisen. Dieses Recht besteht nur bis zur Erteilung einer dem Zuschlag entsprechenden Willenserklärung gem. dieser Bedingungen.
Der Versteigerer behält sich vor, die Versteigerung ohne Erteilung einer dem Zuschlag entsprechenden Willenserklärung zu schließen (§ 156 Satz 2, 2. Alt. BGB).
Die Darstellung der Verkaufsgegenstände über das Internet dient lediglich dazu, Kaufinteressenten Gelegenheit zu geben, sich über das Angebot zu informieren. Maßgeblich ist ausschließlich die Beschreibung in deutscher Sprache, auch wenn der Versteigerer dem Bieter eine Übersetzung zur Verfügung stellt. Ungeachtet dessen sind Bilder sowie die Beschreibungen, Angaben zu technischen Daten, Maßen, Fabrikaten, Baujahren oder Mengenangaben, unverbindlich und stellen weder ein rechtsgeschäftliches Angebot noch eine ausdrückliche oder auch nur konkludente Bestimmung der Beschaffenheit des Kaufgegenstandes dar, insbesondere wird durch die Angaben keine Beschaffenheitsgarantie übernommen. Die Sollbeschaffenheit des Kaufgegenstandes wird vielmehr durch seinen Zustand bei Ablauf des angebotenen Besichtigungszeitraums konkretisiert. Aufgrund der Unverbindlichkeit der Darstellung des Kaufgegenstandes im Internet empfehlen wir nicht ohne vorherige Besichtigung/Prüfung zu bieten.
H&H versteigert einzelne Positionen oder Blockpositionen, bei denen mehrere Einzelpositionen unter einer Versteigerungsnummer zusammengefasst werden. Blockpositionen werden in der Regel sowohl als Einzelposition als auch als Blockposition angeboten. Wird ein Gebot oder werden mehrere Gebote für die Blockposition abgegeben, so erhält das höchste Blockgebot den Zuschlag, wenn es höher ist als die Summe der Gebote bzw. – sofern für eine oder mehrere Positionen kein Einzelgebot abgegeben wurde – der durch H&H nach freiem Ermessen bestimmten Mindestpreise auf die einzelnen Positionen. Wird kein Gebot für die Blockposition abgegeben oder liegt das höchste Blockgebot niedriger als die Summe der Einzelgebote bzw. – sofern für eine oder mehrere Positionen kein Einzelgebot abgegeben wurde - der Mindestpreise, so erhalten die jeweils höchsten Einzelgebote den Zuschlag, sofern der Mindestpreis erreicht wurde.
Durch die Abgabe eines Gebotes gibt der Bieter ein verbindliches und unwiderrufliches Kaufangebot für den im Internet näher konkretisierten Gegenstand ab. Aufgrund der besonderen Vermarktungsform erklärt der Bieter sein Einverständnis, dass ihm die Identität und die Anschrift des Berechtigten evtl. erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird.
Die Versteigerung wird als herkömmliche Aufwärtsversteigerung durchgeführt. Sie beginnt für jeden Artikel mit einem Mindestgebot. Die jeweilige Erhöhung des aktuellen Gebots hat mindestens in den vorgegeben, vom Mindestgebot abhängigen Steigerungsschritten zu erfolgen. Das Gebot eines Bieters erlischt durch ein nachfolgendes, höheres Gebot eines anderen Bieters (§ 156 Satz 2, 2. Alt. BGB). Die Abgabe von Geboten muss innerhalb der in den speziellen Versteigerungsbedingungen der jeweiligen Auktion angegebenen Laufzeit erfolgen. Für die Bestimmung der Schlusszeit, welche die jeweilige Laufzeit beendet, ist allein die Systemzeituhr des Versteigerers maßgebend. Erfolgt ein die bisherigen Gebote übersteigendes Gebot weniger als 5 Minuten vor Ablauf der Schlusszeit der Versteigerung, so wird der Schlusszeitpunkt soweit hinausgeschoben, dass zwischen Abgabe dieses Höchstgebotes und Beendigung der Versteigerung ein Zeitraum von 5 Minuten liegt. Dies geschieht so lange, bis innerhalb eines Zeitraums von 5 Minuten kein Übergebot mehr eingeht.
Nach Beendigung der Versteigerung nimmt der Versteigerer das Gebot des Höchstbietenden durch eine E-Mail-Bestätigung, die dem Zuschlag im Sinne des § 156 Satz 1 BGB, entspricht an.
Liegt das Höchstgebot unter dem vom Versteigerer nach freiem Ermessen bestimmten Mindestpreis oder hat der Versteigerer den Zuschlag aus sonstigen Gründen unter Vorbehalt erteilt, so kommt ein Kaufvertrag nur zustande, wenn der Versteigerer erklärt, den Kaufgegenstand auch zu dem Betrag des Höchstgebotes zu verkaufen bzw. den Vorbehalt fallen zu lassen. Die Versendung einer den Kaufgegenstand betreffenden Rechnung an den Meistbietenden gilt als Erklärung des Wegfalls des Vorbehalts. Hat der Versteigerer innerhalb von 10 Werktagen nach Ende der Versteigerung keinen Wegfall des Vorbehalts erklärt, so gilt der Zuschlag als nicht erteilt.
2. Zahlung von Kaufpreis und Nebenleistungen
Neben dem Kaufpreis schuldet der Käufer das bei der Gebotsabgabe konkret ausgewiesene Aufgeld sowie die auf das Aufgeld entfallende gesetzliche Mehrwertsteuer. H&H rechnet den Kaufpreis auf den Kaufgegenstand im Namen und für Rechnung des Einlieferers ab und das Aufgeld in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.
Auf den Kaufpreis für den Kaufgegenstand wird bei Käufern aus der Bundesrepublik Deutschland die für den jeweiligen Kaufgegenstand geltende gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben, sofern es sich nicht um einen Verkauf handelt, welcher der Differenzbesteuerung nach § 25a Umsatzsteuergesetz unterliegt oder die Umsatzsteuer auf die verkauften Artikel nicht ausweisbar ist.
Käufer aus anderen EU-Staaten als der Bundesrepublik Deutschland müssen dem Versteigerer vor ihrer Gebotsabgabe die ihnen erteilte gültige internationale Umsatzsteuer-Identifikationsnummer schriftlich nachweisen und eine Personalausweis- oder Reisepasskopie ihres gesetzlichen Vertreters oder Inhabers übermitteln. Nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen und erfolgtem Zuschlag erhält der Käufer eine Rechnung über eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Neben den Rechnungsbetrag hat der Käufer eine Sicherheit in Höhe des in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Umsatzsteuersatzes auf den Nettokaufpreis zu zahlen. Weist der Käufer die gesetzlichen Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung binnen 1 Woche nach Abholung des Kaufgegenstandes vollständig und widerspruchsfrei nach, so wird H&H ihm die Sicherheit nach Ablauf eines angemessenen Prüfungszeitraums zurückerstatten. Liegt dem Versteigerer nach Ablauf der vorgenannten Frist ein Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung nicht oder nicht vollständig vor oder sind die Angaben nicht widerspruchsfrei, so ist der Versteigerer berechtigt, die vorliegende Rechnung zu stornieren, eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer zu stellen und zu veranlassen, dass die geleistete Sicherheit als Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt in der Bundesrepublik Deutschland abgeführt wird.
Käufer aus Nicht-EU-Staaten (Drittländern) haben auf den Kaufpreis für den Kaufgegenstand eine Sicherheit in Höhe des jeweils in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Umsatzsteuersatzes an H&H zu zahlen. Diese Sicherheit wird dem Käufer erstattet, sobald zweifelsfrei nachgewiesen ist, dass der Kaufgegenstand die EU-Staaten verlassen hat. Hierzu ist H&H die Urschrift der ausgefüllten und mit einem Stempel vom Grenzzollamt der EU versehenen Ausfuhrerklärung vorzulegen.
Der Kaufpreis nebst Aufgeld ist zum Zeitpunkt des Zuschlags sofort fällig, bei einem Zuschlag unter Vorbehalt sofort nach Wegfall des Vorbehalts. Der Kaufpreis ist ausschließlich auf das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen. Zahlungen in bar werden nur nach vorheriger Absprache angenommen.
Die Parteien des Kaufvertrages sind sich darüber einig, dass die Rechnungen von H&H nur in elektronischer Form an den Rechnungsempfänger gesandt werden, soweit H&H die notwendigen Daten bekannt gegeben worden sind. Der Rechnungsempfänger ist damit einverstanden, dass er keine Papierrechnungen erhält, soweit nichts anderes geregelt ist. Dem die Rechnung empfangenden Käufer ist bekannt, dass er nach § 14 Abs. 1 UStG die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts der Rechnung und ihre Lesbarkeit gewährleisten muss. H&H ist berechtigt, Kaufgelder im eigenen Namen für Rechnung des Einlieferers einzuziehen und einzuklagen. Für den Fall der Nichtzahlung stehen H&H die Rechte aus Ziffer 5. zu.
Die Aufrechnung gegen den Kaufpreisanspruch oder die Zurückbehaltung des Kaufpreises wegen Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderungen sind nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt.
3. Abholung, Versendung
Nach vollständiger Zahlung des Gesamtpreises ermächtigt H&H den Käufer zur Abholung des Kaufgegenstands. Der Versteigerer ist berechtigt, die Ermächtigung zur Abholung des Kaufgegenstands, die Übergabe des Kaufgegenstands sowie – bei Fahrzeugversteigerungen – die Übergabe der Zulassungsbescheinigung II solange zu verweigern, bis der Käufer alle fälligen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer und H&H erfüllt hat, auch wenn die Verbindlichkeiten aus anderen Verkäufen und/oder anderen Rechtsverhältnissen entstanden sind.
Der ersteigerte Kaufgegenstand ist vom Käufer zu den in den Speziellen Versteigerungsbedingungen der jeweiligen Auktion angegebenen Abholzeiten, spätestens jedoch nach Ablauf von 10 Tagen nach Zugang der Ermächtigung zur Abholung, an dem von H&H mitgeteilten Abholstandort abzuholen. Die fristgemäße Abholung des Kaufgegenstands stellt eine vertragliche Hauptpflicht des Käufers dar. Der Abholer hat seine Identität durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sowie ggf. seine Vertretungsberechtigung für den Käufer schriftlich nachzuweisen.
Demontage und Abtransport der Kaufsache erfolgen auf Kosten und Risiko des Käufers. Bei der Abholung sind die Anweisungen der Mitarbeiter von H&H maßgebend. Für schuldhaft verursachte Schäden, die bei der Demontage oder dem Abtransport am Eigentum des Verkäufers, des Versteigerers oder Dritten entstehen, haftet der Käufer. Das Betreten des Geländes, auf dem sich die zum Verkauf stehenden Gegenstände befinden, zum Zwecke der Besichtigung oder der Abholung erfolgt auf eigene Gefahr.
Wird der Kaufgegenstand an einen anderen Ort als den Abholstandort versendet, so erfolgt dies auf Verlangen und im ausschließlichen Interesse des Käufers. Sämtliche über die Bereitstellung des Kaufgegenstandes zur Abholung hinausgehende Tätigkeiten -besonders dessen Verladung und Transport- erfolgen somit im Pflichtenkreis des Käufers, unabhängig davon, ob sie durch H&H oder Dritte ausgeführt werden. Ein Verschulden bei der Ausführung dieser Tätigkeiten ist somit dem Käufer wie eigenes Verschulden zuzurechnen (§ 278 BGB).
4. Rechte bei Zahlungs- und Annahmeverzug
Bei nicht rechtzeitiger vollständiger Zahlung des Kaufpreises einschließlich Nebenleistungen gemäß Ziffer 2. oder bei nicht rechtzeitiger Abholung des Kaufgegenstands gemäß Ziffer 3. ist der Versteigerer nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten, angemessenen Nachfrist berechtigt, von dem Kaufvertrag zurückzutreten und den insoweit entstehenden Schaden (z. B. einen Mindererlös) ersetzt zu verlangen. H&H ist auch berechtigt, den Kaufgegenstand auf Kosten des Käufers einzulagern oder einlagern zu lassen.
Daneben ist der Käufer nach erfolgtem Rücktritt wegen Zahlungsverzuges oder nicht rechtzeitiger Abholung des Kaufgegenstandes verpflichtet, an den Einlieferer eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 10 % des Kaufpreises (ohne Mehrwertsteuer, Aufgeld und darauf entfallender Mehrwertsteuer) zu zahlen. H&H ist berechtigt, diese Forderung im eigenen Namen für Rechnung des Einlieferers einzuziehen und einzuklagen.
Die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des durch die Vermittlungsleistung von H&H entstandenen Aufgelds bleibt auch im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechts wegen Zahlungsverzuges oder nicht rechtzeitiger Abholung des Kaufgegenstands bestehen.
5. Gefahrübergang
Mit der Übergabe des Kaufgegenstands an den Käufer oder einen von ihm bestimmten Dritten geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über (§ 446 BGB). Hat der Käufer den Kaufgegenstand mit Ablauf der in der jeweiligen Auktion angegebenen Abholzeit noch nicht in Besitz genommen, so gilt der Kaufgegenstand mit Ablauf der Abholzeit als an den Käufer übergeben.
6. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des Käufers
Ist der Kauf für beide Vertragsparteien ein Handelsgeschäft im Sinne des Handelsgesetzbuchs, so hat der Käufer den Kaufgegenstand unverzüglich nach Ablieferung durch den Verkäufer bzw. dem Versteigerer zu untersuchen und, wenn sich eine Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit zeigt, dem Verkäufer bzw. Versteigerer diese unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die Anzeige bei ohne weiteres erkennbarer Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit innerhalb einer Regelfrist von drei Werktagen nach Ablieferung oder bei verborgener Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit innerhalb einer Regelfrist von drei Werktagen nach Kenntnis des Mangels, so gilt der Kaufgegenstand als genehmigt, es sei denn, der Verkäufer bzw. der Versteigerer hat einen Mangel arglistig verschwiegen. Für die Einhaltung der Rügefrist ist der Eingang der Anzeige beim Verkäufer bzw. bei H&H maßgeblich.
Alle Gegenstände werden in dem Zustand verkauft, wie sie stehen und liegen unter Ausschluss jeder Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel. Der Gewährleistungsausschluss gilt nicht, sofern ein Mangel verkäuferseitig arglistig verschwiegen wurde oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes übernommen wurde.
7. Haftung, Verjährung
Die im Rahmen der Versteigerung angebotenen Verkaufsgegenstände werden unter Ausschluss jeglicher Haftung verkauft. Hiervon ausgenommen ist die Haftung für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden, für Schäden aus schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aufgrund der schuldhaften Verletzung einer Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Die Schadensersatzpflicht ist – abgesehen von der Haftung für Vorsatz und die schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die Verjährung von sämtlichen Schadensersatzansprüchen gegen den Einlieferer bzw. gegen H&H beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
8. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an den versteigerten Gegenständen geht erst nach vollständiger Zahlung sämtlicher fälliger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Verkäufer und mit H&H auf den Käufer über.
9. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Die Parteien vereinbaren, dass das gesamte Vertragsverhältnis dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) unterliegt.
Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag oder im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag Regensburg.
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Die Objekte in dieser Auktion stammen aus diversen privaten Einlieferungen und unterliegen daher der Differenzbesteuerung.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Firma H&H Auktionen Verwertungen (auch „H&H“ oder „Versteigerer“ genannt) verkauft über die Internetpräsenz www.hh-auktionen.com im Rahmen von freiwilligen öffentlichen Internet-Versteigerungen sowie Präsenzauktionen – sofern in den Versteigerungsbedingungen der jeweiligen Auktion nicht ausdrücklich anders angegeben - im Namen und für Rechnung des Einlieferers gebrauchte Waren. Die nachstehenden Bedingungen regeln die rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Einlieferer, bzw. H&H sowie den Käufern bzw. den Personen, die im Rahmen von Versteigerungen persönlich oder über das Internet Gebote für die zu ersteigernden Objekte abgeben („Bieter“ oder „Käufer“).
Geltungsbereich der AGB
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle von H&H im Rahmen von Versteigerungen geplanten oder getätigten Verkäufe bei denen der Käufer/Bieter eine natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft oder Unternehmer ist.
Die Käufer/Bieter erkennen diese alleinigen verbindlichen Bedingungen an. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bieters werden nicht Bestandteil der Vertragsbeziehung zum Einlieferer bzw. zu H&H.
Die neben diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden speziellen Versteigerungsbedingungen für die jeweilige Auktion gelten ausschließlich für diese. Im Falle von Widersprüchen haben die speziellen Versteigerungsbedingungen Vorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die Termine der Versteigerungen werden auf der Internetseite www.hh-auktionen.com sowie in weiteren, allgemein zugänglichen Publikationen öffentlich bekannt gegeben. Jede Versteigerung hat eine festgelegte Laufzeit. H&H behält sich vor, diese Laufzeit zu verkürzen oder zu verlängern. Dem Käufer ist es nicht gestattet, bei derselben Versteigerung unter Verwendung eines weiteren Nutzerzugangs oder durch Dritte Gebote abzugeben. Die Abgabe von Geboten ist nur gültig, wenn sie im Rahmen des auf der Internetseite www.hh-auktionen.com vorgegebenen Verfahrens erfolgt. Der Versteigerer behält sich vor Positionen einer Versteigerung unter Vorbehalt zu verkaufen, angebotene Positionen nach Beginn der Versteigerung zurückzuziehen und Gebote ohne Angabe von Gründen zurückzuweisen. Dieses Recht besteht nur bis zur Erteilung einer dem Zuschlag entsprechenden Willenserklärung gem. dieser Bedingungen.
Der Versteigerer behält sich vor, die Versteigerung ohne Erteilung einer dem Zuschlag entsprechenden Willenserklärung zu schließen (§ 156 Satz 2, 2. Alt. BGB).
Die Darstellung der Verkaufsgegenstände über das Internet dient lediglich dazu, Kaufinteressenten Gelegenheit zu geben, sich über das Angebot zu informieren. Maßgeblich ist ausschließlich die Beschreibung in deutscher Sprache, auch wenn der Versteigerer dem Bieter eine Übersetzung zur Verfügung stellt. Ungeachtet dessen sind Bilder sowie die Beschreibungen, Angaben zu technischen Daten, Maßen, Fabrikaten, Baujahren oder Mengenangaben, unverbindlich und stellen weder ein rechtsgeschäftliches Angebot noch eine ausdrückliche oder auch nur konkludente Bestimmung der Beschaffenheit des Kaufgegenstandes dar, insbesondere wird durch die Angaben keine Beschaffenheitsgarantie übernommen. Die Sollbeschaffenheit des Kaufgegenstandes wird vielmehr durch seinen Zustand bei Ablauf des angebotenen Besichtigungszeitraums konkretisiert. Aufgrund der Unverbindlichkeit der Darstellung des Kaufgegenstandes im Internet empfehlen wir nicht ohne vorherige Besichtigung/Prüfung zu bieten.
H&H versteigert einzelne Positionen oder Blockpositionen, bei denen mehrere Einzelpositionen unter einer Versteigerungsnummer zusammengefasst werden. Blockpositionen werden in der Regel sowohl als Einzelposition als auch als Blockposition angeboten. Wird ein Gebot oder werden mehrere Gebote für die Blockposition abgegeben, so erhält das höchste Blockgebot den Zuschlag, wenn es höher ist als die Summe der Gebote bzw. – sofern für eine oder mehrere Positionen kein Einzelgebot abgegeben wurde – der durch H&H nach freiem Ermessen bestimmten Mindestpreise auf die einzelnen Positionen. Wird kein Gebot für die Blockposition abgegeben oder liegt das höchste Blockgebot niedriger als die Summe der Einzelgebote bzw. – sofern für eine oder mehrere Positionen kein Einzelgebot abgegeben wurde - der Mindestpreise, so erhalten die jeweils höchsten Einzelgebote den Zuschlag, sofern der Mindestpreis erreicht wurde.
Durch die Abgabe eines Gebotes gibt der Bieter ein verbindliches und unwiderrufliches Kaufangebot für den im Internet näher konkretisierten Gegenstand ab. Aufgrund der besonderen Vermarktungsform erklärt der Bieter sein Einverständnis, dass ihm die Identität und die Anschrift des Berechtigten evtl. erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird.
Die Versteigerung wird als herkömmliche Aufwärtsversteigerung durchgeführt. Sie beginnt für jeden Artikel mit einem Mindestgebot. Die jeweilige Erhöhung des aktuellen Gebots hat mindestens in den vorgegeben, vom Mindestgebot abhängigen Steigerungsschritten zu erfolgen. Das Gebot eines Bieters erlischt durch ein nachfolgendes, höheres Gebot eines anderen Bieters (§ 156 Satz 2, 2. Alt. BGB). Die Abgabe von Geboten muss innerhalb der in den speziellen Versteigerungsbedingungen der jeweiligen Auktion angegebenen Laufzeit erfolgen. Für die Bestimmung der Schlusszeit, welche die jeweilige Laufzeit beendet, ist allein die Systemzeituhr des Versteigerers maßgebend. Erfolgt ein die bisherigen Gebote übersteigendes Gebot weniger als 5 Minuten vor Ablauf der Schlusszeit der Versteigerung, so wird der Schlusszeitpunkt soweit hinausgeschoben, dass zwischen Abgabe dieses Höchstgebotes und Beendigung der Versteigerung ein Zeitraum von 5 Minuten liegt. Dies geschieht so lange, bis innerhalb eines Zeitraums von 5 Minuten kein Übergebot mehr eingeht.
Nach Beendigung der Versteigerung nimmt der Versteigerer das Gebot des Höchstbietenden durch eine E-Mail-Bestätigung, die dem Zuschlag im Sinne des § 156 Satz 1 BGB, entspricht an.
Liegt das Höchstgebot unter dem vom Versteigerer nach freiem Ermessen bestimmten Mindestpreis oder hat der Versteigerer den Zuschlag aus sonstigen Gründen unter Vorbehalt erteilt, so kommt ein Kaufvertrag nur zustande, wenn der Versteigerer erklärt, den Kaufgegenstand auch zu dem Betrag des Höchstgebotes zu verkaufen bzw. den Vorbehalt fallen zu lassen. Die Versendung einer den Kaufgegenstand betreffenden Rechnung an den Meistbietenden gilt als Erklärung des Wegfalls des Vorbehalts. Hat der Versteigerer innerhalb von 10 Werktagen nach Ende der Versteigerung keinen Wegfall des Vorbehalts erklärt, so gilt der Zuschlag als nicht erteilt.
2. Zahlung von Kaufpreis und Nebenleistungen
Neben dem Kaufpreis schuldet der Käufer das bei der Gebotsabgabe konkret ausgewiesene Aufgeld sowie die auf das Aufgeld entfallende gesetzliche Mehrwertsteuer. H&H rechnet den Kaufpreis auf den Kaufgegenstand im Namen und für Rechnung des Einlieferers ab und das Aufgeld in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.
Auf den Kaufpreis für den Kaufgegenstand wird bei Käufern aus der Bundesrepublik Deutschland die für den jeweiligen Kaufgegenstand geltende gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben, sofern es sich nicht um einen Verkauf handelt, welcher der Differenzbesteuerung nach § 25a Umsatzsteuergesetz unterliegt oder die Umsatzsteuer auf die verkauften Artikel nicht ausweisbar ist.
Käufer aus anderen EU-Staaten als der Bundesrepublik Deutschland müssen dem Versteigerer vor ihrer Gebotsabgabe die ihnen erteilte gültige internationale Umsatzsteuer-Identifikationsnummer schriftlich nachweisen und eine Personalausweis- oder Reisepasskopie ihres gesetzlichen Vertreters oder Inhabers übermitteln. Nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen und erfolgtem Zuschlag erhält der Käufer eine Rechnung über eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Neben den Rechnungsbetrag hat der Käufer eine Sicherheit in Höhe des in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Umsatzsteuersatzes auf den Nettokaufpreis zu zahlen. Weist der Käufer die gesetzlichen Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung binnen 1 Woche nach Abholung des Kaufgegenstandes vollständig und widerspruchsfrei nach, so wird H&H ihm die Sicherheit nach Ablauf eines angemessenen Prüfungszeitraums zurückerstatten. Liegt dem Versteigerer nach Ablauf der vorgenannten Frist ein Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung nicht oder nicht vollständig vor oder sind die Angaben nicht widerspruchsfrei, so ist der Versteigerer berechtigt, die vorliegende Rechnung zu stornieren, eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer zu stellen und zu veranlassen, dass die geleistete Sicherheit als Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt in der Bundesrepublik Deutschland abgeführt wird.
Käufer aus Nicht-EU-Staaten (Drittländern) haben auf den Kaufpreis für den Kaufgegenstand eine Sicherheit in Höhe des jeweils in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Umsatzsteuersatzes an H&H zu zahlen. Diese Sicherheit wird dem Käufer erstattet, sobald zweifelsfrei nachgewiesen ist, dass der Kaufgegenstand die EU-Staaten verlassen hat. Hierzu ist H&H die Urschrift der ausgefüllten und mit einem Stempel vom Grenzzollamt der EU versehenen Ausfuhrerklärung vorzulegen.
Der Kaufpreis nebst Aufgeld ist zum Zeitpunkt des Zuschlags sofort fällig, bei einem Zuschlag unter Vorbehalt sofort nach Wegfall des Vorbehalts. Der Kaufpreis ist ausschließlich auf das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen. Zahlungen in bar werden nur nach vorheriger Absprache angenommen.
Die Parteien des Kaufvertrages sind sich darüber einig, dass die Rechnungen von H&H nur in elektronischer Form an den Rechnungsempfänger gesandt werden, soweit H&H die notwendigen Daten bekannt gegeben worden sind. Der Rechnungsempfänger ist damit einverstanden, dass er keine Papierrechnungen erhält, soweit nichts anderes geregelt ist. Dem die Rechnung empfangenden Käufer ist bekannt, dass er nach § 14 Abs. 1 UStG die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts der Rechnung und ihre Lesbarkeit gewährleisten muss. H&H ist berechtigt, Kaufgelder im eigenen Namen für Rechnung des Einlieferers einzuziehen und einzuklagen. Für den Fall der Nichtzahlung stehen H&H die Rechte aus Ziffer 5. zu.
Die Aufrechnung gegen den Kaufpreisanspruch oder die Zurückbehaltung des Kaufpreises wegen Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderungen sind nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt.
3. Abholung, Versendung
Nach vollständiger Zahlung des Gesamtpreises ermächtigt H&H den Käufer zur Abholung des Kaufgegenstands. Der Versteigerer ist berechtigt, die Ermächtigung zur Abholung des Kaufgegenstands, die Übergabe des Kaufgegenstands sowie – bei Fahrzeugversteigerungen – die Übergabe der Zulassungsbescheinigung II solange zu verweigern, bis der Käufer alle fälligen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer und H&H erfüllt hat, auch wenn die Verbindlichkeiten aus anderen Verkäufen und/oder anderen Rechtsverhältnissen entstanden sind.
Der ersteigerte Kaufgegenstand ist vom Käufer zu den in den Speziellen Versteigerungsbedingungen der jeweiligen Auktion angegebenen Abholzeiten, spätestens jedoch nach Ablauf von 10 Tagen nach Zugang der Ermächtigung zur Abholung, an dem von H&H mitgeteilten Abholstandort abzuholen. Die fristgemäße Abholung des Kaufgegenstands stellt eine vertragliche Hauptpflicht des Käufers dar. Der Abholer hat seine Identität durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sowie ggf. seine Vertretungsberechtigung für den Käufer schriftlich nachzuweisen.
Demontage und Abtransport der Kaufsache erfolgen auf Kosten und Risiko des Käufers. Bei der Abholung sind die Anweisungen der Mitarbeiter von H&H maßgebend. Für schuldhaft verursachte Schäden, die bei der Demontage oder dem Abtransport am Eigentum des Verkäufers, des Versteigerers oder Dritten entstehen, haftet der Käufer. Das Betreten des Geländes, auf dem sich die zum Verkauf stehenden Gegenstände befinden, zum Zwecke der Besichtigung oder der Abholung erfolgt auf eigene Gefahr.
Wird der Kaufgegenstand an einen anderen Ort als den Abholstandort versendet, so erfolgt dies auf Verlangen und im ausschließlichen Interesse des Käufers. Sämtliche über die Bereitstellung des Kaufgegenstandes zur Abholung hinausgehende Tätigkeiten -besonders dessen Verladung und Transport- erfolgen somit im Pflichtenkreis des Käufers, unabhängig davon, ob sie durch H&H oder Dritte ausgeführt werden. Ein Verschulden bei der Ausführung dieser Tätigkeiten ist somit dem Käufer wie eigenes Verschulden zuzurechnen (§ 278 BGB).
4. Rechte bei Zahlungs- und Annahmeverzug
Bei nicht rechtzeitiger vollständiger Zahlung des Kaufpreises einschließlich Nebenleistungen gemäß Ziffer 2. oder bei nicht rechtzeitiger Abholung des Kaufgegenstands gemäß Ziffer 3. ist der Versteigerer nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten, angemessenen Nachfrist berechtigt, von dem Kaufvertrag zurückzutreten und den insoweit entstehenden Schaden (z. B. einen Mindererlös) ersetzt zu verlangen. H&H ist auch berechtigt, den Kaufgegenstand auf Kosten des Käufers einzulagern oder einlagern zu lassen.
Daneben ist der Käufer nach erfolgtem Rücktritt wegen Zahlungsverzuges oder nicht rechtzeitiger Abholung des Kaufgegenstandes verpflichtet, an den Einlieferer eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 10 % des Kaufpreises (ohne Mehrwertsteuer, Aufgeld und darauf entfallender Mehrwertsteuer) zu zahlen. H&H ist berechtigt, diese Forderung im eigenen Namen für Rechnung des Einlieferers einzuziehen und einzuklagen.
Die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des durch die Vermittlungsleistung von H&H entstandenen Aufgelds bleibt auch im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechts wegen Zahlungsverzuges oder nicht rechtzeitiger Abholung des Kaufgegenstands bestehen.
5. Gefahrübergang
Mit der Übergabe des Kaufgegenstands an den Käufer oder einen von ihm bestimmten Dritten geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über (§ 446 BGB). Hat der Käufer den Kaufgegenstand mit Ablauf der in der jeweiligen Auktion angegebenen Abholzeit noch nicht in Besitz genommen, so gilt der Kaufgegenstand mit Ablauf der Abholzeit als an den Käufer übergeben.
6. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des Käufers
Ist der Kauf für beide Vertragsparteien ein Handelsgeschäft im Sinne des Handelsgesetzbuchs, so hat der Käufer den Kaufgegenstand unverzüglich nach Ablieferung durch den Verkäufer bzw. dem Versteigerer zu untersuchen und, wenn sich eine Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit zeigt, dem Verkäufer bzw. Versteigerer diese unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die Anzeige bei ohne weiteres erkennbarer Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit innerhalb einer Regelfrist von drei Werktagen nach Ablieferung oder bei verborgener Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit innerhalb einer Regelfrist von drei Werktagen nach Kenntnis des Mangels, so gilt der Kaufgegenstand als genehmigt, es sei denn, der Verkäufer bzw. der Versteigerer hat einen Mangel arglistig verschwiegen. Für die Einhaltung der Rügefrist ist der Eingang der Anzeige beim Verkäufer bzw. bei H&H maßgeblich.
Alle Gegenstände werden in dem Zustand verkauft, wie sie stehen und liegen unter Ausschluss jeder Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel. Der Gewährleistungsausschluss gilt nicht, sofern ein Mangel verkäuferseitig arglistig verschwiegen wurde oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes übernommen wurde.
7. Haftung, Verjährung
Die im Rahmen der Versteigerung angebotenen Verkaufsgegenstände werden unter Ausschluss jeglicher Haftung verkauft. Hiervon ausgenommen ist die Haftung für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden, für Schäden aus schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aufgrund der schuldhaften Verletzung einer Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Die Schadensersatzpflicht ist – abgesehen von der Haftung für Vorsatz und die schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die Verjährung von sämtlichen Schadensersatzansprüchen gegen den Einlieferer bzw. gegen H&H beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
8. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an den versteigerten Gegenständen geht erst nach vollständiger Zahlung sämtlicher fälliger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Verkäufer und mit H&H auf den Käufer über.
9. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Die Parteien vereinbaren, dass das gesamte Vertragsverhältnis dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) unterliegt.
Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag oder im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag Regensburg.