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Johann Heinrich Bleuler - Der Rheinfall von Schaffhausen (Schweiz) - um 1800 - Gouache

In 2. Kunstauktion

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Johann Heinrich Bleuler - Der Rheinfall von Schaffhausen (Schweiz) - um 1800 - Gouache - Bild 1 aus 8
Passed EUR
Berlin
Johann Heinrich Bleuler Der Rheinfall von Schaffhausen (Schweiz)
Gouache
um 1800

Beschreibung: Wunderschöne, malerische Ansicht des Naturschauspiels vor Schaffhausen. Im Vordergrund integrierte Figurenstaffage. Anlandende Fischer in ihren Booten. Im Hintergrund die zart bewaldete Anhöhe mit dem mittelalterlichen Schloss Laufen, in dem Heinrich Bleuler von 1799 bis 1804 ein Maler-Atelier führte.

Abmessung:Das Blatt misst ca. 60,0 x 80,0 cm, der Rahmen misst ca. 79,0 x 98,5 cm. Der Rahmen ist ungeöffnet.

Zustand:Das Papier ist altersbedingt leicht gebräunt und fleckig. Rechts der Mitte finden sich entlang eines Senkrechten Knicks (?) und in den Wolken sowie im stobenden Wasser, Retuschen einer vormaligen Restaurierung. Mittig im Papier sind mehrere rückseitig hinterklebte und vorderseitig retuschierte Risse und Verletzungen im Papier zu festzustellen. Das Papier ist eckständig auf ein Trägerpapier montiert und gerahmt.

Provenienz: Aus Berliner Privatbesitz.

Johann Heinrich Bleuler (geboren 1758 in Zollikon bei Zürich; gestorben 1823 in Feuerthalen) war ein schweizer Porzellanmaler, Landschaftsmaler und Kupferstecher. Nach einer Ausbildung als Porzellanmaler in der Porzellan- und Fayence-Manufaktur im Schooren in Kilchberg, liess sich der Maler um 1780 in Feuerthalen nieder. 1788 gründete er hier die 'Bleuerische Malschule'. Zwischen 1799 und 1804 lebte und arbeitete der Künstler auf Schloss Laufen bei Schaffhausen am Rheinfall, bevor er nach Feuerthalen zurückkehrte. Er fertigte Landschaftsgouachen beliebter Schweizer Ansichten und Panoramen.
Johann Heinrich Bleuler Der Rheinfall von Schaffhausen (Schweiz)
Gouache
um 1800

Beschreibung: Wunderschöne, malerische Ansicht des Naturschauspiels vor Schaffhausen. Im Vordergrund integrierte Figurenstaffage. Anlandende Fischer in ihren Booten. Im Hintergrund die zart bewaldete Anhöhe mit dem mittelalterlichen Schloss Laufen, in dem Heinrich Bleuler von 1799 bis 1804 ein Maler-Atelier führte.

Abmessung:Das Blatt misst ca. 60,0 x 80,0 cm, der Rahmen misst ca. 79,0 x 98,5 cm. Der Rahmen ist ungeöffnet.

Zustand:Das Papier ist altersbedingt leicht gebräunt und fleckig. Rechts der Mitte finden sich entlang eines Senkrechten Knicks (?) und in den Wolken sowie im stobenden Wasser, Retuschen einer vormaligen Restaurierung. Mittig im Papier sind mehrere rückseitig hinterklebte und vorderseitig retuschierte Risse und Verletzungen im Papier zu festzustellen. Das Papier ist eckständig auf ein Trägerpapier montiert und gerahmt.

Provenienz: Aus Berliner Privatbesitz.

Johann Heinrich Bleuler (geboren 1758 in Zollikon bei Zürich; gestorben 1823 in Feuerthalen) war ein schweizer Porzellanmaler, Landschaftsmaler und Kupferstecher. Nach einer Ausbildung als Porzellanmaler in der Porzellan- und Fayence-Manufaktur im Schooren in Kilchberg, liess sich der Maler um 1780 in Feuerthalen nieder. 1788 gründete er hier die 'Bleuerische Malschule'. Zwischen 1799 und 1804 lebte und arbeitete der Künstler auf Schloss Laufen bei Schaffhausen am Rheinfall, bevor er nach Feuerthalen zurückkehrte. Er fertigte Landschaftsgouachen beliebter Schweizer Ansichten und Panoramen.

2. Kunstauktion

Auktionsdatum
Ort der Versteigerung
Friedrichstraße 232
Berlin
10969
Germany

Gerne verpacken und versenden wir Ihr ersteigertes Kunstwerk für Sie.

Die Versandkosten berechnen wir individuell für jeden Kunden. Ihr persönliches Versandkostenangebot erhalten Sie im Anhang Ihrer Bieter-Rechnung. Die Kosten setzten sich hierbei aus dem Porto sowie Kosten für das Verpackungsmaterial und den Verpackungsaufwand zusammen. Ein persönliches Versandangebot kann vor der Auktion bei uns unter auktionshaus@flanelsago.de eingeholt werden.

 

Wichtige Informationen

Wir erheben ein Aufgeld in Höhe von 25 % Aufgeld zzgl.19 % MwSt.

AGB

§1 Der Versteigerer

  1. Der Auktionator des Auktionshaues Flanel Sago, Friedrichstr. 232., 10969  Berlin versteigert im fremden Namen und auf fremde Rechnung für private und gewerbliche Auftraggeber. 
  2. Die im Eigentum des Versteigerers oder des Auktionshauses befindlichen Gegenstände werden im Katalog mit ‚E‘ gekennzeichnet.
  3. Die Versteigerung erfolgt auf der Grundlage dieser Versteigerungsbedingungen. Die Versteigerungsbedingungen sind im Internet auf der Seite des Auktionshauses und durch einen deutlich sichtbaren Aushang in dem Raum der Auktion zum Termin der Auktion veröffentlicht. Durch Abgabe eines Gebots erkennt der Käufer diese Versteigerungsbedingungen als verbindlich an.

§2 Katalog und Vorbesichtigung

  1. Die Beschreibungen der Objekte in den Versteigerungs-Listen und Katalogen werden nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen, stellen jedoch keine zugesicherten Eigenschaften im Sinne des BGB dar. Der Auktionator übernimmt keine Haftung für Mängel, jedoch verpflichtet er sich berechtigt vorgetragene Mängelrügen des Erwerbers an den Einlieferer der beanstandeten Sache, soweit dieser erreichbar ist, weiterzuleiten. Für Katalogbeschreibungen und dazugehörige schriftliche Erläuterungen, sowie mündliche Angaben wird nicht gehaftet. Angaben zur Provenienz, Echtheit und Nämlichkeit der zur Versteigerung stehenden Kunstwerke beruhen auf Angaben der Einlieferer. 
  2. Der Auktionator ist berechtigt, Angaben aus dem Katalog durch Aushang am Ort der Versteigerung oder unmittelbar vor der Versteigerung mündlich zu berichtigen oder zu ergänzen.
  3. Alle zur Auktion gelangenden Objekte können mindestens 2 Stunden vor der Auktion zu den angegebenen Vorbesichtigungszeiten besichtigt werden. Die Objekte sind ausnahmslos gebraucht und werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Zuschlags befinden. Es handelt sich um eine freiwillige Versteigerung.

§3 Durchführung der Versteigerung

  1. Das Bieten auf der Auktion ist erst nach einer Erteilung einer Bieternummer durch den Auktionator möglich. Für die Erteilung einer Bieternummer ist eine Registrierung erforderlich, die spätestens am Tag vor der Auktion erfolgen muss. Die erteilte Bieternummer darf nicht an dritte zugänglich gemacht werden. Bei einem schuldhaften Verstoß haftet der Bieter für die daraus entstandenen Schäden. Die Abgabe von Geboten im Saal ist nur durch den Bieter persönlich möglich.
  2. Jede Losnummer bildet einen selbständigen Kaufgegenstand. Der Auktionator ist berechtigt, Losnummern außerhalb der Reihenfolge zu versteigern, zu trennen, zusammenzufassen oder auszulassen.
  3. Gebote im Saal werden unter Verwendung der Bieternummer abgegeben. Durch den Zuschlag des Auktionators kommt ein Kaufvertrag zustande.
  4. Internetgebote, die bei dem Auktionator während einer laufenden Auktion über eine Partnerplattformen abgegeben werden, werden wie Gebote aus dem Saal berücksichtigt. Eventuell anfallende Gebühren für Zuschläge, die für ein Gebot über eine Partnerplattform anfallen können, werden vor der Auktion durch den Auktionator bekanntgegeben. Gebote, die vor der Versteigerung über das Internet abgegeben werden (sog. Autobids), werden rechtlich nicht wie schriftliche Gebote behandelt, da sie für den Auktionator nicht im Auktionsbuch sichtbar sind. Der Bieter erkennt mit Abgabe eines Gebots über das Internet (z.B. durch eine Partnerplattform des Auktionshauses) die Versteigerungsbedingungen als Verbindlich an.
  5. Schriftlich übermittelte Gebote bedürfen für ihre Gültigkeit einer Bestätigung durch den Auktionator. Mit der Abgabe eines Gebotes in Schrift- oder Textform beauftragt der Bieter den Auktionator, sein Gebot bis zu dem Betrag in Anspruch zu nehmen, der notwendig ist, um andere Gebote zu überbieten. Der Bieter erkennt mit Abgabe eines schriftlichen Gebots die Versteigerungsbedingungen als Verbindlich an.
  6. Telefongebote sind zulässig, wenn der Bieter mindestens 24 Stunden vor Beginn der Auktion dies schriftlich beantragt und das Auktionshaus dies bestätigt hat. Die telefonisch übermittelten Gebote und Weisungen werden während der Auktion durch eine im Raum der Auktion anwesende und vom Auktionator dafür beauftragten Person entgegengenommen und an den Auktionator weitergeleitet. Sie werden wie Saalgebote behandelt. Für das Zustandekommen der Leitung oder Übermittlungsfehler haftet das Auktionshaus nicht. Durch Anmeldung zum telefonischen Bieten wird der Startpreis geboten.
  7. Der Auktionator kann ein Gebot ablehnen, bzw. sich im Namen des Auftraggebers den Zuschlag vorbehalten. Der Startpreis wird vom Auktionator in Euro festgelegt. Alle Gebote werden ebenfalls in Euro entgegengenommen. Gesteigert wird im Regelfall in Schritten um jeweils 5-10 % des vorangegangenen Gebots. Die Gebotsschritte können während der Auktion vom Auktionator selbst festgelegt werden. Der Auktionator kann nach eigenem Ermessen Bedingungen für Gebote festlegen, Gebote ablehnen oder den Zuschlag für ein bestimmtes Objekt verweigern. Wird ein Gebot abgelehnt, so bleibt das vorangegangene Gebot gültig. Liegen mehrere gleich hohe Gebote für dasselbe Objekt vor, so bekommt das zuerst eingegangene Gebot den Zuschlag. Sollte der Auktionator während der Auktion ein rechtzeitig höheres Gebot übersehen haben und vom entsprechenden Bieter einen unverzüglichen Widerspruch erhalten haben, ist der Auktionator berechtig den Zuschlag zu widerrufen und das Objekt während der Auktion erneut auszurufen. Ebenso kann er einen Zuschlag widerrufen, wenn sonstige Zweifel an dem Zuschlag für das entsprechende Los bestehen. In diesem Fall wird ein bereits erteilter Zuschlag unwirksam.
  8. Sollte bei einem Los kein Gebot eingehen, welches über dem Ausrufpreis liegt, so ist der Auktionator berechtig, unter Vorbehalt bei einem darunter liegenden Gebot einen Zuschlag zu erteilen. Nach der Auktion wird der Auktionator bei dem Einlieferer zu erfragen, ob er diesem Gebot zugestimmt. In diesem Fall bleibt der Bieter 6 Wochen an sein Gebot gebunden. Nach Rücksprache mit dem Einlieferer wird der Auktionator den Ersteigerer innerhalb der genannten Frist benachrichtigen, ob der Einlieferer dem Gebot zustimmt. 
  9. Wenn nach dreimaligem Ausrufen des Höchstgebots durch den Auktionator kein höheres Gebot abgegeben wird und der Zuschlag nicht vom Auktionator widerrufen wird, kommt ein Kaufvertrag zwischen dem Auktionator und dem Bieter zustande, der den Zuschlag erhielt. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung der ersteigerten Sachen. Mit dem Zuschlag geht die Gefahr für vom Auktionator nicht zu vertretende Verluste, Beschädigungen, Verwechslungen und dergleichen auf den Käufer über. Jeder Bieter kauft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. 

§4 Kaufpreis, Zahlung, Entgegennahme der ersteigerten Kunstwerke

  1. Der Kaufpreis setzt sich folgend zusammen:
    a)       Der Zuschlagspreis (auch Hammerpreis genannt), der während der Auktion durch den Auktionator ausgerufen wurde.
    b)       Einem Aufgeld in Höhe von 25% zzgl. 19% MwSt. Dieses wird auf der Rechnung gesondert ausgewiesen.
    c)       Einer Beteiligung zur Hälfte an der gesetzlichen Folgerechtsabgabe für das ersteigerte Objekt. Diese fällt gemäß § 26 UrhG für Kunstwerke mit einem Zuschlagspreis von 400 € oder mehr an, wenn der Tod des Urhebers zu Beginn des Kalenderjahres, in das der Verkauf fällt, noch nicht mindestens 70 Jahre zurückliegt. Die Folgerechtabgabe beträgt 4% des Zuschlagpreises, der vom Käufer zu übernehmender Anteil also 2% des Zuschlagpreises.
  2. Der Kaufpreis ist entsprechend der Rechnung binnen 14 Tagen nach der Auktion an das Auktionshaus zu zahlen. Die Gegenstände bleiben uneingeschränktes Eigentum des Einlieferers, bis der jeweilige Kaufpreis und sonstigen Zahlungsverpflichtungen des Käufers vollständig gezahlt sind. 
  3. Die Abnahme der ersteigerten Sachen muss innerhalb von 14 Tagen nach der Auktion erfolgen. Die Haftung für etwaige Beschädigungen oder Verlust übernimmt der Auktionator nicht. Jede Verwahrung und jeder Transport gehen auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Für die Aufbewahrung ersteigerter Sachen kann ausdrücklich keine Haftung übernommen werden. Verpackung und Versand gehen zu Lasten des Käufers. Dafür anfallende Kosten können vor der Auktion schriftlich bei dem Auktionator erfragt werden. 
  4. Bei Weigerung der Abnahme oder der Zahlung haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden. Er geht seiner Rechte aus dem Zuschlag verlustig und der Gegenstand kann auf seine Kosten nochmals versteigert werden. In diesem Fall haftet der genannte Käufer für den Ausfall, hat dagegen auf Mehrerlös keinen Anspruch.
  5. Im Falle der Nichtzahlung der ersteigerten Ware ist der Auktionator weiterhin durch den Verkäufer vertragsmäßig ermächtigt, Kaufgelder und sonstigen Leistungen in seinem Namen einzuziehen, oder vor Gericht einzuklagen. Der Wohnort des Versteigerers ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Käufers.
  6. Käufer sind nicht berechtigt, Abzüge zu machen oder mit Gegenforderungen aufzurechnen. 
  7. Die akzeptierten Zahlungsmöglichkeiten sind SEPA-Überweisung auf das auf der Rechnung genannte Konto des Auktionators, Zahlung per PayPal oder eine Zahlung per EC-Karte in den Räumlichkeiten der Auktion am Tag der Auktion.

§5 Schlussbestimmungen

  1. Sollte eine der Bestimmungen in diesen Versteigerungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gelten die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften.
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Stichworte: Gouache