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Wegen der etwaigen Versandkosten setzen Sie sich bitte nach Erhalt eines Zuschlags mit uns in Verbindung, diese sind individuell abzuklären.
For the shipping, please get in touch with us after you won a lot, because the shipping price needs to be calculated individually.
Die Gebote verstehen sich ohne das übliche Aufgeld von 20% (LIVE 23%) zzgl. der gesetzlichen MwSt. Die Abgabe eines Gebotes bedeutet die Anerkennung der Auktionsbedingungen, die im Katalog abgedruckt und auf lottissimo hinterlegt sind.
The bids do not include the customary buyer's premium of 20% (LIVE 23%) plus VAT. Submitting a bid means acceptance of the auction conditions that are printed in the catalog and mentioned on lottissimo.
Die umseitig aufgeführten Gegenstände werden gegen Höchstgebot bei der nächst möglichen Auktion im Namen und für Rechnung des Auftraggebers nach den Bestimmungen der Versteigerungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung sowie aufgrund der Versteigerungsbedingungen des AUGSBURGER KUNSTAUKTIONSHAUS REHM GMBH (im folgenden »Versteigerer«) versteigert. Die Bedingungen gelten entsprechend für den Freiverkauf.
Die Gegenstände sind gebraucht. Der Auftraggeber versichert, dass es sich um sein Eigentum handelt. Für Zuschreibungen, Material, Altersangaben etc. übernimmt der Auftraggeber die alleinige Gewähr und Haftung gegenüber dem Käufer. Katalogabbildungen erfolgen auf Wunsch des Auftraggebers, in Absprache mit dem Versteigerer. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, abzubilden oder auf dergleichen zu verzichten. Die Abbildungskosten gehen zu Lasten des Einlieferers. Pro eingeliefertem Objekt entstehen 10€ Katalogeintrag- und Internetgebühr.
Der Auftraggeber liefert das Versteigerungsgut auf seine Rechnung und Gefahr am vertraglich festgelegten Versteigerungsort ein. Die Gegenstände werden vom Versteigerer gegen Einbruch, Diebstahl, Feuer- und Leitungswasserschäden versichert. Die Prämie für die Versicherung beträgt 1% des vereinbarten Limits, mindestens jedoch 5 Euro. Holt der Auftraggeber die Gegenstände nicht zurück, hat er spätestens 8 Wochen nach der Auktion einen Antrag auf Neuversicherung zu stellen. Sofern dies unterbleibt, besteht kein Versicherungsschutz.
Die Gegenstände werden unlimitiert ("bestens") versteigert. Soweit ein Limit vereinbart wurde, erfolgt der Zuschlag nicht unter dem genannten Mindestpreis. Wenn kein Limit festgesetzt wurde, erteilt der Versteigerer den Zuschlag nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei Schätzpreisen bis 200,– Euro erfolgt grundsätzlich keine Limitierung. Der Eintrag in die Spalte „Limit“ gilt bei Objekten unter 200 .– Euro lediglich als Richtwert für die Angabe des Schätzpreises.
Der Versteigerer kann, wenn ein Gebot unter dem Limit abgegeben wird, den Zuschlag unter Vorbehalt erteilen. In diesem Fall bleibt der Bieter vier Wochen an sein Gebot gebunden. Der Auftraggeber hat dem Versteigerer seine Entscheidung so rechtzeitig zu übermitteln, dass der Bieter bei gewöhnlicher Geschäftsabwicklung innerhalb der 4-Wochen-Frist benachrichtigt werden kann.
Nicht verkaufte Gegenstände sind vom Einlieferer spätestens 14 Tage nach der Abrechnung unaufgefordert abzuholen. Danach kann der Versteigerer die Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Einlieferers auch bei Dritten einlagern und/oder in eine weitere Auktion übernehmen, wobei sich das Limit automatisch um 50% vermindert. Ab einem dritten Versuch der Versteigerung entfällt das Limit. Transport, Verpackung, Versicherung und Rücksendung nicht verkaufter Gegenstände erfolgen auf Kosten und Gefahr des Einlieferers; der Versteigerer ist lediglich Vermittler dieser Dienstleistungen.
Der Auftraggeber weist den Versteigerer an, den ihm zustehenden Erlös netto abzurechnen und auszuzahlen. Die Abrechnung erfolgt frühestens vier Wochen nach Durchführung der jeweiligen Versteigerung. Der dem Einlieferer zustehende Erlös für versteigerte Ware ergibt sich durch Abzug der vereinbarten Provision für den Versteigerer sowie aller Auslagen vom Zuschlagspreis. Falls Kosten für die Folgerechtsabgabe nach § 26 UrhG entstehen, trägt diese der Einlieferer. Das Guthaben des Auftraggebers wird frühestens fällig, mit Eingang des Kaufpreises beim Versteigerer. Eine Haftung des Versteigerers für den Eingang des Erlöses besteht nur nach Aushändigung des Kaufgegenstandes an den Käufer. Kaufgelder, Rückstände und Nebenkosten kann der Versteigerer im Namen des Auftraggebers einziehen und einklagen. Hat der Versteigerer den Erlös an den Auftraggeber bereits ausgefolgt bevor der Käufer Zahlung geleistet hat, so ist er berechtigt, den Betrag zurückzufordern, wenn vom Käufer keine Zahlung zu erlangen ist.
Der Auftraggeber verzichtet auf Schätzungen oder Begutachtungen durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige. Sollte der Auftraggeber ein Gutachten wünschen, so wird dieses vom Versteigerer auf Kosten des Auftraggebers eingeholt. Schätzungen erfolgen unverbindlich und kostenfrei.
Zieht der Einlieferer seinen Auftrag zurück, so hat er dem Versteigerer neben den bereits angefallenen Auslagen (zzgl. USt.) die vereinbarte Provision sowie das entgangene Aufgeld des Versteigerers aus dem Limit zu erstatten. Das gleiche gilt, wenn die Ausführung des Auftrages wegen schuldhafter Pflichtverletzung des Einlieferers, insbesondere wegen Mängeln des Gegenstandes, scheitert. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Versteigerer vorbehalten. Der Nachweis, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger liegt als die Pauschale, steht dem Einlieferer offen.
Der Versteigerer haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unbeschränkt. Bei fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haftet der Versteigerer bis zur Höhe des Limits. Für leichte Fahrlässigkeit bei der Verletzung einfacher, d.h. nicht vertragswesentlicher Pflichten, ist die Haftung des Versteigerers ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, der leitenden Angestellten sowie der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Versteigerers.
Gegenstände, die der Auftraggeber selbst oder durch einen Dritten für sich ersteigert, gelten als an Fremde veräußert. Der Gold- und Silberwert wird auf Wunsch festgestellt. Er kann bei der Versteigerung unterschritten werden. Erfüllungsort und Gerichtsstand, soweit er vereinbart werden kann, ist Augsburg. Es gilt deutsches Recht; das CISG findet keine Anwendung.
Die AUGSBURGER KUNSTAUKTIONSHAUS REHM GMBH (im folgenden "Versteigerer") organisiert als Vermittler (Handelsmakler) im Namen und für Rechnung der Einlieferer die Versteigerung. Die Namhaftmachung der Einlieferer ist gewährleistet. Der Versteigerer macht aufgrund entsprechender Ermächtigung alle Rechte des Einlieferers aus dem Zuschlag in dessen Namen geltend. Die Leitung der Versteigerung erfolgt durch den vereidigten und öffentlich bestellten Auktionator Herrn Georg Rehm. Die Versteigerung ist freiwillig. Die Bedingungen gelten entsprechend für den Freiverkauf.
Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Nummern des Kataloges zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge anzubieten, zurückzuziehen oder unter Vorbehalt zu versteigern.
Alle zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Auktion besichtigt und geprüft werden. Die Gegenstände sind gebraucht und werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich im Augenblick des Zuschlages befindet. Katalogbeschreibungen dienen lediglich der Information und sind nicht Teil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Gegenstände und sind insbesondere auch keine Garantien im Rechtssinne. Das gleiche gilt für mündliche oder schriftliche Auskünfte aller Art sowie die Bezeichnung der Gegenstände bei Aufruf.
Gewährleistungsansprüche sind direkt beim Einlieferer geltend zu machen. Die Ansprüche des Versteigerers bleiben hiervon unberührt. Der Versteigerer verpflichtet sich, innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist (§ 438 BGB) vorgetragene und begründete Mängelrügen des Ersteigerers unverzüglich an den Einlieferer der bemängelten Sache weiterzuleiten. Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für Mängel, soweit er die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten eingehalten hat. Bei fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haftet der Versteigerer bis zur Höhe des Limits bzw. Schätzpreises. Für leichte Fahrlässigkeit bei der Verletzung einfacher, d.h. nicht vertragswesentlicher Pflichten, ist die Haftung des Versteigerers ausgeschlossen.
Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund eines Mangels, eines Verlustes oder einer Beschädigung des versteigerten Objektes, gleich aus welchem Rechtsgrund, oder wegen Abweichungen von Katalogangaben oder anderweitig erteilten Auskünften sind ausgeschlossen, sofern der Versteigerer, seine gesetzlichen Vertreter, Arbeitsnehmer, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder vertragswesentliche Pflichten verletzt haben; die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf des höchsten Gebotes; in der Regel wird um 10% gesteigert. Schriftliche Aufträge müssen bei Besichtigungsschluss vorliegen. Bei gleichlautenden schriftlichen Geboten wird das zuerst Eingetroffene berücksichtigt. Der Versteigerer kann den Zuschlag zurücknehmen und die Sache erneut anbieten, wenn Streitigkeiten oder sonstige Zweifel über den Zuschlag bestehen oder ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen wurde. Bei Vorbehaltszuschlägen ist der Bieter vier Wochen an sein Gebot gebunden, für den Versteigerer ist der Zuschlag in diesem Fall freibleibend. Jegliche Ansprüche des Bieters gegen den Versteigerer sind ausgeschlossen, wenn der Vorbehaltszuschlag nicht ausgeführt wird. Wird ein Vorbehalt durch den Einlieferer nicht genehmigt oder bietet jemand das Limit, kann der Gegenstand ohne Rückfrage an den höher Bietenden abgegeben werden.
Mit der Erteilung des Zuschlags geht die Gefahr für nicht zu vertretende Verluste, Beschädigungen oder Verwechslungen etc. auf den Erwerber über, das Eigentum aber erst mit vollständigem Zahlungseingang beim Versteigerer.
Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Bei Kauf für einen Dritten haftet der Bieter mit diesem als Gesamtschuldner. Die Sachen sind sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen. Falls der Erwerber Versendung wünscht, geht sie auf seine Kosten und, soweit er selbst Unternehmer ist, auch auf seine Gefahr.
Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Betrag, auf den der Zuschlag erteilt wird (Zuschlagpreis), einem Aufgeld von 20% aus dem Zuschlagpreis und der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, die nur auf das Aufgeld erhoben wird. Der Rechnungsbetrag ist mit dem Zuschlag fällig und zahlbar in bar. Hat sich der Versteigerer mit unbarer Zahlung einverstanden erklärt, gehen alle dadurch ausgelösten Kosten, Steuern und Gebühren der Zahlung (inkl. der dem Versteigerer abgezogenen Bankspesen) zu Lasten des Erwerbers. Bei Zahlungsverzug des Erwerbers werden Zinsen von 8% über dem Basiszinssatz als Verzugsschaden berechnet, unbeschadet weitergehender Ansprüche; es sei denn, der Ersteigerer weist einen geringeren Schaden nach. Im Übrigen kann der Versteigerer wahlweise Erfüllung oder nach Fristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen; der Schadensersatz kann dabei auch so berechnet werden, dass die Sache in einer weiteren Auktion nochmals versteigert wird und der säumige Käufer für einen Mindererlös gegenüber der früheren Versteigerung und die besonderen Kosten der wiederholten Versteigerung einschließlich der Gebühren des Versteigerers aufzukommen hat.
Erfüllungsort für die Übereignung der ersteigerten Ware sind die Geschäftsräume des Versteigerers. Gerichtsstand, soweit er vereinbart werden kann, ist Augsburg. Es gilt deutsches Recht; das CISG findet keine Anwendung.
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Die umseitig aufgeführten Gegenstände werden gegen Höchstgebot bei der nächst möglichen Auktion im Namen und für Rechnung des Auftraggebers nach den Bestimmungen der Versteigerungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung sowie aufgrund der Versteigerungsbedingungen des AUGSBURGER KUNSTAUKTIONSHAUS REHM GMBH (im folgenden »Versteigerer«) versteigert. Die Bedingungen gelten entsprechend für den Freiverkauf.
Die Gegenstände sind gebraucht. Der Auftraggeber versichert, dass es sich um sein Eigentum handelt. Für Zuschreibungen, Material, Altersangaben etc. übernimmt der Auftraggeber die alleinige Gewähr und Haftung gegenüber dem Käufer. Katalogabbildungen erfolgen auf Wunsch des Auftraggebers, in Absprache mit dem Versteigerer. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, abzubilden oder auf dergleichen zu verzichten. Die Abbildungskosten gehen zu Lasten des Einlieferers. Pro eingeliefertem Objekt entstehen 10€ Katalogeintrag- und Internetgebühr.
Der Auftraggeber liefert das Versteigerungsgut auf seine Rechnung und Gefahr am vertraglich festgelegten Versteigerungsort ein. Die Gegenstände werden vom Versteigerer gegen Einbruch, Diebstahl, Feuer- und Leitungswasserschäden versichert. Die Prämie für die Versicherung beträgt 1% des vereinbarten Limits, mindestens jedoch 5 Euro. Holt der Auftraggeber die Gegenstände nicht zurück, hat er spätestens 8 Wochen nach der Auktion einen Antrag auf Neuversicherung zu stellen. Sofern dies unterbleibt, besteht kein Versicherungsschutz.
Die Gegenstände werden unlimitiert ("bestens") versteigert. Soweit ein Limit vereinbart wurde, erfolgt der Zuschlag nicht unter dem genannten Mindestpreis. Wenn kein Limit festgesetzt wurde, erteilt der Versteigerer den Zuschlag nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei Schätzpreisen bis 200,– Euro erfolgt grundsätzlich keine Limitierung. Der Eintrag in die Spalte „Limit“ gilt bei Objekten unter 200 .– Euro lediglich als Richtwert für die Angabe des Schätzpreises.
Der Versteigerer kann, wenn ein Gebot unter dem Limit abgegeben wird, den Zuschlag unter Vorbehalt erteilen. In diesem Fall bleibt der Bieter vier Wochen an sein Gebot gebunden. Der Auftraggeber hat dem Versteigerer seine Entscheidung so rechtzeitig zu übermitteln, dass der Bieter bei gewöhnlicher Geschäftsabwicklung innerhalb der 4-Wochen-Frist benachrichtigt werden kann.
Nicht verkaufte Gegenstände sind vom Einlieferer spätestens 14 Tage nach der Abrechnung unaufgefordert abzuholen. Danach kann der Versteigerer die Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Einlieferers auch bei Dritten einlagern und/oder in eine weitere Auktion übernehmen, wobei sich das Limit automatisch um 50% vermindert. Ab einem dritten Versuch der Versteigerung entfällt das Limit. Transport, Verpackung, Versicherung und Rücksendung nicht verkaufter Gegenstände erfolgen auf Kosten und Gefahr des Einlieferers; der Versteigerer ist lediglich Vermittler dieser Dienstleistungen.
Der Auftraggeber weist den Versteigerer an, den ihm zustehenden Erlös netto abzurechnen und auszuzahlen. Die Abrechnung erfolgt frühestens vier Wochen nach Durchführung der jeweiligen Versteigerung. Der dem Einlieferer zustehende Erlös für versteigerte Ware ergibt sich durch Abzug der vereinbarten Provision für den Versteigerer sowie aller Auslagen vom Zuschlagspreis. Falls Kosten für die Folgerechtsabgabe nach § 26 UrhG entstehen, trägt diese der Einlieferer. Das Guthaben des Auftraggebers wird frühestens fällig, mit Eingang des Kaufpreises beim Versteigerer. Eine Haftung des Versteigerers für den Eingang des Erlöses besteht nur nach Aushändigung des Kaufgegenstandes an den Käufer. Kaufgelder, Rückstände und Nebenkosten kann der Versteigerer im Namen des Auftraggebers einziehen und einklagen. Hat der Versteigerer den Erlös an den Auftraggeber bereits ausgefolgt bevor der Käufer Zahlung geleistet hat, so ist er berechtigt, den Betrag zurückzufordern, wenn vom Käufer keine Zahlung zu erlangen ist.
Der Auftraggeber verzichtet auf Schätzungen oder Begutachtungen durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige. Sollte der Auftraggeber ein Gutachten wünschen, so wird dieses vom Versteigerer auf Kosten des Auftraggebers eingeholt. Schätzungen erfolgen unverbindlich und kostenfrei.
Zieht der Einlieferer seinen Auftrag zurück, so hat er dem Versteigerer neben den bereits angefallenen Auslagen (zzgl. USt.) die vereinbarte Provision sowie das entgangene Aufgeld des Versteigerers aus dem Limit zu erstatten. Das gleiche gilt, wenn die Ausführung des Auftrages wegen schuldhafter Pflichtverletzung des Einlieferers, insbesondere wegen Mängeln des Gegenstandes, scheitert. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Versteigerer vorbehalten. Der Nachweis, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger liegt als die Pauschale, steht dem Einlieferer offen.
Der Versteigerer haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unbeschränkt. Bei fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haftet der Versteigerer bis zur Höhe des Limits. Für leichte Fahrlässigkeit bei der Verletzung einfacher, d.h. nicht vertragswesentlicher Pflichten, ist die Haftung des Versteigerers ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, der leitenden Angestellten sowie der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Versteigerers.
Gegenstände, die der Auftraggeber selbst oder durch einen Dritten für sich ersteigert, gelten als an Fremde veräußert. Der Gold- und Silberwert wird auf Wunsch festgestellt. Er kann bei der Versteigerung unterschritten werden. Erfüllungsort und Gerichtsstand, soweit er vereinbart werden kann, ist Augsburg. Es gilt deutsches Recht; das CISG findet keine Anwendung.
Die AUGSBURGER KUNSTAUKTIONSHAUS REHM GMBH (im folgenden "Versteigerer") organisiert als Vermittler (Handelsmakler) im Namen und für Rechnung der Einlieferer die Versteigerung. Die Namhaftmachung der Einlieferer ist gewährleistet. Der Versteigerer macht aufgrund entsprechender Ermächtigung alle Rechte des Einlieferers aus dem Zuschlag in dessen Namen geltend. Die Leitung der Versteigerung erfolgt durch den vereidigten und öffentlich bestellten Auktionator Herrn Georg Rehm. Die Versteigerung ist freiwillig. Die Bedingungen gelten entsprechend für den Freiverkauf.
Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Nummern des Kataloges zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge anzubieten, zurückzuziehen oder unter Vorbehalt zu versteigern.
Alle zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Auktion besichtigt und geprüft werden. Die Gegenstände sind gebraucht und werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich im Augenblick des Zuschlages befindet. Katalogbeschreibungen dienen lediglich der Information und sind nicht Teil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Gegenstände und sind insbesondere auch keine Garantien im Rechtssinne. Das gleiche gilt für mündliche oder schriftliche Auskünfte aller Art sowie die Bezeichnung der Gegenstände bei Aufruf.
Gewährleistungsansprüche sind direkt beim Einlieferer geltend zu machen. Die Ansprüche des Versteigerers bleiben hiervon unberührt. Der Versteigerer verpflichtet sich, innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist (§ 438 BGB) vorgetragene und begründete Mängelrügen des Ersteigerers unverzüglich an den Einlieferer der bemängelten Sache weiterzuleiten. Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für Mängel, soweit er die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten eingehalten hat. Bei fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haftet der Versteigerer bis zur Höhe des Limits bzw. Schätzpreises. Für leichte Fahrlässigkeit bei der Verletzung einfacher, d.h. nicht vertragswesentlicher Pflichten, ist die Haftung des Versteigerers ausgeschlossen.
Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund eines Mangels, eines Verlustes oder einer Beschädigung des versteigerten Objektes, gleich aus welchem Rechtsgrund, oder wegen Abweichungen von Katalogangaben oder anderweitig erteilten Auskünften sind ausgeschlossen, sofern der Versteigerer, seine gesetzlichen Vertreter, Arbeitsnehmer, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder vertragswesentliche Pflichten verletzt haben; die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf des höchsten Gebotes; in der Regel wird um 10% gesteigert. Schriftliche Aufträge müssen bei Besichtigungsschluss vorliegen. Bei gleichlautenden schriftlichen Geboten wird das zuerst Eingetroffene berücksichtigt. Der Versteigerer kann den Zuschlag zurücknehmen und die Sache erneut anbieten, wenn Streitigkeiten oder sonstige Zweifel über den Zuschlag bestehen oder ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen wurde. Bei Vorbehaltszuschlägen ist der Bieter vier Wochen an sein Gebot gebunden, für den Versteigerer ist der Zuschlag in diesem Fall freibleibend. Jegliche Ansprüche des Bieters gegen den Versteigerer sind ausgeschlossen, wenn der Vorbehaltszuschlag nicht ausgeführt wird. Wird ein Vorbehalt durch den Einlieferer nicht genehmigt oder bietet jemand das Limit, kann der Gegenstand ohne Rückfrage an den höher Bietenden abgegeben werden.
Mit der Erteilung des Zuschlags geht die Gefahr für nicht zu vertretende Verluste, Beschädigungen oder Verwechslungen etc. auf den Erwerber über, das Eigentum aber erst mit vollständigem Zahlungseingang beim Versteigerer.
Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Bei Kauf für einen Dritten haftet der Bieter mit diesem als Gesamtschuldner. Die Sachen sind sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen. Falls der Erwerber Versendung wünscht, geht sie auf seine Kosten und, soweit er selbst Unternehmer ist, auch auf seine Gefahr.
Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Betrag, auf den der Zuschlag erteilt wird (Zuschlagpreis), einem Aufgeld von 20% aus dem Zuschlagpreis und der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, die nur auf das Aufgeld erhoben wird. Der Rechnungsbetrag ist mit dem Zuschlag fällig und zahlbar in bar. Hat sich der Versteigerer mit unbarer Zahlung einverstanden erklärt, gehen alle dadurch ausgelösten Kosten, Steuern und Gebühren der Zahlung (inkl. der dem Versteigerer abgezogenen Bankspesen) zu Lasten des Erwerbers. Bei Zahlungsverzug des Erwerbers werden Zinsen von 8% über dem Basiszinssatz als Verzugsschaden berechnet, unbeschadet weitergehender Ansprüche; es sei denn, der Ersteigerer weist einen geringeren Schaden nach. Im Übrigen kann der Versteigerer wahlweise Erfüllung oder nach Fristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen; der Schadensersatz kann dabei auch so berechnet werden, dass die Sache in einer weiteren Auktion nochmals versteigert wird und der säumige Käufer für einen Mindererlös gegenüber der früheren Versteigerung und die besonderen Kosten der wiederholten Versteigerung einschließlich der Gebühren des Versteigerers aufzukommen hat.
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