Los

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Zenith Vintage Uhr Gehäuse aus 18K Gold, Handaufzugswerk Kaliber 106-6, kleine Sekunde, Plexiglas,

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Vaduz
Zenith Vintage UhrGehäuse aus 18K Gold, Handaufzugswerk Kaliber 106-6, kleine Sekunde, Plexiglas, Durchmesser ohne Krone: 33 mm.Zenith Vintage WatchCase in 18K Gold, Handwinding movement Caliber 106-6, small second, Acrylic glass, diameter without crown: 33 mm.
Zenith Vintage UhrGehäuse aus 18K Gold, Handaufzugswerk Kaliber 106-6, kleine Sekunde, Plexiglas, Durchmesser ohne Krone: 33 mm.Zenith Vintage WatchCase in 18K Gold, Handwinding movement Caliber 106-6, small second, Acrylic glass, diameter without crown: 33 mm.

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Auktionsdatum
Ort der Versteigerung
Lettstraße 5
Vaduz
9490
Liechtenstein

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AGB

VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN DER FL PFAND- & AUKTIONSHAUS ANSTALT (STAND: 14.02.2017)

1. GELTUNGSBEREICH Die Versteigerungsbedingungen der FL Pfand & Auktionshaus Anstalt (nachfolgend: Auktionshaus) regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber/ Bieter und dem Auktionshaus und legen den Ablauf einer vom Auktionshaus abgehaltenen Auktion/Versteigerung fest. Die Auktion erfolgt im Namen des Auktionshauses (Kommissionär) und auf Rechnung des Auftraggebers (Kommittenten) auf Kommissionsbasis. Darüber hinaus gelten die im Fürstentum Liechtenstein anwendbaren Bestimmungen des Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs (ADHG) über das Kommissionsgeschäft (Art 360 ff), die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (URG) über das Folgerecht (Art 15a ff), die Bestimmungen des Sachenrechts über das Faustpfand (Art 365ff SR) sowie die des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). Die durchgeführte Auktion erfolgt freiwillig und öffentlich.
2. VERSTEIGERUNGSGEGENSTAND Versteigerungsgegenstände können nur verkehrsfähige, verwertbare, körperliche, eindeutig bestimmbare Gegenstände sein, deren Verkauf gesetzlich zulässig ist. Dabei handelt es sich insbesondere um Objekte, die dem Auktionshaus freiwillig zur Versteigerung übergeben oder beim Auktionshaus zum Selbsthilfeverkauf (Art 343 ADHG) eingebracht oder dem Auktionshaus verpfändet und anschliessend vom Pfandbesteller nicht fristgerecht ausgelöst worden sind. Das Auktionshaus übernimmt keine Gegenstände, die den Anschein erwecken, entwendet, gestohlen, veruntreut oder geschmuggelt worden zu sein. Jedenfalls kann das Auktionshaus die Annahme von Versteigerungsobjekten ohne Angabe von Gründen verweigern. Ausserdem kann das Auktionshaus bereits übernommene Versteigerungsgegenstände jederzeit von der Auktion ohne Angabe von Gründen zurückziehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn nach der Übergabe Zweifel an der Echtheit des Versteigerungsobjektes, an der Legalität der Einfuhr und/oder Einfuhrbewilligung oder an der Verfügungsberechtigung des Auftraggebers auftreten.
3. AUFTRAGGEBER/KOMMITTENT
Grundsätzlich kann jede Person dem Auktionshaus einen Versteigerungsauftrag erteilen. Das Auktionshaus kann einen Auftraggeber allerdings ohne Angabe von Gründen ablehnen. Personen unter 18 Jahren sind vom Geschäftsverkehr mit dem Auktionshaus ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat seine Identität durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
4. VERSTEIGERUNGSAUFTRAG/ÜBERNAHMESCHEIN/PFANDRECHT GEGENÜBER AUFTRAGGEBER Der Auftraggeber hat bei Objektübergabe an das Auktionshaus einen Übernahmeschein zu unterschreiben, auf dem die vom Auktionshaus übernommenen Gegenstände aufgelistet sind. Damit bestätigt der Auftraggeber das Zustandekommen des Kommissionsgeschäftes, die Abbedingung der Anwendbarkeit von Art 361 ADHG, die Erteilung des Verwertungsauftrages, die Übergabe der Versteigerungsgegenstände und das Zustandekommen eines Pfandbestellungsvertrages. Mit der Unterschrift bestätigt der Auftraggeber ausserdem, mit den Versteigerungsbedingungen des Auktionshauses und den am Übernahmeschein festgehaltenen Bedingungen, insbesondere mit der Objektbeschreibung, dem Schätzwert, sowie mit dem von ihm selbst festgesetzten Ausrufpreis und Mindestverkaufspreis (Verkaufslimit) einverstanden zu sein. Zudem erklärt er mit seiner Unterschriftsleistung,
dass er rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der übergebenen Versteigerungsgegenstände ist und/oder ihm das ausschliessliche Werknutzungsrecht an den Objekten zusteht. Bei Unterzeichnung des Übernahmescheins bestätigt der Auftraggeber ausdrücklich, dass er und/oder der Urheber mit einer allfälligen Vervielfältigung, Verbreitung und Ausstellung der Objekte einverstanden sind (Art 10 URG) und dass keine Rechte Dritter am Versteigerungsgegenstand bestehen. Für an das Auktionshaus verpfändete Gegenstände hat der Pfandbesteller dem Auktionshaus bereits bei Pfandbestellung ein Verwertungsrecht eingeräumt. Die Ausübung der dem Auktionshaus eingeräumten Versteigerungsberechtigung erfolgt bei Eintritt der in Punkt XI der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder der am Pfandschein festgehaltenen Voraussetzungen. Der Pfandbesteller fungiert dabei als Auftraggeber und Kommittent. Der Auftraggeber räumt dem Auktionshaus bei Übernahmescheinunterzeichnung ein Pfandrecht an den Versteigerungsobjekten zugunsten aller gegenwärtigen, künftigen, bedingten, befristeten oder nicht fälligen Forderungen ein, die im Zusammenhang mit dem zwischen dem Auktionshaus und dem Auftraggeber abgeschlossenen Kommissionsgeschäft entstehen. Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf allfällige Schadenersatzforderungen einschliesslich der Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung. Das Auktionshaus ist berechtigt, den erhaltenen Auktionserlös auch zur Befriedigung dieser Forderungen heranzuziehen, sofern diese vom Auftraggeber nicht getilgt werden.
5. SCHÄTZUNG/BESCHREIBUNG Das Auktionshaus schätzt und beschreibt die übergebenen Versteigerungsgegenstände nach besten Wissen und Gewissen. Eine vom Auktionshaus vorgenommene Beschreibung und Schätzung des Versteigerungsobjektes beruht auf der subjektiven Überzeugung des Auktionshauses und dient ausschliesslich internen Zwecken. Die unverbindliche Einschätzung ist mit keinen Kosten für den Auftraggeber verbunden und ist auch kein Teil des in Rechnung gestellten Gesamtentgeltes. Diese Bewertung ist jedenfalls keine Zusicherung eines bestimmten Wertes oder einer bestimmten Eigenschaft und stellt auch keine(n) Massstab/ Orientierungshilfe des Auftraggebers für den Ausrufpreis oder für den Mindestverkaufspreis dar. Der Auftraggeber legt den Ausrufpreis sowie den Mindestverkaufspreis unabhängig von dieser Einschätzung eigenständig fest. Das Auktionshaus kann für die Objektbeschreibung oder für einen bestimmten Wert oder für die Schätzung des Versteigerungsgegenstandes nicht haftbar gemacht werden. Das Auktionshaus haftet insbesondere nicht für die Richtigkeit des angegebenen Schätzwertes. Der Auftraggeber kann für die Beschreibung und Schätzung des Versteigerungsgegenstandes eigene Sachverständige heranziehen. Die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten einschliesslich eines in Auftrag gegebenen Gutachtens trägt der Auftraggeber selbst. Sofern der Auftraggeber diese subjektive Einschätzung der Sachverständige als Massstab/Orientierungshilfe für den Ausrufpreis oder für den Mindestverkaufspreis heranzieht, übernimmt das Auktionshaus keinerlei Haftung. Mit der Unterschrift am Übernahmeschein bestätigt der Auftraggeber sein Einverständnis mit der Objektbeschreibung sowie der Schätzung und die selbständige Festlegung des Ausrufpreises und des Mindestverkaufspreises. Jedenfalls können aus diesen Umständen keinerlei Rechte gegenüber dem Auktionshaus abgeleitet werden. Der Auftraggeber verzichtet in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Geltendmachung der laesio enormis (Verkürzung über die Hälfte), eines Irrtums, der Gewährleistung und des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
6. AUSSTELLUNG/BESICHTIGUNG/ LICHTBILDER Die Auswahl oder Änderung des Ausstellungsortes, des Ausstellungstermins, der Ausstellungsmedien, der erforderlichen Transportmittel sowie eine allfällige Herausgabe, Gestaltung und Abänderung eines Auktionskatalogs oder anderer Werbemittel bleibt dem Auktionshaus überlassen. Sämtliche Versteigerungsobjekte können vor der Versteigerung real und/oder mithilfe von technischen/elektronischen Hilfsmittel zu den angesetzten Zeiten oder nach vorherige Vereinbarung ausserhalb dieser Zeiten besichtigt werden. Im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten erhält jedermann die Gelegenheit, die Beschaffenheit und den Zustand der Versteigerungsobjekte zu überprüfen. Das Auktionshaus ist insbesondere berechtigt, die Versteigerungsobjekte an seinem Sitz oder an einer Zweigniederlassung oder bei einem dem Auktionshaus nahestehenden Unternehmen im Fürstentum Liechtenstein, in der Schweiz sowie im EWR-Raum zu präsentieren. Zusätzlich präsentiert das Auktionshaus die Versteigerungsgengenstände im Zuge der Versteigerung physisch und/oder mithilfe von visuellen technischen/ elektronischen Hilfsmitteln. Jeder hat daher die Möglichkeit die Objekte unmittelbar vor oder während der Versteigerung zu besichtigen. Das Auktionshaus versteigert die Gegenstände jedenfalls in jenem Zustand und in jener Beschaffenheit, indem sie sich im Zeitpunkt des Zuschlags befinden. Sollte das Auktionshaus für bestimmte Versteigerungen Werbemittel, insbesondere einen Auktionskatalog oder ein Prospekt herausgeben, beinhalten diese möglichst alle Versteigerungsgegenstände. Nachdem ein Auftraggeber den Versteigerungsauftrag bis 24 Stunden vor Auktionsbeginn kündigen kann, übernimmt das Auktionshaus für die tatsächliche Versteigerung der in den Werbemitteln angeführten Gegenstände keine Gewähr. Ein Auktionskatalog enthält zumindest den Ausrufpreis, die Objektbeschreibung sowie ein Bild des Objektes. Das Auktionshaus leistet für die Richtigkeit der Auktionskatalogangaben, insbesondere für einen bestimmten Wert oder eine bestimmte Eigenschaft des Versteigerungsgegenstandes, keine Gewähr. Versteigerungsbedingungen und Angaben in sonstigen Werbemitteln, vor allem Katalog- und Prospekttexte in englischer oder in einer anderen Sprache, stellen lediglich unverbindliche Hilfsübersetzungen dar. Das Auktionshaus übernimmt daher für die Richtigkeit der Übersetzung keine Haftung. Für die Auslegung und Interpretation sind ausschliesslich die in deutscher Sprache abgefassten Versteigerungsbedingungen, Angaben, Katalog- und Prospekttexte massgeblich. Der Auftraggeber stimmt der Standardabbildung seines Versteigerungsobjektes in solchen Werbemitteln unter Kostenersatzpflicht zum Standardtarif in Höhe von CHF 99 zu. Sofern das Auktionshaus und der Auftraggeber bei Unterzeichnung des Übernahmescheins eine anderweite Abmachung über die konkreten Abbildungsmodalitäten und Kosten treffen, gilt diese als vereinbart. Das Auktionshaus ist berechtigt, die Auktionskatalogangaben auch nach Drucklegung des Katalogs zu berichtigen. Der Auftraggeber räumt dem Auktionshaus ausserdem unentgeltlich und uneingeschränkt das Recht ein, die von den Versteigerungsobjekten angefertigten Lichtbilder, Illustrationen, Photographien ohne zeitliche oder örtliche Beschränkungen zu welchem Zweck auch immer, insbesondere zur allgemeinen Bewerbung der Auktion und der Geschäftstätigkeit des Auktionshauses zu verwenden, vervielfältigen und zu verbreiten. Dies gilt ebenfalls für die vom Auftraggeber bereitgestellten Lichtbilder, Illustrationen, Photographien, an denen ihm das urheberrechtliche Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Ausstellungsrecht (Art 10 URG) zusteht.
7. ZURÜCKZIEHUNG VON VERSTEIGERUNGSGEGENSTÄNDEN/KÜNDIGUNG Der Auftraggeber kann den Versteigerungsauftrag bis 24 Stunden vor Auktionsbeginn gegen Entrichtung einer Zurückziehungsgebühr kündigen. Sofern das Auktionshaus und der Auftraggeber bei Unterzeichnung des Übernahmescheins keine anderweite Abmachung über die konkrete Zurückziehungsgebühr treffen, gilt eine Zurückziehungsgebühr in Höhe von 15 % des Mindestverkaufspreises als vereinbart. Das Kommissionsgeschäft kann vom Auktionshaus aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung schriftlich (postalisch oder E-Mail oder Fax) und mündlich aufgekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann, vor sofern i) es der Auftraggeber trotz schriftlicher oder mündlicher Aufforderung durch das Auktionshaus unterlässt, dem Auktionshaus Weisungen zur weiteren Geschäftsabwicklung zu erteilen; ii) es der Auftraggeber unterlässt, die vom Auktionshaus geforderten Voraussetzungen zu erfüllen und/oder Sicherheiten zu bestellen; iii) dem Auktionshaus die Versteigerung aus rechtlichen, moralischen, ethischen, gesellschafts- oder geschäftspolitischen Gründen unmöglich und/oder unzumutbar ist; iv) nachträglich etwaige in Punkt 2 genannte Umstände auftreten und/oder hervorkommen; v) der Auftraggeber falsche Angaben über seine Identität, den Versteigerungsgegenstand, dessen Herkunft oder sonstigen geschäftsrelevanten Umstände gemacht hat.
8. AUKTIONSTEILNAHME Grundsätzlich kann jede Person an der Versteigerung teilnehmen. Das Auktionshaus kann einer Person allerdings ohne Angabe von Gründen den Zutritt zu den Versteigerungsräumlichkeiten oder die Anwesenheit, sowie die Teilnahme an der Auktion, untersagen. Insbesondere bei Verdacht von Bieterabsprachen oder bei Störung des geordneten Versteigerungsablaufes kann das Auktionshaus oder der Auktionsleiter die jeweiligen Personen von der Versteigerung ausschliessen und/oder dem Auktionssaal verweisen. Personen unter 18 Jahren sind an der Auktionsteilnahme überhaupt ausgeschlossen. Jeder Teilnehmer/Bieter muss sich schriftlich (postalisch oder E-Mail oder Fax) spätestens 24 Stunden vor der Auktion beim Auktionshaus (einlangend) oder persönlich unmittelbar vor der Auktion registrieren und seine Identität durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis nachweisen. Bei Teilnahme mittels elektronischer Medien (Online-Auktion) muss die Registrierung anhand einer eigenen Online-Maske unter Bekanntgabe der Kreditkarten- und/oder Kontodaten ebenfalls spätestens vor Auktionsbeginn erfolgen. Mit der Registrierung bestätigt der Bieter mit den Versteigerungsbedingungen des Auktionshauses einverstanden zu sein und von diesen Kenntnis erlangt zu haben. Mit Registrierung erklärt der Bieter ausdrücklich bei Angebotsabgabe auf die Geltendmachung der laesio enormis (Verkürzung über die Hälfte), eines Irrtums, der Gewährleistung und des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu verzichten und den Gegenstand aus besonderer Vorliebe zu erwerben. Die registrierten Bieter können Angebote mündlich, telefonisch, schriftlich oder mittels elektronischer Medien (Online-Auktion) abgeben. Das Auktionshaus kann die Angebotsabgabe vom Erlag einer vor der Auktion zu leistenden Anzahlung oder anderer Voraussetzungen abhängig machen. Sofern der Teilnehmer die Anzahlung nicht fristgerecht hinterlegt oder registriert oder die geforderten Voraussetzungen nicht fristgerecht erfüllt hat, kann er bei der Auktion nicht mitbieten. Darüber hinaus hat das Auktionshaus das Recht die Annahme von Angeboten ohne Angaben von Gründen abzulehnen und/oder nicht zu
berücksichtigen. Das Auktionshaus übernimmt keine Haftung für eine Nichtteilnahme aufgrund nicht rechtzeitig erfolgter Registrierung oder Anzahlung oder Voraussetzungserfüllung. Schriftliche Angebote (postalisch oder E-Mail oder Fax) müssen das Versteigerungsobjekt, den Zuschlagspreis (exklusive Käuferaufgeld, Verkäuferabgeld, Steuern, Gebühren, Kosten, Aufwendungen, Zinsen, Spesen, allfälliger Folgerechtsvergütung), Name, Adresse, Telefonnummer, Ausweiskopie und Unterschrift des Bieters enthalten. Diese schriftlichen Angebote müssen spätestens 24 Stunden vor der Auktion (einlangend) beim Auktionshaus eingelangt sein. Schriftliche Angebote mit gleich hohen Ankaufslimits werden nach der Reihenfolge ihres Einlangens gereiht. Das Auktionshaus stellt für telefonische und/oder mittels elektronischer Medien (Online-Auktion) zugeschaltete Bieter eine Telefon- und/oder Internetverbindung zur Verfügung. Das Auktionshaus übernimmt allerdings für die technisch einwandfreie Ausführung und/oder Zustandekommen der Telefon- und/oder Internetverbindung keine Gewähr. Das Auktionshaus übernimmt auch keine Haftung für die fehlerfreie Abwicklung von Angeboten und hat das Recht jedes Angebot ohne Angabe von Gründen ablehnen und/oder nicht zu berücksichtigen. Die Bieter nehmen zur Kenntnis, dass das Risiko für fehlende Angaben oder bei Unklarheiten des abgegebenen Angebots sowie bei technischen Gebrechen während der Auktionsdurchführung zu Lasten des Bieters gehen.
9. AUSRUFPREIS/GEBOTE Die Durchführung der Versteigerung obliegt dem Auktionsleiter des Auktionshauses. Den Ausrufpreis und den Mindestverkaufspreis hat der Auftraggeber bei freiwillig zur Versteigerung oder zum Selbsthilfeverkauf übergebenen Objekten eigenständig bei Erteilung des Versteigerungsauftrages festgesetzt. Bei dem Aktionshaus verpfändeten Objekten haben der Pfandbesteller und das Auktionshaus gemäss Punkt XI der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die erste Versteigerung 30 % des Schätzwertes als Ausrupfreis vereinbart. Bei einer zweiten Versteigerung gilt dieses Mindestgebot allerdings nicht. Der Auktionsleiter ist jedenfalls berechtigt die zu versteigernde Posten zu trennen, zu verbinden, zurückziehen und die Auktion abweichend von einer vorgegebenen Reihenfolge vorzunehmen. Darüber hinaus kann der Auktionsleiter ein Objekt auch unterhalb des vereinbarten Ausrufpreises und/ oder Mindestverkaufspreises zum Ausruf bringen. Erfolgt anlässlich der Versteigerung eine sukzessive Herabsetzung des Ausrufpreises, beginnt der Steigerungsvorgang mit dem ersten gültigen Gebot. Gesteigert wird in der Regel um ca. 10% des Ausrufpreises oder des letzten Angebotes. Das Auktionshaus oder der Auktionsleiter können Gebote ohne Angaben von Gründen ablehnen, insbesondere wenn der Bieter vor der Versteigerung nicht eine entsprechende Anzahlung hinterlegt oder andere geforderten Voraussetzungen nicht erbracht hat. Mit der Abgabe seines Gebotes bestätigt der Bieter, dass er den Gegenstand vor oder während der Versteigerung besichtigt, seine Beschaffenheit und den Zustand überprüft hat und diesen zum Wert der besonderen Vorliebe erwirbt. Zusätzlich verzichtet der Bieter mit Angebotsabgabe ausdrücklich auf die Geltendmachung der laesio enormis (Verkürzung über die Hälfte), eines Irrtums, der Gewährleistung und des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Der Bieter stellt mit der Abgabe eines Gebotes anlässlich der Versteigerung ein verbindliches Kaufangebot in Höhe des in diesem Moment ausgerufenen Preises, erklärt die Versteigerungsbedingungen des Auktionshauses ausdrücklich als Teil seine Willenserklärung und schliesst mit dem Auktionshaus einen Pfandbestellungsvertrag hinsichtlich des Versteigerungsobjektes ab. Der Bieter bleibt an sein abgegebenes Angebot solange gebunden, bis dieses vom Auktionshaus oder vom Auktionsleiter auch ohne Angabe von Gründen abgelehnt, nicht berücksichtigt oder endgültig (ohne Vorbehalt) angenommen wird. Der Vertragsabschluss erfolgt durch die Annahme des jeweils höchsten Gebotes, sofern nach dreimaligem Aufruf des Auktionsleiters kein höheres Gebot abgegeben wird, ausdrücklich durch Zuschlag mit den Worten „Zum Dritten“. Die Entscheidung über die Annahme eines Gebotes (Erteilung des Zuschlags) bei Meinungsverschiedenheiten, bei behaupteten Mehrfachgeboten, sofern ein Gebot übersehen oder nicht wahrgenommen wird oder sonst unbeachtet geblieben ist oder der Auktionsleiter sich über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Gebotes in einem Irrtum befunden hat, obliegt ausschliesslich dem Auktionshaus. Das Auktionshaus ist aus den genannten Gründen berechtigt, einen schon erteilten Zuschlag in der Auktion oder innerhalb von 3 Werktagen nach Zuschlagserteilung aufzuheben. Der Versteigerungsgegenstand kann in derselben Auktion oder in einer späteren Auktion erneut versteigert werden. Bei Aufhebung des Zuschlags ist das Auktionshaus auch berechtigt, den Zuschlag nachträglich dem Zweitbestbieter zu dessen letztem Gebot zu erteilen. Sofern der vereinbarte Mindestverkaufspreis bei einer Versteigerung nicht erreicht wird, kann der Zuschlag „unter Vorbehalt“ erfolgen. In diesem Fall bleibt der Bieter 3 Werktage an sein verbindliches Kaufangebot gebunden und das Auktionshaus holt für den Vertragsabschluss die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers ein. Ein endgültiger Zuschlag und der Vertragsabschluss erfolgt erst dann, wenn das Auktionshaus innerhalb der 3-tägigen-Frist (Werktage) an den Bieter eine schriftliche Verständigung vom endgültigen Zustandekommen des Vertrages absendet (Poststempel).
10. KAUFPREISHÖHE Der Kaufpreis des Versteigerungsobjektes setzt sich aus dem Zuschlagspreis (Meistbot), dem Käuferaufgeld, den Steuern, sonstigen Gebühren, Kosten, Aufwendungen, Zinsen sowie Spesen und einer allfälligen Folgerechtsvergütung zusammen. Dem Zuschlagspreis werden noch das Käuferaufgeld, Steuern, sonstige Gebühren, Kosten, Aufwendungen Zinsen, Spesen und eine allfällige Folgerechtsvergütung hinzugerechnet. Das Käuferaufgeld beträgt 18 % vom Zuschlagspreis. Sofern der Bieter das Versteigerungsobjekt mittels elektronischer Medien (Online Auktion) ersteht, beträgt das Käuferaufgeld 21 % vom Zuschlagspreis. Bei den im Katalog oder Prospekt nicht besonders gekennzeichneten Versteigerungsgegenständen ist die gesetzliche Umsatzsteuer bereits im Käuferaufgeld enthalten (Beispiel 1). Bei jedem mit * gekennzeichneten Objekt wird die gesetzliche Umsatzsteuer vom Gesamtpreis (Zuschlagspreis zuzüglich Käuferaufgeld, Gebühren, Kosten, Aufwendungen, Zinsen, Spesen und einer allfälligen Folgerechtsvergütung) berechnet und dem Gesamtpreis anschliessend noch hinzugerechnet (Beispiel 2). Beispiel 1: für ein nicht gekennzeichnetes Versteigerungsobjekt: Verkauf zum Zuschlagspreis in Höhe von CHF 3‘000 (ohne Folgerechtsvergütung) Der Kaufpreis beträgt CHF 3‘540. CHF 3‘000 Zuschlagspreis + CHF 540 Käuferaufgeld Beispiel 2: für ein mit * gekennzeichnetes Versteigerungsobjekt: Verkauf zum Zuschlagspreis in Höhe von CHF 3‘000 (ohne Folgerechtsvergütung) Der Kaufpreis beträgt CHF 3‘824.20. CHF 3‘000 Zuschlagspreis + CHF 540 Käuferaufgeld + CHF 283.20 Umsatzsteuer (8 %). . Eine allfällige Folgerechtsvergütung fällt erst bei einem Zuschlagspreis über CHF 4‘700 bei den in Art 15c URG genannten Kunstwerken an. Die Folgerechtsvergütung erhalten Urheber, ihre Rechtsnachfolger oder Verwertungsgesellschaften. Der Gesamtbetrag darf jedenfalls CHF 19‘500 nicht übersteigen. Die Folgerechtsvergütung ist folgendermassen gestaffelt: CHF 4‘700 bis CHF 78‘000: 4.00 % CHF 78‘001 bis CHF 312‘000: 3.00 % CHF 312‘001 bis CHF 546‘000: 1.00 % CHF 546‘001 bis CHF 780‘000: 0.50 % CHF 780‘001 und mehr: 0.25 %.
Bei ausländischen Urhebern richtet sich die Folgerechtsvergütung nach dem anwendbaren Urheberrechtsgesetz. Das Verkäuferabgeld des Auftraggebers ist individuell geregelt, beträgt ohne solche Regelung 20 % vom Zuschlagspreis. Sofern der vom Auftraggeber angegebene Mindestverkaufspreis nicht erreicht wird, muss der Auftraggeber dem Auktionshaus unbeschadet allfälliger sonstiger Gebühren folgende Limitgebühr (exklusive Umsatzsteuer) zu erstatten: bis CHF 1‘000 CHF 49 bis CHF 5‘000 CHF 99 bis CHF 5‘001 und mehr 2 % des Schätzwertes Bei Bezahlung mit Kreditkarte fallen Gebühren in Höhe von 2 bis 4 % an. Eine Kreditkartenzahlung ist beim Auktionshaus ausschliesslich dann möglich, sofern die Kreditkarte auf den Bieter/Auftraggeber lautet. Andere Kreditkarten akzeptiert das Auktionshaus nicht.
11. KAUFPREISZAHLUNG/GEFAHRENTRAGUNG/VERSICHERUNG Ein endgültiger Zuschlag (ohne Vorbehalt) verpflichtet den Bieter zur Abnahme des ersteigerten Objektes und zur Zahlung des Kaufpreises. Der Bieter hat den Kaufpreis für ein Versteigerungsobjekt spätestens innerhalb von 7 Tagen nach endgültigem Zuschlag (ohne Vorbehalt) zu bezahlen und auf eigene Kosten abzuholen. Erfüllt der Bieter diese Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig, ist das Auktionshaus wahlweise berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder von diesem nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen zurückzutreten (§ 918 ff ABGB). Bei Vertragsfesthaltung verrechnet das Auktionshaus die gesetzlichen Verzugszinsen, Gebühren, Spesen, Kosten und Aufwendungen, einschliesslich etwaiger Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung.. Ab dem Zeitpunkt des Zahlungsverzugs lagert das Versteigerungsobjekt auf alleinige Gefahr und Kosten des Bieters. Im Falle eines Vertragsrücktritts behält sich das Auktionshaus für sich und/oder dem Auftraggeber das Recht vor, vom Bieter den Ersatz des gesamten von ihm verursachten Schaden zu verlangen. Dieser setzt sich bei einem allfälligen Deckungsverkauf oder einer Wiederversteigerung insbesondere aus dem Ausfall eines geringeren Verkaufspreises, Gebühren, Spesen, Kosten und Aufwendungen, einschliesslich etwaiger Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung, zusammen. Sollte der Bieter das Versteigerungsobjekt nicht innerhalb von 7 Tagen nach dem Tag der endgültigen Zuschlagserteilung (ohne Vorbehalt) abholen, ist das Auktionshaus auch berechtigt, das Versteigerungsobjekt auf alleinige Kosten und Gefahr des Bieters erneut zu versteigern oder freihändig zu verkaufen. Der Bieter fungiert hinsichtlich der Gebühren wie ein Auftraggeber. Sämtliche Versteigerungsgegenstände sind ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Kommissionsgeschäftes bis zur Fälligkeit des Kaufpreises gegen Feuer, Einbruchsdiebstahl, Verlust und Beschädigung zum Versicherungswert versichert. Versicherungswert ist gegenüber dem Auftraggeber der Mindestverkaufspreis, oder 120 % des vom Auftraggeber festgelegten Ausrufpreis, sofern dieser keinen Mindestverkaufspreis bestimmt hat. Gegenüber dem Bieter ist der Versicherungswert die Höhe des Kaufpreises. Die Haftung des Auktionshauses besteht gegenüber dem Auftraggeber nur ab Abschluss des Kommissionsgeschäftes bis zur endgültigen (ohne Vorbehalt) Zuschlagserteilung. Gegenüber dem Bieter haftet das Auktionshaus ab endgültiger (ohne Vorbehalt) Zuschlagserteilung bis zur Fälligkeit des Kaufpreises. Das Auktionshaus haftet jedenfalls nicht für leicht fahrlässig herbeigeführte Schäden sowie vis maior (Naturereignisse, höhere Gewalt, terroristische Angriffe, politische Unruhen etc.). Im Falle einer Ersatzpflicht ersetzt das Auktionshaus nur den Versicherungswert. Das Eigentum am Versteigerungsobjekt geht erst nach Zahlung des Kaufpreises einschliesslich sämtlicher Kosten, Aufwendungen, Gebühren, Zinsen, Spesen, Käuferaufgeld, Steuern und einer allfälligen Folgerechtsvergütung an den Bieter über. Der Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Auktionshauses. Ein abweichender Erfüllungsort muss gesondert zwischen dem Bieter und dem Auktionshaus vereinbart werden. Der Versand zum abweichend geregelten Erfüllungsort einschliesslich Verpackung erfolgt auf alleinige Gefahr und Kosten des Bieters. Bei Versand trägt das Risiko der Unmöglichkeit oder der Verschlechterung oder der Wertminderung des Versteigerungsobjektes somit der Bieter. Das Auktionshaus und der Bieter vereinbaren im Zeitpunkt des Absendens den Gefahrenübergang auf den Bieter. Versand- und, Verpackungskosten sind im Kaufpreis nicht inbegriffen. Das Auktionshaus stellt solche Kosten gesondert in Rechnung. Eine bestimmte Versandart ist daher vom Bieter im Vorhinein anzugeben.
12. AUSZAHLUNGSANSPRUCH Der Auftraggeber erlangt seinen Anspruch auf Auszahlung des vereinbarten Kaufpreisanteils erst nach vollständigem Eingang des Kaufpreises beim Auktionshaus.
13. ANWENDBARES RECHT/GERICHTSSTAND Auf alle Rechtsbeziehungen im Zuge der Auktion ist ausschliesslich liechtensteinisches materielles Recht anzuwenden. Gerichtsstand ist Vaduz.

HAFTUNGSAUSSCHLUSS FÜR VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN UND KATALOGTEXTE: Versteigerungsbedingungen, Informationen und Katalogtexte in englischer, französischer, italienischer oder einer sonstigen Sprache stellen lediglich unverbindliche Hilfsübersetzungen dar. Die Gesellschaft kann für die Richtigkeit der Übersetzung keine Haftung übernehmen. Für die Auslegung von etwaigen Auffassungsunterschieden zwischen den Interessenten, Käufern und der Gesellschaft sind ausschließlich die in der deutschen Sprache verfassten Versteigerungsbedingungen, Informationen und Katalogtexte maßgeblich und bindend. Ebenso sind alle Währungsangaben in fremden Währungen sowohl im Katalog als auch auf der Währungsumrechnungsanzeige nur als unverbindliche Richt-(Leit-)linien zu verstehen. Für die Durchführung der Versteigerung wird ausschließlich die in Liechtenstein alleine gültige Währung (Schweizer Franken) herangezogen

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