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Los
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bis 3 € 13,00 € 23,00 € 28,00 auf Anfrage
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For premiums and taxes please refer to the particular lot.
Berechtigung
Die Creneaux GmbH (nachfolgend als “Auktionshaus” bezeichnet) führt öffentliche Versteigerungen beweglicher Güter gemäß den Bestimmungen des § 158 der Gewerbeordnung und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses durch, insbesondere von Weinen und Spirituosen. Die gesetzlichen Vorschriften treten nur subsidiär in Kraft, wobei das Konsumentenschutzgesetz unberührt bleibt. Abweichende Geschäftsbedingungen der Vertragspartner des Auktionshauses haben keine Gültigkeit als Vertragsgrundlage.
Annahme und Ablehnung zur Auktion
(1) Das Auktionshaus akzeptiert Weine und Spirituosen zur Versteigerung, sofern ihr Verkauf gesetzlich erlaubt ist und kein Verdacht auf Diebstahl, Unterschlagung oder illegale Ein- oder Ausfuhr besteht.
(2) Beim Empfang von Weinen und Spirituosen aus dem Ausland behält sich das Auktionshaus das Recht vor, einen Nachweis über die Verzollung und eine Ausfuhrgenehmigung zu verlangen.
(3) Die Annahme von Objekten kann vom Auktionshaus ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Bereits angenommene Objekte können ebenfalls ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden.
(4) Das Auktionshaus legt den Rufpreis sowie den Schätzpreis der zu versteigerten Lose fest.
(a) Der Rufpreis ist jener Preis, mit dem ein Los zu Beginn einer Auktion ausgerufen wird. Unterhalb des Rufpreises können keine Gebote abgegeben werden.
(b) Der Schätzpreis besteht aus dem unteren und oberen Schätzpreis und ist die subjektive Preiseinschätzung des jeweiligen Loses durch das Auktionshaus.
(c) Der Zuschlagspreis, bzw. Meistbot, ist das höchst abgegebene Gebot, welches vom Auktionator nach dreimaligem Ausbieten den Zuschlag erhält.
Übernahmeschein
(1) Die Übergabe an Losen an das Auktionshaus wird in einem Übernahmeschein dokumentiert, welcher ein Verzeichnis über die übergebenen Weine und Spirituosen enthält. Für die Richtigkeit der Angaben des Einbringers trägt dieser die Verantwortung.
(2) Mit der Unterzeichnung des Übernahmescheins akzeptiert der Einbringer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses. Bei der Einbringung erhält der Einbringer eine Kopie des Übernahmescheins sowie eine Ausfertigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses. Eventuelle Widersprüche sind unverzüglich zu melden.
(3) Die Auszahlung des Versteigerungserlöses, der Widerruf des Versteigerungsauftrags und die Rückgabe unverkaufter Lose erfolgen ausschließlich gegen Vorlage der Kopie des Übernahmescheins. In Fällen begründeter Bedenken behält sich das Auktionshaus das Recht vor, einen schriftlichen Nachweis der Verfügungsberechtigung zu verlangen.
(4) Bei Verlust oder Vernichtung der Kopie des Übernahmescheins behält sich das Auktionshaus vor, seine Leistungen von der gerichtlichen Kraftloserklärung des Übernahmescheins abhängig zu machen.
Abgelehnte Lose
(1) Weine und Spirituosen, die dem Auktionshaus zur Versteigerung übergeben oder zugeschickt wurden, aber nicht vom Auktionshaus zur Auktion angenommen wurden und vom Einbringer nicht rechtzeitig abgeholt wurden, werden entweder auf Kosten und Gefahr des Einbringers zurückgesandt oder auf Kosten und Gefahr des Einbringers gelagert.
Dasselbe gilt für Lose, die vom Auktionshaus zurückgezogen wurden.
(2) Das Auktionshaus behält sich das Recht vor, ohne Angabe von Gründen Lose von der Versteigerung zurückzuziehen.
Schätzung und Beschreibung
(1) Unsere Experten begutachten die für die Versteigerung übernommenen Weine und Spirituosen mit der gebotenen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit und geben eine Schätzung sowie eine Beschreibung der jeweiligen Lose ab. Die Schätzungen, Rufpreise und Beschreibungen werden mit größter Sorgfalt erstellt, jedoch übernimmt das Auktionshaus keine Garantie für deren Richtigkeit gegenüber Käufer und Einbringer.
(2) Weder für die Preisbestimmung in Form des Schätzpreises, noch für die Beschreibung der jeweiligen Lose übernimmt das Auktionshaus eine Haftung.
(3) Bei Abweichungen von Text und Abbildung im Onlinekatalog hat die Abbildung Vorrang.
Zustand
(1) Im Auktionskatalog werden grundsätzlich keine Angaben zum Zustand der Objekte gemacht. Sollte dennoch bei einzelnen Objekten eine Zustandsbeschreibung erfolgen, geschieht dies freiwillig und ohne Übernahme einer Haftung.
(2) Sämtliche Angaben bezüglich des Füllstandes der Weine und Spirituosen sowie über das Fehlen von Kapseln und Etiketten und auch des Gesamtzustandes sind unverbindlich.
(3) Die Weine und Spirituosen werden in genau dem Zustand versteigert, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Zuschlages des Meistbots befinden.
(4) Kaufinteressenten können vom Auktionshaus einen Zustandsbericht von Losen anfordern, der lediglich eine subjektive Einschätzung des Auktionshauses ist, für das keine Gewähr übernommen wird.
Zurückziehung
(1) Das Auktionshaus kann Lose aus der Auktion zurückziehen und das Vertragsverhältnis mit dem Einbringer kündigen, wenn insbesondere
(a) Zweifel an den Eigentumsverhältnissen der eingebrachten Lose bestehen.
(b) der Einbringer dem Auktionshaus falsche Angaben bezüglich des eingebrachten Loses, seiner Person oder anderen Geschäfts- oder Vertragsrelevanten Daten getätigt hat.
(c) Zweifel an der Authentizität und Echtheit der Weine bestehen.
(2) Einbringer können zur Auktion eingebrachte Lose bis 14 Tage vor Auktionsbeginn unentgeltlich zurückziehen. Für Lose, die der Einbringer innerhalb der 14 Tage vor Auktionsbeginn zurückziehen möchte, ist eine Zurückziehungsgebühr in der Höhe von 30% des Rufpreises zu entrichten.
Unverkaufte Lose
(1) Unverkaufte Lose können bei der nächsten Auktion zum gleichen oder zu einem niedrigeren Rufpreis angeboten werden. Ohne Zustimmung des Einbringers kann der Rufpreis max. um 50% reduziert werden.
(2) Dem Einbringer von in der Auktion unverkauft gebliebenen Losen wird eine Frist zur Abholung der Lose gesetzt. Kommt der Einbringer innerhalb dieser Frist der Aufforderung nicht nach, behält sich das Auktionshaus das Recht vor, die Lose
(a) auf Kosten und Gefahr des Einbringers auszulagern.
(b) auf Kosten und Gefahr des Einbringers an diesen per Post zurück zu senden.
Nachverkauf
Die in der Auktion nicht verkauften Lose können im Anschluss der jeweiligen Auktion im Nachverkauf direkt zu dem angegebenen Nachverkaufspreis erworben werden. Der Nachverkaufspreis ist mit dem Rufpreis der Auktion gleich zu setzten. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten hier gleichermaßen.
Fotographien
Der Einbringer gibt dem Auktionshaus für die Fotographien der eingebrachten Lose das unwiderrufliche und uneingeschränkte Recht diese zu verwenden und zu verbreiten. Auch wenn dies in keinem Zusammenhang mit einer Auktion steht.
Gebote
(1) Sämtliche Angaben von Preisen beziehen sich auf EURO. Die Steigerungsstufen erfolgen in ca. 10% Schritten.
(2) Der Vertragsabschluss erfolgt mit der Annahme des höchsten Gebotes (Meistbot), wenn nach dreimaligem Ausbieten kein Übergebot abgegeben wird.
(3) Das Auktionshaus hat das Recht, Gebote ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder nur unter Vorbehalt zu zuschlagen.
(4) Das Auktionshaus ist berechtigt, Lose zusammen zu fügen oder diese zu trennen und die Los-Reihenfolge während der Auktion abzuändern.
(5) Bei übersehenen Geboten, Mehrfachgeboten und Meinungsverschiedenheit behält sich das Auktionshaus das Recht vor, den Zuschlag eines Loses innerhalb von 14 Tagen aufzuheben.
(6) Der Bieter bleibt an das abgegebene Gebot gebunden. Insbesondere wenn das abgegebene Gebot überboten wurde und der Höchstbietende aus welchen Gründen auch immer zurückgewiesen wird.
(7) Bei mehreren gleich hohen Geboten erhält den Zuschlag das zeitlich zuerst abgegebene Gebot.
Aufgeld
Auf den Zuschlagspreis (Meistbot) zahlt der Käufer das dem Auktionshaus zustehende Aufgeld, welches sich wie folgt zusammensetzt:
(a) Bei differenzbesteuerten Losen (keine besondere Kennzeichnung im Katalog) wird ein einheitliches Aufgeld in der Höhe von 10% (exkl. MwSt.) verrechnet.
Beispiel zur Differenzbesteuerung:
Verkauf zu einem Meistbot von € 1.000: Der Rechnungsbetrag wäre € 1.120 (€ 1.000 Meistbot + € 120 Aufgeld)
(b) Bei vollbesteuerten Losen (werden im Katalog mit einem „*“ gekennzeichnet) wird einheitlich ein Aufgeld von 8% verrechnet.
Beispiel zur Vollbesteuerung:
Verkauf zu einem Meistbot von € 1.000: Der Rechnungsbetrag wäre € 1.296 (€ 1.000 Meistbot + € 80 Aufgeld + € 216 MwSt.)
Bezahlung und Eigentumsübergang
(1) Käufer aus dem In- und Ausland sind dazu verpflichtet, den Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, ist das Auktionshaus berechtigt, Verzugszinsen in Rechnung zu stellen.
(2) Der Rechnungsbetrag ist mit Banküberweisung auf das an der Rechnung angeführte Bankkonto des Auktionshauses zu überweisen.
(3) Das Eigentum des ersteigerten Loses geht erst nach vollständiger Bezahlung des Rechnungsbetrages an den Käufer über.
(4) Das Auktionshaus händigt ersteigerte Lose erst nach vollständiger Bezahlung des Rechnungsbetrages an den Käufer aus.
(5) Kommt der Käufer seiner Zahlungspflicht nicht nach, so behält sich das Auktionshaus das Recht vor, den Vertrag aufzulösen und die nicht verkauften Lose entweder an einen Unterbieter zu verkaufen oder neu zu versteigern.
Versicherung
(1) Jegliche Weine und Spirituosen, die dem Auktionshaus unter dessen Zustimmung übergeben werden, sind bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises oder bis zum Ende der vorgegebenen Abholfrist gegen Verlust und Beschädigung versichert. Der Wert der Versicherung für die Objekte entspricht dem festgelegten Rufpreis, es sei denn, es wurde eine spezifische Mindestverkaufsvereinbarung getroffen, in welchem Fall der Versicherungswert dem Mindestverkaufspreis entspricht.
(2) Die Haftung gegenüber dem Einbringer beginnt mit der Übernahme des Objekts und dauert bis zu dessen Verkauf an. Die Haftung gegenüber dem Käufer tritt mit der Erteilung des Meistbots ein und endet bei Ablauf der Abholfrist. Für nicht verkaufte Objekte endet die Haftung gegenüber dem Einbringer bei Ablauf der ihm gesetzten Frist zur Abholung.
(3) Im Falle eines Verlusts oder Totalschaden eines Objekts wird dem Einbringer der entsprechende Versicherungswert erstattet, der, wenn nichts anderes vereinbart wurde, dem Rufpreis entspricht. Für bereits verkaufte Objekte wird dem Käufer der Kaufpreis erstattet. Bei einer Beschädigung eines Objekts erstattet das Auktionshaus die durch die Versicherung festgelegten Kosten für die Wertminderung.
(4) Das Auktionshaus haftet nur für Schäden an den Losen infolge höherer Gewalt, Schädlingsbefalls, Klimaschwankungen oder ähnlicher Ereignisse im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes.
Auszahlung an Einbringer
(1) Nach 14 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die vollständige Bezahlung für ein Los erfolgt ist, wird dem Einbringer der Erlös aus dem Verkauf abzüglich aller anfallenden Provisionen, Steuern sowie anderer Gebühren und Ausgaben ausbezahlt.
(2) Im Falle einer Reklamation zu einem verkauften Los behält sich das Auktionshaus das Recht vor, die Auszahlung an den Einbringer einzustellen, bis die Reklamation abschließend bearbeitet ist. Sollte die Reklamation des Käufers gegen das Auktionshaus gerechtfertigt sein, behält sich das Auktionshaus das endgültige Recht vor, die Auszahlung an den Einbringer vollständig oder teilweise zu verweigern. Falls der Verkaufserlös bereits überwiesen wurde, kann das Auktionshaus diesen vollständig oder teilweise zurückfordern, und der Einbringer ist verpflichtet, den Betrag unverzüglich nach Aufforderung zurückzuerstatten.
(3) Die Auszahlung erfolgt in der Regel per Banküberweisung.
Kaufaufträge / Gebote
(1) Das Auktionshaus nimmt Kaufaufträge (Gebote) in schriftlicher und telefonischer Form sowie über das Internet entgegen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses werden mit der Abgabe eines Kaufauftrags anerkannt.
(2) Das Auktionshaus behält sich das Recht vor, eingegangene Kaufaufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder nicht zu berücksichtigen. Es übernimmt keine Haftung für eine fehlerfreie Abwicklung der Kaufaufträge.
(3) Eingegangene schriftliche Gebote werden so gewertet, als wäre der Bieter im Auktionssaal und das Auktionshaus das Bieten bis zum jeweiligen maximalen Gebot übernimmt. Werden zwei gleich hohe schriftliche Gebote abgegeben, so wird das chronologisch früher eingegangene Gebot bevorzugt.
(4) Sollte es bei einem telefonischen Gebot aus welchen Gründen auch immer nicht möglich sein, eine Telefonverbindung herzustellen, so gibt der Telefonbieter dem Auktionshaus das Recht, den Rufpreis des jeweiligen Loses auf seinen Namen zu bieten.
(5) Schriftliche und telefonische Gebote werden ausschließlich angenommen, sofern der Bieter das entsprechende Formular ordnungsgemäß ausfüllt. Im Falle von Unstimmigkeiten zwischen der Losnummer und dem Titel eines Loses hat die Losnummer Vorrang.
Gerichtsstand
(1) Alle auftretenden Rechtsstreitigkeiten unterliegen ausschließlich dem materiellen Recht Österreichs. Das UN-Abkommen über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung. Die Bestimmungen des Fernabsatzgesetzes, die keine Angabe von Gründen für Rücktritt oder Widerruf vorsehen, sind ausgeschlossen. Die Objekte werden vor der Auktion zur Besichtigung ausgestellt und können persönlich begutachtet werden.
(2) Alle sich aus einem Versteigerungsgeschäft ergebenden Streitigkeiten werden ausschließlich vor dem für Salzburg zuständigen österreichischen Gericht ausgetragen, sei es mittelbar oder unmittelbar. Diese Vereinbarung gilt jedoch nicht für Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, sofern sie einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, es sei denn, es liegen andere geltende Regelungen vor.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen treten mit dem 19. April 2024 in Kraft.
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Berechtigung
Die Creneaux GmbH (nachfolgend als “Auktionshaus” bezeichnet) führt öffentliche Versteigerungen beweglicher Güter gemäß den Bestimmungen des § 158 der Gewerbeordnung und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses durch, insbesondere von Weinen und Spirituosen. Die gesetzlichen Vorschriften treten nur subsidiär in Kraft, wobei das Konsumentenschutzgesetz unberührt bleibt. Abweichende Geschäftsbedingungen der Vertragspartner des Auktionshauses haben keine Gültigkeit als Vertragsgrundlage.
Annahme und Ablehnung zur Auktion
(1) Das Auktionshaus akzeptiert Weine und Spirituosen zur Versteigerung, sofern ihr Verkauf gesetzlich erlaubt ist und kein Verdacht auf Diebstahl, Unterschlagung oder illegale Ein- oder Ausfuhr besteht.
(2) Beim Empfang von Weinen und Spirituosen aus dem Ausland behält sich das Auktionshaus das Recht vor, einen Nachweis über die Verzollung und eine Ausfuhrgenehmigung zu verlangen.
(3) Die Annahme von Objekten kann vom Auktionshaus ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Bereits angenommene Objekte können ebenfalls ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden.
(4) Das Auktionshaus legt den Rufpreis sowie den Schätzpreis der zu versteigerten Lose fest.
(a) Der Rufpreis ist jener Preis, mit dem ein Los zu Beginn einer Auktion ausgerufen wird. Unterhalb des Rufpreises können keine Gebote abgegeben werden.
(b) Der Schätzpreis besteht aus dem unteren und oberen Schätzpreis und ist die subjektive Preiseinschätzung des jeweiligen Loses durch das Auktionshaus.
(c) Der Zuschlagspreis, bzw. Meistbot, ist das höchst abgegebene Gebot, welches vom Auktionator nach dreimaligem Ausbieten den Zuschlag erhält.
Übernahmeschein
(1) Die Übergabe an Losen an das Auktionshaus wird in einem Übernahmeschein dokumentiert, welcher ein Verzeichnis über die übergebenen Weine und Spirituosen enthält. Für die Richtigkeit der Angaben des Einbringers trägt dieser die Verantwortung.
(2) Mit der Unterzeichnung des Übernahmescheins akzeptiert der Einbringer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses. Bei der Einbringung erhält der Einbringer eine Kopie des Übernahmescheins sowie eine Ausfertigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses. Eventuelle Widersprüche sind unverzüglich zu melden.
(3) Die Auszahlung des Versteigerungserlöses, der Widerruf des Versteigerungsauftrags und die Rückgabe unverkaufter Lose erfolgen ausschließlich gegen Vorlage der Kopie des Übernahmescheins. In Fällen begründeter Bedenken behält sich das Auktionshaus das Recht vor, einen schriftlichen Nachweis der Verfügungsberechtigung zu verlangen.
(4) Bei Verlust oder Vernichtung der Kopie des Übernahmescheins behält sich das Auktionshaus vor, seine Leistungen von der gerichtlichen Kraftloserklärung des Übernahmescheins abhängig zu machen.
Abgelehnte Lose
(1) Weine und Spirituosen, die dem Auktionshaus zur Versteigerung übergeben oder zugeschickt wurden, aber nicht vom Auktionshaus zur Auktion angenommen wurden und vom Einbringer nicht rechtzeitig abgeholt wurden, werden entweder auf Kosten und Gefahr des Einbringers zurückgesandt oder auf Kosten und Gefahr des Einbringers gelagert.
Dasselbe gilt für Lose, die vom Auktionshaus zurückgezogen wurden.
(2) Das Auktionshaus behält sich das Recht vor, ohne Angabe von Gründen Lose von der Versteigerung zurückzuziehen.
Schätzung und Beschreibung
(1) Unsere Experten begutachten die für die Versteigerung übernommenen Weine und Spirituosen mit der gebotenen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit und geben eine Schätzung sowie eine Beschreibung der jeweiligen Lose ab. Die Schätzungen, Rufpreise und Beschreibungen werden mit größter Sorgfalt erstellt, jedoch übernimmt das Auktionshaus keine Garantie für deren Richtigkeit gegenüber Käufer und Einbringer.
(2) Weder für die Preisbestimmung in Form des Schätzpreises, noch für die Beschreibung der jeweiligen Lose übernimmt das Auktionshaus eine Haftung.
(3) Bei Abweichungen von Text und Abbildung im Onlinekatalog hat die Abbildung Vorrang.
Zustand
(1) Im Auktionskatalog werden grundsätzlich keine Angaben zum Zustand der Objekte gemacht. Sollte dennoch bei einzelnen Objekten eine Zustandsbeschreibung erfolgen, geschieht dies freiwillig und ohne Übernahme einer Haftung.
(2) Sämtliche Angaben bezüglich des Füllstandes der Weine und Spirituosen sowie über das Fehlen von Kapseln und Etiketten und auch des Gesamtzustandes sind unverbindlich.
(3) Die Weine und Spirituosen werden in genau dem Zustand versteigert, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Zuschlages des Meistbots befinden.
(4) Kaufinteressenten können vom Auktionshaus einen Zustandsbericht von Losen anfordern, der lediglich eine subjektive Einschätzung des Auktionshauses ist, für das keine Gewähr übernommen wird.
Zurückziehung
(1) Das Auktionshaus kann Lose aus der Auktion zurückziehen und das Vertragsverhältnis mit dem Einbringer kündigen, wenn insbesondere
(a) Zweifel an den Eigentumsverhältnissen der eingebrachten Lose bestehen.
(b) der Einbringer dem Auktionshaus falsche Angaben bezüglich des eingebrachten Loses, seiner Person oder anderen Geschäfts- oder Vertragsrelevanten Daten getätigt hat.
(c) Zweifel an der Authentizität und Echtheit der Weine bestehen.
(2) Einbringer können zur Auktion eingebrachte Lose bis 14 Tage vor Auktionsbeginn unentgeltlich zurückziehen. Für Lose, die der Einbringer innerhalb der 14 Tage vor Auktionsbeginn zurückziehen möchte, ist eine Zurückziehungsgebühr in der Höhe von 30% des Rufpreises zu entrichten.
Unverkaufte Lose
(1) Unverkaufte Lose können bei der nächsten Auktion zum gleichen oder zu einem niedrigeren Rufpreis angeboten werden. Ohne Zustimmung des Einbringers kann der Rufpreis max. um 50% reduziert werden.
(2) Dem Einbringer von in der Auktion unverkauft gebliebenen Losen wird eine Frist zur Abholung der Lose gesetzt. Kommt der Einbringer innerhalb dieser Frist der Aufforderung nicht nach, behält sich das Auktionshaus das Recht vor, die Lose
(a) auf Kosten und Gefahr des Einbringers auszulagern.
(b) auf Kosten und Gefahr des Einbringers an diesen per Post zurück zu senden.
Nachverkauf
Die in der Auktion nicht verkauften Lose können im Anschluss der jeweiligen Auktion im Nachverkauf direkt zu dem angegebenen Nachverkaufspreis erworben werden. Der Nachverkaufspreis ist mit dem Rufpreis der Auktion gleich zu setzten. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten hier gleichermaßen.
Fotographien
Der Einbringer gibt dem Auktionshaus für die Fotographien der eingebrachten Lose das unwiderrufliche und uneingeschränkte Recht diese zu verwenden und zu verbreiten. Auch wenn dies in keinem Zusammenhang mit einer Auktion steht.
Gebote
(1) Sämtliche Angaben von Preisen beziehen sich auf EURO. Die Steigerungsstufen erfolgen in ca. 10% Schritten.
(2) Der Vertragsabschluss erfolgt mit der Annahme des höchsten Gebotes (Meistbot), wenn nach dreimaligem Ausbieten kein Übergebot abgegeben wird.
(3) Das Auktionshaus hat das Recht, Gebote ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder nur unter Vorbehalt zu zuschlagen.
(4) Das Auktionshaus ist berechtigt, Lose zusammen zu fügen oder diese zu trennen und die Los-Reihenfolge während der Auktion abzuändern.
(5) Bei übersehenen Geboten, Mehrfachgeboten und Meinungsverschiedenheit behält sich das Auktionshaus das Recht vor, den Zuschlag eines Loses innerhalb von 14 Tagen aufzuheben.
(6) Der Bieter bleibt an das abgegebene Gebot gebunden. Insbesondere wenn das abgegebene Gebot überboten wurde und der Höchstbietende aus welchen Gründen auch immer zurückgewiesen wird.
(7) Bei mehreren gleich hohen Geboten erhält den Zuschlag das zeitlich zuerst abgegebene Gebot.
Aufgeld
Auf den Zuschlagspreis (Meistbot) zahlt der Käufer das dem Auktionshaus zustehende Aufgeld, welches sich wie folgt zusammensetzt:
(a) Bei differenzbesteuerten Losen (keine besondere Kennzeichnung im Katalog) wird ein einheitliches Aufgeld in der Höhe von 10% (exkl. MwSt.) verrechnet.
Beispiel zur Differenzbesteuerung:
Verkauf zu einem Meistbot von € 1.000: Der Rechnungsbetrag wäre € 1.120 (€ 1.000 Meistbot + € 120 Aufgeld)
(b) Bei vollbesteuerten Losen (werden im Katalog mit einem „*“ gekennzeichnet) wird einheitlich ein Aufgeld von 8% verrechnet.
Beispiel zur Vollbesteuerung:
Verkauf zu einem Meistbot von € 1.000: Der Rechnungsbetrag wäre € 1.296 (€ 1.000 Meistbot + € 80 Aufgeld + € 216 MwSt.)
Bezahlung und Eigentumsübergang
(1) Käufer aus dem In- und Ausland sind dazu verpflichtet, den Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, ist das Auktionshaus berechtigt, Verzugszinsen in Rechnung zu stellen.
(2) Der Rechnungsbetrag ist mit Banküberweisung auf das an der Rechnung angeführte Bankkonto des Auktionshauses zu überweisen.
(3) Das Eigentum des ersteigerten Loses geht erst nach vollständiger Bezahlung des Rechnungsbetrages an den Käufer über.
(4) Das Auktionshaus händigt ersteigerte Lose erst nach vollständiger Bezahlung des Rechnungsbetrages an den Käufer aus.
(5) Kommt der Käufer seiner Zahlungspflicht nicht nach, so behält sich das Auktionshaus das Recht vor, den Vertrag aufzulösen und die nicht verkauften Lose entweder an einen Unterbieter zu verkaufen oder neu zu versteigern.
Versicherung
(1) Jegliche Weine und Spirituosen, die dem Auktionshaus unter dessen Zustimmung übergeben werden, sind bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises oder bis zum Ende der vorgegebenen Abholfrist gegen Verlust und Beschädigung versichert. Der Wert der Versicherung für die Objekte entspricht dem festgelegten Rufpreis, es sei denn, es wurde eine spezifische Mindestverkaufsvereinbarung getroffen, in welchem Fall der Versicherungswert dem Mindestverkaufspreis entspricht.
(2) Die Haftung gegenüber dem Einbringer beginnt mit der Übernahme des Objekts und dauert bis zu dessen Verkauf an. Die Haftung gegenüber dem Käufer tritt mit der Erteilung des Meistbots ein und endet bei Ablauf der Abholfrist. Für nicht verkaufte Objekte endet die Haftung gegenüber dem Einbringer bei Ablauf der ihm gesetzten Frist zur Abholung.
(3) Im Falle eines Verlusts oder Totalschaden eines Objekts wird dem Einbringer der entsprechende Versicherungswert erstattet, der, wenn nichts anderes vereinbart wurde, dem Rufpreis entspricht. Für bereits verkaufte Objekte wird dem Käufer der Kaufpreis erstattet. Bei einer Beschädigung eines Objekts erstattet das Auktionshaus die durch die Versicherung festgelegten Kosten für die Wertminderung.
(4) Das Auktionshaus haftet nur für Schäden an den Losen infolge höherer Gewalt, Schädlingsbefalls, Klimaschwankungen oder ähnlicher Ereignisse im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes.
Auszahlung an Einbringer
(1) Nach 14 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die vollständige Bezahlung für ein Los erfolgt ist, wird dem Einbringer der Erlös aus dem Verkauf abzüglich aller anfallenden Provisionen, Steuern sowie anderer Gebühren und Ausgaben ausbezahlt.
(2) Im Falle einer Reklamation zu einem verkauften Los behält sich das Auktionshaus das Recht vor, die Auszahlung an den Einbringer einzustellen, bis die Reklamation abschließend bearbeitet ist. Sollte die Reklamation des Käufers gegen das Auktionshaus gerechtfertigt sein, behält sich das Auktionshaus das endgültige Recht vor, die Auszahlung an den Einbringer vollständig oder teilweise zu verweigern. Falls der Verkaufserlös bereits überwiesen wurde, kann das Auktionshaus diesen vollständig oder teilweise zurückfordern, und der Einbringer ist verpflichtet, den Betrag unverzüglich nach Aufforderung zurückzuerstatten.
(3) Die Auszahlung erfolgt in der Regel per Banküberweisung.
Kaufaufträge / Gebote
(1) Das Auktionshaus nimmt Kaufaufträge (Gebote) in schriftlicher und telefonischer Form sowie über das Internet entgegen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses werden mit der Abgabe eines Kaufauftrags anerkannt.
(2) Das Auktionshaus behält sich das Recht vor, eingegangene Kaufaufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder nicht zu berücksichtigen. Es übernimmt keine Haftung für eine fehlerfreie Abwicklung der Kaufaufträge.
(3) Eingegangene schriftliche Gebote werden so gewertet, als wäre der Bieter im Auktionssaal und das Auktionshaus das Bieten bis zum jeweiligen maximalen Gebot übernimmt. Werden zwei gleich hohe schriftliche Gebote abgegeben, so wird das chronologisch früher eingegangene Gebot bevorzugt.
(4) Sollte es bei einem telefonischen Gebot aus welchen Gründen auch immer nicht möglich sein, eine Telefonverbindung herzustellen, so gibt der Telefonbieter dem Auktionshaus das Recht, den Rufpreis des jeweiligen Loses auf seinen Namen zu bieten.
(5) Schriftliche und telefonische Gebote werden ausschließlich angenommen, sofern der Bieter das entsprechende Formular ordnungsgemäß ausfüllt. Im Falle von Unstimmigkeiten zwischen der Losnummer und dem Titel eines Loses hat die Losnummer Vorrang.
Gerichtsstand
(1) Alle auftretenden Rechtsstreitigkeiten unterliegen ausschließlich dem materiellen Recht Österreichs. Das UN-Abkommen über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung. Die Bestimmungen des Fernabsatzgesetzes, die keine Angabe von Gründen für Rücktritt oder Widerruf vorsehen, sind ausgeschlossen. Die Objekte werden vor der Auktion zur Besichtigung ausgestellt und können persönlich begutachtet werden.
(2) Alle sich aus einem Versteigerungsgeschäft ergebenden Streitigkeiten werden ausschließlich vor dem für Salzburg zuständigen österreichischen Gericht ausgetragen, sei es mittelbar oder unmittelbar. Diese Vereinbarung gilt jedoch nicht für Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, sofern sie einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, es sei denn, es liegen andere geltende Regelungen vor.
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Stichworte: Chateau Leoville Barton