Los

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Becher, Russland, Moskau, wohl 2. H. 19. Jh.

In 263. Dawo-Auktion

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Saarbrücken / Scheidt
Becher, Russland, Moskau, wohl 2. H. 19. Jh.,
84 Zolotniki, konische Form, ausgestellte Lippe mit profiliertem Rand, auf Wandung umlaufend gravierte Kartuschen mit stilisierten Stadtansichten im Wechsel mit vegetabilem Dekor, bodenseitig gepunzt: Stadtmarke: Moskau, Beschau: verschlagen, Feingehaltspunze, Meisterzeichen: verschlagen, H: 5 cm, 21 g. Limit 162,-
Becher, Russland, Moskau, wohl 2. H. 19. Jh.,
84 Zolotniki, konische Form, ausgestellte Lippe mit profiliertem Rand, auf Wandung umlaufend gravierte Kartuschen mit stilisierten Stadtansichten im Wechsel mit vegetabilem Dekor, bodenseitig gepunzt: Stadtmarke: Moskau, Beschau: verschlagen, Feingehaltspunze, Meisterzeichen: verschlagen, H: 5 cm, 21 g. Limit 162,-

263. Dawo-Auktion

Auktionsdatum
Lose: 820
Ort der Versteigerung
Kaiserstraße 133
Saarbrücken / Scheidt
66133
Germany

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Wichtige Informationen

25,95 % Aufgeld inkl. MwSt. auf den Zuschlagspreis.

AGB

Versteigerungsbedingungen

  1. Das Auktionshaus Dawo, Udo Dawo e.K. (im folgenden „Versteigerer“) versteigert die zur Versteigerung kommenden Gegenstände als Handelsmakler im Namen und für Rechnung der Einlieferer, die in der Auktion unbenannt bleiben. Eigenware ist mit der Nr. 100 gekennzeichnet. Der Versteigerer macht alle Rechte des Einlieferers aus dem Zuschlag in dessen Namen geltend.
  2. Ein Widerrufsrecht des Verbrauchers besteht auch bei Vertragsschluss im Wege des reinen Fernabsatzes nicht; § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB.
  3. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Versteigerung besichtigt und geprüft werden. Die Gegenstände sind gebraucht. Die Katalogbeschreibungen werden nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen, stellen jedoch keine Garantien oder Beschaffenheitsangaben im Rechtssinne dar. Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung. Ausgenommen sind mangelbedingte Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichtverletzungen, die dazu führen können, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird) und Schäden aufgrund Verzuges. Die Gegenstände werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich im Moment des Zuschlags befinden.
  4. Die Haftung des Versteigerers ist ausgeschlossen, es sei denn, ihm, seinen Vertretern, Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichtverletzungen, die dazu führen können, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird) und Schäden aufgrund Verzuges.
  5. Der Versteigerer behält sich das Recht vor Katalognummern zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge anzubieten oder zurückzuziehen. Katalognummer (auch Losnummer) ist die Nummer, unter der die Gegenstände in der Auktion aufgerufen werden, bzw. im Auktionskatalog verzeichnet sind oder im Freihandverkauf angeboten werden.
  6. Schriftliche Gebote sollen beim Versteigerer spätestens bis 18 Uhr des Vorabends der Auktion vorliegen. Zur wirksamen Abgabe eines schriftlichen Gebotes ist die genaue Angabe der Person oder Firma des Bieters sowie der Katalognummer erforderlich. Mit der Abgabe des Gebotes muss eine Telefon-Nr. angegeben werden, unter welcher der Bieter regelmäßig zu erreichen ist. Das Gebot bezieht sich auf die angegebene Katalognummer, der Text ist nicht entscheidend. Schriftliche Gebote werden vom Versteigerer nur mit dem Betrag in Anspruch genommen, der erforderlich ist, um ein anderes abgegebenes Gebot zu überbieten. Das Auktionshaus Dawo übernimmt keine Haftung für den Fall, dass ein Gebot übersehen wird. Bei übersehenen oder versehentlich falsch ausgeführten Geboten hat der Bieter keinen Anspruch auf Zuschlagserteilung, des Weiteren kann der versehentlich nicht erteilte Zuschlag keine Ansprüche nach sich ziehen. Telefonbieter werden vor Aufruf der gewünschten Katalognummer angerufen, wenn hierfür bis 18 Uhr des Vorabends ein schriftlicher Auftrag vorliegt. Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung der Telefonverbindung.
  7. Jeder Bieter hat vor Beginn der Auktion seinen Namen und seine Anschrift anzugeben. Dies gilt auch, wenn er sich als Vertreter an der Auktion beteiligt. In diesem Falle hat er zusätzlich Namen und Anschrift des Vertretenen anzugeben. Im Zweifel erwirbt der Bieter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Der Bieter hat vor der Auktion durch seine Unterschriftsleistung diese Versteigerungsbedingungen schriftlich anzuerkennen und erhält sodann eine Bieternummer, unter der er an der Auktion teilnimmt.
  8. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an den Höchstbietenden. Es wird gewöhnlich um ca. 10 % gesteigert. Wenn mehrere Personen dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Saalbieter haben Vorrang vor Internetbietern. Bei gleichlautenden schriftlichen Geboten erhält der Ersteingang den Zuschlag. Bestehen Zweifel darüber, ob oder an wen ein Zuschlag erfolgt ist, oder wurde ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen, so kann der Versteigerer den Zuschlag aufheben und neu erteilen. Vorangegangene Gebote bleiben dann wirksam. Einwendungen gegen einen Zuschlag sind unverzüglich, d.h. vor Aufruf der nächsten Katalognummer zu erheben.
  9. Wird das mit dem Einlieferer vereinbarte Limit nicht erreicht, kann der Versteigerer den Zuschlag unter Vorbehalt erteilen (UV-Zuschlag). Das Angebot zum Limit an die Allgemeinheit bleibt jedoch bestehen. Der Gegenstand kann im Falle eines Nachgebotes des Limits auch ohne Rücksprache anderen Bietern zugeschlagen oder im Freihandverkauf veräußert werden. Gebote mit UV-Zuschlägen sind für Bieter 3 Wochen verbindlich, für den Versteigerer jedoch freibleibend. Der Katalogpreis (auch Schätzpreis oder Startpreis) ist in der Regel kein Limit, der Zuschlag kann auch unter dem Katalogpreis erfolgen.
  10. Auf die Zuschlagsumme ist eine Provision in Höhe von 20 %, einschließlich der auf die Provision entfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, zu bezahlen. Auf die Zuschlagsumme wird keine Mehrwertsteuer erhoben.
  11. Der Kaufpreis wird mit dem Zuschlag fällig und ist an den Versteigerer per EC-Karte, Banküberweisung oder in bar zu bezahlen. Eine Zahlung per Scheck oder Kreditkarte ist nicht möglich. Bei Erwerbern, die schriftlich oder telefonisch geboten haben, wird die Forderung mit Zugang der Rechnung fällig. Der Ersteigerer verzichtet auf die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten aus anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist dem Erwerber nur gestattet, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Verkäufer verzichtet, soweit er Vollkaufmann ist, auf seine Rechte aus §§ 320, 322 BGB.
  12. Der Erwerber ist verpflichtet, die Gegenstände spätestens 8 Tage nach der Auktion abzuholen. Das Eigentum an den Versteigerungsgegenständen geht erst mit vollständigem Ausgleich aller Forderungen des Versteigerers auf den Erwerber über. Sofern die Ware nicht spätestens 14 Tage nach der Auktion Zug um Zug gegen Zahlung abgeholt wird, gerät der Erwerber ohne weitere Mahnung in Verzug. Vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Verzugsschadens ist der Kaufpreis mit 4 % zu verzinsen. Im Übrigen kann der Versteigerer bei Zahlungsverzug wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen; der Schadenersatz kann in diesem Falle auch so berechnet werden, dass die Sache in einer neuen Auktion nochmals versteigert wird, und der säumige Erwerber für einen Mindererlös gegenüber der vorangegangenen Versteigerung einschließlich der Gebühren und Auslagen des Auktionators aufzukommen hat. Auf einen Mehrerlös hat er keinen Anspruch. Verlangt der Versteigerer Schadenersatz wegen Nichterfüllung und versteigert er den Gegenstand nochmals, so erlöschen bei Zuschlag die Rechte des säumigen Käufers aus dem ihm vorher erteilten Zuschlag. Mit Eintritt des Verzuges werden sämtliche Forderungen des Versteigerers sofort fällig.
  13. Eine vom Erwerber gewünschte Versendung ersteigerter Gegenstände erfolgt auf Kosten und Gefahr des Erwerbers. Gerät der Erwerber mit der Abholung in Verzug, so ist der Versteigerer berechtigt, die ersteigerten Gegenstände auf Kosten des Erwerbers einzulagern oder Dritten zur Einlagerung zu übergeben. Für die Einlagerung wird pro Objekt und Tag eine Gebühr bis 10,00 Euro bzw. der Satz des Einlagerungsunternehmens berechnet. Der säumige Erwerber trägt auch die Kosten notwendiger Sicherungen. Die Herausgabe eingelagerter Erwerbungen ist nur an dem vom Versteigerer schriftlich mitgeteilten Termin möglich.
  14. Solange Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den Katalog und die darin abgebildeten Gegenstände aus der Zeit des III. Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken erwerben (§§ 86a, 86 Strafgesetzbuch). Auktionshaus Dawo, der Versteigerer und die Einlieferer bieten und geben diese Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an bzw. ab.
  15. Diese Versteigerungsbedingungen gelten sinngemäß auch für den Nachverkauf und den Freihandverkauf.
  16. Käufer und Verkäufer können nach Abschluss der Auktion vom Versteigerer die Anschrift des Vertragspartners erfahren.
  17. Erfüllungsort und Gerichtsstand für den vollkaufmännischen Verkehr ist Saarbrücken. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  18. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Versteigerungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht.

 

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