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Versteigerungsbedingungen der Timeless Watches & Jewellery AG
(Stand: 19. Juni 2017)
Diese Versteigerungsbedingungen der Timeless Watches & Jewellery AG (im Folgenden: "Auktionshaus") regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber oder Bieter einerseits und dem Auktionshaus andererseits und legen den Ablauf von Versteigerungen fest, die vom Auktionshaus durchgeführt werden (im Folgenden: "VB"). Jede Versteigerung erfolgt als Kommissionsgeschäft, somit im Namen des Auktionshauses als Kommissionär und auf Rechnung des Auftraggebers als Kommittenten. Ergänzend zu den VB kommen die Bestimmungen des Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs (im Folgenden: "ADHGB") über das Kommissionsgeschäft (Art. 360 ff.), des Urheberrechtsgesetzes (im Folgenden: "URG") über das Folgerecht (Art. 15a ff.), des Sachenrechts (im Folgenden: "SR") über das Faustpfand (Art. 365 ff.) und des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (im Folgenden: "ABGB") zur Anwendung. Die Versteigerungen erfolgen freiwillig und sind öffentlich.
Das Auktionshaus versteigert nur verkehrsfähige, verwertbare, körperliche und eindeutig bestimmbare Gegenstände, deren Verkauf gesetzlich zulässig ist und die
(i) dem Auktionshaus freiwillig zur Versteigerung übergeben wurden,
(ii) dem Auktionshaus zum Selbsthilfeverkauf (Art. 343 ADHGB) übergeben wurden oder
(iii) an das Auktionshaus verpfändet worden sind und anschliessend vom Pfandbesteller nicht fristgerecht ausgelöst wurden (im Folgenden: "Versteigerungsgegenstand").
Das Auktionshaus kann die Übernahme eines Gegenstandes zur Versteigerung ohne Angabe von Gründen verweigern. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Gegenstand den Anschein erweckt, entwendet, gestohlen, veruntreut oder geschmuggelt worden zu sein. Das Auktionshaus kann einen Versteigerungsgegenstand ohne Angabe von Gründen jederzeit von der Versteigerung zurückziehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn beim Auktionshaus nach Übernahme Zweifel an dessen Echtheit, der Legalität seiner Einfuhr und/oder Einfuhrbewilligung oder der Verfügungsberechtigung des Auftraggebers auftreten.
Jede volljährige (mit Vollendung des achtzehnten (18.) Lebensjahres) Person kann dem Auktionshaus als Auftraggeber einen Versteigerungsauftrag hinsichtlich eines Gegenstandes erteilen. Das Auktionshaus kann einen Auftraggeber ohne Angabe von Gründen ablehnen. Der Auftraggeber muss dem Auktionshaus seine Identität durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis nachweisen.
Der Auftraggeber muss bei Übergabe eines Gegenstandes zur Versteigerung an das Auktionshaus einen Übernahmeschein unterzeichnen, auf dem jeder vom Auktionshaus übernommene Gegenstand aufgelistet ist. Mit Unterzeichnung des Übernahmescheins bestätigt der Auftraggeber ausdrücklich, dass er
(i) vom Zustandekommen des Kommissionsgeschäftes Kenntnis genommen hat,
(ii) von der Abbedingung des Art. 361 ADHGB Kenntnis genommen hat,
(iii) er dem Auktionshaus einen Verwertungsauftrag erteilt,
(iv) den Versteigerungsgegenstand an das Auktionshaus übergeben hat,
(v) vom Zustandekommen eines Pfandbestellungsvertrages Kenntnis genommen hat, mit dem zugunsten des Auktionshauses ein Pfandrecht am Versteigerungsgegenstand bestellt wird, (vi) mit den VB und den Bedingungen auf dem Übernahmeschein, insbesondere mit der Schätzung und Beschreibung des Versteigerungsgegenstandes sowie mit dem von ihm festgelegten Ausrufpreis und Mindestverkaufspreis (Verkaufslimit), einverstanden ist, (vii) rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer des Versteigerungsgegenstandes ist und/oder ihm das ausschliessliche Werknutzungsrecht daran zusteht, (viii) und/oder der Urheber mit einer Vervielfältigung, Verbreitung und Ausstellung des Versteigerungsgegenstandes einverstanden ist/sind (Art. 10 URG) und dass (ix) keine Rechte Dritter am Versteigerungsgegenstand bestehen.
Das zugunsten des Auktionshauses bestellte Pfandrecht am Versteigerungsgegenstand umfasst alle gegenwärtigen, künftigen, bedingten, befristeten und noch nicht fälligen Ansprüche des Auktionshauses, die im Zusammenhang mit dem Kommissionsgeschäft stehen, und allfällige Forderungen des Auktionshauses auf Schadenersatz einschliesslich der Kosten der Rechtsvertretung. Das Auktionshaus ist berechtigt, den Auktionserlös zur Befriedigung dieser Ansprüche heranzuziehen, sofern dies der Auftraggeber nicht tut. Hinsichtlich der Versteigerungsgegenstände, die an das Auktionshaus verpfändet sind, räumt der Auftraggeber dem Auktionshaus bei Pfandbestellung ein Verwertungsrecht ein. Das Auktionshaus ist berechtigt, die verpfändeten Versteigerungsgegenstände bei Eintritt der Bedingungen gemäss Punkt XI der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder der auf dem Übernahmeschein festgehaltenen Bedingungen zu versteigern. Kommt es zu einer Versteigerung, gilt der Auftraggeber/Pfandbesteller als Kommittent.
Das Auktionshaus schätzt und beschreibt jeden Versteigerungsgegenstand nach bestem Wissen und Gewissen. Die Schätzung und Beschreibung dient ausschliesslich internen Zwecken und beruht auf der subjektiven Überzeugung des Auktionshauses. Die Schätzung und Beschreibung ist unverbindlich, keine Zusicherung eines bestimmten Wertes oder einer bestimmten Eigenschaft und darf vom Auftraggeber nicht als Orientierungshilfe für die Festlegung des Ausrufpreises oder des Mindestverkaufspreises (Verkaufslimits) verwendet werden. Die Schätzung und Beschreibung ist für den Auftraggeber kostenlos. Der Auftraggeber muss den Ausrufpreis und den Mindestverkaufspreis (Verkaufslimit) unabhängig von der Schätzung und Beschreibung durch das Auktionshaus festlegen. Das Auktionshaus lehnt jede Haftung im Zusammenhang mit der Schätzung und Beschreibung eines Versteigerungsgegenstandes ab, insbesondere für die Richtigkeit oder Angemessenheit des Schätzwertes oder einer bestimmten Eigenschaft. Der Auftraggeber kann für die Schätzung und Beschreibung eines Versteigerungsgegenstandes auf eigenes Risiko und Kosten einen Sachverständigen beiziehen. Mit Unterzeichnung des Übernahmescheins bestätigt der Auftraggeber ausdrücklich, dass er
(i) mit der Schätzung und Beschreibung des Versteigerungsgegenstandes durch das Auktionshaus einverstanden ist,
(ii) den Ausrufpreis und den Mindestverkaufspreis (Verkaufslimit) festgelegt hat und in diesem Zusammenhang keine Ansprüche gegenüber dem Auktionshaus geltend machen wird, und
(iii) auf die Anfechtung des Kommissionsgeschäftes wegen laesio enormis (Verkürzung über die Hälfte), Irrtums, Wegfalls der Geschäftsgrundlage und auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche aus Gewährleistung verzichtet.
Das Aktionshaus kann den Ausstellungsort, den Ausstellungstermin, die Ausstellungsmedien und das erforderliche Transportmittel festlegen und jederzeit ändern. Das Auktionshaus kann über die Herausgabe, Gestaltung und Abänderung von Werbemitteln, insbesondere eines Auktionskatalogs oder eines Prospekts, entscheiden. Jede Person kann Versteigerungsgegenstände vor der Versteigerung physisch und/oder unter Verwendung von visuellen technischen Hilfsmitteln zu den vom Auktionshaus bestimmten Zeiten oder, nach vorheriger Vereinbarung mit dem Auktionshaus, auch ausserhalb dieser Zeiten besichtigen. Das Auktionshaus wird sich bemühen, es jeder Person zu ermöglichen, Beschaffenheit und Zustand der Versteigerungsgegenstände zu prüfen. Das Auktionshaus kann Versteigerungsgegenstände entweder in den Räumlichkeiten an seinem Sitz oder einer Zweigniederlassung oder eines dem Auktionshaus nahestehenden Unternehmens in Liechtenstein, der Schweiz oder im EWR-Raum ausstellen. Zusätzlich präsentiert das Auktionshaus Versteigerungsgengenstände im Rahmen der Versteigerung physisch und/oder unter Verwendung von visuellen technischen Hilfsmitteln. Jede Person hat daher die Möglichkeit, Versteigerungsgegenstände unmittelbar vor Beginn oder während der Versteigerung zu besichtigen.
Das Auktionshaus versteigert Versteigerungsgegenstände in jener Beschaffenheit und jenem Zustand, in dem bzw. in der sie sich im Zeitpunkt der Erteilung des Zuschlags befinden. Sollte das Auktionshaus für bestimmte Versteigerungen Werbemittel, insbesondere einen Auktionskatalog oder ein Prospekt, herausgeben, beinhalten diese Werbemittel nach Möglichkeit alle Versteigerungsgegenstände, die anlässlich der betreffenden Versteigerung versteigert werden sollen. Da der Auftraggeber den Versteigerungsauftrag bis spätestens vierundzwanzig (24) Stunden vor Beginn der Versteigerung kündigen kann, kann das Auktionshaus nicht gewährleisten, dass die in den Werbemitteln präsentierten Versteigerungsgegenstände tatsächlich zur Versteigerung gelangen. Ein Auktionskatalog enthält zumindest Informationen betreffend den Ausrufpreis und die Beschreibung des Versteigerungsgegenstandes sowie eine Abbildung. Das Auktionshaus übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der betreffenden Informationen, insbesondere nicht betreffend einen bestimmten Wert oder eine bestimmte Eigenschaft eines Versteigerungsgegenstandes. Das Auktionshaus kann die Informationen im Auktionskatalog jederzeit, auch nach Drucklegung, berichtigen. Alle Texte, insbesondere die VB und alle Informationen in Werbemitteln, die in englischer oder einer anderen als der deutschen Sprache verfasst sind, sind unverbindlich und ein Service des Auktionshauses. Das Auktionshaus übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen. Bei Unklarheiten oder Streitigkeiten ist die deutsche Version eines Textes massgeblich. Mit Unterzeichnung des Übernahmescheins stimmt der Auftraggeber ausdrücklich der Standardabbildung des Versteigerungsgegenstandes in Werbemitteln zum Standardpreis von CHF 99.00 zu und anerkennt seine Zahlungspflicht. Das Auktionshaus und der Auftraggeber können bei Unterzeichnung des Übernahmescheins eine abweichende Vereinbarung über Abbildungsmodalitäten und Preise treffen. Mit Unterzeichnung des Übernahmescheins gewährt der Auftraggeber dem Auktionshaus ausdrücklich und unentgeltlich das Recht, Abbildungen und sonstige Darstellungen eines Versteigerungsgegenstandes ohne Einschränkungen (betreffend Zeit, Ort oder Umfang), insbesondere zur Bewerbung der Versteigerung oder der allgemeinen Geschäftstätigkeiten des Auktionshauses, zu verwenden, zu vervielfältigen und zu verbreiten. Dies gilt auch für vom Auftraggeber dem Auktionshaus zur Verfügung gestellte Abbildungen und sonstige Darstellungen, an denen dem Auftraggeber das urheberrechtliche Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Ausstellungsrecht (Art. 10 URG) zusteht.
Der Auftraggeber kann den Versteigerungsauftrag bis spätestens vierundzwanzig (24) Stunden vor Beginn der Versteigerung gegen Zahlung einer Zurückziehungsgebühr kündigen. Mangels einer abweichenden Vereinbarung kommt eine Zurückziehungsgebühr von 15% des Mindestverkaufspreises (Verkaufslimits) zur Anwendung. Das Auktionshaus kann das Kommissionsgeschäft aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung schriftlich (postalisch, per E-Mail oder Telefax) oder mündlich kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
(i) es der Auftraggeber trotz schriftlicher oder mündlicher Aufforderung durch das Auktionshaus unterlässt, Instruktionen hinsichtlich der weiteren Geschäftsabwicklung zu erteilen,
(ii) es der Auftraggeber unterlässt, die vom Auktionshaus geforderten Voraussetzungen zu erfüllen und/oder Sicherheiten zu bestellen,
(iii) dem Auktionshaus die Versteigerung aus rechtlichen, ethischen, gesellschafts- oder geschäftspolitischen Gründen unmöglich und/oder unzumutbar ist,
(iv) nachträglich etwaige in Punkt 2 der VB genannten Umstände hervorkommen, oder
(v) der Auftraggeber falsche Angaben über seine Identität, den Versteigerungsgegenstand, dessen Herkunft oder sonstige geschäftsrelevante Umstände gemacht hat.
Jede volljährige (mit Vollendung des achtzehnten (18.) Lebensjahres) Person kann an einer Versteigerung als Bieter teilnehmen. Das Auktionshaus oder der Auktionsleiter kann einer Person ohne Angabe von Gründen den Zutritt zu oder die Anwesenheit in den Versteigerungsräumlichkeiten oder die Teilnahme an der Versteigerung untersagen. Das Auktionshaus oder der Auktionsleiter kann insbesondere bei Verdacht von Bieterabsprachen oder bei Störung des geordneten Ablaufs der Versteigerung die betreffenden Person(en) von der Versteigerung ausschliessen und/oder der Versteigerungsräumlichkeiten verweisen. Jede Person, die an einer Versteigerung als Bieter teilnehmen will, muss sich entweder schriftlich (postalisch, per E-Mail oder Telefax) spätestens vierundzwanzig (24) Stunden vor Beginn der Versteigerung (beim Auktionshaus einlangend) oder persönlich unmittelbar vor Beginn der Versteigerung beim Auktionshaus registrieren und seine Identität durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis nachweisen. Bei Teilnahme an einer Versteigerung mittels elektronischer Medien(Online-Auktion) muss die Registrierung unter Bekanntgabe der Kreditkarten- und/oder Kontodaten bis spätestens vor Beginn der Versteigerung erfolgen. Mit Registrierung bestätigt der Bieter ausdrücklich, dass er
(i) von den VB Kenntnis hat und mit diesen einverstanden ist,
(ii) bei Abgabe eines Gebotes auf die Anfechtung des Kaufvertrages wegen laesio enormis (Verkürzung über die Hälfte), Irrtums, Wegfalls der Geschäftsgrundlage und auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche aus Gewährleistung verzichtet, und
(iii) ersteigerte Versteigerungsgegenstände aus besonderer Vorliebe erwirbt.
Das Auktionshaus kann die Teilnahme einer Person an der Versteigerung vom Erlag einer Anzahlung vor Beginn der Versteigerung oder einer anderen Voraussetzung abhängig machen. Sofern die Anzahlung nicht fristgerecht hinterlegt oder die Voraussetzung nicht fristgerecht erfüllt wird, kann die betreffende Person nicht an der Versteigerung teilnehmen. Das Auktionshaus übernimmt keine Haftung für die unterbliebene Teilnahme einer Person an der Versteigerung.
Bei der Versteigerung können Bieter ihre Gebote mündlich, telefonisch, schriftlich oder mittels elektronischer Medien (Online-Auktion) abgeben. Das Auktionshaus oder der Auktionsleiter kann das Gebot eines Bieters ohne Angaben von Gründen ablehnen oder unberücksichtigt lassen. Schriftliche Gebote (postalisch, per E-Mail oder Telefax) müssen das Versteigerungsobjekt, die Höhe des Gebots, den Namen, die Adresse, die Telefonnummer, eine Kopie des gültigen amtlichen Lichtbildausweises des Bieters und die Unterschrift des Bieters enthalten und müssen spätestens vierundzwanzig (24) Stunden vor Beginn der Versteigerung beim Auktionshaus eingelangt sein. Schriftliche Gebote, die gleich hoch sind, werden nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens gereiht. Es ist zu berücksichtigen, dass das bei einer Auktion abgegebene höchste Gebot, welchem der Zuschlag erteilt wird (Zuschlagspreis), nicht mit dem für einen Versteigerungsgegenstand zu bezahlenden Kaufpreis gemäss Punkt 10. der VB ident ist. Das Auktionshaus stellt für telefonische und/oder mittels elektronischer Medien (Online-Auktion) an der Versteigerung teilnehmende Bieter eine Telefon- und/oder Internetverbindung zur Verfügung. Das Auktionshaus übernimmt keine Gewähr für die einwandfreie Durchführung und/oder das Zustandekommen der Telefon- und/oder Internetverbindung. Das Auktionshaus übernimmt keine Haftung für Fehler in der Bearbeitung von Geboten. Der Bieter trägt das Risiko fehlender Angaben in seinem oder Unklarheiten betreffend sein Gebot und jeglichen technischen Gebrechen, die bei Durchführung der Versteigerung auftreten.
Dem Auktionsleiter des Auktionshauses obliegt die Durchführung der Versteigerung.
Der Auftraggeber hat den Ausrufpreis und den Mindestverkaufspreis (Verkaufslimit) bei freiwillig zur Versteigerung oder zum Selbsthilfeverkauf dem Auktionshaus übergebenen Versteigerungsgegenständen bei Erteilung des Versteigerungsauftrages selbst festgelegt. Bei Versteigerungsgegenständen, die dem Aktionshaus verpfändet worden sind, ist der Ausrufpreis für die erste Versteigerung gemäss Punkt XI der Allgemeinen Geschäftsbedingungen 30% des Schätzwertes. Für die zweite und jede weitere Versteigerung gilt dies nicht. Der Auktionsleiter kann bei der Versteigerung Versteigerungsgegenstände trennen, verbinden und zurückziehen und von einer bestimmten Reihenfolge abweichen. Der Auktionsleiter kann einen Versteigerungsgegenstand unter dem Ausrufpreis und/oder Mindestverkaufspreis (Verkaufslimit) ausrufen. Kommt es anlässlich der Versteigerung zu einer sukzessiven Herabsetzung des Ausrufpreises, beginnt der Bietvorgang mit dem ersten gültigen Gebot. In der Regel wird in Schritten von ca. 10% des Ausrufpreises oder des letzten Gebotes geboten. Mit Abgabe eines Gebotes bei der Versteigerung gibt der Bieter ein verbindliches Kaufanbot in Höhe des in diesem Moment ausgerufenen Preises ab und bestätigt ausdrücklich, dass er (i) den Versteigerungsgegenstand vor dem Beginn oder während der Versteigerung besichtigt hat, (ii) Beschaffenheit und Zustand des Versteigerungsgegenstandes geprüft hat, (iii) auf die Anfechtung des Kaufvertrages wegen laesio enormis (Verkürzung über die Hälfte), Irrtums, Wegfalls der Geschäftsgrundlage und auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche aus Gewährleistung verzichtet, und (iv) ersteigerte Versteigerungsgegenstände aus besonderer Vorliebe erwirbt; (v) mit den VB einverstanden ist und diese zum Inhalt seiner Willenserklärung macht, und (vi) mit dem Auktionshaus einen Pfandbestellungsvertrag hinsichtlich des Versteigerungsgegenstandes, für den das Gebot gilt, abschliesst.
Der Bieter bleibt an sein Gebot solange gebunden, bis dieses vom Auktionshaus oder vom Auktionsleiter entweder abgelehnt, nicht berücksichtigt oder definitiv (ohne Vorbehalt) angenommen wird. Zum Vertragsabschluss hinsichtlich des Versteigerungsgegenstandes kommt es mit der Annahme des jeweils höchsten Gebotes durch den Auktionsleiter, sofern nach dreimaligem Aufruf durch den Auktionsleiter kein höheres Gebot abgegeben wird, durch Erteilung des Zuschlags mit den Worten "Zum Dritten". Das Auktionshaus entscheidet über die Annahme eines Gebotes (Erteilung des Zuschlags) bei Meinungsverschiedenheiten, behaupteten Mehrfachgeboten, wenn ein Gebot übersehen oder nicht wahrgenommen wurde oder sonst unbeachtet geblieben ist oder sich der Auktionsleiter über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Gebotes im Irrtum befunden hat. In diesen Fällen kann das Auktionshaus einen bereits erteilten Zuschlag entweder in der Versteigerung oder innerhalb von drei (3) Werktagen nach Erteilung des Zuschlags aufheben. Der hiervon betroffene Versteigerungsgegenstand kann in derselben oder in einer anderen Versteigerung erneut versteigert werden. Bei Aufhebung der Erteilung des Zuschlags ist das Auktionshaus berechtigt, den Zuschlag nachträglich dem Zweitbestbieter zu dessen letztem Gebot zu erteilen. Sofern bei einer Versteigerung der Mindestverkaufspreis (Verkaufslimit) nicht erreicht wird, kann der Auktionsleiter den Zuschlag "unter Vorbehalt" erteilen. Damit bleibt der Bieter drei (3) Werktage an sein Kaufanbot gebunden. Das Auktionshaus wird sich bemühen, die für den Vertragsabschluss erforderliche schriftliche Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Zur Annahme des Kaufangebotes (Erteilung des Zuschlags) kommt es erst dann, wenn das Auktionshaus den Bieter innerhalb von drei (3) Werktagen (Datum des Poststempels) schriftlich vom Vertragsabschluss verständigt.
Der für einen Versteigerungsgegenstand zu bezahlendem Kaufpreis ist das höchste Gebot (Zuschlagspreis) zuzüglich Käuferaufgeld, Steuern und sonstigen Gebühren, Kosten, Aufwendungen, Zinsen und Spesen sowie eine allfällig zu entrichtende Folgerechtsvergütung. Das Käuferaufgeld beträgt 18% vom Zuschlagspreis und im Fall des Erwerbs anlässlich der Teilnahme an einer Versteigerung mittels elektronischer Medien (Online-Auktion) 21% vom Zuschlagspreis. Bei im Auktionskatalog oder Prospekt nicht gekennzeichneten Versteigerungsgegenständen ist die gesetzliche Umsatzsteuer bereits im Käuferaufgeld enthalten (Beispiel 1). Bei im Auktionskatalog oder Prospekt mit "*" gekennzeichneten Versteigerungsgegenständen ist die gesetzliche Umsatzsteuer noch nicht im Käuferaufgeld enthalten. Diese wird vom Gesamtpreis (Zuschlagspreis zuzüglich Käuferaufgeld, sonstige Gebühren, Kosten, Aufwendungen, Zinsen und Spesen sowie eine allfällig zu entrichtende Folgerechtsvergütung) berechnet und dem Gesamtpreis noch hinzugeschlagen (Beispiel 2).
Beispiel 1 (nicht gekennzeichneter Versteigerungsgegenstand):
Verkauf zum Zuschlagspreis von CHF 3'000.00 (ohne Folgerechtsvergütung): der Kaufpreis beträgt CHF 3'540.00 (CHF 3'000.00 Zuschlagspreis + CHF 540.00 Käuferaufgeld).
Beispiel 2 (mit "*" gekennzeichneter Versteigerungsgegenstand):
Verkauf zum Zuschlagspreis von CHF 3'000.00 (ohne Folgerechtsvergütung): der Kaufpreis beträgt CHF 3'824.20 (CHF 3'000.00 Zuschlagspreis + CHF 540.00 Käuferaufgeld + CHF 283.20 Umsatzsteuer in Höhe von 8%).
Eine Folgerechtsvergütung ist erst ab einem Zuschlagspreis von über CHF 4'700.00 bei den in Art. 15c URG genannten Kunstwerken zu bezahlen. Die Folgerechtsvergütung wird an Urheber, ihre Rechtsnachfolger oder Verwertungsgesellschaften abgeführt. Die Höhe der Folgerechtsvergütung ist folgendermassen gestaffelt und mit einem Betrag von CHF 19'500.00 gedeckelt:
CHF 4'700.00 bis CHF 78'000.00: 4.00%
CHF 78'001.00 bis CHF 312'000.00: 3.00%
CHF 312'001.00 bis CHF 546'000.00: 1.00%
CHF 546'001.00 bis CHF 780'000.00: 0.50%
CHF 780'001.00 und mehr: 0.25%
Bei ausländischen Urhebern richtet sich die Folgerechtsvergütung nach dem jeweils anwendbaren Urheberrechtsgesetz. Das vom Auftraggeber zu bezahlende Verkäuferabgeld ist individuell vereinbart und beträgt ohne gesonderte Vereinbarung 20% vom Zuschlagspreis. Sofern bei einer Versteigerung der Mindestverkaufspreis (Verkaufslimit) nicht erreicht wurde, muss der Auftraggeber das Auktionshaus, unbeschadet allfälliger sonstiger Gebühren, durch Bezahlung der folgenden Limitgebühr (exklusive gesetzlicher Umsatzsteuer) entschädigen:
bis CHF 1'000.00: CHF 49.00
CHF 1'001.00 bis CHF 5'000.00: CHF 99.00
CHF 5'001.00 und mehr: 2% des Schätzwertes
Bei Bezahlung mit Kreditkarte fallen zusätzliche Gebühren von 2 bis 4% an. Das Auktionshaus akzeptiert nur eine Kreditkarte, die auf den Auftraggeber oder Bieter lautet.
Mit Erteilung des definitiven Zuschlags (ohne Vorbehalt) ist der Bieter zur Übernahme des Versteigerungsgegenstandes auf eigene Kosten und zur Zahlung des Kaufpreises innerhalb von sieben (7) Tagen nach Erteilung des definitiven Zuschlags (ohne Vorbehalt) verpflichtet. Ist der Bieter ganz oder teilweise in Verzug, kann das Auktionshaus wählen, ob es am Vertrag festhält oder vom Vertrag unter Setzung einer Nachfrist von vierzehn (14) Tagen zurücktritt (§§ 918 ff. ABGB). Hält das Auktionshaus trotz Verzug des Bieters am Vertrag fest, ist der Bieter verpflichtet, dem Auktionshaus die gesetzlichen Verzugszinsen und den Ersatz des sonstigen Schadens einschliesslich der Kosten der Rechtsvertretung zu bezahlen. Ab dem Zeitpunkt des Verzugs erfolgt die Lagerung des Versteigerungsgegenstandes beim Auktionshaus auf Gefahr und Kosten des Bieters. Tritt das Auktionshaus wegen Verzugs des Bieters vom Vertrag zurück, behält sich das Auktionshaus für sich und/oder den Auftraggeber das Recht vor, vom Bieter den Ersatz des durch den Vertragsrücktritt verursachten Schadens zu verlangen. Ein solcher Schadenersatzanspruch umfasst die Kosten der Rechtsvertretung und den Schaden, der darin besteht, dass bei einem Deckungsverkauf oder einer Wiederversteigerung ein geringer Kaufpreis erzielt wird.
Ist der Bieter mit der Übernahme des Versteigerungsgegenstandes in Verzug, kann das Auktionshaus den Versteigerungsgegenstand auf Kosten und Gefahr des Bieters erneut versteigern oder freihändig verkaufen. Der säumige Bieter ist hinsichtlich der Gebühren wie ein Auftraggeber zu behandeln. Sämtliche Versteigerungsgegenstände sind ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Kommissionsgeschäftes bis zur Fälligkeit des Kaufpreises gegen Feuer, Einbruchsdiebstahl, Verlust und Beschädigung mit dem Versicherungswert versichert. Gegenüber dem Auftraggeber gilt der Mindestverkaufspreis (Verkaufslimit) oder, sofern der Auftraggeber keinen Mindestverkaufspreis festgelegt hat, ein Betrag von 120% des Ausrufpreises als Versicherungswert. Gegenüber dem Bieter gilt der Kaufpreis als Versicherungswert.
Das Auktionshaus haftet dem Auftraggeber für Schäden am Versteigerungsgegenstand ab Abschluss des Kommissionsgeschäftes bis zur Erteilung des definitiven Zuschlags (ohne Vorbehalt). Das Auktionshaus haftet dem Bieter für Schäden am Versteigerungsgegenstand ab Erteilung des definitiven Zuschlags (ohne Vorbehalt) bis zur Fälligkeit des Kaufpreises. Die Haftung des Auktionshauses für leichte Fahrlässigkeit und höhere Gewalt (Naturereignisse, Krieg, terroristische Angriffe, politische Unruhen etc.) ist ausgeschlossen. Das Auktionshaus ist in jedem Fall nur zum Ersatz des Versicherungswertes verpflichtet. Das Eigentum am Versteigerungsgegenstand geht erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises auf den Bieter über. Mangels abweichender Vereinbarung ist Erfüllungsort der Geschäftssitz des Auktionshauses. Ein Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Bieters, der das Risiko der nachträglichen Unmöglichkeit, Verschlechterung oder Wertminderung des Versteigerungsgegenstandes trägt. Die Gefahr geht im Zeitpunkt des Absendens auf den Bieter über. Versand- und Verpackungskosten sind im Kaufpreis nicht inbegriffen und werden gesondert in Rechnung gestellt. Der Bieter muss die von ihm gewünschte Versandart dem Auktionshaus rechtzeitig bekannt geben.
Der Anspruch des Auftraggebers auf Auszahlung seines Kaufpreisanteils entsteht erst nach vollständigem Eingang des Kaufpreises beim Auktionshaus.
Auf alle im Zusammenhang mit einer Versteigerung stehenden Rechtsbeziehungen ist liechtensteinisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf anzuwenden. Gerichtsstand ist Vaduz.
Timeless Watches & Jewellery AG, Lettstrasse 5, 9490 Vaduz
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Versteigerungsbedingungen der Timeless Watches & Jewellery AG
(Stand: 19. Juni 2017)
Diese Versteigerungsbedingungen der Timeless Watches & Jewellery AG (im Folgenden: "Auktionshaus") regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber oder Bieter einerseits und dem Auktionshaus andererseits und legen den Ablauf von Versteigerungen fest, die vom Auktionshaus durchgeführt werden (im Folgenden: "VB"). Jede Versteigerung erfolgt als Kommissionsgeschäft, somit im Namen des Auktionshauses als Kommissionär und auf Rechnung des Auftraggebers als Kommittenten. Ergänzend zu den VB kommen die Bestimmungen des Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs (im Folgenden: "ADHGB") über das Kommissionsgeschäft (Art. 360 ff.), des Urheberrechtsgesetzes (im Folgenden: "URG") über das Folgerecht (Art. 15a ff.), des Sachenrechts (im Folgenden: "SR") über das Faustpfand (Art. 365 ff.) und des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (im Folgenden: "ABGB") zur Anwendung. Die Versteigerungen erfolgen freiwillig und sind öffentlich.
Das Auktionshaus versteigert nur verkehrsfähige, verwertbare, körperliche und eindeutig bestimmbare Gegenstände, deren Verkauf gesetzlich zulässig ist und die
(i) dem Auktionshaus freiwillig zur Versteigerung übergeben wurden,
(ii) dem Auktionshaus zum Selbsthilfeverkauf (Art. 343 ADHGB) übergeben wurden oder
(iii) an das Auktionshaus verpfändet worden sind und anschliessend vom Pfandbesteller nicht fristgerecht ausgelöst wurden (im Folgenden: "Versteigerungsgegenstand").
Das Auktionshaus kann die Übernahme eines Gegenstandes zur Versteigerung ohne Angabe von Gründen verweigern. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Gegenstand den Anschein erweckt, entwendet, gestohlen, veruntreut oder geschmuggelt worden zu sein. Das Auktionshaus kann einen Versteigerungsgegenstand ohne Angabe von Gründen jederzeit von der Versteigerung zurückziehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn beim Auktionshaus nach Übernahme Zweifel an dessen Echtheit, der Legalität seiner Einfuhr und/oder Einfuhrbewilligung oder der Verfügungsberechtigung des Auftraggebers auftreten.
Jede volljährige (mit Vollendung des achtzehnten (18.) Lebensjahres) Person kann dem Auktionshaus als Auftraggeber einen Versteigerungsauftrag hinsichtlich eines Gegenstandes erteilen. Das Auktionshaus kann einen Auftraggeber ohne Angabe von Gründen ablehnen. Der Auftraggeber muss dem Auktionshaus seine Identität durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis nachweisen.
Der Auftraggeber muss bei Übergabe eines Gegenstandes zur Versteigerung an das Auktionshaus einen Übernahmeschein unterzeichnen, auf dem jeder vom Auktionshaus übernommene Gegenstand aufgelistet ist. Mit Unterzeichnung des Übernahmescheins bestätigt der Auftraggeber ausdrücklich, dass er
(i) vom Zustandekommen des Kommissionsgeschäftes Kenntnis genommen hat,
(ii) von der Abbedingung des Art. 361 ADHGB Kenntnis genommen hat,
(iii) er dem Auktionshaus einen Verwertungsauftrag erteilt,
(iv) den Versteigerungsgegenstand an das Auktionshaus übergeben hat,
(v) vom Zustandekommen eines Pfandbestellungsvertrages Kenntnis genommen hat, mit dem zugunsten des Auktionshauses ein Pfandrecht am Versteigerungsgegenstand bestellt wird, (vi) mit den VB und den Bedingungen auf dem Übernahmeschein, insbesondere mit der Schätzung und Beschreibung des Versteigerungsgegenstandes sowie mit dem von ihm festgelegten Ausrufpreis und Mindestverkaufspreis (Verkaufslimit), einverstanden ist, (vii) rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer des Versteigerungsgegenstandes ist und/oder ihm das ausschliessliche Werknutzungsrecht daran zusteht, (viii) und/oder der Urheber mit einer Vervielfältigung, Verbreitung und Ausstellung des Versteigerungsgegenstandes einverstanden ist/sind (Art. 10 URG) und dass (ix) keine Rechte Dritter am Versteigerungsgegenstand bestehen.
Das zugunsten des Auktionshauses bestellte Pfandrecht am Versteigerungsgegenstand umfasst alle gegenwärtigen, künftigen, bedingten, befristeten und noch nicht fälligen Ansprüche des Auktionshauses, die im Zusammenhang mit dem Kommissionsgeschäft stehen, und allfällige Forderungen des Auktionshauses auf Schadenersatz einschliesslich der Kosten der Rechtsvertretung. Das Auktionshaus ist berechtigt, den Auktionserlös zur Befriedigung dieser Ansprüche heranzuziehen, sofern dies der Auftraggeber nicht tut. Hinsichtlich der Versteigerungsgegenstände, die an das Auktionshaus verpfändet sind, räumt der Auftraggeber dem Auktionshaus bei Pfandbestellung ein Verwertungsrecht ein. Das Auktionshaus ist berechtigt, die verpfändeten Versteigerungsgegenstände bei Eintritt der Bedingungen gemäss Punkt XI der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder der auf dem Übernahmeschein festgehaltenen Bedingungen zu versteigern. Kommt es zu einer Versteigerung, gilt der Auftraggeber/Pfandbesteller als Kommittent.
Das Auktionshaus schätzt und beschreibt jeden Versteigerungsgegenstand nach bestem Wissen und Gewissen. Die Schätzung und Beschreibung dient ausschliesslich internen Zwecken und beruht auf der subjektiven Überzeugung des Auktionshauses. Die Schätzung und Beschreibung ist unverbindlich, keine Zusicherung eines bestimmten Wertes oder einer bestimmten Eigenschaft und darf vom Auftraggeber nicht als Orientierungshilfe für die Festlegung des Ausrufpreises oder des Mindestverkaufspreises (Verkaufslimits) verwendet werden. Die Schätzung und Beschreibung ist für den Auftraggeber kostenlos. Der Auftraggeber muss den Ausrufpreis und den Mindestverkaufspreis (Verkaufslimit) unabhängig von der Schätzung und Beschreibung durch das Auktionshaus festlegen. Das Auktionshaus lehnt jede Haftung im Zusammenhang mit der Schätzung und Beschreibung eines Versteigerungsgegenstandes ab, insbesondere für die Richtigkeit oder Angemessenheit des Schätzwertes oder einer bestimmten Eigenschaft. Der Auftraggeber kann für die Schätzung und Beschreibung eines Versteigerungsgegenstandes auf eigenes Risiko und Kosten einen Sachverständigen beiziehen. Mit Unterzeichnung des Übernahmescheins bestätigt der Auftraggeber ausdrücklich, dass er
(i) mit der Schätzung und Beschreibung des Versteigerungsgegenstandes durch das Auktionshaus einverstanden ist,
(ii) den Ausrufpreis und den Mindestverkaufspreis (Verkaufslimit) festgelegt hat und in diesem Zusammenhang keine Ansprüche gegenüber dem Auktionshaus geltend machen wird, und
(iii) auf die Anfechtung des Kommissionsgeschäftes wegen laesio enormis (Verkürzung über die Hälfte), Irrtums, Wegfalls der Geschäftsgrundlage und auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche aus Gewährleistung verzichtet.
Das Aktionshaus kann den Ausstellungsort, den Ausstellungstermin, die Ausstellungsmedien und das erforderliche Transportmittel festlegen und jederzeit ändern. Das Auktionshaus kann über die Herausgabe, Gestaltung und Abänderung von Werbemitteln, insbesondere eines Auktionskatalogs oder eines Prospekts, entscheiden. Jede Person kann Versteigerungsgegenstände vor der Versteigerung physisch und/oder unter Verwendung von visuellen technischen Hilfsmitteln zu den vom Auktionshaus bestimmten Zeiten oder, nach vorheriger Vereinbarung mit dem Auktionshaus, auch ausserhalb dieser Zeiten besichtigen. Das Auktionshaus wird sich bemühen, es jeder Person zu ermöglichen, Beschaffenheit und Zustand der Versteigerungsgegenstände zu prüfen. Das Auktionshaus kann Versteigerungsgegenstände entweder in den Räumlichkeiten an seinem Sitz oder einer Zweigniederlassung oder eines dem Auktionshaus nahestehenden Unternehmens in Liechtenstein, der Schweiz oder im EWR-Raum ausstellen. Zusätzlich präsentiert das Auktionshaus Versteigerungsgengenstände im Rahmen der Versteigerung physisch und/oder unter Verwendung von visuellen technischen Hilfsmitteln. Jede Person hat daher die Möglichkeit, Versteigerungsgegenstände unmittelbar vor Beginn oder während der Versteigerung zu besichtigen.
Das Auktionshaus versteigert Versteigerungsgegenstände in jener Beschaffenheit und jenem Zustand, in dem bzw. in der sie sich im Zeitpunkt der Erteilung des Zuschlags befinden. Sollte das Auktionshaus für bestimmte Versteigerungen Werbemittel, insbesondere einen Auktionskatalog oder ein Prospekt, herausgeben, beinhalten diese Werbemittel nach Möglichkeit alle Versteigerungsgegenstände, die anlässlich der betreffenden Versteigerung versteigert werden sollen. Da der Auftraggeber den Versteigerungsauftrag bis spätestens vierundzwanzig (24) Stunden vor Beginn der Versteigerung kündigen kann, kann das Auktionshaus nicht gewährleisten, dass die in den Werbemitteln präsentierten Versteigerungsgegenstände tatsächlich zur Versteigerung gelangen. Ein Auktionskatalog enthält zumindest Informationen betreffend den Ausrufpreis und die Beschreibung des Versteigerungsgegenstandes sowie eine Abbildung. Das Auktionshaus übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der betreffenden Informationen, insbesondere nicht betreffend einen bestimmten Wert oder eine bestimmte Eigenschaft eines Versteigerungsgegenstandes. Das Auktionshaus kann die Informationen im Auktionskatalog jederzeit, auch nach Drucklegung, berichtigen. Alle Texte, insbesondere die VB und alle Informationen in Werbemitteln, die in englischer oder einer anderen als der deutschen Sprache verfasst sind, sind unverbindlich und ein Service des Auktionshauses. Das Auktionshaus übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen. Bei Unklarheiten oder Streitigkeiten ist die deutsche Version eines Textes massgeblich. Mit Unterzeichnung des Übernahmescheins stimmt der Auftraggeber ausdrücklich der Standardabbildung des Versteigerungsgegenstandes in Werbemitteln zum Standardpreis von CHF 99.00 zu und anerkennt seine Zahlungspflicht. Das Auktionshaus und der Auftraggeber können bei Unterzeichnung des Übernahmescheins eine abweichende Vereinbarung über Abbildungsmodalitäten und Preise treffen. Mit Unterzeichnung des Übernahmescheins gewährt der Auftraggeber dem Auktionshaus ausdrücklich und unentgeltlich das Recht, Abbildungen und sonstige Darstellungen eines Versteigerungsgegenstandes ohne Einschränkungen (betreffend Zeit, Ort oder Umfang), insbesondere zur Bewerbung der Versteigerung oder der allgemeinen Geschäftstätigkeiten des Auktionshauses, zu verwenden, zu vervielfältigen und zu verbreiten. Dies gilt auch für vom Auftraggeber dem Auktionshaus zur Verfügung gestellte Abbildungen und sonstige Darstellungen, an denen dem Auftraggeber das urheberrechtliche Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Ausstellungsrecht (Art. 10 URG) zusteht.
Der Auftraggeber kann den Versteigerungsauftrag bis spätestens vierundzwanzig (24) Stunden vor Beginn der Versteigerung gegen Zahlung einer Zurückziehungsgebühr kündigen. Mangels einer abweichenden Vereinbarung kommt eine Zurückziehungsgebühr von 15% des Mindestverkaufspreises (Verkaufslimits) zur Anwendung. Das Auktionshaus kann das Kommissionsgeschäft aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung schriftlich (postalisch, per E-Mail oder Telefax) oder mündlich kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
(i) es der Auftraggeber trotz schriftlicher oder mündlicher Aufforderung durch das Auktionshaus unterlässt, Instruktionen hinsichtlich der weiteren Geschäftsabwicklung zu erteilen,
(ii) es der Auftraggeber unterlässt, die vom Auktionshaus geforderten Voraussetzungen zu erfüllen und/oder Sicherheiten zu bestellen,
(iii) dem Auktionshaus die Versteigerung aus rechtlichen, ethischen, gesellschafts- oder geschäftspolitischen Gründen unmöglich und/oder unzumutbar ist,
(iv) nachträglich etwaige in Punkt 2 der VB genannten Umstände hervorkommen, oder
(v) der Auftraggeber falsche Angaben über seine Identität, den Versteigerungsgegenstand, dessen Herkunft oder sonstige geschäftsrelevante Umstände gemacht hat.
Jede volljährige (mit Vollendung des achtzehnten (18.) Lebensjahres) Person kann an einer Versteigerung als Bieter teilnehmen. Das Auktionshaus oder der Auktionsleiter kann einer Person ohne Angabe von Gründen den Zutritt zu oder die Anwesenheit in den Versteigerungsräumlichkeiten oder die Teilnahme an der Versteigerung untersagen. Das Auktionshaus oder der Auktionsleiter kann insbesondere bei Verdacht von Bieterabsprachen oder bei Störung des geordneten Ablaufs der Versteigerung die betreffenden Person(en) von der Versteigerung ausschliessen und/oder der Versteigerungsräumlichkeiten verweisen. Jede Person, die an einer Versteigerung als Bieter teilnehmen will, muss sich entweder schriftlich (postalisch, per E-Mail oder Telefax) spätestens vierundzwanzig (24) Stunden vor Beginn der Versteigerung (beim Auktionshaus einlangend) oder persönlich unmittelbar vor Beginn der Versteigerung beim Auktionshaus registrieren und seine Identität durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis nachweisen. Bei Teilnahme an einer Versteigerung mittels elektronischer Medien(Online-Auktion) muss die Registrierung unter Bekanntgabe der Kreditkarten- und/oder Kontodaten bis spätestens vor Beginn der Versteigerung erfolgen. Mit Registrierung bestätigt der Bieter ausdrücklich, dass er
(i) von den VB Kenntnis hat und mit diesen einverstanden ist,
(ii) bei Abgabe eines Gebotes auf die Anfechtung des Kaufvertrages wegen laesio enormis (Verkürzung über die Hälfte), Irrtums, Wegfalls der Geschäftsgrundlage und auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche aus Gewährleistung verzichtet, und
(iii) ersteigerte Versteigerungsgegenstände aus besonderer Vorliebe erwirbt.
Das Auktionshaus kann die Teilnahme einer Person an der Versteigerung vom Erlag einer Anzahlung vor Beginn der Versteigerung oder einer anderen Voraussetzung abhängig machen. Sofern die Anzahlung nicht fristgerecht hinterlegt oder die Voraussetzung nicht fristgerecht erfüllt wird, kann die betreffende Person nicht an der Versteigerung teilnehmen. Das Auktionshaus übernimmt keine Haftung für die unterbliebene Teilnahme einer Person an der Versteigerung.
Bei der Versteigerung können Bieter ihre Gebote mündlich, telefonisch, schriftlich oder mittels elektronischer Medien (Online-Auktion) abgeben. Das Auktionshaus oder der Auktionsleiter kann das Gebot eines Bieters ohne Angaben von Gründen ablehnen oder unberücksichtigt lassen. Schriftliche Gebote (postalisch, per E-Mail oder Telefax) müssen das Versteigerungsobjekt, die Höhe des Gebots, den Namen, die Adresse, die Telefonnummer, eine Kopie des gültigen amtlichen Lichtbildausweises des Bieters und die Unterschrift des Bieters enthalten und müssen spätestens vierundzwanzig (24) Stunden vor Beginn der Versteigerung beim Auktionshaus eingelangt sein. Schriftliche Gebote, die gleich hoch sind, werden nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens gereiht. Es ist zu berücksichtigen, dass das bei einer Auktion abgegebene höchste Gebot, welchem der Zuschlag erteilt wird (Zuschlagspreis), nicht mit dem für einen Versteigerungsgegenstand zu bezahlenden Kaufpreis gemäss Punkt 10. der VB ident ist. Das Auktionshaus stellt für telefonische und/oder mittels elektronischer Medien (Online-Auktion) an der Versteigerung teilnehmende Bieter eine Telefon- und/oder Internetverbindung zur Verfügung. Das Auktionshaus übernimmt keine Gewähr für die einwandfreie Durchführung und/oder das Zustandekommen der Telefon- und/oder Internetverbindung. Das Auktionshaus übernimmt keine Haftung für Fehler in der Bearbeitung von Geboten. Der Bieter trägt das Risiko fehlender Angaben in seinem oder Unklarheiten betreffend sein Gebot und jeglichen technischen Gebrechen, die bei Durchführung der Versteigerung auftreten.
Dem Auktionsleiter des Auktionshauses obliegt die Durchführung der Versteigerung.
Der Auftraggeber hat den Ausrufpreis und den Mindestverkaufspreis (Verkaufslimit) bei freiwillig zur Versteigerung oder zum Selbsthilfeverkauf dem Auktionshaus übergebenen Versteigerungsgegenständen bei Erteilung des Versteigerungsauftrages selbst festgelegt. Bei Versteigerungsgegenständen, die dem Aktionshaus verpfändet worden sind, ist der Ausrufpreis für die erste Versteigerung gemäss Punkt XI der Allgemeinen Geschäftsbedingungen 30% des Schätzwertes. Für die zweite und jede weitere Versteigerung gilt dies nicht. Der Auktionsleiter kann bei der Versteigerung Versteigerungsgegenstände trennen, verbinden und zurückziehen und von einer bestimmten Reihenfolge abweichen. Der Auktionsleiter kann einen Versteigerungsgegenstand unter dem Ausrufpreis und/oder Mindestverkaufspreis (Verkaufslimit) ausrufen. Kommt es anlässlich der Versteigerung zu einer sukzessiven Herabsetzung des Ausrufpreises, beginnt der Bietvorgang mit dem ersten gültigen Gebot. In der Regel wird in Schritten von ca. 10% des Ausrufpreises oder des letzten Gebotes geboten. Mit Abgabe eines Gebotes bei der Versteigerung gibt der Bieter ein verbindliches Kaufanbot in Höhe des in diesem Moment ausgerufenen Preises ab und bestätigt ausdrücklich, dass er (i) den Versteigerungsgegenstand vor dem Beginn oder während der Versteigerung besichtigt hat, (ii) Beschaffenheit und Zustand des Versteigerungsgegenstandes geprüft hat, (iii) auf die Anfechtung des Kaufvertrages wegen laesio enormis (Verkürzung über die Hälfte), Irrtums, Wegfalls der Geschäftsgrundlage und auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche aus Gewährleistung verzichtet, und (iv) ersteigerte Versteigerungsgegenstände aus besonderer Vorliebe erwirbt; (v) mit den VB einverstanden ist und diese zum Inhalt seiner Willenserklärung macht, und (vi) mit dem Auktionshaus einen Pfandbestellungsvertrag hinsichtlich des Versteigerungsgegenstandes, für den das Gebot gilt, abschliesst.
Der Bieter bleibt an sein Gebot solange gebunden, bis dieses vom Auktionshaus oder vom Auktionsleiter entweder abgelehnt, nicht berücksichtigt oder definitiv (ohne Vorbehalt) angenommen wird. Zum Vertragsabschluss hinsichtlich des Versteigerungsgegenstandes kommt es mit der Annahme des jeweils höchsten Gebotes durch den Auktionsleiter, sofern nach dreimaligem Aufruf durch den Auktionsleiter kein höheres Gebot abgegeben wird, durch Erteilung des Zuschlags mit den Worten "Zum Dritten". Das Auktionshaus entscheidet über die Annahme eines Gebotes (Erteilung des Zuschlags) bei Meinungsverschiedenheiten, behaupteten Mehrfachgeboten, wenn ein Gebot übersehen oder nicht wahrgenommen wurde oder sonst unbeachtet geblieben ist oder sich der Auktionsleiter über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Gebotes im Irrtum befunden hat. In diesen Fällen kann das Auktionshaus einen bereits erteilten Zuschlag entweder in der Versteigerung oder innerhalb von drei (3) Werktagen nach Erteilung des Zuschlags aufheben. Der hiervon betroffene Versteigerungsgegenstand kann in derselben oder in einer anderen Versteigerung erneut versteigert werden. Bei Aufhebung der Erteilung des Zuschlags ist das Auktionshaus berechtigt, den Zuschlag nachträglich dem Zweitbestbieter zu dessen letztem Gebot zu erteilen. Sofern bei einer Versteigerung der Mindestverkaufspreis (Verkaufslimit) nicht erreicht wird, kann der Auktionsleiter den Zuschlag "unter Vorbehalt" erteilen. Damit bleibt der Bieter drei (3) Werktage an sein Kaufanbot gebunden. Das Auktionshaus wird sich bemühen, die für den Vertragsabschluss erforderliche schriftliche Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Zur Annahme des Kaufangebotes (Erteilung des Zuschlags) kommt es erst dann, wenn das Auktionshaus den Bieter innerhalb von drei (3) Werktagen (Datum des Poststempels) schriftlich vom Vertragsabschluss verständigt.
Der für einen Versteigerungsgegenstand zu bezahlendem Kaufpreis ist das höchste Gebot (Zuschlagspreis) zuzüglich Käuferaufgeld, Steuern und sonstigen Gebühren, Kosten, Aufwendungen, Zinsen und Spesen sowie eine allfällig zu entrichtende Folgerechtsvergütung. Das Käuferaufgeld beträgt 18% vom Zuschlagspreis und im Fall des Erwerbs anlässlich der Teilnahme an einer Versteigerung mittels elektronischer Medien (Online-Auktion) 21% vom Zuschlagspreis. Bei im Auktionskatalog oder Prospekt nicht gekennzeichneten Versteigerungsgegenständen ist die gesetzliche Umsatzsteuer bereits im Käuferaufgeld enthalten (Beispiel 1). Bei im Auktionskatalog oder Prospekt mit "*" gekennzeichneten Versteigerungsgegenständen ist die gesetzliche Umsatzsteuer noch nicht im Käuferaufgeld enthalten. Diese wird vom Gesamtpreis (Zuschlagspreis zuzüglich Käuferaufgeld, sonstige Gebühren, Kosten, Aufwendungen, Zinsen und Spesen sowie eine allfällig zu entrichtende Folgerechtsvergütung) berechnet und dem Gesamtpreis noch hinzugeschlagen (Beispiel 2).
Beispiel 1 (nicht gekennzeichneter Versteigerungsgegenstand):
Verkauf zum Zuschlagspreis von CHF 3'000.00 (ohne Folgerechtsvergütung): der Kaufpreis beträgt CHF 3'540.00 (CHF 3'000.00 Zuschlagspreis + CHF 540.00 Käuferaufgeld).
Beispiel 2 (mit "*" gekennzeichneter Versteigerungsgegenstand):
Verkauf zum Zuschlagspreis von CHF 3'000.00 (ohne Folgerechtsvergütung): der Kaufpreis beträgt CHF 3'824.20 (CHF 3'000.00 Zuschlagspreis + CHF 540.00 Käuferaufgeld + CHF 283.20 Umsatzsteuer in Höhe von 8%).
Eine Folgerechtsvergütung ist erst ab einem Zuschlagspreis von über CHF 4'700.00 bei den in Art. 15c URG genannten Kunstwerken zu bezahlen. Die Folgerechtsvergütung wird an Urheber, ihre Rechtsnachfolger oder Verwertungsgesellschaften abgeführt. Die Höhe der Folgerechtsvergütung ist folgendermassen gestaffelt und mit einem Betrag von CHF 19'500.00 gedeckelt:
CHF 4'700.00 bis CHF 78'000.00: 4.00%
CHF 78'001.00 bis CHF 312'000.00: 3.00%
CHF 312'001.00 bis CHF 546'000.00: 1.00%
CHF 546'001.00 bis CHF 780'000.00: 0.50%
CHF 780'001.00 und mehr: 0.25%
Bei ausländischen Urhebern richtet sich die Folgerechtsvergütung nach dem jeweils anwendbaren Urheberrechtsgesetz. Das vom Auftraggeber zu bezahlende Verkäuferabgeld ist individuell vereinbart und beträgt ohne gesonderte Vereinbarung 20% vom Zuschlagspreis. Sofern bei einer Versteigerung der Mindestverkaufspreis (Verkaufslimit) nicht erreicht wurde, muss der Auftraggeber das Auktionshaus, unbeschadet allfälliger sonstiger Gebühren, durch Bezahlung der folgenden Limitgebühr (exklusive gesetzlicher Umsatzsteuer) entschädigen:
bis CHF 1'000.00: CHF 49.00
CHF 1'001.00 bis CHF 5'000.00: CHF 99.00
CHF 5'001.00 und mehr: 2% des Schätzwertes
Bei Bezahlung mit Kreditkarte fallen zusätzliche Gebühren von 2 bis 4% an. Das Auktionshaus akzeptiert nur eine Kreditkarte, die auf den Auftraggeber oder Bieter lautet.
Mit Erteilung des definitiven Zuschlags (ohne Vorbehalt) ist der Bieter zur Übernahme des Versteigerungsgegenstandes auf eigene Kosten und zur Zahlung des Kaufpreises innerhalb von sieben (7) Tagen nach Erteilung des definitiven Zuschlags (ohne Vorbehalt) verpflichtet. Ist der Bieter ganz oder teilweise in Verzug, kann das Auktionshaus wählen, ob es am Vertrag festhält oder vom Vertrag unter Setzung einer Nachfrist von vierzehn (14) Tagen zurücktritt (§§ 918 ff. ABGB). Hält das Auktionshaus trotz Verzug des Bieters am Vertrag fest, ist der Bieter verpflichtet, dem Auktionshaus die gesetzlichen Verzugszinsen und den Ersatz des sonstigen Schadens einschliesslich der Kosten der Rechtsvertretung zu bezahlen. Ab dem Zeitpunkt des Verzugs erfolgt die Lagerung des Versteigerungsgegenstandes beim Auktionshaus auf Gefahr und Kosten des Bieters. Tritt das Auktionshaus wegen Verzugs des Bieters vom Vertrag zurück, behält sich das Auktionshaus für sich und/oder den Auftraggeber das Recht vor, vom Bieter den Ersatz des durch den Vertragsrücktritt verursachten Schadens zu verlangen. Ein solcher Schadenersatzanspruch umfasst die Kosten der Rechtsvertretung und den Schaden, der darin besteht, dass bei einem Deckungsverkauf oder einer Wiederversteigerung ein geringer Kaufpreis erzielt wird.
Ist der Bieter mit der Übernahme des Versteigerungsgegenstandes in Verzug, kann das Auktionshaus den Versteigerungsgegenstand auf Kosten und Gefahr des Bieters erneut versteigern oder freihändig verkaufen. Der säumige Bieter ist hinsichtlich der Gebühren wie ein Auftraggeber zu behandeln. Sämtliche Versteigerungsgegenstände sind ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Kommissionsgeschäftes bis zur Fälligkeit des Kaufpreises gegen Feuer, Einbruchsdiebstahl, Verlust und Beschädigung mit dem Versicherungswert versichert. Gegenüber dem Auftraggeber gilt der Mindestverkaufspreis (Verkaufslimit) oder, sofern der Auftraggeber keinen Mindestverkaufspreis festgelegt hat, ein Betrag von 120% des Ausrufpreises als Versicherungswert. Gegenüber dem Bieter gilt der Kaufpreis als Versicherungswert.
Das Auktionshaus haftet dem Auftraggeber für Schäden am Versteigerungsgegenstand ab Abschluss des Kommissionsgeschäftes bis zur Erteilung des definitiven Zuschlags (ohne Vorbehalt). Das Auktionshaus haftet dem Bieter für Schäden am Versteigerungsgegenstand ab Erteilung des definitiven Zuschlags (ohne Vorbehalt) bis zur Fälligkeit des Kaufpreises. Die Haftung des Auktionshauses für leichte Fahrlässigkeit und höhere Gewalt (Naturereignisse, Krieg, terroristische Angriffe, politische Unruhen etc.) ist ausgeschlossen. Das Auktionshaus ist in jedem Fall nur zum Ersatz des Versicherungswertes verpflichtet. Das Eigentum am Versteigerungsgegenstand geht erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises auf den Bieter über. Mangels abweichender Vereinbarung ist Erfüllungsort der Geschäftssitz des Auktionshauses. Ein Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Bieters, der das Risiko der nachträglichen Unmöglichkeit, Verschlechterung oder Wertminderung des Versteigerungsgegenstandes trägt. Die Gefahr geht im Zeitpunkt des Absendens auf den Bieter über. Versand- und Verpackungskosten sind im Kaufpreis nicht inbegriffen und werden gesondert in Rechnung gestellt. Der Bieter muss die von ihm gewünschte Versandart dem Auktionshaus rechtzeitig bekannt geben.
Der Anspruch des Auftraggebers auf Auszahlung seines Kaufpreisanteils entsteht erst nach vollständigem Eingang des Kaufpreises beim Auktionshaus.
Auf alle im Zusammenhang mit einer Versteigerung stehenden Rechtsbeziehungen ist liechtensteinisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf anzuwenden. Gerichtsstand ist Vaduz.
Timeless Watches & Jewellery AG, Lettstrasse 5, 9490 Vaduz