Los

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Unbekannter Maler, "Französische Küstenstraße"

In Kunst- und Antiquitäten-Auktion

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Quedlinburg

Unbekannter Maler, "Französische Küstenstraße"
lavierte Bleistiftzeichnung weiß gehöht/Papier, um 1840, guter Zustand, 14 x 22 cm (HxB), Passepartout
Unknown painter, "French coastal road", washed pencil drawing heightened in white / paper, around 1840, good condition, passe-partout





Unbekannter Maler, "Französische Küstenstraße"
lavierte Bleistiftzeichnung weiß gehöht/Papier, um 1840, guter Zustand, 14 x 22 cm (HxB), Passepartout
Unknown painter, "French coastal road", washed pencil drawing heightened in white / paper, around 1840, good condition, passe-partout




Kunst- und Antiquitäten-Auktion

Auktionsdatum
Ort der Versteigerung
Blasiistraße 21
Quedlinburg
06484
Germany

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Wichtige Informationen

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AGB

VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN

Die Versteigerungsbedingungen vom „Kunst- und Auktionshaus Breitschuh“ (nachfolgend: „Versteigerer“) gelten für alle Versteigerungen und die damit in Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte.

Versteigerungen erfolgen im eigenen Namen und für Rechnung der Einlieferer, welche anonym bleiben.

Mit Teilnahme an der Auktion werden die folgenden Versteigerungsbedingungen des Versteigerers anerkannt.

F:1. DURCHFÜHRUNG DER VERSTEIGERUNG

1.1 In der Regel erfolgt die Versteigerung in der im Katalog aufgeführten Reihenfolge. Die Änderung der Reihenfolge, die Verbindung oder Trennung von Katalognummern sowie der Rückzug einzelner Versteigerungsgegenstände bleibt vorbehalten.

1.2 Die Höhe des jeweiligen Ausrufs und der jeweiligen Steigerungsrate liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Versteigerers.

1.3 Gebote, die unwiderruflich sind, können bis zum Zuschlag jederzeit abgegeben werden. Schriftliche Gebote müssen spätestens am Tag vor der Versteigerung beim Versteigerer eingegangen sein und den Gegenstand unter Benennung der Katalognummer sowie des gebotenen Preises (Zuschlagspreis ohne Aufgeld) enthalten. Unklarheiten oder Ungenauigkeiten gehen dabei zu Lasten des Bieters. Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, den schriftlichen Bieter von der Nichtberücksichtigung seines Gebots in Kenntnis zu setzen. Schriftliche Gebote werden in der Versteigerung wie die Gebote Anwesender behandelt. Sie werden vom Versteigerer nur mit dem Betrag in Anspruch genommen, der zur Überbietung anderer Gebote erforderlich ist.

1.4 Telefonische Bieter verpflichten sich, automatisch mindestens 100,00 Euro (bzw. das gegebenenfalls höhere Limit) zu bieten. Dies gilt ebenfalls, wenn sie während der Versteigerung telefonisch nicht zu erreichen sind.

1.5 Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung von Telekommunikations- oder Internetverbindungen sowie die ordnungsgemäße Übermittlung und den (rechtzeitigen) Zugang von Geboten an den Auktionator.

1.6 Der Versteigerer kann Personen von der Versteigerung ausschließen und Gebote ablehnen. Dies gilt insbesondere, wenn ein Bieter dem Versteigerer nicht bekannt ist oder zu ihm noch keine Geschäftsverbindung besteht und er nicht spätestens bis zum Ende der Versteigerung Sicherheit in angeforderter Höhe leistet. Ein Anspruch auf Annahme eines Gebots besteht auch im Falle der Sicherheitsleistung nicht. Bei Ablehnung eines Gebotes bleibt das unmittelbar zuvor abgegebene Gebot verbindlich.

F:2. ZUSCHLAG

2.1 Der Zuschlag an den Meistbietenden wird nach dreimaligem Aufruf des Gebots erteilt, wenn kein Übergebot erfolgt.

2.2 Der Versteigerer kann unter Vorbehalt zuschlagen (UV-Zuschlag). Dies gilt insbesondere dann, wenn der vom Einlieferer genannte Mindestzuschlagspreis nicht erreicht ist. In diesem Fall erlischt das Gebot mit Ablauf von vier Wochen ab dem Tag des Zuschlages, es sei denn, der Versteigerer hat dem Bieter innerhalb dieser Frist die vorbehaltslose Annahme des Gebotes mitgeteilt.

2.3 Geben mehrere Bieter gleich hohe Gebote ab, kann der Versteigerer nach freiem Ermessen einem Bieter den Zuschlag erteilen oder durch Los über den Zuschlag entscheiden.

2.4 Hat der Versteigerer ein höheres Gebot übersehen oder bestehen Zweifel über den Zuschlag, kann er bis zum Abschluss der Versteigerung nach seiner Wahl den Zuschlag zu Gunsten des unmittelbar zuvor abgegebenen Gebotes wiederholen oder den Gegenstand erneut ausbieten. In diesem Fall wird ein vorausgegangener Zuschlag unwirksam.

2.5 Wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes Gebot oder ein Telefonauftrag übersehen wurde, ist der Versteigerer befugt, den Zuschlag zurückzunehmen und den Gegenstand erneut anzubieten. Dies gilt auch für alle Beanstandungen unmittelbar nach dem Zuschlag oder nach der Auktion.

F:3. KAUFPREIS

3.1 Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Zuschlagspreis, dem Aufgeld von 22,04% (16% des Zuschlagpreises zzgl. MwSt.) sowie eventueller Nebenkosten, z.B. für Lagerung und Versand.

3.2 Bei Nutzung von Fremd-Plattformen (z.B. lot-tissimo, invaluable, live auctioneers u.a.) zur Gebotsabgabe wird die anfallende, jeweilige Gebühr (zzgl. MwSt.) des Anbieters zusätzlich fällig und in der Rechnung gesondert aufgeführt.

3.3 Ausfuhrlieferungen sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Sofern diese Voraussetzungen vorliegen und der erforderliche Ausfuhrnachweis fristgerecht erbracht ist, wird gezahlte Umsatzsteuer dem Käufer erstattet.

F:4. KAUFPREISZAHLUNG, ZAHLUNGSVERZUG, SCHADENERSATZ

4.1 Der Zuschlag verpflichtet zur Zahlung des Kaufpreises und zur Abnahme. Der Kaufpreis ist in voller Höhe bis spätestens 14 Tage nach Zuschlag bzw. bei schriftlichem Gebot nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Am Tag der Versteigerung ausgestellte Rechnungen unterliegen der Nachprüfung des Versteigerers und können berichtigt werden. Zahlungen sind in bar, Kartenzahlung oder per Überweisung in EURO an den Versteigerer zu leisten. Zahlungen gelten erst nach unwiderruflicher Gutschrift als bewirkt. Eine spätere und unbare Zahlung ist nur mit Einverständnis des Versteigerers zulässig. Alle Kosten, Steuern, Spesen etc. einer unbaren Zahlung gehen zu Lasten des Ersteigerers.

4.2 Befindet sich der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, kann der Versteigerer unbeschadet weitergehender Rechte Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz verlangen. Verlangt der Versteigerer Schadenersatz wegen Nichterfüllung und wird der Gegenstand nochmals versteigert, nachdem eine vom Versteigerer mit Ablehnungsandrohung gesetzte Nachfrist fruchtlos verstrichen ist, haftet der Käufer, dessen Rechte aus dem vorangegangenen Zuschlag erlöschen, neben den Kosten für die Lagerung sowohl für das entgangene Entgelt des Versteigerers aus der vorangegangenen Versteigerung als auch für einen etwaigen Mindererlös. Zu einem weiteren Gebot ist der Käufer in diesem Fall nicht zugelassen.

F:5. ABNAHME, LIEFERUNG, SCHADENERSATZ

5.1 Der Zuschlag verpflichtet zur Zahlung des Kaufpreises und zur Abnahme. Mit seiner Erteilung gehen alle Risiken, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Versteigerungsgegenstandes auf den Käufer über.

5.2 Der Käufer hat den Versteigerungsgegenstand unverzüglich oder aber spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum beim Versteigerer abzuholen oder die Lieferung mittels Zahlung der Liefergebühren zu veranlassen. Befindet er sich mit dieser Verpflichtung in Verzug, kann der Versteigerer ab dem Zeitpunkt des Verzugs Lagerkosten in Höhe von 3,00 € (inkl. MwSt.) je Versteigerungsgegenstand und Tag verlangen. Erfolgt die Abholung trotz einer vom Versteigerer gesetzten Nachfrist nicht, kann dieser Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht ist der Versteigerer berechtigt, nach Ablauf der Nachfrist den Gegenstand erneut zu versteigern oder zu veräußern.

5.3 Eine Versendung des Versteigerungsgegenstandes erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers, wobei der Versteigerer nach eigenem Ermessen Versandart und Versandmittel bestimmt. Die Versandkosten können der jeweiligen Rechnung entnommen werden. Der Versand erfolgt erst nach bewirkter Zahlung.

5.4 Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, den Versteigerungsgegenstand vor vollständiger und bewirkter Bezahlung des Kaufpreises nach Ziff. 3.1 herauszugeben. Das Eigentum bleibt bis zur vollständigen Zahlung vorbehalten.

5.5 Der Käufer ist im Falle des Greifens von §24 KGSG verpflichtet, eine Ausfuhrgenehmigung auf eigene Kosten zu beantragen und vorzulegen, bevor ein Versand des Versteigerungsgegenstandes erfolgt. Der Versteigerer übernimmt keinerlei Haftung für jegliche Zollangelegenheiten und damit verbundenen Vorgängen.

F:6. GEWÄHRLEISTUNG

6.1 Die Versteigerungsgegenstände können und sollten vor der Versteigerung besichtigt und geprüft werden. Sie sind gebraucht und werden unter Ausschluss der Gewährleistung zugeschlagen. Der tatsächliche Zustand zum Zeitpunkt des Zuschlages ist die vereinbarte Beschaffenheit i.S.v. § 434 BGB.

6.2 Unbeschadet des Ausschlusses der Gewährleistung nach Ziff. 6.1 wird der Versteigerer rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen vorgetragene Mängelrügen des Käufers an den Einlieferer übermitteln, sofern ihm dies aus tatsächlichen Gründen nicht unmöglich ist. Eventuelle Gewährleistungsansprüche des Käufers wegen gebrauchter Sachen verjähren in einem Jahr nach dem Schluss des Jahres, in dem der Zuschlag erfolgt ist.

6.3 Um einen Sachmangel geltend zu machen, ist die Vorlage des Gutachtens eines anerkannten Sachverständigen, welches den Mangel nachweist, auf Kosten des Käufers notwendig. Im Falle erfolgreicher Inanspruchnahme des Einlieferers erstattet der Versteigerer dem Käufer ausschließlich den Zuschlagspreis gegen Rückgabe des Gegenstandes. Der Käufer bleibt zur Entrichtung des Aufgeldes als Dienstleistungsentgelt verpflichtet.

6.4 Die Katalogbeschreibungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen des Versteigerers. Eine besondere Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie i.S.v. § 443 BGB wird nicht übernommen. Gleiches gilt für mündliche oder schriftliche Auskünfte aller Art sowie die Bezeichnung der Gegenstände bei Aufruf. Verschmutzungen, Gebrauchs- und Altersspuren, Restaurierungen und Ergänzungen sind bei gebrauchten Gegenständen als normal zu betrachten. Sie werden nach Ermessen des Sachbearbeiters im Katalog, in schriftlichen oder mündlichen Zustandsberichten erwähnt und unverbindlich erbracht, wenn der Gesamteindruck des Objekts maßgeblich beeinträchtigt ist. Sie stellen keine Beschaffenheitsgarantien dar und geben lediglich eine subjektive Meinung wieder. Beeinträchtigungen des Erhaltungszustands werden nicht in jedem Falle angegeben, so dass fehlende Angaben ebenfalls keine Beschaffenheitszusicherungen begründen.

6.5 Signaturen, Monogramme, Datierungen und andere Bezeichnungen werden, soweit es dem jeweiligen Kunsthistoriker/Beschreiber möglich ist, geprüft und in den Katalogbeschreibungen angegeben. Diese Künstlerangaben, Datierungen sowie Angaben zu verarbeiteten Materialien basieren auf der Meinung vom Versteigerer und Angaben der Einlieferer, der durch Sachverständige oder international anerkannte Experten widersprochen werden kann. Es wird geraten, sich im Rahmen der Vorbesichtigung im Vorfeld der Auktion selbst ein Bild zu machen, gegebenenfalls in Verbindung mit einem entsprechenden Sachverständigen oder Gutachter. Bei Skulpturen und Plastiken beziehen sich die Künstlerangaben und die Datierungen auf die geistige Urheberschaft des Modells, die Ausführungen können auch posthum entstanden sein. Soweit das Auktionshaus Angaben zur Provenienz macht, beruhen diese auf entsprechende Aussagen der Einlieferer, wobei auch solche Angaben keine Beschaffenheitsvereinbarung oder Garantien darstellen.

6.6 Bei Objekten der bildenden Künste wird das eigentliche Kunstwerk berücksichtigt, Rahmen, Passepartouts, Verglasungen und Sockel, die nicht Bestandteil des Kunstwerks sind, werden als kostenlose Beigabe betrachtet. Für offene und versteckte Mängel sowie für alters-, zustands-, gebrauchs- oder materialbedingt fortschreitende Beschädigungen insbesondere von Möbeln, Teppichen sowie beigegebenen Rahmen, Verglasungen und Sockeln übernimmt der Versteigerer keine Haftung.

6.7 Bei technischen, mechanischen und elektrischen Geräten haftet der Versteigerer weder für Funktion oder Vollzähligkeit der Bauteile noch für die Gängigkeit bzw. Funktionstüchtigkeit des Objektes. Schlüssel für Uhren und Möbel sind, sofern nicht explizit im Katalog erwähnt, keine zugesicherte Beigabe.

6.8 Die Katalogabbildungen dienen dem Zweck, dem Interessenten eine Vorstellung vom Objekt zu geben. Sie sind weder Bestandteil der Beschaffenheitsvereinbarung noch eine Garantie für die Beschaffenheit. Die Abbildungen können den Gegenstand verkleinert, vergrößert und in der Farbe abweichend wiedergeben. Beachten Sie bitte die Größenangaben im Katalogtext. Die Größe wird mit Höhe x Breite (x Tiefe) angegeben, es wird immer das größte Maß genommen, z.B. bei einem Schrank die überstehende Kopfleiste. Auf Wunsch können separate Fotos, auch von Details (Signaturen, Punzen usw.) angefordert werden, wobei auch hier die Hinweise zur den Katalogabbildungen gelten.

6.9 Für Bild- und Druckfehler im Katalog und/oder der Internetpräsentation haftet das der Versteigerer nicht. Maßgeblich und verbindlich sind die Auktionsverlautbarungen bei Aufruf der zu versteigernden Sache, die jederzeit Korrekturen etwaiger Fehler im Katalog oder auch neue Informationen zum Versteigerungsgegenstand enthalten können. Die Auktions-Verlautbarung hat Vorrang vor Katalogbeschreibung und Internetpräsentation.

6.10 Begründete Beanstandungen hinsichtlich der Echtheit müssen innerhalb von 30 Tagen nach der Auktion bzw. dem Kauf erfolgen. In diesem Fall kann eine Rückerstattung des Kaufpreises bei Rückgabe des Loses erfolgen. Eine Gewährleistung über den angegebenen Zeitraum von 30 Tagen hinaus seitens des Versteigerers ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für weitergehende Gewährleistungen jedweder Art.

6.11 Für die Auktion maßgebend ist der aktuelle Katalog, der in gedruckter Form vorliegt und im Internet veröffentlicht ist, mit den durch den Versteigerer am Tag der Versteigerung öffentlich bekanntgegebenen Änderungen, sofern es solcher bedarf. Diese werden auf einem Ausdruck des Katalogs in den Geschäftsräumen vermerkt, und bleiben dort hinterlegt.

F:7. SCHADENERSATZ DER VERSTEIGERERS

7.1 Schadenersatzansprüche gegen den Versteigerer sowie gegen seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen im Zusammenhang mit der Versteigerung oder dem Abschluss oder der Erfüllung dieses Vertrages gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen.

7.2 Dies gilt nicht für Schäden, die auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Versteigerers sowie seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen beruhen.

F:8. SONSTIGE VEREINBARUNGEN

8.1 Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versteigerer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen wird ausgeschlossen.

8.2 Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, die nicht zu den in § 4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, mit juristischen Personen, mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und mit Personen, die ihren Sitz im Ausland haben, wird vereinbart, dass Quedlinburg Erfüllungsort und Gerichtsstand ist. Bei Zahlung in fremder Währung gehen ein etwaiger Kursverlust und Einlösungsentgelte zu Lasten des Käufers.

8.3 Der Nachverkauf ist Teil der Versteigerung, bei der der Interessent schriftlich oder mündlich den Auftrag zur Gebotsabgabe mit einem bestimmten Betrag erteilt. Es gelten die entsprechenden Versteigerungsbedingungen.

8.4 Die Bestimmungen über Fernabsatzverträge gem. §§ 355 BGB finden keine Anwendung, da § 312g (2) BGB greift.

8.3 Gegenstände aus der Zeit des III. Reiches sind nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst, der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder zu ähnlichen Zwecken abzugeben oder zu erwerben (§§ 86 a, 86 StGB). Titel und Bezeichnungen wurden wie im Sprachgebrauch der Zeit üblich in die Katalogbeschreibung übernommen. Damit ist keinerlei Wertung verbunden. Indem Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den Katalog und die darin abgebildeten Gegenstände aus der Zeit des Nationalsozialismus nur zum oben genannten Zweck besichtigen oder erwerben. Der Versteigerer bietet diese Gegenstände und den entsprechenden Katalog nur unter diesen Voraussetzungen an. Mit der Abgabe eines Gebotes wird dies ausdrücklich anerkannt.

8.4 Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksamen Bestimmungen werden durch solche wirksamen ersetzt, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen am nächsten kommen. Dies gilt entsprechend für Regelungslücken.

Stand September 2020

 

 

TERMS AND CONDITIONS

The following terms and conditions of Kunst- und Auktionshaus Breitschuh (auctioneer) apply to all auctions and the related legal transactions.

The auction or the sale is carried out on behalf and on account of the seller / consignor, who remains anonymous.

By participating in the auction, the following auction terms and conditions of the auctioneer are accepted.

F:1. EXECUTION OF THE AUCTION

1.1 As a rule, the auction takes place in the order listed in the catalogue. We reserve the right to change the chronological order, connect or separate catalogue numbers and withdraw individual items from the auction.

1.2 The amount of the respective starting bid and the respective rate of increase is at the auctioneer’s dutiful discretion.

1.3 Bids, that are irrevocable, can be submitted at any time until the fall of the hammer. Written bids must have been received by the auctioneer no later than the day before the auction and contain the item stating the catalogue number and the price offered (hammer price without premium). Any uncertainties or inaccuracies will be borne by the bidder. The auctioneer is not obliged to inform the written bidder of the failure to take his bid into account. Written bids are treated in the auction as the bids of those present. The auctioneer will only use the amount required to outbid other bids.

1.4 Telephone bidders undertake to automatically bid at least EUR 100.00 (or the higher limit, if applicable). This also applies if they cannot be reached by telephone during the auction.

1. 5 The auctioneer assumes no liability for the establishment or maintenance of telecommunications or internet connections as well as the proper transmission and (timely) receipt of bids by the auctioneer.

1.6 The auctioneer can exclude people from the auction and reject bids. This applies in particular if a bidder is not known to the auctioneer or has no business relationship with him and he does not provide the requested amount of security by the end of the auction at the latest. There is also no claim to acceptance of a bid in the case of a security deposit. If a bid is rejected, the bid made immediately before remains binding.

F:2 ACCEPTANCE OF BID

2. The highest bidder will be awarded after the bid has been called three times if there is no overbid.

2.2 The auctioneer can accept bids with reservations (“with reservations”). This applies in particular if the minimum price limit specified by the seller has not been reached. In this case, the bid expires four weeks after the day of successful bidding, unless the auctioneer has informed the bidder of the unconditional acceptance of the bid within this period.

2.3 If several bidders submit bids of the same size, the auctioneer can, at his own discretion, award the bid to one bidder or decide on the bid by lot.

2.4 If the auctioneer has overlooked a higher bid or if there are doubts about the winning bid, he can repeat the hammer fall in favour of the immediately submitted bid or re-bid the item until the auction has ended. In this case, a previous acceptance of a bid becomes ineffective.

2.5 If a bid or telephone order placed in time is mistakenly overlooked, the auctioneer is authorized to cancel the winning bid and re-auction the item. This also applies to all complaints immediately after the hammer falls or after the auction.

F:3 BUYER’S PREMIUM

3.1 The purchase price consists of the hammer price, the buyer's premium of 22.04% (16% of the hammer price plus VAT) and any additional costs, e.g. for storage and shipping.

3.2 If third-party platforms (e.g. lot-tissimo, invaluable, live auctioneers, etc.) are used to submit bids, the applicable fee (plus VAT) of the provider is additionally due and listed separately in the invoice.

3.3 Export deliveries are exempt from VAT under certain conditions. If these requirements are met and the necessary proof of export is provided on time, the sales tax paid will be reimbursed to the buyer.

F:4. PAYMENT, DEFAULT OF PAYMENT AND COMPENSATION

4.1 The winning bidder (buyer) is obliged to pay for the purchase price and to take the item. The purchase price is due in full no later than 14 days after the hammer fall or, in the case of a written bid, after the invoice date. Invoices issued on the day of the auction are subject to the auctioneer's review and can be corrected. Payments are to be made in cash, card payment or by bank transfer in EURO to the auctioneer. Payments are only considered effected after irrevocable credit. A later and non-cash payment is only permitted with the consent of the auctioneer. All costs including taxes and expenses of cashless payments shall be borne by the buyer.

4.2 If the buyer is in default with the payment of the purchase price, the auctioneer may, without prejudice to further rights, demand default interest of 5% above the base rate. If the auctioneer requests compensation for non-performance and the item is auctioned again after a grace period set by the auctioneer, after the threat of refusal has expired fruitlessly, the buyer, whose rights from the previous bidding expired, is liable in addition for the costs for storage and for the lost proceeds of the auctioneer from the previous auction as well as for any reduced proceeds. In this case, the buyer is not admitted to a further bid.

F:5. ACCEPTANCE, SHIPMENT, COMPENSATION

5.1 The winning bidder (buyer) is obliged to pay for the purchase price and to take the item. With its issuance, all risks, in particular the risk of accidental loss and accidental deterioration of the purchase, pass to the buyer.
5.2 The buyer must collect the purchase immediately or at the latest 14 days after the invoice date from the auctioneer or arrange for delivery by paying the delivery fees. If he is in default with this obligation, the auctioneer can demand storage costs of € 3.00 (incl. VAT) per auction item and day from the time of the delay. If the collection does not take place despite a grace period set by the auctioneer, the latter can demand compensation for non-performance. As part of the obligation to mitigate damage, the auctioneer is entitled to auction or resell the item after the grace period has expired.

5.3 The purchase will be dispatched at the cost and risk of the buyer, the auctioneer determining the shipping method and the packaging supplies at his own discretion. The shipping costs can be found in the respective invoice. The dispatch takes place after definite effected payment.

5.4 The auctioneer is not obliged to release the auction item before the definite effected payment according to point 3.1 has taken place. The property remains reserved until full and definite effected payment.

5.5 In the event of §24 KGSG being seized, the buyer is obliged to apply for and present an export license at his own expense before the purchase is dispatched. The auctioneer is not responsible for any customs matters and related operations.

F:6. WARRANTY

6.1 The auction items can and should be inspected and checked before the auction. They are second hand and will be sold without warranty. The actual condition at the time of auction hammer fall is the agreed quality according to § 434 BGB.

6.2 Without prejudice to the exclusion of the warranty according to point 6.1 the auctioneer will send complaints of defects submitted by the buyer to the seller in good time within the statutory warranty periods, providing that this is not impossible for factual reasons. Any warranty claims on the part of the buyer for used items expire one year after the end of the year in which the auction took place.

6.3 In order to assert a material defect, the report of a recognized expert, who proves the defect, is necessary at the expense of the buyer. In the event of a successful claim against the seller, the auctioneer will only reimburse the buyer the knockdown price against return of the item. The buyer remains obliged to pay the premium as a service charge.

6.4 The catalogue descriptions are made to the best of the auctioneer's knowledge and belief. A special quality or durability guarantee as mentioned in Section 443 BGB is not adopted.
The same applies to oral or written information of all kinds as well as the description of the objects when called. Dirt, signs of age and wear, restorations and additions are to be regarded as normal for used items. They will be mentioned in the catalogue, in written or oral status reports at the discretion of the person in charge and provided without obligation if the overall impression of the item is significantly impaired. They do not represent quality guarantees only a subjective opinion. Impairments to the state of preservation are not always indicated, so that missing information also does not give any guarantees of quality.

6.5 Signatures, monograms, dates and other names are checked as far as is possible for the respective art historian / describer and specified in the catalogue descriptions. This artist information, dates and information on processed materials are based on the opinion of the auctioneer and information from the seller, which can be contradicted by experts or internationally recognized experts. It is advisable to get a picture by yourself during the preview in the run-up to the auction, if necessary, in conjunction with an appropriate expert or appraiser. In the case of sculptures and sculptures, the artist information and the dates refer to the intellectual authorship of the model; the explanations can also have been created posthumously. Insofar as the auction house provides information on provenance, this is based on corresponding statements by the seller / consignor, although such information does not constitute a quality agreement or guarantees.

6.6 In the case of objects of the visual arts, the actual work of art is taken into account; frames, passe-partouts, glazing and plinths that are not part of the work of art are considered to be free of charge. The auctioneer assumes no liability for open and hidden defects, as well as for progressive damage due to age, condition, use or material, in particular of furniture, carpets as well as added frames, glazing and plinths.

6.7 In the case of technical, mechanical and electrical devices, the auctioneer is not liable for the function or completeness of the components, nor for the functionality of the object. Unless explicitly mentioned in the catalogue, keys for clocks and furniture are not guaranteed additions.

6.8 The catalogue images serve the purpose of giving the potential buyer an idea of the object. They are neither part of the quality agreement nor a guarantee for the quality. The illustrations can make the object smaller, larger and different in colour. Please note the size information in the catalogue text. The size is specified with height x width (x depth), the largest measure is always taken, e.g. in the case of a cabinet, including the protruding head panel. Separate photos, including details (signatures, hallmarks, etc.) can be requested, whereby the notes to the catalogue images also apply here.

6.9 The auctioneer is not liable for image and printing errors in the catalogue and / or the internet presentation. Relevant and binding are the auction announcements when the item to be auctioned is called, which may contain corrections to any errors in the catalogue or new information on the object of the auction at any time. The auction announcement has priority over the catalogue description and internet presentation.

6.10 Justified complaints regarding authenticity must be made within 30 days of the auction or purchase. In this case, the purchase price can be refunded when the lot is returned. A guarantee beyond the specified period of 30 days on the part of the auctioneer is excluded. This also applies to further guarantees of any kind.

6.11 The current catalogue, which is available in printed form and published on the Internet, is decisive for the auction with the changes made public by the auctioneer on the day of the auction, if necessary. These are noted on a printout of the catalogue in the business premises and remain there.

F:7. CLAIMS AGAINST THE AUCTIONEER

7.1 Claims for damages against the auctioneer as well as against his vicarious agents in connection with the auction or the conclusion or fulfilment of this contract for whatever legal reason are excluded.

7.2 This does not apply to damage that is based on wilful or grossly negligent behaviour on the part of the auctioneer or his vicarious agents.

F:8. OTHER AGREEMENTS

8.1 The law of the Federal Republic of Germany applies to the legal relationship between the auctioneer and the buyer. The application of the law on the international purchase of movable property and the uniform law on the conclusion of international sales contracts for movable property is excluded.

8.2 In business dealings with merchants who are not among the traders referred to in Section 4 of the German Commercial Code (HGB), with legal persons, with special funds under public law and with persons who are based abroad, it is agreed that Quedlinburg is the place of performance and jurisdiction. If payment is made in a foreign currency, any loss of exchange rate and redemption fees will be charged to the buyer.

8.3 The post-sale is part of the auction, in which the interested party places a bid in writing or orally with a certain amount. The corresponding auction conditions apply.

8.4 The provisions on distance contracts according to Sections 355 BGB do not apply because of Section 312g (2) BGB applies.

8.3 Objects from the Third Reich are only to be handed over or acquired for the purposes of civic education, the defence against unconstitutional efforts, art, science, research or teaching, reporting on current events or history or for similar purposes (§§ 86 a, 86 StGB). Titles and designations were adopted in the language of the time for the catalogue description. There is no rating associated with this. By not expressing otherwise, catalogue owners, auction participants and bidders assure that they will only view or purchase the catalogue and the items from the National Socialist period depicted therein for the above-mentioned purpose. The auctioneer only offers these items and the corresponding catalogue under these conditions. By submitting a bid this is expressly recognized.

8.4 Should one or more of the above provisions be or become ineffective in whole or in part, this does not affect the effectiveness of the remaining provisions. The ineffective provisions will be replaced by effective ones that come as close as possible to the economic sense and purpose of the ineffective ones. This applies accordingly to regulatory gaps.

Last revised September 2020

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