Los

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Clemens Kaletsch (*1957): Ohne Titel (1986)

In 57. Auktion - Kunst des 20. und 21. Jahrhunder...

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Dettelbach OT Effeldorf
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Dettelbach OT Effeldorf
Clemens Kaletsch (*1957): Ohne Titel (1986). 3 Blatt Holzschnitte auf Römerturm-Walthari-Bütten. Sämtlich signiert. Nummeriert "13/22". Blattgrößen je ca: 48,0 x 64,3 cm.
Clemens Kaletsch (*1957): Ohne Titel (1986). 3 Blatt Holzschnitte auf Römerturm-Walthari-Bütten. – Collection of 3 wood cuts on hand made paper Römerturm-Walthari. Each sheet signed. Numbered "13/22". Sheet size each: 48,0 x 64,3 cm.
Clemens Kaletsch (*1957): Ohne Titel (1986). 3 Blatt Holzschnitte auf Römerturm-Walthari-Bütten. Sämtlich signiert. Nummeriert "13/22". Blattgrößen je ca: 48,0 x 64,3 cm.
Clemens Kaletsch (*1957): Ohne Titel (1986). 3 Blatt Holzschnitte auf Römerturm-Walthari-Bütten. – Collection of 3 wood cuts on hand made paper Römerturm-Walthari. Each sheet signed. Numbered "13/22". Sheet size each: 48,0 x 64,3 cm.

57. Auktion - Kunst des 20. und 21. Jahrhunderts

Endet ab
Ort der Versteigerung
Am Hoch 1
Dettelbach OT Effeldorf
97337
Germany

Bei einfachem Paketversand (ungerahmte Graphik bis Blattgröße 90 x 60 cm) innerhalb Deutschlands berechnen wir für Versand- und Verpackungskosten EUR 25 (inkl. Differenzbesteuerung). Bei wertvollen oder sperrigen Sendungen sowie bei Sendungen ins Ausland werden die Versandkosten individuell in Absprache mit dem Käufer berechnet. Hinter Glas gerahmte Werke werden in Absprache mit dem Käufer entweder ohne Rahmen oder mit Spedition versendet.

Wichtige Informationen

Aufgeld 27 % inklusive Differenzbesteuerung, bei markierten Lots Aufgeld 20% + 19%/7% Mehrwertsteuer auf Zuschlag und Aufgeld. 

AGB

Versteigerungs- und Verkaufsbedingungen mit dem Ersteigerer bzw. Käufer

1. Mit der Teilnahme an der Vorbesichtigung, mit der Annahme einer Bieternummer oder durch die Abgabe eines Gebotes in persönlicher, schriftlicher oder fernmeldedienstlicher Form bestätigt der Ersteigerer bzw. Käufer ausdrücklich, daß er diesen Angebotskatalog mit den nachfolgenden Versteigerungs- und Verkaufsbedingungen erhalten hat und diese als mit der Roswitha und Dr. Markus Doebele GbR vereinbart anerkennt.

2. Die Versteigerung erfolgt freiwillig auf Grund der Aufträge der Einlieferer. Die Roswitha und Dr. Markus Doebele GbR versteigert als Kommissionär im eigenen Namen und für Rechnung der Einlieferer, die unbenannt bleiben.

3. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Versteigerung zu den angesetzten Zeiten besichtigt und geprüft werden. Dabei haften die Interessenten für von ihnen verursachte Schäden an den ausgestellten Gegenständen und Einrichtungen zur Ausstellung.
Der Erhaltungszustand der Sachen ist ihrem Alter entsprechend; Mängel werden in den Katalogbeschreibungen nur erwähnt, wenn sie den optischen Gesamteindruck beeinträchtigen; für jeden Gegenstand kann ein genauer Zustandsbericht kostenlos angefordert werden.

4. Die zu versteigernden Sachen sind gebraucht und werden ohne Haftung der Versteigerer für Rechts- und Sachmängel in dem Zustand angeboten, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Aufrufs befinden. Die mit der erforderlichen Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen Katalogbeschreibungen sind keine zugesicherten Eigenschaften im Sinne des Kaufrechts, insbesonders gemäß §§ 459 ff. BGB. Das gleiche gilt für die Abbildungen im Katalog; diese dienen dem Zweck, den Interessenten bei der Vorbesichtigung zu führen, sie sind weder für den Zustand noch für die Eigenschaft der Sache maßgebend. Die im Katalog angegebenen Schätzpreise sind EURO-Preise und dienen, ohne Gewähr für die Richtigkeit, lediglich als Anhaltspunkt für den Verkehrswert.

5. Die Versteigerer behalten sich vor, Katalognummern zu verbinden, zu trennen, in einer anderen als der im Katalog vorgesehenen Reihenfolge aufzurufen oder zurückzuziehen. Der Aufruf erfolgt im allgemeinen bei 60 % des Schätzpreises, es sei denn, daß bereits höhere schriftliche Gebote vorliegen oder daß die Versteigerer mit dem Einlieferer einen Mindestzuschlagpreis (Limit) von mehr als 60 % des Schätzpreises vereinbart haben. Gesteigert wird nach Ermessen der Versteigerer, im allgemeinen um gerundete
10 % des vorangegangenen Gebots. Katalognummern ohne Limit werden bei 50,00 EUR aufgerufen.

6. Persönlich anwesende, den Versteigerern unbekannte Bieter werden grundsätzlich um Legitimation, zum Beispiel durch Vorlage eines Ausweises oder Nachweis der Bonität, gebeten. Kaufinteressenten, die nicht persönlich bei der Auktion anwesend sein können oder wollen, können ein schriftliches Gebot gegenüber den Versteigerern abgeben. Diese Gebote gelten als in der Versteigerung bereits abgegebene Gebote ohne Aufgeld, Umsatzsteuer und etwaige weitere Abgaben. Bei einer Unklarheit im schriftlichen Gebot ist ausdrücklich die angegebene Katalognummer maßgebend. Die Versteigerer können auch von ihnen unbekannten schriftlichen Bietern eine Legitimation verlangen, die bis 12.00 Uhr des Vortages der Versteigerung vorliegen muss. Jedes schriftliche Gebot wird nur mit dem Betrag in Anspruch genommen, der erforderlich ist, um eine anderes Gebot zu überbieten. Für die Bearbeitung schriftlicher Gebote übernehmen die Versteigerer keine Gewähr. Fernmeldedienstliche Gebote sind nur zulässig, wenn der Bieter zuvor von den Versteigerern schriftlich zugelassen worden ist. Die Versteigerer können jedoch in besonderen Fällen solche Gebote zulassen, auch wenn zuvor keine schriftliche Bestätigung erfolgte. Fehlerhaft übermittelte Aufträge und Gebote gehen voll zu Lasten des Bieters. Im übrigen gelten für solche Gebote die Regelungen über schriftliche Gebote entsprechend.

7. Will ein Bieter Gebote im Namen eines anderen abgeben, so hat er dies vor Versteigerungsbeginn unter Nennung von Namen und Anschrift des Vertretenen den Versteigerern mitzuteilen. Andernfalls kommt bei Zuschlag der Kaufvertrag mit dem Bieter zustande. Für die Rechtsgültigkeit seiner Vollmacht haftet allein der Bieter gegenüber den Versteigerern; im Zweifel hierüber gilt bei Zuschlag der Kaufvertrag als mit dem Bieter abgeschlossen.

8. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein höheres Gebot abgegeben wird. Ein Anspruch auf Annahme eines Gebotes besteht jedoch grundsätzlich nicht. Unbeschadet der Möglichkeit, den Zuschlag zu verweigern, können die Versteigerer unter Vorbehalt zuschlagen; dies gilt insbesondere dann, wenn der vom Einlieferer genannte Mindestzuschlagpreis nicht erreicht ist. Bei Zuschlag unter Vorbehalt bleibt der Bieter 21 Tage nach dem Tag des Zuschlags an sein Gebot gebunden. Wird es innerhalb dieser Frist von den Versteigerern schriftlich bestätigt, gilt der Zuschlag als erteilt; andernfalls gilt der Zuschlag als verweigert.
Bei mehreren gleichhohen Geboten entscheidet das Los. Kann eine Meinungsverschiedenheit über einen Zuschlag nicht sofort geschlichtet werden, wird die Nummer noch einmal ausgeboten. Mit dem Zuschlag kommt zwischen den Versteigerern und dem Bieter, dem der Zuschlag erteilt wird, ein Kaufvertrag zustande.

9. Auf den Zuschlagpreis wird ein Aufgeld von 27 % berechnet. Die Mehrwertsteuer wird gemäß der Regelung der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) nicht ausgewiesen. Die mit Sternchen gekennzeichneten Kunstgegenstände unterliegen der Regelbesteuerung. Auf diese wird ein Aufgeld von 20 % und auf diese Summe 19% Mehrwertsteuer berechnet. Vorsteuerabzugsberechtigten Käufern werden auf Wunsch alle Käufe nach der Regelbesteuerung berechnet. Bei Käufern aus Nicht-EU-Ländern entfällt die Mehrwertsteuer, wenn die Ware versandt bzw. der amtliche Nachweis der Ausfuhr erbracht wird. Ebenso sind Unternehmen aus EU-Mitgliedstaaten bei Abgabe ihrer Ust-Id-Nummer bei Versand oder Abholung der Käufe von der Mehrwertsteuer befreit.

10. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung. Das Eigentum geht erst mit der vollständigen Zahlung, die Gefahr gegenüber jeglichem Schaden bereits mit dem Zuschlag an den Ersteigerer über. Der Kaufpreis ist mit dem Zuschlag fällig, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Zahlungen sind in Euro an die Versteigerer zu leisten. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Alle Kosten, Gebühren und Steuern einer Überweisung, inkl. abgezogener Bankspesen, gehen zu Lasten des Ersteigerers. Zahlungen auswärtiger Ersteigerer die schriftlich oder fernmeldedienstlich geboten haben, sind binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum fällig, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Der Ersteigerer kann gegenüber den Versteigerern nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Während oder unmittelbar nach der Versteigerung ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung; Irrtum vorbehalten.

11. Die Auslieferung der ersteigerten Gegenstände erfolgt gegen Barzahlung. Sie werden jedoch grundsätzlich erst nach vollständiger Bezahlung ausgehändigt. Der Ersteigerer hat seine Erwerbung unverzüglich, spätestens 14 Tage nach dem Tag des Zuschlags, während der Geschäftszeiten der Roswitha und Dr. Markus Doebele GbR oder nach vereinbarter Zeit, abzuholen. Ein Versandauftrag des Ersteigerers an die Versteigerer ist innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach dem Tag des Zuschlags schriftlich zu erteilen. Für Versand, Aufbewahrung und Verpackung werden von den Versteigerern geeignete Kunstspeditionen beauftragt. Diese Aufträge erfolgen ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Ersteigerers; er gilt als Auftraggeber, auch wenn die Versteigerer den Auftrag in seinem Namen vergeben haben. Mit Verstreichung dieser Fristen gerät der Ersteigerer in Annahmeverzug. Holt er trotz einer von den Versteigerern gesetzten Nachfrist seine Erwerbung nicht ab, so sind die Versteigerer berechtigt, seine Erwerbung auf Gefahr und Kosten des Ersteigerers, einschließlich der Kosten für die Versicherung, bei einer Kunstspedition einzulagern. Diese Maßnahme wird dem Ersteigerer schriftlich mitgeteilt.

12. Befindet sich der Ersteigerer mit einer Zahlung in Verzug, können die Versteigerer unbeschadet weitergehender Ansprüche Verzugszinsen in Höhe von 1 % je angebrochenen Monat verlangen. 30 Tage nach Eintritt des Verzugs sind die Versteigerer berechtigt und auf Verlangen des Einlieferers verpflichtet, dem Einlieferer Namen und Adresse des Ersteigerers zu nennen.
Im übrigen können die Versteigerer bei Zahlungsverzug wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder nach angemessener Fristsetzung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Schadenersatz kann in diesem Falle auch so berechnet werden, dass der Gegenstand in einer neuen Auktion nochmals versteigert wird und der säumige Ersteigerer für einen Mindererlös gegenüber der früheren Versteigerung sowie für die Kosten der wiederholten Versteigerung aufzukommen hat. Auf einen Mehrerlös hat er keinen Anspruch.

13. Die Versteigerer übernehmen keine Haftung für Mängel, soweit sie ihre obliegenden Sorgfaltspflichten erfüllt haben; wobei für Rahmungen und Verglasungen jede Haftung der Versteigerer ausgeschlossen ist. Die Versteigerer verpflichten sich jedoch, wegen rechtzeitig vorgetragener und begründeter Mängelrügen innerhalb der Verjährungsfrist, ihre Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Einlieferer geltend zu machen. Bei Mängeln, welche die Echtheit des Gegenstandes betreffen, beträgt die Verjährungsfrist 365 Tage, bei allen sonstigen Mängeln 180 Tage nach dem Tage des Zuschlags. Im Falle erfolgreicher Inanspruchnahme des Einlieferers erstatten die Versteigerer dem Ersteigerer den Zuschlagpreis, das Aufgeld, die berechneten Kosten und die berechnete Mehrwertsteuer zurück, sofern diese bereits an die Versteigerer bezahlt wurden. Ein darüber hinausgehender Anspruch ist ausgeschlossen.

14. Alle vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für den freihändigen Verkauf der zur Auktion eingelieferten und nicht zugeschlagenen Gegenstände. Der freihändige Verkauf endet 35 Tage nach dem Auktionstag.

15. Es gilt ausschließlich deutsches Recht; die Vorschriften des einheitlichen Kaufrechts und das Gesetz über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen finden keine Anwendung. Erfüllungsort ist Effeldorf. Gerichtsstand, soweit dieser vereinbart werden kann, ist Kitzingen.

16. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

Roswitha Doebele · Markus Doebele

 

Auction and sales conditions for bidders and/or purchasers

1. The participation in the preliminary review, the acceptance of a bidder number, or the submission of a bid in person, in writing or by phone is deemed as express confirmation by the bidder that he/she has received this catalog of offers as well as the auctioning and sales conditions below and recognizes them as agreed with Roswitha und Dr. Markus Doebele GbR [civil-law company].

2. The auction is carried out voluntarily on the basis of the suppliers’ orders. Roswitha und Dr. Markus Doebele GbR auction as commissioned agents on their own behalf and for the account of those suppliers who remain anonymous.

3. All objects to be auctioned may be reviewed and inspected prior to the auction at the scheduled dates. Interested parties shall be liable for damage caused by them on displayed objects and exposition-related equipment. The condition of the objects correspond to their age; defects are mentioned in the catalog only if they affect the overall visual appearance; a detailed report of the condition may be requested for each object free of charge.

4. The objects to be auctioned are used and are offered in the condition at the time of call without the auctioneers assuming liability for defects in title and/or quality defects.
The catalog descriptions are made with due diligence and to the best knowledge and belief, however they do not represent any warranted qualities pursuant to the law of sales, particularly in accordance with 459 ff. BGB [German civil law]. The same applies for illustrations in the catalog; their purpose is to guide the interested parties in the preliminary review; they are not relevant for the condition or the quality of the object.
The estimate prices specified in the catalog are in EURO and serve – without any guarantee for their correctness – only as a guideline for the market value.

5. The auctioneers reserve the right to combine or separate catalog numbers, to call them in an order different from that indicated in the catalog or to withdraw them.
The objects are generally called at 60 % of the estimate price unless written bids exceeding this amount have been ubmitted or the auctioneers have previously agreed upon a minimum award price (limit) of over 60 % of the estimate price with the supplier. Bids are raised at the discretion of the auctioneers, generally by rounded 10 % of the previous bid. Catalog numbers without any limit are called at EUR 50.00.

6. Bidders personally present who are unknown to the auctioneers are principally requested to identify their authorization, e.g. by presenting an identification card or evidence of their financial standing. Parties interested in buying but cannot or do not wish to be present at the auction in person, may submit a written bid to the auctioneers. These bids are considered as bids already made during the auction, excluding, however surcharges, turnover tax or other relevant duties. The catalog number indicated is explicitly authoritative for any written bids that are unclear. The auctioneers may also request authorization from those submitting written bids who are unknown to them; such authorization must be submitted by 12:00 a.m. of the day prior to the auction. Any written bid is used only to the amount required to outbid another bid. The auctioneers assume no responsibility for the correctness of written bid processing.
Bids received by phone or internetbare permitted only if the bidder has previously been admitted by the auctioneers in writing. In particular cases the auctioneers may, however, admit such bids by phone even if no previous written confirmation has been received. Incorrectly transmitted orders and bids are in the responsibility of the bidder. Otherwise the provisions for written bids are likewise applicable for such bids by phone.

7. If a bidder wishes to make a bid on behalf of another bidder, the auctioneers must be notified by supplying the name and address of the person being represented prior to the auction. Otherwise the purchase contract is concluded with the bidder in the case of an award. The bidder alone is liable to the auctioneers for the legal validity of the proxy; in the case of doubt, the purchase contract is considered concluded with the bidder in the case of an award.

8. An award is given if no higher bid is presented after three calls of a bid. However, an entitlement to the acceptance of a bid does basically not exist. Irrespective of the possibility to refuse an award, the auctioneers may give an award with reservation; this applies in particular if the minimum award price specified by the supplier has not been attained. In the case of a reserved award the bidder is bound by his/her bid for 21 days after the date of the award. Should the bid be confirmed in writing by the auctioneers within this period, the award is considered given; otherwise the award is considered refused.
Should several equal bids be presented, the decision is made by lot. If a disagreement on an award cannot be immediately resolved, the number is offered again. When the award is granted, a purchase contract is considered concluded between the auctioneers and the bidder who wins the award.

9. A surcharge of 27 % is added to the award price. In accordance with the provisions of the margin taxation (25a UStG), value added tax is not indicated. The objects marked with “*” are subject to regular taxation. For such objects, a surcharge of 20 %, and on the sum total the applicable value added tax is charged; the VAT rate is 19% .

Buyers entitled to prior-tax deduction will receive invoices for all purchases in accordance with regular taxation upon request. For buyers from non-EU countries, VAT is omitted if the goods are shipped and/or an official evidence of export is procured. Enterprises from EU member states are also exempt from VAT if they submit their turnover tax ID-number on receipt or shipment of the goods.

10. An award implies the obligation of acceptance and payment. Ownership is transferred to the buyer only upon complete payment, the risk of damage is transferred to the buyer upon award.
The purchase price is due upon award unless otherwise agreed to in writing. The payments are to be rendered in Euro to the auctioneers. Checks are only accepted on account of performance. Any costs, fees and taxes for bank transfers including deducted bank expenses are at the expense of the buyer.
Payments from non-resident buyers who have bidden in writing or by phone are due within 10 days after the date of the invoice unless otherwise agreed to in writing. The buyer may only offset undisputed or legally enforceable claims against the auctioneers; rights of retention are excluded unless they are based on the same contractual relationship.Invoices issued during or immediately after the auction must be reviewed, errors excepted.

11. The delivery of the purchased objects is effected when cash payment is received. The objects, however, will principally not be handed over prior to full payment. The buyer is obligated to pick up his/her purchase immediately during the business hours of Roswitha und Dr. Markus Doebele GbR or at the agreed time but within 14 days after the date of the award at the latest. A shipping order must be submitted in writing by the buyer to the auctioneers within 7 days after the date of the award. Orders for the shipment, storage and packaging will be given to competent forwarders specialized in art objects. Such orders are exclusively placed at the expense and risk of the buyer; the buyer is considered the orderer even if the auctioneers have placed the order on the buyer’s behalf.
Upon expiry of the terms mentioned above the buyer is in default of acceptance. Should the buyer fail to pick-up his/her purchase(s) despite an extension of time set by the auctioneers, the autioneers are entitled to have the purchase(s) stored by a fowarder specialized in art objects at the buyer’s risk and expense, including the costs for insurance. The buyer will be notified of this in writing.

12. Should the buyer be in default in payment, the auctioneers may claim interest on defaulted payment in the amount of 1 % for each commenced month, irrespective of other claims.Thirty days after the commencement of the default, the auctioneers are entitled – and obligated upon request of the supplier – to inform the supplier of the name and address of the buyer. Otherwise the auctioneers may claim either the performance of the purchase contract or damages for default after setting an adequate deadline. In this case, the damages may be charged by auctioning the relevant object in another auction again and having the defaulting buyer pay for any reduced profit as against the previous auction as well as for the costs of the repeated auction. The buyer shall not be entitled to any additional profit.

13. The auctioneers shall not be liable for defects, provided that they have fulfilled their obligation to exercise due care; any liability on the part of the auctioneers for frames and glazing is excluded.
The auctioneers however undertake to assert their guarantee claims against the supplier due to justified complaints submitted in due time within the limitation period. With regard to defects relating to the genuineness of an object, the limitation period is 365 days, for all other defects 180 days after the date of the award. In the case of a successful claim against the supplier, the auctioneers will reimburse the buyer the award price, the surcharge, the calculated costs and the charged VAT, provided these amounts have been paid to the auctioneers. Any claims exceeding said claim are excluded.

14. All aforementioned provisions shall apply accordingly for the open-market sale of the objects supplied and not awarded in the auction. The open-market sale ends 35 days after the date of the auction.

15. The transactions concluded herein are governed exclusivelyby German law; the provision of the uniform law of sales as well as the law on the conclusion of international purchase agreements for movable property shall not apply. Place of performance is Effeldorf. Place of jurisdiction, insofar
as it can be agreed upon, is Kitzingen.

16. Should one or several of the provisions of this contract be or become invalid, the validity of the remaining provisions is not affected.


Roswitha Doebele · Markus Doebele
Auctioneers

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