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Vorbesichtigungen:
24. + 25. April -- 10.00Uhr - 18.00Uhr
26. April -- 10.00Uhr - 20.00Uhr
AGB , Versteigerungsbedingungen
der Göttinger Auktionshaus KG
Schlagemühlenweg 4, D-37081 Göttingen
1. Die Göttinger Auktionshaus KG, nachfolgend „Versteigerer“ genannt, versteigert als Kommissionärin im eigenen Namen und für Rechnung ihrer unbenannt bleibenden Auftraggeber nachfolgend „Einlieferer“ genannt, Objekte wie im Katalog benannt. Die Versteigerung ist freiwillig und öffentlich im Sinne des § 383 III BGB.
2. Die Versteigerungsware ist i.d.R. nach dem Nummernverfahren gekennzeichnet. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Nummern des Kataloges zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge anzubieten oder zurückzuziehen sowie bestimmte Personen von der Versteigerung auszuschließen und Gebote zurückzuweisen.
3. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände sind, soweit nicht anders angegeben, in gebrauchtem Zustand und nicht auf ihre Funktion überprüft. Elektrische Geräte entsprechen nicht zwingend den heute geltenden VDE oder anderen Vorschriften. Die zur Versteigerung gelangenden Gegenstände werden somit ausnahmslos unter Ausschluss jeglicher Haftung angeboten. Zur Versteigerung gelangende Gegenstände können vor der Versteigerung in ausreichendem Umfang besichtigt und geprüft werden. Die Besichtigungstermine werden gesondert bekannt gegeben. Beschreibungen der Gegenstände erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Dennoch übernimmt der Versteigerer keinerlei Gewähr für seine Angaben, dieses gilt insbesondere hinsichtlich der Beschaffenheit, der Vollständigkeit, der Echtheit, des Künstlernamens, der Orts- Zeit- und Altersbestimmung sowie für bei der Besichtigung nicht erkennbare Mängel. Die Gegenstands- und Objektbeschreibungen sind somit keine zugesicherten Eigenschaften gem. § 459 ff BGB. Macht ein Höchstbieter von der angebotenen Besichtigungsmöglichkeit keinen Gebrauch, so gilt ein ungesehener Kauf als gekauft wie besichtigt. Konvolute sind generell vom Umtausch ausgeschlossen. Die Haftung des Versteigerers auf Schadensersatz für Vermögensschäden - gleich aus welchem Grund - ist ausgeschlossen, es sei denn, der Versteigerer handelt aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleibt unberührt.
4. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an den Höchstbietenden. Der Versteigerer kann den Zuschlag verweigern oder unter Vorbehalt erteilen. Wenn mehrere Personen dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Der Versteigerer kann den Zuschlag zurücknehmen und die Sachen erneut ausbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist oder wenn der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen will oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen.
5. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Der Kaufpreis ist mit dem Zuschlag fällig. Der Versteigerer ist berechtigt, falls nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Versteigerung Zahlung geleistet ist, den durch den Zuschlag zustande gekommenen Kaufvertrag ohne weitere Fristsetzung zu annullieren, Verzugszinsen in banküblicher Höhe - mindestens jedoch 1 % auf den Bruttopreis je angebrochenen Monat - zu berechnen und von dem Ersteigerer wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen. Der Schadenersatz kann in diesem Falle auch so berechnet werden, dass die Sache in einer neuen Auktion nochmals versteigert wird und der säumige Käufer für einen Mindererlös gegenüber der vorangegangenen Versteigerung, einschließlich der Gebühren des Auktionshauses, aufzukommen hat. Zu einem Gebot wird er nicht zugelassen, auf einen etwaigen Mehrerlös hat er keinen Anspruch.
6. Im Falle eines schriftlichen Gebots beauftragt der Interessent den Versteigerer für ihn während der Versteigerung Gebote abzugeben. In schriftlichen Aufträgen ist dabei die Nennung der entsprechenden Katalognummer maßgebend.
7. Telefonische Gebote und Online-Direkt-Gebote über das Internet bedürfen der vorherigen Anmeldung beim Versteigerer und dessen Zustimmung. Für die Bearbeitung übernimmt der Versteigerer jedoch keine Gewähr. Telefonische und Online-Gebote werden nur akzeptiert, wenn der Bieter bereit ist, den ihm zuvor mitgeteilten Mindestpreis des jeweiligen Loses zu bieten. Auch bei Nichtzustandekommen einer Verbindung gilt, dass für den Auktionator dieses Gebot in Höhe des Mindestpreises verbindlich ist. Für das Zustandekommen einer entsprechenden Telefon- oder Onlineverbindung übernimmt der Versteigerer keine Gewähr. Das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen findet auf solche Gebote keine Anwendung (§ 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB).
8. Mit der Erteilung des Zuschlages geht die Gefahr für nicht zu vertretende Verluste und Beschädigung auf den Ersteigerer über. Das Eigentum an den ersteigerten Sachen geht erst mit vollständigem Zahlungseingang an den Ersteigerer über.
9. Auf den Zuschlagspreis ist vom Ersteigerer ein Aufgeld von 15 % auf den Zuschlag zzgl. der Umsatzsteuer von z.Zt. 19% (Regelbesteuerung), somit von insgesamt 17,85% zu zahlen. Von der Umsatzsteuer befreit, sind Ausfuhrlieferungen in Drittländer (außerhalb der EU) und - bei Angabe der USt.-Identifikationsnummer. des Ersteigerers bei Auftragserteilung als Nachweis der Berechtigung zum Bezug steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferungen - auch an Unternehmen in anderen EU-Mitgliedsstaaten, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sie für gewerblichen Gebrauch einkaufen. Eine Korrektur nach Rechnungsstellung ist nicht möglich. Alle anderen Käufer aus EU-Ländern unterliegen der Umsatzsteuer. Ausländischen Käufern außerhalb der Europäischen Union wird die Umsatzsteuer erstattet, wenn binnen 4 Wochen nach der Auktion der deutsche zollamtliche Ausfuhrnachweis und der zollamtliche Einfuhrnachweis des entsprechenden Importlandes erbracht werden. Bei Versand durch uns gilt der Ausfuhrnachweis als gegeben. Bei Online-Live-Geboten über externe Internetplattformen werden die dort anfallende Transaktionsgebühren nicht an den Bieter weitergegeben. Die Kosten hierfür trägt die Göttinger Auktionshaus KG. Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen wegen möglicher Überlastung der Buchhaltung einer besonderen Nachprüfung und eventueller Berichtigung. Irrtümer vorbehalten.
10. Die Auslieferung der ersteigerten Stücke erfolgt i.d.R. in unseren Geschäftsräumen gegen Barzahlung oder nach Überweisung. Kreditkarten (VISA, Mastercard), Schecks sowie andere unbare Zahlungen werden nur erfüllungshalber angenommen. Bankspesen/Transaktionsgebühren bzw. Kursverluste gehen zu Lasten des Käufers. Die Aufbewahrung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Der Versand wird gegen Vorabrechnung des Rechnungsbetrages ausgeführt. Die Versandspesen sowie die Kosten für Versicherung gegen Verlust und Beschädigung gehen zu Lasten des Käufers. Übersteigen die tatsächlichen Versandkosten die vorab berechnete Pauschale, so wird die Differenz dem Käufer nachträglich in Rechnung gestellt.
11. Alle in diesem Katalog ggf. angebotenen Objekte aus den unter Artenschutz gestellten oder diese enthaltenden Materialien wie u. a. Elfenbein, Nashorn oder Schildpatt sind ausnahmslos vor dem 01.06.1947 entstanden und verarbeitet worden. Ein Versand in Drittländer ist in der Regel nicht möglich. Für alle von uns ggf. angebotenen Objekte aus oder mit Elfenbein, liegt eine Vermarktungsgenehmigung vor. Bei der Ausfuhr von Kulturgütern aus dem Gemeinschaftsgebiet der EG ist gem. der EG-Verordnung Nr. 116/2009, abhängig von Kategorie und Wert des Objekts, ggf. eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich. Aus Gründen des Artenschutzes können Objekte aus bestimmten, geschützten Materialien (u.a. Elfenbein, Schildpatt, Perlmutt und einige Korallenarten) besonderen Im- und Exportbeschränkungen unterliegen. Zum Zwecke des Exports (insbesondere außerhalb der Europäischen Union) kann hierfür eine spezielle Ausfuhrgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderlich sein. Entsprechende Ausfuhrgenehmigungen können nur unter strengen Bedingungen erteilt oder ggf. auch gar nicht erlangt werden. Auch kann der Import dieser Gegenstände in manche Staaten eingeschränkt oder untersagt sein. Der Käufer ist selbst dafür verantwortlich, sich über etwaige Im- und Exportbeschränkungen zu informieren. Export und Import entsprechender Objekte erfolgen allein auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
12. Alle an einer Auktion teilnehmenden Bieter versichern, dass sie den Katalog und die ggf. darin enthaltenen zeitgeschichtlichen und militärischen Gegenstände aus der Zeit von 1933 – 1945 nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger und verfassungsfeindlicher Bestrebungen, der wissenschaftlichen und kunsthistorischen Forschung, der Aufklärung oder der Berichterstattung über die Vorgänge des Zeitgeschehens oder der militärhistorischen und uniformkundlichen Forschung erwerben (§ 86a StGB). Die Göttinger Auktionshaus KG als Versteigerer, sowie seine Auftraggeber, bieten diese Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an. Mit der Abgabe von Geboten für Gegenstände, welche mit Emblemen oder Hoheitszeichen des Dritten Reiches versehen sind, verpflichtet sich der Höchstbieter dazu, diese Gegenstände nur für historisch-wissenschaftliche Zwecke aus oben genannten Gründen, zu erwerben und sie in keiner Weise propagandistisch, insbesondere im Sinne des § 86a StGB zu benutzen.
13. Die im Katalog, Internet oder Exposé aufgeführten Preise sind Startpreise bei der Auktion. Gesteigert wird i.d.R. in ca. 10% Schritten über dem letzten Gebot. Der Versteigerer ist berechtigt andere Steigerungsraten zuzulassen oder festzusetzen. Untergebote können i.d.R. nicht berücksichtigt werden. Bei „Ohne-Limit“-Positionen (O.L.) erfolgt der Zuschlag zum höchst eingegangenen schriftlichen Gebot oder einem mündlichen Übergebot.
14. Der Nachverkauf ist Teil der Versteigerung, bei der der Interessent entweder telefonisch oder schriftlich (im Sinne der Ziffern 6 und 7) den Auftrag zur Gebotsabgabe mit einem bestimmten Betrag erteilt.
15. Die Abgabe eines Gebotes in jeglicher Form bedeutet die Anerkennung dieser Versteigerungsbedingungen. Der Versteigerer nimmt Gebote nur aufgrund der vorstehenden Versteigerungsbedingungen entgegen und erteilt dementsprechend Zuschläge. Bieter haften für die Käufe ihrer Auftraggeber.
16. Erfüllungsort und Gerichtsstand im kaufmännischen Verkehr ist Göttingen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das UN-Abkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung.
17. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt.
Göttinger Auktionshaus KG
Göttingen, im April 2024
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24. + 25. April -- 10.00Uhr - 18.00Uhr
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AGB , Versteigerungsbedingungen
der Göttinger Auktionshaus KG
Schlagemühlenweg 4, D-37081 Göttingen
1. Die Göttinger Auktionshaus KG, nachfolgend „Versteigerer“ genannt, versteigert als Kommissionärin im eigenen Namen und für Rechnung ihrer unbenannt bleibenden Auftraggeber nachfolgend „Einlieferer“ genannt, Objekte wie im Katalog benannt. Die Versteigerung ist freiwillig und öffentlich im Sinne des § 383 III BGB.
2. Die Versteigerungsware ist i.d.R. nach dem Nummernverfahren gekennzeichnet. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Nummern des Kataloges zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge anzubieten oder zurückzuziehen sowie bestimmte Personen von der Versteigerung auszuschließen und Gebote zurückzuweisen.
3. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände sind, soweit nicht anders angegeben, in gebrauchtem Zustand und nicht auf ihre Funktion überprüft. Elektrische Geräte entsprechen nicht zwingend den heute geltenden VDE oder anderen Vorschriften. Die zur Versteigerung gelangenden Gegenstände werden somit ausnahmslos unter Ausschluss jeglicher Haftung angeboten. Zur Versteigerung gelangende Gegenstände können vor der Versteigerung in ausreichendem Umfang besichtigt und geprüft werden. Die Besichtigungstermine werden gesondert bekannt gegeben. Beschreibungen der Gegenstände erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Dennoch übernimmt der Versteigerer keinerlei Gewähr für seine Angaben, dieses gilt insbesondere hinsichtlich der Beschaffenheit, der Vollständigkeit, der Echtheit, des Künstlernamens, der Orts- Zeit- und Altersbestimmung sowie für bei der Besichtigung nicht erkennbare Mängel. Die Gegenstands- und Objektbeschreibungen sind somit keine zugesicherten Eigenschaften gem. § 459 ff BGB. Macht ein Höchstbieter von der angebotenen Besichtigungsmöglichkeit keinen Gebrauch, so gilt ein ungesehener Kauf als gekauft wie besichtigt. Konvolute sind generell vom Umtausch ausgeschlossen. Die Haftung des Versteigerers auf Schadensersatz für Vermögensschäden - gleich aus welchem Grund - ist ausgeschlossen, es sei denn, der Versteigerer handelt aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleibt unberührt.
4. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an den Höchstbietenden. Der Versteigerer kann den Zuschlag verweigern oder unter Vorbehalt erteilen. Wenn mehrere Personen dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Der Versteigerer kann den Zuschlag zurücknehmen und die Sachen erneut ausbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist oder wenn der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen will oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen.
5. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Der Kaufpreis ist mit dem Zuschlag fällig. Der Versteigerer ist berechtigt, falls nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Versteigerung Zahlung geleistet ist, den durch den Zuschlag zustande gekommenen Kaufvertrag ohne weitere Fristsetzung zu annullieren, Verzugszinsen in banküblicher Höhe - mindestens jedoch 1 % auf den Bruttopreis je angebrochenen Monat - zu berechnen und von dem Ersteigerer wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen. Der Schadenersatz kann in diesem Falle auch so berechnet werden, dass die Sache in einer neuen Auktion nochmals versteigert wird und der säumige Käufer für einen Mindererlös gegenüber der vorangegangenen Versteigerung, einschließlich der Gebühren des Auktionshauses, aufzukommen hat. Zu einem Gebot wird er nicht zugelassen, auf einen etwaigen Mehrerlös hat er keinen Anspruch.
6. Im Falle eines schriftlichen Gebots beauftragt der Interessent den Versteigerer für ihn während der Versteigerung Gebote abzugeben. In schriftlichen Aufträgen ist dabei die Nennung der entsprechenden Katalognummer maßgebend.
7. Telefonische Gebote und Online-Direkt-Gebote über das Internet bedürfen der vorherigen Anmeldung beim Versteigerer und dessen Zustimmung. Für die Bearbeitung übernimmt der Versteigerer jedoch keine Gewähr. Telefonische und Online-Gebote werden nur akzeptiert, wenn der Bieter bereit ist, den ihm zuvor mitgeteilten Mindestpreis des jeweiligen Loses zu bieten. Auch bei Nichtzustandekommen einer Verbindung gilt, dass für den Auktionator dieses Gebot in Höhe des Mindestpreises verbindlich ist. Für das Zustandekommen einer entsprechenden Telefon- oder Onlineverbindung übernimmt der Versteigerer keine Gewähr. Das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen findet auf solche Gebote keine Anwendung (§ 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB).
8. Mit der Erteilung des Zuschlages geht die Gefahr für nicht zu vertretende Verluste und Beschädigung auf den Ersteigerer über. Das Eigentum an den ersteigerten Sachen geht erst mit vollständigem Zahlungseingang an den Ersteigerer über.
9. Auf den Zuschlagspreis ist vom Ersteigerer ein Aufgeld von 15 % auf den Zuschlag zzgl. der Umsatzsteuer von z.Zt. 19% (Regelbesteuerung), somit von insgesamt 17,85% zu zahlen. Von der Umsatzsteuer befreit, sind Ausfuhrlieferungen in Drittländer (außerhalb der EU) und - bei Angabe der USt.-Identifikationsnummer. des Ersteigerers bei Auftragserteilung als Nachweis der Berechtigung zum Bezug steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferungen - auch an Unternehmen in anderen EU-Mitgliedsstaaten, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sie für gewerblichen Gebrauch einkaufen. Eine Korrektur nach Rechnungsstellung ist nicht möglich. Alle anderen Käufer aus EU-Ländern unterliegen der Umsatzsteuer. Ausländischen Käufern außerhalb der Europäischen Union wird die Umsatzsteuer erstattet, wenn binnen 4 Wochen nach der Auktion der deutsche zollamtliche Ausfuhrnachweis und der zollamtliche Einfuhrnachweis des entsprechenden Importlandes erbracht werden. Bei Versand durch uns gilt der Ausfuhrnachweis als gegeben. Bei Online-Live-Geboten über externe Internetplattformen werden die dort anfallende Transaktionsgebühren nicht an den Bieter weitergegeben. Die Kosten hierfür trägt die Göttinger Auktionshaus KG. Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen wegen möglicher Überlastung der Buchhaltung einer besonderen Nachprüfung und eventueller Berichtigung. Irrtümer vorbehalten.
10. Die Auslieferung der ersteigerten Stücke erfolgt i.d.R. in unseren Geschäftsräumen gegen Barzahlung oder nach Überweisung. Kreditkarten (VISA, Mastercard), Schecks sowie andere unbare Zahlungen werden nur erfüllungshalber angenommen. Bankspesen/Transaktionsgebühren bzw. Kursverluste gehen zu Lasten des Käufers. Die Aufbewahrung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Der Versand wird gegen Vorabrechnung des Rechnungsbetrages ausgeführt. Die Versandspesen sowie die Kosten für Versicherung gegen Verlust und Beschädigung gehen zu Lasten des Käufers. Übersteigen die tatsächlichen Versandkosten die vorab berechnete Pauschale, so wird die Differenz dem Käufer nachträglich in Rechnung gestellt.
11. Alle in diesem Katalog ggf. angebotenen Objekte aus den unter Artenschutz gestellten oder diese enthaltenden Materialien wie u. a. Elfenbein, Nashorn oder Schildpatt sind ausnahmslos vor dem 01.06.1947 entstanden und verarbeitet worden. Ein Versand in Drittländer ist in der Regel nicht möglich. Für alle von uns ggf. angebotenen Objekte aus oder mit Elfenbein, liegt eine Vermarktungsgenehmigung vor. Bei der Ausfuhr von Kulturgütern aus dem Gemeinschaftsgebiet der EG ist gem. der EG-Verordnung Nr. 116/2009, abhängig von Kategorie und Wert des Objekts, ggf. eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich. Aus Gründen des Artenschutzes können Objekte aus bestimmten, geschützten Materialien (u.a. Elfenbein, Schildpatt, Perlmutt und einige Korallenarten) besonderen Im- und Exportbeschränkungen unterliegen. Zum Zwecke des Exports (insbesondere außerhalb der Europäischen Union) kann hierfür eine spezielle Ausfuhrgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderlich sein. Entsprechende Ausfuhrgenehmigungen können nur unter strengen Bedingungen erteilt oder ggf. auch gar nicht erlangt werden. Auch kann der Import dieser Gegenstände in manche Staaten eingeschränkt oder untersagt sein. Der Käufer ist selbst dafür verantwortlich, sich über etwaige Im- und Exportbeschränkungen zu informieren. Export und Import entsprechender Objekte erfolgen allein auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
12. Alle an einer Auktion teilnehmenden Bieter versichern, dass sie den Katalog und die ggf. darin enthaltenen zeitgeschichtlichen und militärischen Gegenstände aus der Zeit von 1933 – 1945 nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger und verfassungsfeindlicher Bestrebungen, der wissenschaftlichen und kunsthistorischen Forschung, der Aufklärung oder der Berichterstattung über die Vorgänge des Zeitgeschehens oder der militärhistorischen und uniformkundlichen Forschung erwerben (§ 86a StGB). Die Göttinger Auktionshaus KG als Versteigerer, sowie seine Auftraggeber, bieten diese Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an. Mit der Abgabe von Geboten für Gegenstände, welche mit Emblemen oder Hoheitszeichen des Dritten Reiches versehen sind, verpflichtet sich der Höchstbieter dazu, diese Gegenstände nur für historisch-wissenschaftliche Zwecke aus oben genannten Gründen, zu erwerben und sie in keiner Weise propagandistisch, insbesondere im Sinne des § 86a StGB zu benutzen.
13. Die im Katalog, Internet oder Exposé aufgeführten Preise sind Startpreise bei der Auktion. Gesteigert wird i.d.R. in ca. 10% Schritten über dem letzten Gebot. Der Versteigerer ist berechtigt andere Steigerungsraten zuzulassen oder festzusetzen. Untergebote können i.d.R. nicht berücksichtigt werden. Bei „Ohne-Limit“-Positionen (O.L.) erfolgt der Zuschlag zum höchst eingegangenen schriftlichen Gebot oder einem mündlichen Übergebot.
14. Der Nachverkauf ist Teil der Versteigerung, bei der der Interessent entweder telefonisch oder schriftlich (im Sinne der Ziffern 6 und 7) den Auftrag zur Gebotsabgabe mit einem bestimmten Betrag erteilt.
15. Die Abgabe eines Gebotes in jeglicher Form bedeutet die Anerkennung dieser Versteigerungsbedingungen. Der Versteigerer nimmt Gebote nur aufgrund der vorstehenden Versteigerungsbedingungen entgegen und erteilt dementsprechend Zuschläge. Bieter haften für die Käufe ihrer Auftraggeber.
16. Erfüllungsort und Gerichtsstand im kaufmännischen Verkehr ist Göttingen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das UN-Abkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung.
17. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt.
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