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In Maiauktion
Die Versandkosten richten sich nach Größe und Gewicht des Pakets und orientieren sich an den Preisen des jeweiligen Versandunternehmens (z.B. DHL). Bei Objekten die den Warenwert von 500,- Euro übersteigen, kommen noch Kosten zur Höherversicherung hinzu. Außerdem erhebt unser Haus eine Verpackungspauschale je nach Umfang und Aufwand. Für die Lieferung
von Möbeln und anderem Sperrgut empfehlen wir Ihnen ein Speditionsunternehmen oder einen Kunsttransport zu beauftragen. Der Versand erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und ausnahmslos auf dessen Kosten und Gefahr. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gern auch telefonisch unter 02302-9490920 zur Verfügung.
Auktionstermin für unsere Online-Auktion:
Samstag, den 13.05.2023
12.00 - 18.00 Uhr
Online Only - Die Auktion findet ohne Saalpublikum statt.
Vorbesichtigung in unserem Hause Salinger Feld 42a, 58454 Witten
zu unseren üblichen Geschäftszeiten:
Montag - Freitag 12.00 - 18.00 Uhr
Samstags 12.00 - 16.00 Uhr
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Versteigerungsbedingungen
Mit der Teilnahme an der Auktion, ob persönlich, schriftlich, telefonisch oder elektronisch,
werden folgende Versteigerungsbedingungen anerkannt. Die Versteigerungsbedingungen gelten im übrigen für alle Auktionen und die damit verbundenen Geschäfte, sowie den Verkauf und die Einlieferung.
Die Versteigerunsbedingungen sind vorrangig vor den Einlieferungsbedingungen und dienen der Ergänzung dergleichen, soweit sie den gleichen Sachverhalt berühren.
1. Das Auktionshaus Groben GmbH(Versteigerer) versteigert die Gegenstände in einer öffentlichen Versteigerung auf Namen und für Rechnung des Einlieferers. Die Versteigerung erfolgt freiwillig.
An der Versteigerung können Interessenten, die unbenannt bleiben, persönlich teilnehmen.
Jeder Einlieferer erhält eine Nummer, so dass aus dem Einlieferungsverzeichnis zu erkennen ist, welche Gegenstände von welchem Auftraggeber eingeliefert wurden.
2. Sämtliche zur Versteigerung kommenden Gegenstände sind ausnahmslos gebraucht und haben einen ihrem Alter und ihrer Herkunft entsprechenden Erhaltungszustand. Sie können vor der Versteigerung im Rahmen der Vorbesichtigung besichtigt und geprüft werden.
3. Die Beschreibungen, die in der Regel auf Angaben der Einlieferer beruhen, erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, stellen jedoch keine Beschaffenheitsgarantien im Rechtssinne dar und dienen ausschließlich der Information. Die im Katalog enthaltenen textlichen Angaben sind maßgeblich, nicht hingegen Abbildungen. Es bleibt vorbehalten, Beschreibungsangaben in der Auktion zu berichtigen.
Fehlende Angaben begründen ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung.
Mängel im Sinne von Beschädigungen werden nur erwähnt, wenn sie ein gravierendes Bewertungskriterium darstellen, normale Alters- und Gebrauchsspuren bleiben unberücksichtigt.
Die Gegenstände werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Auktion befinden. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden.
4. Die Versteigerung erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung, sofern dem Versteigerer keine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung zur Last fällt und die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gewahrt wurde. Sofern der Ersteigerer Verbraucher ist, stehen ihm für die Dauer eines Jahres nach Übergabe des zugeschlagenen Objektes, Gewährleistungsansprüche gegen den Einlieferer zu.
Der Versteigerer erklärt sich bereit, unverzüglich vorgenommene begründete Rügen des Käufers an den Einlieferer der bemängelten Sache weiterzuleiten. Ist der Ersteigerer Unternehmer entfällt der Gewährleistungsanspruch.
5. Eigenware des Auktionshauses Groben GmbH wird auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung veräußert und wird im Katalog und Versteigerungsverzeichnis gesondert gekennzeichnet.
6. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Lot-Nummern (Katalognummern) zu vereinen, zu trennen, zurückzunehmen, außerhalb der Reihenfolge anzubieten oder unter Vorbehalt zuzuschlagen.
Auch kann er Gebote ohne Begründung ablehnen; dies gilt insbesondere dann, wenn ein Bieter, der dem Versteigerer nicht bekannt ist, mit ihm eine Geschäftsverbindung noch nicht besteht, oder der Bieter nicht spätestens bis zum Ende der Versteigerung Sicherheit leistet. Ein Anspruch auf Annahme eines Gebotes besteht auch im Falle der Sicherheitsleistung nicht. Wird ein Gebot abgelehnt, bleibt das unmittelbar vorher abgegebene Gebot verbindlich. Geben mehrere Personen das gleiche Gebot ab, so erhält das zuerst abgegebene Gebot den Zuschlag. Besteht Uneinigkeit über einen Zuschlag, so kann der Versteigerer nach freiem Ermessen den Zuschlag sofort zu Gunsten eines bestimmten Bieters wiederholen oder den Gegenstand nochmals aufrufen. Ein Anspruch auf Zuschlagserteilung besteht nicht. Ein Gebot erlischt außer im Falle seiner Ablehnung durch den Versteigerer dann, wenn die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird oder wenn der Versteigerer den Gegenstand erneut aufruft; ein Gebot erlischt nicht durch ein nachfolgendes unwirksames Übergebot.
7. Jeder Bieter muss vor Beginn der Auktion seinen Namen und seine Anschrift angeben und erhält daraufhin eine Bieternummer. Jeder Bieter erwirbt in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.
Will ein Bieter Gebote im Namen eines Dritten abgeben, muss er dies vor Versteigerungsbeginn unter Nennung von Namen und Anschrift des Vertretenen und einer schriftlichen Vollmacht desselben mitteilen, ansonsten wird der Bieter persönlich verpflichtet. Es liegt im Ermessen der Auktionshaus Groben GmbH, eine Person nicht an der Auktion teilnehmen zu lassen.
8. Gebote können persönlich im Auktionssaal, schriftlich, telefonisch oder, soweit das Auktionshaus Groben GmbH eine zugelassene Plattform im Internet angegeben hat, online abgegeben werden.
9. Das Widerrufs- und Rückgaberecht nach Maßgabe des Rechts für Fernabsatzverträge findet auf Schrift-, Telefon- und Internetgebote keine Anwendung.
10. Der Aufruf beginnt in der Regel zu dem im Katalog angegebenen Preis. Ggf. im Katalog angegebene Schätzpreise dienen nur als Anhaltspunkt für den Verkehrswert der Gegenstände ohne Gewähr für die Richtigkeit. Ist im Katalog kein Preis angegeben, beginnt der Aufruf mit dem vom Versteigerer geschätzten Richtpreis, es sei denn, dass bereits höhere schriftliche Gebote vorliegen oder dass der Versteigerer mit dem Einlieferer einen Mindestzuschlagpreis von mehr als 50 % des Schätzpreises vereinbart hat. Die Steigerungsstufen liegen im Ermessen des Versteigerers, im Allgemeinen um 10 % des vorangegangenen Gebots.
11. Um die Ausführung schriftlicher Gebote sicherzustellen, müssen diese beim Versteigerer mindestens 24 Stunden vor Auktionsbeginn vorliegen. Bei schriftlichen Geboten beauftragt der Bieter den Versteigerer, für ihn Gebote abzugeben. Unklarheiten oder Ungenauigkeiten gehen zu Lasten des Bieters. Zur wirksamen Abgabe eines schriftlichen Gebotes ist die genaue Angabe der Person oder Firma des Bieters sowie der Lot-Nummer und des gebotenen Preises, der sich als Zuschlagspreis ohne Aufgeld und Mehrwertsteuer versteht, erforderlich. Schriftliche Gebote werden vom Versteigerer nur mit dem Betrag in Anspruch genommen, der erforderlich ist, um ein anderes abgegebenes Gebot zu überbieten.
12. Telefonische Gebote können im Einzelfall zugelassen werden. Ein Anspruch hierauf kann nicht erhoben werden. Telefonische Gebote werden entgegengenommen, indem der Bieter vor Aufruf des gewünschten Lots angerufen wird. Voraussetzung für die telefonische Teilnahme ist ein schriftliches Gebot des Bieters für das entsprechende Lot, das dem Versteigerer spätestens 24 Stunden vor Auktionsbeginn vorliegen muß.
In dem telefonisch abgegebenen Gebot sind das Aufgeld, die gesetzliche Mehrwertsteuer oder andere Kosten nicht enthalten. Telefonische Gebote können vom Auktionshaus Groben GmbH aufgezeichnet werden. Mit dem Antrag zum telefonischen Bieten erklärt sich der Antragsteller mit den Versteigerungsbedingungen und der Aufzeichnung von Telefongesprächen einverstanden.
Das Auktionshaus Groben GmbH haftet nicht für das Zustandekommen und die Aufrechterhaltung von Telekommunikationsverbindungen oder für Übermittlungsfehler.
Die telefonischen Angebote sind bindend und stehen im Saal abgegebenen Geboten gleich.
13. Internet-Gebote können als Vorgebote vor Beginn einer Versteigerung oder auch als Live-Gebote während einer im Internet live übertragenen Versteigerung unter Annahme der vorliegenden Versteigerungsbedingungen abgegeben werden. Live-Gebote, die während einer laufenden Versteigerung via Internet eingehen, werden wie Gebote aus dem Auktionssaal behandelt und nur dann berücksichtigt, wenn es sich um eine live im Internet übertragene Versteigerung handelt. Insgesamt sind Internet-Gebote nur dann zulässig, wenn der Bieter vom Auktionshaus Groben GmbH zum Bieten über das Internet durch Zusendung eines Nutzernamens und eines Passwortes zugelassen worden ist und die Gebote auch zweifelsfrei zugeordnet werden können. Die über das Internet übertragenen Gebote werden elektronisch protokolliert.
14. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an den Höchstbietenden. Bei gleichlautenden schriftlichen Geboten erhält der Ersteingang den Zuschlag. Bestehen Zweifel darüber, ob oder an wen der Zuschlag erteilt ist oder wurde ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen oder will der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen, so kann der Versteigerer den Zuschlag zurückziehen, der damit unwirksam wird, und den Gegenstand erneut ausbieten. Einwendungen gegen einen Zuschlag sind unverzüglich, d.h. vor Aufruf des nächsten Lots, zu erheben. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Versteigerer den Zuschlag verweigern.
15. Wird das zuvor gesetzte Limit nicht erreicht, sondern unter Vorbehalt zugeschlagen, so bleibt der Bieter für vier Wochen an sein Gebot gebunden. Der Versteigerer jedoch freibleibend. Wird ein Vorbehalt durch den Einlieferer nicht genehmigt oder bietet jemand das Limit, kann das in der Lot-Nummer bezeichnete Versteigerungsobjekt ohne Rückfrage bei dem Bieter des Vorbehalts an einen höheren Bieter abgegeben werden.
16. Der Nachverkauf ist Teil der Versteigerung. Bei Nachgeboten kommt ein Vertrag erst zustande, wenn das Auktionshaus Groben GmbH das Angebot annimmt. Im Übrigen gelten die Versteigerungsbedingungen auch für den freihändigen Verkauf.
17. Der Zuschlag verpflichtet zur Zahlung und Abnahme. Das Eigentum an den Versteigerungsgegenständen geht erst mit vollständigem Ausgleich aller Forderungen des Versteigerers an den Käufer über. Mit der Erteilung des Zuschlags gehen alle Risiken, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Bieter über, auch wenn der Erwerber die Versteigerungsobjekte nicht sofort im Auktionshaus Groben GmbH abgeholt hat. Das Auktionshaus Groben GmbH trägt in keinem Fall eine Haftung für Verlust oder Beschädigung nicht abgeholter oder mangels Bezahlung nicht übergebener Objekte, es sei denn, es läge Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Nicht abgeholte Objekte kann das Auktionshaus Groben GmbH auf Kosten und Gefahr des Käufers bei einem Lagerhalter zur Aufbewahrung geben; der Käufer wird über die Aufbewahrung unterrichtet.
18. Auf die Zuschlagssumme wird ein Aufgeld in Höhe von 20 % zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 19 % auf das Aufgeld (insgesamt also 23,8 %) erhoben.
19. Persönlich anwesende Bieter sind bei Zuschlag zur sofortigen Bezahlung und unverzüglichen Abnahme des Versteigerungsobjektes verpflichtet.
Käufer, die schriftlich, telefonisch oder via Internet geboten haben, sind verpflichtet die Versteigerungsobjekte unverzüglich nach Mitteilung des Zuschlages beim Auktionshaus Groben GmbH gegen Barzahlung von Zuschlagssumme und Aufgeld inklusive der darauf entfallenden Mehrwertsteuer abzuholen. Die durch Überweisung anfallenden Kosten, Gebühren und Steuern gehen zu Lasten des Käufers.
Entstehende Versandkosten gehen zu Lasten des Käufers und werden mit der Rechnung erhoben.
Bei Geboten in Abwesenheit gilt unbeschadet der sofortigen Fälligkeit die Zahlung binnen 7 Tagen nach Rechnungsdatum noch nicht als verspätet; danach tritt Zahlungsverzug ein.
20. Bei Zahlungsverzug trotz Mahnung und Setzung einer Zahlungsfrist von zwei Wochen kann der Versteigerer wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages verlangen oder nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts erlöschen alle Rechte des Bieters am Versteigerungsobjekt.
Der Versteigerer ist berechtigt, Schadenersatz in Höhe des entgangenen Aufgeldes zu verlangen. Wird der Gegenstand in einer neuen Auktion versteigert, so haftet der säumige Käufer außerdem für jeglichen Mindererlös gegenüber der früheren Versteigerung sowie für die Kosten der wiederholten Versteigerung; auf einen etwaigen Mehrerlös hat er keinen Anspruch. Das Auktionshaus Groben GmbH hat das Recht, säumige Käufer von weiteren Geboten in Auktionen auszuschließen.
21. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist ausschließlich Witten. Für Klagen ist ausschließlich das Amtsgericht Witten zuständig. Es gilt deutsches Recht; die Vorschriften des Internationalen Kaufrechts finden keine Anwendung.
22. Solange das Auktionshaus Groben GmbH, Auktionssteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den Katalog und die darin abgebildeten Objekte aus der Zeit des Dritten Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder zu ähnlichen Zwecken versteigern bzw. erwerben (§§ 86, 86a StGB). Das Auktionshaus Groben GmbH und die Einlieferer geben diese Objekte nur unter den vorgenannten Voraussetzungen ab. Objekte, deren Inhalt gegen §§ 130 130a und 131 StGB verstößt, sind von der Auktion ausgeschlossen.
23. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Versteigerungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen die dem wirtschaftlichen Gehalt und dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn der Vertrag eine ergänzungsbedürftige Lücke aufweist.
Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform,
mündliche Absprachen bleiben gegenstandslos.
24. Mit der persönlichen, schriftlichen, telefonischen Teilnahme oder Teilnahme via Internet an der Auktion werden die vorstehenden Versteigerungsbedingungen anerkannt.
Ihre Anfrage wurde an das Auktionshaus geschickt
Entschuldigung, es gab eine Fehlermeldung bei der Sendung Ihrer Anfrage. Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Die Versandkosten richten sich nach Größe und Gewicht des Pakets und orientieren sich an den Preisen des jeweiligen Versandunternehmens (z.B. DHL). Bei Objekten die den Warenwert von 500,- Euro übersteigen, kommen noch Kosten zur Höherversicherung hinzu. Außerdem erhebt unser Haus eine Verpackungspauschale je nach Umfang und Aufwand. Für die Lieferung
von Möbeln und anderem Sperrgut empfehlen wir Ihnen ein Speditionsunternehmen oder einen Kunsttransport zu beauftragen. Der Versand erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und ausnahmslos auf dessen Kosten und Gefahr. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gern auch telefonisch unter 02302-9490920 zur Verfügung.
Auktionstermin für unsere Online-Auktion:
Samstag, den 13.05.2023
12.00 - 18.00 Uhr
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zu unseren üblichen Geschäftszeiten:
Montag - Freitag 12.00 - 18.00 Uhr
Samstags 12.00 - 16.00 Uhr
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Versteigerungsbedingungen
Mit der Teilnahme an der Auktion, ob persönlich, schriftlich, telefonisch oder elektronisch,
werden folgende Versteigerungsbedingungen anerkannt. Die Versteigerungsbedingungen gelten im übrigen für alle Auktionen und die damit verbundenen Geschäfte, sowie den Verkauf und die Einlieferung.
Die Versteigerunsbedingungen sind vorrangig vor den Einlieferungsbedingungen und dienen der Ergänzung dergleichen, soweit sie den gleichen Sachverhalt berühren.
1. Das Auktionshaus Groben GmbH(Versteigerer) versteigert die Gegenstände in einer öffentlichen Versteigerung auf Namen und für Rechnung des Einlieferers. Die Versteigerung erfolgt freiwillig.
An der Versteigerung können Interessenten, die unbenannt bleiben, persönlich teilnehmen.
Jeder Einlieferer erhält eine Nummer, so dass aus dem Einlieferungsverzeichnis zu erkennen ist, welche Gegenstände von welchem Auftraggeber eingeliefert wurden.
2. Sämtliche zur Versteigerung kommenden Gegenstände sind ausnahmslos gebraucht und haben einen ihrem Alter und ihrer Herkunft entsprechenden Erhaltungszustand. Sie können vor der Versteigerung im Rahmen der Vorbesichtigung besichtigt und geprüft werden.
3. Die Beschreibungen, die in der Regel auf Angaben der Einlieferer beruhen, erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, stellen jedoch keine Beschaffenheitsgarantien im Rechtssinne dar und dienen ausschließlich der Information. Die im Katalog enthaltenen textlichen Angaben sind maßgeblich, nicht hingegen Abbildungen. Es bleibt vorbehalten, Beschreibungsangaben in der Auktion zu berichtigen.
Fehlende Angaben begründen ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung.
Mängel im Sinne von Beschädigungen werden nur erwähnt, wenn sie ein gravierendes Bewertungskriterium darstellen, normale Alters- und Gebrauchsspuren bleiben unberücksichtigt.
Die Gegenstände werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Auktion befinden. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden.
4. Die Versteigerung erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung, sofern dem Versteigerer keine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung zur Last fällt und die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gewahrt wurde. Sofern der Ersteigerer Verbraucher ist, stehen ihm für die Dauer eines Jahres nach Übergabe des zugeschlagenen Objektes, Gewährleistungsansprüche gegen den Einlieferer zu.
Der Versteigerer erklärt sich bereit, unverzüglich vorgenommene begründete Rügen des Käufers an den Einlieferer der bemängelten Sache weiterzuleiten. Ist der Ersteigerer Unternehmer entfällt der Gewährleistungsanspruch.
5. Eigenware des Auktionshauses Groben GmbH wird auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung veräußert und wird im Katalog und Versteigerungsverzeichnis gesondert gekennzeichnet.
6. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Lot-Nummern (Katalognummern) zu vereinen, zu trennen, zurückzunehmen, außerhalb der Reihenfolge anzubieten oder unter Vorbehalt zuzuschlagen.
Auch kann er Gebote ohne Begründung ablehnen; dies gilt insbesondere dann, wenn ein Bieter, der dem Versteigerer nicht bekannt ist, mit ihm eine Geschäftsverbindung noch nicht besteht, oder der Bieter nicht spätestens bis zum Ende der Versteigerung Sicherheit leistet. Ein Anspruch auf Annahme eines Gebotes besteht auch im Falle der Sicherheitsleistung nicht. Wird ein Gebot abgelehnt, bleibt das unmittelbar vorher abgegebene Gebot verbindlich. Geben mehrere Personen das gleiche Gebot ab, so erhält das zuerst abgegebene Gebot den Zuschlag. Besteht Uneinigkeit über einen Zuschlag, so kann der Versteigerer nach freiem Ermessen den Zuschlag sofort zu Gunsten eines bestimmten Bieters wiederholen oder den Gegenstand nochmals aufrufen. Ein Anspruch auf Zuschlagserteilung besteht nicht. Ein Gebot erlischt außer im Falle seiner Ablehnung durch den Versteigerer dann, wenn die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird oder wenn der Versteigerer den Gegenstand erneut aufruft; ein Gebot erlischt nicht durch ein nachfolgendes unwirksames Übergebot.
7. Jeder Bieter muss vor Beginn der Auktion seinen Namen und seine Anschrift angeben und erhält daraufhin eine Bieternummer. Jeder Bieter erwirbt in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.
Will ein Bieter Gebote im Namen eines Dritten abgeben, muss er dies vor Versteigerungsbeginn unter Nennung von Namen und Anschrift des Vertretenen und einer schriftlichen Vollmacht desselben mitteilen, ansonsten wird der Bieter persönlich verpflichtet. Es liegt im Ermessen der Auktionshaus Groben GmbH, eine Person nicht an der Auktion teilnehmen zu lassen.
8. Gebote können persönlich im Auktionssaal, schriftlich, telefonisch oder, soweit das Auktionshaus Groben GmbH eine zugelassene Plattform im Internet angegeben hat, online abgegeben werden.
9. Das Widerrufs- und Rückgaberecht nach Maßgabe des Rechts für Fernabsatzverträge findet auf Schrift-, Telefon- und Internetgebote keine Anwendung.
10. Der Aufruf beginnt in der Regel zu dem im Katalog angegebenen Preis. Ggf. im Katalog angegebene Schätzpreise dienen nur als Anhaltspunkt für den Verkehrswert der Gegenstände ohne Gewähr für die Richtigkeit. Ist im Katalog kein Preis angegeben, beginnt der Aufruf mit dem vom Versteigerer geschätzten Richtpreis, es sei denn, dass bereits höhere schriftliche Gebote vorliegen oder dass der Versteigerer mit dem Einlieferer einen Mindestzuschlagpreis von mehr als 50 % des Schätzpreises vereinbart hat. Die Steigerungsstufen liegen im Ermessen des Versteigerers, im Allgemeinen um 10 % des vorangegangenen Gebots.
11. Um die Ausführung schriftlicher Gebote sicherzustellen, müssen diese beim Versteigerer mindestens 24 Stunden vor Auktionsbeginn vorliegen. Bei schriftlichen Geboten beauftragt der Bieter den Versteigerer, für ihn Gebote abzugeben. Unklarheiten oder Ungenauigkeiten gehen zu Lasten des Bieters. Zur wirksamen Abgabe eines schriftlichen Gebotes ist die genaue Angabe der Person oder Firma des Bieters sowie der Lot-Nummer und des gebotenen Preises, der sich als Zuschlagspreis ohne Aufgeld und Mehrwertsteuer versteht, erforderlich. Schriftliche Gebote werden vom Versteigerer nur mit dem Betrag in Anspruch genommen, der erforderlich ist, um ein anderes abgegebenes Gebot zu überbieten.
12. Telefonische Gebote können im Einzelfall zugelassen werden. Ein Anspruch hierauf kann nicht erhoben werden. Telefonische Gebote werden entgegengenommen, indem der Bieter vor Aufruf des gewünschten Lots angerufen wird. Voraussetzung für die telefonische Teilnahme ist ein schriftliches Gebot des Bieters für das entsprechende Lot, das dem Versteigerer spätestens 24 Stunden vor Auktionsbeginn vorliegen muß.
In dem telefonisch abgegebenen Gebot sind das Aufgeld, die gesetzliche Mehrwertsteuer oder andere Kosten nicht enthalten. Telefonische Gebote können vom Auktionshaus Groben GmbH aufgezeichnet werden. Mit dem Antrag zum telefonischen Bieten erklärt sich der Antragsteller mit den Versteigerungsbedingungen und der Aufzeichnung von Telefongesprächen einverstanden.
Das Auktionshaus Groben GmbH haftet nicht für das Zustandekommen und die Aufrechterhaltung von Telekommunikationsverbindungen oder für Übermittlungsfehler.
Die telefonischen Angebote sind bindend und stehen im Saal abgegebenen Geboten gleich.
13. Internet-Gebote können als Vorgebote vor Beginn einer Versteigerung oder auch als Live-Gebote während einer im Internet live übertragenen Versteigerung unter Annahme der vorliegenden Versteigerungsbedingungen abgegeben werden. Live-Gebote, die während einer laufenden Versteigerung via Internet eingehen, werden wie Gebote aus dem Auktionssaal behandelt und nur dann berücksichtigt, wenn es sich um eine live im Internet übertragene Versteigerung handelt. Insgesamt sind Internet-Gebote nur dann zulässig, wenn der Bieter vom Auktionshaus Groben GmbH zum Bieten über das Internet durch Zusendung eines Nutzernamens und eines Passwortes zugelassen worden ist und die Gebote auch zweifelsfrei zugeordnet werden können. Die über das Internet übertragenen Gebote werden elektronisch protokolliert.
14. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an den Höchstbietenden. Bei gleichlautenden schriftlichen Geboten erhält der Ersteingang den Zuschlag. Bestehen Zweifel darüber, ob oder an wen der Zuschlag erteilt ist oder wurde ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen oder will der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen, so kann der Versteigerer den Zuschlag zurückziehen, der damit unwirksam wird, und den Gegenstand erneut ausbieten. Einwendungen gegen einen Zuschlag sind unverzüglich, d.h. vor Aufruf des nächsten Lots, zu erheben. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Versteigerer den Zuschlag verweigern.
15. Wird das zuvor gesetzte Limit nicht erreicht, sondern unter Vorbehalt zugeschlagen, so bleibt der Bieter für vier Wochen an sein Gebot gebunden. Der Versteigerer jedoch freibleibend. Wird ein Vorbehalt durch den Einlieferer nicht genehmigt oder bietet jemand das Limit, kann das in der Lot-Nummer bezeichnete Versteigerungsobjekt ohne Rückfrage bei dem Bieter des Vorbehalts an einen höheren Bieter abgegeben werden.
16. Der Nachverkauf ist Teil der Versteigerung. Bei Nachgeboten kommt ein Vertrag erst zustande, wenn das Auktionshaus Groben GmbH das Angebot annimmt. Im Übrigen gelten die Versteigerungsbedingungen auch für den freihändigen Verkauf.
17. Der Zuschlag verpflichtet zur Zahlung und Abnahme. Das Eigentum an den Versteigerungsgegenständen geht erst mit vollständigem Ausgleich aller Forderungen des Versteigerers an den Käufer über. Mit der Erteilung des Zuschlags gehen alle Risiken, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Bieter über, auch wenn der Erwerber die Versteigerungsobjekte nicht sofort im Auktionshaus Groben GmbH abgeholt hat. Das Auktionshaus Groben GmbH trägt in keinem Fall eine Haftung für Verlust oder Beschädigung nicht abgeholter oder mangels Bezahlung nicht übergebener Objekte, es sei denn, es läge Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Nicht abgeholte Objekte kann das Auktionshaus Groben GmbH auf Kosten und Gefahr des Käufers bei einem Lagerhalter zur Aufbewahrung geben; der Käufer wird über die Aufbewahrung unterrichtet.
18. Auf die Zuschlagssumme wird ein Aufgeld in Höhe von 20 % zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 19 % auf das Aufgeld (insgesamt also 23,8 %) erhoben.
19. Persönlich anwesende Bieter sind bei Zuschlag zur sofortigen Bezahlung und unverzüglichen Abnahme des Versteigerungsobjektes verpflichtet.
Käufer, die schriftlich, telefonisch oder via Internet geboten haben, sind verpflichtet die Versteigerungsobjekte unverzüglich nach Mitteilung des Zuschlages beim Auktionshaus Groben GmbH gegen Barzahlung von Zuschlagssumme und Aufgeld inklusive der darauf entfallenden Mehrwertsteuer abzuholen. Die durch Überweisung anfallenden Kosten, Gebühren und Steuern gehen zu Lasten des Käufers.
Entstehende Versandkosten gehen zu Lasten des Käufers und werden mit der Rechnung erhoben.
Bei Geboten in Abwesenheit gilt unbeschadet der sofortigen Fälligkeit die Zahlung binnen 7 Tagen nach Rechnungsdatum noch nicht als verspätet; danach tritt Zahlungsverzug ein.
20. Bei Zahlungsverzug trotz Mahnung und Setzung einer Zahlungsfrist von zwei Wochen kann der Versteigerer wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages verlangen oder nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts erlöschen alle Rechte des Bieters am Versteigerungsobjekt.
Der Versteigerer ist berechtigt, Schadenersatz in Höhe des entgangenen Aufgeldes zu verlangen. Wird der Gegenstand in einer neuen Auktion versteigert, so haftet der säumige Käufer außerdem für jeglichen Mindererlös gegenüber der früheren Versteigerung sowie für die Kosten der wiederholten Versteigerung; auf einen etwaigen Mehrerlös hat er keinen Anspruch. Das Auktionshaus Groben GmbH hat das Recht, säumige Käufer von weiteren Geboten in Auktionen auszuschließen.
21. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist ausschließlich Witten. Für Klagen ist ausschließlich das Amtsgericht Witten zuständig. Es gilt deutsches Recht; die Vorschriften des Internationalen Kaufrechts finden keine Anwendung.
22. Solange das Auktionshaus Groben GmbH, Auktionssteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den Katalog und die darin abgebildeten Objekte aus der Zeit des Dritten Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder zu ähnlichen Zwecken versteigern bzw. erwerben (§§ 86, 86a StGB). Das Auktionshaus Groben GmbH und die Einlieferer geben diese Objekte nur unter den vorgenannten Voraussetzungen ab. Objekte, deren Inhalt gegen §§ 130 130a und 131 StGB verstößt, sind von der Auktion ausgeschlossen.
23. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Versteigerungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen die dem wirtschaftlichen Gehalt und dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn der Vertrag eine ergänzungsbedürftige Lücke aufweist.
Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform,
mündliche Absprachen bleiben gegenstandslos.
24. Mit der persönlichen, schriftlichen, telefonischen Teilnahme oder Teilnahme via Internet an der Auktion werden die vorstehenden Versteigerungsbedingungen anerkannt.