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Die Versteigerung erfolgt freiwillig. Sie wird von der Düsseldorfer Auktionshaus, H. Steinbüchel Nachfolge GmbH, nachfolgend Auktionshaus genannt, durchgeführt. Die Versteigerung erfolgt im Namen und auf Rechnung des Einlieferers.
1. | |
2. | Bieter müssen vor der Abgabe eines Gebotes gegen Angabe der Personalien eine Bieternummer lösen. Das Auktionshaus kann einen offiziellen Identitätsnachweis, eine Bankreferenz und/oder Sicherheiten verlangen. Es liegt im Ermessen des Auktionshauses, eine Person nicht an der Auktion teilnehmen zu lassen. |
3. | Gebote werden in der Regel anlässlich der Auktion persönlich und direkt durch deutliche Kundgabe an den Auktionator abgegeben. Will ein Bieter Gebote im Namen eines anderen abgeben, muss er dies vor Versteigerungsbeginn unter Nennung von Namen und Anschrift des Vertretenen mitteilen, ansonsten wird er selbst verpflichtet. Das Auktionshaus kann die Vertretung ablehnen. |
4. | Bietaufträge für den Fall, dass der Bietende nicht persönlich an der Auktion teilnehmen kann, müssen bis spätestens 48 Stunden vor Auktionsbeginn in Schriftform abgegeben werden oder per Post bzw. per Fax dem Auktionshaus zugehen. Die Angaben müssen klar und vollständig sein. Zusätzliche Bedingungen, die durch den Bieter angebracht werden, sind ungültig. Bei gleichem Höchstbetrag von Bietaufträgen wird lediglich derjenige Bietauftrag berücksichtigt, der früher eingetroffen ist. Telefonische Bietaufträge können im Einzelfall zugelassen werden. Ein Anspruch hierauf kann nicht erhoben werden. In diesem Fall müssen alle erforderlichen Angaben ebenfalls bis spätestens 48 Stunden vor Auktionsbeginn dem Auktionshaus vorliegen. Das Auktionshaus übernimmt keine Gewähr für das Zustandekommen einer Telefonleitung. Das Risiko einer Leitungsstörung oder der Nichterreichbarkeit obliegt dem Bieter. Der telefonische Bieter verpflichtet sich, wenn er während der Auktion nicht erreicht wird, den im Katalog angegebenen Limitpreis als Gebot zu akzeptieren. Fällt während des Bietvorgangs die Leitung aus, gilt nur der zuletzt aufgerufene gebotene Betrag, kein vorher oder während des Telefonats genannter Eventualhöchstbetrag. Die vorstehenden Voraussetzungen für telefonische Bieter gelten sinngemäß auch für Online-Bieter sowie für Vorgebote, welche durch ein Internetportal eingehen. Bei Bietern über ein Internetportal trägt das Auktionshaus auch keine Haftung für die Übermittlung seitens des Internetportals. Der Bieter erklärt sich damit einverstanden, dass der Bietvorgang aufgezeichnet werden kann. |
5. | Das Auktionshaus kann Nummern vereinigen, trennen, außerhalb der Reihenfolge ausbieten oder zurückziehen. |
6. | Der Aufruf beginnt in der Regel mit dem im Katalog genannten Limitpreis. Regelmäßig wird um 10 % gesteigert. Ein erklärtes Gebot bleibt bis zum Abschluss der Versteigerung über den betreffenden Gegenstand wirksam. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach 3-maligem Wiederholen des höchsten Gebotes ein Übergebot nicht gegeben wird und der vom Einlieferer vorgeschriebene Mindestpreis erreicht wird ist. |
7. | Erfolgt ein Zuschlag unter Vorbehalt, so ist der Bieter auf die Dauer von 3 Wochen an sein Gebot gebunden. Erhält er nicht innerhalb dieser Zeit den vorbehaltlosen Zuschlag, so erlischt es. Wird ein Vorbehalt durch den Einlieferer nicht genehmigt oder bietet jemand das Limit, kann die Katalognummer ohne Rückfrage bei dem Bieter des Vorbehalts an einen Höherbietenden abgegeben werden. Es bleibt dem Bieter des Vorbehalts überlassen, sich über die Genehmigung seines Gebotes selbst zu informieren. Für das Wirksamwerden des Zuschlags genü̈gt die Absendung der schriftlichen Benachrichtigung an die vom Bieter genannte Adresse. |
8. | Das Auktionshaus kann ein Gebot ablehnen. In diesem Fall bleibt das vorher abgegebene Gebot verbindlich. Geben mehrere Personen das gleiche Gebot ab, so entscheidet über den Zuschlag das Los. Bei Uneinigkeit über einen Zuschlag kann das Auktionshaus nach seinem freien Ermessen den Zuschlag sofort zugunsten eines bestimmten Bieters wiederholen oder den Gegenstand nochmals aufrufen. Will ein Höchstbietender sein Gebot nicht gelten lassen, so kann das Auktionshaus diesem trotzdem den Zuschlag erteilen und die sich hieraus ergebenden Rechte weiterverfolgen, es kann aber auch den Zuschlag auf das nächstniedrigere Gebot erteilen oder den Gegenstand neu aufrufen. |
9. | Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung. Mit ihm geht die Gefahr für vom Auktionshaus nicht zu vertretende Verluste, Beschädigungen, Verwechselungen usw. auf den Erwerber über. Es handelt sich um eine öffentliche Versteigerung i. S. d. § 383 Abs. 3 BGB. Ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach Zuschlagserteilung besteht nicht, vgl. § 474 BGB. Der Kaufpreis besteht aus der Zuschlagssumme und einem darauf erhobenen Aufgeld von 25 % einschließlich der auf das Aufgeld entfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 19 %. Die Mehrwertsteuer wird nur auf die Provision erhoben. Sie ist für ausländische Bieter nicht erstattungsfähig. Bei Originalwerken der bildenden Kunst oder bei Lichtbildwerken, deren Urheber noch nicht 70 Jahre vor dem Verkauf verstorben sind, ist der Veräußerer gemäß § 26 UrhG zur Zahlung einer gesetzlichen Folgerechtsgebühr auf den Verkaufserlös verpflichtet. An dieser Gebühr wird der Ersteigerer anteilig wie folgt beteiligt: – 2 % vom Zuschlagspreis von 400,00 € - 50.000,00 € – 1,5 % vom Zuschlagspreis von 50.000,01 € – 200.000,00 € Online “ Live-Bieten “ über Auktionshausfremde Plattformen ist mit zusätzlichen Kosten verbunden. |
10. | Der gesamte vom Ersteigerer zu entrichtende Betrag ist sofort fällig und in bar beim Auktionshaus einzuzahlen. Schecks werden erst nach vorbehaltloser Bankgutschrift als Erfüllung anerkannt. Bei Erwerb durch erteilten Bieterauftrag muss die gesamte zu zahlende Summe spätestens innerhalb von 7 Werktagen nach Rechnungsdatum auf dem Konto des Auktionshauses eingehen. Das Auktionshaus ist nicht verpflichtet, Zahlungen in ausländischer Währung entgegenzunehmen. Nimmt das Auktionshaus sie aber an, so gehen Kursverluste, die bei Umwechslung innerhalb angemessener Frist entstehen, sowie Bankspesen zu Lasten des Ersteigerers. Keine Kartenzahlungen, kein Paypal. |
11. | Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Auktion und während der Ausbietung besichtigt und geprüft werden. Die Objekte sind gebraucht. Die Gegenstände werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Zuschlags befinden. Die Katalogbeschreibungen stellen weder eine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. d. § 434 BGB noch eine Beschaffenheitsgarantie i. S. d. § 443 BGB dar. Entsprechendes gilt für mündliche oder schriftliche Auskünfte, die sich ein Ersteigerer von Mitarbeitern des Auktionshauses einholt. |
12. | Der Erhaltungszustand wird im Katalog nicht durchgängig erwähnt. Fehlende Angaben zum Erhaltungszustand der Auktionsware begründen ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung. Beschreibungen im Katalog, insbesondere die Angaben von Maßen, Gewicht, Herkunft, Alter, Vollständigkeit, Erhaltungszustand usw. wurden nach bestem Wissen und Gewissen in den Katalog aufgenommen, dienen aber der Abgrenzung der Auktionsgegenstände untereinander und stellen keine kaufrechtlichen Beschaffenheitsangabe dar. Die in dem Katalog angegebene Zustandsbeschreibungen beinhalten nur Anhaltspunkte für wichtige Beschädigungen. Das Fehlen eines solchen Hinweises sagt nicht, dass sich der Gegenstand in gutem Zustand befindet oder frei von Fehlern bzw. Mängeln ist. Gleiches gilt für Abbildungen, die sich im Katalog befinden. Diese Abbildungen verfolgen den Zweck, den Bieter bei der Vorbesichtigung zu führen. Auf den Abbildungen nicht erkennbare Fehler oder Mängel besagen nicht, dass das Objekt sich in gutem Zustand befindet und frei von Fehlern bzw. Mängeln ist. |
13. | Das Auktionshaus behält sich vor, Katalogangaben über das Versteigerungsgut zu berichtigen. Diese Berichtigung erfolgt entweder durch einen schriftlichen Aushang am Ort der Versteigerung oder mündlich durch den Versteigerer unmittelbar vor der Versteigerung des einzelnen Gegenstandes. Für diese Berichtigung haftet das Auktionshaus in demselben Umfang wie für die ursprüngliche Angabe. |
14. | Das Auktionshaus versteigert die Objekte unter Ausschluss der Gewährleistung. Alle Ansprüche aus der Versteigerung richten sich grundsätzlich gegen den Einlieferer. Das Auktionshaus verpflichtet sich jedoch, unverzüglich vorgetragen und begründete Mängelrügen des Erwerbers innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Zuschlag an den Einlieferer der bemängelten Sache weiterzuleiten. |
15. | Das Auktionshaus haftet bei Leistungsstörungen nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens. Dies gilt auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auktionshauses. |
16. | Das Eigentum am ersteigerten Gut geht erst nach vollständiger Zahlung auf den Ersteigerer über. Gerät der Ersteigerer in Zahlungsverzug, so werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Ansprüche auf Ersatz weiterer Schäden behält sich das Auktionshaus vor. Eine Stundung kann nicht gewährt werden. |
17. | Kommt der Ersteigerer mit seiner Zahlung in Verzug, so kann das Auktionshaus Erfüllung des Kaufvertrags verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend machen. Ist eine vom Auktionshaus mit Androhung der anderweitigen Versteigerung gesetzte Frist zur Nacherfüllung der Zahlung fruchtlos verstrichen, kann der Schadensersatz auch so berechnet werden, dass die Sache bei einer der nächsten Auktionen nochmals versteigert wird. Falls hierbei der Gegenstand veräußert wird, erlöschen die Rechte des säumigen Ersteigerers aus dem erteilten Zuschlag. Er haftet aber für etwaigen Ausfall einschließlich der Kosten der Versteigerung. Auf einen Mehrerlös hat er keinen Anspruch. |
18. | Das Auktionshaus ist berechtigt und vom Einlieferer ermächtigt, Kaufpreisansprüche, Nebenleistungen und andere Kosten im eigenen Namen einzuziehen und auch gerichtlich einzuklagen, sowie die unter Ziffer 17 aufgeführten Rechte geltend zu machen. |
19. | Der Ersteigerer kann ein Leistungsverweigerungsrecht sowie ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. |
20. | Der Ersteigerer hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch das Auktionshaus anerkannt wurden. |
21. | Der Erwerber verpflichtet sich, das ersteigerte Auktionsgut nach erfolgter Zahlung innerhalb von 14 Werktagen ab dem Datum der Ersteigerung abzuholen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist das Auktionshaus berechtigt, das Auktionsgut auf Kosten des Einlieferers einzulagern. |
22. | Ein Anspruch des Ersteigeres auf Versendung der ersteigerten Ware besteht nicht. Ein Versand erfolgt nur auf ausdrückliche Beauftragung durch den Ersteigerer auf seine Kosten und Gefahr. |
23. | Die vorstehenden Bedingungen gelten sinngemäß auch für den nachträglichen freihändigen Erwerb von Auktionsgut. |
24. | Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN- Kaufrechts finden keine Anwendung. |
25. | Erfüllungsort ist Düsseldorf. Ist der Bieter bzw. Ersteigerer Kaufmann, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Düsseldorf. Dasselbe gilt, wenn der Bieter bzw. Ersteigerer keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. |
26. | Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags einschließlich dieser Versteigerungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt. |
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Die Versteigerung erfolgt freiwillig. Sie wird von der Düsseldorfer Auktionshaus, H. Steinbüchel Nachfolge GmbH, nachfolgend Auktionshaus genannt, durchgeführt. Die Versteigerung erfolgt im Namen und auf Rechnung des Einlieferers.
1. | |
2. | Bieter müssen vor der Abgabe eines Gebotes gegen Angabe der Personalien eine Bieternummer lösen. Das Auktionshaus kann einen offiziellen Identitätsnachweis, eine Bankreferenz und/oder Sicherheiten verlangen. Es liegt im Ermessen des Auktionshauses, eine Person nicht an der Auktion teilnehmen zu lassen. |
3. | Gebote werden in der Regel anlässlich der Auktion persönlich und direkt durch deutliche Kundgabe an den Auktionator abgegeben. Will ein Bieter Gebote im Namen eines anderen abgeben, muss er dies vor Versteigerungsbeginn unter Nennung von Namen und Anschrift des Vertretenen mitteilen, ansonsten wird er selbst verpflichtet. Das Auktionshaus kann die Vertretung ablehnen. |
4. | Bietaufträge für den Fall, dass der Bietende nicht persönlich an der Auktion teilnehmen kann, müssen bis spätestens 48 Stunden vor Auktionsbeginn in Schriftform abgegeben werden oder per Post bzw. per Fax dem Auktionshaus zugehen. Die Angaben müssen klar und vollständig sein. Zusätzliche Bedingungen, die durch den Bieter angebracht werden, sind ungültig. Bei gleichem Höchstbetrag von Bietaufträgen wird lediglich derjenige Bietauftrag berücksichtigt, der früher eingetroffen ist. Telefonische Bietaufträge können im Einzelfall zugelassen werden. Ein Anspruch hierauf kann nicht erhoben werden. In diesem Fall müssen alle erforderlichen Angaben ebenfalls bis spätestens 48 Stunden vor Auktionsbeginn dem Auktionshaus vorliegen. Das Auktionshaus übernimmt keine Gewähr für das Zustandekommen einer Telefonleitung. Das Risiko einer Leitungsstörung oder der Nichterreichbarkeit obliegt dem Bieter. Der telefonische Bieter verpflichtet sich, wenn er während der Auktion nicht erreicht wird, den im Katalog angegebenen Limitpreis als Gebot zu akzeptieren. Fällt während des Bietvorgangs die Leitung aus, gilt nur der zuletzt aufgerufene gebotene Betrag, kein vorher oder während des Telefonats genannter Eventualhöchstbetrag. Die vorstehenden Voraussetzungen für telefonische Bieter gelten sinngemäß auch für Online-Bieter sowie für Vorgebote, welche durch ein Internetportal eingehen. Bei Bietern über ein Internetportal trägt das Auktionshaus auch keine Haftung für die Übermittlung seitens des Internetportals. Der Bieter erklärt sich damit einverstanden, dass der Bietvorgang aufgezeichnet werden kann. |
5. | Das Auktionshaus kann Nummern vereinigen, trennen, außerhalb der Reihenfolge ausbieten oder zurückziehen. |
6. | Der Aufruf beginnt in der Regel mit dem im Katalog genannten Limitpreis. Regelmäßig wird um 10 % gesteigert. Ein erklärtes Gebot bleibt bis zum Abschluss der Versteigerung über den betreffenden Gegenstand wirksam. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach 3-maligem Wiederholen des höchsten Gebotes ein Übergebot nicht gegeben wird und der vom Einlieferer vorgeschriebene Mindestpreis erreicht wird ist. |
7. | Erfolgt ein Zuschlag unter Vorbehalt, so ist der Bieter auf die Dauer von 3 Wochen an sein Gebot gebunden. Erhält er nicht innerhalb dieser Zeit den vorbehaltlosen Zuschlag, so erlischt es. Wird ein Vorbehalt durch den Einlieferer nicht genehmigt oder bietet jemand das Limit, kann die Katalognummer ohne Rückfrage bei dem Bieter des Vorbehalts an einen Höherbietenden abgegeben werden. Es bleibt dem Bieter des Vorbehalts überlassen, sich über die Genehmigung seines Gebotes selbst zu informieren. Für das Wirksamwerden des Zuschlags genü̈gt die Absendung der schriftlichen Benachrichtigung an die vom Bieter genannte Adresse. |
8. | Das Auktionshaus kann ein Gebot ablehnen. In diesem Fall bleibt das vorher abgegebene Gebot verbindlich. Geben mehrere Personen das gleiche Gebot ab, so entscheidet über den Zuschlag das Los. Bei Uneinigkeit über einen Zuschlag kann das Auktionshaus nach seinem freien Ermessen den Zuschlag sofort zugunsten eines bestimmten Bieters wiederholen oder den Gegenstand nochmals aufrufen. Will ein Höchstbietender sein Gebot nicht gelten lassen, so kann das Auktionshaus diesem trotzdem den Zuschlag erteilen und die sich hieraus ergebenden Rechte weiterverfolgen, es kann aber auch den Zuschlag auf das nächstniedrigere Gebot erteilen oder den Gegenstand neu aufrufen. |
9. | Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung. Mit ihm geht die Gefahr für vom Auktionshaus nicht zu vertretende Verluste, Beschädigungen, Verwechselungen usw. auf den Erwerber über. Es handelt sich um eine öffentliche Versteigerung i. S. d. § 383 Abs. 3 BGB. Ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach Zuschlagserteilung besteht nicht, vgl. § 474 BGB. Der Kaufpreis besteht aus der Zuschlagssumme und einem darauf erhobenen Aufgeld von 25 % einschließlich der auf das Aufgeld entfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 19 %. Die Mehrwertsteuer wird nur auf die Provision erhoben. Sie ist für ausländische Bieter nicht erstattungsfähig. Bei Originalwerken der bildenden Kunst oder bei Lichtbildwerken, deren Urheber noch nicht 70 Jahre vor dem Verkauf verstorben sind, ist der Veräußerer gemäß § 26 UrhG zur Zahlung einer gesetzlichen Folgerechtsgebühr auf den Verkaufserlös verpflichtet. An dieser Gebühr wird der Ersteigerer anteilig wie folgt beteiligt: – 2 % vom Zuschlagspreis von 400,00 € - 50.000,00 € – 1,5 % vom Zuschlagspreis von 50.000,01 € – 200.000,00 € Online “ Live-Bieten “ über Auktionshausfremde Plattformen ist mit zusätzlichen Kosten verbunden. |
10. | Der gesamte vom Ersteigerer zu entrichtende Betrag ist sofort fällig und in bar beim Auktionshaus einzuzahlen. Schecks werden erst nach vorbehaltloser Bankgutschrift als Erfüllung anerkannt. Bei Erwerb durch erteilten Bieterauftrag muss die gesamte zu zahlende Summe spätestens innerhalb von 7 Werktagen nach Rechnungsdatum auf dem Konto des Auktionshauses eingehen. Das Auktionshaus ist nicht verpflichtet, Zahlungen in ausländischer Währung entgegenzunehmen. Nimmt das Auktionshaus sie aber an, so gehen Kursverluste, die bei Umwechslung innerhalb angemessener Frist entstehen, sowie Bankspesen zu Lasten des Ersteigerers. Keine Kartenzahlungen, kein Paypal. |
11. | Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Auktion und während der Ausbietung besichtigt und geprüft werden. Die Objekte sind gebraucht. Die Gegenstände werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Zuschlags befinden. Die Katalogbeschreibungen stellen weder eine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. d. § 434 BGB noch eine Beschaffenheitsgarantie i. S. d. § 443 BGB dar. Entsprechendes gilt für mündliche oder schriftliche Auskünfte, die sich ein Ersteigerer von Mitarbeitern des Auktionshauses einholt. |
12. | Der Erhaltungszustand wird im Katalog nicht durchgängig erwähnt. Fehlende Angaben zum Erhaltungszustand der Auktionsware begründen ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung. Beschreibungen im Katalog, insbesondere die Angaben von Maßen, Gewicht, Herkunft, Alter, Vollständigkeit, Erhaltungszustand usw. wurden nach bestem Wissen und Gewissen in den Katalog aufgenommen, dienen aber der Abgrenzung der Auktionsgegenstände untereinander und stellen keine kaufrechtlichen Beschaffenheitsangabe dar. Die in dem Katalog angegebene Zustandsbeschreibungen beinhalten nur Anhaltspunkte für wichtige Beschädigungen. Das Fehlen eines solchen Hinweises sagt nicht, dass sich der Gegenstand in gutem Zustand befindet oder frei von Fehlern bzw. Mängeln ist. Gleiches gilt für Abbildungen, die sich im Katalog befinden. Diese Abbildungen verfolgen den Zweck, den Bieter bei der Vorbesichtigung zu führen. Auf den Abbildungen nicht erkennbare Fehler oder Mängel besagen nicht, dass das Objekt sich in gutem Zustand befindet und frei von Fehlern bzw. Mängeln ist. |
13. | Das Auktionshaus behält sich vor, Katalogangaben über das Versteigerungsgut zu berichtigen. Diese Berichtigung erfolgt entweder durch einen schriftlichen Aushang am Ort der Versteigerung oder mündlich durch den Versteigerer unmittelbar vor der Versteigerung des einzelnen Gegenstandes. Für diese Berichtigung haftet das Auktionshaus in demselben Umfang wie für die ursprüngliche Angabe. |
14. | Das Auktionshaus versteigert die Objekte unter Ausschluss der Gewährleistung. Alle Ansprüche aus der Versteigerung richten sich grundsätzlich gegen den Einlieferer. Das Auktionshaus verpflichtet sich jedoch, unverzüglich vorgetragen und begründete Mängelrügen des Erwerbers innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Zuschlag an den Einlieferer der bemängelten Sache weiterzuleiten. |
15. | Das Auktionshaus haftet bei Leistungsstörungen nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens. Dies gilt auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auktionshauses. |
16. | Das Eigentum am ersteigerten Gut geht erst nach vollständiger Zahlung auf den Ersteigerer über. Gerät der Ersteigerer in Zahlungsverzug, so werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Ansprüche auf Ersatz weiterer Schäden behält sich das Auktionshaus vor. Eine Stundung kann nicht gewährt werden. |
17. | Kommt der Ersteigerer mit seiner Zahlung in Verzug, so kann das Auktionshaus Erfüllung des Kaufvertrags verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend machen. Ist eine vom Auktionshaus mit Androhung der anderweitigen Versteigerung gesetzte Frist zur Nacherfüllung der Zahlung fruchtlos verstrichen, kann der Schadensersatz auch so berechnet werden, dass die Sache bei einer der nächsten Auktionen nochmals versteigert wird. Falls hierbei der Gegenstand veräußert wird, erlöschen die Rechte des säumigen Ersteigerers aus dem erteilten Zuschlag. Er haftet aber für etwaigen Ausfall einschließlich der Kosten der Versteigerung. Auf einen Mehrerlös hat er keinen Anspruch. |
18. | Das Auktionshaus ist berechtigt und vom Einlieferer ermächtigt, Kaufpreisansprüche, Nebenleistungen und andere Kosten im eigenen Namen einzuziehen und auch gerichtlich einzuklagen, sowie die unter Ziffer 17 aufgeführten Rechte geltend zu machen. |
19. | Der Ersteigerer kann ein Leistungsverweigerungsrecht sowie ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. |
20. | Der Ersteigerer hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch das Auktionshaus anerkannt wurden. |
21. | Der Erwerber verpflichtet sich, das ersteigerte Auktionsgut nach erfolgter Zahlung innerhalb von 14 Werktagen ab dem Datum der Ersteigerung abzuholen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist das Auktionshaus berechtigt, das Auktionsgut auf Kosten des Einlieferers einzulagern. |
22. | Ein Anspruch des Ersteigeres auf Versendung der ersteigerten Ware besteht nicht. Ein Versand erfolgt nur auf ausdrückliche Beauftragung durch den Ersteigerer auf seine Kosten und Gefahr. |
23. | Die vorstehenden Bedingungen gelten sinngemäß auch für den nachträglichen freihändigen Erwerb von Auktionsgut. |
24. | Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN- Kaufrechts finden keine Anwendung. |
25. | Erfüllungsort ist Düsseldorf. Ist der Bieter bzw. Ersteigerer Kaufmann, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Düsseldorf. Dasselbe gilt, wenn der Bieter bzw. Ersteigerer keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. |
26. | Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags einschließlich dieser Versteigerungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt. |