Los

1361

Gotch, Caroline Burland Yates

In Sommerauktion

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Gotch, Caroline Burland Yates
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Hamburg

Gotch, Caroline Burland Yates
Liverpool 1854 - 1945
Sitzende Mutter mit Säugling und Kleinkind.- Öl a. Lwd. (doubliert), u.li. sign. Leicht nachgedunkelt/berieben, Malträger verzogen, rest., kl. Retuschen. 120 x 80 cm, gerahmt (kl. Def. 145 x 104 cm).

Gotch, Caroline Burland Yates
Liverpool 1854 - 1945
Sitzende Mutter mit Säugling und Kleinkind.- Öl a. Lwd. (doubliert), u.li. sign. Leicht nachgedunkelt/berieben, Malträger verzogen, rest., kl. Retuschen. 120 x 80 cm, gerahmt (kl. Def. 145 x 104 cm).

Sommerauktion

Auktionsdatum

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Allgemeine Verkaufs- und Versteigerungsbedingungen der Auktionshaus City Nord im Hause Dr. Greve GmbH für den Käufer Durch Abgabe eines (An)Gebots unterwirft sich der Käufer den nachstehenden Verkaufs- und Versteigerungsbedingungen: 1. Die Veräußerung oder Versteigerung betreibt das Auktionshaus City Nord nicht im eigenen Namen, sondern im Namen und für Rechnung des Einlieferers. Das Auktionshaus City Nord ist nicht verpflichtet, dem Käufer Namen und Anschrift des Einlieferers bekannt zu geben, es sei denn, der Käufer macht glaubhaft, dass ihm Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängel gegen den Einlieferer zustehen. 2. Der Käufer hat vor Teilnahme an der Versteigerung eine Bieterkarte auszufüllen, die seine persönlichen Daten enthält. Gebote sind laut und vernehmlich abzugeben. Das Auktionshaus City Nord kann auch telefonische Gebote und „Live“-Bieten via Internet zulassen. Zeichen, Winke und dergl. stellen keine Gebote dar. Für Gebote im Internet bei Online-Auktionen sind die vom EDV-Programm vorgesehenen Bietervorgaben zu beachten. Der Zuschlag an den Meistbietenden wird nach dreimaliger Wiederholung des Höchstgebotes erteilt. Der Bieter ist an sein Gebot gebunden. Der Zuschlag kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Geben mehrere Bieter ein gleich hohes Gebot ab, und bleibt die Aufforderung vom Auktionshaus City Nord zur Abgabe eines höheren Gebotes erfolglos, so erteilt das Auktionshaus City Nord den Zuschlag nach eigenem Ermessen. Für die Höhe des Verkaufspreises und die Berechnung der Vergütung des Auktionshauses ist das Versteigerungsprotokoll maßgebend. Bei unseren Auktionen handelt es sich um öffentlich zugängliche Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB. Unabhängig von der Form der Gebotsabgabe – z.B. schriftlich, mündlich, über das Internet – kommt der Vertrag durch den Zuschlag zustande. Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen (§§ 312c ff. BGB) findet darauf keine Anwendung. Gleiches gilt auch für „Nachverkauf“ von Privat an Privat. 3. Der Kaufpreis ist mit Rechnungsstellung fällig und an das Auktionshaus City Nord zu bezahlen. Zusätzlich zum Kaufpreis schuldet der Käufer ein dem Auktionshaus City Nord zustehendes Aufgeld (Cavelingsgebühr) in Höhe von 22 % zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Das Aufgeld ist zusammen mit dem Kaufpreis fällig. Hinsichtlich des Aufgeldes steht dem Auktionshaus City Nord ein unmittelbarer Anspruch gegen den Käufer zu. Schecks und Lastschriften werden nur unter dem Vorbehalt der Einlösung durch das Kreditinstitut akzeptiert. Ein Herausgabeanspruch auf die Ware entsteht allerdings erst nach Ablauf der Rückbuchungsfrist. Bis zur vollständigen Begleichung des Kaufpreises und des Aufgeldes stehen dem Einlieferer und dem Auktionshaus City Nord ein Zurückbehaltungsrecht an der Ware zu. Der Käufer ist nicht befugt, mit Gegenforderungen aufzurechnen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. 4. Sämtliche zum Verkauf und/oder zur Versteigerung gelangenden Gegenstände sind in der Regel gebraucht und werden in dem Zustand verkauft, in dem sie sich zur Zeit des Verkaufes oder der Versteigerung befinden. Die Katalogbeschreibungen stellen ebenso wie die Erläuterung vor und während der Auktion keine Garantien des Einlieferers für die Beschaffenheit der Sache gemäß § 443 BGB dar. Sämtliche Beschaffenheitsangaben, beispielsweise in Katalogen, anlässlich von Verkaufsverhandlungen und Versteigerungen enthalten keine Zusicherungen oder Garantien des Auktionshauses City Nord. 5. Wir weisen darauf hin, dass die Prüfung und Katalogisierung der Asiatika/Afrikana von unseren Experten nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt. Aufgrund der spezifischen Besonderheit dieses Gebietes sind die Angaben bzgl. Alter & Beschaffenheit ohne Gewähr und stellen keinen Reklamationsgrund dar. Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter versichern, dass sie den Katalog und die darin erwähnten Gegenstände aus der Zeit des dritten Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte erwerben. Das Auktionshaus City Nord/ der Versteigerer, die Auktionatorin und Einlieferer bieten diese Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an. 6. Ist der Einlieferer Verbraucher, sind Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen. Davon ausgenommen sind Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fährlässigen Pflichtverletzung des Einlieferers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen und die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Einlieferers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Einlieferers beruhen. Ist der Einlieferer Unternehmer, verjähren Mängelansprüche des Käufers bei gebrauchten Sachen in einem Jahr, bei neuen Sachen in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Ablieferung (Übergabe) der Sache an den Käufer. 7. Mit der Übergabe der veräußerten Sache geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Gleiches gilt, wenn auf Weisung des Käufers die Sache an eine Transportperson übergeben wird. Eine Versendung der Sache erfolgt nur aufgrund gesonderter Vereinbarung zwischen Käufer und dem Auktionshaus City Nord und ist kostenpflichtig. 8. Der Käufer ist verpflichtet, die von ihm erstandene oder gekaufte Verkaufsware innerhalb von zwei Wochen ab Erteilung des Zuschlages / Abschluss des Kaufvertrages abzunehmen. Anderenfalls ist das Auktionshaus City Nord berechtigt, die Ware auf Kosten des Käufers anderweitig einlagern zu lassen, ohne dass es einer vorherigen Abmahnung bedarf. 9. Das Eigentum an der veräußerten Sache geht erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises und des Aufgeldes auf den Käufer über. 10. Wird der Kaufvertrag vom Auktionshaus City Nord durch einen nicht zu vertretenden Rücktritt nicht ausgeführt oder einvernehmlich aufgelöst, bleibt der Aufgeldanspruch des Auktionshauses City Nord unberührt. 11. Ist der Käufer Unternehmer, haftet das Auktionshaus City Nord diesem gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit es sich nicht um einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Schäden, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, handelt. Ist der Käufer Verbraucher, beschränkt sich die Haftung des Auktionshauses City Nord bei einfacher Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Schaden, soweit es sich nicht um einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Schäden handelt, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen. Dies gilt auch für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vom Auktionshaus City Nord. 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